B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 28.08.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_455/2018)
Abteilung III C-2523/2017
Urteil vom 6. Juni 2018 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A. _______, (Deutschland) Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 20. April 2017.
C-2523/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1968 geborene deutsche Staatsangehörige A. ______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), seit (...) geschieden von B., Mutter der gemeinsamen Tochter C. (geb. [...] 1995), ist gelernte Operationsschwester, wohnt in Deutschland, arbeitete – mit Unterbrüchen – von März 1992 bis Mai 2001 in der Schweiz und leis- tete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Invalidenversiche- rung-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Aktenverzeichnis und -num- merierung vom 16.05.2017 [IV-act. ] 7, S. 1 - 11; IV-act. 30, S. 2; Kassen- akten der Schweizerischen Ausgleichskasse gemäss Aktenverzeichnis vom 18.05.2017 [act. ] 11, S. 6; act. 32, S. 6 f. [IK-Auszug]). A.b Am 21. März 2014 meldete sich die Versicherte bei der Deutschen Rentenversicherung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen In- validenversicherung an; diese übermittelte das Antragsformular E 204 DE samt weiteren Beilagen am 10. April 2014 (Posteingang) der Schweizeri- schen Ausgleichskasse (SAK) zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenprüfungsverfahrens (IV-act. 7 - 12). A.c Die Invalidenversicherung-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol- gend: IVSTA oder Vorinstanz) führte daraufhin erwerbliche und medizini- sche Abklärungen durch und holte ärztliche Berichte und medizinische Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. No- vember 2014 (IV-act. 52, S. 1 - 3) und vom 28. April 2015 (IV-act. 82, S. 1
C-2523/2017 Seite 3 Gericht im Wesentlichen fest, die Vorinstanz habe trotz entsprechender Hinweise auf eine psychiatrische Diagnose keine diesbezüglichen Unter- suchungen veranlasst und dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt un- genügend abgeklärt. Sowohl das Ausmass der Einschränkung der Arbeits- fähigkeit als auch die Statusfrage seien ungeklärt geblieben, weshalb die Streitsache zur Durchführung einer bidisziplinären (neurologischen und psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz an die IVSTA zurückzuweisen sei (IV-act. 93, S. 1 - 13). Auf die von der Be- schwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_357/2016 vom 30. Juni 2016 nicht ein (IV-act. 94, S. 1 - 4). B. B.a In Nachachtung des gerichtlichen Rückweisungsentscheids veran- lasste die Vorinstanz in der Folge weitere erwerbliche und medizinische Untersuchungen und klärte die Verhältnisse im Haushalt der Versicherten ab (IV-act. 98, S. 1 f.; IV-act. 99, S. 1 - 49). Am 5. August 2016 beauftragte sie Dr. med. D., FMH Neurologie/Verhaltensneurologie SGVN, und Dr. med. E., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Er- stellung eines bidisziplinären (psychiatrischen und neurologischen) Gut- achtens (act. 112 f.). In ihrem Gutachten vom 13. November 2016 kamen die Spezialisten zum Schluss, dass bei der Versicherten aus psychiatri- scher Sicht der dringende Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie be- stehe. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Faktoren sei sie in ih- rem Beruf nicht mehr arbeitsfähig. Sie benötige eine psychotherapeuti- sche, sozialpsychiatrische und psychopharmakologische Behandlung, wo- bei diesen Therapien die fehlende Behandlungs- und Krankheitseinsicht entgegenstehe. Aus neurologischer Sicht bestehe demgegenüber keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 144, S. 1 - 19). B.b Mit medizinischer Stellungnahme vom 20. Dezember 2016 hielt Dr. med. E._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie beim medizinischen Dienst der Vorinstanz, im Wesentlichen fest, die Versicherte sei weder in ihrer bisherigen noch in einer angepassten Verweistätigkeit arbeitsfähig. Sie müsste – bei fehlender Krankheitseinsicht – psychiatrisch behandelt werden, um theoretisch eine Restarbeitsfähigkeit zu erlangen. Eine eigentliche Schadenminderungspflicht sei hier nicht begründbar, da die psychotische Versicherte diesbezüglich „überwertige“ Ideen habe. Die Gutachter äusserten sich zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht klar. Aus seiner Sicht sei dieser auf den letzten Arbeitstag der Versicherten, das heisst auf den 31. Dezember 2014, festzulegen (IV-act. 156, S. 1 - 5).
