Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2417/2017
Entscheidungsdatum
25.03.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2417/2017

U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 9 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

  1. Helsana Versicherungen AG
  2. Progrès Versicherungen AG,
  3. indivo Versicherungen AG,
  4. Sanitas Grundversicherungen AG,
  5. Compact Grundversicherungen AG,
  6. KPT Krankenkasse AG, alle vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Regierungsrat des Kantons Thurgau, Vorinstanz.

Gegenstand

Krankenversicherung, Genehmigung eines Tarifvertrags, Auferlegung einer Gebühr, Beschluss des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 28. März 2017.

C-2417/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau (Vorinstanz) genehmigte mit Be- schluss vom 28. März 2017 den Tarifvertrag zwischen der Klinik Aadorf AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK (bestehend aus Helsana Versicherun- gen AG, Progrès Versicherungen AG, indivo Versicherungen AG, Sanitas Grundversicherungen AG, Compact Grundversicherungen AG, KPT Kran- kenkasse AG) betreffend die Abgeltung für stationäre Behandlung gemäss KVG (SR 832.10) sowie gemäss Leistungsauftrag der Thurgauer Spitalliste Psychiatrie ab 1. Januar 2017 (Dispositivziffer 1; kantonale Vorakten 1). Gleichzeitig legte die Vorinstanz die Kosten des Verfahrens auf Fr. 1‘200.– fest und überband sie anteilsmässig der Klinik Aadorf AG und der Einkaufs- gemeinschaft HSK (Dispositivziffer 2). B. Dagegen erhob die Einkaufsgemeinschaft HSK (nachfolgend: Beschwer- deführerinnen) am 26. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 28. März 2017 im Punkt der Gebührenerhebung (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). C. Am 15. Mai 2017 ging der eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.– bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 7). D. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2017 nahm die Vorinstanz zur Be- schwerde Stellung, hielt an dem angefochtenen Entscheid vom 28. März 2017 fest und beantragte das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventu- aliter die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). E. In ihrer Replik vom 26. Juli 2017 äusserten sich die Beschwerdeführerin- nen zu den Vernehmlassungsanträgen und hielten an ihren Beschwerde- begehren fest (BVGer act. 10). F. In ihrer Duplik vom 12. September 2017 hielt die Vorinstanz an ihrem Ent- scheid und ihren Anträgen fest (BVGer act. 12).

C-2417/2017 Seite 3 G. Am 2. Oktober 2017 verzichtete die Eidgenössische Preisüberwachung auf die Einreichung einer Stellungnahme (BVGer act. 14). H. Am 3. November 2017 nahm das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als Fachbehörde Stellung (BVGer act. 16).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 28. März 2017 wurde gestützt auf Art. 46 Abs. 4 KVG erlassen. Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 46 Abs. 4 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Bundesver- waltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor- schriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. 1.3 Die Verfahrensparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich beim Beschluss vom 28. März 2017 um eine anfechtbare Verfügung handelt, mit der die Vorinstanz den Tarifvertrag zwischen den Beschwer- deführerinnen und der Klinik Aadorf AG genehmigte (Dispositivziffer 1) und Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– erhob, welche sie den Verfahrens-par- teien anteilsmässig auferlegte (Dispositivziffer 2). Die Beschwerdeführerin- nen begehrten die Aufhebung dieses Entscheids im Punkt der Gebühren- auferlegung in der Höhe von Fr. 600.–. Hiergegen machte die Vorin-stanz zunächst geltend, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, da die Beschwerdeführerinnen statt der Aufhebung der Dispositivziffer 2 die Auf- hebung der Erwägung Ziffer 9 des Entscheids beantragt hätten. Es trifft zwar zu, dass in der Beschwerde nur die Aufhebung der Ziffer 9 beantragt wurde, welche lediglich rechtliche Erwägungen enthält. Dennoch wäre es überspitzt, nicht auf die Beschwerde einzutreten, da der Be- schwerdewille eindeutig aus der Eingabe vom 26. April 2017 hervorgeht. Die Beschwerdeführerinnen wollen die ihnen auferlegten Gebühren von

