B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2463/2021
Urteil vom 15. März 2022 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 17. Mai 2021.
C-2463/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1959 geborene und seit 1986 in Deutschland wohnhafte schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherter o- der Beschwerdeführer) ist gelernter Bäcker und arbeitete zuletzt vom
C-2463/2021 Seite 3 über die Begutachtung des Versicherten am 7. November 2018 (IV- act. 184). Dr. G._______ (Fachrichtung Psychiatrie) und Dr. H._______ (Fachrichtung Orthopädie/Traumatologie) attestierten dem Versicherten im F.-Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 0 % in der bisherigen Tä- tigkeit seit 25. Juli 2016 und von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit ab spätestens Mitte August 2016. RAD-Arzt Dr. E. beurteilte die im F.-Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit von 100 % für ange- passte leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2019 als schlüssig und nachvollziehbar, sodass darauf abgestellt werden könne (IV-act. 186). B.d Gestützt auf diese Unterlagen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Februar 2019 mit, sie beabsichtige, sein Leistungs- begehren abzuweisen, da der vorgenommene Einkommensvergleich le- diglich einen IV-Grad von 10 % ergebe (IV-act. 189). Mit Schreiben vom 21. März 2019 (Eingangsdatum) legte der Versicherte mit der Begründung, er sei weiterhin zu 100 % krankgeschrieben, Widerspruch gegen den Vor- bescheid ein (IV-act. 192). In der Folge reichte er diverse ärztliche Unter- lagen ein (IV-act. 198-201; 207-208), mit welchen sich RAD-Arzt Dr. E. in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2019 auseinander- setzte (IV-act. 206). Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) daraufhin das Leistungsbegehren des Ver- sicherten aufgrund der Abklärungsergebnisse sowie eines ermittelten IV- Grades von 10 % ab (IV-act. 213; 214; 216). Die Verfügung erwuchs schliesslich unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit Schreiben vom 6. November 2019 reichte der Versicherte bei der IVSTA einen Bericht zu seinem stationären Aufenthalt vom 16. September bis 1. Oktober 2019 im Kreiskrankenhaus I._______ hinsichtlich seiner «zweiten Erkrankung» ein und bat um Stellungnahme (IV-act. 231-234; 238). Nachdem die IVSTA diese Unterlagen der IV-Stelle zur Komplettie- rung des Dossiers hatte zukommen lassen (IV-act. 236-237), informierte diese die IVSTA mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 über ihre Auffas- sung, dass die IVSTA zur Prüfung des aktuellen Anspruchs im Rahmen der Wiederanmeldung zuständig sei (IV-act. 241). C.b In der Folge tätigte die IVSTA weitere Abklärungen bei den behandeln- den Ärzten, nachdem der Arzt des medizinischen Dienstes der IVSTA,
C-2463/2021 Seite 4 Dr. J., Facharzt für Innere Medizin FMH, am 3. Februar 2020 auf- grund der vorgelegten Unterlagen von einer möglicherweise nur vorüber- gehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ohne längerfristi- gen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausging (IV-act. 246). Aufgrund der Berichte von Dr. K., Facharzt für Innere Medizin und Gastroente- rologie (vgl. IV-act. 253 und 266), kam Dr. J._______ in seiner Stellung- nahme vom 8. Juni 2020 zum Schluss, es sei in Bezug auf die Gesund- heitsentwicklung seit Ende Mai 2020 präzisierend nachzufragen, ob und ab wann im Falle der weiteren Stabilisierung der Leberzirrhose eine Ar- beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe (IV-act. 269). Entsprechend wurde der Versicherte am 11. Juni 2020 aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen (IV-act. 271). C.c Aufgrund der telefonischen Intervention des Versicherten vom 17. Juni 2020 stellte ihm der zuständige Sachbearbeiter in Aussicht, mit der Vorge- setzten zu besprechen, ob der Vorbescheid nicht doch schon erlassen wer- den könne, weil der ärztliche Dienst eine Verschlechterung des Gesund- heitszustandes festgestellt habe (IV-act. 273). In der Folge stellte ihm die IVSTA mit Vorbescheid vom 19. Juni 2020 eine ganze Invalidenrente ab
C-2463/2021 Seite 5 C.e Entsprechend korrigierte die IVSTA ihren Vorbescheid am 11. Januar 2021 dahingehend, dass ab 1. Juli 2020 kein Anspruch auf Rente mehr bestehe (IV-act. 313). Der Versicherte teilte in diesem Zusammenhang am 14. Januar 2021 mit, dass er mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei (IV-act. 314). Auf Aufforderung vom 15. Januar 2021 hin (IV-act. 315), reichte der Versicherte am 3. Februar 2021 weitere Arztberichte ein (IV- act. 316-318) und die IVSTA holte fehlende Unterlagen direkt bei den be- handelnden Ärzten ein (IV-act. 318-328). Dr. J._______ hielt daraufhin in seiner Stellungnahme vom 2. März 2021 fest, die Leberzirrhose sei kom- pensiert und ohne Aszites (pathologische Ansammlung von freier Flüssig- keit in der Bauchhöhle). Wenn kein Aszites vorliege, führe eine Leberzir- rhose nicht zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (IV-act. 331). Dr. M._______ führte am 4. Mai 2021 in psychiatrischer Hin- sicht zudem aus, die Behauptungen von Dr. N._______ im Bericht vom 22. Januar 2021, wonach die hepatische Enzephalopathie Konzentrations- mängel, Erinnerungsdefizite, Verlangsamung und Orientierungsprobleme bewirke, seien unlogisch und nicht nachvollziehbar (IV-act. 335). C.f Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 sprach die IVSTA dem Versicherten schliesslich eine vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 befristete ganze IV- Rente zu (IV-act. 341). D. D.