B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2483/2019
Urteil vom 12. April 2021 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A., (Thailand) Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung IVSTA vom 29. März 2019.
C-2483/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1957 geborene und in zweiter Ehe verheiratete schweize- rische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Be- schwerdeführer) ist gelernter Werkzeugmacher (Akten der Vorinstanz ge- mäss Aktenverzeichnis vom 30. August 2019 [nachfolgend: Dok.] 1 S. 10 ff., 3 S. 4 ff.). In den Jahren 1975 bis 2013 und teilweise im Jahr 2015 entrichtete er Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenen- versicherung (Dok. 97 S. 5 f.). A.b Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt (SVA) C._______ vom 9. November 2005 (Dok. 35) wurden dem Versicherten aufgrund eines un- fallbedingten Distorsionstraumas des linken oberen Sprunggelenks im April 2002 und anschliessender Operation im April 2003 (vgl. Dok. 8) und eines unfallbedingten medialen Meniskusrisses sowie einer medialen Seiten- bandzerrung links im Juni 2004 mit folgender Kniegelenksarthroskopie links mit medialer posteriorer Teilmeniskektomie, Meniskusglätten lateral im September 2004 (Dok. 15 S. 4 ff.) rückwirkend vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Juli 2003 und vom 1. August 2004 bis zum 31. Oktober 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente sowie vom 1. November 2004 bis zum 31. Dezember 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) ausgerichtet. Ab dem 1. Januar 2005 betrug der Invaliditätsgrad noch 25 %. B. B.a Am 16. April 2015 ersuchte der Versicherte die IVSTA per E-Mail um Auskunft, wie er vorgehen müsse, um eine IV-Rente zu beantragen und teilte mit, dass er aufgrund eines Herzinfarkts im Januar 2015 im August 2015 einen Stent gesetzt bekommen habe (Dok. 36). Da der Versicherte zusammen mit seiner Ehefrau D._______ (gebürtig: R.), einer am 31. Oktober 1967 geborenen, thailändischen Staatsangehörigen, seinen Wohnsitz nach Thailand verlegt hatte, übermittelte die SVA C. der IVSTA sämtliche Akten zur weiteren Bearbeitung (Dok. 39). Nach Einsicht in die Akten der SVA C._______ sandte die Vorinstanz dem Versicherten das entsprechende Formular E 207 zu (Dok. 45). Am 5. Januar 2016 stellte der Versicherte einen Antrag auf eine IV-Rente unter Hinweis auf eine Lun- genschädigung, Atembeschwerden und eine Krebserkrankung seit Juni 2015 (Dok. 46 f.).
C-2483/2019 Seite 3 B.b Am 16. Februar 2016 holte die Vorinstanz ärztliche Unterlagen bei den behandelnden Ärzten (Dok. 60 f.) und weitere Unterlagen sowie Angaben beim Versicherten ein (Dok. 62). Die Unterlagen wurden in der Folge zu den Akten gereicht (vgl. Dok. 64 ff.). Auf Aufforderung hin legte der Versi- cherte am 11. April 2016 eine genaue Beschreibung seines üblichen Ta- gesablaufs vor dem 14. August 2014 dar (Dok. 87). Am 23. Mai 2016 teilte er mit, dass sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert habe und reichte einen Bericht einer Spirometrie vom 21. Mai 2016 zu den Akten (Dok. 90 f.). B.c Gestützt auf eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. Mai 2016 (Dok. 93) stellte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Juni 2016 eine ganze Rente ab 1. Juli 2016 in Aussicht (Dok. 94). Nachdem die IVSTA ihren Vorbescheid begründete (Dok. 96), hielt sie mit Verfügung vom 15. September 2016 an ihrer Beur- teilung fest (Dok. 97). C. Am 25. September 2018 leitete die IVSTA ein amtliches Revisionsverfah- ren ein (Dok. 109 f.) und liess den Versicherten den Fragebogen für die IV- Rentenrevision ausfüllen (Dok. 111). Des Weiteren wurde ein Bericht des behandelnden Arztes (Dok. 115) und anschliessend eine Stellungnahme des RAD vom 15. November 2018 eingeholt (Dok. 118). Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2019 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, es be- stehe kein Anspruch mehr auf eine Rente (Dok. 123). Dagegen erhob der Versicherte am 27. Februar 2019 Einwände (Dok. 129) und reichte einen Versicherungsbericht seines behandelnden Arztes (Dok. 125), Laborbe- richte vom 28. März 2018 (Dok. 131) und 4. September 2018 (Dok. 128) sowie Fotos seiner Füsse (Dok. 130) zu den Akten. Nachdem die IVSTA eine erneute Stellungnahme des RAD vom 22. März 2019 eingeholt hatte (Dok. 132), hielt sie mit Verfügung vom 29. März 2019 an ihrer Beurteilung fest, hob die bisher ausgerichtete Rente auf und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dok. 134). D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe per E-Mail vom 24. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Fortzahlung der IV-Rente (BVGer- act. 1).