C-2523/2017 Seite 4 B.c Mit Verfügung vom 20. April 2017 sprach die Vorinstanz der Versicher- ten ab 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von mo- natlich Fr. 978.- zu. Der Berechnung legte sie ein massgebendes durch- schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 62‘040.-, die Anwendung der Ren- tenskala 21 (12 Jahre und 2 Monate Versicherungszeit bei einer maxima- len Versicherungszeit des Jahrganges von 26 Jahren) sowie Erziehungs- gutschriften für die Dauer von vier Jahren zugrunde. Den Betrag von Fr. 16‘626.- (Rentenanspruch für die Zeit von Dezember 2015 bis April 2017) hielt sie im Hinblick auf die Prüfung von Verrechnungsansprüchen Dritter zurück (act. 67). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Telefax-Ein- gabe vom 2. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die ihr zugesprochene Invalidenrente von monatlich Fr. 978.- und der Rückbehalt des Nachzahlungsbetrages von Fr. 16'626.- seien auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Zur Begrün- dung macht sie im Wesentlichen geltend, die ihr zugesprochene Invaliden- rente reiche zur Deckung ihres ordentlichen Lebensunterhaltes nicht aus. Für das erlittene Leid sei ihr eine angemessene Entschädigungssumme auszurichten. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Gestützt auf eine entspre- chende Aufforderung des Instruktionsrichters reichte die Beschwerdefüh- rerin das unterzeichnete Original der Beschwerde mit Eingabe vom 6. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 2, 3 und 5). C.b Nachdem die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Einreichung des Formulars „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ samt entspre- chenden Beilagen nachgekommen war (BVGer act. 7 - 10), hiess der In- struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwi- schenverfügung vom 19. Mai 2017 gut (BVGer act. 11). C.c Die von der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2017 unaufgefordert ein- gereichten Stellungnahmen (BVGer act 12 - 16) wurden der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt (Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017; BVGer act. 18). C.d Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 stellt die Vorinstanz den An- trag, die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten sei (BVGer act. 20).
C-2523/2017 Seite 5 C.e Nachdem die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht er- neut zahlreiche unaufgeforderten Eingaben eingereicht hatte (BVGer act. 19, BVGer act. 23 f., BVGer act. 26 - 32), teilte der Instruktionsrichter dieser mit, dass dieses Verhalten nicht länger akzeptiert werden könne. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 60 Abs. 1 VwVG) gebe der Be- schwerdeinstanz die Möglichkeit, die Störung des Geschäftsganges mit ei- nem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.- zu bestrafen. Sie werde deshalb vorsorglich gebeten, mit künftigen Eingaben etwas mehr Zurückhaltung zu üben und künftige Stellungnahmen auf dem üblichen Postweg in Papierform und mit einer Unterschrift versehen einzureichen. Es stehe ihr selbstverständlich weiter zu, dem Gericht in der bis zum 26. Juni 2017 angesetzten Frist eine ausführliche Stellungnahme (Replik) zukommen zu lassen (BVGer act. 33). C.f Innert der ihr vom Bundesverwaltungsgericht angesetzten Frist (BVGer act. 21) hielt die Beschwerdeführerin mit Replikeingaben vom 6. respektive 12. Juni 