Abt ei l un g II I C-24 4 8 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 0 8 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Allenspach, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-24 4 8 /20 0 7 Sachverhalt: A. Die aus Aserbaidschan stammende Beschwerdeführerin (Jahrgang 1971) hielt sich erstmals vom 1. - 31. März 1995 in der Schweiz auf (Kurzaufenthaltsbewilligung). Sie hatte ein Engagement als Tänzerin in einem Cabaret in Chur, wo sie ihren späteren Ehemann kennen lernte. Am 9. November 1995 liessen die Beschwerdeführerin und ihr zukünf- tiger Ehemann, der Schweizer Bürger B._______ (Jahrgang 1952) einen Ehevertrag beurkunden, bevor sie am 22. Dezember 1995 in Chur heirateten. In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Schweizer Ehegatten. Am 23. Januar 2001 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt. B. Am 19. Juni 2001 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf er- leichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens un- terzeichneten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 7. Februar 2002 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungs- absichten bestünden. Zudem erklärten sie, zur Kenntnis zu nehmen, dass "die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Tren- nung oder Scheidung beantragt oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht." Ebenfalls bestätigten sie die Kenntnis- nahme, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklä- rung der Einbürgerung führen könne. Am 6. März 2002 erhielt die Be- schwerdeführerin daraufhin durch erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) das Schweizer Bürgerrecht. C. Am 1. September 2002 trennten sich die Ehegatten. Am 16. Juni 2004 beantragten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gemeinsam die Scheidung, woraufhin die Ehe am 3. November 2004 rechtskräftig geschieden wurde. D. Mit Schreiben vom 5. November 2004 teilte die Direktion des Innern des Kantons Glarus dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Se ite 2
C-24 4 8 /20 0 7 Bürgerrecht (IMES), heute Bundesamt für Migration (BFM), mit, dass die Ehe geschieden worden sei, und ersuchte das IMES darum, zu prüfen, ob ein Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbür- gerung eingeleitet werden solle. Gleichzeitig erklärte der Kanton Glarus seine Zustimmung zur Nichtigerklärung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG. E. Am 14. Januar 2005 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, sich binnen Monatsfrist zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung sowie zur Trennung und Scheidung von ihrem schweizerischen Ehe- gatten zu äussern. Die damalige Parteivertreterin nahm am 17. März 2005 erstmals Stellung. Dabei machte sie geltend, dass die Beschwer- deführerin ihren Ehemann in der Schweiz kennen gelernt habe, worauf die beiden nach neunmonatiger Bekanntschaft aus Liebe geheirateten hätten. Zur Trennung am 1. September 2002 sei es nach erheblichen Spannungen gekommen, die durch die unterschiedlichen Vorstellun- gen betreffend die Sicherung der Existenz entstanden seien; der Ehe- mann habe die Auffassung vertreten, dass er und seine Frau einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen sollten, die Beschwerde- führerin hingegen habe am 1. Juni 2002 eine Stelle im Service ange- nommen. Beide Ehegatten seien davon ausgegangen, dass es sich um eine vorübergehende Trennung handle. Sie hätten den Kontakt auf- recht erhalten; es habe sich jedoch herausgestellt, dass die unter- schiedlichen Vorstellungen über die Art, ihre Existenz zu sichern, unüberwindlich gewesen seien. Im September 2003 habe die Be- schwerdeführerin erfahren, dass ihr Ehemann eine neue Beziehung eingegangen sei. Im Frühjahr 2004 sei er mit seiner neuen Partnerin zusammen gezogen. In der Folge seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann übereingekommen, sich scheiden zu lassen. Die Ehegat- ten hätten bis zur Trennung fast sieben Jahre zusammen gelebt und gearbeitet. Es habe somit eine tragfähige Beziehung bestanden. Bis zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehren seien noch- mals beinahe zwei Jahre vergangen, in der Hoffnung, sie könnten wieder zusammenfinden. Die Ehe sei somit zum Zeitpunkt der Unter- zeichung der gemeinsamen Erklärung am 7. Februar 2002 noch intakt gewesen. Dasselbe treffe auf den Zeitpunkt der erleichterten Einbür- gerung zu. Die Beschwerdeführerin habe sich die erleichterte Einbür- gerung weder durch falsche Angaben noch durch das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen. Se ite 3
