B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2522/2022
Urteil vom 29. April 2024 Besetzung
Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Elif Sengül, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rentenplafonierung; Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022.
C-2522/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführer), geboren am (...) 1944, verheiratet, Schweizer Staatsbürger, meldete sich am 11. Januar 2009 zum Bezug einer Altersrente an (Akten der Vorinstanz [SAK-act.] 6). Sowohl im Zeit- punkt der Anmeldung als auch im Zeitpunkt des angefochtenen Ein- spracheentscheids wohnte er in Deutschland (SAK-act. 6 und 69). A.b Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Februar 2009 ab 1. März 2009 eine ordentliche monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 2'280.- zu (SAK-act. 8). A.c Die Ehefrau des Beschwerdeführers beantragte 2013 ebenfalls eine AHV-Rente, woraufhin die vom Ehepaar während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen geteilt und beiden Eheleuten je zur Hälfte angerechnet wurden. Ausserdem erfolgte eine Plafonierung der Renten. Entsprechend setzte die Vorinstanz die Rente des Beschwerde- führers mit Verfügung vom 27. November 2013 neu auf monatlich Fr. 1'837.- fest (SAK-act. 15). A.d Am 1. Februar 2016 meldete der Beschwerdeführer, er habe sich am 21. Dezember 2015 gerichtlich von seiner Ehefrau getrennt und wohne seit dem 1. Juli 2015 wieder in der Schweiz (SAK-act. 19). Die Vorinstanz hob die Rentenplafonierung aufgrund der Trennung auf, berechnete die Rente neu und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2016 ab 1. Februar 2016 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 2'049.- zu (SAK-act. 22). A.e Als die Vorinstanz im Rahmen der periodischen Lebenskontrolle im April 2020 die Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung des Be- schwerdeführers einforderte, meldete er im Juni 2020, er sei auf den 1. Ja- nuar 2020 zurück an die Adresse seiner Ehefrau nach Deutschland gezo- gen. Als Zivilstand gab er «getrennt» an (SAK-act. 38). A.f Erst nach einer weiteren periodischen Lebenskontrolle im April 2021 (SAK-act. 40) und nachdem der Beschwerdeführer im Oktober 2021 eine neue Bankverbindung mitgeteilt hatte (SAK-act. 42), berechnete die Vorinstanz die Rente mit Verfügung vom 8. November 2021 wiederum neu, indem sie die Renten der Eheleute plafonierte. Die monatliche Rente des
C-2522/2022 Seite 3 Beschwerdeführers setzte sie ab dem 1. Februar 2020 auf Fr. 1'860.- fest (SAK-act. 52). Zudem forderte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2021 auf, den zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 30. November 2021 zu viel ausbezahlten Rentenbetrag von Fr. 4'565.- zu- rückzuzahlen (SAK-act. 51). B. B.a Am 17. November 2021 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er lebe nach wie vor getrennt von seiner Ehefrau «mit allen finanziellen Konsequenzen». Er habe in einem «sehr grossen Haus» eine Wohnung mit eigenem Zugang. Die Anmeldung an der Adresse seiner Ehefrau habe lediglich steuerliche Gründe. Im Winter lebe er für mindestens fünf Monate auf den Kanaren, zwischendurch bei seinem Sohn in Deutschland (SAK- act. 53). B.b Am 20. Januar 2022 forderte die Vorinstanz Kopien der Stromrechnun- gen und des Rundfunkbeitrags für die Jahre 2020 und 2021 als «Belege der separaten Wohnsitze» ein (SAK-act. 63). Diese Belege brachte der Be- schwerdeführer nicht bei (SAK-act. 64). B.c Mit Schreiben vom 3. März 2022 wies die Vorinstanz den Beschwer- deführer darauf hin, seine E-Mail vom 17. November 2021 werde als Ein- sprache gegen die Verfügung vom 8. November 2021 behandelt und er müsse innerhalb von 30 Tagen konkrete Nachweise vorlegen, dass er und seine Ehefrau – trotz der gleichen Wohnadresse – faktisch in zwei unter- schiedlichen Haushalten wohnten. Die Vorinstanz stellte in Aussicht, sie werde, sollten innert Frist keine Nachweise eintreffen, in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG einen Einspracheentscheid aufgrund der ihr vorliegen- den Akten erlassen (SAK-act. 66). B.d In der E-Mail vom 27. März 2022 schilderte der Beschwerdeführer seine aktuelle Lebenssituation und reichte eine Meldebestätigung der Ge- meinde (...) (Deutschland) vom 19. Juni 2020 ein. Weitere Unterlagen legte er nicht ins Recht (SAK-act. 67). B.e Mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 wies die Vorinstanz die Ein- sprache des Beschwerdeführers vom 17. November 2021 ab. Sie hielt an der Plafonierung der Rente fest und bestätigte die Verfügung vom 8. No- vember 2021 (SAK-act. 69).