2017 sinngemäss an ihren bisherigen Anträgen fest. Zur Begrün- dung führt sie ergänzend an, ihr ehemaliger Ehemann sei aufzufordern, eine Aufstellung über die von ihm getätigten Einzahlungen einzureichen. Aufgrund der von ihrem Ex-Mann vernachlässigten Unterhaltszahlungen habe sie insgesamt während zehn Jahren keine Beitragsleistungen erbrin- gen können. Ferner sei sie nicht bereit, die Forderungen des Landratsam- tes Bayreuth und der Bundesagentur für Arbeit anzuerkennen beziehungs- weise zu bezahlen. Überdies halte sie daran fest, dass die Invalidenrente mindestens ihren Grundbedarf zu decken habe. Schliesslich ersuche sie das Bundesverwaltungsgericht, die von der SAK vorgesehene Überwei- sung einer Rentennachzahlung von Fr. 16‘626.- an das Landratsamt G. _______ zu stoppen (BVGer act. 42 samt Beilagen). C.g Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge weitere unaufgefor- derte Eingaben eingereicht hatte (BVGer act. 43 - 49), übermittelte der In- struktionsrichter der Vorinstanz sämtliche neu eingegangenen Stellung- nahmen der Beschwerdeführerin (BVGer act. 23 - 32 sowie BVGer act. 34
C-2523/2017 Seite 6 (BVGer act. 33) sowie unter Vorbehalt eines Verweises oder einer Ord- nungsbusse, von weiteren unaufgeforderten Eingaben abzusehen (BVGer act. 50). C.h Mit Duplik vom 2. August 2017 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest und führt zur Begründung ergänzend an, die Verrechnungsforderung des Landratsamtes G._______ sei ihr gegenüber eindeutig dokumentiert wor- den. Sie sei dementsprechend gehalten gewesen, dem Verrechnungsan- trag zu entsprechen. Einwände gegen den Bestand oder die Höhe der Ver- rechnungsforderung des Landratsamtes G._______ (Sozialhilfeverwal- tung) könnten nicht im vorliegenden Verfahren geprüft werden; denn diese Fragen würden das Rechtsverhältnis zwischen dem Landratsamt und der Beschwerdeführerin betreffen. Die Frage, ob die deutsche Behörde allen- falls durch die Zahlung der IVSTA ungerechtfertigt bereichert und somit ge- genüber der Beschwerdeführerin rückerstattungspflichtig sei, müsse die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer deutschen innerstaatlichen Rechtsbe- ziehung zu dieser Verwaltungseinheit eventuell beim zuständigen deut- schen Gericht klären lassen (BVGer act. 57). C.i Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2017 übermittelte der Instrukti- onsrichter der Vorinstanz die unaufgefordert eingereichten Stellungnah- men der Beschwerdeführerin (BVGer act. 51 - 53 sowie BVGer act. 55 f.) zur Kenntnisnahme und teilte den Parteien gleichzeitig mit, dass der Schrif- tenwechsel am 18. August 2017 abgeschlossen werde (BVGer act. 58). C.j Der Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin mit Orientierungs- schreiben vom 17. August 2017 mit, dass sich die Aufgabe der Beschwer- deinstanz auf die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2017 beschränke und es ihr nicht möglich sei, die mit unauf- geforderter Eingabe vom 10. August 2017 (BVGer act. 59) sinngemäss gel- tend gemachte Überprüfung der Auszahlungsmodalitäten von Rentenleis- tungen vorzunehmen (BVGer act. 63). C.k Mit Schreiben vom 6. September 2017 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass die unaufgeforderte Eingabe vom 5. Sep- tember 2017 (mit sinngemässem Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungs- leistungen) zuständigkeitshalber an die IVSTA überwiesen werde (BVGer act. 68).
