Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2456/2020
Entscheidungsdatum
07.03.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2456/2020

Urteil vom 7. März 2023 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

B._______ AG, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.

Gegenstand

Unfallversicherung, Leistungsstreitigkeiten zwischen Versicherungsträgern, Verfügung des BAG vom 6. März 2020.

C-2456/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a C._______ (nachfolgend auch: Verunfallter) war aufgrund seiner An- stellung bei der Käsereigenossenschaft D._______ (nachfolgend: Käserei- genossenschaft) bei der B._______ AG (nachfolgend: B._______ oder Be- schwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert (vgl. Akten der A._______ AG [A.-act.] 1064). A.b E. (nachfolgend: Versicherungsnehmer) schloss am 30. De- zember 2011 für seinen Landwirtschaftsbetrieb bei der A._______ AG (nachfolgend: A._______ oder Beschwerdeführerin) per 1. Januar 2012 eine Unfallversicherung gemäss UVG ab (Akten des Bundesverwaltungs- gerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 1, 28 Beilage 2; A.-act. 1001). A.c Am 27. Februar 2014 erlitt C. während der Tätigkeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb seines Sohnes E._______ einen Unfall (A.-act. 1061 [Unfallmeldung UVG vom 28. März 2014 an die A.], 1064 [Schadenmeldung UVG vom 11. März 2014 an die B.]). Mit Schreiben vom 31. März 2014 teilte die A. dem Versicherungsnehmer mit, sie werde für die unfallbedingten Schädigungen die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erbringen (A.-act. 1062). In der Folge übernahm die A. Heilungskosten (A.- act. 1004–1027) und richtete dem Versicherungsnehmer sowie der Kä- sereigenossenschaft im Zeitraum vom 2. März bis 6. Juli 2014 Taggelder aus (A.-act. 1002 f.). A.d Am 27. Januar 2015 erlitt C._______ wiederum auf dem Landwirt- schaftsbetrieb seines Sohnes einen zweiten Unfall (A.-act. 2069). Erneut kam die A. für die Heilungskosten auf und richtete dem Versicherungsnehmer sowie der Käsereigenossenschaft im Zeitraum vom 30. Januar 2015 bis 20. August 2015 sowie vom 21. Dezember 2015 bis 30. April 2016 Taggelder aus (A.-act. 2001–2041). A.e Die A. führte mit Schreiben vom 29. September und 21. De- zember 2016 gegenüber der B._______ aus, der Verunfallte sei der Vater des Betriebsleiters E._______ und gehöre damit nicht zum Kreis der bei ihr nach UVG versicherten Personen. Die A._______ habe Leistungen er- bracht, welche nicht geschuldet gewesen seien. Stattdessen sei die B._______ für die Übernahme beider Fälle zuständig, da der Verunfallte im

C-2456/2020 Seite 3 Rahmen seiner Tätigkeit als Fahrer für die Käsereigenossenschaft bei der B._______ auch für Nichtberufsunfälle versichert sei (vgl. A.-act. 3001 und 3004). A.f Die B. lehnte ihrerseits mit Schreiben vom 11. November 2016 und 1. Februar 2017 eine Leistungspflicht für die Unfallereignisse vom 27. Februar 2014 und 27. Januar 2015 ab (A.-act. 3003 und 3006). A.g Auf entsprechendes Gesuch der A. hin verfügte das Bundes- amt für Gesundheit (nachfolgend: BAG oder Vorinstanz) am 6. März 2020 im Verfahren nach Art. 78a UVG (SR 832.20), dass die A._______ für die gesetzlichen Leistungen nach UVG aus den Unfallereignissen vom 27. Februar 2014 und 27. Januar 2015 von C._______ leistungspflichtig sei (Akten des BAG [BAG-act.] 7). B. B.a Gegen die Verfügung vom 6. März 2020 erhob die A._______ mit Ein- gabe vom 11. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststellung der Zu- ständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Folgen der Unfallereignisse vom 27. Februar 2014 und 27. Januar 2015 nach Massgabe des UVG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustel- lung der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme der Beschwerdegegnerin samt allfälliger Unterlagen sowie um Gelegenheit zur Stellungnahme (BVGer-act. 1). B.b Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2020 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5’000.– bis zum 12. Juni 2020 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer- act. 5). Am 28. Mai 2020 ging dieser Betrag in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 7). B.c Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragten mit Ver- nehmlassungen vom 10. Juni 2020 bzw. 3. Juli 2020 jeweils die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10 und 11). B.d Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2020 wurden der Beschwerde- führerin – entsprechend ihrem Antrag – die Vorakten der Vorinstanz zuge- stellt und es wurde ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben (BVGer-act. 12).

