B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2471/2019
Urteil vom 17. Mai 2021 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A., (Serbien), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revisionsgesuch, (Nichteintretensverfügung vom 2. Mai 2019).
C-2471/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1955 geborene, in seiner Heimat wohnhafte, serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer- deführer) ist gelernter Zimmermann. In den Jahren 1980 bis 2003 war er mit Unterbrüchen u.a. als "Oberflächenbearbeiter" (Schleifer) in der Schweiz erwerbstätig (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IV- STA] gemäss Aktenverzeichnis vom 30. August 2019 [IVSTA-act.] 3, 6, 35 S. 3 f., 42). A.b Am 25. Februar 2004 meldete er sich unter Hinweis auf u.a. Rücken- schmerzen, Depressionen, Kopfschmerzen, Angstzustände und Schmer- zen im linken Bein und der Hüfte zum Bezug einer schweizerischen Invali- denrente an (IVSTA-act. 1). Nach erfolgten Abklärungen wurde ein polydis- ziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (im Folgen- den: Medas) des Universitätsspitals C._______ eingeholt (IVSTA-act. 23). Die Ärzte diagnostizierten im Juli 2006 (IVSTA-act. 23 S. 10) mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit psycho- tischen Symptomen, ein chronisches lumbovertebrales Syndrom und ein leichtes subakrominales Impingement in der rechten Schulter. Ende Juli 2006 erlitt der Versicherte einen subakuten Myokardinfarkt (IVSTA-act. 22). Es wurde ein Stenting durchgeführt. Anschliessend erfolgte eine stationäre kardiologische Rehabilitation in (...). Sodann hielt er sich vom 30. April bis 2. Juni 2007 in der Psychiatrischen Klinik D._______ auf (IVSTA-act. 36). Mit Verfügung vom 24. August 2007 sprach ihm die IV-Stelle E._______ (nachfolgend: IV-Stelle) eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 87 % zu (IVSTA-act. 38). B. B.a Die IV-Stelle leitete am 27. August 2007 ein amtliches Revisionsver- fahren ein (IVSTA-act. 34). Es wurde ein Verlaufsgutachten bei der Academy F._______ (im Folgenden: F.) des Universitätsspitals C. eingeholt (IVSTA-act. 40). Die Ärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen: ein chronisches lumbovertebrales Syndrom, ein chronisches therapierefraktäres Schmerzsyndrom der linken Körperhälfte mit Dysästhesien und eine teilremittierte depressive Störung mit gegenwärtig noch leichtgradig depressivem Zustandsbild. Gestützt auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (im Folgenden: RAD; Stellungnahmen vom 23. Oktober 2008 [IVSTA-act. 41] und 18. No- vember 2008 [IVSTA-act. 45]) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
C-2471/2019 Seite 3 26. November 2008 die Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen Invalidenrente auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 59 % in Aussicht (IVSTA-act. 46). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (IVSTA-act. 48). Mit Verfügung vom 18. März 2009 (IVSTA-act. 50) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und verfügte eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2009. B.b Eine dagegen erhobene Beschwerde (IVSTA-act. 56 S. 2 ff.) hiess das Versicherungsgericht des Kantons E._______ mit Urteil vom 18. März 2010 (IVSTA-act. 58) teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und sprach dem Versicherte mit Wirkung ab 1. Mai 2009, bei einem Invali- ditätsgrad von 60 %, (aufgerundet von 59.83 %) eine Dreiviertelsrente zu. Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 (IVSTA-act. 61) ersetzte die IV-Stelle ihre Verfügung vom 18. März 2009 und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine Dreiviertelsrente zu. C. Nach Durchführung eines weiteren amtlichen Revisionsverfahrens (IVSTA- act. 62 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 9. September 2011 mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (IVSTA- act. 66). Sie stützte sich dabei auf einen Verlaufsbericht von Dr. med. G._______ vom 5. September 2011 (IVSTA-act. 64) sowie einen Bericht von Dr. med. H._______ und Dr. med. I._______ der Onkologie des Kan- tonsspitals J._______ AG über die Hospitalisation des Versicherten vom 14. bis 22. Juli 2008 (IVSTA-act. 65). D. Die IV-Stelle überwies am 16. Mai 2013 sämtliche Akten zuständigkeitshal- ber an die IVSTA (im Folgenden auch: Vorinstanz; IVSTA-act. 78). E. Eine Überprüfung des Invaliditätsgrades durch die IVSTA (IVSTA-act. 81 ff.) ergab gemäss Mitteilung vom 8. Mai 2015 (IVSTA-act. 84) keine an- spruchsbeeinflussende Änderung. F. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 (Eingang IVSTA; IVSTA-act. 87) teilte der Versicherte unter Hinweis auf neue Arztberichte (IVSTA-act. 88 ff.) mit, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Monaten verschlechtert habe. Nach Einholen einer Stellungnahme beim RAD (IVSTA-act. 96) teilte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Juli 2015 (IVSTA-act.
