B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2517/2020
Urteil vom 12. Januar 2022 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Österreich), vertreten durch Dr. Florian Scheiber, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 25. März 2020).
C-2517/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1963 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Er war ab 1989 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IK-Auszug; act. 14). Zuletzt arbeitete er seit 2. Mai 2005 jeweils saisonal im Stundenlohn als Maurer bei der B._______ in (...), ehe er von seinem Hausarzt ab 31. Oktober 2017 krank- geschrieben wurde (act. 20) und die Arbeit in der Folge nicht mehr aufnahm (letzter effektiver Arbeitstag: 30. Oktober 2017; act. 11). B. B.a Am 16. Februar 2018 (Eingang: 23. Februar 2018) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (nachfolgend: kanto- nale IV-Stelle) unter Hinweis auf ein chronisches Schmerzsyndrom, eine komplexe Nierenzyste, eine Psoriasis-Arthritis und ein Lungenemphysem zum Leistungsbezug an (act. 2). Die kantonale IV-Stelle holte im Rahmen ihrer Abklärungen insbesondere den Arbeitgeber-Fragebogen (act. 11), die Akten des Krankentaggeldversicherers (act. 16 ff.; act. 39 ff.) und der SUVA (act. 35 ff.) sowie Berichte des Hausarztes (act. 22; act. 44) und des Kran- kenhauses D._______ (act. 24; act. 42) ein. Am 9. Juli 2018 übermittelte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) der kantonalen IV-Stelle Akten des österreichischen Versiche- rungsträgers (act. 28), darunter ein ärztliches Gesamtgutachten vom 14. Juni 2018 (act. 30), gestützt worauf der österreichische Versicherungs- träger mit Bescheid vom 26. Juni 2018 den Antrag des Versicherten auf eine Invaliditätspension abgewiesen hat (act. 29). Am 25. Februar 2019 reichte der Versicherte, der zwischenzeitlich gegen den rentenablehnen- den Bescheid vom 26. Juni 2018 Klage erhoben hatte (act. 32), ein zuhan- den des Landesgerichts (...) erstelltes ärztliches Gutachten ein (act. 48 ff.). Gestützt auf dieses Gutachten und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Februar 2019 (act. 99 S. 12) ging die kantonale IV-Stelle von einer Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer lei- densangepassten Tätigkeit von 50 % aus und stellte ihm mit Vorbescheid vom 4. März 2019 die Ausrichtung einer halben IV-Rente ab 1. Oktober 2018 bei einem IV-Grad von 56 % in Aussicht (act. 59). Dagegen erhob der Versicherte am 20. März 2019 unter Beilage neuer Arztberichte Einwände (act. 65).
C-2517/2020 Seite 3 B.b Nach Konsultation des RAD (act. 99 S. 15 f.) gab die kantonale IV- Stelle am 24. April 2019 beim Institut E._______ ein polydisziplinäres Gut- achten in Auftrag (act. 70), das am 24. September 2019 erstattet wurde (act. 81). Gestützt darauf ging sie von einer 80 %-igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und teilte ihm dem- entsprechend mit einem neuen Vorbescheid vom 29. Oktober 2019 mit, dass vorgesehen sei, sein Leistungsgesuch abzuweisen (act. 82). Dage- gen erhob der Versicherte unter Beilage neuer Arztberichte erneut Ein- wände (act. 95). Daraufhin wies die IVSTA das Leistungsbegehren mit Ver- fügung vom 25. März 2020 gestützt auf die Abklärungen und Feststellun- gen der kantonalen IV-Stelle bei einem ermittelten IV-Grad von 29 % ab (act. 98). C. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertels- rente, subeventualiter eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2018 zuzu- sprechen. Subsubeventualiter sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen und anschliessend über den Rentenanspruch neu zu befinden. Subsub- subeventualiter sei die Sache zur Klarstellung, Präzisierung und Ergän- zung von gutachtlichen Ausführungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese gestützt darauf neu über den Rentenanspruch befinde (BVGer- act. 1). Der Beschwerdeführer liess unter anderem das Urteil des Landes- gerichts (...) vom 4. Juli 2019 einreichen, mit dem ihm eine unbefristete Invaliditätspension ab 1. Dezember 2017 zugesprochen wurde (BVGer- act. 1, Beilage 7 und 8). Am 18. Mai 2020 reichte er eine weitere ärztliche Stellungnahme vom 15. Mai 2020 ein (BVGer-act. 3). D. Der mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 beim Beschwerdeführer ein- geforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer-act. 2) wurde am 26. Mai 2020 geleistet (BVGer-act. 6). E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 unter Hinweis auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 19. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8).
C-2517/2020 Seite 4 F. In seiner Replik vom 6. Juli 2020 hielt der Beschwerdeführer am Antrag auf Zusprache einer ganzen IV-Rente fest (BVGer-act. 10). G. In ihrer Duplik vom 23. Juli 2020 hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 16. Juli 2020 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 12). H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juli 2020 wurde der Schriften- wechsel abgeschlossen (BVGer-act. 13). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
C-2517/2020 Seite 5 2.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund- heitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich im Kanton C._______ einer Arbeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt in Öster- reich Wohnsitz hatte, war die IV-Stelle des Kantons C._______ für die Ent- gegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Die angefochtene Verfügung vom 25. März 2020 wurde sodann zu Recht von der IVSTA er- lassen. Diese Verfügung, mit der das Leistungsbegehren des Beschwer- deführers abgewiesen wurde, bildet Anfechtungsobjekt und damit Begren- zung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Erstanmeldung. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 25. März 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wohnt in Österreich und es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachver- halt mit Bezug zur EU vor. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Ja- nuar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
C-2517/2020 Seite 6 Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. IK-Auszug [act. 14]), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den An- spruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Mo- nat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 5.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
C-2517/2020 Seite 7 gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5.4 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Lei- den (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen (BGE 143 V 409 und 418), so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systemati- sierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 145 V 361 E. 3.1). 5.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforde- rungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweis- wert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). 6. Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 6.1 Bei einem Arbeitsunfall vom 30. Juli 2015 erlitt der Beschwerdeführer eine Quetschung der rechten Schulter (act. 35 S. 1). Deswegen wurde er im Krankenhaus D._______ in (...) (Österreich) ambulant behandelt. Dort wurden am 28. August 2015 nach radiologischen Abklärungen posttrauma- tische Schulterschmerzen rechts mit Myogelosen sowie eine Lumbalgie di- agnostiziert (act. 36 S. 3). Am 21. September 2015 nahm er seine Arbeit wieder zu 100 % auf (act. 35 S. 13).