C-2483/2019 Seite 4 E. Der mit Zwischenverfügung vom 14. August 2019 beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 9) wurde am 20. August 2019 geleistet (BVGer-act. 11). F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2019 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 14). G. In seiner Replik vom 29. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest (BVGer-act. 16). H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Duplik vom 12. Dezember 2019, unter Beilage einer ergänzenden Stellungnahme des RAD vom 21. November 2019, die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 18). I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 (BVGer-act. 19) schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer In- struktionsmassnahmen – ab. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismit- tel ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
C-2483/2019 Seite 5 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So- zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein. Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 2.4 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger mit aktuellem Auf- enthalt in Thailand. Zwischen der Schweiz und Thailand besteht kein Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung. Zu beachten sind aber das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/ 2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheb- lichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl.
C-2483/2019 Seite 6 BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 29. März 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
C-2483/2019 Seite 7 abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtsprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 3.3 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 E. 4.3; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2, je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbeson- dere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdi- gen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhande- nen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzu- nehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu- stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine be- weistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungs-
C-2483/2019 Seite 8 internen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungs- grundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass ge- ben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 3.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson- dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu- standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge- sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufga- benbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfä- higkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext un- beachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Renten- anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachver- halts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach
C-2483/2019 Seite 9 dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 m.H.). 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. März 2019 zu Recht aufgeho- ben hat. 4.1 Im Hinblick auf eine Rentenrevision gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG ist zunächst vorliegend der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechen- den Verfügung vom 15. September 2016 mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2019 zu vergleichen und zu prü- fen, ob in den für den Leistungsanspruch relevanten Tatsachen eine we- sentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 3.5 hiervor). 4.2 Beim Erlass der Verfügung vom 15. September 2016 (Dok. 97; Aus- gangszeitpunkt) betreffend die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab
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Therapie:
C-2483/2019 Seite 11 Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ab dem 2. September 2015 eine Chemotherapie mit Bleomycin, Etopophos und Cisplatin er- folgt sei. Der Versicherte habe am 9. September in ordentlichem Allge- meinzustand nach Hause entlassen werden können (Untersuchung an- lässlich der Hospitalisation wegen eines Sturzes: CT Schädel vom 7. September 2015: keine intrakranielle Blutung, keine Raumforde- rung, keine Osteolysen [Dok. 74]).
C-2483/2019 Seite 12 tionierung, Belastungsdyspnoe und intermittierende depressive Ver- stimmung aufgetreten. Im abschliessenden CT-Scan habe sich eine partielle Regression der initial vorhandenen ausgedehnten lymphoge- nen Metastasierungen gezeigt. Deutliche Tumorreste seien noch im Bereich des Retroperitoneums darstellbar. Ob diese Reste vitale Tu- morzellen entsprechen würden oder aber Nekrosen, sei aktuell nicht zu klären. Im November sei eine erste geregelte Nachsorgekontrolle vor- gesehen. Im CT-Scan vom Oktober zeige sich ein hochgradiger Ver- dacht auf eine beidseitige Bleomycin-induzierte Pneumopathie. Mög- licherweise sei dies auch der Grund für die vorhandene Belastungs- dyspnoe. Nach Aussage von Herrn Dr. M._______ wäre eine lungen- funktionelle Standortbestimmung vorzunehmen und bei weiterhin vor- handenem Auswurf wäre eine Sputum-Untersuchung indiziert.