C-2471/2019 Seite 4 98) mit, dass sie gedenke mangels Glaubhaftmachens einer rentenan- spruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustands auf das Revisi- onsgesuch nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 16. September 2015 (IV- STA-act. 99) hielt sie an ihrem Vorbescheid fest. G. Am 31. Oktober 2018 (Eingang IVSTA; IVSTA-act. 101) reichte der Versi- cherte der IVSTA neue ärztliche Berichte zu den Akten (IVSTA-act. 102 ff.) und machte erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Nach Einholen einer Stellungnahme beim RAD (IVSTA-act. 123) teilte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Januar 2019 (IVSTA-act. 124) mit, dass sie gedenke, mangels Glaubhaftmachens einer rentenanspruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustands, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (IVSTA-act. 125). Nach Einholen einer Stellungnahme beim RAD (IVSTA-act. 135) hielt die IVSTA mit Verfügung vom 2. Mai 2019 (IVSTA- act. 136) an ihrem Vorbescheid fest. H. H.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erhö- hung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente (BVGer-act. 1). H.b Am 20. Juli 2019 (vgl. BVGer-act. 7) ist der mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2019 (BVGer-act. 5) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. H.c Mit Vernehmlassung vom 10. September 2019 beantragte die Vo- rinstanz unter Hinweis auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 22. Au- gust 2019 die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (BVGer-act. 9). H.d Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 an sei- ner Beschwerde fest (BVGer-act. 11). H.e Mit Duplik vom 6. Dezember 2019 hielt die Vorinstanz unter Verweis auf die eingeholte Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 3. Dezember 2019 an ihrem Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 17).
C-2471/2019 Seite 5 H.f Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2019 wurde die Duplik der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt und vorbe- hältlich weiterer Instruktionsmassnahmen der Abschluss des Schriften- wechsels angekündigt (BVGer-act. 18). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Kosten- vorschuss wurde rechtzeitig geleistet, sodass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 2. Mai 2019, mit welcher die Vorinstanz auf das Revisions- gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Streitgegenstand kann daher lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers. Soweit dieser beantragt, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzuspre- chen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 1). 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139
C-2471/2019 Seite 6 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 2. Mai 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus- ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher ent- standener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.2 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in Serbien. Seit dem 1. Januar 2019 ist das Abkommen vom 11. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ser- bien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1, nachfolgend: Abkom- men) in Kraft. Für serbische Staatsangehörige findet dieses Anwendung. Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich gemäss Art. 2 in der Schweiz unter anderem auf die Bundesgesetzgebung über die Inva- lidenversicherung. Nach Art. 4 des Abkommens sind die Staatsangehöri- gen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da hier keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, be- stimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung grundsätzlich aufgrund des schweizerischen Rechts. 4. 4.1 Ein Gesuch um Leistungsrevision wird – wie eine Neuanmeldung – nur dann materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Ent- scheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 2 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2 m.H.). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchs- erhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 8C_182/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.1 m.H.). Gleich wie im Verfahren der Neuanmeldung kommt bei einem Gesuch um Leistungsrevision der Untersuchungsgrund- satz erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leis- tungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des BGer 8C_182/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.1).
