Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-258/2010
Entscheidungsdatum
02.11.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-258/2010

U r t e i l v o m 2. N o v e m b e r 2 0 1 2 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan A. Buchli, Stauffacherstrasse 35, Postfach, 8026 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung.

C-258/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [..]) stammt aus dem Kosovo. Nachdem er am 7. April 2003 in seiner Heimat die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B._______ (geb. [...]) geheiratet hatte, gelangte er am 17. Ok- tober 2003 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz. Hierauf erhielt er vom Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge regelmäs- sig verlängert. Am 2. Oktober 2004 kam die gemeinsame Tochter C._______ zur Welt. B. B.a Der Einzelrichter des Bezirksgerichts X./ZH stellte mit Ehe- schutzverfügung vom 14. März 2006 fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit dem 18. September 2005 getrennt lebten, und gestattete ihnen, auch fortan getrennt zu leben. Weiter wurde die ge- meinsame Tochter unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt, das Be- suchsrecht geregelt, zu dessen Überwachung eine Erziehungsbeistand- schaft angeordnet und der Beschwerdeführer zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen an die Mutter sowie den Unterhalt des Kindes C. verpflichtet. B.b Am 10. November 2008 wurde die Ehe vom Einzelrichter des Be- zirksgerichts X./ZH geschieden. Dagegen legte der Beschwerde- führer Berufung ein. Mit Beschluss vom 21. April 2009 wurde vorgemerkt, dass das vorinstanzliche Scheidungsurteil in mehreren Ziffern des Dispo- sitivs (u.a. Scheidung, elterliche Sorge und Erziehungsbeistandschaft) am 6. April 2009 in Rechtskraft erwachsen sei. B.c Am 8. Juni 2009 hat sich der Beschwerdeführer in X./ZH mit der zu jener Zeit in Frankreich wohnhaften Landsfrau D._____ (geb. [...]) verheiratet. B.d Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2009 wurde die Ehe auch in den noch strittigen Punkten geschieden. Das Besuchsrecht setzte die urteilende Behörde hierbei auf das erste und drit- te Wochenende jeden Monats von Freitag 19.00 bis Sonntag 19.00 Uhr, den zweiten Weihnachtsfeiertag, in Jahren mit gerader Jahreszahl zudem auf Ostern sowie in solchen mit ungerader Jahreszahl auf Pfingsten fest. Ferner räumte man dem Beschwerdeführer das Recht ein, seine Tochter jährlich während drei Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh-

C-258/2010 Seite 3 men. Was die finanziellen Belange betrifft, wurde er verpflichtet, der Ehe- frau an den Unterhalt des Kindes monatlich vorauszahlbare Unterhalts- beiträge von Fr. 800.- (zuzüglich Kinderzulagen) und ihr selber Fr. 350.- pro Monat zu leisten. C. Am 16. November 2009 erklärte sich das Migrationsamt des Kantons Zü- rich auf Gesuch des Beschwerdeführers hin bereit, ihm die Aufenthalts- bewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit B._______ zu verlängern und übermittelte die Angelegenheit der Vorinstanz mit dem Antrag auf Zustimmung. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 19. November 2009 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung zu verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Gesuchsteller machte vom Äusserungsrecht am 9. Dezember 2009 Gebrauch. D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies sie den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und räumte ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfü- gung ein. Zur Begründung führte das BFM aus, weil die eheliche Ge- meinschaft mit zwei Jahren und fünf Monaten deutlich weniger als drei Jahre lang gedauert habe, bestehe hier trotz erfolgreicher Integration ge- stützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung. Auch die Voraussetzungen von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten (EMRK, SR 0.101) seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei ge- mäss dem Scheidungsurteil vom 17. September 2009 nicht der sorgebe- rechtigte Elternteil und könne die familiäre Beziehung zu seinem Kind somit von vornherein nur in einem beschränkten Rahmen pflegen. Vorlie- gend sei noch keine besonders intensive Beziehung in affektiver und wirt- schaftlicher Hinsicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erkennen. Hinzu komme, dass in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Kinder geschiedener ausländischer Eltern nicht per se in ihrer psychi- schen Entwicklung beeinträchtigt würden, wenn der nicht sorgeberechtig- te Elternteil das Land aus fremdenpolizeilichen Gründen verlassen müs- se. Es seien denn keine entsprechenden Belege aktenkundig, die darauf