C-24 4 8 /20 0 7 F. Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde der Ex-Ehemann am 1. Febru- ar 2007 durch Vertreter des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson befragt. Am 8. Februar 2007 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass die zeitliche Ab- folge der Ereignisse es als erwiesen scheinen lasse, dass sie die er- leichterte Einbürgerung erschlichen habe. Am 13. Februar 2007 er- suchte die Vorinstanz den Heimatkanton um Zustimmung zur Nichtig- erklärung der erleichterten Einbürgerung. Diese Zustimmung wurde mit Schreiben vom 16. Februar 2007 erteilt. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 23. Februar 2007 bestritt die Rechtsvertreterin die Schlussfolgerung der Vorinstanz und führte zusätzlich aus, dass der Ex-Ehemann sich wegen des unerfüllten Kin- derwunsches im Jahre 2000 einer Fruchtbarkeitsanalyse unterzogen habe. Entsprechende Belege gab sie am 27. Februar 2007 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 6. März 2007 erklärte die Vorinstanz die erleich- terte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Zur Begrün- dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ereignisse und Um- stände in der Zeit zwischen der ersten Einreise und der Heirat offen- barten, dass sich die Beschwerdeführerin, wenn nicht primär, so doch auch von der zweckfremden Absicht leiten liess, sich durch die Ehe- schliessung ein langfristiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Anfänglich habe es sich um eine Liebesheirat mit beidseiti- gem Kinderwunsch gehandelt. Dennoch habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann für ihre eigennützigen Zwecke benutzt: Zunächst, um durch Heirat ihren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern und später, um gestützt auf diese Heirat das Schweizer Bürgerrecht betrügerisch zu erwerben. Die Ereignisse im Kontext ihrer zeitlichen Abfolge liessen letztlich auf ein planmässiges und systematisches Vorgehen der Beschwerdeführerin zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechtes schliessen. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. April 2007 erhob der neue Rechts- vertreter namens seiner Mandantin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2007 und beantragte deren Aufhebung. Se ite 4
C-24 4 8 /20 0 7 H.aIn Bezug auf den Sachverhalt ergänzt der Rechtsvertreter, dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2001 die Niederlassungsbewil- ligung und damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht erhalten habe. Es wäre ihr somit von diesem Zeitpunkt an möglich gewesen, sich von ihrem Ehemann zu trennen, ohne ihr Anwesenheitsrecht zu verlieren, wenn die Ehe nicht intakt gewesen wäre. H.bBezüglich der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz macht der Rechtsvertreter zunächst geltend, dass die gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG vorgesehene Zustimmung des Heimatkan- tons zur Nichtigerklärung nicht rechtsgenüglich ergangen sei, da diese bereits am 5. November 2004 erteilt worden sei, zu einem Zeitpunkt also, als das Verfahren zur Nichtigerklärung noch gar nicht eingeleitet gewesen sei. Sodann führt er unter Bezugnahme auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung aus, dass eine kurze Zeitspanne zwi- schen Einbürgerung und Trennung für sich allein nicht genüge, die tat- sächliche Vermutung, wonach die Ehe nicht mehr intakt gewesen sei, zu begründen. Es widerspreche daher dieser Rechtsprechung und sei eine unzulässige Beweislastumkehr, wenn die Vorinstanz verlange, dass die tatsächliche Vermutung von der Beschwerdeführerin durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umgestossen werden müssen. Für belastende Verfügungen trage die Verwaltung die Beweis- last. Die Vorinstanz habe den Beweis jedoch nicht erbracht, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen worden sei. Im Weiteren äussert sich der Rechtsvertreter ausführlich zu den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Indizien, welche das plan- mässige und systematische Vorgehen der Beschwerdeführerin zur Er- langung des Schweizer Bürgerrechtes belegen sollen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2007 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 17. Juli 2007 macht der Rechtsvertreter u.a. geltend, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da der Beschwerdeführerin die Einwilligung des Heimatkantons vom 16. Februar 2007 zur Nichtigerklärung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei; im Übrigen habe der Kanton Glarus seine Zustimmung gegeben, ohne den gesamten Sachverhalt zu kennen. Se ite 5