C-2456/2020 Seite 4 B.e Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 7. September 2020 an den mit Beschwerde vom 11. Mai 2020 gestellten Hauptanträgen fest (BVGer-act. 15). B.f Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2020 wurde zur Kenntnis genommen und gegeben, dass die Beschwerdegegnerin und die Vor- instanz auf die Einreichung einer Duplik verzichtet haben. Zudem wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen per 10. November 2020 abgeschlossen (vgl. BVGer-act. 17 f.). B.g Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin (vgl. BVGer-act. 21, 23 und 25) reichte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 5. Oktober 2021 und 13. April 2022 weitere Akten ein (BVGer-act. 24 und 28). B.h Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2022 wurde den Verfahrensbe- teiligten – unter Hinweis auf die Beratungs- und Informationspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG und Art. 72 UVV sowie entsprechende Rechtspre- chung und Literatur – Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (BVGer- act. 29). B.i Am 30. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine entspre- chende Stellungnahme ein und hielt weiterhin an ihrer Beschwerde fest (BVGer-act. 32). B.j Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 auf eine Stellungnahme (BVGer-act. 34). B.k Die Vorinstanz reichte am 24. November 2022 ihre Stellungnahme ein (BVGer-act. 37). B.l Mit Instruktionsverfügung vom 28. November 2022 wurde der Schrif- tenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen per 8. Dezem- ber 2022 abgeschlossen (BVGer-act. 38). C. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften ist – soweit er- forderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-2456/2020 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Bei der angefochtenen Verfügung des BAG vom 6. März 2020 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Be- schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Nach Art. 78a UVG erlässt das BAG bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine Verfügung. Das BAG, welches vorliegend verfügt hat, ist im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts; eine sachliche Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse, womit sie im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls am Verfahren vor dem BAG teil- genommen. Eine Verfügung nach Art. 78a UVG würde in den Bestand ihrer Rechte und Pflichten eingreifen; demnach besteht ihr Interesse darin, dass die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwächst. Nach der Lehre gel- ten Verfahrensbeteiligte in diesem Sinn als Gegenparteien, die zur Bezah- lung von Verfahrens- und Parteikosten verpflichtet werden können, wenn sie sich den Anträgen der beschwerdeführenden Partei mit eigenen Anträ- gen widersetzen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 928 und 1184; vgl. auch Art. 64 Abs. 3 VwVG). Die Beschwerde- gegnerin hat vorliegend Anträge gestellt und ist als Partei im Sinn von Art. 6 VwVG zu betrachten. 1.4 Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5’000.– wurde rechtzeitig ge- leistet, sodass auf die – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 21. März 2020 bis 19. April 2020 (Verordnung über den Stillstand der Fris- ten in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020 [AS 2020 849] in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG) – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. Mai 2020 einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