C-2523/2017 Seite 7 C.l Unter Hinweis auf den fehlenden Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz wies die IVSTA das Begehren um Ausrichtung von Ergän- zungsleistungen mit Verfügung vom 11. September 2017 ab (Akten im Be- schwerdeverfahren C-5249/2017 [BVGer act, C-5249/2017] 1, Beilage). Nachdem die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hatte, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5249/2017 vom 17. November 2017 auf die Beschwerde nicht ein (BVGer act. 12, C-5249/2017). C.m In der Folge reichte die Beschwerdeführerin erneut zahlreiche unauf- geforderte Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 69 - 71 und BVGer act. 73 - 105). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange- fochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde vom 2. Mai 2017 und die Ergänzung vom 6. Mai 2017 (BVGer act. 1 und 5) ist – nachdem auch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und damit kein Kostenvorschuss zu leisten war (vgl. Sachverhalt, Bst. C.b hievor) – einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 20. April 2017, mit welcher die Vorinstanz der Beschwer- deführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente in
C-2523/2017 Seite 8 der Höhe von Fr. 978.- zugesprochen und überdies – im Hinblick auf die Prüfung von Verrechnungsforderungen Dritter – einen Betrag von Fr. 16‘626.- (Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit von De- zember 2015 bis April 2017) einbehalten hat. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitge- genstand im vorliegenden Verfahren ist die Prüfung der Höhe und Modali- täten der monatlichen Rentenauszahlungen. 2.2 Gleiches gilt auch für den beschwerdeweise gestellten Antrag auf Aus- richtung einer angemessenen Genugtuung für das erlittene Leid. Zum ei- nen fehlt es auch diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt, da die Vor- instanz darüber nicht befunden hat und auch nicht hat entscheiden können. Zum andern ist die Integritätsentschädigung – anders als im Unfallversi- cherungsrecht (vgl. dazu Art. 24 f. UVG [SR 832.20]) – im gesetzlichen Leistungskatalog des IVG gar nicht vorgesehen (vgl. dazu Art. 3a ff, Art. 12 ff., Art. 14a und Art. 15 ff., Art. 21 und 22 ff., Art. 28 ff., Art. 42 ff. IVG). 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer unaufgeforderten Eingabe vom 5. September 2017 den Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, Taggeld, Kuraufenthalt, medizinische Hilfsmittel, Stützstrümpfe und spezi- elle Schuheinlagen gestellt hat (vgl. dazu BVGer act. 67), ist sie darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe am 6. Sep- tember 2017 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter geleitet hat (BVGer act. 68). Die IVSTA hat diesen Antrag – mangels Wohnsitzes und Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Schweiz – mit Verfügung vom 11. September 2017 abgewiesen, und die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. September 2017 beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten und den Antrag auf Ausrichtung von Leistungen gemäss ELG (SR 831.30) sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt (BVGer act. 1 samt Beilage, 3 und 4, C-5249/2017). Nach- dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 25. September 2017 abgewiesen worden war, die Beschwerdeführerin den von ihr geforderten Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatte (BVGer act. 5 und 10, C-5249/2017) und das Bundesgericht eine gegen die Verfügung vom 25. September 2017 erhobene Beschwerde abgewie- sen hatte (Urteil 9C_695/2017 vom 31. Oktober 2017; BVGer act. 11, C- 5249/2017), trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5249/2017 vom 17. November 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Daraus folgt, dass über diesen Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden ist, so dass
C-2523/2017 Seite 9 hierauf zufolge rechtskräftiger Erledigung nicht mehr eingetreten werden kann. 2.4 Soweit die von der Beschwerdeführerin eingereichten zahlreichen un- aufgeforderten Eingaben keinen Bezug zum Anfechtungsobjekt haben, kann auf diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden. Die von der Beschwerdeführerin nach dem mit Zwischenverfü- gung vom 8. August 2017 mitgeteilten Abschluss des Schriftenwechsels (BVGer act. 58) unaufgefordert eingereichten Eingaben werden der Vor- instanz – soweit sie ihr noch nicht übermittelt worden sind – mit dem vor- liegenden Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 59 - 62, 69 - 71 sowie 73 - 105). 3. 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah- rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun- gen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtsvorschriften an- wendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Im vorlie- genden Beschwerdeverfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor- schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 20. April 2017 in Kraft standen. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt heute in Deutschland. Vorliegend gelangen demnach auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Die Bestimmung des anwend- baren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. VO 883/2004. Die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens (FZA) ausschliesslich nach