C-2417/2017 Seite 4 Fr. 600.– nicht zahlen (BVGer act. 1, Seite 2 Ziffer 3). Streitgegenstand bildet daher die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Regierungsratsbe- schlusses vom 28. März 2017. 1.4 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG (SR 172.021), wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Mög- lichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt ist (lit. b); und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Die Beschwerdeführerinnen ha- ben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind Adressatinnen des angefochtenen Entscheids und aufgrund der Auferlegung von Gebühren von Fr. 600.– ohne Zweifel besonders berührt. Sie haben ein schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung der Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids und sind daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.5 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Tarifgenehmi- gungsbeschlüsse nach Art. 46 Abs. 4 KVG sind vom Bundesverwaltungs- gericht mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG e contrario; BVGE 2010/24 E. 5.1). Aus Art. 49 VwVG folgt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit kan- tonalem Recht grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsver- letzung im Sinne von Art. 49 VwVG liegt nur vor, wenn die Anwendung kan- tonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Er- gebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt oder an- derweitig bundesrechtswidrig angewendet wird (vgl. BVGE 2016/8 E. 5.3 m.w.H.; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Ziff. 11 zu Art. 49).

C-2417/2017 Seite 5 2. 2.1 Soweit keine gesonderten Bestimmungen existieren, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit eines angefochtenen Ver- waltungsakts in der Regel anhand der bei dessen Ergehen geltenden ma- teriellen Rechtslage. 2.2 Nach Art. 117 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Kran- ken- und Unfallversicherung. Der Bund verfügt dabei über eine umfas- sende Bundeskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung und die Kantone dürfen in diesem Bereich nur soweit gesetzliche Regelungen erlassen, als der Bund seine Kompetenz nicht ausgeschöpft hat (soge- nannte konkurrierende Kompetenz; vgl. GÄCHTER/RENOLD-BURCH, in: Bas- ler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 117 BV N. 4 S. 1835 m.w.H.). 2.3 Sofern die Bundesverfassung oder das Bundesgesetz keine andere Regelung trifft, sind nach Art. 46 Abs. 1 BV die Kantone für die Umsetzung des Bundesrechts zuständig. Gemäss Art. 46 Abs. 3 BV belässt der Bund den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantona- len Besonderheiten Rechnung. Im Rahmen der Verwaltungsdelegation können die Kantone auch ohne ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass der für den Vollzug des Bundesrechts notwendigen Bestimmungen befugt sein (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundes- staatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 1165 ff.). 2.4 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungser- bringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Ver- sicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Gemäss Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG bedarf der Tarifvertrag der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gel- ten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Ta- rifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billig- keit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG). Gestützt auf Art. 43 Abs. 7 KVG hat der Bundesrat Art. 59c KVV (SR 832.102) erlassen (in Kraft seit

  1. August 2007; AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1 prüft die Genehmi- gungsbehörde (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Tarifvertrag na- mentlich folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken (Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkos- ten verursachen (Bst. c). Im Bereich der Tarifvertragsgenehmigung gilt es

C-2417/2017 Seite 6 weiter zu beachten, dass die Kantonsregierung vorher die Preisüberwa- chung anhören muss (vgl. Art. 14 Abs. 1 PüG [SR 942.20]) und zudem be- gründen muss, wenn sie deren Empfehlung nicht folgt (Art. 14 Abs. 2 PüG). 2.5 § 76 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kan- tons Thurgau vom 23. Februar 1981 (VRG, RB 170.1; Stand 1. Oktober 2014) regelt, dass für Amtshandlungen der Behörden die vorgeschriebe- nen Gebühren zu entrichten und die anfallenden Barauslagen zu ersetzen sind. Gemäss § 78 Abs. 2 VRG kann auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet werden, sofern es die Umstände rechtfertigen. Abs. 3 der Be- stimmung sieht vor, dass von Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Korporationen und Anstalten mit Ausnahme der Kantonalbank in der Regel keine Gebühren zu erheben sind. Nach § 36 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Thurgau vom 16. März 1987 (KV, 101; Stand 1. April 2017) kann der Grosse Rat Verordnungen erlassen, soweit ihn die Verfassung dazu ermächtigt. Gemäss § 40 Abs. 4 KV regelt der Grosse Rat die Gebühren des Kantons und der kantonalen Anstalten, soweit nicht das Gesetz den Regierungsrat oder Anstaltsorgane als zuständig erklärt. § 9 Abs. 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwal- tungsbehörden vom 16. Dezember 1992 (VGV, RB 631.1; Stand 1. Januar 2016) regelt den Gebührenrahmen. Nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 VGV kann der Regierungsrat Gebühren in der Höhe von Fr. 100.– bis Fr. 5‘000.– auferle- gen. Nach § 5 Abs. 1 VGV bemessen sich die Gebühren innerhalb des vorgesehenen Rahmens nach Aufwand und Bedeutung der Sache. 2.6 Die Verpflichtung zu einer öffentlichrechtlichen Geldleistung bedarf ei- ner formell-gesetzlichen Grundlage, welche die Leistungspflicht mindes- tens in den Grundzügen festlegt (Art. 127 Abs. 1 BV, analog auch auf an- dere Geldleistungen anwendbar; vgl. statt vieler BGE 141 V 509 E. 7.1.1 und BGer 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E. 2). Während Art. 127 Abs. 1 BV für die Regelungselemente des Abgabensubjekts, des Abgabenob- jekts und der Bemessungsgrundlagen ein Gesetz im formellen Sinn ver- langt, ist dies bei den Bemessungsgrundlagen für Kausalabgaben nicht un- bedingt der Fall. Bezüglich deren Bemessung existiert zum Bestimmtheits- erfordernis und zur Rechtssetzungsdelegation eine differenzierte Praxis. Wie weit die Bemessung der Exekutive überlassen werden kann, hängt zum einen von der Art der Abgabe ab und zum anderen von der Frage, ob das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zur Anwendung gelangen (ISABELLE HÄNER, Kausalabgaben – eine Einführung, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 20 f.). Nach bundesgerichtlicher Recht-