C-2522/2022 Seite 4 C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 erhob der Be- schwerdeführer am 7. Juni 2022 Beschwerde. Er beantragte, es sei auf die Plafonierung der Rente zu verzichten. Eventualiter sei vor Beurteilung der Plafonierung der Rente ein Augenschein seiner Wohnsituation durchzufüh- ren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Mit der Be- schwerde reichte er Fotos der Wohnsituation ein (BVGer-act. 1 Beilagen 6 bis 8). C.b In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2022 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und hielt an der Rentenplafonierung fest (BVGer-act. 3). C.c Mit Replik vom 6. September 2022 erneuerte der Beschwerdeführer seine Anträge und gab den Kaufvertrag einer Liegenschaft in B._______ (Spanien) von 1999 zu den Akten (BVGer-act. 6 mit Beilage). C.d Mit Duplik vom 20. September 2022 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 8). C.e Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Instruktions- verfügung vom 5. Oktober 2022 (BVGer-act. 10).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1 und 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver- fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einsprache- entscheids durch diesen besonders berührt und kann sich auf ein
C-2522/2022 Seite 5 schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ein- spracheentscheids berufen, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde le- gitimiert ist (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG, vgl. auch Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022, mit dem die Vorinstanz die Alters- rente des Beschwerdeführers aufgrund der erneuten Anmeldung an der Adresse seiner Ehefrau auf den 1. Februar 2020 hin plafonierte (SAK- act. 69). 2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (SAK-act. 5). Aufgrund seiner – zumindest im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides – einwohnerrechtlichen Mel- dung in Deutschland besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU. Ungeachtet des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) ist materiell schweizerisches Recht anzuwenden (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). 2.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indes- sen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflich- ten der Parteien (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3, 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser
C-2522/2022 Seite 6 kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des BGer 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2; Urteil des BVGer C-3143/2021 vom 12. Juni 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BVGE 2015/1 E. 4.2). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2, 138 V 218 E. 6). 2.5 Das Gericht kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Ab- nahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenomme- ner Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sogenannte antizipierte oder vorweggenommene Beweiswürdi- gung; BGE 146 III 73 E. 5.2.2, 140 I 285 E. 6.3.1, 136 I 229 E. 5.3). 2.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BGE 137 V 71 E. 5.2). 3. 3.1 Vorliegend ist streitig und damit umfassend zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer C-2823/2022 vom 26. Mai 2023 E. 2), ob der gemeinsame Haushalt der Eheleute mit dem Umzug des Beschwerdeführers per 1. Januar 2020 an die Adresse seiner Ehefrau weiterhin als aufgehoben im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVG gilt oder ob die Eheleute wieder einen gemeinsamen Haushalt führen, was eine neuerliche Plafonierung der beiden Renten der Eheleute zur Folge hätte (E. 3.2 ff.). Die Vorinstanz geht von der Wiederaufnahme der Hausgemeinschaft aus, mit der Begründung, bei der Auslegung des Begriffs «Hausgemeinschaft» sei nicht von einer formal-zivilrechtlichen, sondern von einer tatsächlich- wirtschaftlichen Betrachtung auszugehen (BVGer-act. 3 Seite 2). Der Beschwerdeführer verneint den gemeinsamen Haushalt und führt aus, seine Ehefrau besitze und bewohne ein altes Bauernhaus, das aus zwei voneinander komplett getrennten Wohneinheiten bestehe. Den einen Teil bewohne seine Ehefrau, den Ökonomieteil bewohne er. Sie führten ge- trennte Haushalte, eine Hausgemeinschaft bestehe nicht. Er sei aus ge- sundheitlichen und steuerlichen Gründen gezwungen gewesen, seinen