C-2471/2019 Seite 7 4.2 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letz- ten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend das Revisionsgesuch. Für die be- schwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 64 E. 5.2.5). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf das Revisions- gesuch hätte eintreten müssen, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.2). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeit- punkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Ur- teil des BGer 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1) 4.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte An- forderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es ge- nügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserhebli- chen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Er- heblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Ur- teil des BGer 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2 m.H.). Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräfti- gen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaft- machung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1).
C-2471/2019 Seite 8 5. 5.1 Die Vorinstanz hat das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass die neu zugestellten Arzt- berichte nicht auf eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszu- stands schliessen liessen. In ihrer Vernehmlassung führte sie ergänzend aus, dass die beurteilende RAD-Ärztin wiederholt zur Schlussfolgerung ge- langt sei, dass die am 26. September 2018 erfolgte erneute invasive Un- tersuchung mit anschliessendem Stenting zu keiner wesentlichen Ver- schlechterung des arbeitsmedizinischen Leistungsvermögens geführt habe. Eine Dreiviertelsrente sei folglich weiterhin begründet. 5.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheits- zustand sei so schlecht, dass er in der alltäglichen Verrichtung seiner per- sönlichen Bedürfnisse von anderen Personen abhängig sei. Er sei u.a. nicht mehr fähig sein Bett zu machen und Lebensmittel einzukaufen. Aus den fachärztlichen Berichten sei ersichtlich, dass er nach den Eingriffen in Belgrad zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es sei ihm verboten, mehr als 1 Kg zu heben. Von der Depression, wegen welcher er bereits in der Schweiz behandelt worden sei und seit seiner Rückkehr auch in seiner Heimat be- handelt werde, sei nirgendwo die Rede. Die Meinung des Neurologen sei somit auch sehr wichtig. 6. 6.1 Streitig und zu prüfen ist, ob eine erhebliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes zwischen der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und der vorliegend angefochte- nen Nichteintretensverfügung vom 2. Mai 2019 glaubhaft gemacht wurde. 6.2 Die letzte umfassende Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte in der Verfügung vom 5. Juli 2010, mit welcher – aufgrund des Urteils des Versi- cherungsgerichts des Kantons E._______ vom 18. März 2010 – die Verfü- gung vom 18. März 2009 ersetzt und die seit 1. März 2004 ausgerichtete ganze Rente per 1. Mai 2009 auf eine Dreiviertelsrente reduziert wurde (vgl. hiervor Bst. B). Diese Verfügung erfolgte aufgrund einer Abklärung des medizinischen Sachverhalts, entsprechender Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. Den nachfolgenden Bestäti- gungen des Anspruchs auf eine Dreiviertelsrente der IV-Stelle mit Verfü- gung vom 9. September 2011 (IVSTA-act. 66) und der Mitteilung der IVSTA