C-24 4 8 /20 0 7 K. Am 29. Februar 2008 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden um Einsicht in die frem- denpolizeilichen Akten der Beschwerdeführerin. Am 26. März 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht auch die Ehescheidungsakten bei. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dar- unter fallen Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM), welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 BüG). 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den Se ite 6
C-24 4 8 /20 0 7 geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe- schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehe- licher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbür- gerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss- lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er- leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweis). 3.2Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemein- schaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürge- rungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürger- rechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28. April 2006 E. 2.1). 3.3Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimat- kantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschli- Se ite 7
C-24 4 8 /20 0 7 chen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrecht- lichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es not- wendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erheb- liche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Hat der Betroffene erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, und weiss er, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat er gestützt auf seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert zu informieren, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vollständig vorliegen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 115 f.). 3.4Besteht aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzu- stossen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine an- geblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, unge- trennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). 4. 4.1In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst, dass ihr die Zustimmung des Heimatkantons vom 16. Februar 2007 zur Nichtigerklärung vorgängig nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Ob tatsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann offen bleiben, da eine solche als nicht schwerwiegend zu qualifizieren wäre und deshalb auf Beschwerdeebene geheilt werden könnte, zumal die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f. mit Hinweisen). 4.2Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass der zuständigen Be- hörde des Heimatkantons lediglich die "abschliessende Stellungnah- me" der Vorinstanz vom 8. Februar 2007 sowie die Einbürgerungsver- fügung und die Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft, nicht jedoch die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und das Protokoll der Befragung des Ex-Ehemannes zur Verfügung standen (vgl. Replik Se ite 8
C-24 4 8 /20 0 7 der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2007 Ziffer 2 S. 3 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren, mit dem die Vorinstanz die Zustimmung des Heimatkantons zur Nich- tigerklärung einholt, keine Parteistellung zukommt. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2003 vom 3. April 2003 E. 2). Es stellt sich daher die Frage, ob der betroffenen Person bezüglich des Zustandekommens des kantonalen Entscheides überhaupt Beschwerdelegitimation zu- kommt. Das Bundesgericht hat diese Frage offen gelassen, da im kon- kreten Fall der vorgebrachte Einwand von vornherein als nicht stich- haltig beurteilt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.11/2003 vom 31. Juli 2003 E. 2.1). Auch im vorliegenden Fall kann diese Frage offen gelassen werden, da in der "abschliessenden Stellungnahme" der Vor- instanz vom 8. Februar 2007 alle wesentlichen Elemente des Sach- verhaltes – inklusive die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und die Aussagen des Ex-Ehemannes – enthalten sind. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beurteilung durch den Heimatkanton sei nicht objektiv gewesen, wenn sie überhaupt materiell stattgefunden habe, geht daher fehl. Einerseits liegt die Kompetenz zum materiellen Ent- scheid in der alleinigen Zuständigkeit der Bundesbehörde und die Ein- willigung des Kantons ist lediglich eine formelle Voraussetzung, die keiner näheren Begründung bedarf. Andererseits hätte es dem Kanton offen gestanden, volle Akteneinsicht zu verlangen, wäre er zur Auffas- sung gelangt, aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht entscheiden zu können. 5. 5.1In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgeset- zes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vor- schreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Be- weiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwech- seln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Für eine belastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwal- tung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Se ite 9
