Abt ei l un g II I C-24 9 2 /20 0 8 / {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 0 9 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mark Steffen, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreiseverbot. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-24 9 2 /20 0 8 Sachverhalt: A. Die aus Brasilien stammende Beschwerdeführerin (geb. [...] 1969) reiste am 2. Juli 1999 in die Schweiz ein und heiratete am 9. September 1999 einen Schweizer Bürger. Das Amt für Migration des Kantons Luzern erteilte ihr am 11. Oktober 1999 eine Aufenthaltsbewil- ligung B. Diese wurde regelmässig verlängert, aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann im Jahre 2002 respektive der Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle Horw per 25. Februar 2003 letztmals bis zum 9. September 2003. Mit Strafbefehl vom 31. März 2005 wurde die Be- schwerdeführerin wegen Stellenantritts ohne Bewilligung verurteilt. Das Amt für Migration des Kantons Luzern lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Entscheid vom 3. März 2006 ab und wies sie an, den Kanton Luzern bis zum 30. April 2006 zu verlassen. Gleichzeitig verweigerte es die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde mit Urteil vom 31. Mai 2007 ab, soweit es darauf eintrat, und überwies die Akten dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern zur Prüfung der Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin trotz fehlenden Rechtsanspruchs zu verlängern sei. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2007 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern die Verwaltungsbe- schwerde ab, bestätigte die Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 3. März 2006 und wies die Beschwerdeführerin an, den Kanton Luzern bis zum 15. November 2007 zu verlassen. Am 10. Dezember 2007 dehnte das BFM die kantonale Wegweisungsver- fügung auf die ganze Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein aus und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz unverzüg- lich zu verlassen. Anlässlich eines Einsatzes der Kantonspolizei Bern vom 13. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin im „Cabaret Kristall“ in Gstaad kontrolliert. Die Beschwerdeführerin wurde am 20. März 2008 nach Brasilien ausgeschafft. B. Das BFM verfügte am 18. März 2008 gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot von drei Jahren wegen Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (illegale Einreise, illegaler Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung). Einer allfälligen Se ite 2
C-24 9 2 /20 0 8 Beschwerde gegen diese Verfügung wurde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einreiseverbots. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Edition der polizeilichen Ermittlungsakten sowie die Gewährung einer angemesse- nen Frist für die nachträgliche Ergänzung der Beschwerdebegründung. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 28. März 2008 zu den Akten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2008 sowie der Stellungnahme vom 28. Mai 2008 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. E. Am 18. August 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung sowie zur Stellungnahme zu den Akten. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Se ite 3
C-24 9 2 /20 0 8 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande- res bestimmt. 1.3Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung vom 18. März 2008 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutre- ten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behör- de als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2008 sowie der Replik vom 18. August 2008 eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Ihr sei am 18. März 2008 im Regionalgefängnis Bern im Hinblick auf die allfällige Verhängung einer Fernhaltemassnahme zwar das entsprechende Standardformular ausgehändigt worden, aufgrund der Haftsituation, ihrer gesundheitlichen Verfassung sowie ihrer eingeschränkten Deutschkenntnisse sei es ihr nicht möglich gewesen, das rechtliche Gehör wahrzunehmen oder einen Anwalt zu konsultieren. 3.2Im vorliegend zu beurteilenden Fall kann die Frage, ob die Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs anlässlich des Aufenthalts im Regional- Se ite 4