C-2517/2020 Seite 8 6.2 Nachdem der Beschwerdeführer seit 31. Oktober 2017 krankgeschrie- ben war, unterzog er sich von 13. bis 24. November 2017 im Krankenhaus D._______ einer stationären Schmerztherapie bei chronischem Schmerzsyndrom und degenerativer Wirbelsäule. Im Hospitalisationsbe- richt vom 24. November 2017 wurden als weitere Diagnosen eine Tendinitis calcarea Schulter rechts, eine komplexe Nierenzyste rechts und ein Lun- genemphysem genannt. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von seit rund 20 Jahren bestehenden Kreuzschmerzen, die mehrfach infiltriert worden seien, und über zuletzt zunehmende Na- cken- und Kopfschmerzen berichtet habe. Die Rheumaserologie (RF, anti- CCP) sei negativ ausgefallen. Der neurologische Konsiliardienst habe ei- nen Spannungskopfschmerz sowie eine Cervikobrachialgie rechts diag- nostiziert. Wegen des positiven HLA-B27-Werts wurde zur weiteren Abklä- rung ein MRT der BWS und LWS durchgeführt, bei dem sich primär dege- nerative Wirbelsäulenveränderungen gezeigt hätten (act. 19 S. 1 ff.). Im Anschluss an die Schmerztherapie wurde der Beschwerdeführer aufgrund thorakaler Schmerzen und Atemnot zwecks Ausschluss eines akuten Ko- ronarsyndroms (ACS) in der Ambulanz des Krankenhauses D._______ von 25. bis 28. November 2017 stationär abgeklärt. Bei den Abklärungen habe sich eine minimale Aortenklappeninsuffizienz gezeigt. Ansonsten hät- ten sich keine Auffälligkeiten ergeben (Hospitalisationsbericht vom 28. No- vember 2017; act. 19 S. 6 ff.). 6.3 Dr. med. F., Arzt des Krankenhauses D. im Bereich Innere Medizin, berichtete am 11. Januar 2018, dass der Beschwerdefüh- rer wegen chronischer Schmerzen in Behandlung sei. Zuletzt sei ein pso- riasisähnlicher Ausschlag auf der Kopfhaut aufgefallen. Das eingeholte Konsil habe die Diagnose einer Psoriasis bestätigt. In Zusammenschau mit den Schmerzen wurde die Verdachtsdiagnose einer Psoriasis-Arthritis ge- stellt und eine Therapie mit einem TNF-Alphainhibitor eingeleitet (act. 19 S. 13). Am 17. Januar 2018 wurde die erste Injektion von Humira durchge- führt (act. 19 S. 14). 6.4 Laut IV-Arztbericht vom 9. März 2018 des Hausarztes Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, leide der Beschwerdeführer an einem chronischen Schmerzsyndrom, an einer Psoriasis, an einer Tendini- tis calcarea an der rechten Schulter, an einem Lungenemphysem und an komplexen Nierenzysten. Zudem sei er HLA-B27 positiv. Der Beschwerde- führer habe Schmerzen am Bewegungsapparat und sei reduziert belastbar (Chronifizierung). Er schaffe es nicht, spazieren zu gehen. Die bisherige
C-2517/2020 Seite 9 Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Derzeit sei ihm auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit nicht zumutbar (act. 22). 6.5 Im zuhanden des österreichischen Versicherungsträgers erstellten ärztlichen Gesamtgutachten vom 14. Juni 2018 mit unfallchirurgischer, pneumologischer und internistischer bzw. kardiologischer Evaluation wurde als Hauptdiagnose eine Cervikobrachialgie mit geringen degenera- tiven Veränderungen ohne Bandscheibenvorfall (ICD-10: M54.82) gestellt. Als Nebendiagnosen wurden eine Tendinosis calcarea an der Schulter rechts (ICD-10: M75.1), ein Emphysem (ICD-10: J43.9), eine geringgradi- gen Aortenklappeninsuffizienz (ICD-10: I35.1) und eine diastolische Re- laxationsstörung Grad I genannt. Als weitere Diagnosen wurden der Ver- dacht auf eine Psoriasis-Arthritis, ein Zustand nach laparoskopischer Cholezystektomie im Jahr 2017 und komplexe Nierenzysten aufgeführt. Der Hauptgutachter Dr. med. H., Facharzt für Unfallchirurgie, hielt fest, dass seitens des Bewegungs- und Stützapparates vollschichtige Ar- beitsfähigkeit für mittelschwere körperliche Arbeitsschwere bei wechseln- der Arbeitshaltung bestehe. Weitere Einschränkungen wurden im Leis- tungskalkül festgelegt. Die Nebengutachterin Dr. med. I., Fachärz- tin für Innere Medizin, hielt fest, dass aus internistischer Sicht die Arbeits- fähigkeit für mittelschwere körperliche Arbeiten gegeben sei. Aus pulmolo- gischer Sicht sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig für mittel- schwere Arbeitsschwere. Gesamtgutachterlich bestehe vollschichtige Ar- beitsfähigkeit für mitterschwere Arbeitsschwere bei wechselnder Körper- haltung. Weitere Einschränkungen seien dem Leistungskalkül zu entneh- men (act. 30). 6.6 Am 26. Juli 2018 wurde im Krankenhaus D._______ wegen seit dem Arbeitsunfall im Jahr 2015 anhaltender Schmerzen in der rechten Schulter eine arthroskopische subacromiale Dekompression (ASD) und eine arthro- skopische Resektion des körperfernen Schlüsselbeinendes durchgeführt (act. 36 S. 1 f.). 6.7 Laut Bericht vom 6. August 2018 der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses D._______ stehe der Beschwerdeführer seit 7. Dezember 2017 wegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und einer Anpassungsstörung mit De- pression und Angst (ICD-10: F43.2) in ambulanter Behandlung. Er befinde sich in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand, psychisch sei er deut- lich depressiv und ängstlich in Bezug auf seine Zukunft. Er leide offensicht-
C-2517/2020 Seite 10 lich massiv unter den Schmerzen und könne im Alltag nur sehr wenige Rol- lenfunktionen übernehmen. Diese Einschränkungen machten ihm sehr zu schaffen, da er bis zur endgültigen körperlichen Dekompensation sehr viel gearbeitet habe und daneben seinen familiären Pflichten mit grossem En- gagement nachgekommen sei und diese, soweit es ihm möglich sei, auch weiterhin versuche zu erfüllen (er habe einen Sohn mit Down-Syndrom). Er sei in der Schmerzambulanz des Krankenhauses D._______ in symp- tomatischer Behandlung. Psychiatrisch werde er immer wieder mit depres- siv-ängstlichen Zustandsbildern und einem hohen Leidensdruck vorstellig. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sei aufgrund der chronifi- zierten somatopsychischen Symptomatik eine Wiederherstellung der Ar- beitsfähigkeit langfristig nicht zu erwarten (act. 31). 6.8 Der Hausarzt Dr. med. G._______ hielt im IV-Verlaufsbericht vom 17. Dezember 2018 fest, dass sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers ab 5. März 2018 eher verschlechtert habe. Als zusätzliche Diagnosen nannte er eine Diskusprotrusion C5/C6 mit Tangierung der Ner- venwurzel C6 links (MRT-Befund vom 25. Oktober 2018). Unter Hinweis auf einen beigelegten neurologischen Befundbericht von Dr. med. J._______ vom 5. Oktober 2018 nannte er zudem ein chronisches Schmerzsyndrom, einen episodischen Spannungskopfschmerz, Angst und Panikstörung, und Schlafstörungen als weitere Diagnosen. Nach wie vor sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Dem Beschwerdeführer sei die Aus- übung der bisherigen Tätigkeit, wie auch einer anderen Tätigkeit, nicht zu- mutbar (act. 44 S. 1 ff.). 