C-258/2010 Seite 4 schliessen liessen, dass sich eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbe- willigung nachteilig auf das Kindeswohl auswirken würde. Wohl möge so- dann zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo allenfalls nicht mehr in der Lage wäre, die vereinbarten Un- terhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'150.- zu bezahlen. Diese Tatsache vermöge jedoch keine wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zu begründen. Überdies wohne seine neue Ehefrau in Frankreich, womit für ihn gegebenenfalls die Option bestehe, sich in jenes Land zu begeben. Schliesslich sei der Vollzug der Wegwei- sung möglich, zulässig und zumutbar. E. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2010 beantragt der Parteivertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seinem Mandanten der wei- tere Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen resp. die Aufenthaltsbewil- ligung zu verlängern. Hierzu lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, seine Beziehung zur Tochter sei eng und das Kind hierzulan- de bestens integriert, was einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG darstelle und einen Verlängerungsanspruch begründe. Mit Blick auf Art. 8 EMRK verkenne die Vorinstanz, dass den diesbezüglichen Anforderungen hier nicht Genüge getan sei, wenn das Besuchsrecht nur vom Ausland her ausgeübt werden könne. Sowohl aus finanziellen Gründen als auch infolge der Distanz wäre es dem Be- schwerdeführer nämlich nicht mehr möglich, seine Tochter zweimal pro Monat zu besuchen. Zwischen den beiden bestehe in affektiver Hinsicht ausserdem eine besondere Bindung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, was zwei Fachpersonen bestätigten und auch auf den beigelegten Fotos ersichtlich sei. Analoges gelte für die in wirtschaftlicher Hinsicht besondere Bindung zwischen Vater und Kind. Müsste der Be- schwerdeführer die Schweiz verlassen, würden sich die Unterhaltszah- lung reduzieren oder ganz wegfallen, mit der Folge, dass Kindsmutter und Tochter von der Sozialbehörde unterstützt werden müssten. In die- sem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Kindeswohl von C._______ gefährdet wäre, wenn sie ohne regelmässigen Kontakt zum Vater aufwachsen müsste und für den Fall, dass die eingereichten Belege nicht genügten, eine psychiatrische Begutachtung der Tochter beantragt. Im Übrigen habe das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zu kei- nerlei Klagen Anlass gegeben. Er habe wenige Monate nach der Einreise zu arbeiten begonnen, gehe seither bei der gleichen Arbeitgeberin einer Erwerbstätigkeit nach, weise keine Betreibungsregistereinträge auf und sei auch sprachlich und sozial hervorragend integriert. Schliesslich habe

C-258/2010 Seite 5 seine jetzige Ehefrau die Aufenthaltsberechtigung für Frankreich inzwi- schen verloren, weshalb es ihm ohnehin nicht möglich wäre, dorthin aus- zuwandern. Sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiege daher das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwande- rungspolitik. Das Rechtsmittel war mit mehreren Beweismitteln (u.a. Bericht der Beiständin zur Erziehungsbeistandschaft, Mitteilung der Vorsteherin des örtlichen Sozialamtes zum Besuchsrecht, Fotos mit Vater und Kind, Un- terlagen zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers, etc.) ergänzt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2010 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. G. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. März 2010 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Replikrecht und forderte ihn zugleich auf, den früheren und heutigen Aufenthaltsstatus seiner jetzigen Ehefrau mittels geeigneter Beweismittel zu belegen. H. Replikweise verweist der Beschwerdeführer am 14. April 2010 auf die be- reits eingereichten Beweismittel und hält an den Begehren fest. Der Rep- lik waren Unterlagen zum Aufenthaltsstatus der Ehegattin (Kopie des französischen Ausländerausweises, Bestätigung eines Frauenhauses in Frankreich, Abmeldebestätigung der Gemeinde X._______/ZH) beigelegt. Der Abmeldebestätigung der Gemeinde X._____/ZH zufolge ist die zweite Ehefrau bereits am 29. September 2009 in den Kosovo zurückgekehrt. Mit Nachträgen vom 21. November 2011, 6. Februar 2012, 11. Februar 2012 und 31. Juli 2012 ergänzte der Rechtsvertreter die bisherigen Vor- bringen mit zusätzlichen Beweismitteln. Mit letzterer Eingabe machte er hierzu zudem abschliessende Bemerkungen. I. Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