C-2456/2020 Seite 6 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 6. März 2020, mit der die Vorinstanz die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin nach UVG betreffend die Unfallereignisse vom 27. Februar 2014 und 27. Januar 2015 festgestellt hat. 2.2 Gemäss Art. 78a UVG erlässt das BAG bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine Verfügung. Diese bundesamtliche Verfügungs- zuständigkeit und der damit verbundene Rechtsweg kommen in all jenen geldwerten Streitigkeiten zum Tragen, in denen ein Unfallversicherer, der gegenüber dem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis be- sitzt, an das BAG gelangt, damit dieses über die streitige Zuständigkeit entscheide. Das trifft namentlich im Falle eines negativen Kompetenzkon- flikts zwischen zwei Versicherern über die Leistungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses zu, aber auch dann, wenn ein Versicherer von einem anderen Versicherer Rückerstattung von gegenüber dem Versicherten er- brachten Leistungen verlangt (Urteil des BGer 8C_199/2019 vom 7. No- vember 2019 E. 3.1; BGE 127 V 176 E. 4d). Vorliegend handelt es sich um eine solche Streitigkeit. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin zunächst von ihrer Leistungspflicht ausgegangen ist und diese erst nachträglich abgelehnt hat (vgl. dazu auch die vergleichbare Konstellation in Urteil des BGer 8C_215/2009 E. A.). 2.3 Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, die Beschwerdeführe- rin habe bereits mittels formloser Entscheide im Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG rechtskräftig über ihre Zuständigkeit entschieden (vgl. BVGer-act. 10), ist festzuhalten, dass ein Unfallversicherer mangels Wei- sungsbefugnis nicht berechtigt ist, gegenüber einem anderen Unfallversi- cherer die Zuständigkeitsfrage hoheitlich zu entscheiden (BGE 127 V 176 E. 4a;120 V 489 E. 1a). Indem sich die Beschwerdeführerin für die fragli- chen Unfallereignisse zunächst als zuständig erachtet und entsprechende Leistungen ausgerichtet hat, hat sie somit gegenüber der Beschwerdegeg- nerin nicht rechtskräftig über die Zuständigkeitsfrage entschieden. 2.4 Demzufolge hat das BAG als sachlich und funktionell zuständige Be- hörde zu Recht eine Verfügung gestützt auf Art. 78a UVG erlassen.

C-2456/2020 Seite 7 3. 3.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge- mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c UVG kommt im Verfahren um geldwerte Streitig- keiten zwischen Versicherern (Art. 78a UVG) das ATSG (SR 830.1) nicht zur Anwendung. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtli- chen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Über- gangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Da die Leistungsko- ordination zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Ansprüche des Verunfallten im Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 27. Februar 2014 und 27. Januar 2015 strittig ist, sind vorliegend das UVG und die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) jeweils in der zu diesen Zeitpunkten geltenden Fassung anwendbar (vgl. auch Art. 118 Abs. 1 UVG). 3.3 Obligatorisch nach dem UVG versichert sind die in der Schweiz be- schäftigten Arbeitnehmer, wobei der Bundesrat unter anderem für mitarbei- tende Familienmitglieder Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorse- hen kann (vgl. Art. 1a Abs. 1 und Abs. 2 UVG [in der 2014 und 2015 gel- tenden Fassung]). Eine solche Ausnahme gilt unter anderem für im Land- wirtschaftsbetrieb mitarbeitende Verwandte des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie (Art. 2 Abs. 1 Bst. a UVV i.V.m. Art. 1a Abs. 2 Bst. a Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft [FLG, SR 836.1]). 3.4 In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obli- gatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder können sich frei- willig versichern lasse (Art. 4 Abs. 1 UVG). 3.5 Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber über die Durchfüh- rung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden. Die Arbeitge- ber sind verpflichtet, die Information an die Arbeitnehmer weiterzugeben (Art. 72 UVV [in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung]).