C-2523/2017 Seite 10 schweizerischem Recht (BGE 131 V 371 E. 5 - 6; 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; BASILE CARDIN- AUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23). 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. April 2017 ab 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 978.- zugesprochen. Der Invaliditätsgrad und der Rentenbeginn sind unbestritten, so dass sich Weiterungen hierzu erübrigen. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die ihr zugesprochene Invaliden- rente reiche zur Deckung ihres ordentlichen Lebensunterhaltes nicht aus. Ferner sei die Rentenberechnung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprü- fen und es sei von einem Rückbehalt wie auch von einer Verrechnung mit Forderungen des Landratsamtes G._______ und der Bundesagentur für Arbeit abzusehen (BVGer 1 und 5). Dagegen wendet die Vorinstanz im Wesentlichen ein, die Berechnung der Rente werde durch die gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestim- mungen sowie durch die gestützt darauf erlassenen, ergänzenden Renten- tabellen verbindlich geregelt. Die Rentenhöhe bestimme sich dabei nach der Beitragsdauer und dem massgebenden durchschnittlichen Jahresein- kommen. Es bestehe somit keine Möglichkeit, bei der Festsetzung des mo- natlichen Rentenbetrags die aktuelle wirtschaftliche Situation und den Be- darf der versicherten Person zu berücksichtigen. Die vollständige Beitrags- dauer der Altersklasse der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1968) habe im Jahr 2015 26 Jahre betragen. Die Beschwerdeführerin verfüge demgegen- über eine Beitragsdauer von lediglich zwölf Jahren und zwei Monaten. In Anwendung der Rententabellen 2015 ergebe sich folglich eine Teilrente nach Massgabe der Rentenskala 21. Der Einkommensteilung (Splitting) unterlägen die Jahre 1996 - 2004. Unter Berücksichtigung von Erziehungs- gutschriften in der Höhe von Fr. 13'907.- sowie eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 46'763.- ergebe sich ein massgebliches durch- schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 60'670.- bzw. aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert ein Betrag von Fr. 62'040.-. In Anwendung der Rentenskala 21 resultiere bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 62'040.- eine ordentliche ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 978.-. Schliesslich sei auch der Einbehalt der Nachzah- lung von Fr. 16'626.- zu Recht erfolgt; denn dieser stütze sich auf eine hin-
C-2523/2017 Seite 11 reichende staatsvertragliche Grundlage (Art. 72 VO 987/2009). Der Einbe- halt des Nachzahlungsbetrags sei somit rechtmässig. Soweit die Be- schwerdeführerin eine Entschädigungssumme für erlittenes Leid bean- trage, sei sie darauf hinzuweisen, dass die Invalidenversicherung – anders als die Unfallversicherung – keine Integritätsentschädigungen in Form von Kapitalleistungen kenne (BVGer act. 20). 4.2 4.2.1 Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sinngemäss anwend- bar (Art. 36 Abs. 2 IVG). Die ordentlichen Renten der AHV (und IV) gelan- gen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Die or- dentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreu- ungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet. Als Beitrags- jahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge ge- leistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindes- tens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat o- der Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG auf- weist. Bei unvollständiger Beitragsdauer (weniger als 43 Jahre für Frauen) besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhält- nis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und den- jenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG; MARCO REICHMUTH, AHV-Renten, in: Recht der sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 870 f. Rz. 24.90 f.; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1 bis AHVV sowie Rententabellen 2015 [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Skalenwähler, S. 9, gültig ab 1. Januar 2015; < www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreis- schreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV
C-2523/2017 Seite 12