C-258/2010 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe- halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführ- ten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundes- verwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann sein, worüber die Vor- instanz in Form einer Verfügung entschieden hat oder richtigerweise hätte entscheiden müssen. Im vorliegenden Fall ist es die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz. Soweit der Beschwerdeführer die direkte Erteilung bzw. unmittelbare Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ver- langt, erweist sich sein Rechtsmittel als unzulässig (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer C-3256/2009 vom 29. Juni 2012 E. 1.3 mit Hinweis). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutre- ten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62

C-258/2010 Seite 7 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis) sowie BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3. Um die nach Auffassung des Beschwerdeführers in affektiver und wirt- schaftlicher Hinsicht besondere Bindung zwischen Vater und Kind zu be- legen, wird in der Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2010 als Beweis- massnahme im Sinne einer Beweisofferte gegebenenfalls die psychiatri- sche Begutachtung von C._____, der Tochter des Beschwerdeführers, beantragt. 3.1 Der Behörde kommt die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 12 Bst. a – e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den Par- teien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa- che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 0.101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinwei- sen). 3.2 Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfol- gend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. So ha- ben sich sowohl die Beiständin als auch die Vorsteherin des Sozialamtes Y.____ im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens schon zweimal zum Va- ter-Tochter-Verhältnis bzw. der Ausgestaltung des Besuchsrechts geäus- sert. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass eine psychiatrische Be- gutachtung über das bereits Bekannte hinausginge und am Ergebnis et- was zu ändern vermöchte. Vom entsprechenden Beweisanerbieten kann somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen

C-258/2010 Seite 8 Gehörs abgesehen werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinwei- sen). 4. 4.1 Am 1. Januar 2008 traten das Ausländergesetz und seine Ausfüh- rungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des Aus- ländergesetzes das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Be- lang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 4.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, da das vorliegende Verfahren jedoch nach dem 1. Januar 2008 eingeleitet wurde (vgl. gültige Bewilligung bis 16. Oktober 2008; Verfallsanzeige vom 8. September 2008), ist neues Recht anwendbar. 5. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim- mung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 16. Juli 2012 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten Ziff. 1.3.1.4 Bst. e). Danach ist die Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustim- mung zu unterbreiten, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt. 6. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von

C-258/2010 Seite 9 fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine er- folgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wich- tige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfor- derlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 6.1 Mit Urteil vom 10. November 2008 (im Scheidungspunkt rechtskräftig seit dem 6. April 2009) wurden die Ehegatten geschieden. Gemäss Art. 43 Abs. 2 AuG hat der Ehegatte einer in der Schweiz niedergelassenen Per- son nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer ist am 17. Oktober 2003 in die Schweiz eingereist, die Fünfjahresfrist endete somit am 17. Oktober 2008. Ein getrennter Haushalt steht – sofern dafür wichtige Gründe vorliegen – dem Anspruch auf Niederlassungsbewilligung nicht entgegen. Jedoch kann sich der Be- schwerdeführer nicht auf Art. 43 Abs. 2 AuG berufen, wenn sich die Auf- hebung des gemeinsamen Haushaltes – wie im vorliegenden Fall – vor Ablauf der Fünfjahresfrist nachträglich als endgültige Trennung der eheli- chen Gemeinschaft herausstellt (vgl. MARC SPESCHA in: Spe- scha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. aktualisier- te Auflage, Zürich 2012, Art. 42 AuG N. 7). Da die eheliche Gemeinschaft nach dem 18. September 2005, mithin vor Ablauf von fünf Jahren, nicht wieder aufgenommen wurde, steht ein Anspruch auf Niederlassungsbe- willigung gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AuG ausser Frage. 6.2 Festzuhalten ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer aus Art. 43 Abs. 1 AuG keinen Anspruch ableiten kann, da dieser mit der Scheidung (Urteile vom 10. November 2008 bzw. 17. September 2009) weggefallen ist. Ebenso steht fest, dass die anrechenbare eheliche Haushaltsgemein- schaft mit B._______ hier weniger als drei Jahre gedauert hat, konkret rund ein Jahr und elf Monate, setzten doch sowohl Art. 42 AuG als auch Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG hierfür voraus, dass der ausländische Ehegatte sich hierzulande aufhält (vgl. etwa BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347 f. oder BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Auch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ver- mag der Beschwerdeführer demnach keine Ansprüche abzuleiten (zur strikten Massgabe der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vgl. wiederum BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347 f.).