C-2456/2020 Seite 8 3.6 Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchfüh- rungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzliche unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Da- für zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2 Sätze 1 und 2). 4. 4.1 In materieller Hinsicht wird in der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. März 2020 die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin nach Mass- gabe des UVG betreffend die Unfälle vom 27. Februar 2014 und 27. Januar 2015 im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Umstände das Vertrauen des Versicherungsnehmers, einen korrekten UVG-Vertrag abge- schlossen und damit seinen Vater gemäss UVG versichert zu haben, zu schützen sei (BAG-act. 7). Im Beschwerdeverfahren hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und bringt insbesondere vor, dem Versicherungsneh- mer und dem Verunfallten als juristische Laien sei auch bei gehöriger Sorg- falt nicht möglich gewesen, die Mangelhaftigkeit respektive die Fehlerhaf- tigkeit des UVG-Vertrages zu erkennen. Vielmehr hätte der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin wissen und darüber informieren müssen, dass mitar- beitende Familienmitglieder eines Landwirtschaftsbetriebes nicht obligato- risch gemäss UVG zu versichern sind. In der Folge hätten der Versiche- rungsnehmer und der Verunfallte eine alternative Versicherungslösung ge- sucht. Weil sie jedoch berechtigterweise in die Kompetenz der Beschwer- deführerin und ihres Mitarbeiters beim Vertragsabschluss vertraut hätten, seien sie den UVG-Versicherungsvertrag für die landwirtschaftliche Aus- hilfe des Verunfallten im Betrieb seines Sohnes eingegangen. Dabei sei allen Beteiligten klar gewesen, dass sich der Kreis der versicherten Perso- nen ausschliesslich auf den Verunfallten mit einem Jahreslohn von Fr. 6'000.– entsprechend der monatlichen Entlöhnung von Fr. 500.– be- schränkt habe. Nach Auffassung der Vorinstanz gehe es fehl, dass nun die Beschwerdeführerin versuche, sich auf ein dem UVG-Vertrag vom 30. De- zember 2011 beigelegten Merkblatt zu berufen und so die Versicherungs- deckung des Verunfallten zu verneinen nachdem sie über mehrere Jahre, angefangen beim Vertragsabschluss und nach der Fallführung von zwei Unfallereignissen, nicht auf den Mangel aufmerksam gemacht habe (BVGer-act. 1). Indem die Beschwerdeführerin einen Versicherungsvertrag

C-2456/2020 Seite 9 zum Abschluss gebracht habe, der dem Bedürfnis des Versicherungsneh- mers nicht entsprochen habe, habe sie ihre Informationspflicht nach Art. 27 ATSG in Verbindung mit Art. 72 UVV verletzt (BVGer-act. 37). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der mit dem Versicherungs- nehmer abgeschlossene UVG-Versicherungsvertrag sei rechtens, denn auch ein selbständiger Landwirt habe seine Angestellten obligatorisch nach UVG zu versichern. Vom Versicherungsobligatorium nach UVG gebe es gesetzlich vorgesehene Ausnahmen. Aufgrund des dem Vertrag beilie- genden Merkblattes habe der Versicherungsnehmer bereits bei Vertrags- abschluss gewusst, dass sein Vater für seine Mitarbeit auf dem Landwirt- schaftsbetrieb über den abgeschlossenen Vertrag nicht versicherbar und nicht versichert gewesen sei. Da der Versicherungsnehmer dennoch kei- nen anderen Versicherungsschutz für seinen Vater beantragt habe, sei da- von auszugehen, dass er die fehlende UVG-Versicherungsdeckung für die Mitarbeit seines Vaters auf dem Landwirtschaftsbetrieb bewusst in Kauf genommen habe. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der Unfallver- sicherer kenne bei Vertragsabschluss die einzelnen Versicherten nicht und erhalte erst im Schadenfall konkret Kenntnis über die Person des Versi- cherten. Der Fehler der Beschwerdeführerin habe ab der Schadenmeldung vom 27. Februar 2014 eingesetzt, indem sie für beide Unfälle Versiche- rungsleistungen erbracht habe, welche sie aufgrund fehlender Versiche- rungsdeckung nicht hätte erbringen dürfen. Dieser Fehler sei zwar bedau- erlich, vermöge indessen keinen Vertrauensschutz zugunsten des Verun- fallten zu begründen. Dieser müsse sich anrechnen lassen, dass der Ver- sicherungsnehmer bereits bei Vertragsabschluss klar gewusst habe, dass sein Vater nicht unter das UVG-Obligatorium fallen könne (BVGer-act. 1). Im Weiteren räumt die Beschwerdeführerin ein, eine konkrete individuelle Beratungspflicht gegenüber dem Verunfallten gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG habe erst ab der Schadenmeldung vom 25. März 2014 nach dem ersten Unfall entstehen können. Zuvor sei der Verunfallte ein Teil des anonymen Kollektivs gewesen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie ihrer allgemeinen und individuellen Informationspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG nachgekommen sei. Ferner erachtet sie Art. 72 UVV als auf die vorliegende Streitsache nicht anwendbar, da diese Bestimmung nicht das Verhältnis zwischen zwei Unfallversicherern nach UVG betreffe (BVGer-act. 32). 5. Fest steht, dass der Verunfallte als Familienangehöriger in gerader Linie