6.9 Im Rahmen des Klageverfahrens am Landesgericht (...) wurde der Be- schwerdeführer internistisch, neurologisch-psychiatrisch und unfallchirur- gisch-orthopädisch begutachtet: 6.9.1 Dr. med. K._______, Facharzt für Innere Medizin, hielt in seinem Gut- achten vom 3. Oktober 2018 fest, dass der Beschwerdeführer an einem beginnenden Lungenemphysem nach langjährigem Zigarettenrauchen (80 py), an einer Nierenzyste rechts, an einer therapierten Cholesterinerhö- hung, an einem grenzwertigen Bluthochdruck und an einer Niereninsuffizi- enz Stadium 1 (von 5) leide. Unter Berücksichtigung der genannten Diag- nosen könne der Beschwerdeführer leichte und mittelschwere Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen, fallweise im Gehen und Stehen, im Freien und in geschlossenen Räumen, unter absolutem Schutz von Kälte, Nässe und Zugluft ausüben. Die tägliche Arbeitszeit könne 8 Stunden mit üblichen Un- terbrechungen betragen. Nicht möglich seien schwere Arbeiten. Möglich
C-2517/2020 Seite 11 sei fortlaufendes Tragen von Lasten zwischen 2 und 10 kg bis 10 m mit nur kurzen Erholungspausen. Zu vermeiden sei Nacht-, Schicht- oder Akkord- arbeit (act. 53). 6.9.2 Dr. med. L., Facharzt für Unfallchirurgie, nannte in seinem Gutachten vom 11. Oktober 2018 die folgenden Diagnosen: – Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen LWS-Veränderun- gen mit Bandscheibenverschmälerung L3-L5 mit Knochenmarksödem an den Endplatten ohne peripher-radikuläre Symptomatik – Chronisches Cervicalsyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen ohne peripher-radikuläre Symptomatik – Chronische Dorsalgie bei degenerativen BWS-Veränderungen – Leichtgradiges lmpingementsyndrom Schulter rechts – Zustand nach lateraler Schlüsselbeinresektion und subacromialer Dekom- pression Schulter rechts – Zustand nach vorderer Kreuzbandruptur und medialer Knieseitenbandruptur Kniegelenk links Der unfallchirurgische Gutachter kam zum Schluss, dass leichte körperli- che Arbeiten zumutbar seien. Die Arbeiten könnten im Gehen, Stehen und Sitzen getätigt werden, ein Wechsel der Körperhaltung sollte möglich sein, ein bestimmter Rhythmus oder eine bestimmte Dauer seien dabei einzu- halten. Arbeiten im Freien und in geschlossenen Räumen seien unter Ver- meidung von Nässe, Zugluft und Kälte möglich. Eine Arbeitszeit von täglich 4 Stunden sei möglich. Nicht möglich seien mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten. Das Heben und Tragen bis 10 m von Lasten zwischen 1 und 2 kg fortlaufend ohne Erholungspausen sei möglich. Nicht möglich seien Arbeiten in gebückter Körperhaltung sowie Arbeiten in längerer Zwangshaltung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Nicht möglich seien auch Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder sonstigen exponierten Stellen sowie häufiges, routinemäßiges Treppen- steigen und kniende Arbeiten (act. 55). 6.9.3 Dr. med. M., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hielt in seinem Gutachten vom 15. Januar 2019 die folgenden Diagnosen fest: – Anpassungsstörung mit Depression und Angst (ICD-10: F43.2)
C-2517/2020 Seite 12 – Cervicalsyndrom (klinisch neurologisch keine radikuläre Symptomatik, bildge- bend dorsale Osteochondrosezeichen am Bandscheibenniveau C5/C6 mit hö- hergradiger linksseitiger Forameneinengung, neurovaskuläre Impression des Myelon rechts im Niveau des Foramen magnum) – Lumbalsyndrom (klinisch neurologisch Hypaesthesie L4-S1 rechts angege- ben, bildgebend leicht erniedrigter Bandscheibenraum L5/S1, einzelne Modic- II-Residuen dorsal bei L3/L4, keine spinale oder foraminelle Beengung zu er- kennen) Der Beschwerdeführer könne noch leichte körperliche und mittelschwere geistige Arbeiten verrichten. Möglich seien Arbeiten im Gehen, Sitzen und Stehen. Ein Wechsel der Körperhaltung sei jede Stunde nötig, wobei eine Unterbrechung der Arbeit nicht nötig sei. Die Dauer des Wechsels der Kör- perhaltung sollte einige Minuten betragen. Die Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Zugluft sei zu vermeiden. Eine Arbeitszeit von 6 Stunden pro Tag sei zumutbar. Nicht zumutbar seien häufiges und routinemässiges Bü- cken, Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern, Arbeiten an ex- ponierten Stellen, Arbeiten mit häufigem Treppensteigen, Nachtarbeiten, Arbeiten am Fliessband und Arbeiten im Akkord (act. 54). 6.9.4 Im zusammenfassenden Invaliditätsgutachten vom 30. Januar 2019 hielt Dr. med. K._______ gestützt auf die drei oben aufgeführten Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer leichte körperliche Arbeiten, mittel- schwere geistige Arbeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck, Arbeiten vor- wiegend im Sitzen, fallweise im Gehen und Stehen, Arbeiten im Freien und in geschlossenen Räumen, unter absolutem Schutz vor Kälte, Nässe und Zugluft verrichten könne. Die tägliche Arbeitszeit könne 4 Stunden betra- gen. Nicht möglich seien schwere und mittelschwere Arbeiten. Möglich sei Heben und Tragen bis 10 m von Lasten zwischen 1 und 2 kg fortlaufend ohne Erholungspausen. Nicht möglich seien Arbeiten in gebückter Körper- haltung, Arbeiten in längerdauernder Zwangshaltung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Überkopfarbeiten, Fließbandarbeiten, Arbeiten auf Lei- tern, Gerüsten oder sonstigen exponierten Stellen, häufiges, routinemäßi- ges Treppensteigen, kniende Arbeiten, Nacht-, Schicht- oder Akkordarbeit (act. 48). 6.10 Im ersten Einwandverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Be- richt von Dr. med. N._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 27. März 2019 ein. Dieser nannte folgende Diagnosen: Psoriasis-Arthritis, HLA-27- Positivität, Morbus Bechterew, Bursitis subacromialis rechts, Cervikalsyn- drom, Diskusprolaps C5-6 mit Aktivierungsödem, Duodenogastraler Reflux