C-2522/2022 Seite 7 Wohnsitz von der Schweiz wieder nach Deutschland zu verlegen (BVGer- act. 1 Seiten 4 und 5). Seit der Trennung von seiner Ehefrau halte er sich vorwiegend auf B._______ (Spanien) auf, wo er eine Liegenschaft besitze (BVGer-act. 1 Seite 4 und BVGer-act. 6 Seite 3). 3.2 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaars beträgt maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Gemäss Ziffer 5511 1/21 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gül- tig ab 1. Januar 2003, in der hier geltenden Fassung Stand 1. Januar 2022 (E. 2.3) gilt der gemeinsame Haushalt der Ehegatten als aufgehoben – und die Renten sind nicht zu kürzen –, wenn die Trennung vom Gericht festge- stellt wurde oder wenn im Eheschutzverfahren die Ehe durch richterliche Feststellung oder Verfügung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit ge- trennt wurde. Leben die getrennten Ehegatten trotzdem weiterhin oder wie- der in Hausgemeinschaft, so sind die Renten zu plafonieren. 3.3 Sinn und Zweck der Plafonierung der Summe der beiden Renten für Ehepaare gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG ist es, der unterschiedlichen wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit von in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaa- ren und (gerichtlich) getrennten Eheleuten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 126 V 455 E. 2c/bb; Urteil des BGer 9C_143/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 5.2). Dementsprechend ist die Plafonierung aufzuheben, wenn sich ein Ehepaar trennt und der eheliche Zweipersonenhaushalt gerichtlich aufge- löst wird (BGE 127 V 119 E. 1b). Hingegen sind die Renten bei Wiederauf- nahme des Zusammenlebens beziehungsweise der Hausgemeinschaft er- neut zu plafonieren. 3.4 Die höchstgerichtliche Rechtsprechung erachtet die bundesamtliche Konkretisierung in Ziffer 5511 1/21 RWL (E. 3.2) als rechtmässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 399/02 vom 30. April 2003 E. 1). Entsprechend ist bei der Beurteilung, ob eine Hausgemeinschaft im Sinne der RWL vorliegt, von einer tatsächlich-wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen (ebenso Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 11. November 2021 [710 21 154/302 und 710 21 155/303] mit Hinweis auf das Urteil des
C-2522/2022 Seite 8 Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [Sozialversicherungsrechtliche Ab- teilung] vom 25. September 2014 [VGE 200.2014.396/397], publ. in BVR 2015 S. 138). 3.5 Im vorliegenden Fall haben sich der Beschwerdeführer und seine Ehe- frau am 21. Dezember 2015 gestützt auf Art. 117 ZGB gerichtlich getrennt (BVGer-act. 18). Nachdem sich der Beschwerdeführer per 1. Juli 2015 am gemeinsamen Wohnort der Eheleute in (...) (Deutschland) abgemeldet hatte, zog er per 1. Januar 2020 an die gleiche Adresse zurück (SAK- act. 38). Der Beschwerdeführer hat sich unbestritten und nachweislich (vgl. erweiterte Meldebescheinigung vom 19. Mai 2020, SAK-act. 38 Seite 3) per 1. Januar 2020 an der Adresse seiner Ehefrau in (...) (Deutschland) einwohnerrechtlich angemeldet. Durch diese Anmeldung hat der Be- schwerdeführer ein starkes Indiz geschaffen für das Vorliegen eines ge- meinsamen Haushalts beziehungsweise einer kostensenkenden Lebens- gemeinschaft, die eine neuerliche Plafonierung der Rente zur Folge hat (E. 3.2 letzter Satz). 3.5.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebun- gen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die leistungsanspre- chende Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuld- barer Weise nicht nachkommt. Der Versicherungsträger muss die leis- tungsansprechende Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts- folgen hinweisen, zudem ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräu- men (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. BGE 122 V 218 E. 4b). Eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt vor, wenn das Verhalten der leis- tungsansprechenden Person nicht nachvollziehbar ist, etwa weil ein Recht- fertigungsgrund nicht erkennbar ist oder das Verhalten schlechthin unver- ständlich ist (Urteil des BGer 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5; vgl. auch KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Auflage, Art. 43 N 103). Die Ver- letzung der Mitwirkungspflicht ist demgegenüber gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung entschuldbar, wenn sie der leistungsansprechenden Person nicht zugerechnet werden kann, da diese krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukom- men (vgl. Urteil des BGer 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.1 m.H.).