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Nebendiagnosen:
Er führte im Wesentlichen aus, der Versicherte präsentiere sich in ei- nem sehr guten Allgemeinzustand und habe im Alltag weiter an Aktivität zulegen können. Signifikante Einschränkungen bestünden nicht, Lang- zeitnebenwirkungen der stattgehabten Polychemotherapie seien je- doch immer noch vorhanden in Form einer deutlichen und schmerzhaf- ten Polyneuropathie beider Fusssohlen, die den Versicherten beim Laufen, aber auch z.B. beim Autofahren stören würden. Es sei ein The- rapieversuch mit Lyrica (Pregabalin) besprochen worden. Im Rahmen der Nachsorge sei ein CT-Scan erfolgt. Dieser zeige un- verändert den sichtbaren Resttumor retroperitoneal. Als Nebenbefund sei ein ödematöses Areal über mehrere Zentimeter im Bereich des Co- lon transversum beschrieben, klinisch habe der Versicherte dort keiner- lei Probleme an, eine Koloskopie sei vor ca. 11 Jahren erfolgt und ge- mäss dem Versicherten komplett unauffällig gewesen. Bei weiterhin er- freulich verlaufender Nachsorge des therapierten Keimzelltumors sei eine Re-Koloskopie klar zu empfehlen. In diesem Rahmen könne dann auch das vermeintliche Korrelat des CT-Befundes geprüft werden. Dies werde der Versicherte in Thailand in Angriff nehmen und in einem Jahr wieder zur Nachsorge in die Sprechstunde kommen.
C-2483/2019 Seite 15 Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
C-2483/2019 Seite 16 kationen (vor allem Bleomycin bedingte toxische Pneumonitis, perip- here Polyneuropathie). Die Folgen der akuten Pneumonitis mit Dysp- noe seien abgeheilt, jedoch seien noch immer Residuen in den Bildge- bungen (CT-Scan) erkennbar. Neuerliche Lungenfunktionen seien nicht durchgeführt worden. Möglicherweise würden sich hier noch den Bildern entsprechende Funktionsdefizite nachweisen lassen. Für die Aktivitäten des täglichen Lebens sei das für den Versicherten zwar aus- reichend. Sportliche Betätigungen seien jedoch nicht gut möglich. Die Neuropathie sei belastend und schränke den Versicherten im Alltag sig- nifikant ein. Er habe über die letzten Jahre gelernt, damit umzugehen. Nach der Chemotherapie sei der Versicherte weiterhin in seiner Kon- zentrations- und Merkfähigkeit sowie Ausdauerleistung eingeschränkt ("Chemo-Brain"). Bezüglich der onkologischen Fragestellung dürfe man zufrieden sein. Es bestehe aktuell kein Hinweis auf ein Tumorre- zidiv oder ein Zweitmalignom.
