Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2525/2017
Entscheidungsdatum
17.01.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2525/2017

Urteil vom 17. Januar 2020 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A., (Deutschland), vertreten durch B., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Anspruch auf eine höhere Rente, erstmalige Anmeldung, vier Verfügungen der IVSTA, alle vom 27. März 2017.

C-2525/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist seit 1987 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und leistet Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten 6). Seit Ok- tober 1988 arbeitet er für einen Chemiebetrieb in (...) (C._______ AG, vor- mals D._______ AG). Von 1995 bis 2004 war er als Ansatzmann in der Produktion im Schichtbetrieb im Einsatz und bezog hierfür einen Schicht- lohn sowie eine Umgebungspauschale (Vorakten 13, Beschwerdebeilage 6). Wegen gesundheitlicher Probleme (medizinische Aspekte, Tragen von Sicherheitsschuhen nicht möglich) wurde er am 1. Februar 2004 in das La- bor versetzt (Beschwerdebeilagen 6 – 8), seit dem Jahr 2010 ist er in der Funktion eines Labor-Assistenten beziehungsweise als Laborant angestellt (Beschwerdebeilage 10, Vorakten 13/11). Im April 2012 erlitt er einen Herz- infarkt und wurde vom 28. April 2012 bis zum 2. Dezember 2012 zu 100% krankgeschrieben. Am 3. Dezember 2012 nahm er seine Arbeit mit einem reduzierten Pensum von 50% wieder auf. Am 27. Februar 2013 fand eine Arbeitsplatzbesichtigung statt, bei der technische Verbesserungen und An- passungen für Arbeiten, die zu schwer seien, diskutiert wurden (Vorakten 13/12). Laut Arbeitgeberin erreichte der Versicherte wegen der Herzprob- leme nur mehr 62% der für das 50%-Pensum üblichen Leistung, ein ent- sprechender Lohnanteil werde als Soziallohn ausgerichtet (Vorakten 80/4). B. B.a Am 22. März 2013 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leis- tungen der Invalidenversicherung an und nannte als Krankheitsgründe ADS, Schlafapnoe, Diabetes, Bluthochdruck, Herzinfarkt, Schuppenflechte und Fersensporn (Vorakten 2). Die IV-Stelle E._______ (nachfolgend IV- Stelle) klärte die erwerblichen Verhältnisse, die Möglichkeit von Frühinter- ventionsmassnahmen und die gesundheitliche Situation ab. Sie holte Be- richte der behandelnden Ärzte, ein Gutachten der Deutschen Rentenversi- cherung (Vorakten 51/11) sowie ein polydisziplinäres Gutachten der Gut- achterstelle F._______ AG vom 26. Mai 2015 (Vorakten 66) ein. Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 5. September 2016 Stellung ge- nommen hatte und eine Fallbesprechung IRRR (Integration, Rente, RAD, Rechtsdienst) durchgeführt worden war (Vorakten 76 und 77), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2016 die Zu- sprache einer Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 48% in Aussicht (Vorakten 79).

C-2525/2017 Seite 3 B.b Dagegen erhob der rechtlich vertretene Versicherte am 18. Oktober 2016 (Vorakten 80) Einwand und machte insbesondere geltend, die IV- Stelle habe zu Unrecht seine Einkünfte aus seiner angestammten Tätigkeit im Schichtbetrieb im Einkommensvergleich nicht berücksichtigt. Im Weite- ren beantragte er Akteneinsicht. B.c In der Stellungnahme vom 13. Februar 2017 befand der RAD, die Be- endigung der Schichtarbeit im Jahr 2004 liesse sich keiner relevanten, langandauernden gesundheitlichen Störung zuordnen (Vorakten 83). Mit Verfügung vom 27. März 2017 hielt die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) gestützt auf die Erwägungen der IV-Stelle an der Berechnung des Valideneinkommens ohne Berücksichtigung der Schichtzulage fest und sprach dem Beschwer- deführer bei einem IV-Grad von 48% eine Viertelsrente ab 1. September 2013 sowie Kinderrenten für die Kinder G., geboren am (...), und H., geboren am (...), zu; mit drei weiteren Verfügungen gleichen Datums sprach sie im Weiteren Kinderrenten für das Kind I., ge- boren am (...) (auszurichten ab 1. September 2013 bis zum 30. Juni 2016 und ab 1. August 2016), und für das Kind J., geboren am (...), zu (Vorakten 87). C. Gegen die Verfügungen vom 27. März 2017 (Zusprache einer Viertelsrente und Kinderrenten zur Rente des Vaters) erhob der Versicherte durch sei- nen Vertreter mit Eingabe vom 2. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, Beilagen zu BVGer act. 1). Zur Begründung legte er neben bereits bekannten medizinischen Berichten neu umfassende Arbeitgeberinformationen betreffend einen innerbetriebli- chen Funktionswechsel und eine Stellungnahme des werkärztlichen Diens- tes vor. D. Der mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 beim Beschwerdeführer ein- geforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– (BVGer-act. 2) wurde am 11. Mai 2017 geleistet (BVGer-act. 4). E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2017 hielt die Vorinstanz an der an-

C-2525/2017 Seite 4 gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde (BVGer act. 6). Dabei stützte sie sich auf eine Stellungnahme des RAD vom 8. Juni 2017 (Vorakten 89). F. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 11. Juli 2017 an den Be- schwerdebegehren fest (BVGer act. 8) und ergänzte diese nach Einsicht in die Vorakten mit Stellungnahme vom 9. August 2017 (BVGer-act. 11). Neben diversen Unterlagen legte er neu einen medizinischen Bericht be- treffend einen Krankenhausaufenthalt von 9. bis 13. Januar 2017 vor (Bei- lage 7). G. In ihrer Duplik vom 4. September 2017 beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 28. August 2017 weiterhin die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9) H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV- Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren

C-2525/2017 Seite 5 ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.2 Der Beschwerdeführer war als Grenzgänger in (...) erwerbstätig und wohnte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in Deutschland, wo er noch heute lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf seine Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle E._______ zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und wurden die angefochtenen Verfügungen vom 27. März 2017 zu Recht von der IVSTA erlassen. 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden vier Verfügungen vom 27. März 2017, mit denen die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer eine Viertelsrente ab 1. September 2013 zugesprochen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Dreiviertelsrente, sowie auf die zur Rente des Vaters zugesprochenen Kin- derrenten (vgl. Sachverhalt Bst. B.c hiervor). 4. 4.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Er- lass der Verfügungen vom 27. März 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. März 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 5. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in

C-2525/2017 Seite 6 Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 6. 6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 6.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).

C-2525/2017 Seite 7 6.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe- zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 6.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali- deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern- mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all- fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61 vom 23. März 2018 E. 6.1). Für die Bemes- sung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). 6.5 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in

C-2525/2017 Seite 8 der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi- rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund- heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfah- rungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1). 6.6 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.7 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die

C-2525/2017 Seite 9 potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer- den, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivi- tät und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 6.8 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungs- interner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor- zunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medi- zinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. No- vember 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 6.9 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit

C-2525/2017 Seite 10 Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 6.10 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach- tungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärz- tin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abde- ckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsin- ternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5). 6.11 Hingegen lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauf- trag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig ge- äusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5; Urteil des BGer 9C_654/2015 vom 10. August 2016

C-2525/2017 Seite 11 E. 4.4; vgl. auch Urteil des BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.1). Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung uner- kannt (oder ungewürdigt) geblieben und geeignet sind, zu einer abwei- chenden Beurteilung zu führen (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5; SVR 2008 IV Nr. 15 [I 514/06] E. 2.1.1; Urteile des BGer 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2; 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1). 7. Die Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe mit Ein- wand vom 18. Oktober 2016 Akteneinsicht verlangt, welche ihm jedoch – bis auf eine Kopie der Anfrage an den RAD – nicht gewährt worden sei. Damit macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 7.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. 7.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt demnach ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde (grund- sätzlich) zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1). Bei Missachtung formeller Verfahrensgarantien bildet die Kassa- tion des vorinstanzlichen Entscheides die Regel, zumal der Rechtsunter- worfene grundsätzlich Anspruch auf die Einhaltung des Instanzenzuges hat (Urteil des BGer 9C_136/2009 vom 10. August 2009 E. 2.4.2 m.H.). Allerdings ist eine Heilung einer nicht besonders schwerwiegenden Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise möglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, welche bezüglich des Sachverhaltes und der Rechtslage über die- selbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz (BGE 133 I 201 E. 2.3; 127 V 431 E. 3d/aa). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtli- chen Gehörs ist von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ab- zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2 m.H.). 7.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des Vorbescheids trotz eines entsprechenden Gesuchs an die Behörde keine vollständige Akteneinsicht erhalten hat. Die Vorinstanz bestätigt denn auch in ihrer Vernehmlassung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Ver- fügung vom 14. Juli 2017 (BVGer act. 9) stellte der Instruktionsrichter dem