C-24 9 2 /20 0 8 gefängnis Bern vom 18. März 2008 ausreichend gewesen sei, offenge- lassen werden, da der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der pro- tokollarischen Befragung durch die Kantonspolizei Bern vom 17. März 2008 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme gewährt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde (vgl. Befragungsprotokoll vom 17. März 2008, 41. Frage). Eine Verlet- zung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt folg- lich nicht vor. 3.3 3.3.1Weiter macht die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene geltend, die ihr eröffnete angefochtene Verfügung, welche das BFM per Fax übermittelt habe und welche ihr am 19. April 2008 im Regio- nalgefängnis eröffnet worden sei, trage keine Unterschrift. Nach den geltenden Anforderungen des allgemeinen Verwaltungsrechts sei aber die Signatur des zuständigen Beamten zwingend erforderlich. Die Ein- haltung dieser Formvorschrift stelle ein Gültigkeitserfordernis dar. Für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei der Verfügung um einen rechtmässig eröffneten Entscheid gehandelt habe. 3.3.2Das BFM führt in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2008 aus, seit der Einführung des Zentralen Ausländerregisters (ZAR) werde bei den Einreiseverboten beziehungsweise bei den altrechtlichen Einreise- sperren auf eine eigenhändige Unterschrift verzichtet. Die altrechtli- chen Einreisesperren, welche mit Hilfe des ZAR ausgestellt worden seien, hätten lediglich Faksimileunterschriften enthalten. Bei den Ein- reiseverboten handle es sich um ein Massengeschäft (über 10'000 Verfügungen jährlich), die eigenhändige Unterschrift werde deshalb als nicht zwingend erachtet. Bei Einreiseverboten sei in vielen Fällen ein rasches Verfahren angezeigt, damit diese Verfügungen auch im Inte- resse der betroffenen Person noch vor deren Ausschaffung in der Schweiz eröffnet werden könnten. Dies bedinge eine elektronische Übersteuerung der Entscheide. Auf Gesuch könne aber jederzeit nach- träglich eine eigenhändig unterschriebene Verfügung verlangt werden. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheide sei jederzeit gewährleistet, da aufgrund der elektronischen Protokollierung im ZAR und im Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) rasch nachgewiesen werden könne, welcher Benutzer – immer ein aufgrund seines Pflichtenheftes berechtigter Mitarbeiter des BFM – das Einreiseverbot erlassen habe. Es sei damit sichergestellt, dass nicht ein automatisierter Entscheid Se ite 5
C-24 9 2 /20 0 8 erfolgt sei, sondern eine vom Amt bestimmte und befugte natürliche Person den fraglichen Entscheid gestützt auf die geltenden gesetzli- chen Bestimmungen und unter Abwägung der öffentlichen und priva- ten Interessen getroffen habe. Die verfügende Person sei zudem aufgrund des Kürzels bei der Rubrik Referenz/Aktenzeichen rasch feststellbar. 3.3.3In ihrer Replik vom 18. August 2008 macht die Beschwerdefüh- rerin geltend, die Argumentation des BFM in der Stellungnahme vom 28. Mai 2008 gehe vollständig fehl. Die Tatsache, dass in analoger Sa- che jährlich über 10'000 Verfügungen erlassen würden, könne nicht bedeuten, dass man standardisierte Verfügungen erlasse, welche man auch dem Computer überlassen könnte. Bei solchen Verfügungen handle es sich immer um Individualverfügungen. Eine Wegweisung be- treffe immer nur einen einzelnen Fall, welcher sich von anderen Fällen unterscheide. Im Gegensatz dazu stünden Massenentscheide, bei wel- chen die spezielle Situation des Betroffenen keine Rolle spiele, wie bei Verfügungen der Krankenkassen, der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) usw., welche nicht auf- grund einer individuellen Situation, sondern aufgrund der gesetzlichen Grundlage erfolgen würden. Eine unlösbare Problematik einer nicht unterzeichneten Individualverfügung sei darin zu erkennen, dass dem Betroffenen das Recht auf Einwendungen oder die Ablehnung der ver- fügenden Person, beispielsweise wegen Befangenheit, entzogen sei. 3.3.4Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist, solange das anwendba- re Recht nicht ausdrücklich eine Unterschrift verlangt, die Unterschrift nicht von Bundesrechts wegen Gültigkeitserfordernis für eine Verfü- gung (BGE 105 V 248 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 E. 3b). Der Unterschrift bei Verfügungen kommt indes eine Beweis- sowie eine Identifikationsfunktion zu. Der Verfügungsadressat soll aus der Existenz der Unterschrift erkennen und sich darauf verlassen können, dass der Entscheidungsprozess ab- geschlossen und die ihm eröffnete Verfügung eine gewollte Erklärung der Behörde und nicht ein zufällig die Amtsstelle verlassender Entwurf ist. Weiter lässt sich eine Verfügung aufgrund der Unterschrift einer be- stimmten oder bestimmbaren Person zuordnen und ermöglicht es dem Verfügungsadressaten, gegen diese allfällige Ausstandsgründe festzu- stellen und geltend zu machen. Se ite 6