C-258/2010 Seite 10 7. Damit stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige, im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch dar- aus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 50 N. 7 sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50 N. 23 f.). Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genann- ten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines sogenannten "nachehelichen Härtefalls" herangezogen werden (BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 f. mit weiteren Hinweisen). 8. Im Falle des Beschwerdeführers fällt in Betracht, dass er Vater eines Kin- des ist, welches die Niederlassungsbewilligung besitzt. Aufgrund dessen macht er geltend, gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu haben. 8.1 Art. 8 Abs. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat ein Ausländer na- he Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung tatsächlich gelebt, so kann Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. mit Hinweis). Der entsprechende Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Abs. 2 EMRK einen Eingriff in das von Abs. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen – insbesondere si- cherheits- und ordnungspolitischer Art – notwendig ist. Insofern erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Inte- ressen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249 mit Hinweisen).

C-258/2010 Seite 11 8.2 Bei dieser Interessenabwägung fällt es zu Gunsten der um Aufenthalt ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz an- wesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Verhältnis zwischen getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies je- denfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (BGE 137 I 247 E. 4.2 S. 250). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil kann die familiäre Beziehung hingegen von Vornherein nur in einem be- schränkten Rahmen – innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts – ausüben. Hierfür ist regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land wie das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforde- rungen von Art. 8 EMRK, wenn er das Besuchsrecht – unter den geeigne- ten Modalitäten – vom Ausland her ausüben kann. Ein weitergehender Anspruch – der auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Aufent- haltsrecht vermitteln würde – kann aber dann bestehen, wenn zwischen ihm und den Kindern in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine be- sonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem Her- kunftsland praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte, und wenn zu- sätzlich das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu kei- nerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f., 22 E. 4a/b S. 24 f. sowie Urteile des Bundesgerichts 2C_145/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.3 und 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.4.3 je mit Hinweisen). Die besondere gefühlsmässige Intensität der Beziehung kann in der Regel nur dann bejaht werden, wenn ein grosszügig ausges- taltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_805/2011 vom 16. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 8.3 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2010 (wie schon in einer früheren Stellungnahme vom 9. Dezember 2009) ein, er pflege zu seiner Tochter eine gute und enge Beziehung. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wurden hierzu ver- schiedene Unterlagen eingereicht. Es stellt sich folglich die Frage, ob er in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum gemeinsamen Kind unterhält. 8.3.1 Dass zwischen dem Kindsvater und C._______ eine intakte und ge- lebte Beziehung besteht, soll nicht in Abrede gestellt werden. Allerdings hat der Beschwerdeführer nicht das Sorgerecht über das gemeinsame Kind inne, so dass er seine väterlichen Kontakte lediglich im Rahmen des ihm eingeräumten Besuchsrechts pflegen kann. Wie aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2009 hervorgeht,