C-2417/2017 Seite 7 sprechung gilt das Kostendeckungsprinzip für kostenabhängige Kausalab- gaben, wo keine (genügend bestimmte) formell-gesetzliche Grundlage be- steht oder wo der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Aus- druck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kostenabhängig sein soll. Es besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 BV); es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 141 V 509 E. 7.1.2; 126 I 180 E. 3 a) aa) und bb). 3. 3.1 Die Vorinstanz stützte die anteilsmässige Gebührenauferlegung von Fr. 600.– auf § 76 Abs. 1 VRG i.V.m. §§ 5 und 9 Abs. 1 Ziff. 1 VGV (Vorak- ten 1.1). Vernehmlassungsweise führte sie aus, der Gesetzgeber habe in Art. 46 Abs. 4 KVG lediglich die Grundsätze des Tarifvertragsgenehmi- gungsverfahrens festgelegt und die Regelung der Verfahrenskosten den Kantonen überlassen. Vorliegend handle es sich um eine Verwaltungs- res- pektive Spruchgebühr, die ein Entgelt für eine bestimmte, von den Parteien des Genehmigungsverfahrens veranlasste Amtshandlung darstelle und die Kosten für das Gemeinwesen wenigstens teilweise decken solle. Die aus- gedehnten Prüfungspflichten, denen der Regierungsrat respektive das zu- ständige Departement hinsichtlich der Frage der Gesetzmässigkeit, Wirt- schaftlichkeit und Billigkeit eines Tarifvertrages gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG nachzukommen habe, zögen entsprechende Verwaltungsaufwendungen personeller wie materieller Natur nach sich. Diese seien grundsätzlich von den Parteien zu decken. Schliesslich verlange das einschlägige Bundes- recht auch den Einbezug des Preisüberwachers in das Genehmigungsver- fahren, dies sei mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. In ihrer Duplik hielt die Vorinstanz im Weiteren fest, das Tarifgenehmigungsverfahren sei aufgrund der Verwaltungsdelegation Sache der Kantone. Es wäre stos- send und würde dem Subsidiaritätsprinzip widersprechen, wenn der Bund den Kantonen Vollzugsaufgaben übertragen und ihnen gleichzeitig verbie- ten würde, Verfahrenskosten zu erheben. 3.2 Hiergegen machten die Beschwerdeführerinnen geltend, es bestehe keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Gebührenauferlegung bei