C-2483/2019 Seite 17 Ferner sei die grosse Ermüdbarkeit des Versicherten als Folge seiner fortdauernden Krebserkrankung berücksichtigt worden. 4.5 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung wurden im vorliegenden Be- schwerdeverfahren ein weiterer Arztbericht und eine Stellungnahme der RAD-Ärztin vorgelegt:
C-2483/2019 Seite 18 die Raumforderung der linken Nebenniere seien gleich geblieben und die Entzündungswerte gesunken (Beilage zu BVGer-act. 18). 5. 5.1 Mit Blick auf die medizinischen Akten ist vorab festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer nachgereichte radiologische Bericht vom 11. Sep- tember 2019 (vgl. E. 4.5) nach der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. März 2019 erging. Aus dem Wortlaut der Beurteilung ergibt sich, dass die darin enthaltenen Schlussfolgerungen des Radiologen (u.a. DD Meta- stasen nicht auszuschliessen) – entgegen der Meinung der Vorinstanz (BVGer-Dok. 18) – nicht auf einer Wende im Verlauf des Leidens beruhen, sondern aufgrund der jährlich stattfindenden Nachsorge des ursprünglich metastasierten Keimzelltumors jederzeit möglich sind. Sie beziehen sich damit ohne weiteres auch auf den Zeitraum vor Abschluss des Verwal- tungsverfahrens (vgl. E. 2.3). Der Bericht kann somit im vorliegenden Ver- fahren berücksichtigt werden. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz ist bezüglich der Krebserkrankung des Beschwerde- führers der Ansicht, diese sei stabil geblieben (vgl. Dok. 134 und BVGer- act. 14). 5.2.2 Der Onkologe Dr. med. L._______ berichtete am 2. Oktober 2018 denn auch von einer erfreulich verlaufenden Nachsorge des therapierten Keimzelltumors. Prof. Dr. med. O., Facharzt für Radiologie, emp- fahl am 24. September 2018 jedoch ein erneutes PET-CT zu erwägen, da in seiner Untersuchung bezüglich Tumorrestgewebe (stationäre Raumfor- derung der linken Nebenniere) keine Aussage möglich gewesen sei. Hierzu äusserte sich Dr. med. L. in seinem Bericht vom 2. Oktober 2018 nicht. Auch der Radiologe Dr. med. Q._______ führte am 11. September 2019, übereinstimmend mit Dr. med. O., aus, dass bezüglich vita- lem Tumorrestgewebe in der Untersuchung (stationäre Raumforderung der linken Nebenniere) weiterhin keine Aussage möglich sei. Sodann empfahl Dr. med. L. in seinem Bericht vom 2. Oktober 2018 aufgrund des im CT-Scan festgestellten ödematösen Areals über mehrere Zentimeter im Bereich des Colon transversum eine Re-Koloskopie. Ferner sind gemäss dem Bericht des Radiologen Dr. med. Q._______ vom 11. September 2019
C-2483/2019 Seite 19 (BVGer-act. 16 Beilage 3) aufgrund neu aufgetretenen peribronchovasku- lären nodulären Verdichtungen im posterioren Oberlappen rechts als Diffe- rentialdiagnose u.a. Metastasen nicht auszuschliessen. 5.2.3 Angesichts der gestellten Differentialdiagnose, dass Metastasen nicht auszuschliessen seien und der nicht durchgeführten PET-CT sowie Re-Koloskopie kann bezüglich der Krebserkrankung nicht von einem fest- stehenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden, der eine blosse Aktenbeurteilung als genügend erscheinen lässt (vgl. E. 3.3). 5.3 5.3.1 Des Weiteren geht die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin davon aus (Dok. 134 und BVGer-act. 14), dass in Bezug auf die Pneumonitis eine signifikante und anhaltende Symptomverbesse- rung eingetreten sei. An dieser Einschätzung würden auch die Residuen in den Bildgebungen (CT-Scan) nichts ändern. Die Arbeitsfähigkeit wäre nur dann aus pneumologischer Sicht in erheblichem Masse eingeschränkt, wenn eine Atemunterstützung oder eine Sauerstofftherapie notwendig wäre, was vorliegend nicht der Fall sei. 5.3.2 Dagegen führte der Beschwerdeführer aus, sein Onkologe schreibe in seinem Bericht vom 20. Februar 2019, dass eine mittel- bis schwergra- dige Komplikation der Pneumonitis vorhanden sei (BVGer-act. 1 Be- schwerde S. 2). Dem CT-Bericht vom 11. September 2019 könne entnom- men werden, dass die Pneumopathie schlimmer geworden sei (vgl. BVGer- act. 16). 