C-2517/2020 Seite 13 und Hiatushernie mit Refluxösophagits, Gastritis bei Dyspepsie, GI-Blu- tung, lgA-Banden, Impingement rechte Schulter. Seit der Behandlung mit Humira sei die Morgensteifigkeit etwas besser, die polyätiologischen Schmerzen und Funktionseinschränkungen bestünden weiter. Arbeiten, die ein Infektionsrisiko darstellten, seien medizinisch nicht zulässig. Wei- terhin erscheine der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Maurer nicht arbeitsfähig (act. 65 S. 3 f.). 6.11 Aufgrund von Atembeschwerden bei Anstrengung und im Liegen wurde der Beschwerdeführer am 2. April 2019 von Dr. med. O., Facharzt für Lungenkrankheiten, untersucht. Dieser führte im Bericht vom 8. April 2019 aus, dass eine Bronchitis bei radiologisch nachgewiesenem Emphysem und einem Zustand nach Nikotinabusus bestehe. Bei Verdacht auf ein Asthma bronchiale leitete er eine Therapie mit Seretide ein. Es be- stehe eine massive Ruhedyspnoe mit Zeichen ausgeprägter Hyperventila- tion bei starken chronischen Schmerzen und schwierigen Atemwegen in- folge HWS-Beeinträchtigung. Ein COPD wurde lungenfunktionell bzw. eine pulmonale Embolie mittels Thorax-CT ausgeschlossen. Die durchgeführte Lungenfunktionsprüfung war unauffällig (act. 67). 6.12 Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdeführer auf Anraten des RAD (act. 99 S. 16 oben) im Auftrag der kantonalen IV-Stelle von Fachärz- ten des Instituts E. in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Pneumologie und Psychiatrie polydisziplinär begutachtet (act. 81). 6.12.1 Im Gutachten vom 24. September 2019 wurden unter Berücksichti- gung aller Fachdisziplinen die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: – Chronische Bronchitis (ICD-10: J41), Verdacht auf Hyperventilationssyndrom (ICO-10: F45.33) – Lungenfunktion 5/2018: FEV1 3,84 I (98%), FVC 4,95 1 (95%), sp02 96% – 4/2019: Prick Test negativ, TSH, D-Dimer, alpha-1-Antitrypsin normal – ABGA: ausgeprägte Hyperventilation pH 7.46, p02 83.9 mmHg, pC02 28.6 mmHg – Plethysmographie i.N., keine Diffusionsstörung, Thorax CT i.N. – Atemwegsprovokationstest 5/2019: negativ – Status nach Nikotinabusus bis 5/2018, ca. 60 py (ICD-10: F17.1)
C-2517/2020 Seite 14 – Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) – Chronifiziertes lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8) – mechanisch-degenerative Beschwerdeursache bei radiomorphologisch mässigen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen – anamnestisch, klinisch und radiomorphologisch keine klaren Hinweise auf eine entzündliche Wirbelsäulenerkrankung (i.e. Spondylarthritis bei akten- mässig dokumentierter Psoriasis capillitii et inversa) – Persistierende leichte schmerzhafte Funktionseinschränkung rechte Schulter (ICD-10: M75.4) – Status nach Schulterarthroskopie mit subakromialer Dekompression und lateraler Klavikularesektion bei lmpingement-Syndrom und AC-Arthrose 07/2018 – Persistierende belastungsabhängige Knieschmerzen links (ICD-10: M17.5) – St. n. vorderer Kreuzbandersatzoperation 2007 Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach- ter: – lnkomplettes metabolisches Syndrom (ICD-10: E88.9) – Übergewicht, BMI 28 kg/m 2 (ICD-10: E66.0) – arterielle Hypertonie (ICD-10: I10) – Hypercholesterinämie (ICD-10: E78.0) – Chronische Refluxösophagitis (ICD-10: K21.0) – Aktenanamnestisch Nierenzyste rechts (ICD-10: N28.1) – leichte Niereninsuffizienz Stadium G2 nach KDIGO (ICD-10: N18.2) – DD: Nephroangiosklerose – Anamnestisch Psoriasis (ICD-10: L40) – aktuell keine Hautläsionen fassbar 6.12.2 Gegenüber den Gutachtern klagte der Beschwerdeführer insbeson- dere über belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der gesamten Wir- belsäule bis ins Becken, insbesondere im Nacken mit Ausstrahlung in beide Arme bis in die Fingerspitzen. Er leide auch an erhöhter Ermüdbar- keit. Weiter habe er Schmerzen im Bereich der Schultern beidseits (rechts- betont), Knieschmerzen und eine Knieschwellung links bei Status nach
C-2517/2020 Seite 15 Knieoperation. Auch habe er Gelenkschwellungen und Schmerzen im Be- reich der Ellbogen. Er leide unter einer Schuppenflechte mit Gelenkbeteili- gung. Weiter leide er unter einer Kurzatmigkeit mit Atemnot und Hustenat- tacken, insbesondere nachts, aber auch bei geringster Anstrengung. Er habe eine Nierenzyste rechts und eine Doppelniere, er leide unter Flan- kenschmerzen. Aufgrund seiner körperlichen Beschwerden könne er sich keine berufliche Erwerbstätigkeit mehr vorstellen. 6.12.3 Die Gutachter führten in Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen in der interdisziplinären Beurteilung aus, dass die aus allgemeininternistischer Sicht gestellten Diagnosen zu keiner Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Aus pneumologischer Sicht seien wegen der chronischen Bronchitis mit Verdacht auf ein Hyperventilations- syndrom Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Staub un- geeignet. Die zuletzt ausgeübte und jede andere Tätigkeit sei aus pneumo- logischer Sicht zu 80 % zumutbar. Die aus psychiatrischer Sicht festge- stellte Somatisierungsstörung führe ebenfalls zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Aus rheumatologischer Sicht seien körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten und somit auch die zu- letzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Jede andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten mit dem rech- ten Arm sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit (jede körperlich leichte, wechselbe- lastende Tätigkeit ohne starke Belastung und ohne Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm sowie ohne monoton repetitive Haltungen oder Bewe- gungen sowie Tätigkeiten, bei welchen der Beschwerdeführer nicht Kälte oder Nässe ausgesetzt ist) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei einer maxi- malen Präsenzzeit von 8 Stunden mit erhöhtem Pausenbedarf. Die Ein- schränkungen aus polydisziplinärer Sicht ergänzten sich und seien nicht additiv, es könnten die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit der definitiven Arbeitsniederlegung am 31. Oktober 2017 nicht mehr ar- beitsfähig. 6.13 Mit seinem zweiten Einwand vom 3. Februar 2020 reichte der Be- schwerdeführer Berichte von Dr. med. L._______ vom 14. November 2019, von Dr. med. N._______ vom 18. November 2019, von Dr. med. J._______ vom 26. November 2019 sowie neue Röntgenbefunde vom 11. November 2019 ein, in denen im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen ge- nannt wurden. Weiter reichte er einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. P._______, Facharzt für Psychiatrie, vom 13. Januar 2020 ein, der