C-2456/2020 Seite 10 des Versicherungsnehmers nicht in den Kreis der obligatorisch Versicher- ten gemäss UVG fällt (vgl. vorstehende E. 3.3). Eine freiwillige oder private Unfallversicherung wurde nicht abgeschlossen. Umstritten ist, ob der Be- schwerdeführerin eine Verletzung der Informationspflichten gemäss Art. 72 UVV und Art. 27 ATSG anzulasten ist und sie infolgedessen für die Unfal- lereignisse vom 27. Februar 2014 und 27. Januar 2015 gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben leistungspflichtig ist. 5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Informationspflichten anzulasten ist. 5.1.1 In Abs. 1 des Art. 27 ATSG wird eine allgemeine und permanente Auf- klärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane stipu- liert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbro- schüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Der Abs. 2 des Art. 27 ATSG beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Je nach Sachverhalt gehört es zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf aufmerksam zu ma- chen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspru- ches gefährden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_324/2021 vom 16. Septem- ber 2021 E. 5.3.1; BGE 131 V 472 E. 4.1). 5.1.2 Mit Art. 72 UVV soll eine wirksame, Versicherer und Arbeitgeber tref- fende Informationspflicht sichergestellt werden (BGE 121 V 28 E. 2a). Die Rechtsnatur der Informationsobliegenheiten nach Art. 72 UVV als Amts- pflichten ergibt sich daraus, dass der Versicherer und auch der Arbeitgeber in diesem Regelungszusammenhang Organe der Versicherungsdurchfüh- rung sind. Daraus wiederum folgt, dass die Wahrnehmung dieser Informa- tionspflichten institutionalisiert werden muss. Wie dies zu geschehen hat, schreibt die Verordnung nicht vor. Das liegt vielmehr in der Gestaltungsfrei- heit der beteiligten Versicherer und Arbeitgeber. Allerdings muss die Erfül- lung der Informationspflicht manifestiert werden und insbesondere im Hin- blick auf die Weiterleitungspflicht des Arbeitgebers (Art. 72 Satz 2 UVV) vom Versicherten erkennbar sein, nämlich beispielsweise ein Aushang am ständigen Anschlag im unterstellten Betrieb, Informationen an Betriebsver- sammlungen usw. Ungenügend sind dagegen blosse Korrespondenz zwi- schen Versicherer und Arbeitgeber, weil diese (wenn erstellt) nur den Infor- mationsfluss in der ersten Stufe belegen, für sich allein aber nichts darüber aussagen, ob der Arbeitgeber in der zweiten Stufe seinen Pflichten genügt hat. Können sich somit Versicherer und Arbeitgeber den Beweis der ihnen