C-2471/2019 Seite 9 vom 8. Mai 2015 (IVSTA-act. 84) gingen dagegen keine umfassenden ma- teriellen Prüfungen der anspruchserheblichen Tatsachen voraus. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung, ob der Beschwerdeführer eine Änderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht hat, die geeignet ist, den Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise zu beeinflussen, bildet demnach die Verfügung vom 5. Juli 2010. 7. 7.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 5. Juli 2010 im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen des IV-Arztes Dr. med. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Oktober 2008 (IVSTA-act. 41) und vom 18. November 2008 (IVSTA-act. 45). Dieser wiederum stützte sich auf den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik D. vom 3. Juli 2007 und die Stellungnahme der Psychiatrischen Dienste L._______ AG vom 31. Juli 2007 sowie auf das Verlaufsgutachten der F._______ vom 7. Mai 2008. 7.2 7.2.1 Dr. med. M., Oberarzt der Psychiatrischen Dienste L. AG und Psychiatrische Klinik D._______, berichtete am 3. Juli 2007 über die stationäre Behandlung des Versicherten vom 30. April bis 2. Juni 2007 und stellte folgende Diagnosen (IVSTA-act. 36):
C-2471/2019 Seite 10 Am 31. Juli 2007 berichtete Dr. med. M._______ (IVSTA-act. 31), der Ver- sicherte habe sich während seines Aufenthaltes in der Klinik deutlich auf- gehellt gezeigt. Differenzialdiagnostisch könne es sich um eine Rentenneu- rose oder teilweise um Simulation handeln. Leider hätten sie keine diag- nostischen Mittel, dies zu verifizieren. Der Versicherte sei im Tageszentrum des EPD N._______ angemeldet worden mit der Absicht, ihn aus seinem depressiven Umfeld herauszunehmen. 7.2.2 Im polydisziplinären Gutachten der F._______ vom 7. Mai 2008 (IV- STA-act. 40) stellten Dr. med. O., Fachärztin für Innere Medizin, Dr. med. P., Spitalfachärztin, Dr. med. Q., Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. R., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen: Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
7.2.2.1 Dem Rheumatologischen Fachgutachten von Dr. med. P._______ und Dr. med. Q._______ vom 13. März 2008 kann entnommen werden, dass beim Versicherten vor allem ein chronisches lumbovertebrales Schmerz-syndrom vorliege, das sich trotz wiederholter Physiotherapien verschlimmert haben soll. Objektiv falle eine Einschränkung der Bewe-
C-2471/2019 Seite 11 gungsamplitude an der Lendenwirbelsäule auf. Vor allem die Seitennei- gung sei eingeschränkt, wobei das Ausmass nur beschränkt qualifiziert werden könne, zumal die Untersuchung durch aktives Gegenspannen deutlich erschwert werde. Neben der ausgeprägten Dekonditionierung, welche die Symptomatik schon erklären könne, sei 2003 eine kleine rechts- betonte Diskushernie L5/S1 festgestellt worden, welche die linksseitige Be- tonung der Beschwerden jedoch nicht erklären könne. Bei der durchge- führten Untersuchung fänden sich keine Anzeichen einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Radiologisch fänden sich leichte degenerative Veränderungen der untersten vier LWS-Etagen, wobei vor allem Spon- dylarthrosen im unteren Drittel auffallen würden. Die angegebene Be- schwerdesymptomatik und der Untersuchungsbefund seien jedoch nicht typisch für die dargestellten organischen Veränderungen. Subjektiv im Vordergrund stehe vor allem ein Schmerzsyndrom der linken Körperhälfte in den Extremitäten und zusätzlich auch Kopfschmerzen. Aus rheumatologischer Sicht könne die Symptomatik organisch nicht erklärte werden. Angesichts der positiven Waddelzeichen des therapierefraktären Verlaufs mit Ausweitungstendenz könne eine somatoforme Schmerzstö- rung bestehen. Im Bericht der Klinik D._______ von 2007 sei eine Reduk- tion der Schmerzsymptomatik nach psychiatrischer Therapie festgehalten worden. Nach Entlassung habe sich laut Versicherten die Symptomatik weiter verschlechtert. Aus objektiver Sicht sei keine Änderung bezüglich der Rückensituation und des Hemisyndroms links aufgetreten. Bezüglich der festgestellten Impin- gementsymptomatik an der rechten Schulter habe sich eine Besserung eingestellt. Bei der Untersuchung sei eine schmerzfreie diskrete Ein- schränkung der Bewegungsamplitude festzustellen, welche die Arbeitsfä- higkeit nicht beeinträchtige. Aus rheumatologischer Sicht seien aufgrund der Schmerzsymptomatik und der Dekonditionierung schwere körperliche Arbeiten zurzeit nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden rheumatologi- schen Befunde wäre nach Rekonditionierung eine halbtägige Tätigkeit als Schleifer rein theoretisch möglich (50 % arbeitsfähig). Das gleiche gelte für die Tätigkeit als Zimmermann, die er 14 Jahre vor der Schleifertätigkeit durchgeführt habe. Für angepasste Tätigkeiten bestehe aus rheumatologi- scher Sicht eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit. Folgende Einschränkungen sollten beachtet werden: Keine Arbeiten mit länger anhaltenden Zwangs- haltungen, gebückter Haltung, vorgeneigter Haltung, ohne repetitives He-