C-2417/2017 Seite 8 Tarifvertragsgenehmigungen. Die Kantone könnten nicht selbständig le- giferieren, wenn der Bund seine in Art. 117 Abs. 1 BV vorgesehene Kom- petenz ausgeschöpft habe. Der Gesetzgeber habe in Art. 46 KVG bezüg- lich Tarifvertragsgenehmigungen keine Gebühren vorgesehen, wohinge- gen er sich in zahlreichen anderen Bestimmungen des KVG zu Kosten und Gebühren geäussert habe. Im Weiteren stellten Krankenkassen Durchfüh- rungsorgane der sozialen Krankenpflegeversicherung dar und seien der mittelbaren Staatsverwaltung zugehörig, weshalb die Möglichkeit bestehe, dass die Kantone entsprechend Art. 3 Abs. 1 der Allgemeinen Gebühren- verordnung (AllgGebV; SR 172.041.1) Gegenrecht gewährten und keine Gebühren erheben würden. Replikweise führten sie aus, die Verwaltungs- delegation in Art. 46 Abs. 4 KVG erfasse nicht die Gebührenerhebung, wel- che jedoch aufgrund ihrer grossen Tragweite in der Delegationsnorm einer ausdrücklichen Erwähnung bedürfe. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BAG fest, dass Art. 46 Abs. 4 KVG die Gebührenfrage nicht regle. Die Bestimmung regle die Genehmigung von Tarifverträgen, welche nicht schweizweit gültig seien. Sie lege fest, dass Tarifverträge mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang zu stehen hätten, und weise die Kompetenz für die Genehmigung den Kantonen zu. Dies impliziere die Kompetenz, das dazugehörige Verfahren und die Modalitäten zu regeln. Ob die Kantone Gebühren erheben dürften, bestimme sich im Einzelfall nach dem jeweili- gen kantonalen Verfahrensrecht. Für die Erhebung von Kausalabgaben, wozu auch Gebühren zählten, sei das Gesetzmässigkeitsprinzip von be- sonderer Bedeutung. Es verlange, dass der Gegenstand der Abgabe, der Kreis der Abgabepflichtigen und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen im Gesetz festgelegt würden. Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitäts- prinzip folge, dass Gebühren in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssten, so dass den Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibe und die Abgabgepflichten voraussehbar und rechtsgleich seien. Eine Lo- ckerung gebe es bei den Kausalabgaben hinsichtlich der Normdichte, diese dürfe bezüglich der Bemessungsgrundlagen herabgesetzt werden. Bedingung sei, dass die Rechtmässigkeit der Abgabe im Einzelfall auf- grund des Kostendeckungs- oder des Äquivalenzprinzips überprüft werden könne. Im Weiteren äusserte sich das BAG in der Vernehmlassung zur Ge- bührenfrage bei der Genehmigung durch den Bundesrat. Nach Art. 1 Abs. 2 AllgGebV richte sich die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesrates nach der AllgGebV. Die Genehmi- gung von Tarifverträgen mit einem gesamtschweizerischen Geltungsbe-

C-2417/2017 Seite 9 reich durch den Bundesrat stelle keine eigentliche Dienstleistung und man- gels Anfechtbarkeit auch keine herkömmliche Verfügung dar. Da keine an- derweitige Grundlage für die Gebührenerhebung bestehe, erhebe der Bun- desrat praxisgemäss keine Gebühren bei der Tarifgenehmigung. 4. 4.1 Wie in der Beschwerde angeführt, sehen die in Art. 46 KVG geregelten Grundsätze des Genehmigungsverfahrens keine Verwaltungsgebühren vor. Die Beschwerdeführerinnen verkennen aber, dass es im Zuge der hier unstrittigen Verwaltungsdelegation an den Kanton (Durchführung des Ge- nehmigungsverfahrens) für die damit verbundene Frage der Gebührener- hebung für Amtshandlungen nicht notwendiger Weise weiterer Grundlagen im KVG bedarf. Im Folgenden ist daher näher darauf einzugehen, ob die angefochtene Ge- bührenauferlegung zulasten der Beschwerdeführerinnen auf einer ausrei- chenden Rechtsgrundlage beruht (E. 4.2). Im Weiteren ist zu klären, ob den Beschwerdeführerinnen möglicherweise aus anderen Gründen ein vollständiger Gebührenverzicht zusteht (E. 4.3) und schliesslich ist die Be- messung beziehungsweise die Höhe der Gebühren nach kausalabgaben- rechtlichen Grundsätzen zu überprüfen (E. 4.4). 4.2 Dass in Art. 46 KVG keine Gebührenregelung enthalten ist, bedeutet unter kausalabgabenrechtlichen Gesichtspunkten nicht, dass die Amts- handlung, mit der der Regierungsrat des Kantons Thurgau das Gesetz voll- zogen hat, kostenlos ist. Gebühren sollen die Kosten, welche dem Gemein- wesen durch eine von einer abgabepflichtigen Person veranlasste Amts- handlung entstanden sind, ganz oder teilweise decken; die Verwaltungs- gebühr stellt – wie im vorliegenden Fall – das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit, nämlich die von den Vertragspartnern veranlasste Genehmigung des Tarifvertrags dar (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 2764 f.; HÄNER, a.a.O., S. 4). Das Legalitäts- prinzip verlangt zunächst zwingend, dass sich der Gegenstand einer Kau- salabgabe und der Kreis der Abgabepflichtigen aus dem Gesetz erschliesst (vgl. E. 2.6 hiervor). Beides wird unzweifelhaft in Art. 46 KVG mit dem Be- griff der Vertragspartner und des Tarifvertrags, der vom Kanton zu geneh- migen ist, festgelegt (vgl. E. 2.4 hiervor); die Beschwerdeführerinnen sind Vertragsparteien des Tarifvertrags, der in ihrer Kenntnis und in ihrem Inte- resse einem Genehmigungsverfahren unterzogen wurde (Vorakten 1.3, 1.8). Im Weiteren ist auf die Frage einzugehen, ob die Bemessungsgrund- lagen ausreichend normiert wurden. Der Kanton Thurgau hat die Gebühren