C-2456/2020 Seite 11 obliegenden Information mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit durch zumutbare Vorkehren ohne weiteres si- chern, rechtfertigt es sich, dem Versicherer die Beweislast hiefür auch in- soweit aufzuerlegen, als die Erfüllung der Informationspflichten des Arbeit- gebers in Frage steht (vgl. BGE 121 V 28 E. 2b). Überdies ist der Unfall- versicherer nicht voraussetzungslos verpflichtet, über eine fehlende obli- gatorische Versicherung und die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung gemäss Art. 4 Abs. 1 UVG zu informieren, sondern nur dann, wenn ein hin- reichender Anlass zur Information besteht (Urteil des BGer U 187/06 vom 13. November 2006 E. 3.1). 5.1.3 Versichert gemäss Police zu dem zwischen der Beschwerdeführerin und dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrag sind sämtliche nach Art. 1 [recte: 1a] und 2 UVG sowie Art. 1–6 UVV unter das Obligatorium fallende Arbeitnehmer, welche in einem durch diesen Vertrag versicherten Betrieb oder versicherten Funktion tätig sind. In der Police wird zudem auf das Merkblatt zur Unfallversicherung gemäss UVG verwiesen. Darin wird insbesondere festgehalten, dass die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie in Landwirtschaftsbetrie- ben den selbständigen Landwirten gleichgestellt sind und deshalb nicht un- ter das Versicherungsobligatorium fallen. Es ist aktenkundig, dass der Ver- sicherungsnehmer im Rahmen seines Antrags vom 30. Dezember 2011 den Erhalt der Merkblätter unterschriftlich bestätigt hat (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 1; A._______-act. 1001). Dies betrifft jedoch lediglich den Informa- tionsfluss in der ersten Stufe zwischen dem Versicherer und dem Arbeitge- ber bzw. Versicherungsnehmer, nicht aber die Frage, ob und inwiefern der Versicherungsnehmer seiner Weiterleitungspflicht nachgekommen ist. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass der Verun- fallte Kenntnis vom Inhalt des Versicherungsvertrages und den zugehöri- gen Unterlagen erhalten hätte. Rechtsprechungsgemäss ist die im vorlie- genden Fall nicht bewiesene Weiterleitung der Information durch den Ar- beitgeber als Organ der Versicherungsdurchführung der Beschwerdefüh- rerin anzulasten. 5.1.4 Ob der Kundenberater der Beschwerdeführerin den Versicherungs- nehmer allenfalls unzutreffend beraten oder ihm allfällige (mündliche) Zu- sicherungen mit Bezug auf den versicherten Personenkreis entgegen dem Vertragswortlaut abgegeben hat, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, zumal die Beschwerdeführerin unabhängig davon die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten in der zweiten Stufe (zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) zu tragen hat.

C-2456/2020 Seite 12 5.2 Eine Verletzung der Informationspflicht im Rahmen von Art. 27 ATSG oder Art. 72 UVV kann nur dann zu Rechtsfolgen führen, wenn die Voraus- setzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (Art. 9 BV) allesamt erfüllt sind (vgl. Urteil U 187/06 vom 13. November 2006 E. 2.2). 5.2.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person An- spruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherun- gen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der Rechtssuchenden gebieten kann, ist erfüllt:

  1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;
  2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
  3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
  4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und
  5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Än- derungen erfahren hat.

Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördli- chen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet dies- falls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 V 472 E. 5; Urteil des BGer 9C_324/2021 vom 16. September 2021 E. 5.3.2). Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist schliesslich zu prüfen, ob das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasje- nige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 143 V 95 E. 3.6.2). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin hat als Durchführungsorgan der Unfallversi- cherung nach UVG mit dem Versicherungsnehmer einen Unfallversiche- rungsvertrag abgeschlossen und hat in diesem Zusammenhang später für