C-24 4 8 /20 0 7 Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es vielfach um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekann- ten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffent- lichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerun- gen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f. mit Hinweisen). 5.2Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu- tung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraus- setzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürf- ten und nur die Betroffenen darüber Beschweid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn spre- chenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. haben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 5.3Die Beschwerdeführerin geht somit fehl, wenn sie geltend macht, die Vorinstanz habe eine unzulässige Beweislastumkehr vorgenom- men, indem sie gefordert habe, dass die Beschwerdeführerin die dar- gelegte tatsächliche Vermutung "durch den Gegenbeweis bzw. erhebli- che Zweifel" umstosse. 5.4Die vorinstanzliche Tatsachenvermutung gegen das Bestehen einer gelebten Ehe in den massgebenden Zeitpunkten liesse sich am ehesten widerlegen, wenn sich in der Phase nach der erleichterten Einbürgerung ein unvorhergesehenes oder aussergewöhnliches Vor- kommnis zugetragen hätte oder wenn die betroffene Person konkrete Anhaltspunkte für die Annahme lieferte, dass die eheliche Beziehung aus ihrer Sicht zum Zeitpunkt der Erklärung sowie der erleichterten Einbürgerung wirklich noch stabil und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen ist (zum Ganzen vgl. die Urteile des Bundes- gerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 2.3, 5A.22/2006 vom Se it e 10
C-24 4 8 /20 0 7 13. Juli 2006 E. 2.3, 5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 3.3, 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2 und 5.3 oder 5A.13/2005 vom 6. Sep- tember 2005 E. 4.2 und 4.3). 6. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hielt sich die Beschwerdeführe- rin zunächst im März 1995 in der Schweiz auf. Sie hatte für einen Monat eine Verpflichtung als Cabaret-Tänzerin. In dieser Zeit lernte sie ihren späteren Ehemann kennen, der als Türsteher und Diskjockey ebenfalls in einem Cabaret arbeitete. Nach neunmonatiger Bekannt- schaftszeit heirateten sie am 22. Dezember 1995. 6.1Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung davon aus, dass bereits die Eheschliessung Teil eines planmässigen und systematischen Vorge- hens zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechtes gewesen sei. Dies begründet sie einerseits mit der zeitlichen Abfolge der Ereignisse von der Einreise bis zur Eheschliessung und dem Altersunterschied von 19 Jahren zwischen den Ehegatten. Andererseits wirft sie der Be- schwerdeführerin implizit vor, sie habe die Hilfsbereitschaft und Liebe des Ehemannes ausgenutzt, um in der Schweiz bleiben zu können. 6.2Die Chronologie der Ereignisse bis zur Eheschliessung lässt durchaus den Schluss zu, dass die Sicherung des Aufenthaltsrechtes der Beschwerdeführerin ein Motiv für die Heirat war. Dies wurde von den Ehegatten auch nicht bestritten. Vielmehr sei dies ein Weg gewe- sen, ihre Beziehung längerfristig zu leben (vgl. die Aussage des geschiedenen Ehemannes vom 1. Februar 2007 S. 2 [Akten Vorinstanz Nr. 10] sowie die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs [Akten Vorinstanz Nr. 8 und 13]). Nach Aus- sagen des Ex-Ehemannes war es ihm ein Anliegen, die Beschwerde- führerin aus dem Milieu herauszuholen. Zunächst verschaffte er ihr deshalb eine Arbeitsstelle in einem Cabaret ohne Verpflichtung zu Séparée-Dienst und liess sie bei sich wohnen. Der Vorschlag für die Eheschliessung ging vom Ehemann aus (vgl. Aussagen des Ex- Ehemannes a.a.O. S. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas- sung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) ist allein die Tatsache, dass die Sicherung des Aufenthaltsrechtes des ausländischen Ehegatten bei der Eheschliessung mit eine Rolle spielt, kein Grund, von einer Zweckehe auszugehen. Auf die Motive der Heirat kommt es nicht an, Se it e 11