C-24 9 2 /20 0 8 3.3.5Bei Einreiseverboten handelt es sich um Verfügungen, welche in grosser Zahl erlassen werden und welche bei der Ausstellung und der Eröffnung grosse Unterschiede zur Mehrzahl der im Verwaltungsver- fahren erlassenen Verfügungen aufweisen. Ein Einreiseverbot wird im- mer von einem aufgrund seines Pflichtenheftes dazu berechtigten Mit- arbeiter des BFM erlassen. Die entsprechende Verfügung wird dazu elektronisch im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) er- fasst, wobei eine Zuordnung zu einem bestimmten Mitarbeiter auf- grund der elektronischen Protokollierung im ZEMIS jederzeit gewähr- leistet ist. Dieser Mitarbeiter wird in der Referenz (Referenz/Aktenzei- chen) der Verfügung mit seinem Kürzel genannt. Der ausstellende Mit- arbeiter ist daher jederzeit identifizierbar und sämtliche getätigten Zu- griffe werden in einer Historie dokumentiert. Das auf der Verfügung an- gebrachte Kürzel des ausstellenden Mitarbeiters übernimmt somit die Identifikationsfunktion der Unterschrift. Zudem kann der Verfügungsad- ressat jederzeit nachträglich eine eigenhändig unterschriebene Verfü- gung verlangen. Das Aktenzeichen mit Kürzel ist mit Blick auf die Iden- tifikationsfunktion einer Faksimileunterschrift, welche gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung eine Originalunterschrift ersetzen kann (vgl. BGE 97 IV 205 E. 1), gleichwertig. Das Recht auf Einwendungen oder die Ablehnung einer verfügenden Person, etwa wegen Befangen- heit, wird dem Adressaten einer solchen Verfügung somit nicht entzo- gen. 3.3.6Das Administrieren einer derart hohen Zahl von Verfügungen kann nur elektronisch erfolgen, da verschiedenste Behörden Zugriff haben müssen. Es ist daher sinnvoll, die Verfügungen auf einem vom System ZEMIS verwalteten Dokument zu erlassen. Bei Einreiseverbo- ten ist zudem in vielen Fällen ein rasches Verfahren zur Eröffnung der Verfügungen angezeigt, damit diese den Adressaten noch vor deren Ausschaffung eröffnet werden können, was mit Blick auf die Rechtssi- cherheit auch im Interesse der Adressaten liegt. Dieses Vorgehen be- dingt eine elektronische Übersteuerung der Verfügungen; sie werden zentral durch einen Mitarbeiter des BFM im ZEMIS erfasst und dann dezentral von einem Mitarbeiter der kantonalen Ausländerbehörde ausgedruckt und den Adressaten ausgehändigt. Mit den elektroni- schen Sicherungen im ZEMIS ist gewährleistet, dass nur eine berech- tigte Person ein Einreiseverbot erlassen kann. Das Ausdrucken und Aushändigen eines Einreiseverbots durch einen Mitarbeiter der kanto- nalen Fremdenpolizei stellt zudem sicher, dass nur Einreiseverbote er- öffnet werden, bei welchen der Entscheidungsprozess abgeschlossen Se ite 7
C-24 9 2 /20 0 8 ist. Somit ist bei den zu beurteilenden Einreiseverboten eine Unter- schrift auch mit Blick auf deren Beweisfunktion nicht erforderlich. 3.3.7Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass die Art der Erstellung der Verfügung als rechtsgenüglich zu er- achten ist. 4. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. An- hang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweige- rung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme be- wirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mit- gliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1–32]). 5. 5.1Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt- rechtlichen Einreisesperre von Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Es kann unter anderem vom Bundesamt gegen- über ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentli- che Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos- sen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG). Das Ein- reiseverbot wird befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, Se ite 8
C-24 9 2 /20 0 8 kann die verfügende Behörde das Einreiseverbot vorübergehend auf- heben (Art. 67 Abs. 4 AuG). 5.2Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG umfasst neben anderen polizeilichen Schutzgütern die Un- verletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung (Botschaft zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: RAINER J. SCHWEIZER [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). Somit kann eine Zuwiderhandlung gegen ausländerrechtliche Bestim- mungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, jedoch nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz vor künftigen Störungen (vgl. BBl 2002 3813). 6. 