C-2456/2020 Seite 13 den Verunfallten (die vermeintlich geschuldeten) gesetzlichen Leistungen erbracht. Sie hat folglich mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt und war entsprechend auch für die Information und Beratung dieser Personen zuständig. Die Voraussetzungen 1 und 2 sind demnach erfüllt. 5.2.3 Allgemein kann sich auf berechtigtes Vertrauen nur berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt wer- den darf, selber als gutgläubig gelten kann. Keinen Vertrauensschutz kann somit beanspruchen, wer nicht selber die zur Wahrung seiner Rechte not- wendigen Schritte unverzüglich unternommen hat, die ihm Treu und Glau- ben geboten hätten. Im Zusammenhang mit der Verletzung von Informa- tionspflichten fehlt es an der erforderlichen Gutgläubigkeit rechtspre- chungsgemäss namentlich dann, wenn eine Person den Inhalt einer pflicht- widrig unterbliebenen Auskunft oder Information kennt oder dieser so selbstverständlich ist, dass mit einer Auskunft oder Information anderen In- halts nicht gerechnet werden muss (Urteil U 187/06 vom 13. November 2006 E. 3.3.1). Ob der Versicherungsnehmer aufgrund der bei Vertrags- schluss erhaltenen Unterlagen unter Berücksichtigung einer allfälligen wei- tergehenden individuellen Aufklärungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 27 Abs. 2 ATSG hätte erkennen können, dass der Verunfallte als sein Vater nicht zum Kreis der obligatorisch Versicherten gemäss UVG zählte, kann vorliegend offenbleiben. Da die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Weiterleitung der Information durch den Arbeitgeber zu tragen hat, kann das dem Versicherungsnehmer allenfalls hypothetisch zuzurech- nende Wissen in jedem Fall nicht dem Verunfallten angelastet werden. Auch aus dem Fakt, dass der Verunfallte zuvor selber Leiter des Landwirt- schaftsbetriebs und damit selbständig erwerbstätig war, kann nicht abge- leitet werden, dass er sich nach Übergabe desselben an seinen Sohn ohne Weiteres darüber im Klaren war, dass er fortan bezüglich der Tätigkeit auf dem Hof immer noch als selbständig erwerbend galt. Handelt es sich doch dabei um eine Ausnahmeregelung von der obligatorischen Versicherungs- pflicht. Sodann erzielte der Verunfallte den überwiegenden Teil seines Ein- kommens als Arbeitnehmer bei der Käsereigenossenschaft. Aufgrund aller Umstände hat der Verunfallte als gutgläubig zu gelten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit beiden Unfallereignissen vorbehaltlos Leistungen erbracht hat. Spätestens nach dem ersten Unfall im 2014 musste ihr die Person des Verunfallten und infolgedessen auch das Verwandtschaftsverhältnis zum Versicherungsnehmer bekannt sein. Indem sie trotzdem Leistungen erbracht hat und dies im Zusammenhang mit dem zweiten Unfallereignis im Jahr 2015 erneut vorbehaltlos getan hat,

C-2456/2020 Seite 14 hat sie den Verunfallten in seinem guten Glauben zusätzlich bestärkt. Die Voraussetzung 3 ist demnach ebenfalls erfüllt. 5.2.4 Als nachteilige Dispositionen (Voraussetzung 4) gelten auch Unter- lassungen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können. Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauffolgende Unterlas- sung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, der Versicherte hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition bzw. Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass ein Versicherter Erkundigungen einholt, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass er im Falle eines negativen Entscheides ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Versicherte ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte. Auch für den hypothetischen Kausalverlauf ver- langt die Rechtsprechung keinen strikten Beweis. Es genügt, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die überwiegende Wahrscheinlich- keit für einen bestimmten Geschehensablauf spricht (vgl. Urteil des BGer 9C_29/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 121 V 65 E. 2b; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 313/00 vom 18. Juli 2003 E. 4.3; Urteil des BGer 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.3.1). Vorliegend unterlag der Verunfallte im Rahmen seiner Anstellung bei der Käsereigenossenschaft der obligatorischen Unfallversicherung. Daneben war er aushilfsweise auf dem Landwirtschaftsbetrieb seines Sohnes, dem Versicherungsnehmer, tätig und erhielt monatlich Fr. 500.– (vgl. A._______-act. 1075). Dies ent- spricht der vom Versicherungsnehmer bei der Beschwerdeführerin versi- cherten Jahreslohnsumme von Fr. 6'000.– (BVGer-act. 1 Beilage 1). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Verunfallte, hätte er gewusst, dass er für seine Tä- tigkeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb seines Sohnes von der obligatori- schen Unfallversicherung ausgenommen war, eine andere Versicherungs- lösung gesucht hätte, was für die eingetretenen Unfallereignisse nachträg- lich nicht mehr möglich ist. 5.2.5 Im hier relevanten Zeitraum zwischen Vertragsabschluss im Dezem- ber 2011 und den Unfallereignissen in den Jahren 2014 und 2015 hat sich die gesetzliche Ordnung weder hinsichtlich der unter die obligatorische Versicherung fallenden und den davon ausgenommenen Arbeitnehmern