C-24 4 8 /20 0 7 sofern es als erstellt gelten kann, dass die Partner tatsächlich eine Lebensgemeinschaft begründen wollen (vgl. z.B. Urteil des Bundes- gerichts 2A.265/2005 vom 6. Juni 2005 E. 2.1 mit Hinweisen). Auf diese Rechtsprechung nahm das Bundesgericht auch in Fällen betref- fend die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ausdrücklich Bezug (vgl. z.B. Urteile 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 4.2 und 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 3.2). Allerdings kann der Um- stand, dass die Ehegatten sich im Rotlichtmilieu kennen gelernt haben, zur Vermutung führen, dass die Ehe aus anderen Motiven, als dem Willen zu einer wirklichen Ehegemeinschaft, eingegangen wurde (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7487/2006 vom 28. Mai 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach übereinstimmenden Aussa- gen der Beschwerdeführerin und ihres geschiedenen Ehemannes han- delte es sich jedoch um eine zukunftsgerichtete, auf Liebe beruhende Ehegemeinschaft, die auch mit dem Wunsch nach Kindern einherging (vgl. zu letzterem den ärztlichen Bericht betreffend Fruchtbarkeitsana- lyse vom 11. September 2000, Akten Vorinstanz Nr. 14 bzw. Be- schwerdebeilage III/1). Gegen die Vermutung, dass die Art und Weise, wie sich die Ehegatten kennen gelernt haben, auf eine Zweckehe hin- deute, spricht auch, dass die Beschwerdeführerin über die Natur ihres Engagements als Tänzerin getäuscht worden war und sie nicht mehr in ihr früheres Arbeitsumfeld zurückgekehrt ist, nachdem sie sich mit Hilfe ihres Ehemannes davon gelöst hatte. Insofern kann auch aus den Umständen des Kennenlernens nichts zuungunsten der Beschwerde- führerin abgeleitet werden. 6.3Aufgrund dieser Erwägungen kann der Schlussfolgerung der Vor- instanz nicht gefolgt werden, wonach die Eheschliessung das erste Glied einer Kette von Ereignissen darstelle, welche schlussendlich zur Erschleichung des Schweizer Bürgerrechtes geführt habe. Aus den Akten sind genügend Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine Ehe- schliessung, gerichtet auf eine gemeinsame Zukunft in einer intakten Ehegemeinschaft, hindeuten. Dies wird auch von der Vorinstanz nicht gänzlich in Abrede gestellt, anerkennt sie doch, dass es sich – wenn nicht ausschliesslich, so doch teilweise – um eine Liebesheirat gehan- delt habe. Aufgrund dessen überzeugt die retrospektive Interpretation des zeitlichen Ablaufes, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, nicht. Nach dem Gesagten kann auch dem Altersunterschied von 19 Jahren kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Se it e 12
C-24 4 8 /20 0 7 7. Aus diesen Erwägungen folgt jedoch nicht automatisch, dass die Ehe auch zu den für das vorliegende Verfahren entscheidenden Zeitpunk- ten – der Erklärung vom 7. Februar 2002 und der erleichterten Ein- bürgerung am 6. März 2002 – intakt und stabil war. Zur Trennung kam es Anfang September 2002, sechs Monate nach der erleichterten Ein- bürgerung. Am 16. Juni 2004, 2 Jahre und 3 Monate nach der erleich- terten Einbürgerung, reichten die Ehegatten ein gemeinsames Schei- dungsbegehren ein und nach einem weiteren halben Jahr wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Aufgrund dieses engen zeitlichen Zu- sammenhanges, insbesondere zwischen erleichterter Einbürgerung und Trennung, erscheint der Schluss der Vorinstanz, die von der tat- sächlichen Vermutung ausging, dass die Ehe nicht mehr stabil war, zunächst nachvollziehbar. Im Folgenden ist jedoch zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente geeignet sind, die auf der reinen Chronologie beruhende tatsächliche Vermutung in Zweifel zu ziehen. 7.1Im Verlaufe der auf die Eheschliessung am 22. Dezember 1995 folgenden Jahre zeichneten sich zwischen den Ehegatten Differenzen bezüglich der finanziellen Situation ab. Der Ehemann war selbständig erwerbend; die Beschwerdeführerin arbeitete in seinen Projekten mit. Von finanziellen Schwierigkeiten des Ehemannes zeugen zahlreiche Betreibungen aus den Jahren 1998 bis 2001 (Auskunft vom 26. Juli 2001 aus dem Betreibungsregister im Rahmen der Leumundsabklä- rungen zum Einbürgerungsverfahren der Beschwerdeführerin [Akten Vorinstanz Nr. 1]). Die Beschwerdeführerin suchte sich gemäss ihren eigenen Angaben aufgrund der unsicheren finanziellen Situation, jedoch gegen den Willen ihres Ehemannes, eine feste Vollzeitstelle, nachdem sie bereits vorher teilzeitlich für ein Reinigungsinstitut gear- beitet hatte, um so die gemeinsame Existenz auf eine solide Grund- lage zu stellen. Am 15. Mai 2002 schloss sie einen Arbeitsvertrag als Mitarbeiterin im Service bzw. als Raumpflegerin mit Arbeitsbeginn