C-2522/2022 Seite 9 3.5.2 Nachdem der Beschwerdeführer das starke Indiz einer Hausgemein- schaft gesetzt hatte (E. 3.5), oblag es ihm, im Rahmen seiner Mitwirkungs- pflicht (Art. 28 Abs. 2 ATSG) der Vorinstanz diejenigen Dokumente einzu- reichen, die seinen Standpunkt belegen, wonach er und seine Ehefrau nicht in einer Hausgemeinschaft im tatsächlich-wirtschaftlichen Sinne le- ben (E. 2.4; vgl. auch BGE 140 I 285 E. 6.3.1, 130 II 482 E. 3.2). Folgerich- tig hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2022 aufgefordert, die Stromrechnung und die Rechnung für den Rund- funkbeitrag beziehungsweise den Befreiungsentscheid als Belege der ge- trennten Wohnungen von ihm und seiner Ehefrau zukommen zu lassen (SAK-act. 63). Der Beschwerdeführer bezog sich in seiner E-Mail vom 21. Februar 2022 auf diese Aufforderung, reichte jedoch keine Nachweise ein (SAK-act. 64). 3.5.3 Daraufhin führte die Vorinstanz das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch. Sie forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2022 auf, innerhalb von 30 Tagen mit konkreten Nachweisen wie Mietvertrag, Strom- und Wasserrechnungen zu belegen, dass er und seine Ehefrau fak- tisch zwei unterschiedliche Haushalte bewohnten. Die Vorinstanz stellte in Aussicht, ohne Zustellung der verlangten Belege in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG einen Einspracheentscheid aufgrund der vorliegenden Akten zu erlassen (SAK-act. 66). Der Beschwerdeführer reagierte mit E-Mail vom 27. März 2022 auf die Aufforderung mit Ausführungen zu seiner Lebens- situation, ohne jedoch sachdienliche Dokumente zu den Akten zu geben (SAK-act. 67). So erwähnte der Beschwerdeführer namentlich eine unheil- bare Herzkrankheit, aufgrund derer er sich am Meer (auf B._______ [Spa- nien] und an der Nordsee) aufhalte. Konkrete Nachweise reichte er nicht ein. In der Folge erliess die Vorinstanz den Einspracheentscheid aufgrund der ihr vorliegenden Akten und wies die Einsprache gegen die Plafonierung der Rente ab (SAK-act. 69). 3.5.4 Die Vorinstanz hat das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt. Sie hat dem Beschwerdeführer aufgezeigt, dass Erklärungen allein nicht genügen, sondern konkrete Nachweise erforderlich sind, die belegen, dass er und seine Ehefrau faktisch zwei unterschiedliche Haus- halte bewohnten (z.B. Mietvertrag, Strom- und Wasserrechnungen). Die gewährte Frist von 30 Tagen war angemessen. Zudem wurde dem Be- schwerdeführer erklärt, welche Rechtsfolge eintritt, falls er die geforderten Unterlagen nicht einreicht (vgl. SAK-act. 66). In der Folge hat der Be- schwerdeführer keine sachdienlichen Nachweise eingereicht und ist damit seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Auch unter
C-2522/2022 Seite 10 Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erwähnten Herzkrankheit lie- gen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er aus gesundheitlichen oder an- derweitigen Gründen gehindert gewesen wäre, seinen Pflichten nachzu- kommen. Die Vorinstanz durfte daher – wie angedroht – aufgrund der vor- liegenden Akten entscheiden (E. 3.5.1). 3.5.5 Aufgrund der bei den Akten liegenden Wohnsitzbescheinigung vom 19. Mai 2020 und fehlender weiterer Nachweise kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau lebten unter einem Dach und hätten Auslagen, die einem gemeinsamen Haushalt entsprächen (SAK-act. 69). Diese Einschätzung ist korrekt. In den Akten der Vorinstanz finden sich – neben den Erklärungen des Be- schwerdeführers – keine Belege, die gegen eine Wiederaufnahme des (wirtschaftlichen) Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau sprechen: Es liegt weder ein Mietvertrag noch eine Strom- oder Wasserrechnung vor. Des Weiteren gibt es keine Belege dafür, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau für die behauptete separate Wohnein- heit Miet- und Betriebskosten bezahlt. Demgegenüber belegt die einwoh- nerrechtliche Bescheinigung den Zuzug des Beschwerdeführers per 1. Ja- nuar 2020 an die Adresse seiner Ehefrau (SAK-act. 38 Seite 3 und 67 Seite 4). Konkrete Nachweise zur Dauer des Aufenthalts an der Adresse der Ehefrau, auf B._______ (Spanien) und an der Nordsee fehlen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers allein vermögen das mit