C-2417/2017 Seite 10 für Verwaltungsbehörden auf Verordnungsstufe geregelt, wobei sich aus §§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 und 5 Abs. 1 VGV die einschlägigen Bemessungsgrund- lagen ergeben. Entgegen der Einwände der Beschwerdeführerinnen ist dies eine kausalabgabenrechtlich nicht zu beanstandende Vorgehens- weise, da – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4.4.4) – keine Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips erkennbar ist. Die von der Vorinstanz verfügte Gebührenauferlegung zulasten der Be- schwerdeführerinnen hat sowohl hinsichtlich ihres Bestandes wie auch be- tragsmässig eine ausreichende Rechtsgrundlage. 4.3 Die Beschwerdeführerinnen machten im Weiteren unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 AllgGebV geltend, der Kanton könne auf die Gebührener- hebung verzichten. Krankenkassen seien Durchführungsorgane der sozia- len Krankenpflegeversicherung und der mittelbaren Staatsverwaltung zu- gehörig, weshalb die Möglichkeit bestehe, dass die Kantone Gegenrecht gewährten und keine Gebühren auferlegten. Die Vorinstanz wandte hier- gegen ein, dass die Allgemeine Gebührenverordnung auf Kantone nicht anwendbar sei (BVGer act. 8, Seite 6). An anderer Stelle führte sie aus, die Verwaltungsgebühren bewegten sich mit gesamthaft Fr. 1‘200.- im un- tersten Viertel des zulässigen Gebührenrahmens; die den Beschwerdefüh- rerinnen auferlegten Verwaltungsgebühren von Fr. 600.- stellten bloss ei- nen bescheidenen Bruchteil der tatsächlich durch das von ihr angestos- sene Genehmigungsverfahren verursachten Kosten dar (BVGer act. 8, S. 5). Zur Frage, ob Gegenrecht zu gewähren sei, ist zunächst auf die Vernehm- lassung des BAG hinzuweisen, wonach der Bundesrat auf die Gebühren- erhebung bei Tarifvertragsgenehmigungen zwar verzichte, aber hierfür die Rechtsnatur der Tarifvertragsgenehmigung durch den Bundesrat ursäch- lich sei. Da jene weder eine Dienstleistung noch eine anfechtbare Verfü- gung darstelle, komme die AllgGebV nicht zur Anwendung. Mit der Vor- instanz ist im Weiteren festzuhalten, dass sich im vorliegenden Fall die Auf- erlegung der Kosten nach kantonalem Recht richtet (vgl. auch E. 1.5 hier- vor). § 78 Abs. 2 VRG räumt der Vorinstanz bezüglich der Frage des voll- ständigen Gebührenverzichts einen weiten Beurteilungs- und Ermessens- spielraum ein (vgl. E. 2.5 hiervor). Soweit die Vorinstanz vorliegend keinen Gebührenverzicht verfügte, erscheint ihr Vorgehen nicht als bundesrechts- widrig, zumal sie sich mit der Frage insoweit auseinandergesetzt hat, als dass sie die Gebühren in nachvollziehbarer Weise als nicht kostendeckend