C-258/2010 Seite 12 ist der Beschwerdeführer berechtigt, seine Tochter am ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem darf er C.______ am zweiten Weihnachtsfeiertag sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern und in solchem mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten auf eige- ne Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch nehmen. Sodann ist ihm das Recht eingeräumt worden, seine Tochter jährlich während drei Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen (siehe auch Sachverhalt Bst. B.d vorstehend). Nach Darstellung des Parteivertreters nimmt sein Man- dant das Besuchsrecht effektiv auch wahr. Dieses wird kontinuierlich, rei- bungslos und – soweit es die konkreten Begebenheiten erlauben – spon- tan ausgeübt. Besagte Einschätzung wird von der Beiständin (siehe de- ren Eingaben vom 26. November 2009 und 23. Januar 2012), der Sozial- vorsteherin der Gemeinde Y.______ (vgl. die entsprechenden Mitteilun- gen vom 14. Januar 2010 und 23. Januar 2012) sowie der Pfarrei P.______ in X.____/ZH (vgl. Schreiben vom 3. Juli 2012) bestätigt. Be- sonderer Erwähnung verdient, dass dem Beschwerdeführer eine sehr zu- verlässige Einhaltung der Besuchszeiten attestiert wird und dass er bei kurzfristigen Änderungen der Besuchsplanung konstruktiv und kooperativ mitwirkt. Die gesunde Entwicklung des Kindes (physisch, psychisch, schulisch) scheint ihm ein echtes Anliegen. Dass er nicht noch mehr Betreuungsfunktionen oder Verantwortung übernommen hat, resultiert aus dem lange Zeit gespannten Verhältnis zwischen den Elternteilen (so die Beobachtungen der Erziehungsbeistandschaft). Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft und in mannigfaltiger Weise um die gemeinsame Tochter kümmert, was indirekt auch aus den eingereichten Fotos ersichtlich ist. Die dargelegten Kontak- te zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und seiner Tochter ge- hen mithin über das übliche Mass der Besuchsrechtsgestaltung hinaus, weshalb hier von einer engen gefühlsmässigen Vater-Kind-Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer C-3256/2009 vom 29. Juni 2012 E. 8.3.1 mit Hinweisen). 8.3.2 Analog verhält es sich mit der Voraussetzung einer engen wirt- schaftlichen Beziehung. So hat der Beschwerdeführer die gerichtlich fest- gesetzten Unterhaltsbeiträge (für C._____ monatlich Fr. 800.-, für die Kindsmutter Fr. 350.- pro Monat) bislang nachweislich regelmässig und anstandslos bezahlt. An diesbezüglicher Unterstützung mangelt es mit anderen Worten nicht. Kommt hinzu, dass angesichts der abwechslungs- reich gestalteten Vater-Tochter-Beziehung angenommen werden darf,

C-258/2010 Seite 13 dass er sie im Rahmen der Besuchsrechtsausübung über den festgeleg- ten Unterhaltsbeitrag hinaus auf verschiedene Weise zusätzlich (u.a. fi- nanziell) unterstützt. Damit liegt auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine be- sonders enge Beziehung vor (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 2C_718/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2.2 e contrario). 8.3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-KRK, SR 0.107) ist das Kindes- wohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung. Ungeachtet der umstrittenen Frage der unmittel- baren Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist das Kindeswohl zumindest im Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung des Landesrechts zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 S. 156 f. mit Hinweisen; zum Ganzen siehe ferner Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 9 Abs. 3 KRK). Alles in al- lem würde sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer hier zweifelsohne nachteilig auf die Tochter auswirken bzw. den Kindesinteressen entgegenstehen. In Anbetracht der aktenkun- digen Einschätzungen (worunter von Fachstellen) hat die Vorinstanz die- sem Aspekt insofern zu wenig Rechnung getragen. 8.4 Im Kontext besagter Erwägungen ist den Interessen des Beschwerde- führers, seine (familiären) Beziehungen in der Schweiz weiterführen zu dürfen, gebührend Rechnung zu tragen (vgl. MARTINA CARONI in: Caro- ni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N. 26). Angesichts des dar- über hinaus klaglosen Verhaltens des Beschwerdeführers (siehe E. 9.3 hiernach) und der Distanz zum Herkunftsland sind die Voraussetzungen, unter denen einem Ausländer zur Ausübung seines Besuchsrechts ge- genüber hierzulande anwesenheitsberechtigten Kindern der dauernde Aufenthalt bewilligt werden muss, prima vista erfüllt. Aufgrund der nach- folgenden Ausführungen braucht darüber (insbesondere über die Frage der Zumutbarkeit der Ausübung des Besuchsrechts vom Kosovo aus) in- dessen nicht abschliessend entschieden zu werden. 9. 9.1 Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschlies- sende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.2). Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des jeweils Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesent-