6.1Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Strafbefehl vom 31. März 2005 wegen Stellenantritts ohne entsprechende Bewilligung im „Studio Seetal“ rechtskräftig verurteilt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 hat das BFM die kantonale Wegweisungsverfü- gung auf das Gebiet der Schweiz sowie des Fürstentums Liechten- stein ausgedehnt und die Beschwerdeführerin aufgefordert die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Die Beschwerdeführerin ist aber gemäss eigenen Aussagen bereits am 29. Januar 2008 wieder illegal in die Schweiz eingereist und hat im „Cabaret Kristall“ in Gstaad am 7. Februar 2008 ohne Bewilligung eine Stelle angetreten. Aufgrund der Widerhandlungen gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat und somit die Voraussetzun- gen von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt. Die Beschwerdeführerin hält dem Vorwurf der Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche Bestim- mungen in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts Substanziiertes entgegen, sondern führt lediglich aus, das Einreiseverbot erscheine angesichts der ihr vorgehaltenen Sachverhalte als völlig unverhältnismässig. Man werfe ihr einen Stellenantritt ohne Arbeitsbewilligung im Kanton Aar- gau im Jahre 2005 sowie die unerlaubte Einreise in die Schweiz mit Arbeitsaufnahme im Jahre 2008 vor. Es handle sich lediglich um Baga- telldelikte, welche auf jeden Fall nicht den Charakter hätten, ein Einrei- severbot zu rechtfertigen. Von einem Verstoss gegen die öffentliche Si- Se ite 9
C-24 9 2 /20 0 8 cherheit und Ordnung respektive einer Gefährdung derselben könne nicht die Rede sein. 6.2Neben der (bereits eingetretenen) Verletzung nennt Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG auch den Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung. Sowohl mit der Verurteilung wegen Stellenan- tritts ohne entsprechende Bewilligung aus dem Jahre 2005 als auch den erneuten Widerhandlungen gegen die ausländerrechtlichen Be- stimmungen im Jahre 2008 erfüllt die Beschwerdeführerin gleichzeitig diesen zweiten in Bst. a erwähnten Tatbestand. Ihr Verhalten lässt dar- auf schliessen, dass sie auch künftig keine Gewähr für ein Respektie- ren der schweizerischen Rechtsordnung bieten kann. 7. 7.1Zu prüfen ist weiter, ob die erfolgte Massnahme in richtiger Aus- übung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Ge- sichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen an- dererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönli- chen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus- gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.). 7.2Wie dargelegt hat die Beschwerdeführerin ausländerrechtliche Be- stimmungen verletzt. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Inter- esse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Mass- nahmenpraxis gegenüber fehlbaren Ausländerinnen und Ausländern zu schützen, ist gewichtig. Was die subjektive Seite anbetrifft, so kann zumindest nicht von einer besonderen Einsicht der Beschwerdeführe- rin in die Problematik ihrer Verhaltensweise ausgegangen werden. Ob- wohl die Beschwerdeführerin bereits mit Strafbefehl vom 31. März 2005 wegen Stellenantritts ohne Bewilligung rechtskräftig verurteilt wurde und das BFM am 10. Dezember 2007 die kantonale Wegwei- sungsverfügung auf das Gebiet der Schweiz sowie des Fürstentums Liechtenstein ausgedehnt und die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, die Schweiz verlassen, ist die Beschwerdeführerin bereits am 29. Januar 2008 wieder illegal in die Schweiz eingereist und hat am Se it e 10
C-24 9 2 /20 0 8 7. Februar 2008 ohne Bewilligung eine Stelle angetreten. Sie hat damit vorsätzlich wiederholt gegen die ausländerrechtliche Ordnung verstos- sen, weshalb das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin auch subjek- tiv schwer wiegt. 7.3Persönliche Interessen daran, keinen besonderen Einreiserestrik- tionen unterstellt zu werden, macht die Beschwerdeführerin nicht gel- tend. Zwar hatte die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung durch die Kantonspolizei Bern vom 17. März 2008 angegeben, in der Schweiz über zahlreiche Kontakte zu verfügen; in Brasilien habe sie hingegen absolut keinen Kontakt mehr. Die diesbezüglichen Angaben sind je- doch weder ausreichend substanziiert, noch sind sie als solche geeig- net, das an einer Fernhaltung bestehende öffentliche Interesse aufzu- wiegen. Bei dieser Sachlage ist die Anordnung des Einreiseverbots als solche nicht zu beanstanden und erweist sich dessen Dauer von drei Jahren unter Berücksichtigung der Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdefüh- rerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens- kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Se it e 11
C-24 9 2 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 30. Juni 2008 geleisteten Kostenvor- schuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Einschreiben) -die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]; zurück) -den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Marianne TeuscherAdrian Brand Versand: Se it e 12