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 26. Mai 2021 Be- schwerde und machte geltend, er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18. Mai 2021 so- wie einen Arztbericht von Dr. N._______ vom 22. Januar 2021 ein (vgl. Ak- ten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1). D.b Der mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2021 einverlangte Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.- (B-act. 2) ging am 8. Juni 2021 in der Gerichtskasse ein (B-act. 3). D.c Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2021 die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der Verfügung so- wie die Rückweisung der Sache an die IVSTA zur Einholung eines psychi- atrischen Berichts, vor dem Hintergrund eines veränderten Gesundheits- zustandes (B-act. 6). D.d Mit Replik vom 7. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24. August 2021 sowie den bereits
C-2463/2021 Seite 6 mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht vom 22. Januar 2021 ein (B-act. 8). Zur von der Vorinstanz beantragten Rückweisung äusserte er sich nicht. D.e Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete mit Instruktionsverfügung vom 15. September 2021 auf die Aufforderung zur Duplik, übermittelte der Vorinstanz die Replik des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 9). D.f Mit unaufgeforderter Eingabe vom 15. Dezember 2021 reichte der Be- schwerdeführer zusätzlich den vorläufigen Arztbericht des Universitätskli- nikums O._______ vom 11. Dezember 2021 betreffend eine vorgenom- mene Mikrowellenablation des HCC-suspekten Areals in der rechten Le- berkuppe sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seiner Hausärztin L._______ vom 14. Dezember 2021 ein (B-act. 11). D.g Am 13. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gege- ben, Stellung zu nehmen zur möglichen Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer umfassenden polydisziplinären Begutachtung. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zu den Wartefristen im Zusammenhang mit einem Rentenanspruch vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 zu äussern (B-act. 12). D.h In der Folge reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe datiert vom 27. Januar 2022 mit Beilagen ein (B-act. 14), in welcher er (sinngemäss) an seiner Beschwerde festhielt. Die Vorinstanz liess sich ihrerseits mit Stel- lungnahme vom 1. Februar 2022 vernehmen und führte insbesondere aus, ein Rentenanspruch hätte aufgrund des Wartejahrs erst am 1. September 2020 eintreten können (B-act. 15). D.i Am 11. Februar 2022 wurden den Verfahrensparteien die jeweilige Ein- gabe der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (B-act. 16). E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
C-2463/2021 Seite 7 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichts- gesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Der Be- schwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legiti- miert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (B-act. 3), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist für die Entgegennahme der Anmeldungen von Grenzgängern sowie Durchführung und Prüfung der entsprechenden Abklärungen die kantonale IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt hat; die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (vgl. auch Rz. 4006 und 4009 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [gültig ab 1. Januar 2010, Stand: 1. Januar 2018; nachfolgend KSVI]). Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, so- fern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der be- nachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht (vgl. auch Rz. 4007 KSVI). 2.2 Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer nach dem Eintritt der Rechtskraft der rentenablehnenden Verfügung vom 11. Juli 2019 unter Hin- weis auf einen stationären Krankenhausaufenthalt betreffend seine «zweite Erkrankung» bei der IVSTA gemeldet (IV-act. 231-234; 238). In der Folge stellte sich die kantonale IV-Stelle auf den Standpunkt, sie sei vorlie- gend nicht mehr zuständig, weil die Verschlechterung des Gesundheits- schadens nach der rentenabweisenden Verfügung eingetreten sei und nicht mehr auf die Zeit als Grenzgänger zurückgehe. Daraufhin führte die
C-2463/2021 Seite 8 IVSTA das Verfahren hinsichtlich der zweiten Anmeldung des Beschwer- deführers (vgl. auch oben Bst. C).