C-258/2010 Seite 14 liche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f. oder MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N. 23 f.). Als insofern relevante Auslegungskriterien (vgl. E. 7 am Ende) nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirt- schaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwe- senheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). Schliesslich sind auch die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, zu berücksichti- gen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.). 9.2 Selbst wenn man das Vorhandensein gemeinsamer Kinder allein nicht als anspruchsbegründend erachtete (siehe E. 8.3 und 8.4 hiervor), kom- men im Falle des Beschwerdeführers spezifische, auf seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhende Gründe hinzu (vgl. wiederum BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.). Der Betroffene lebt seit rund neun Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Die eheliche Haushaltsgemein- schaft mit der niedergelassenen Landsfrau dauerte hierzulande knapp zwei Jahre. Bereits in dieser Zeit sind Härtefall begründende Elemente entstanden, die sich später noch akzentuierten. So hat der Beschwerde- führer gemäss den kantonalen Akten bereits eine Woche nach seiner Übersiedelung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Seither arbeitet er beim selben Arbeitgeber als Pneumonteur. Die gute berufliche Integration schlägt sich in den Zwischenzeugnissen der "J._______ AG" vom 27. November 2009 und 12. November 2011 nieder, wonach er dank sei- ner Fachkenntnisse und vorbildlichem Einsatz seit Jahren eine wichtige Stütze im Betrieb darstelle. Dadurch erlangte er von allem Anfang an wirtschaftliche und finanzielle Unabhängigkeit und er war stets in der La- ge, ohne Unterstützung durch die Sozialhilfe für den eigenen Lebensun- terhalt und denjenigen seiner Familie zu sorgen (vgl. Bestätigung des So- zialamtes X._______/ZH vom 7. Februar 2012). Wie an anderer Stelle dargetan, ist der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Verpflichtun- gen auch nach der Trennung und Scheidung anstandslos nachgekom- men. Parallel dazu bildete er sich auf seinem Fachgebiet weiter. Inzwi- schen hat ihm sein Arbeitgeber die Mitverantwortung für das "Fahrzeug- Museum Bäretswil" übertragen (vgl. den dem Nachtrag vom 31. Juli 2012 beigelegten Artikel aus der "Schweizer Illustrierte").

C-258/2010 Seite 15 9.3 Aber nicht nur die berufliche und wirtschaftliche Integration, sondern auch die sprachliche Integration ist beachtlich. Den letzten Sprachtest schloss der Beschwerdeführer gemäss dem Sprachattest der "AKAD" vom 3. Juli 2012 mit der Höchstnote ab. Seine sprachliche Kompetenz lässt mit dem nunmehr erreichten Niveau C2 des gemeinsamen europäi- schen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates keinerlei Wün- sche offen. Im Vergleich dazu setzt Art. 62 Abs. 1 Bst. b VZAE für die vor- zeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen erfolgreicher In- tegration ein sprachliches Referenzniveau von lediglich A2 voraus (siehe dazu Urteil des BVGer C-7294/2008 vom 23. November 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Auch die soziale Integration ist nicht zu beanstanden (Teilhabe an schulischem Leben der Tochter, Engagement in "Fahrzeug-Museum", etc.). Vor allem aber verfügt der Beschwerdeführer über einen unbeschol- tenen betreibungsrechtlichen Leumund und zu irgendwelchen Klagen An- lass gegeben hat er nie. Insoweit handelt es sich fraglos um eine erfolg- reiche Integration, was ihm in der angefochtenen Verfügung ja auch sei- tens der Vorinstanz attestiert wird. Entscheidend ins Gewicht fällt bei all dem, dass diese Integrationsbemü- hungen wie angetönt zu einem Zeitpunkt einsetzten, als die Ehe mit der ersten Gattin noch intakt oder jedenfalls nicht definitiv gescheitert war. Es besteht in dieser Hinsicht mit anderen Worten ein hinreichend enger Zu- sammenhang zur ursprünglich anspruchsbegründenden Ehe. Da die jet- zige Ehegattin des Beschwerdeführers seit Ende September 2009 wieder ununterbrochen im Kosovo lebt (siehe Abmeldebestätigung der Gemein- de X._______/ZH vom 28. September 2009), stellt eine Übersiedelung nach Frankreich schliesslich keine Option mehr dar. 9.4 In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und Besonderheiten des Einzelfalles gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 50 Abs. 1 Bst b AuG (wichtiger persönlicher Grund im Sinne eines nachehelichen Härte- falles) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Indem die Vorinstanz die Zustimmung zu einer weiteren Regelung des Anwesenheitsrechts hierzulande verweigert hat, erweist sich ihre Anord- nung als rechtsfehlerhaft. 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde

C-258/2010 Seite 16 ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Par- teientschädigung auszurichten.

Dispositiv Seite 17

C-258/2010 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Zürich wird die Zustimmung er- teilt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 29. Januar 2010 entrichtete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...]retour) – das Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten [...] (in Kopie)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

C-258/2010 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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