Weisungen Renten > Rententabellen, abgerufen am: 22.05.2018; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). 4.2.2 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erzie- hungs- und den Betreuungsgutschriften (Art. 29 quater AHVG). Weil die Bei- träge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Fakto- ren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51 bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51 bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33 ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durch- schnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto (IK) des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. 4.2.3 Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Auf- wertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorge- nommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des
C-2523/2017 Seite 13 und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet („Splitting“). Die Ein- kommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberech- tigt sind (Bst. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine eigene AHV- oder IV-Rente hat (Bst. b), wenn die Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird, wobei das Splitting hier erst im Rentenfall zum Tragen kommt (REICHMUTH, a.a.O., S. 873 Rz. 24.98). Die Teilung und gegenseitige Anrechnung der Einkommen der Ehegatten setzt kumulativ voraus, dass die Einkommen während der ganzen Kalen- derjahre der gemeinsamen Ehe erzielt worden sind (Art. 29 quinquies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Keine Teilung erfolgt dementsprechend für das Kalender- jahr, in dem die Ehe geschlossen oder (durch Scheidung, Ungültigkeit oder Tod) aufgelöst worden ist (Art. 29 quinquies Abs. 5 AHVG; Art. 50b Abs. 3 AHVV); darüber hinaus müssen die Einkommen aus der Zeit zwischen dem
C-2523/2017 Seite 14 gen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des gan- zen Kalenderjahres erfüllt werden; d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente ge- mäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2; vgl. auch Rz. 5485 1/16 RWL). Bei verheirateten Personen wird die Erzie- hungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem
C-2523/2017 Seite 15 Beitragsdauer noch hinsichtlich der Einkommenshöhe substanziiert rügt. Mangels Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit der IK-Eintragungen ist des- halb darauf abzustellen (vgl. hier E. 4.2.8 hievor). 4.3.2 Die maximale Beitragsdauer der am (...) 1968 geborenen Beschwer- deführerin beläuft sich bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezem- ber 2015 theoretisch auf 26 Jahre (vgl. dazu Rententabellen 2015 [Jahr- gangstabelle], S. 8). Unter Berücksichtigung der von ihrem Ex-Ehemann geleisteten Beiträge (vgl. dazu Art. 3 Abs. 3 AHVG) hat die Beschwerde- führerin ihre AHV-Beitragspflicht während insgesamt 146 Monaten respek- tive 12 Jahren und 2 Monaten erfüllt (act. 67, S. 5). Anzumerken ist in die- sem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich in der Zeit vom 1. März 1992 bis 30. April 2004 (Wegzug aus der Schweiz) der schweizerischen AHV unterstellt war und ihr deshalb ab Mai 2004 die Bei- tragsleistungen ihres Ex-Ehemannes (vgl. act. 32, S. 1 - 5) nicht mehr an- gerechnet werden können (vgl. E. 4.2.6 hievor). Dass die Beitragsdauer falsch ermittelt worden sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, so dass hierauf abzustellen ist. In Anwendung des Skalenwählers der Rententabellen 2015 (S. 10) ergibt sich bei einer effektiven Beitragsdauer von 12 Jahren und einer maximalen Beitragsdauer des Jahrganges von 26 Jahren die Anwendung der Renten- skala 21. Die von der Vorinstanz zur Berechnung beigezogene Skala (vgl. dazu act. 65, S. 3 und S. 6) erweist sich demnach als korrekt. 4.3.3 Gestützt auf die IK-Eintragungen hat die Vorinstanz der Beschwerde- führerin für die Jahre 1992 bis 2004 ein Gesamteinkommen von Fr. 568‘951.- (inkl. Splitting) respektive von Fr. 216‘388.- (ohne Splitting) gutgeschrieben (act. 65, S. 2). Dass bei dieser Summe dem IK gutzuschrei- bende Einkommensteile nicht beachtet worden seien, macht die Be- schwerdeführerin nicht substanziiert geltend, so dass die Vorinstanz zu Recht auf diese IK-Einträge abgestellt hat (vgl. dazu act. 65, S. 6). In zu- treffender Anwendung der vorstehend dargelegten Regeln zum Splitting (E. 4.2.6 hievor) wurden die Einkommen der Ehegatten bezüglich der Jahre 1996 bis 2004 geteilt und übertragen (vgl. dazu act. 65, S. 2 f.). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass keine Aufwertung des Gesamteinkommens vorgenommen worden ist, da das erste Beitragsjahr der Beschwerdeführe- rin auf das Jahr 1992 fällt (Aufwertungsfaktor: 1.00; vgl. dazu Rententabel- len 2015 [Aufwertungsfaktoren], S. 15). Als durchschnittliches Einkommen resultiert – bei einer Beitragsdauer von 146 Monaten – mithin ein Betrag von Fr. 46‘763.- (= Fr. 568‘951.- : 146 x 12). Auch diesen Betrag hat die IVSTA demnach korrekt ermittelt (vgl. dazu act. 65, S. 6).