der ein- wohnerrechtlichen Anmeldung an der Adresse seiner Ehefrau gesetzte starke Indiz für die Wiederaufnahme einer (wirtschaftlichen) Hausgemein- schaft nicht zu entkräften. Es ist daher gestützt auf die im massgeblichen Zeitpunkt des vorinstanzlichen Einspracheentscheids verfügbaren Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (E. 2.4) davon auszugehen, dass die Eheleute wieder in Hausgemeinschaft leben, sodass die Renten (wie- der) zu plafonieren sind. 3.5.6 Praxisgemäss muss bei einer gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG ver- fügten Sanktion der Verhältnismässigkeitsgrundsatz berücksichtigt werden (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5). Nach dem Erhalt des Schreibens vom 3. März 2022 (SAK-act. 66) musste dem Beschwerdeführer die Rechts- folge bei fehlender Mitwirkung (Entplafonierung der Rente) klar sein. Zu- dem war ein materieller Aktenentscheid vorliegend angezeigt (vgl. BGE 131 V 42 E. 3). Dabei durfte die Vorinstanz auf weitere Abklärungen ver- zichten, zumal es sich bei den eingeforderten Nachweisen zur
C-2522/2022 Seite 11 Wohnsituation um Umstände handelte, über welche der Beschwerdeführer besser Bescheid wusste als die Vorinstanz und welche diese ohne seine Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand abklären konnte (E. 2.4; vgl. Urteil 9C_341/2020 E. 2.3). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist sodann zu berücksichti- gen, dass die Entplafonierung der Rente des Beschwerdeführers nur so lange aufrechterhalten bleibt, bis der Beschwerdeführer seiner Auskunfts- pflicht nachkommt und ihm der Nachweis der getrennten Wohnungen be- ziehungsweise der Aufhebung der kostensenkenden Hausgemeinschaft gelingt (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5). Die Sanktion, den Einspracheent- scheid aufgrund der Akten, die der Vorinstanz vorlagen, zu erlassen, er- weist sich als verhältnismässig. 3.6 Somit ist die neuerliche Plafonierung der Rente des Beschwerdefüh- rers per 1. Februar 2020 gestützt auf die der Vorinstanz vorliegenden Akten rechtens. 4. 4.1 Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist die Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids (2. Mai 2022) massge- bend (BGE 130 V 445 E. 1.2 m.H.). Aufgrund dessen dürfen die vom Be- schwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos der Wohn- situation in (...) (Deutschland) (BVGer-act. 1 Beilagen 7 bis 9) und der Kaufvertrag einer Immobilie auf B._______ (Spanien) (Beilage zu BVGer- act. 6) nicht in die Entscheidfindung einbezogen werden. Doch selbst die Würdigung dieser verspätet eingereichten Dokumente würde nicht zu ei- nem anderen Ergebnis führen. 4.1.1 Die dem Gericht mit der Beschwerde ins Recht gelegten Fotos zeigen die Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (BVGer- act. 1 Beilagen 6, 7 und 8). Der Hausteil des Beschwerdeführers (BVGer- act. 1 Beilage 6) verfügt über einen Eingang, einen Schlafbereich, ein WC, eine Dusche und Nebenräume. Die Wohneinheit hat keine Küche im In- nern, sondern einen Freisitz mit Kochgelegenheit und Heizung. Dieser Freisitz ist gemäss Angaben des Beschwerdeführers mittels Metall-Jalou- sie abschliessbar. Im Lagerraum befindet sich eine Waschmaschine. Die Fotos der Beilage 7 der Beschwerde sollen die Wohnsituation der Ehe- frau des Beschwerdeführers belegen. Es sind – als von der Ehefrau
C-2522/2022 Seite 12 genutzte Räume – namentlich ein Wohnraum, ein Schlafzimmer, ein Ess- zimmer, ein Büro, eine Küche sowie Bad und WC zu sehen. Auf dem ersten Foto der Beilage 8 der Beschwerde sind zwei Eingangstü- ren abgebildet, bei der linken der beiden Türen hat es eine Klingel, eine solche ist bei der rechten Türe nicht zu erkennen. 