C-2517/2020 Seite 16 als Diagnosen aus seinem Fachgebiet ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und eine mit- telgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) nannte. Er hielt fest, aus fachärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der multiplen Be- schwerden und der massiv verminderten Belastbarkeit als nicht arbeitsfä- hig einzustufen, da ansonsten wiederum eine Exazerbation der psychi- schen Erkrankung drohe (act. 95 S. 16 f.). Weiter reichte der Beschwerde- führer einen von der behandelnde Ärztin Dr. med. Q., Fachärztin für Allgemeinmedizin, am 30. Dezember 2019 ausgefüllten Fragebogen ein. Darin hielt diese fest, dass sie nicht mit den Institut E.-Gut- achtern einverstanden sei, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer gemäss Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit vorhanden sei, da der Beschwerdeführer in Ruhe ebenso wie bei leichter Bewegung starke Schmerzen habe, die auch mit konventionellen Schmerzmitteln aktuell nicht mehr unter Kontrolle zu bringen seien. Die angepasste Tätigkeit, wie sie im Gutachten beschrieben sei, treffe im Wesentlichen auf sitzende Be- rufe zu, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wirbelsäulener- krankung aber nur eingeschränkt ausüben könne (act. 95 S. 12 f.). 7. Unbestritten und aufgrund der medizinischen Unterlagen ausgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten, körper- lich schweren Tätigkeit als Maurer aufgrund seiner Rücken- und Schulter- beschwerden seit dem 31. Oktober 2017 nicht mehr zumutbar ist. Strittig und zu prüfen ist seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätig- keit. 7.1 Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung in medizini- scher Hinsicht massgeblich auf das polydisziplinäre Institut E.- Gutachten vom 24. September 2019 ab, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (Pensum 100 % mit erhöhtem Pausenbedarf). Der RAD-Arzt Dr. med. R., Fach- arzt für Chirurgie, hat sich der Einschätzung der Institut E.-Gut- achter – ohne Begründung – in Bezug auf die Beurteilung der vorliegenden Gesundheitsschäden und der Festlegung der Leistungs- und Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers angeschlossen (Interne Notiz vom 29. Oktober 2019; act. 99 S. 18 f.). 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass für die Beurteilung seines Leistungsanspruchs nicht auf das Institut E.-Gutachten abgestellt
C-2517/2020 Seite 17 werden dürfe. In psychiatrischer Hinsicht bedürfe es einer klärenden Ex- pertise, da die Diagnosen des Institut E.-Teilgutachters und des österreichischen Gerichtsgutachters voneinander abweichen würden. Dazu komme, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers zwischenzeitlich massiv verschlechtert habe, was sich aus dem Bericht von Dr. med. P. vom 13. Januar 2020 ergebe. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Arztbericht nicht auseinandergesetzt. Auf- grund der neuen Diagnose sei von einer Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Auch in rheumatologischer bzw. ortho- pädisch-unfallchirurgischer Hinsicht widerspreche die Einschätzung des Institut E.-Teilgutachters jener des österreichischen Gerichtsgut- achters, weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, ein Drittgutach- ten einzuholen. Hinzu komme, dass sich der Gesundheitszustand auch in rheumatologischer bzw. orthopädisch-unfallchirurgischer Hinsicht gemäss dem Bericht von Dr. med. L. vom 14. November 2019 zwischen- zeitlich massiv verschlechtert habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit den von Dr. med. L._______ neu gestellten Diagnosen auseinan- derzusetzen. 7.3 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Institut E.- Gutachten beruht auf internistischen, rheumatologischen, pneumologi- schen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die beklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorak- ten abgegeben. Des Weiteren erfolgten eine interdisziplinäre Beurteilung und die Beantwortung der gestellten Fragen. Insoweit erfüllt das Institut E.-Gutachten die formalen Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiswertige medizinische Beurteilungsgrundlage. Im Folgenden ist zu klären, ob das Gutachten inhaltlich zu überzeugen vermag bzw. ob im Lichte der Einwände des Beschwerdeführers konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. 7.4 Nicht strittig und aufgrund des überzeugenden Institut E.-Teil- gutachtens ausgewiesen ist, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt ist. Anhand der erhobenen Befunde nachvollziehbar ist auch die Schlussfolgerung des Gutachters, dass die beklagte erhöhte Ermüdbarkeit allgemeininternistisch nicht erklärbar ist. Widersprüche zu den internistischen Vorgutachten von Dr. med. K. vom 3. Oktober 2018 und von Dr. med. I._______ vom 12. Juni 2018, in denen ebenfalls je eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert wurde, sind nicht ersicht- lich.
C-2517/2020 Seite 18 7.5 Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung beim Institut E._______ wurden nach Erhebung der Anamnese die vom Beschwerde- führer beklagten Beschwerden am Bewegungsapparat, namentlich im Be- reich des Rückens, der Schultern und der Knie, fachärztlich abgeklärt und diagnostisch erfasst. Der Gutachter nahm eine klinische Untersuchung vor – die allerdings mit Blick auf deren zentrale Bedeutung bei die Wirbelsäule betreffenden Diagnosen (vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. Sep- tember 2015 E. 4.2.2) etwas knapp dokumentiert wurde – und erhob dabei auch den Neurostatus. Der Gutachter zog zudem aktuelle MRI- und Rönt- genbefunde der HWS und LWS vom 24. Januar 2019 bei. 7.5.1 Der Institut E.-Experte hat das Vorliegen einer chronisch entzündlichen Erkrankung der Wirbelsäule und der Gelenke, insbesondere einer Schuppenflechtenarthritis (Psoriasis-Arthritis), ausgeschlossen. Er hielt fest, dass sich weder in der klinischen Untersuchung noch aus den MRI- und Röntgenbildern vom Januar 2019 Hinweise auf eine entzündliche Gelenkserkrankung gezeigt hätten. Er hielt weiter fest, dass gemäss den Akten auch die immunsuppressive Behandlung mit Humira (ein Arzneimit- tel, das laut Fachinformation unter anderem zur Behandlung der Psoriasis- Arthritis indiziert ist) nicht aufgrund von offensichtlichen bzw. objektivierba- ren entzündlichen Veränderungen eingeleitet worden sei, sondern wegen der chronischen Schmerzsymptomatik im Kontext einer Psoriasis und ei- nes positiven HLA-B27-Werts. Der Institut E.-Experte erachtete die Diagnosestellung der behandelnden Ärzte und das Vorgehen bei der Behandlung insbesondere aufgrund des anamnestisch ganz überwiegend mechanischen Beschwerdecharakters als schwierig nachvollziehbar. Die geschilderte Beschwerdelinderung unter der Behandlung mit Humira könnte laut dem Gutachter mit der günstigen Beeinflussung von entzündli- chen Komponenten im Rahmen der degenerativen Wirbelsäulenverände- rungen erklärbar sein. Weiter wies er darauf hin, dass der grösste Teil der Menschen mit einem positiven HLA-B27-Wert nicht unter einer entzünd- lich-rheumatologischen Erkrankung leide. Die Begründung des Instituts E.-Experten ist schlüssig und lässt sich nachvollziehen, zumal auch den medizinischen Vorakten keine klinischen Befunde zu entnehmen sind, die auf eine entzündliche Erkrankung der Wirbelsäule und der Ge- lenke hinweisen. 7.5.2 Die im Vordergrund stehenden Rückenschmerzen wurden vom rheu- matologischen Institut E.-Gutachter diagnostisch als chronifizier- tes lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) ein- geordnet. Er kam gleich wie die beiden österreichischen Vorgutachter Dr.