5.3.3 Der behandelnde Pneumologe Dr. med. M._______ sprach in seinem Bericht vom 12. Februar 2016 zwar von einer Verbesserung der durch Ble- omycin verursachte Lungenschädigung aufgrund der Behandlung mit Pre- disone. Des Weiteren führte er aus, es gebe starke Anzeichen für eine Pneumonie oder eine eosinophile hypersensible Pneumonitis (vgl. E. 4.2). Seine Empfehlung, eine regelmässige Behandlung alle zwei bis drei Wo- chen in einer Lungenklinik fortzuführen, ist gemäss den Akten jedoch nicht erfolgt. So fand lediglich am 20. Februar 2016 und am 21. Mai 2016 eine Spirometrie statt (vgl. E. 4.2). Der Onkologe Dr. med. L._______ ist in sei- nem Bericht vom 20. Februar 2019 der Ansicht, die Folgen der akuten Pneumonitis mit Dyspnoe seien zwar abgeheilt, jedoch seien noch immer Residuen in den Bildgebungen (CT-Scan) erkennbar. Neuerliche Lungen- funktionen seien nicht durchgeführt worden. Möglicherweise würden sich
C-2483/2019 Seite 20 hier noch den Bildern entsprechende Funktionsdefizite nachweisen lassen. Auch die RAD-Ärztin stellte in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2019 fest, dass die letzte Lungenfunktionsprüfung vom 21. Mai 2016 stamme (vgl. E. 4.4). 5.3.4 Auch bezüglich dieses Leidens kann somit nicht von einem festste- henden medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden, der eine blosse Aktenbeurteilung als genügend erscheinen lässt (vgl. E. 3.3). Ferner fehlt es den vorhandenen Berichten, wie vom Beschwerdeführer zu Recht vor- gebracht wurde, an einer fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. 5.4 5.4.1 Sodann hielt die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin fest (Dok. 134 und BVGer-act. 14), die polyneuropathischen Beschwerden, welche Schmerzen und Ödeme der unteren Gliedmassen verursachen würden, seien medizinisch bestätigt und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Eine weitergehende neurologi- sche Abklärung sei daher nicht notwendig. Aufgrund der Polyneuropathie bedingten Einschränkungen sollten wechselbelastende Tätigkeiten ausge- übt werden, die keine häufige Fortbewegung oder Treppensteigen erfor- dern würden. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei sie dahingehend berücksichtigt worden, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit anerkannt werde. Die Ausübung leichter, statischer und sitzender oder wechselbelastender Tätigkeiten im administrativen Be- reich sei hingegen möglich und zumutbar. 5.4.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (BVGer-act. 1), seine Polyneuropathie habe sich nicht gebessert. Er beantrage eine neurologi- sche Untersuchung. Die Schmerzen in seinen Füssen seien teilweise so stark, dass er nicht ohne starke Schmerzmittel auskomme. Doch auch diese würden gegen Krämpfe nichts nützen. Zudem dürfe er aufgrund sei- nes Nierenleidens auch keine starken Schmerzmittel nehmen. Er könne heute aufgrund seiner Schmerzen nur noch 30 Minuten am Stück Auto fah- ren. 5.4.3 Dr. med. L._______, Facharzt für Onkologie, spricht in seinem Be- richt vom 2. Oktober 2018 von einer deutlichen und schmerzhaften Poly- neuropathie beider Fusssohlen, die den Versicherten beim Laufen, aber auch z.B. beim Autofahren stören würden. Es sei ein Therapieversuch mit Lyrica (Pregabalin) besprochen worden. Seinem Versicherungsbericht