C-2525/2017 Seite 12 Beschwerdeführer eine Kopie der Vorakten zu. Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 9. August 2017 (BVGer act. 11). Demnach ist zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustel- len, von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist jedoch aus- nahmsweise abzusehen, da der Beschwerdeführer in Kenntnis der Vorak- ten eine ausführliche Stellungnahme abgab und die Rückweisung zu ei- nem formalistischen Leerlauf führen würde. 8. 8.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung von den im poly- disziplinären Gutachten festgestellten Gesundheitsschäden aus, stützte sich jedoch in einer davon abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähig- keit auf die versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD und das Er- gebnis einer versicherungsinternen Fallkonferenz. Im Gegensatz zur Ein- schätzung der Gutachter, die von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für Ver- weistätigkeiten ausgingen, hielt die Vorinstanz ein Pensum von 70% für zumutbar (für angepasste leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Pausen). Gestützt darauf ermittelte sie einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 48%. Hierfür berechnete sie das Valideneinkommen ausgehend von dem zuletzt erzielten Einkom- men als Labor-Assistent. Eine Berücksichtigung der von 1988 bis 2004 er- zielten Schicht- und Umgebungspauschale lehnte sie mit der Begründung ab, der RAD habe das Vorliegen von Gesundheitsschäden verneint, wel- che die Aufgabe der Schichtarbeit im Jahr 2004 zu begründen vermöchten. 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seit 1999 gesundheitliche Probleme, weshalb er der körperlich belastenden Arbeit im Schichtbetrieb auf Dauer nicht mehr gewachsen gewesen sei. Spätestens seit August 2003 habe er seine Tätigkeit als Ansatzmann in der Produktion nicht mehr ausüben können, auf den 1. Februar 2004 sei er definitiv ins Labor versetzt worden. Zusammengefasst macht er damit geltend, dass er ohne Gesund- heitsschaden nach wie vor zu 100% als Ansatzmann im Schichtbetrieb ar- beiten würde und die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, die von ihm ab dem Jahr 2004 ausgeübte Tätigkeit im Labor sei die Validentätigkeit. Im Weiteren bringt er vor, nach einer zusätzlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Jahr 2012 sei ihm auch die Ausübung einer an- gepassten Tätigkeit im Labor nur mehr im Ausmass von 50% zumutbar. Es sei zu beanstanden, dass die Vorinstanz lediglich die Einschätzung aus dem kardiologischen Teil-Gutachten, in dem die Arbeitsfähigkeit quantitativ auf 70% geschätzt wurde, herangezogen habe. Die Experten hätten jedoch

C-2525/2017 Seite 13 in einer Gesamtsicht aufgrund der verschiedenen festgestellten Gesund- heitsschäden aus medizinischen Gründen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit er- kannt. Für die Bestimmung des Valideneinkommens sei sodann von sei- nem Einkommen in der angestammten Tätigkeit im Schichtbetrieb in der Produktion auszugehen. Aufgrund des Wechsels ins Labor habe damals die Lohneinbusse 18,39% betragen (16,7% entgangener Schichtlohn und Umgebungszulage von Fr. 1'080.–). Im Weiteren habe es die Vorinstanz unterlassen, sich zu den Soziallohnangaben der Arbeitgeberin zu äussern. Ziehe man das zuletzt erzielte Einkommen als Invalideneinkommen heran, so betrage der IV-Grad aufgrund der 50%igen Arbeitsfähigkeit 53.41%. Lege man die von der IV angenommene LSE-Lohntabelle für eine Ver- weistätigkeit zugrunde, was bei Berücksichtigung des Soziallohnes der Fall sein müsse, betrage der IV-Grad 61.24%. 9. In den Akten finden sich Arztberichte über die Behandlung von Beschwer- den im Bewegungsapparat, Hautveränderungen, einer Herzerkrankung, Schlafapnoe sowie psychischer Leiden (vgl. E. 9.1 bis 9.7). Im Weiteren sind zwei Gutachten aus den Jahren 2014 und 2015 aktenkundig (vgl. E. 9.8 und 9.9 hiernach). 9.1 Folgende Berichte geben Aufschluss über die Erkrankungen des Be- wegungsapparats und weisen auf Hautveränderungen hin:

  • Bericht der Klinik K._______ vom 9. Juli 2001 (Vorakten 3/45), in dem multiple Insertionstendopathien bei Psoriasis und eine beginnende Co- xarthrose diagnostiziert wurden.
  • Am 6. November 2001 (Vorakten 3/48) berichtete das Kantonsspital L._______, Dermatologie, über die Ergebnisse eines Epicutantests und äusserte einen Verdacht auf psoriatische Diathese. Der Versicherte ar- beite seit dem 25. Juli 2001 wieder zu 100% als Ansatzmann und trage je nachdem Gummi-, Leder- oder Stoffhandschuhe. Offensichtlich pflege er seine Hände mit verschiedenen rückfettenden Substanzen und benutze noch zusätzlichen Handschutz, welcher ihm von der Werksärztin gegeben worden sei. Er komme zweimal wöchentlich in die Lichttherapie, bei der letzten Untersuchung habe sich ein normaler Hautbefund gezeigt. Der Verlauf sei aufgrund der Diagnose schwierig vorherzusagen. Die getroffenen Massnahmen sollten weitergeführt, die Lichttherapie könne schrittweise reduziert werden.

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  • Pathologische Begutachtung vom 28. Januar 2009, Naevus am Rü- cken, kein Hinweis für Malignität (Vorakten 3/24).
  • Bericht des Kantonsspitals M._______ vom 18. Oktober 2013 (Vorak- ten 38) über Hautveränderungen an beiden Händen, mit der Diagnose rhagadiforme, teils plaqueartige Veränderungen an Händen beidseits. Da weiterhin Gelenkbeschwerden angegeben wurden, empfahl der be- handelnde Arzt eine Standortbestimmung bezüglich einer möglichen Psoriasisarthritis.
  • Berichte der Rheumaklinik des Kantonsspitals M._______ vom 5. No- vember 2013 (Vorakten 38/5) und vom 28. Januar 2014 (Vorakten 40) mit den Diagnosen:  Polyarthralgien, am ehesten degenerativ bedingt (Vorakten 38/5), res- pektive Polyarthrose (Vorakten 40)  Beginnende Cox- und Gonarthrosen  Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur, muskuläre Dysbalance, Haltungsinsuffizienz, Hyperkyphose  Aktenanamnestisch 2001 Diagnose von multiplen Insertions- tendopathien (Klinik K._______)  Rhagadiforme, teils plaqueartige Veränderungen der Hände beidseits  Differenzialdiagnose Ekzem, Psoriasis  St. n. schwerem hyperkeratotischem und rhagadiformem Be- fall beider Hände 2001, in Epicutan-Testung kein Nachweis einer Typ IV-Sensibilisierung (auch auf Berufssubstanzen)  Koronare 2-Gefässerkrankung  St. n. Vorderwandinfarkt 04/12, Thrombusaspiration und Stent-Implantation 04 + 08/12  Arterielle Hypertonie  Unter vierfacher antihypertensiver Medikation  Diabetes mellitus Typ 2  Unter oralen Antidiabetika  Hypercholesterinämie, behandelt  Adipositas Grad I (BMI > 30 kg/m 2 )  Schwergradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom Erstdiagnose 01/07  CPAP-Gerät nicht toleriert
  • Röntgenbefund des Kantonsspitals M._______ vom 21. Februar 2014 (Vorakten 50)
  • Berichte des behandelnden Orthopäden, Dr. N._______, vom 17. No- vember 2009 (Vorakten 3/23), mit der Diagnose einer aktivierten Knie- präarthrose rechts, und vom 17. Juni 2013 (Vorakten 20); bestätigt wird eine Behandlung von 1999 bis Herbst 2011, mit folgenden Diagnosen und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit:

 Chron. Cervicocephalgie seit zwei Jahren

C-2525/2017 Seite 15  Chron. Lumbalgie seit Jahren  Kniepräarthrose bilateral seit Jahren  Metatarsalgie bei Pes transversus bilateral  Hallux rigidus links Vorbehaltlich der reduzierten Belastbarkeit der Kniegelenke (keine Arbei- ten in überwiegender kniender Stellung, kein häufiges Treppen- bzw. Lei- tersteigen) sind leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar

  • Bericht des Hausarztes Dr. O._______ vom 10. September 2013 (Vorakten 32/2), mit den folgenden Diagnosen: ADS-Syndrom, Depres- sionen, Bluthochdruck, multiple Insertionstendopathien bei Psoriasis, Z. nach Herzinfarkt, Diabetes mellitus, Polyarthralgie, Koxalgie bds. Aus medizinischer Sicht solle der Versicherte nicht länger als vier Stun- den eine sitzende Tätigkeit ausüben. Auch leichte körperliche Tätigkei- ten länger als vier Stunden seien nicht vertretbar. 9.2 Zum geltend gemachten Herzleiden (anamnestische Herzrhythmusstö- rungen, kardiovaskuläre Risikofaktoren [arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, Hyperlipidämie, Hypercholesterinämie, Übergewicht], koro- nare Zweigefässerkrankung, Vorderwandinfarkt 04/12, Thrombaspiration, DES-Stent-Implantation 04/12 und 08/12) liegen folgende Berichte bei den Akten:
  • Berichte der behandelnden Kardiologen, Gemeinschaftspraxis P._______, vom 18. Dezember 2006 (Vorakten 3/16), vom 14. und 23. November 2011 (Vorakten 3/13, 3/14), vom 2. Juli 2012 (Vorakten 3/5), vom 23. März und vom 26. September 2013 (Vorakten 7/7 und 35/8), vom 24. März und vom 20. Juni 2014 (Vorakten 42/7, 51/2, 52). Im Bericht vom 20. Juni 2014 (Vorakten 52/3) ist die folgende sozial- medizinische Beurteilung enthalten: Leichte bis beginnend mittelschwere Arbeiten unter Vermeidung von Schicht- arbeit mit Begrenzung von Hebe- und Tragetätigkeiten auf 10 – 12 kg sind uneingeschränkt möglich.
  • Berichte des Zentrums Q._______ vom 16. Juni 2012 (Vorakten 7/24), vom 4. und 8. August 2012 (Vorakten 3/2 und 7/12) und Bericht vom
  1. April 2014 über Blutwerte (Vorakten 51/5)
  • Bericht vom 5. Juni 2012 über einen dreiwöchigen Aufenthalt in der Kli- nik R._______ (Vorakten 7/17)

C-2525/2017 Seite 16 9.3 Zum Schlafapnoe-Syndrom liegen die folgenden medizinischen Be- richte bei den Akten:

  • Bericht des behandelnden HNO-Arztes vom 10. Januar 2007 (Vorakten 3/29), mit den Diagnosen Laryngo-Pharyngitis; Ausschluss Sinusitis; Verdacht auf Schlafapnoesyndrom
  • Berichte der Klinik S._______, mit den Diagnosen schwergradiges ob- struktives Schlafapnoe-Syndrom (ED 01/2007), arterielle Hypertonie, Adipositas Grad I (vgl. Berichte vom 31. Januar 2007, 20. September 2007, 12. Oktober 2007, 10. Juni 2008, Februar 2012, 30. Januar 2013; Vorakten 3/20, 3/33, 3/36, 38, 3/43, 7/10) 9.4 Über die psychischen Leiden liegen folgende Berichte vor:
  • Berichte des Klinikums T._______ vom 15. März 2010 und vom 22. Ap- ril 2013 (Vorakten 3/25 und 24), mit den Diagnosen: mittelgradige de- pressive Episode (ICD10 F32.1), ADHS im Kindes- und Erwachsenen- alter (ICD10 F90.0), Schlafapnoe-Syndrom obstruktiv schwergradig mit nCPAP-Therapie seit Januar 2007 (ICD10: F47.39), arterielle Hyperto- nie (ICD10 F10.90), Adipositas
  • Bericht des Hausarztes vom 18. Mai 2010 (Vorakten 3/21) mit den Di- agnosen ADHS und mittelgradige depressive Episode 9.5 Aufgrund von neurologischen Abklärungen liegen die folgenden Be- richte vor:
  • Bericht von Dr. U._______, Ärztin für Neurologie, vom 7. Februar 2010 (Vorakten 3/22): Bezüglich der geklagten Parästhesien könne das Vor- liegen einer Polyneuropathie elektrophysiologisch ausgeschlossen werden
  • Röntgenbefund, Kernspintomographie des Hirnschädels vom 9. Juni 2010 (Vorakten 3/20), aufgrund von Beschwerden über Missempfin- dungen, Knistern im Kopf
  • Berichte des Kantonsspitals M._______, Neurologische Klinik, vom 27. Februar und vom 28. März 2014 (Vorakten 41) mit den Diagnosen: Mul- tifaktorielle psychosomatische Wahrnehmungsstörung seit Myokardin- farkt 04/2012 mit besserem Riechen, verstärkten Hintergrundgeräu-

C-2525/2017 Seite 17 schen, ein Rieseln im Hinterkopf, ein Kribbeln im Kopf, ein Wahrneh- men von Zuckungen in Armen und Beinen, Episoden mit lallender Spra- che und Völlegefühl beim Duschen; Koronare 2-Gefäss-Erkrankung, St. n. Vorderwandinfarkt 04/2012 mit Thrombaspiration, Stent-Implan- tation April und August 2012; Metabolisches Syndrom (arterielle Hyper- tonie, Diabetes mellitus Typ II, Hypercholesterinämie, Adipositas Grad I, obstruktives Schlafapnoesyndrom) 9.6 Im Weiteren liegen folgende Arztberichte vor:

  • Arztbericht V._______ vom 9. November 2010 (Vorakten 3/19) mit der Diagnose Stammvarikosis der vena saphena magna und Ast acc femo- raler Typ
  • Bericht der Praxis W._______ vom 28. November 2011 (Vorakten 3/18), mit den Diagnosen Myopie, Astigmatismus, Presbyopie, beidsei- tig; Diabetes mellitus; Conjunctivitis sicca, beidseitig; GK-Trübungen, beidseitig; A.e. Retinopathia diabetica, beidseitig 9.7 Vom Hausarzt Dr. O._______, Arzt für Allgemeinmedizin, liegen fol- gende Berichte vor:
  • Bericht vom 24. April 2013 (Vorakten 7/2), mit folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  04/12 akuter Vorderwandinfarkt; 08/12 erfolgreiche DES-Stent-Implanta- tion der mittleren ACD bei gutem Langzeitergebnis; koronare Zweigefäs- serkrankung; Z.n. Thrombaspiration; art. Hypertonie; Diabetes mellitus Typ II; Schlafapnoesyndrom; Erschöpfungsdepressionen; Hyperlipidämie; Gonarthrose rechts Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit: Schnelle Ermüdbarkeit; Konzent- rationsschwäche; Schwindelattacken. Zumutbar sei ein 50%-Pensum, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern/Gerüsten und Heben bis zu 25 kg, bei Einschränkungen bezüglich Konzentrations- und Auffassungsvermö- gen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit, Fahrtauglichkeit
  • Bericht vom 10. September 2013 (Vorakten 32/2)
  • Bericht vom 29. Oktober 2013 (Vorakten 35), mit unveränderter Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit

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  • Bericht vom 14. April 2014 (Vorakten 42/2): die Arbeitsfähigkeit betrage 50%; es bestehe dabei krankheitsbedingt eine verminderte Leistungs- fähigkeit (schnelle Erschöpfung und Ermüdung, Konzentrationsschwä- che, ADHS) 9.8 Dr. X., Arzt für Innere Medizin, begutachtete den Versicherten am 2. Mai 2014 und stellte im Gutachten vom 7. Mai 2014 für die Deutsche Rentenversicherung die folgenden Diagnosen (Vorakten 51/11):  Coronare 2-Gefäss-Erkrankung bei Zustand nach Gefässstützenim- plantation in 04 und 08/2012 (RIA/ACD) mit gutem Langzeitergebnis und einer ergometrischen Belastbarkeit bis 125 Watt  Diabetes mellitus Typ II, medikamentös (orale Antidiabetica) behandelt  Arterieller Bluthochdruck, derzeit gut eingestellt  Adipositas Grad I  Vorbeschriebene schwere schlafbezogene Atemstörung (obstruktives Schlafapnoesyndrom)  Cholesterinstoffwechselstörung (Hypercholesterinämie)  Status nach mittelgradiger depressiver Episode, derzeit ohne medika- mentöse Therapie gut gebessert  Vordiagnostiziertes ADHS (Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom), derzeit ohne Hinweise auf Dekompensation  Vorbeschriebener Verdacht auf Schuppenflechtenerkrankung, derzeit ohne relevante Krankheitsaktivität  Gelenkbeschwerden bei vorbeschriebenen beginnenden Verschleiss- veränderungen in Knie- und Hüftgelenken bei vorrangiger muskulärer Dysbalance Krankheitsbedingte Einschränkungen: Keine stärkeren Hebebelastungen, keine Tätigkeiten, die häufiges Bücken und längere Zwangshaltungen er- fordern, keine Tätigkeiten auf stärker unebenen Flächen mit Ausrutschge- fahr, keine Tätigkeiten, die häufiges Treppensteigen erfordern, keine Tätig- keiten, die Ersteigen von Leitern und Gerüsten erfordern, keine Tätigkeiten, die mit erhöhter Absturz- und Unfallgefahr einhergehen und erhöhte Stand- und Gangsicherheit erfordern. Keine Tätigkeiten mit besonderer Verant- wortung für Menschen und Maschinen und keine Tätigkeiten, die deutlich erhöhtes Konzentrations- und Reaktionsvermögen erfordern. Ferner keine Nachtarbeit. Weiterhin leidensgerecht: Leichte Tätigkeiten, überwiegend im Stehen, im Gehen und ständig im Sitzen, in Früh- und Spätschicht, in einem Umfang von über sechs Stunden. Das Leistungsvermögen für die letzte, auch der- zeit noch durchgeführte Tätigkeit als Beschäftigter im Laborbereich liegt bei über sechs Stunden pro Tag. 9.9 Zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts holte die IV- Stelle bei der Gutachterstelle F. AG, (...) (nachfolgend: MEDAS), ein polydisziplinäres Gutachten ein (Allgemeine Innere Medizin, Rheuma- tologie, Pneumologie, Kardiologie und Psychiatrie). Das Gutachten vom
  1. Mai 2015 (Vorakten 66) wurde von Prof. Dr. Y._______, Facharzt für