C-2517/2020 Seite 19 med. H._______ und Dr. med. L._______ zum Schluss, dass beim Be- schwerdeführer mechanisch-degenerative Veränderungen der Wirbelsäule ohne eine radikuläre Symptomatik bestehen, was mit Blick auf die erhobe- nen klinischen und radiologischen Befunde sowie dem vom Beschwerde- führer geschilderten überwiegend mechanischen Schmerzcharakter mit nur geringen nächtlichen Schmerzen und Zunahme der Schmerzen bei Be- lastungen einleuchtet. Hinsichtlich des Schweregrads dieser degenerati- ven Schäden, der daraus resultierenden Funktionseinschränkungen und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – der zentralen Grundlage für die Inva- liditätsbemessung – bestehen indes erhebliche und nicht miteinander in Einklang zu bringende Unterschiede zwischen dem rheumatologischen Institut E.-Gutachten (Untersuchung am 28. August 2019) und dem unfallchirurgischen Gutachten von Dr. med. L. vom 11. Okto- ber 2018 (Untersuchung am 8. Oktober 2018), das ebenfalls auf einer ein- gehenden klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert und unter Berücksichtigung aktueller radiologischer Befunde erging. 7.5.2.1 Der Institut E.-Gutachter ging von leicht- bis höchstens mässiggradigen Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule aus. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule habe beidseits ca. 60° betragen, die La- teralflexion und Extension sei je um ein Drittel eingeschränkt gewesen. Die Beweglichkeit der LWS und der BWS sei allseitig um einen Drittel vermin- dert. Die von Dr. med. L. rund zehn Monate zuvor durchgeführte Bewegungsprüfung der Wirbelsäule ergab im Bereich der Halswirbelsäule Einschränkungen in der Rotation (beidseits 25° anstatt 60°), der Seitwärts- neigung (20° und 30° anstatt 45°) und der Flexion und Extension (je 20° anstatt 45°), die er als höhergradig wertete. Im Bereich der BWS/LWS do- kumentierte er Einschränkungen in der Rotation (beidseits 25° anstatt 45°), der Seitwärtsneigung (10° und 20° anstatt 40°) sowie der Flexion und Ex- tension (je 20° anstatt 120° und 30°). Die globale Beweglichkeit der LWS stufte der österreichische Vorgutachter ebenfalls als höhergradig einge- schränkt ein. Der Institut E.-Gutachter ist auf diese diskrepanten Ergebnisse der Bewegungsprüfung nicht eingegangen. Da er die Winkel- grade seiner Bewegungsprüfung (mit Ausnahme der Rotation der HWS) nicht angegeben hat, ist auch ein direkter Vergleich der Resultate der Be- wegungsprüfung nicht möglich. Weiter fällt auf, dass Dr. med. L. im klinischen Befund einen ausgeprägten Muskelhartspann im Bereich der LWS und einen Trapeziushartspann im Bereich der HWS erhoben hat. Der Institut E._______-Gutachter hat die Palpation der paravertebralen Musku- latur und des Trapezius dagegen nicht dokumentiert, weshalb sein Befund diesbezüglich unvollständig ist und ein Vergleich mit dem Vorgutachten
C-2517/2020 Seite 20 auch diesbezüglich nicht möglich ist. Zudem liess sich im Rahmen der Un- tersuchung bei Dr. med. L._______ das Nervendehnungszeichen nach La- segue beidseits bei 30° provozieren, während der entsprechende Test bei der Institut E.-Begutachtung negativ ausfiel. 7.5.2.2 In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2020 hielt Dr. med. L. nach nochmaligem Anschauen seines Gutachtens vom 11. Ok- tober 2018 fest, dass sich ihm damals bei der klinischen Untersuchung ein schwer schmerzgeplagter, in gebückter Haltung sich fortbewegender, von ausgeprägtem Schmerzhinken begleiteter zu Untersuchender gezeigt habe. Das Achsenskelett sei in allen Ebenen ausgesprochen bewegungs- eingeschränkt gewesen bei hoch positivem Lasegue-Test ohne Hinweis auf eine peripher-radikuläre Störung. Bei den am Untersuchungstag durch- geführten Röntgen der Wirbelsäule hätten sich verschleissbedingte Verän- derungen im Sinne einer Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule sowie der Halswirbelsäule gezeigt. Aus der Kombination der radiologi- schen Befundlage und des klinischen Untersuchungsergebnisses, insbe- sondere aber des glaubhaft schwer schmerzgeplagten Zustandsbildes und auch unter dem Aspekt einer psychischen Überlagerung (welche noch psy- chiatrisch fachärztlich begutachtet werden sollte) habe er das tägliche Ar- beitspensum auf 4 Stunden eingeschätzt. Die Einschätzung der 4-stündi- gen Arbeitsfähigkeit ergab sich aus der Kombination des gutachterlichen Gesamteindrucks des zu Untersuchenden sowie den objektiven klinischen und radiologischen Parametern. 7.5.2.3 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Vorgutachter Dr. med. L._______ seine Schlussfolgerungen auf einer anderen Befundlage als der Institut E._______-Experte getroffen hat. Damit handelt es sich bei seinem Gutachten nicht lediglich um eine abweichende medizinische Einschät- zung, welche das Administrativgutachten nicht in Frage zu stellen vermag. Der Einschätzung des Rechtsdienstes der kantonalen IV-Stelle, der in ei- ner internen Notiz vom 12. März 2020 festhielt, dass die österreichischen Gerichtsgutachter lediglich den gleichen Sachverhalt teilweise betreffend die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt hätten (act. 99 S. 23), kann somit nicht gefolgt werden. Die Diskrepanzen in der Befunder- hebung sind für einen medizinischen Laien nicht nachvollziehbar, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte auf ein inkonsistentes Verhalten des Beschwerdeführers oder auf eine Verbesserung der degenerativ-me- chanischen Symptomatik zwischen der Begutachtung im Oktober 2018 und der Begutachtung im August 2019 ergeben. Allerdings wurde die Fest-
C-2517/2020 Seite 21 stellung eines hoch positiven Lasegue-Tests ohne Hinweise auf eine peri- pher-radikuläre Störung weder durch Dr. med. L._______ noch den Institut E.-Gutachter medizinisch gewürdigt; zudem hat Dr. med. L. bei seiner Einschätzung nicht unwesentlich auf den Eindruck eines «schwer schmerzgeplagten Zustandsbilds» abgestellt. Der Experte des Instituts E._______ hat in seinem Teilgutachten lediglich festgehalten, die im Gutachten vom Oktober 2018 (gemeint ist das Gutachten von Dr. med. L._______ vom 11. Oktober 2018) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für eine körperlich leichte Tätigkeit könne angesichts der mässiggra- digen Ausprägung der objektivierbaren klinischen und radiomorphologi- schen Pathologie nicht nachvollzogen werden. Weiter respektive einläss- lich hat er sich jedoch nicht mit der abweichenden Einschätzung des Ge- sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt, insbe- sondere hat er die bestehenden Abweichungen nicht begründet bzw. sich dazu nicht erklärend geäussert (vgl. die von der Schweizerischen Gesell- schaft für Rheumatologie herausgegebenen Leitlinien für die rheumatolo- gische Begutachtung, Juli 2016, S. 7). Es genügt nicht, die Einschätzung von Dr. med. L._______ als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. Vielmehr wäre eine eingehende Auseinandersetzung mit dessen Beurteilung und eine sorgfältige und nachvollziehbare medizinische Begründung der ab- weichenden Schlussfolgerung erforderlich gewesen. Enthält das Institut E.-Gutachten somit keine angemessene, nachvollziehbare Ausei- nandersetzung mit der abweichenden Meinung des Vorgutachters Dr. med. L., so stellt dies ein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Expertise dar (vgl. Urteil des BGer 9C_288/2020 vom 10. März 2021 E. 3.4). 7.5.3 Was die Schlussfolgerung des Institut E.-Gutachters anbe- langt, dass durch die klinischen und radiomorphologischen Befunde das hochgradige Ausmass der geschildeten Schmerzsymptomatik und der Be- hinderung nicht begründet werden könne, auch wenn eine belastungsab- hängige Schmerzsymptomatik an der Wirbelsäule als Folge der mäs- siggradigen Degenerationen durchaus nachvollziehbar sei, so vermag diese Einschätzung angesichts der soeben dargelegten Diskrepanzen zum Gutachten von Dr. med. L., der die geltend gemachten Schmerzen nachvollziehen konnte, ebenfalls nicht zu überzeugen. Es fehlen nachvoll- ziehbare Überlegungen zur medizinischen Objektivierbarkeit des Ausmas- ses der medizinisch objektiv begründbaren Einschränkungen angesichts des Ausmasses des subjektiv geklagten Leidens. Zudem fehlt es im Institut E._______-Gutachten trotz den vom Beschwerdeführer angegebenem seit