C-2417/2017 Seite 11 bezeichnete und offenbar ohnehin bereits die restlichen Kosten auf die Staatskasse nahm (vgl. E. 4.4.4 hiernach). 4.4 Weiter ist auf die Höhe der erhobenen Gebühren einzugehen. 4.4.1 Im vorliegenden Fall bemessen sich die Gebühren innerhalb des vor- gesehenen Rahmens von Fr. 100.- bis 5‘000.- nach Aufwand und Bedeu- tung der Sache (vgl. E. 2.5 hiervor). 4.4.2 Die Vorinstanz hat die Gebührenhöhe gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen festzusetzen. Angesichts des vorliegend zur Anwendung gebrachten Gebührenrahmens steht ihr dabei ein Ermessenspielraum zu. Diesen hat das Bundesverwaltungsgericht zu respektieren, solange die Vo- rinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss, das heisst unter Anwendung sachge- rechter Kriterien, ausübt. 4.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Klinik Aadorf AG für die Vertrags- parteien das vorinstanzliche Tarifvertragsgenehmigungsverfahren mit Ge- such vom 1. Februar 2017 angestossen hat. Die Vorinstanz hat die Be- schwerdeführerinnen darüber in Kenntnis gesetzt, die Preisüberwachung zur Stellungnahme aufgefordert und die Unterlagen in Anwendung der ein- schlägigen Bestimmungen geprüft (vgl. E 2.4 hiervor). Darauf basierend hat sie einen vierseitigen Regierungsratsbeschluss erlassen. Für diese Tä- tigkeiten legte sie Verfahrenskosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 1‘200.– fest, welche sich im untersten Viertel des zulässigen Gebührenrahmens bewegten, und bezeichnete die Gebühren als nicht kostendeckend, es sei auch zu bedenken, dass Tarifverträge eine Hebelwirkung in Millionenhöhe hätten, weshalb die auferlegte Gebühr als gering erscheine. 4.4.4 Die vernehmlassungsweisen Ausführungen der Vorinstanz, wonach die von ihr zu erhebenden Gebühren nicht die Kosten des von ihr durchzu- führenden Verfahrens deckten, sind in Anbetracht der Obergrenze des Ge- bührenrahmens (bis maximal Fr. 5‘000.-) und der ausgedehnten Prüfungs- pflichten unter dem KVG und der KVV nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.4 hiervor). Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, es komme nicht auf die wirtschaftliche Hebelwirkung an (BVGer act. 10), ist festzuhal- ten, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzu- geltenden Akt Rechnung getragen werden darf (vgl. BGE 139 III 334 E.

C-2417/2017 Seite 12 3.2.4). Da die Vorinstanz den Gebührenrahmen bei der vorliegenden Tarif- vertragsgenehmigung lediglich bis zu annähernd einem Viertel ausschöpft, geht sie von einem viermal geringeren Aufwand als bei komplexeren (Ta- riffestsetzungs-) Verfahren aus. Damit hat sie im vorliegenden Fall die Ge- bühren nach sachlich vertretbaren Kriterien pauschal bemessen und nicht Unterscheidungen getroffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind, zumal eine Schematisierung kein Optimum an Rechtsgleichheit her- stellen kann, sondern in erster Linie der Praktikabilität auf Seiten der Ver- waltung dient. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt das Äquivalenzprinzip in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsat- zes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Miss- verhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf, dabei ist es aber nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.4; FELIX UHLMANN, Kriterien der Kausalabgabenbemessung in der Praxis, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 90). 4.5 Nach dem Gesagten ist die anteilsmässig den Beschwerdeführerinnen auferlegte Gebühr von Fr. 600.– nicht zu bestanden. Aus den Akten ist keine Verletzung der kausalabgabenrechtlichen Prinzipien ersichtlich ge- worden. Zum einen ist die Festlegung der Gebühren durch den Rahmen in Art. 9 Abs. 1 VGV begrenzt, zum anderen ist vorliegend kein offensichtli- ches Missverhältnis zur objektiven Leistung erkennbar. Bei dieser Sach- lage ist auf die übrigen Einwände hinsichtlich des Vorliegens einer Geset- zeslücke nicht mehr weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsa- che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien im vorlie- genden Verfahren auf Fr. 800.– festgesetzt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1‘200.– wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. 5.2 Den unterliegenden Beschwerdeführerinnen ist keine Parteientschädi- gung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

C-2417/2017 Seite 13 5.3 Der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin- dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig (vgl. auch BGE 141 V 361). (Dispositiv nächste Seite)

C-2417/2017 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'200.- wird den Beschwer- deführerinnen aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) – die Preisüberwachung (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Anna Wildt

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