C-2471/2019 Seite 12 ben von Lasten über 10 kg, zeitlich befristet in kalter und feuchter Umge- bung. Ein häufiger Positionswechsel und regelmässige Pausen seien er- forderlich. 7.2.2.2 Dr. med. R._______ äusserte sich in seinem psychiatrischen Fach- gutachten vom 12. März 2008 wie folgt: Eine depressive Entwicklung müsse bereits 2003 angenommen werden. Erstmalig sei dem Versicherten im Mai 2005 von der Hausärztin Frau Dr. S._______ eine schwere Depres- sion attestiert worden. Im Psychiatrischen Gutachten vom Juni 2006 sei eine schwere depressive Episode mit begleitender anhaltender somatofor- mer Schmerzstörung diagnostiziert worden. Bei der aktuellen psychiatri- schen Untersuchung habe noch ein leichtgradig depressives Zustandsbild mit gedrückter Grundstimmung, Verminderung des Freudeempfindens, lnsuffizienzgefühlen und auch leichteren Schuldgefühlen, Verminderung der Frustrationstoleranz, sozialen Rückzugstendenzen sowie Schlafstö- rungen bestanden. Die Symptomatik sei im Rahmen einer teilremittierten depressiven Störung unter antidepressiver Behandlung zu sehen. Der Ver- sicherte habe für die letzten Monate selbst auch eine psychische Zustands- verbesserung beschrieben. Der Serumspiegelkonzentrationen könne eine Medikamenten-Teilcompliance angenommen werden. Der einfach strukturierte Versicherte sei durch die verschiedenen lebens- geschichtlichen Belastungen überfordert gewesen und habe sich mit sei- nen ihm zur Verfügung stehenden Copingstrategien nicht selber in ausrei- chender Form helfen können. Insbesondere der Suizid des jüngsten Soh- nes, zu dem eine enge Beziehung bestanden habe, sei als wesentlicher Belastungsfaktor anzusehen. Des Weiteren könne der Versicherte sein Le- benskonzept, sich durch körperliche Arbeit eine Existenz und wirtschaftli- che Sicherheit aufzubauen, aufgrund der körperlichen Erkrankungen nicht mehr umsetzen. Aufgrund dieser unlösbaren Konfliktsituation sei für die Schmerzproblematik eine psychische Überlagerung im Sinne einer anhal- tenden somatoformen Schmerzstörung zu diagnostizieren. Der Versicherte verfüge über geringe Ressourcen, die sprachlichen Ausdrucksmöglichkei- ten seien sehr beschränkt gegeben, das schulische Bildungsniveau müsse als gering angesehen werden, eine Berufsausbildung habe der Versicherte nicht absolviert. Des Weiteren bestehe eine feste subjektive Krankheits- überzeugung, die einerseits durch die verschiedenen lebensgeschichtli- chen Belastungsfaktoren verstärkt worden sei, anderseits auch durch die bereits ausgesprochene 100 %-ige IV-Berentung.
C-2471/2019 Seite 13 Die Prognose für eine berufliche Wiedereingliederung müsse deswegen auch sehr zurückhaltend bewertet werden. Sofern aus somatischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit gegeben sei, müsse durch psychotherapeutische Interventionen versucht werden, die Motivation für konkrete berufliche Wie- dereingliederungsmassnahmen aufzubauen. Leichtere Verdeutlichungs- tendenzen seien im Rahmen der Untersuchung zu erkennen, z. B. Anga- ben zum Schlaf und Angaben zur Medikation. Diese Befunde seien in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt worden. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 60%. Der Versicherte sei durch die verminderte Frustrationstoleranz und die erhöhte emotionale Irritabilität in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Ein ruhiges Arbeitsumfeld sei anzuraten und nur klar strukturierte, einfache Tätigkeiten seien möglich. 