Dem in der zweiten Anmeldung eingereichten vorläufigen Entlassungsbe- richt des Kreiskrankenhauses I._______ vom 1. Oktober 2019 ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2019 zu Hause kollabiert ist. Die Ärzte Dr. P., Q. und R._______ diagnos- tizierten einen hämorrhagischen Schock bei oberer gastrointestinaler Blu- tung, Leberversagen mit Coma hepaticum sowie eine Bizytopenie. Bereits im F.-Gutachten vom 30. Januar 2019 (IV-act. 184), auf welches sich die rechtskräftige Verfügung vom 11. Juli 2019 (IV-act. 213 und 214) hauptsächlich abstützte, war festgehalten worden, es sei aufgrund der Ak- ten davon auszugehen, dass eine erhebliche Alkoholproblematik vorliege (S. 4), und im Bericht des Spitals S. vom 28. August 2017 werde der Verdacht auf eine äthyltoxische Leberzirrhose geäussert. Die F._______-Gutachter hielten im damaligen Zeitpunkt mindestens einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (F10.1) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, wobei differentialdiagnostisch auch eine Alko- holabhängigkeit (F10.2) in Frage komme. Dass die gesundheitliche Ver- schlechterung nach der Verfügung vom 11. Juli 2019 eingetreten sei, kann damit nicht eindeutig bestätigt werden, weshalb fraglich ist, ob ein Wechsel der Zuständigkeit zur IVSTA zu erfolgen hatte. 2.3 Gemäss höchstrichterlicher Praxis kann unter gewissen Umständen ein Wechsel der Zuständigkeit von der ursprünglich zuständigen kantona- len IV-Stelle auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland erfolgen, wenn prozessökonomische Gründe oder rechtliche Überlegungen für einen sol- chen Wechsel sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer] C-730/2009 vom 12. April 2011 E. 4.2 m.H.). Vorliegend können aufgrund dessen, dass das Abklärungsverfahren seit der Antragstellung im Rahmen der zweiten Anmeldung von der IVSTA ge- führt wurde und der Beschwerdeführer die Zuständigkeit nicht bestritten hat, prozessökonomische Gründe für deren ausnahmslose Verfahrensfüh- rung bejaht werden. Es kann somit vorliegend offen bleiben, ob gegebe- nenfalls die kantonale IV-Stelle aufgrund eines Gesundheitsschadens, der auf die Zeit als Grenzgänger zurückgehen könnte, zuständig gewesen wäre. 3.
C-2463/2021 Seite 9 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland besteht in räumlicher Hinsicht ein internationa- ler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbeson- dere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.2 Der Anfechtungsgegenstand in einem Beschwerdeverfahren wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechts- pflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rah- men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfü- gungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind dann identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 und 119 Ib 36 E. 1b m.H.).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer implizit lediglich die Befristung der zugesprochenen ganzen Rente bis 30. Juni 2020 angefochten, indem er geltend macht, er sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. B-act. 1). Wird nur die Befristung der Leistung angefochten, wird damit die gerichtli- che Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbe- stritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei- ben (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 417 E. 2d). Vorliegend beschränkt sich der Streitgegenstand damit nicht nur auf die angeordnete Aufhebung der ganzen Rente per 1. Juli 2020, sondern es wird auch die unbestritten gebliebene Gewährung einer ganzen Rente im
C-2463/2021 Seite 10 Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 von der gerichtlichen Überprü- fungsbefugnis erfasst (vgl. Urteil des BVGer C-2364/2017 vom 11. April 2019 E. 2.2). 3.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfah- rensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 3.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
Im vorliegenden Fall sind damit insbesondere die erst per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen im Rahmen der sogenannten «Weiterent- wicklung der IV» im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (SR 831.20), in der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (SR 831.201) sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) nicht anwendbar. 3.5 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 17. Mai 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Berichte, die sich über den vorliegend massgebenden Zeitraum aussprechen, hat das Gericht auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Verfügungser- lass datieren (Urteil des BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 m.w.H.). 4.