C-2525/2017 Seite 19 Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. Z., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. Aa., Facharzt für Allgemeine In- nere Medizin und Rheumatologie, Dr. Bb., Facharzt für Pneumo- logie, Dr. Cc., spez. Herzkrankheiten FMH, und Dr. Dd._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt. Polydisziplinär stell- ten die Experten die folgenden Diagnosen: Hauptdiagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit:

 Koronare Herzkrankheit mit Status nach Vorderwandinfarkt und Stenting des proximalen RIVA (04/2012) und Doppel-Stenting der rechten Kranzarterien 08/2012 o Kardiale Risikofaktoren: Hypertonie, positive Familienanamnese, Dia- betes mellitus, Adipositas, Hyperlipidämie  Chronisches multilokuläres muskuloskelettales Schmerzsyndrom bei/mit o Wirbelsäulenfehlstatik (thorakale Hyperkyphose mit Kopf- und Schul- terprotraktion beidseits, leichte Skoliose) o degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule o degenerativen Veränderungen des Sacroiliacalgelenks rechts o muskulärer Dekonditionierung o beginnenden Coxarthrosen mit Verdacht auf Offsetstörung beidseits o initialen Gonarthrosen beidseits o Hallux ridigus links >> (Anmerkung Gericht: mehr als) rechts o subacromialem Impingementsyndrom beidseits  Anamnestisch, klinisch, laborchemisch und radiologisch fehlenden Hinweisen für das Vorliegen einer Polyarthritis/axialen Spondylarthritis Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit:

 Schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ED 2007) o CPAP-Therapie seit 2007, wegen Maskenintoleranz im Januar 2013 sistiert  Metabolisches Syndrom o Adipositas o Diabetes mellitus Typ 2 o Hyperlipidämie  Hypertensive Herzkrankheit o Ektasie der Aorta ascendens 4.1 cm  Vitamin D-Mangel  Senk-/Spreizfüsse beidseits  Angst und depressive Störung gemischt (ICD10: F41.2)  Depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD10: F32.4)  V.a. Residualzustand nach hyperkinetischer Störung, mit vorwiegend leicht desorganisiertem Denken (ICD10: F90.8) Mit Ausnahme des Kardiologen, der die Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht unter guten Bedingungen auf 70% schätzte, gingen die Experten in den einzelnen Teil-Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit qualitativen Einschränkungen aus.

C-2525/2017 Seite 20 Im polydisziplinären Konsens führten die Gutachter aus, bei der aktuellen Tätigkeit handle es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit, die vorwie- gend im Stehen ausgeführt werde. In der Funktion als Laborassistent müsse der Versicherte Gewichte einwiegen, im Grammbereich, und Mi- schungen herstellen. Es handle sich um eine Tätigkeit ohne grosse Staub- exposition und ohne grosse Hitze- oder Kälteeinwirkung. Die Arbeit erfor- dere Konzentrationsfähigkeit und Genauigkeit. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei sowohl aus kardiologischer als auch aus rheumatologischer Sicht eingeschränkt. So bestehe eine kardiale, kreislaufmässige und muskuläre Dekonditionierung. Rheumatologisch be- stünden initial degenerative Veränderungen der Hüften und Kniegelenke, so dass kniende oder hockende Arbeiten eingeschränkt seien. Eine Ar- beitsunfähigkeit in körperlich leichten und wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten, wie der Versicherte sie zurzeit ausübe, sei jedoch nicht ableit- bar. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Labormitarbeiter in einem 50%-Pensum keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit. Weder in kardiologischer, pneumologischer noch rheumatologi- scher Hinsicht ergebe sich eine Beschränkung der Fähigkeiten, die das mittel- und langfristige Leistungspotential einschränkten. Das schwere ob- struktive Schlafapnoe-Syndrom sei behandelbar und aufgrund der Non- Compliance des Versicherten symptomatisch. Die angegebene Müdigkeit und daraus resultierende Konzentrationsschwierigkeiten seien möglicher- weise auch auf den aktuell schlecht eingestellten Diabetes mellitus und den Vitamin D-Mangel zurückzuführen. Auch die Adipositas sei ein mitverursa- chender Faktor. Es handle sich hierbei um Befunde, die bei entsprechen- der Therapie behandelbar seien. 9.10 Am 16. September 2015 (Vorakten 68) hielt der RAD fest, das poly- disziplinäre Gutachten entspreche zu weiten Teilen den Kriterien hinsicht- lich Inhalt und Qualität, doch seien Rückfragen (vgl. Vorakten 69) bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angestammter und alternativer Tätigkeit notwendig. Die angestammte Tätigkeit sei die Arbeit am (...), die gemäss Arbeitsplatz- besichtigung vom 27. Februar 2013 als überwiegend körperlich belastende Tätigkeit einzustufen sei, die Kraft und Geschick erfordere; es handle sich um eine Arbeit mit Schutzbekleidung und Handschuhen aufgrund von Hit- zeeinwirkung an der Maschine bis zu 260°, Umgang mit heissen Metalltei- len, Arbeit unter Zeitdruck, Lärmbelastung, repetitive Lasten bis 25 kg und hohe Anforderung an die Konzentration. Zu diesen Anforderungen fügte der RAD noch das Merkmal «Schichtarbeit» hinzu. Von den Gutachtern sei

C-2525/2017 Seite 21 eine qualitative und quantitative Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der ak- tuellen Tätigkeit als Hilfskraft im Labor einzuholen wie auch der Beschrieb der Anforderungen in einer optimal angepassten Tätigkeit. 9.11 Im Schreiben vom 7. Oktober 2015 (Vorakten 70/3) hielt die MEDAS fest, die vom RAD beschriebene Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter im Schichtbetrieb sei nicht zumutbar. Diese Tätigkeit müsse als körperlich schwer und belastend eingestuft werden. Die zuletzt ausgeübte 50%ige Tätigkeit als Laborassistent, auf welche sich die Beurteilung im Gutachten stütze, sei jedoch aus medizinischer Sicht zumutbar. 9.12 In der Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 und in der Fallbespre- chung vom 4. Juli 2016 bewertete der RAD die Arbeitsfähigkeitsschätzung der MEDAS (vgl. E. 9.11 hiervor) als nicht aussagekräftig (Vorakten 71, 76). Es leuchte nicht ein, weshalb die MEDAS am 7. Oktober 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in der aktuellen Tätigkeit bestätige, obwohl aus dem Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit für jene leichte, wechselbelas- tende Tätigkeit, wie sie vom Versicherten angegeben werde, abgeleitet werden könne. Die daraufhin einberufene versicherungsinterne Falldiskus- sion vom 4. Juli 2016 (Integration, Rente, RAD, Rechtsdienst) ergab, im Gutachten sei zu stark auf die seit dem Jahr 2004 nicht mehr ausgeübte Tätigkeit im Schichtbetrieb sowie auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit im La- bor abgestellt worden. Dabei handle es sich gemäss Arbeitsplatzbeschrei- bung und Aussagen des Arbeitgebers jedoch nicht um eine angepasste Tätigkeit. Auch lägen keine medizinischen Akten vor, aus denen hervor- gehe, dass der Versicherte krankheitsbedingt nicht mehr als Betriebsmitar- beiter im Schichtbetrieb arbeiten könne. Demgegenüber bestehe weitge- hende Übereinstimmung zwischen der kardiologischen Beurteilung im ME- DAS-Gutachten, wonach eine 30%ige Einschränkung vorliege, und der so- zialmedizinischen Beurteilung aus dem Jahr 2014 (Gutachten Dr. X._______, vgl. E. 9.8 hiervor), wonach der Versicherte über sechs Stun- den täglich in einer leichten, adaptierten Tätigkeit arbeitsfähig sei. 9.13 In der Stellungnahme vom 5. September 2016 (Vorakten 77) schloss sich der RAD den im Gutachten festgestellten Diagnosen und Funktions- defiziten an und würdigte das Gutachten zusammenfassend auch hinsicht- lich seiner Aussagekraft in Anwendung der Standardindikatoren auf das psychiatrische Teil-Gutachten. Die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Ar- beitsfähigkeit in der nachgelieferten MEDAS-Stellungnahme vom 7. Okto- ber 2015 seien jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auf die diesbe-