C-2483/2019 Seite 21 vom 20. Februar 2019 kann entnommen werden, dass der Versicherte an einer signifikanten und ihn im Alltag deutlich belastenden peripheren Poly- neuropathie leide. Eine Besserung sei nicht zu erwarten. Das Erholungs- potential sei diesbezüglich extrem gering. Nach der Chemotherapie sei der Versicherte weiterhin in seiner Konzentrations- und Merkfähigkeit sowie Ausdauerleistung eingeschränkt "Chemo-Brain", weshalb er gewisse Ar- beiten zum Beispiel am Computer für kürzere Zeit zwar verrichten könne, danach aber eine längere Pause benötige, um sich zu erholen. 5.4.4 Polyneuropathien sind generalisierte Erkrankungen des peripheren Nervensystems (vgl. Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurolo- gie, Diagnostik bei Polyneuropathien, herausgegeben von der Kommission Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, S. 8 < 030- 067l_S1_Diagnostik-Polyneuropathien_2020-04.pdf (awmf.org) >, abgeru- fen am 23.02.2021). Den Akten sind keine neurologischen Befunde zu ent- nehmen. Die Beurteilung der RAD Ärztin Dr. med. P., Fachärztin für Innere und Allgemeine Medizin, vermag nicht zu überzeugen, da sie als Internistin und Allgemeinmedizinerin nicht über die nötige Qualifikation als Fachärztin der Neurologie verfügt, um die vorliegenden somatischen Be- funde sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers umfassend und abschliessend zu würdigen. 5.5 5.5.1 Ferner führte die Vorinstanz aus, Dr. med. L. beschreibe zwar eine reaktive depressive Problematik aufgrund der chronischen Be- schwerden. Diese habe aber keine psychiatrische Behandlung erforderlich gemacht. Eine reaktive Depression aufgrund der angekündigten Renten- aufhebung, wie der Versicherte in seinem Schreiben vom 27. Februar 2019 dargestellt habe, stelle keine invalidisierende psychische Beeinträchtigung dar, weshalb eine psychiatrische Abklärung nicht angezeigt sei. 5.5.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er leide an Depressionen und be- antrage eine psychiatrische Abklärung. Nur weil er keinen Psychiater auf- suche, unterstelle ihm die Vorinstanz, dass seine Leiden nicht wahr seien. Er lebe in einer sehr guten Partnerschaft und habe fast wöchentlichen Kon- takt zu seiner Ex-Partnerin, die Psychiatrie Krankenschwester sei und ihn seit der Chemotherapie unterstützte. Auch die Gespräche mit den Gästen in der Residenz würden ihm den Psychiater ersetzen (BVGer-act. 1).
C-2483/2019 Seite 22 In seinem Schreiben vom 27. Februar 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Vorbescheid der Vorinstanz bei ihm eine Depression ausge- löst habe. Ferner gab er bekannt, dass er schon lange darunter leide, dass er seiner Frau nicht mehr helfen könne und ihr zur Last falle. Die IV-Rente habe dies ein wenig abgefedert. Da die Polyneuropathie immer schlimmer geworden sei, hätten Dr. med. L._______ und er es mit einem Psychophar- makon versucht. Da dies nichts genützt habe, nehme er nun Schmerzmit- tel. 5.5.3 Bereits in seinem Bericht vom 3. November 2015 (vgl. E. 4.2) hielt der behandelnde Onkologe Dr. med. L._______ eine intermittierende de- pressive Verstimmung des Versicherten fest. Ferner äusserte er sich am 20. Februar 2019 dahingehend (vgl. E. 4.4), dass die chronischen Be- schwerden beim Versicherten eine reaktive depressive Problematik verur- sachen würden. 5.5.4 Angesichts der bereits im Jahr 2015 festgestellten, wenn auch ledig- lich intermittierenden, depressiven Verstimmung und einer fehlenden fach- ärztlichen psychiatrischen Untersuchung kann auch hier nicht von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden, der eine blosse Aktenbeurteilung als genügend erscheinen lässt. Im Lichte der er- wähnten Grundsätze zum Beweiswert von Aktenbeurteilungen versiche- rungsinterner Ärzte kann demzufolge auch bezüglich dieses Leidens nicht auf die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. P._______ abgestellt wer- den. Das gilt hier umso mehr, als es sich bei der RAD Ärztin nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie handelt und eine psychiatrische Beurteilung nur ausnahmsweise in Form eines reinen Aktengutachtens erfolgen soll (vgl. Urteil des BGer 9C_164/2013 vom 4. September 2013 E. 3.2.3). 5.6 In der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der RAD-Ärztin Dr. med. P._______ bestehen somit Zweifel. Ein Vergleich des Gesundheitszustandes im Ausgangs- und im Vergleichszeitpunkt ist mit den vorhandenen Akten daher nicht möglich.