4.1.2 Die Fotos vermitteln nicht den Eindruck, dass das vom Beschwerde- führer und seiner Ehefrau bewohnte Wohnhaus zwei vollwertige Wohnein- heiten umfasst. Die Küche, die der Wohneinheit der Ehefrau des Be- schwerdeführers zugeordnet wird, ist eine grosse, voll ausgestattete Kü- che. Demgegenüber befindet sich in der Wohneinheit des Beschwerdefüh- rers keine Küche. Es ist nicht anzunehmen und wird auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer die komplett von seiner Wohneinheit abge- trennte Küche im Freisitz, die nur über den Aussenbereich erreicht werden kann, nutzt, um dort regelmässig sein Essen zuzubereiten. Auch sind die Räume, die in Häusern mit mehreren Wohneinheiten für gewöhnlich als Nebenräume gemeinschaftlich genutzt werden, nicht abgetrennt. So befin- det sich in der Wohneinheit des Beschwerdeführers die Heizung sowie ein Lager- und Waschraum. Ein Waschraum ist in der Wohneinheit der Ehefrau nicht ausgewiesen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Ehefrau den Waschraum in der Wohneinheit des Beschwerdeführers mitbenutzt. Des Weiteren verfügt das Wohnhaus über eine Sauna. Diese wird der Wohnein- heit des Beschwerdeführers zugeordnet, da sie über den Schlafraum des Beschwerdeführers zugänglich ist. Ob diese Sauna ausschliesslich vom Beschwerdeführer oder auch von der Ehefrau und Eigentümerin des Hau- ses benutzt wird, kann offenbleiben. Aufgrund der Wohnsituation haben der Beschwerdeführer und seine Ehe- frau Kosteneinsparungen zu verzeichnen, die nach dem Willen des Ge- setzgebers zu einer Plafonierung der Summe der beiden Renten eines Ehepaares führen sollen. Folglich wäre selbst bei Würdigung der Fotos mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 2.4) anzunehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau per 1. Januar 2020 die Hausgemeinschaft wieder aufge- nommen haben. 4.2 Ebenso wenig würde der Einbezug des Kaufvertrages der Liegenschaft auf B._______ (Spanien) in die Entscheidfindung etwas am Ergebnis än- dern. Der Kaufvertrag belegt lediglich, dass der Beschwerdeführer 1999 eine Immobilie auf B._______ (Spanien) erstanden hat. Gemäss seinen
C-2522/2022 Seite 13 Ausführungen ist die Liegenschaft noch immer in seinem Eigentum, und er bringt vor, er halte sich während mindestens fünf Monaten des Jahres auf B._______ (Spanien) auf (SAK-act. 53). Nachweise dazu fehlen, obwohl die Vorinstanz den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert hat, die sepa- raten Wohnsitze der Eheleute zu belegen (SAK-act. 63, SAK-act. 66). Auch wurde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vor Bundesverwal- tungsgericht ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt, entsprechende Be- weismittel einzureichen (BVGer-act. 4), woraufhin er zum Nachweis seines Aufenthalts auf B._______ (Spanien) einzig den besagten Kaufvertrag ins Recht legte (BVGer-act. 6 Seite 3). 5. Im Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer, das Gericht solle in der Liegenschaft in (...) einen Augenschein vornehmen. Das Bundesver- waltungsgericht kann nötigenfalls einen Augenschein vornehmen (Art. 12 Bst. d VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Da bei einem Entscheid nach Durchfüh- rung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens lediglich Beweismittel, die be- reits der Verwaltung vorgelegen haben, zu berücksichtigen sind (E. 4.1), erübrigt sich die Durchführung eines Augenscheins schon deswegen. Auch wären von einem Augenschein keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, nachdem der Beschwerdeführer eine Fotodokumentation ins Recht gelegt hat (E. 4.1) und weder ersichtlich ist noch dargetan wird, welche neuen Erkenntnisse der Augenschein gegenüber der Fotodokumentation erbrin- gen soll. 6. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz nach korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf- grund der ihr vorliegenden Akten entscheiden durfte. Mit der einwohner- rechtlichen Anmeldung des Beschwerdeführers an der Adresse seiner Ehefrau besteht ein starkes Indiz für die Wiederaufnahme des (wirtschaft- lichen) Zusammenlebens der Eheleute. Die Erklärungen des Beschwerde- führers vermögen dieses Indiz nicht zu entkräften. Folglich ist davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau per 1. Januar 2020 wieder in (wirtschaftlicher) Hausgemeinschaft leben und damit die Voraussetzungen zur Entplafonierung der Renten (Art. 35 Abs. 2 AHVG) nicht mehr erfüllt sind. Die Vorinstanz hat deshalb die Rente des Beschwer- deführers ab 1. Februar 2020 gestützt auf Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG zu
C-2522/2022 Seite 14 Recht plafoniert. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier
C-2522/2022 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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