C-24 4 8 /20 0 7 Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft angeboten, wenn sie in einer seiner Firmen arbeite, was die Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt habe (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. März 2005, Ziff. 3 S. 3 [Akten Vorinstanz Nr. 8]). Nachdem der Ehemann im Frühjahr 2004 mit einer neuen Part- nerin zusammen gezogen war, wurde den Ehegatten klar, dass die Ehe keine Zukunft mehr hat (vgl. die Aussage des Ex-Ehemannes a.a.O. S. 4; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. März 2005 Ziff. 4 [Akten Vorinstanz Nr. 8]). Daraufhin beantragten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 16. Juni 2004 gemeinsam die Scheidung. Am 3. November 2004 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. 7.2Aufgrund des Ereignisablaufes ist davon auszugehen, dass die finanziellen Probleme nicht erst nach der erleichterten Einbürgerung aufgetreten sind. Beide Ehegatten sind sich denn auch einig, dass die unterschiedliche Auffassung über die finanzielle Existenzgrundlage zu Spannungen in der Ehe geführt habe. Konkreter Auslöser für die Tren- nung sei jedoch die Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin am
C-24 4 8 /20 0 7 Nachteil ausgelegt werden, zumal offenbar Gespräche zu diesem Thema stattfanden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schlussfol- gerung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Arbeit angenommen habe, um sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht von ihrem Ehemann zu lösen, nicht plausibel. Selbst nach der Trennung hofften beide Ehepartner nach übereinstimmenden Aussagen, wieder zusammen zu kommen. Erst der Umstand, dass der Ehemann mit seiner neuen Partnerin zusammenzog und auch die Beschwerdeführe- rin einen neuen Partner kennen lernte, machte ihnen deutlich, dass die Trennung endgültig war. Deshalb reichten sie ein Jahr und neun Monate nach der Trennung das gemeinsame Scheidungsbegehren ein. Entscheidend für die hier zu beurteilende Frage ist letztendlich, dass das Ereignis, welches die gravierenden Meinungsverschiedenheiten ausgelöst und schlussendlich zur Trennung geführt hat, nach der erleichterten Einbürgerung eintrat. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin die heftige Reaktion ihres Ehemannes (Aufforderung, die Wohnung zu verlassen) auf ihr legitimes Anliegen (Antritt einer Arbeitsstelle zur Verbesserung der finanziellen Situation) voraussehen konnte oder gar bewusst herbei- führte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ehe vor diesem Ereignis, also auch zum Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung selbst, stabil und intakt gewesen war. Daran ändert die Tatsache nichts, dass es in der Ehe Konflikte gab (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A.21/2003 vom 10. November 2003 E. 2.2.2). 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin bereits während des erstinstanzlichen Verfah- rens, aber auch auf Beschwerdeebene grosse Zweifel an der Schluss- folgerung der Vorinstanz wecken. Diese Zweifel stossen die aufgrund des zeitlichen Ablaufes aufgestellte tatsächliche Vermutung der Er- schleichung der erleichterten Einbürgerung um (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 BüG für die Nichtig- erklärung der erleichterten Einbürgerung sind deshalb nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Se it e 15
C-24 4 8 /20 0 7 9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigen sich die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweismassnahmen (Einvernahmen ihres geschiedenen Ehemannes und ihres ehemaligen Arbeitgebers als Zeugen). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11. 11.1Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Fe- bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff. VGKE). Die Parteientschädigung ist aufgrund einer detaillierten Kostennote festzusetzen, andernfalls setzt das Gericht die Entschädigung selber unter Berücksichtigung der Akten und des ge- schätzten Aufwandes fest (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). 11.2Im vorliegenden Verfahren liegt keine Kostennote vor, so dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE vom Gericht auf- grund der Akten und des geschätzten Aufwandes festzusetzen ist. Nach den gegebenen Umständen erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.- (inkl. MwSt.) als angemessen. 11.3Besteht keine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädi- gung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv S. 17) Se it e 16
C-24 4 8 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerde- führerin zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Partei- entschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. MwSt.) zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilagen: Akten Ref-Nr. _____ Shr/Plg sowie Doppel der Replik vom 17. Juli 2007) -den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Glarus (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Kradolfer Se it e 17
C-24 4 8 /20 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 18