C-2517/2020 Seite 22 vielen Jahren bestehenden starken Schmerzen bereits an einer detaillier- ten Schmerzanamnese (insbesondere detaillierte Angaben zu Lokalisa- tion, Häufigkeit, Dauer und Charakter der Schmerzen, Abhängigkeit von verschiedenen Körperhaltungen, Tätigkeiten und Tageszeiten). Auch eine Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchung in Bezug auf die von ihm beklagten Schmerzen fehlt fast vollständig, dies auch bezüglich des Vorgutachtens. Der rheumatologische Gutachter hat sich lediglich zum Verhalten des Beschwerdeführers beim Betreten des Untersuchungsraums und beim Entkleiden geäussert. Nicht dokumentiert und diskutiert wird dagegen, wie sich der Beschwerdeführer im Laufe der gesamten Untersuchung verhalten hat und wie sein Verhalten mit den angegebenen Schmerzen zusammenpasst (auch hinsichtlich der Alltagsaktivitäten). 7.5.4 Insgesamt erweist sich die rheumatologische Beurteilung des Insti- tuts E._______ als zu oberflächlich in der Anamnese- und Befunderhebung und unvollständig in der versicherungsmedizinischen Diskussion, insbe- sondere fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit dem ab- weichenden Gutachten von Dr. med. L._______ vom 11. Oktober 2018. 7.6 Der pneumologische Institut E._______-Gutachter kam zum Schluss, dass lungenfunktionell und radiologisch weder eine bronchiale Hyperrea- gibilität, eine obstruktive Ventilationsstörung noch ein Lungenemphysem nachgewiesen sei. Aufgrund der Anamnese, der fehlenden Belastungshy- poxämie und der arteriellen Blutgasanalyse bestehe der Verdacht auf ein Hyperventilationssyndrom. Obwohl die versicherungsmedizinische Würdi- gung im pneumologischen Teilgutachten sehr knapp ausgefallen ist, lassen sich die darin gezogene Schlussfolgerung grundsätzlich nachvollziehen. Nicht klar beantwortet hat der Gutachter aber die Frage, ob die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Atemnot aus pneumologischer Sicht ob- jektiviert werden kann. Insoweit erweist sich seine Beurteilung als unvoll- ständig. Der pneumologische Gutachter hat die von ihm attestierte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % mit dem chronischen Husten und dem Hyperventilationssyndrom begründet. Da er das Hyperventilations- syndrom aber lediglich als Verdachtsdiagnose stellte, dabei also beweis- mässig nicht von einem gesicherten Leiden ausgegangen werden kann (Urteil des BGer 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3), vermag auch seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Weiter fällt auf, dass die vom pneumologischen Gutachter als zumutbar festgelegte Präsenzzeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % im Rahmen der inter-
C-2517/2020 Seite 23 disziplinären Gesamtarbeitsfähigkeitseinschätzung keine Berücksichti- gung fand. So wurde in der Konsensbeurteilung eine maximale Präsenz in einer angepassten Tätigkeit von 8 Stunden festgelegt, ohne dass sich die Gutachter aber dazu geäussert haben, weshalb die im pneumologischen Teilgutachten attestierte zeitliche Einschränkung nicht zu berücksichtigen ist. Diese Abweichung kann damit nicht nachvollzogen werden. Unklar ist auch, ob dem rheumatologisch bedingten Bedarf des Beschwerdeführers nach vermehrten Ruhe- und Erholungspausen mit einem 80 %-Pensums ausreichend Rechnung getragen würde bzw. ob bei einem Pensum von 80 % zusätzlich von einer leistungsmässigen quantitativen Einschränkung aus pneumologischer Sicht ausgegangen werden müsste. Vor diesem Hinter- grund vermag auch die interdisziplinäre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zu überzeugen. 7.7 Gemäss psychiatrischem Teilgutachten (Untersuchung vom 28. August 2019) leidet der Beschwerdeführer an einer Somatisierungsstörung, die seine Arbeitsfähigkeit um 20 % einschränkt. 7.7.1 Der Institut E.-Gutachter hat diese Diagnose damit begrün- det, dass das Ausmass der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwer- den und seine subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, nicht hinreichend objektiviert werden könnten, sodass eine psy- chische Überlagerung angenommen werden müsse. Da der Beschwerde- führer nicht nur über Schmerzen, sondern auch über vegetative Beschwer- den, über Atembeschwerden und Schwächegefühle klage, liege diagnos- tisch eine Somatisierungsstörung vor. Abgesehen davon, dass der Institut E.-Experte die Herleitung dieser Diagnose mit Blick auf die im Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Kriterien nicht ausreichend de- tailliert begründet hat (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 10. Aufl. 2015, S. 225 ff.), kommt die Stellung einer Diagnose aus dem Formenkreis der somatofor- men Störungen (ICD-10: F45) sachlogisch überhaupt erst nach ausrei- chender somatischer Abklärung und Prüfung einer organischen Erklärbar- keit der vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Beschwerden in Betracht (vgl. HENNINGSEN/SCHICKEL, in: Begutachtung bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, Schneider et al. [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, S. 310 Rz. 15; Urteil des BVGer C-1005/2020 vom 2. Juli 2021 E. 7.6.3). Da, wie oben dargelegt wurde, im Rahmen der rheumatologischen und pneumologischen Teilgutachten nicht genügend geklärt wurde, inwieweit die organisch nachweisbaren Befunde die angegebenen schmerzbedingten Beschwerden und die Atemnot des
C-2517/2020 Seite 24 Beschwerdeführers zu erklären vermögen, kann die Frage nach dem Vor- liegen einer somatoformen Störung nicht abschliessend beantwortet wer- den. Aus diesen Gründen fehlt es an einer rechtsgenüglichen, für den Rechtsanwender nachvollziehbaren fachärztlich einwandfrei diagnostizier- ten Gesundheitsbeeinträchtigung. Eine solche ist jedoch Bedingung für eine Einschätzung der daraus fliessenden funktionellen Folgen und damit der Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281 E. 2.2.1; vgl. BGE 9C_822/2014 vom 29. Oktober 2015 E. 5.2.2). 7.7.2 Soweit der Institut E.-Experte die von ihm erhobene leicht- gradig ausgeprägte depressive Verstimmung nicht als eigenständige de- pressive Störung eingestuft hat, erscheint das angesichts des erhobenen Befundes schlüssig. Gemäss den Qualitätsleitlinien für versicherungspsy- chiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (3. Aufl. 2016, S. 23) müssen bei der Prognose der Leistungsfähigkeit die Merkmale der unterschiedlichen Beurteilungs- ebenen aber nicht nur im «Hier und Jetzt» (Querschnitt) untersucht, son- dern grundsätzlich auch in ihrem Verlauf (Längsschnitt, retrospektiv und prospektiv) eingeschätzt werden, um Aussagen über die zukünftige Ent- wicklung und Beeinflussbarkeit durch therapeutische und/oder rehabilita- tive Interventionen treffen zu können (vgl. Urteil des BGer 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.1.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des psychiatrischen Institut E.-Experten angesichts der im Längsschnitt im Bericht der psychiatrischen Abteilung des Kranken- hauses D._______ vom 6. August 2018 (siehe oben E. 6.7) und im Gut- achten von Dr. med. M._______ vom 15. Januar 2019 ausgeprägter be- schriebenen Befunde (reduzierter Allgemeinzustand, deutlich depressiv und ängstlich, leicht bis mittelschwere Störungen im Affekt, leichte Ein- schränkungen im formalen Denken) als zu oberflächlich, zumal er keine Diskussion und Beurteilung des Verlaufs der Symptomatik und der durch- geführten ambulanten Behandlung im Längsschnitt vorgenommen hat (vgl. Urteil des BVGer C-6833/2018 vom 5. Juni 2020 E. 6.5.8.2). 7.7.3 Da somit bereits die diagnostische Einordnung der psychischen Lei- den des Beschwerdeführers nicht abschliessend geklärt sind, kann auf die psychiatrische Beurteilung durch das Institut E._______ für die Anspruchs- prüfung nicht abgestellt werden. Es erübrigt sich die Prüfung, ob die Ein- schätzung auch mit Blick auf die Standardindikatoren zu überzeugen ver- mag. Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter im Rahmen seiner Beurteilung zwar zu einzelnen Standardindi- katoren Stellung genommen, sich jedoch nicht klar zum Schweregrad der