5.7 Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigun- gen, wie vorliegend, ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen und der Grad der Arbeitsfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche Behin- derungen umfassenden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1). Die aktenkundigen fachärztlichen Berichte beinhalten aber keine solche Gesamtbeurteilung.
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5.8 Unter diesen Umständen hätte sich die Vorinstanz nicht mit den RAD- Aktenberichten begnügen dürfen, sondern hätte ein polydisziplinäres Gut- achten veranlassen müssen. Indem sie dies unterliess und damit den me- dizinischen Sachverhalt nicht hinreichend abklärte, verletzte sie Bundes- recht. 6. 6.1 Mangels einer zuverlässigen medizinischen Entscheidungsgrundlage ist es vorliegend nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erfor- derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurtei- len, ob die Aufhebung der Invalidenrente zu Recht erfolgt ist. Bei dieser Sachlage kann nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden. In Gutheissung des Antrags des Beschwerdeführers ist die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 Angezeigt ist eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Onkologie, In- nere Medizin, Neurologie und Psychiatrie. Ob neben den genannten Fach- disziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderli- chen Untersuchungen zu befinden (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1; Urteil des BVGer C- 2820/2019 vom 18. Januar 2021 E. 9.4). 6.3 6.3.1 Mit der interdisziplinären Begutachtung kann, sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus je- weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1). Die gutachterliche Beurteilung der psychischen Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat dabei in Anwendung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu erfolgen, wobei unter dem Indikator Komorbidität im Sinne einer Gesamt- betrachtung auch allfällige im konkreten Fall ressourcenhemmende Wech- selwirkungen der verschiedenen Störungen zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 418 E. 6 ff.; BGE 141 V 281 E. 3.6 ff.; Urteil des BGer 9C_21/2017 E. 5.2.1). Weiter hat das polydisziplinäre Gutachten die Anforderungen an
C-2483/2019 Seite 24 ein Revisionsgutachten zu erfüllen und insbesondere einen Zustandsver- gleich zu enthalten. 6.3.2 Betreffend den zu beurteilenden Zeitraum haben die Gutachter sinn- vollerweise die Entwicklung des Gesundheitszustands und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Begutach- tung miteinzubeziehen. Folglich haben sie auch den im vorliegenden Be- schwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. Q._______ vom 11. September 2019 (BVGer-act. 16 Beilage 3) zu würdigen. Die beauftrag- ten Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungs- grundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.). 6.3.3 Um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesundheits- zustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermöglichen, ist die Durchführung der interdisziplinären medizinischen Begutachtung in der Schweiz unumgänglich, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsät- zen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil C-2820/2019 E. 9.5 m.H.). Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind vorliegend keine ersichtlich. Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinä- ren Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E. 5.2.1), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt. 7. Nach neuer Ermittlung des vollständigen medizinischen Sachverhalts hat die Vorinstanz auch einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen und abzuklären, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer zufolge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch er- werbstätig sein könnte (Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Konkretisierung von Ar- beitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermäs- sige Anforderungen zu stellen sind (Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfä- higkeit einer versicherten Person nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer
C-2483/2019 Seite 25 gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (Urteil des BVGer C-2927/2019 vom 6. November 2020 E. 8 m.H.). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz unterliess, eine umfas- sende medizinische Abklärung zu veranlassen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 29. März 2019 aufzuhe- ben und die Sache, zur umfassenden Prüfung des Leistungsanspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), wo- bei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver- fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rück- weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen sind. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstat- ten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhält- nismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-2483/2019 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 29. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Mirjam Angehrn
C-2483/2019 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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