7.2.2.3 In der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, die Gesamtarbeitsfä- higkeit für Verweistätigkeiten liege zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei 60% (5 Stunden pro Tag). Zum Zeitpunkt des Vorgutachtens (07/2006) habe eine 20 %-ige Arbeitsfähigkeit bei damals schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen bestanden. Damals sei unter anderem eine Intensivierung der antidepressiven Therapie empfohlen worden, was offen- sichtlich zu einer Stimmungsaufhellung geführt habe. Über den genauen Zeitpunkt der Verbesserung der psychischen Situation könne retrospektiv keine Angabe gemacht werden. 7.2.3 Dr. med. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 23. Oktober 2008 fest (IVSTA-act. 41), dass die Schlussfolgerungen des Gutachtens der F. vom 7. Mai 2008 hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aufgrund der im Gutachten aufgeführ- ten Befunde aus medizinisch-theoretischer Sicht klar und nachvollziehbar seien. Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik D._______ vom 3. Juli 2007 und folglich in der Stellungnahme der Psychiatrischen Dienste L._______ AG vom 31. Juli 2007 werde aufgrund der psychiatrischen Di- agnostik von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% ausgegangen. Da die psy- chiatrischen Diagnosen in beiden Medas-Gutachten (recte: Medas und F.-Gutachten) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit explizit im Vordergrund stünden, könne davon ausgegangen werden, dass zum Zeit- punkt des Klinikaustritts am 2. Juni 2007 bereits mindestens eine 60 % Ar- beitsfähigkeit bestanden habe. Hinsichtlich möglicher Tätigkeiten bestün- den die im Medas-Gutachten (recte: F.-Gutachten) vom 7. Mai 2008 aufgeführten Einschränkungen, insbesondere die im psychiatrischen Fachgutachten erwähnten. Ferner werde in der interdisziplinären Zusam- menfassung ein maximal zumutbares Arbeitspensum von 5 Stunden/Tag
C-2471/2019 Seite 14 festgestellt. Am 18. November 2008 ergänzte er auf Nachfrage hin (IVSTA- act. 45), dass die im Medas-Gutachten (recte: F._______-Gutachten) vom 7. September 2008 auf Seite 16 festgehaltene Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % sich auf die psychiatrische Erwerbsfähigkeit beziehe so dass ein zu- sätzlich statistischer Abzug berücksichtigt werden müsse. 7.3 Zur Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes legte der Beschwerdeführer mit seinem Re- visionsgesuch vom 31. Oktober 2018 sowie im Einwandverfahren folgende medizinischen Arztberichte aus Serbien vor:
C-2471/2019 Seite 15 Oberschenkelschlagader, Schaufensterkrankheit, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Dysthymie, Depression (ICD-10 F.32), Hyperplasie der Prostata. Der Versicherte sei regelmässig in Behandlung bei einem Inter- nisten, Kardiologen und einem Gefässchirurgen.
C-2471/2019 Seite 16 tertiäre Anstalt zur Abhaltung eines kardiochirurgischen Konsiliums. Emp- fohlen wurde ein Koronararterienbypass.
C-2471/2019 Seite 17 Claudicatio nach 500 Metern Gehstrecke und dem Hinweis, der Versi- cherte müsse sich mehr bewegen und abnehmen.
C-2471/2019 Seite 18 7.5 Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Nichteintretensverfü- gung auf die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. Ee., Fachärz- tin für Innere Medizin. Dieser wurden die vom Beschwerdeführer beige- brachten medizinischen Berichte aus Serbien vorgelegt. 7.5.1 Die RAD-Ärztin Dr. med. Ee. führte mit Stellungnahme vom 28. Januar 2019 aus (act. 123), der Versicherte leide an einer generellen Gefässsklerose, welche 2007 zu einem Herzinfarkt geführt habe. Damals sei ein Stenting durchgeführt worden. Am 26. September 2018 sei eine weitere invasive Untersuchung und ein Stenting erfolgt, ausgelöst durch eine milde Anging pectoris Symptomatik. Die Pumpfunktion sei normal. Es bestehe weiterhin eine Schaufenstererkrankung, die Gehstrecke sei limi- tiert auf 500 Meter und soll gemäss Gefässspezialisten durch Training aus- gebaut werden. Zusätzlich soll das Körpergewicht reduzierte werden, was für eine Beherrschung der Risikofaktoren sicher günstig wäre. Insgesamt lasse sich keine Verschlechterung des Zustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ableiten. Nach der Koronarangiografie könne wegen der Einstichstelle von einer Arbeitsunfähigkeit von maximal einer Woche aus- gegangen werden. Am 30. April 2019 ergänzte die RAD-Ärztin (IVSTA-act. 135), dass der bisherige Verlauf günstig gewesen sei. 7.5.2 In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2019 hielt Dr. med. Ee._______ fest (Beilage zu BVGer-act. 9), dass die ihr vorgelegten Arzt- berichte vom 12., 17., 19. und 30. April 2019 leider in der Originalsprache verfasst seien, deren sie nicht mächtig sei. In Ergänzung zu ihrer Stellung- nahme vom 28. Januar 2019 führte sie aus, die Pumpfunktion des Herzens sei nur leicht eingeschränkt. Eine leichte Arbeit könne bislang als möglich erachtet werden. 7.5.3 Am 3. Dezember 2019 führte Dr. med. Ee._______ gestützt auf die übersetzten Arztberichte vom 20. März 2017, 19. und 30. April 2019 sowie 8. Oktober 2019 aus (Beilage zu BVGer-act. 17), auch aus den neu vorge- legten Unterlagen ergebe sich ein erfreuliches Bild. Die Pumpfunktion werde im März 2017 mit 62 %, d.h. normal beschrieben. Es liege eine hy- pertensitive Kardiopathie vor, welche aber keine Einschränkung bedeute, sondern eine strengere Blutdruckkontrolle nach sich ziehe. Die Atheroskle- rose der Extremitäten habe bekanntermassen zu einer Claudicatio nach 500 Metern geführt. Am 19. April 2019 werde weiter eine konservative The- rapie beibehalten. Auch aus den aktuell vorgelegten Berichten ergebe sich keine Änderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit.
C-2471/2019 Seite 19 7.6 7.6.1 Mit Blick auf die medizinischen Akten ist vorab festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer nachgereichte fachärztliche Bericht vom 8. Okto- ber 2019 im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden kann, da sich die genannte Ärztin nur zu Befunden im Beurteilungszeitraum äussert (vgl. E. 4.2 hiervor). 7.6.2 Der Beschwerdeführer leidet seit 2006 an einer koronaren 2-Gefäs- serkrankung, welche Ende Juli 2006 zu einem subakuten Myokardinfarkt geführt hatte (vgl. IVSTA-act. 22). Damals wurde ein Stenting durchgeführt. So wurde im Gutachten der F._______ vom 7. Mai 2008 eine koronare Herzkrankheit mit Status nach Herzinfarkt bei metabolischem Syndrom di- agnostiziert, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. oben E. 7.2.2). Aufgrund einer am 13. Februar 2018 im Allgemeinspital Y._______ diag- nostizierten Angina pectoris wurde am 23. April 2018 im Allgemeinspital Z._______ eine Koronarangiographie durchgeführt. Die Fachärzte emp- fahlen einen Koronaraterien-Bypass (vgl. E. 7.3 S. 15). Am 27. September 2018 erfolgte am Institut für Herz- und Kreislauerkrankungen Aa._______ in (...) eine perkutane transluminale Angioplastie mit Einsetzung von zwei bzw. vier Duo Xience Xpedition DES (vgl. E. 7.3 S. 16). Dem Entlassungs- schein mit Epikrise des Instituts für Herz- und Kreislauferkrankungen Aa._______ in (...) betreffend die Behandlung des Versicherten vom 26. bis 28. September 2018 und dem Kardiochirurgisches Konsilium dessel- ben Instituts vom 27. September 2018 kann entnommen werden, dass ein zufriedenstellendes angiographisches Ergebnis ohne sichtbare Anzeichen einer Thrombose oder einer Dissektion erzielt worden sei. Im fachärztli- chen Bericht des vorgenannten Instituts vom 30. April 2019 (vgl. E. 7.4) wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit der letzten Kon- trolluntersuchung relativ gut fühle und keine Schmerzen im Brustbereich verspüre. Dasselbe kann dem Bericht der Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie vom 8. Oktober 2019 (vgl. E. 7.4) entnommen werden. Zu- dem wurde in den Berichten nicht dargelegt, welche Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegen soll. Insofern kann der RAD-Ärztin beigepflichtet werden, dass zwar eine hypertensitive Kardiopathie vorliegt, welche aber keine Einschränkung bedeutet, sondern eine strengere Blutdruckkontrolle nach sich zieht und sich auch aus den neu vorgelegten Unterlagen ein erfreuliches Bild ergibt.