C-2517/2020 Seite 25 von ihm diagnostizierten Somatisierungsstörung geäussert und nicht dar- gelegt hat, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde auch vor dem Hintergrund, dass seiner Ansicht nach die Therapiemöglich- keiten bereits ausgeschöpft sind, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiä- ren und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (vgl. Urteil des BGer 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.1). Schliesslich fehlt es im Gutachten an Feststellungen zum Komplex «Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Der Gutachter hat nur festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von seiner Persönlichkeit her nicht beeinträchtigt sei (Gutachten S. 41 f.), ohne diese Schlussfolgerung zu be- gründen. 7.7.4 Weiter ist zu beachten, dass der behandelnde Psychiater Dr. med. P._______ in seinem nach der Begutachtung beim Institut E._______ er- stellten Bericht vom 13. Januar 2020 neben einer chronischen Schmerz- störung eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.1) diagnosti- ziert und ausgeprägtere depressive Befunde als der Institut E.- Experte erhoben hat (Auffassung und Konzentration etwas gemindert, psychomotorisch deutlich unruhig, Ängste angegeben, im Denken formal etwas weitschweifig und auf die körperlichen Beschwerden eingeengt, Stimmung bedrückt, Antrieb gemindert, massiv verminderte Belastbarkeit angegeben, unter Stress auch vegetative Symptomatik, Ein- und Durch- schlafstörungen). Da dieser Bericht von Dr. med. P. weder dem Psychiater des Instituts E._______ noch einem Facharzt des RAD zur Stel- lungnahme vorgelegt wurde, kann nicht nachvollzogen werden, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begut- achtung durch das Institut E._______ in anspruchsrelevanter Weise ver- schlechtert hat, was der Beschwerdeführer zu Recht bemängelt. 7.8 Aus dem Dargelegten folgt, dass für die Leistungsbeurteilung nicht auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts E._______ vom 24. Septem- ber 2019 abgestellt werden kann. 7.9 Eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs ist auch ge- stützt auf die ärztlichen Gutachten und Berichte aus der Heimat des Be- schwerdeführers nicht möglich. Diese Berichte und Gutachten erfüllen die allgemeinen Anforderungen an die Beweiskraft medizinischer Unterlagen nicht. Zwar enthält das vom Landesgericht (...) in Auftrag gegebene zusam-
C-2517/2020 Seite 26 menfassende Invaliditätsgutachten in Bezug auf die involvierten Fachdis- ziplinen eine Gesamtschau über den Gesundheitszustand des Beschwer- deführers und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Indessen erfüllt dieses Gutachten die in der Schweiz geltenden versicherungsmedizini- schen Anforderungen an ein Gutachten offensichtlich und in mehrfacher Hinsicht nicht, wovon auch der RAD-Arzt Dr. med. R._______ zu Recht ausgegangen ist (interne Notiz vom 18. April 2019). Zum einen enthalten weder das zusammenfassende Gutachten noch die einzelnen Teilgutach- ten eine versicherungsmedizinische Diskussion und eine ausreichende Be- gründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit, zum anderen ist auf Grund- lage dieser Gutachten – nur schon mangels der entsprechenden Frage- stellung – auch keine rechtskonforme Indikatorenprüfung möglich. Schliesslich fehlt es auch an einer Konsensbeurteilung unter Einbezug al- ler beteiligten Gutachter. Es ist daher nicht zu bemängeln, dass die Vo- rinstanz nicht auf das im Rahmen des österreichischen Gerichtsverfahrens eingeholte Gutachten abgestellt hat, sondern eine weitere Begutachtung in der Schweiz angeordnet hat. Auch aus dem Umstand, dass dem Be- schwerdeführer vom Landesgericht (...) gestützt auf das genannte Ge- richtsgutachten eine Rente zugesprochen wurde, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Nach dem Gesagten kann aufgrund der vor- liegenden ärztlichen Berichte und Gutachten nicht über das Leistungsbe- gehren des Beschwerdeführers entschieden werden. 8. Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt bis zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 25. März 2020 in medizinischer Hinsicht nicht rechtsgenügend abgeklärt. Demzufolge ist es nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invali- denversicherung hat. 8.1 Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an
C-2517/2020 Seite 27 die IV-Stelle insbesondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bis- her vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), was vorliegend insbesondere in Bezug auf massgebliche Fragen im Zu- sammenhang mit den erhöhten Anforderungen an die psychiatrische Diag- nosestellung und die fehlende Erhebungen für eine rechtskonforme Indika- torenprüfung gemäss BGE 141 V 281 der Fall ist (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14 mit Hinweisen). Überdies würde den Verfah- rensbeteiligten mit dem Verzicht auf ein Administrativgutachten im Verwal- tungsverfahren der doppelte Instanzenzug nicht gewahrt (vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). Weiter ist zu beachten, dass es laut dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversiche- rung (KSVI) dem RAD obliegt, nach Eingang eines polydisziplinären Gut- achtens zu prüfen, ob dieses den Qualitätsanforderungen entspricht, na- mentlich ob die Leitlinien zur versicherungsmedizinischen Begutachtung der Fachgesellschaften eingehalten wurden, wobei der RAD eine Bewer- tung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versicherungs- medizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbeschaf- fung, Informationsbewertung, Beantwortung der Fragestellung) vorzuneh- men hat (Rz. 2080 KSVI). Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachterin, dem Gutachter oder der Gutachtensstelle (Rz. 2081 KSVI). Der RAD hält in ei- ner kurzen Stellungnahme das Ergebnis seiner versicherungsmedizini- schen Prüfung fest. Er erklärt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argu- mentationsfolge mit seinem versicherungsmedizinischen Wissen (Rz. 2082 KSVI). Im vorliegenden Fall findet sich in den Akten keine inhalt- liche Stellungnahme bzw. Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Institut E.-Gutachtens durch den RAD, weshalb davon auszugehen ist, dass eine solche unterblieben ist und keine genügende Qualitätsprüfung des MEDAS-Gutachtens durch den RAD vorgenommen wurde. Zudem hätte auch dem RAD auffallen müssen, dass das Institut E.-Gut- achten weder vollständig noch nachvollziehbar und schlüssig ist. Auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich vorliegend eine Rückweisung an die Vorinstanz. 8.2 Aufgrund des Ausgeführten ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerde- führers zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Innere Medizin, Pneumologie, Rheumatologie und Psychiatrie (letztere insbesondere unter
C-2517/2020 Seite 28 Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281]) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten bei- zuziehen sind, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu über- lassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Frage- stellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). 8.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle – vor- liegend unter Ausschluss des E._______-Begutachtungsinstituts – nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.
2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 8.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde im Sinne des Subeventualantrags da- hingehend gutzuheissen, dass die Verfügung vom 25. März 2020 aufzuhe- ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invaliden- versicherung neu verfüge. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1), weshalb dem Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist dem Beschwerdefüh- rer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind eben- falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-2517/2020 Seite 29 9.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Der Rechtsvertre- ter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksich- tigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Auf- wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorlie- gend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichba- ren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘800.– gerechtfertigt.
C-2517/2020 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 25. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beur- teilungen des medizinischen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen vor- nehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2’800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
C-2517/2020 Seite 31
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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