C-2463/2021 Seite 11 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (vgl. Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei min- destens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 4.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungsor- gan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Unter- suchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEU- ZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozi- alversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.).
C-2463/2021 Seite 12 4.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.m.H.). 4.5 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauens- stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allge- mein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer- den, namentlich, wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.).
Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt
C-2463/2021 Seite 13 und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht ins- besondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestel- lung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medi- zinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu nament- lich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versiche- rungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurtei- lungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen An- lass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 4.6 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon-
C-2463/2021 Seite 14 text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 4.7 Mit BGE 145 V 215 wurde die frühere Rechtsprechung, wonach pri- märe Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörun- gen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge- sundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen, fallengelassen.
Gemäss BGE 145 V 215 E. 6 f. ist – gleich wie bei allen anderen psychi- schen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermit- teln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicher- ten Person auswirkt. Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen – wie auch bei anderen psychischen Störungen – oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letz- tere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszu- klammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. be- züglich der Depressionen BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosozi- ale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (BGE 127 V 294 E. 5a). Zu beachten ist, dass auch bei Abhängigkeitssyndromen – nicht anders als bei den meisten Erkrankungen (BGE 140 V 193 E. 3.1) – kein direkter Zusammenhang besteht zwischen Diagnose und Ar- beits(un)fähigkeit beziehungsweise Invalidität. Vielmehr sind die Auswir- kungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leis- tungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvollziehbar ärztlich festzustellen (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 145 V 215 E. 6 f.). 4.8 4.8.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver- weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Demnach ist in der Neuanmeldung glaubhaft zu machen, dass sich der
C-2463/2021 Seite 15 Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditäts- grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 130 V 71 E. 3; AHI 1999 S. 84 E. 1b m.H.). Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü- fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; BGE 109 V 108 E. 2b). 4.8.2 Ob eine erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicher- ten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materi- ellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonfor- mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er- werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht, mit demje- nigen zur Zeit der streitigen Verfügung; vorbehalten bleibt die Rechtspre- chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des BGer 8C_872/2014 vom 3. März 2015 E. 2). Wird rück- wirkend – wie vorliegend – eine abgestufte oder befristete Rente zugespro- chen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte. Weiter ist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bei einer Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus- sichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Urteil des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2). 5. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische IV-Rente im
C-2463/2021 Seite 16 Rahmen der Neuanmeldung. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechts- genüglich nachgekommen ist (vgl. oben E. 4.3). 5.1 Die Vorinstanz stützte ihre Beurteilung in der angefochtenen Verfügung auf die (reinen) Aktenbeurteilungen der Ärzte des medizinischen Dienstes der IVSTA, das heisst die Berichte von Dr. J._______ vom 3. Februar 2020, 10. März 2020, 8. Juni 2020, 28. September 2020, 6. Oktober 2020, 27. Oktober 2020 und 2. März 2021 (vgl. IV-act. 246; 258; 269; 291; 296; 303; 331) sowie von Dr. M._______ vom 9. Januar 2021 und 4. Mai 2021 (IV-act. 312 und 335), welche ihrerseits auf die ärztlichen Berichte der be- handelnden Ärzte in Deutschland in den vorinstanzlichen Akten abgestellt haben. Gemäss den aktenkundigen Berichten hat die Vorinstanz – abge- sehen von den erwähnten Aktenbeurteilungen ihres medizinischen Diens- tes – im Rahmen der zweiten Anmeldung des Beschwerdeführers vom 6. November 2019 keine eigenen medizinischen Abklärungen veranlasst. Dies ist, wie bereits vorstehend unter E. 4.5 (zweiter Abschnitt) ausgeführt, nicht per se unzulässig. 