C-2525/2017 Seite 22 zügliche Einschätzung abgestellt werden könne. Zwar sei die ange- stammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter im Schichtbetrieb nicht mehr zu- mutbar, wie auch die angestammte Tätigkeit als Labormitarbeiter, die mit hoher körperlicher Belastung, Arbeiten in Hitze und Lärmbelastung und mit hohen Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit einhergehe. Es seien jedoch keine Hinweise ersichtlich, dass die vom Versicherten an- gegebene Schontätigkeit relevant von den Anforderungen an eine optimal angepasste Tätigkeit abweichen würde. Es fänden sich keine Gründe, wes- halb letztere nur mehr zu 50% zumutbar sein solle. Zwar könne sich der Gesundheitszustand laut Gutachter noch bessern, mit zumutbaren, adä- quaten Massnahmen (bessere Einstellung des Diabetes mellitus, Umstel- lung der Ernährung, Gewichtsreduktion, bessere Compliance bezüglich medizinischer Massnahmen wie CPAP, körperliches Training), doch ging die MEDAS in ihrer nachgereichten Stellungnahme davon aus, dass dadurch kaum eine höhere Arbeitsfähigkeit realisierbar sei. Dies sei aber angesichts des beschriebenen Anforderungsprofils und des festgestellten Gesundheitszustands nicht nachvollziehbar. Aus RAD-Sicht sei während der intensiven medizinischen Massnahmen von April bis mindestens August 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähig- keit auszugehen. Im Dezember 2012 habe der Versicherte begonnen, am angepassten Arbeitsplatz zu 50% zu arbeiten, weshalb ab diesem Zeit- punkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. Ab der Stabilisierung der Herzfunktion sei von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dies sei seit der kardiologischen Untersuchung vom 18. März 2013 der Fall. Wie sich auch aus der gutachterlichen Abklärung von Dr. X._______ zuhanden der deutschen Rentenversicherung ergebe (Gutachten vom 7. Mai 2014), sei danach keine relevante Einschränkung für eine angepasste Tätigkeit mehr feststellbar gewesen. Die LVEF-Schätzungen der behan- delnden Kardiologen hätten vor März 2013 bei 38% gelegen, was einer mittelschwer beeinträchtigten linksventrikulären Funktion entsprochen habe. Ab der kardiologischen Kontrolluntersuchung vom 18. März 2013 seien die LVEF-Schätzungen bei 42-45% (leicht bis mittelschwer beein- trächtigten linksventrikuläre Funktion) und im Gutachten von Dr. X._______ vom Mai 2014 bei 44% gelegen. Eine angepasste Tätigkeit sei demnach ab 18. März 2013 zu 70% zumut- bar und habe die folgenden Anforderungen zu erfüllen: körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit mit Möglichkeit zu Pausen respek- tive abwechslungsreiche Tätigkeit, keine dauernd hohen Anforderungen an

C-2525/2017 Seite 23 Konzentration und Aufmerksamkeit, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüs- ten oder potentiell gefährlichen Maschinen, wechselbelastend, Möglichkeit zur Wechselposition (nicht andauernd gehend), keine Zwangshaltungen (ohne kniend oder in der Hocke, ohne kraftanfordernde bzw. repetitive Ar- beiten mit den oberen Extremitäten über Kopfhöhe), keine Exposition ge- genüber extremen Umwelteinflüssen (Kälte, Nässe, stark schwankende Temperaturen), keine Schichtarbeit. 9.14 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 1988 für dieselbe Arbeitgeberin in der chemischen Produktion tätig war und ab

  1. März 2004 wegen mehrfacher gesundheitlicher Einschränkungen von seinem angestammten Arbeitsplatz als Ansatzmann im Schichtbetrieb ins Labor versetzt wurde (Vorakten 13; BVGer act. 1, Beilage 6). Grund dafür waren laut Bericht des Werkarztes Dr. Ee._______ (BVGer act. 1, Beilage
  1. gehäufte Ausfälle wegen verschiedener Erkrankungen, die in einer Ge- samtsicht den Einsatz im Schichtbetrieb verunmöglichten. Konkret nannte er ein ausgeprägtes, chronisch rezidivierendes hyperkeratotisch rhaga- diformes Handekzem, welches zum ersten Mal 2001 in Kombination mit multiplen Schmerzen im Bewegungsapparat aufgetreten sei (zunächst dif- ferenzialdiagnostisch einer Psoriasisarthropathie zugeordnet, jedoch schliesslich als chronische Gelenkbeschwerden im Rahmen von Arthrosen und Insertionstendinosen interpretiert). Wegen einer Fascitis plantaris (September 2003) habe der Beschwerdeführer langdauernd keine Sicher- heitsschuhe mehr tragen können und sei an einem Verweisarbeitsplatz im Labor eingesetzt worden (keine Tragepflicht für Sicherheitsschuhe wie in der Produktion). Aus einer Vereinbarung mit seinem damaligen Betriebs- leiter vom 28. August 2003 geht ebenfalls hervor, dass ihm deshalb zu- nächst ein Schonarbeitsplatz zugewiesen werden musste (BVGer act. 1, Beilage 5). Dabei wurde auch zugesichert, dass er wieder auf der Schicht eingesetzt werden könne, sobald er gesund sei. Aus der Zwischenbeurtei- lung des Betriebsleiters vom 5. Januar 2004 geht hervor, dass dem Be- schwerdeführer wegen medizinischer Aspekte das Tragen von Sicherheits- schuhen noch immer nicht möglich war (BVGer act. 1, Beilage 6). Gleich- zeitig wurde für ihn nach einer anderen Arbeitsstelle innerhalb des Betriebs gesucht, für den Fall, dass sich der generelle Gesundheitszustand nicht nachhaltig verbessern und stabilisieren würde (vgl. Vereinbarung vom Au- gust 2003 und E-Mail Dokumentation, Beilagen 5 und 7 zu BVGer act. 1). 9.15 Mit Replik legte der Beschwerdeführer neu einen Bericht des Kreis- krankenhauses Ff._______ vom 13. Januar 2017 vor, mit den Diagnosen:
  • Entgleister Diabetes mellitus Typ 2, ED vor ca. 5 Jahren

C-2525/2017 Seite 24 o Aktuell Einleitung ICT mit Metformin und Jardiance wegen KHK o Depression o Diabetesbedingte Folgeerkrankungen:  Diabetische sensomotorische Polyneuropathie  Koronare 2-Gefässerkrankung mit PTCA und Stent bei Vorderwandinfarkt 04/2016  Autonome Neuropathie bei ED

  • Symptomatischer Harnwegsinfekt mit Enterococcus faecalis o Antibiotische Therapie
  • Hypokaliämie o Substitutionstherapie
  • Obstruktives Schlafapnoesyndrom o Maske nicht toleriert
  • Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Präadipositas, arterielle Hypertonie, Hy- perlipoproteinämie Während des Krankenhausaufenthalts (9. bis 13. Januar 2017) erfolgte eine Neueinstellung bei entgleister Stoffwechsellage. Nach Modifizieren der Therapie habe sich im stationären Aufenthalt eine deutlich gebesserte Stoffwechsellage sowie ein subjektives Wohlbefinden des Versicherten ge- zeigt. Im Alltagsleben seien diese Werte nochmals zu überprüfen, gegebe- nenfalls sei eine weitere Dosisanpassung im Alltag nötig, dies könne der Versicherte schrittweise selbst vornehmen.

10.1 Im Folgenden ist zu klären, ob der Sachverhalt in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Anfang 2004 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Schichttätigkeit habe eingesetzt werden können, rechts- genüglich erstellt ist (E. 10.2). Danach ist auf die strittigen Sachverhalts- elemente betreffend die Arbeitsfähigkeit in der Schontätigkeit beziehungs- weise in Verweistätigkeiten einzugehen (E. 10.3). 10.2 Zunächst ist zu klären, inwiefern das Dossier über die gesundheitliche und berufliche Situation in den Jahren 2003 und 2004 Aufschluss gibt und ob sich die Vorinstanz auf die Aktenbeurteilung des RAD stützen konnte. 10.2.1 Zu den geltend gemachten Einschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Schichtbetrieb im Jahr 2003 ist zunächst festzu- halten, dass der RAD der IV-Stelle am 13. Februar 2017 mitgeteilt hat, dass das Anforderungsprofil betreffend die damals ausgeführten Tätigkeiten als Betriebsmitarbeiter im Schichtbetrieb nicht vorliege (Vorakten 83). Den- noch verzichtete die IV-Stelle auf eine weitere Abklärung bei der Arbeitge- berin. Demnach fehlt es den diversen Stellungnahmen des RAD in der Frage der Zumutbarkeit der damaligen Tätigkeiten im Schichtbetrieb zum Vorneherein an einer verlässlichen Grundlage. Wie der Beschwerdeführer