C-2523/2017 Seite 16 4.3.4 Der Beschwerdeführerin können vorliegend für die Zeit von Anfang 1996 bis Ende April 2004 (Wegzug aus der Schweiz), das heisst für acht ganze Jahre, Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Ausgehend von einer minimalen ordentlichen Altersrente von Fr. 1‘175.- im Jahr 2015 (vgl. dazu Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; SR 831.108) resultieren für die 8 Jahre Erziehungsgut- schriften in der Höhe von (aufgerundet) Fr. 13‘907.- (= [Fr. 1‘175.- x 12 x 3 x 96 : 2] : 146). Auch dieser Betrag wurde von der Vorinstanz korrekt ermit- telt (act. 65, S. 6). 4.3.5 Die Summe der durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 46‘763.- und der Erziehungsgutschriften von Fr. 13‘907.- ergibt mithin einen Betrag von Fr. 60‘670.-. Aufgerundet auf den nächst höheren Tabel- lenwert gemäss Rententabellen 2015 (vgl. dazu Rz. 5614 RWL), das heisst auf Fr. 62’040.- (Rententabellen 2015, S. 64) der Skala 21, ergibt sich mit der Vorinstanz ein Rentenbetrag von monatlich Fr. 978.-. Die von der IV- STA durchgeführte Rentenberechnung steht damit im Einklang mit den ge- setzlichen Vorgaben zur Rentenermittlung und ist demnach nicht zu bean- standen. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die ihr zugesprochene Invalidenrente reiche zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht aus, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Invalidenrenten (wie auch die Altersren- ten) lediglich den Existenzbedarf decken sollen (Art. 112 Abs. 2 Bst. b BV). Das schweizerische System der Alters- und Invalidenvorsorge geht davon aus, dass neben den IV-Rentenleistungen auch noch weitere Rentenein- künfte (wie insbesondere Leistungen der beruflichen Vorsorge nach BVG), Ergänzungsleistungen und private Vorsorgeleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes heranzuziehen sind (Urteil des BVGer C-2832/2014 vom 26. Mai 2016 E. 5.9; vgl. für die AHV: Urteil des BVGer C-4560/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 3.6). Entgegen der sinngemässen Argumentation der Beschwerdeführerin besteht demnach kein Anspruch auf Gewährung einer sämtliche Lebenshaltungskosten deckenden Invalidenrente. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zudem auch den Rückbehalt des rückwir- kend für die Zeit vom Dezember 2015 bis April 2017 zugesprochenen Ren- tenbetrags von Fr. 16‘626.- (vgl. dazu act. 67, S. 3). Zur Begründung wen- det sie im Wesentlichen ein, sie sei ohne Verschulden sozialhilfeabhängig
C-2523/2017 Seite 17 geworden und benötige diesen Betrag zur Finanzierung ihrer Therapien und zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit. Dagegen wendet die Vorinstanz ein, der Einbehalt des Nachzahlungsbe- trags sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und damit nicht zu beanstanden. Die Frage, ob die deutsche Behörde allenfalls durch die Überweisung des Rentenbetrags bereichert und somit gegenüber der Beschwerdeführerin rückerstattungspflichtig wäre, müsse diese gegebe- nenfalls vom zuständigen deutschen Gericht klären lassen (BVGer act. 20, S. 3; BVGer act 57). 5.2 Hat eine Person während eines Zeitraums, in dem sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, in einem anderen Mitgliedstaat Sozialhilfe bezogen, so kann die Stelle, die Sozialhilfe gewährt hat, falls sie einen gesetzlich zulässigen Regressan- spruch auf der betreffenden Person geschuldete Leistungen hat, vom Trä- ger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen, dass er den für Sozialhilfe veraus- lagten Betrag von den Beträgen einbehält, die dieser Mitgliedstaat der be- treffenden Person zahlt (Art. 72 Abs. 3 VO 987/2009). Diese Bestimmung statuiert den Ausgleichsanspruch der Träger der Sozi- alhilfe, wenn eine versicherte Person in einem Staat Sozialhilfe für einen Zeitraum bezogen hat, für den nachträglich ein anderer Mitgliedstaat – wozu auch die Schweiz gehört – Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne der VO 883/2004 (vorliegend: Leistungen der schweizerischen Inva- lidenversicherung) gewährt hat. Voraussetzung ist zunächst, dass eine zeitliche Identität respektive Kongruenz zwischen den gewährten Sozialhil- feleistungen und dem Anspruch auf von der VO 883/2004 erfassten Leis- tung der sozialen Sicherheit besteht. Ferner muss nach den Rechtsvor- schriften des ersten Mitgliedstaates bei einem