5.2 Soweit die IVSTA vorliegend von einer – umstrittenen – Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab 5. März 2020 aus- geht, hat sie jedoch die Auswirkungen des vorbestehenden HWS-Syn- droms mit Brachialgien (bei dem im Übrigen ebenfalls eine Verschlechte- rung geltend gemacht wird [IV-act. 317 = B-act. 1 Beilage 3 = B-act. 8 Bei- lage 2]), der seit 5. März 2020 attestierten kompensierten Leberzirrhose sowie der möglicherweise bestehenden psychischen Erkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit nicht um- fassend abgeklärt. In den Akten sind mehrere Hinweise auf psychische Er- krankungen zu finden, welche mit der Argumentation, im F.-Gut- achten vom 30. Januar 2019 seien keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden und es würden sich in den Akten keine Unterlagen psychiatrischer Behandlungen finden, gänzlich ausser Acht gelassen wurden (vgl. IV-act. 312 und 335). Tatsächlich wurde bereits im F.-Gutachten vom 30. Januar 2019 ein schädlicher Ge- brauch von Alkohol, differentialdiagnostisch möglicherweise eine Alkohol- abhängigkeit, diagnostiziert, jedoch als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit. Im vorläufigen Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses I._______ vom 1. Oktober 2019 wurde schliess- lich festgehalten, dass das Leberversagen mit Coma hepaticum alkoholbe- dingt sei, an Tag 2-3 des stationären Aufenthalts eine Delirsymptomatik bei
C-2463/2021 Seite 17 Alkoholentzug aufgetreten und eine Rehabilitation für eine Entwöhnungs- therapie organisiert worden sei (vgl. IV-act. 234 = 238 = 326). Auch Dr. K._______ hielt in seinem Arztbericht vom 4. Oktober 2020 fest, es be- stehe eine erheblich eingeschränkte körperliche und vor allem auch psy- chisch-geistige Belastbarkeit (IV-act. 300). Im Bericht vom 21. Januar 2021 weisen die Hausärzte des Beschwerdeführers, Dr. N._______ und L._______, zudem darauf hin, dass psychiatrische Gespräche stattgefun- den hätten, um einen psychopathologischen Befund (ihres Erachtens typi- sche Zeichen einer reaktiven Depression) zu beurteilen (vgl. IV-act. 317 = B-act. 1 Beilage 3 = B-act. 8 Beilage 2). Vorliegend stehen damit ein Ab- hängigkeitssyndrom (Alkohol) sowie eine psychische Störung zur Diskus- sion. Somit liegen keine lückenlosen Befunde insbesondere in psychiatri- scher Hinsicht vor und die genannten Stellungnahmen der beiden Ärzte des medizinischen Dienstes der IVSTA können keine abschliessende Be- urteilungsgrundlage für den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit ab März 2020 bilden. Der vorinstanzlichen Beurteilung der gesundheitlichen Situation seit rechtskräf- tiger Verfügung vom 11. Juli 2019 kann damit per se nicht gefolgt werden. 5.3 Überdies ist festzuhalten, dass vorliegend ohne weitere medizinische Abklärung nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob am 5. März 2020 – entgegen der Einschätzung des RAD – eine rentenausschliessende Ar- beitsfähigkeit beim Beschwerdeführer bestanden hat:
In formeller Hinsicht relevant ist in diesem Zusammenhang insbesondere die seit 25. Juli 2016 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit (vgl. oben Bst. B.c), die zu beachtende einjährige Wartefrist (Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG), die ab der Neuanmeldung vom 6. No- vember 2019 (vgl. oben Bst. C.a) zu beachtende sechsmonatige Karenz- frist (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die umstrittene Veränderung des Gesund- heitszustands des Beschwerdeführers im März 2020. Selbst wenn – in Ab- weichung zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 1. Februar 2022 (vgl. oben Bst. D.h) – im vorliegenden Fall davon auszugehen wäre, dass die einjährige Wartefrist nicht erneut zu bestehen wäre (vgl. dazu insbeson- dere Urteile des BGer 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3; 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 m.w.H.; vgl. auch Verweis auf Urteil 9C_412/2017 in Rz. 2215 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1.1.2022), was von der Vorinstanz zu prüfen sein wird, könnte ein Rentenanspruch des Be- schwerdeführers frühestens sechs Monate nach seiner Neuanmeldung vom 6. November 2020 und damit am 1. Mai 2020 entstehen. Allerdings ist
C-2463/2021 Seite 18 – in materieller Hinsicht – zwischen den Parteien umstritten und – wie be- reits dargelegt – von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (nach diagnostizierter Leber- zirrhose während eines stationären Spitalaufenthalts vom 16. September bis 1. Oktober 2019) bereits im März 2020, in einem Zeitpunkt, in dem noch kein Rentenanspruch entstehen konnte, in relevanter Weise geändert be- ziehungsweise verbessert hat und damit gegebenenfalls im Mai 2020 gar kein Rentenanspruch mehr entstehen konnte. Überlagert wird die Erkran- kung an einer Leberzirrhose im Übrigen von einer geltend gemachten Ver- schlechterung der HWS-Situation und einer nicht weiter abgeklärten Alko- holabhängigkeit i.V.m. einer psychischen Erkrankung nach erfolgter Abwei- sung des Rentenbegehrens im Juli 2019. 