C-2525/2017 Seite 25 im Weiteren rügt, trifft auch die Aussage des RAD, trotz multipler Be- schwerden im Bereich des Bewegungsapparates sei jahrelang eine Tätig- keit im Schichtbetrieb als «Laborassistent» ausgeführt worden (Vorakten 83/2), in mehrfacher Hinsicht nicht zu. Zum einen belegt dies der Be- schwerdeführer durch die beim werkärztlichen Dienst aktenkundigen krankheitsbedingten Abwesenheiten sowie die im August 2003 betriebsin- tern getroffene therapeutische Massnahme «vorübergehende Normalar- beit» (BVGer act. 1, Beilagen 4 und 5), zum anderen ergibt sich dies auch aus den Anforderungen des Arbeitsprofils «Ansatzmann» im Schichtbe- trieb (BVGer act. 1, Beilage 1 «Zwischenbeurteilung»). Dennoch geht die Vorinstanz vernehmlassungs- und duplikweise davon aus, die medizini- schen Einschränkungen hätten keinen dauerhaften Dispens von der Schichtarbeit gerechtfertigt. Dabei stützt sie sich auf die Auffassung des RAD, der unter Hinweis auf den werkärztlichen Bericht von Dr. Ee._______ keine relevanten gesundheitlichen Einschränkungen als Ursache für den dauerhaften Wechsel vom Schichtbetrieb ins Labor sah. Der RAD begrün- det dies damit, es habe sich um behandelbare Erkrankungen gehandelt und die Fascitis plantaris habe zwar eine Versetzung in einen anderen Ar- beitsbereich ohne Sicherheitsschuhe notwendig gemacht, stelle aber keine Kontraindikation für Schichtarbeit dar. 10.2.2 Nach Durchsicht der Akten geht zwar aus dem Bericht des Werk- arztes Dr. Ee._______ vom 24. April 2017 (BVGer act. 1, Beilage 4) hervor, dass er die einzelnen Erkrankungen des Jahres 2003 für sich allein be- trachtet nicht als ausreichend befand, um eine Versetzung ins Labor zu rechtfertigen. Er hielt aber in einer Gesamtsicht fest, dass die Erkrankun- gen dazu geführt hätten, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2003 aus gesundheitlichen Gründen definitiv nicht mehr im Schichtbetrieb habe arbeiten können. Dabei zählte er auch chronische Beschwerdebilder auf (atopisches Handekzem, Arthrosen, Insertionstendinosen), welche mit Schmerzen einhergehen. Aus dem gesamten Dossier (Berichte der behandelnden Ärzte und der Ar- beitgeberin) ist ersichtlich, dass sich jene Gesundheitsschäden, die seit 2001 bekannt waren, neben der unbestrittenen, im Jahr 2003 neu aufge- tretenen Fersenspornerkrankung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers auswirkten: Der Beschwerdeführer begab sich am 9. Juli 2001 we- gen multipler Beschwerden im gesamten Bewegungsapparat in eine Rheu- maklinik (Vorakten 3/45) und stand damals wegen einem schweren hyper- keratotischen rhagadiformen Befall beider Hände über längere Zeit in fach-

C-2525/2017 Seite 26 ärztlicher Behandlung (Vorakten 38/5, 40 und 3/48). Dr. Gg., lei- tender Arzt der dermatologischen Poliklinik des Kantonsspitals L., berichtete der Werkärztin am 6. November 2001 (Vorakten 3/48) von der Diagnose einer psoriatischen Diathese und gab Handlungsempfehlungen ab (Hautpflege, Handschutz, Lichttherapie). Dem Beschwerdeführer, der bei Behandlung mit entzündungshemmenden Medikamenten (Resinat 50, 3x1) eine teilweise Linderung der Beschwerden im Bewegungsapparat er- fahren hatte, wurde vom behandelnden Rheumatologen, Dr. Hh._______, vom schweren Zupacken abgeraten, darüber hinaus seien Zwangshaltun- gen zu vermeiden (Vorakten 3/45). Im Bericht des werkärztlichen Dienstes vom 24. April 2017 wird bestätigt, dass ein chronisches Handekzem und Einschränkungen im Bewegungsapparat (rezidivierende Insertionstendi- nosen bzw. Arthrosen) vorlagen. Damit wird schlüssig begründet, dass der Einsatz des Beschwerdeführers im Schichtbetrieb in der Produktion ab 2004 nicht mehr möglich war und auch danach die hierfür notwendige ge- sundheitliche Verbesserung nicht mehr eingetreten ist. In diesem Sinne äusserte sich auch der RAD in der Aktenbeurteilung vom 8. Juni 2017 (Vorakten 89/3), indem er bestätigte, dass Hinweise vorlägen, wonach kör- perlich schwere Tätigkeiten ab Mitte 2003 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der versicherten Person geführt hätten, vor allem in Form von zunehmenden Beschwerden im Bereich des Bewegungsappara- tes, was zu einer Versetzung ins Labor geführt habe. Im Übrigen kann auch auf den beschwerdeweise eingereichten Funktions- beschrieb der Tätigkeiten als Ansatzmann im Schichtbetrieb verwiesen werden (vgl. Zwischenbeurteilung vom 5. Januar 2004, Beilage 6 zu BVGer act. 1), der dem RAD nicht vorgelegen ist. Darin werden als Tätigkeiten unter anderem die Vorbereitung und das Ansetzen von Edukten, das Aus- laden und Abfüllen von Zwischen- und Endprodukten sowie die Anlagerei- nigung genannt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es gehe dabei um das Heben und Tragen schwerer Lasten, ist plausibel. Die im genann- ten Dokument beschriebenen Tätigkeiten in der Chemie- und Kunststoff- produktion erfordern üblicherweise die volle Funktionsfähigkeit der Glied- massen, der Wirbelsäule sowie die Belastbarkeit von Haut und Händen. Demnach stellen Funktionseinschränkungen der Arme, Hände, Beine und chronische Hauterkrankungen, besonders an den Händen (Nassarbeiten, ständiger Hautkontakt mit Rohstoffen, Chemikalien), körperliche Eignungs- risiken dar (vgl. statt vieler Tätigkeitsbeschreibung Produktionsfachkraft Chemie beziehungsweise Chemiebetriebsjungwerker, deutsche Bundes- agentur für Arbeit, 23. Februar 2007: https://berufenet.arbeitsagen- tur.de/berufenet/archiv/1139.pdf, abgerufen am 15. November 2019; siehe

C-2525/2017 Seite 27 auch arbeitsmedizinischer Bericht der SUVA, Januar 2018, wonach Atopi- ker und Psoriatiker besonders hautbelastende Arbeiten vermeiden sollten: https://www.suva.ch/de-CH/material/Dokumentationen/arbeitsmedizin-be- rufliche-hautkrankheiten-286911d, abgerufen am 15. November 2019). 10.2.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Vor- instanz, es gebe keine Kontraindikation betreffend den Schichtdienst nach 2004, als nicht sachgerecht erscheint. Auch der RAD scheint in seiner letz- ten Stellungnahme davon auszugehen, dass körperlich leichte Tätigkeiten, für welche seiner Ansicht nach auch nach 2004 noch Schichtarbeit hätte geleistet werden können, wohl in dem Betrieb nicht angeboten wurden (vgl. Vorakten 89/3). 10.2.4 Zum Beweiswert des werkärztlichen Berichts vom 24. April 2017 ist festzuhalten, dass sich Dr. Ee._______ darin auf sein umfangreiches me- dizinisches Dossier bezog und die relevanten Leiden seit 2001 berücksich- tigte (aktenkundige spezialärztliche Berichte sind denn auch an den werk- ärztlichen Dienst adressiert, vgl. Vorakten 3/48). Wie der Beschwerdefüh- rer zu Recht vorbringt, hat der Werkarzt in seinem Bericht vom 24. April 2017 in der Frage, ob die Tätigkeit im Schichtbetrieb ab dem Jahr 2004 noch zumutbar gewesen sei, eine sämtliche Leiden umfassende medizini- sche Einschätzung abgeben können (vgl. E. 6.6 hiervor). Dabei nehmen die Werkärzte selbst keine Behandlungen vor, sondern beobachten die Versicherten und äussern sich im Auftrag der Arbeitgeberin zum medizini- schen Zumutbarkeitsprofil (vgl. etwa aktenkundiger Bericht über die Ar- beitsplatzbesichtigung vom 27. Februar 2013, Vorakten 13/12). Im Unter- schied zum Hausarzt oder zu den behandelnden Spezialärzten besteht da- bei kein Naheverhältnis zum Beschwerdeführer, weshalb den Berichten der Werkärzte durchaus ein hoher Beweiswert zugemessen werden kann (vgl. E. 6.10 hiervor). Im Weiteren hat der Werkarzt Dr. Hh._______ den Beschwerdeführer zur Frage der körperlichen Belastungsfähigkeit persön- lich im Rahmen der Arbeitsplatzbesichtigung vom 27. Februar 2013 gese- hen und sich im Bericht vom 8. April 2013 gemeinsam mit Dr. Ee._______ zu den gesundheitlichen Einschränkungen und dem daraus resultierenden Missverhältnis zwischen Anforderungen und Belastbarkeit geäussert. Demgegenüber standen dem RAD für eine Aktenbeurteilung zwar fachärzt- liche Berichte zur Verfügung, die jedoch keine Gesamtsicht auf die ver- schiedenen gesundheitlichen Einschränkungen in den Jahren 2003 und 2004 wiedergeben (vgl. E. 6.8 und 6.9 hiervor). Aufgrund der überzeugen- den Würdigung der gesundheitlichen Einschränkungen im Einzelnen und