entsprechenden nationalen Sachverhalt ein Regressanspruch des Sozialhilfeträgers gegen einen Trä- ger der sozialen Sicherheit dieses Staates bestehen, wenn dieser eine ent- sprechende Leistung der sozialen Sicherheit zahlen würde. Sind diese Vo- raussetzungen erfüllt, so kann dieser Sozialhilfeträger vom Träger der so- zialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaates verlangen, dass dieser den für Sozialhilfe gezahlten Betrag von den Beträgen der Leistung, die dieser Träger zu gewähren hat, einbehält. Allerdings sieht der dritte Unterabsatz von Art. 72 Abs. 3 VO 987/2009 im Sinne eines doppelt grenzüberschrei- tenden nationalen Ausgleichs vor, dass der Träger der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaates den Ausgleich so durchführt, wie wenn es sich
C-2523/2017 Seite 18 um eine Forderung eines Sozialhilfeträgers in diesem Mitgliedstaat han- deln würde. Der Ausgleich kann demnach nur erfolgen, wenn in beiden be- troffenen Mitgliedstaaten ein Regressanspruch zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der sozialen Sicherheit vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen BERNHARD SPIEGEL, in: Europäisches Sozialrecht, Maximilian Fuchs [Hrsg.], 6. Aufl. 2013, N. 1, N. 5 und N. 26 - 28 zu Art. 84 VO 883/2004). 5.3 Nachdem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung le- diglich ein Rückbehalt und keine Verrechnung angeordnet worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht – mangels Anfechtungsobjektes – über die Berechtigung von Verrechnungen nicht zu entscheiden. Mit Blick auf Art. 72 Abs. 3 VO 987/2009 sind die Voraussetzungen für einen Rückbehalt vorliegend jedenfalls gegeben. Sowohl das deutsche Sozialgesetzbuch (vgl. dazu §§ 102 ff. des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch) als auch die Schweizer Rechtsordnung (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. b ATSG; Art. 85 bis IVV; BGE 135 V 2 E. 5.2) sehen ein gesetzliches Rückforderungsrecht von be- vorschussenden Dritten, namentlich auch Fürsorgestellen, vor (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-80/2015 vom 13. September 2017 E. 4.2). Die Vorinstanz hat die Deutsche Rentenversicherung, das Jobcenter G._______ Land sowie das Landratsamt G._______ um Vervollständigung der diesen zugestellten Verrechnungsformulare ersucht (act. 71 - 73). Das Landratsamt G._______ hat dieses Verrechnungsformular mit Schreiben vom 8. Mai 2017 retourniert und macht für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. April 2017 – unter Verweis auf einen Kontoauszug mit monatlichen Überweisungen – eine Verrechnung in der Höhe von Fr. 15‘878.53 geltend (act. 74, S. 1 - 8). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie in der massgeblichen Zeit Vorschussleistungen von den genannten Dritten erhal- ten hat. Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich der Rückbehalt des IV-Rentenbetrags von Fr. 16‘626.- als rechtmässig. 6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den monatlichen IV-Rentenbetrag von Fr. 978.- nach Massgabe der einschlägigen Be-stim- mungen des AHVG und der AHVV korrekt ermittelt hat und die Rentenbe- rechnung daher nicht zu beanstanden ist. Der Gesetzgeber sieht überdies keinen Anspruch auf Zusprache einer IV-Mindestrente zur Sicherstellung der ordentlichen Lebensunterhaltskosten vor. Diese Ordnung ist für die Be- hörde und das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. In Ermangelung ei-
C-2523/2017 Seite 19 ner anderen bundesgesetzlichen Grundlage bleibt es dem Bundesverwal- tungsgericht verwehrt, dem Anliegen der Beschwerdeführerin zu entspre- chen. Schliesslich hat die Vorinstanz auch zu Recht den für die Zeit vom Dezember 2015 bis April 2017 zugesprochenen Rentenbetrag von Fr. 16‘626.- einbehalten und die massgeblichen deutschen Leistungser- bringer im Hinblick auf die Prüfung von Verrechnungsansprüchen kontak- tiert. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist, und die angefochtene Verfügung vom 20. April 2017 ist zu bestäti- gen. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gutge- heissen; entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-2523/2017 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: BVGer act. 59 - 62, 69 - 71 und 73 - 105). – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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