5.4 Die Vorinstanz hat im Beschwerdeverfahren schliesslich von sich aus beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei vor dem Hintergrund eines veränderten Gesundheitszustandes zur Einho- lung eines psychiatrischen Berichts (Stellungnahme im strukturierten Be- weisverfahren) zurückzuweisen (vgl. oben Bst. D.c). 6. 6.1 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Un- recht von einer eigenen medizinischen Prüfung abgesehen hat. Sie hat den relevanten medizinischen Sachverhalt nicht allseitig und auch nicht voll- ständig abgeklärt, zumal neben dem HWS-Syndrom und den Brachialgien die Frage nach den Auswirkungen der (kompensierten) Leberzirrhose und allfälliger vorhandener psychischer Erkrankungen (insbesondere ein Ab- hängigkeitssyndrom und eine psychische Störung) zur Diskussion stehen und die letzte interdisziplinäre Begutachtung (bis zum Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung gerechnet) bereits über zwei Jahre zurücklag. Aus diesem Grund sind zusätzliche Abklärungen für den Zeitraum ab rechts- kräftiger Abweisung des ersten Leistungsgesuchs notwendig. In diesem Zusammenhang wird die Vorinstanz auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen medizinischen Unterlagen, ins- besondere den vorläufigen Arztbericht vom 11. Dezember 2021 (vgl. oben Bst. D.f), zu berücksichtigen haben. Vorliegend sind Expertisen in den Fachbereichen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie geboten. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden (hier z.B. Gastroenterologie), ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist,
C-2463/2021 Seite 19 aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersu- chungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Ok- tober 2008 E. 6.3.1). Mit der polydisziplinären Begutachtung kann auch si- chergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen er- fasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 E. 2.1). Darüber hinaus erfordert die bundesgerichtliche Praxis im Bereich der Abhängigkeitssyndrome im vorliegenden Fall die An- wendung des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. oben E. 4.6). 6.2 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der dem Gutachtensauftrag beizulegende Fragenkatalog hat sämtliche Standardindikatoren der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) zu berücksichtigen. 6.3 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umständen mög- lich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Fra- gen nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit seit Juli 2019 begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Vorliegend fehlt es an einer IV-rechtlich erforderlichen Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat es unterlassen, eine umfassende polydisziplinäre Abklärung zu veranlassen, obwohl eine solche aufgrund der im Raum stehenden Be- funde und Diagnosen, welche verschiedene medizinische Fachgebiete be- treffen, geboten gewesen wäre. Eine reine Aktenbeurteilung war vorlie- gend unzulässig, was zwangsläufig zur Einholung eines Administrativgut- achtens hätte führen müssen. Würde eine derart mangelhafte Sachver- haltsabklärung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerde- verfahren korrigiert, bestünde die konkrete Gefahr der unerwünschten Ver- lagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller Inanspruchnahme der Ressourcen. Daher ist die Angelegenheit zur Vornahme einer polydis- ziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sollte die Vorinstanz nach Einholung des polydisziplinären Gutachtens zum Schluss kommen, dass keine Rente zu gewähren oder eine solche zu
C-2463/2021 Seite 20 befristen ist, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall zu prüfen wäre, ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen hätte (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.4). 6.4 Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die vorzunehmende Rück- weisung die Gefahr einer reformatio in peius beinhaltet, da die von der Vo- rinstanz mit Verfügung vom 17. Mai 2021 zugesprochene ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 in Frage gestellt wird (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4). Dem Beschwerdeführer wurde daher vorgängig am 13. Januar 2022 das rechtliche Gehör gewährt (B-act. 12). Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Äusse- rungen (sinngemäss) an seiner Beschwerde fest (B-act. 14). 6.5 Die Beschwerde ist demnach dahingehend gutzuheissen, als die an- gefochtene Verfügung vom 17. Mai 2021 aufzuheben ist und die Akten zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und an- schliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzu- weisen sind. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde- führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
C-2463/2021 Seite 21 1. Die Beschwerde vom 26. Mai 2021 wird insoweit gutgeheissen, als die an- gefochtene Verfügung vom 17. Mai 2021 aufgehoben wird und die Akten zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und an- schliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückge- wiesen werden. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurück- erstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
C-2463/2021 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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