C-2525/2017 Seite 28 der nachvollziehbaren Einschätzung des sich daraus ergebenden Zumut- barkeitsprofils im Gesamten kann vorliegend in der Frage der Arbeitsfähig- keit ab dem Jahr 2004 auf den werkärztlichen Bericht von Dr. Ee._______ vom 24. April 2017 abgestellt werden. 10.2.5 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach fünfzehnjähriger Tätig- keit als Betriebsmitarbeiter in der chemischen Produktion, welche das He- ben und Tragen schwerer Lasten erforderte, aufgrund von wiederholt auf- getretenen krankheitsbedingten Leiden Anfang 2004 endgültig nicht mehr im Schichtbetrieb arbeiten konnte und ins Labor versetzt werden musste, da ihm die schwere Arbeit medizinisch nicht mehr zumutbar war. 10.3 Im Folgenden ist auf die Frage einzugehen, inwiefern ab dem Jahr 2012 (Herzinfarkt 04/2012) eine Verschlechterung der gesundheitlichen Si- tuation eingetreten ist und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit ausge- wirkt hat. 10.3.1 Die Arbeitsunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff des for- mellen Gesetzes (Art. 6 ATSG). Eine medizinische Beurteilung stellt keinen abschliessenden Entscheid über die Folgen der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen dar. Vielmehr ist sie durch die rechtsanwenden- den Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Weil die gesetzliche Definition der Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfä- higkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verliert (vgl. BGE 130 V 352 E. 3; BGer 9C_128/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2 und 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1.). 10.3.2 Das polydisziplinäre Gutachten vom 26. Mai 2015 setzt sich einge- hend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Begutach- tungszeitpunkt auseinander. Es führt die wesentlichen medizinischen Vorakten auf. Die einzelnen Teilgutachten beruhen auf allseitigen Untersu- chungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ist ein- leuchtend. Die fachärztlichen Schlussfolgerungen in den Expertisen sind begründet. Die einzelnen Teilgutachten erfüllen daher die in der Rechtspre- chung aufgestellten Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Arztbericht (vgl. E. 6.6). Ausserdem haben die Gutachter ihre jeweiligen Ergebnisse

C-2525/2017 Seite 29 nach einem interdisziplinären Austausch in einer Gesamtwürdigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wiedergegeben. Insgesamt erscheint die im Gutachten vorgenommene Beurteilung des Gesundheits- zustands daher vollständig, schlüssig sowie nachvollziehbar begründet. Namentlich haben die Gutachter bei der Beurteilung, welche Gesundheits- schäden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, die Befunde aller involvierten Fachrichtungen berücksichtigt. Wie der RAD festgehalten hat, geht aus den Teilgutachten schlüssig hervor, dass sich das Herzleiden bei guten Bedingungen und ohne das Tragen von schweren Lasten mit 30% in quantitativer Hinsicht (Vorakten 66/69) niederschlägt, die festgestellten Funktionseinschränkungen im Bewegungsapparat sich aber nur in qualita- tiver Hinsicht auf die Leistungsfähigkeit auswirkten, weshalb eine Arbeits- unfähigkeit in körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkei- ten aus rein rheumatologischer Sicht nicht begründet werden konnte (Vorakten 66/45). Die Gutachter sind aber abschliessend in der Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht nur mehr der Frage nachgegangen, ob der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit (50%-Pensum, Schonarbeitsplatz) uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Vorakten 66/53). Die Frage, ob ihm in Verweistätigkeiten allenfalls ein hö- heres Pensum zumutbar wäre, wurde im Gutachten nicht beantwortet. 10.3.3 In beweisrechtlicher Hinsicht ist massgeblich, dass im Gutachten die gesundheitliche Situation ausreichend und überzeugend dargelegt und auch in interdisziplinärer Sicht wiedergegeben werden konnte. Eine darauf basierende versicherungsmedizinisch anders ausgefallene Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD stellt für sich allein betrachtet noch kein Indiz gegen die Zuverlässigkeit der medizinischen Feststellungen der ME- DAS dar (vgl. E. 10.3.1 hiervor). Mangels konkreter Indizien gegen die Zu- verlässigkeit der medizinischen Expertise ist dem Gutachten daher in der Feststellung der vorliegenden Gesundheitsschäden die Beweiskraft zuzu- erkennen (vgl. E. 6.6). 10.3.4 Die MEDAS erachtete laut der am 7. Oktober 2015 (Vorakten 70) nachgelieferten Schätzung der Restarbeitsfähigkeit ein 50%-Pensum auf einem leidensangepassten Arbeitsplatz für zumutbar. Der RAD und die ver- sicherungsinterne IRRR-Fallkonferenz nahmen an, die Gutachter hätten in der nachgereichten Stellungnahme zu sehr auf die subjektiven Beschwer- den des Versicherten Rücksicht genommen. Deshalb könne ihre Schät- zung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit nicht übernommen werden. Demgegenüber betont der Versicherte die Objektivität der Gutachter und

C-2525/2017 Seite 30 die inhaltliche Korrektheit ihrer Expertise, weshalb auch auf deren Schät- zung der Arbeitsfähigkeit abzustellen sei. Wie der RAD zutreffend ausführt, erscheint die Schätzung der Gutachter aufgrund der in den einzelnen Teil-Gutachten dargestellten Funktionsein- schränkungen nicht schlüssig hergeleitet zu sein (quantitativ 30% wegen herabgesetzter Herzfunktion; qualitative Einschränkungen aufgrund der Beschwerden im Bewegungsapparat: leichte bis gelegentlich mittel- schwere Tätigkeit mit Möglichkeit zu Pausen, wechselbelastend, Möglich- keit zur Wechselposition, keine Zwangshaltungen, keine Exposition gegen- über extremen Umwelteinflüssen, keine Schichtarbeit). Es ist der Vorinstanz im Weiteren zuzustimmen, dass – wohl unter Berück- sichtigung der subjektiven Situation des Beschwerdeführers – bei der quantitativen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS vom 7. Oktober 2015 in versicherungsmedizinischer Hinsicht nicht nachvollzieh- bar zwischen den Beeinträchtigungen unterschieden wurde. Die Gutachter haben die vom Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemachten leistungs- einschränkenden Faktoren als behandelbar (Schlafapnoe-Syndrom, Dia- beteserkrankung) beziehungsweise nicht diagnostizierbar (ADHS) darge- stellt. Wie der RAD festhält, besteht ein innerer Widerspruch zwischen den im MEDAS-Gutachten festgestellten Verbesserungsmöglichkeiten betref- fend diese Erkrankungen und der am 7. Oktober 2015 zum Ausdruck ge- brachten Ansicht der MEDAS, die Leistungsfähigkeit könne dadurch nicht beeinflusst werden. Vielmehr hat die Vorinstanz in zutreffender Weise da- rauf hingewiesen, dass vom Beschwerdeführer alle Massnahmen zur Stei- gerung der Leistungsfähigkeit zu ergreifen sind. Soweit der Beschwerdeführer Beeinträchtigungen aufgrund des Schlafap- noe-Syndroms beklagt, ist festzuhalten, dass er die hierfür indizierte CPAP- Therapie (2007) im Jahr 2013 sistiert hat, weil ihn die Maske störte (Auf- wachen wegen den Geräuschen, störende Gummibänder). Im psychiatri- schen Teil-Gutachten wurde keine psychische Beeinträchtigung festge- stellt, die die Sistierung dieser Therapie in versicherungsmedizinisch rele- vanter Weise rechtfertigen könnte, die CPAP-Therapie ist ihm aus psychi- atrischer Sicht zumutbar (vgl. Vorakten 66/38). Dass sich das Schlafapnoe- Syndrom zusätzlich auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnte, wurde im Übrigen vom RAD in der Beschreibung des Zumutbarkeitsprofils für angepasste Tätigkeiten bereits berücksichtigt (vgl. BGer 9C_842/2011 vom 6. Januar 2012 E. 4).

C-2525/2017 Seite 31 Im Weiteren ist nach der Rechtsprechung auch davon auszugehen, dass mit einem adäquat behandelten, gut eingestellten Diabetes mellitus in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit verbunden ist (vgl. Urteil des BGer 8C_903/2014 vom 13. August 2015 E. 4.3). Der Bericht des Kreiskranken- hauses Ff._______ vom 13. Januar 2017 (vgl. E. 8.15 hiervor) bestätigt einen entgleisten Diabetes, der aktuelle Befund spiegle die unzureichende Stoffwechsellage der letzten Monate wider, wobei bei Entlassung nach dem fünftägigen stationären Aufenthalt von einer erfolgreichen Neueinstel- lung auszugehen war. Durch die Neueinstellung habe sich das Wohlbefin- den wie auch die Stoffwechsellage deutlich gebessert, der Versicherte könne allfällige weitere notwendige Anpassungen im Alltag selbst vorneh- men. Demnach ist auch der Diabetes als behandelbar einzustufen und ver- mag zumindest für die vom RAD aufgeführten Verweistätigkeiten keine Ar- beitsunfähigkeit zu begründen. Hinsichtlich des geltend gemachten ADHS ist auf das psychiatrische Teil- Gutachten zu verweisen, in welchem die Diagnose in Auseinandersetzung mit den Berichten der behandelnden Ärzte mit überzeugender Begründung für den Untersuchungszeitpunkt verworfen wurde. Der psychiatrische Gut- achter konnte klinisch keine Symptome von Hyperaktivität, Aufmerksam- keitsstörung oder Impulsivität feststellen (Vorakten 66/35). 10.3.5 Der RAD hat demnach aufgrund der im Gutachten beschriebenen Einschränkungen ein überzeugendes Zumutbarkeitsprofil hergeleitet und eine nachvollziehbare Einschätzung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit abgegeben. Die darauf gründende Feststellung der Vorinstanz, bei einer dem qualitativen Profil angepassten Tätigkeit sei eine Leistungsminderung von 30% in quantitativer Hinsicht anzunehmen, ist nicht zu beanstanden. 10.4 Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als dahinge- hend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus gesundheitlichen Gründen vom Schichtbetrieb ins Labor versetzt werden musste. Seit der Besserung der Herzfunktion (März 2013) ist er in einer seinen Leiden angepassten Ver- weistätigkeit als zu 70% arbeitsfähig zu erachten. 11. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Invaliditätsgrad korrekt ermittelt wurde. Die Vorinstanz hat verneint, dass das vom Beschwerdeführer ohne Ge- sundheitsschaden erzielbare Valideneinkommen gemäss den Angaben der Arbeitgeberin Fr. 93’168.– betragen würde. Zu prüfen ist auch das trotz