C-2456/2020 Seite 15 noch hinsichtlich der Informationspflichten der Organe der Versicherungs- durchführung verändert (Voraussetzung 5). 5.2.6 Die Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensschutz sind somit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob das Interesse an der richtigen Durch- setzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht über- wiegt. Die Einführung des UVG bezweckte die Ausdehnung einer gleichar- tigen obligatorischen Unfallversicherung auf alle Arbeitnehmer und nöti- genfalls auf bestimmte Gruppen von Selbständigerwerbenden (vgl. Bot- schaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III 141, 161 und 163 f.). Die obligatorische Unfallversiche- rung schützt die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer vor den ge- sundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsun- fällen oder Berufskrankheiten (vgl. Art. 1a, 6 Abs. 1, 10 ff. UVG). Ebenso wird den in der Schweiz wohnhaften Selbständigerwerbenden und ihren nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder die Möglichkeit gegeben, sich zu den gleichen Bedingungen wie die Arbeitneh- mer freiwillig versichern zu lassen (vgl. Art. 4 Abs. 1 UVG). Auf die freiwil- lige Versicherung besteht überdies ein Rechtsanspruch (vgl. VOLKER PRIBNOW, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 4 UVG N. 8; BGE 137 V 193 E. 5.4). Vor diesem Hintergrund sowie den Um- ständen, dass Unfallversicherungsprämien für die Tätigkeit auf dem Land- wirtschaftsbetrieb geleistet worden sind, die versicherte Jahreslohnsumme dem Verdienst des Verunfallten entspricht und der Verunfallte grundsätz- lich Anspruch auf eine freiwillige Versicherung nach UVG gehabt hätte, ist das Interesse des Verunfallten an der Gewährung des Versicherungsschut- zes im vorliegenden Einzelfall höher zu gewichten als das öffentliche Inte- resse an der Durchsetzung des objektiven Rechts. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die Unfallereignisse vom 27. Februar 2014 und 27. Januar 2015 gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben leistungspflichtig und die Be- schwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig, wobei die Verfahrenskos- ten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. VGKE [SR 173.320.2]). Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit mit vermögensrechtlichen Interessen juristischer Personen

C-2456/2020 Seite 16 handelt, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, sind der unterlie- genden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwVG; Urteil des BVGer C-5/2006 vom 12. März 2009 E. 9.1). Diese werden auf Fr. 5‘000.– festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes we- gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung ha- ben Bundesbehörden und in der Regel andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6.2.1 Die obsiegende Vorinstanz ist eine Bundesbehörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a VwVG und hat daher keinen Anspruch auf Parteient- schädigung. 6.2.2 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung.

C-2456/2020 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das EDI.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-2456/2020 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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27

ATSG

  • Art. 27 ATSG
  • Art. 51 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

Bundesgesetz

  • Art. 1a Bundesgesetz

BV

  • Art. 9 BV

UVG

  • Art. 1 UVG
  • Art. 2 UVG
  • Art. 4 UVG
  • Art. 78a UVG
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