C-2471/2019 Seite 20 7.6.3 Die in Serbien von Dr. V., Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, der Polyklinik von (...) am 13. Januar 2015 erstmals diagnos- tizierte Arteriosklerose der zwei Füsse (IVSTA-act. 91) und der am 13. Mai 2015 festgestellte Verschluss der rechten Oberschenkelschlagader sowie Schaufensterkrankheit (IVSTA-act. 93 S. 3 f.) äussern sich beim Beschwer- deführer dahingehend, dass die Gehstrecke derzeit auf 500 Meter limitiert sei (vgl. E. 7.3). Es wurde ihm empfohlen, sein Gewicht zu reduzieren und die Gehstrecke durch Training auszubauen (vgl. E. 7.3 S. 16 in fine). Dr. sc. Med. Dd., Facharzt für Allgemein- Gefäss- und Brustchirurgie, empfahl in seinem Bericht vom 19. April 2019 eine Ernährungsberatung und verordnete eine medikamentöse Therapie sowie Kontrolluntersuchun- gen je nach Bedarf (BVGer-act. 13 Beilage 3). Auch diesen Arztberichten kann keine Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungs- fähigkeit des Beschwerdeführers entnommen werden. 7.6.4 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er leide an einer Depres- sion, wegen welcher er bereits in der Schweiz behandelt worden sei, kann festgehalten werden, dass auch diesbezüglich aus den eingereichten Arzt- berichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Rückkehr in sein Heimatland monat- lich bei Dr. T., Facharzt für Neuropsychiatrie, (IVSTA-act. 94) in Behandlung. Dieser diagnostizierte am 21. August 2013 eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1). Mit Bericht vom 8. Mai 2015 (IVSTA-act. 92) bestätigte er die regel- mässige Behandlung seit dem 11. Mai 2013 und stellte dieselben Diagno- sen (vgl. E. 7.3). Dr. W. diagnostizierte am 13. Mai 2015 (vgl. IV- STA-act. 93 S. 3 f. und E. 7.3) neben einer Dysthymie u.a. noch eine De- pression (ICD-10 F.32). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, ob Dr. W._______ Facharzt für Psychiatrie bzw. Neuropsychiatrie ist. Zudem ge- wichtete er die depressive Episode nicht und legt auch nicht dar, welche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor- liegen soll. Demzufolge kann daraus nicht auf eine Verschlechterung des mit Gutachten der F._______ vom 7. Mai 2008 festgestellten leichtgradigen depressiven Zustandsbildes (ICD-10 F32.0) geschlossen werden. Neu diagnostizierte Dr. T._______ am 21. August 2013 und 8. Mai 2015 eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1; vgl. IVSTA- act. 92, 94 und hiervor E. 7.3). Demzufolge erachtete der Neuropsychiater die symptomatischen Diagnosekriterien der Somatisierungsstörung als nicht vollständig erfüllt (vgl. DILLING/MONBOUR/ SCHMIDT [Hrsg.], Internati- onale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-
C-2471/2019 Seite 21 diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 227). Es wurde jedoch nicht dar- gelegt, inwiefern dieses Leiden eine Einschränkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit haben soll. Im Gutachten der F._______ vom 7. Mai 2008 wurde die Diagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD- 10 F45.4) gestellt, jedoch ohne Einfluss auf die festgestellte Arbeitsfähig- keit (vgl. E. 7.2.2). Insofern ist auch diesbezüglich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich. 7.6.5 Der Beschwerdeführer konnte mit den im Recht liegenden medizini- schen Berichten eine für das Revisionsverfahren anspruchserhebliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes somit nicht glaubhaft machen. Die angefochtene Verfügung ist daher zu schützen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG7). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-2471/2019 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Mirjam Angehrn
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-2471/2019 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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