C-2525/2017 Seite 32 Gesundheitsschädigung in zumutbarer Weise noch realisierbare Invaliden- einkommen. 11.1 Die Verfahrensparteien gehen für den Einkommensvergleich in zutref- fender Weise von den Verhältnissen im Jahr 2013 aus (vgl. E. 6.4 hiervor). Der Beschwerdeführer hat sich am 22. März 2013 zum Bezug von Leistun- gen angemeldet (Vorakten 2), sein Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens 6 Monate nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 11.2 Die Vorinstanz berechnete das Valideneinkommen auf Basis des auf dem Arbeitgeberfragebogen ausgewiesenen Lohnes von Fr. 78'910.– für die Tätigkeit im Labor im Jahr 2013 (Vorakten 13 und 79). Der Beschwer- deführer bringt demgegenüber vor, seine Beschwerden hätten bereits An- fang 2004 zu einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit geführt. Entspre- chend sei darauf abzustellen, was er heute verdienen würde, wenn er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erlitten hätte. 11.3 Aus den Akten ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers im Jahr 2003 bereits derart beeinträchtigt war, dass er nicht mehr in der Lage war, als Ansatzmann die körperlich anstren- gende Schichtarbeit zu leisten. Entsprechend wurde er im Februar 2004 in das Labor versetzt (vgl. E. 9.2 hiervor). Somit kann zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das als Labormitarbeiter erzielte Einkommen abgestellt werden, da es sich hierbei nicht um das ohne Gesundheitsbe- einträchtigung erzielte Einkommen handelt. Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass der Beschwerdeführer als Ge- sunder bei einer Tätigkeit im Schichtbetrieb im Jahr 2013 zusätzlich An- spruch auf 16.7% vom Basislohn einschliesslich einer Umgebungszulage von Fr. 90.– pro Monat (Fr. 1'080.– pro Jahr) gehabt hätte (Vorakten 13/10). Demnach beträgt das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2013 gerundet Fr. 93'168.–. 11.4 Für die Festsetzung des IV-Einkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der der Versicherte konkret steht (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und 135 V 297 E. 5.2). Übt die versicherte Person eine Invalidentätigkeit aus, hat die IV-Stelle abzuklären, ob beson- ders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, ob die verbleibende Arbeits- fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und ob das Einkom-

C-2525/2017 Seite 33 men aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn er- scheint. Die Abklärungen bei der Arbeitgeberin haben vorliegend aber er- geben, dass diese Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt sind. Im Arbeit- geberfragebogen wurden Angaben zum Soziallohnanteil gemacht, wes- halb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer für seine Tä- tigkeit angemessen entlöhnt wird. Im Weiteren wurden darin von der Ar- beitgeberin Tätigkeiten beschrieben, die dem Versicherten laut RAD jeden- falls nicht mehr zumutbar sind (vgl. Vorakten 25). Die Vorinstanz bringt im Weiteren duplikweise vor, selbst bei der Annahme, die Tätigkeit am Schon- arbeitsplatz entspreche dem Zumutbarkeitsprofil optimal, sei nicht darge- legt, weshalb der Beschwerdeführer nicht mit einem höheren Pensum ar- beiten könne. Dies ist nach Durchsicht der Akten nicht zu beanstanden (vgl. E. 10.4 hiervor). 11.5 Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen hat, können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteile des BGer 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1). Die Ansicht der Vorinstanz, wonach bereits der tatsäch- lich erzielte Lohn aufgrund des Zumutbarkeitsprofils nicht als Invalidenlohn gelten kann, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Daher erübri- gen sich auch weitere Abklärungen oder Ausführungen zur Frage des Be- schwerdeführers, weshalb sich die Vorinstanz nicht zu den Angaben der Arbeitgeberin zum Soziallohnanteil geäussert habe. 11.6 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Schweizerische Lohnstruk- turerhebung (LSE) 2012, Tabelle TA 1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 gestützt hat. Den darin ausgewiesenen Lohn hat sie auf 41.7 Wochenstun- den zuzüglich der Nominallohnentwicklung von 0.73% mit einem Einkom- men von Fr. 45'958.– für ein noch zumutbares 70%-Pensum für Verweistä- tigkeiten berechnet. Auch der von der Vorinstanz gewährte Leidensabzug von 10% aufgrund der Teilzeittätigkeit in Verweistätigkeiten wurde nicht be- stritten und ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 8C_319/2017 vom 6. September 2017 E. 3.3.2). Demnach geht die Vorinstanz in korrek- ter Weise von einem Invalideneinkommen von Fr. 41'362.– aus. 11.7 Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers vermögen zu keinem an- deren Ergebnis zu führen. Dies gilt insbesondere für seine Argumentation,

C-2525/2017 Seite 34 die Vorinstanz hätte bei der Berechnung des IV-Einkommens ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen auf einen IV-Grad von mehr als 60% schliessen müssen. Seine Berechnung ist jedoch unzutreffend: In der von ihm bevorzugten Variante würde ihm kein Leidensabzug zustehen, da er seine Restarbeitsfähigkeit bei seiner Arbeitgeberin und nicht auf dem all- gemeinen Arbeitsmarkt verwerten müsste. Ein Abzug soll aber nicht auto- matisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte da- für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem all- gemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver- werten kann (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2; 135 V 297 E. 5.2). Folgt man den Vorbringen des Beschwerdeführers, würde der IV-Grad aufgrund des feh- lenden Leidensabzugs 51% betragen ([93'168 - 45'958] / 93'168 = 0.506). Da sich die Vorinstanz dieser Sichtweise aus vertretbaren Gründen ohne- hin nicht angeschlossen hat, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (vgl. Stellungnahme RAD, Vorakten 25: Tätigkeit gilt als nicht invalidenge- recht). 12. Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt demnach einen Invaliditätsgrad von 56% ([93'168 - 41'362] / 93'168 = 0.556), womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Kinderrenten betreffend die vier Kinder (vgl. BVGer act. 1, Bei- lagen) wurden vorliegend dem Grunde nach und hinsichtlich der Dauer nicht bestritten und sind auch nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist im Ergebnis teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen sind entsprechend abzuändern. Die von der Vorinstanz nachzuleistenden Renten sind gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen. Darüber hinaus erweist sich die Beschwerde als unbegründet und wird abgewiesen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Rentenbetreffnisse im Sinne vorstehender Erwägungen neu zu berechnen und rückwirkend ab 1. September 2013 auszurichten. 13. 13.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Bei der Regelung der Verfahrenskosten ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer vorliegend nur durch die Beschwerdeerhebung rechtliches Gehör verschaffen konnte (vgl. E. 7.3 hiervor; BGE 126 II 111 E. 7b). Auch wenn von einem teilweisen Unterliegen des Beschwerdefüh- rers auszugehen ist, werden ihm daher keine Verfahrenskosten auferlegt

C-2525/2017 Seite 35 (vgl. Urteil des BGer 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2.1.3 m.H.). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– (BVGer-act. 4) ist dem Be- schwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstat- ten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 13.2 Grundsätzlich kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi- gung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Mit Vertretung ist nur eine externe anwaltliche oder nicht- anwaltliche berufsmässige Vertretung gemeint (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE). Vorliegend wurde der teilweise obsiegende Beschwerdeführer als Mitarbeiter der C._______ AG bis zum Abschluss des Schriftenwechsels von der C._______-internen Sozialberatung vertreten, nicht von einer ex- ternen anwaltlichen oder nichtanwaltlichen berufsmässigen Vertretung. Damit liegen keine Kosten der Vertretung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VGKE vor, die einen Anspruch auf Parteientschädigung begründen (vgl. Urteil des BVGer C-2612/2018 vom 12. September 2019 E. 14.2 m.w.H.). Dem Be- schwerdeführer ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Auch die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

C-2525/2017 Seite 36 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 27. März 2017 betreffend die Rente des Beschwerdeführers und die Kinderrenten werden insoweit ab- geändert, als dem Beschwerdeführer ab 1. September 2013 eine halbe Rente zuzüglich Kinderrenten und Zinsen zugesprochen wird. Darüber hin- aus wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Vor- instanz zurück zur Berechnung der entsprechenden Rentenbetreffnisse. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Anna Wildt

C-2525/2017 Seite 37

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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