Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2403/2019
Entscheidungsdatum
24.03.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2403/2019

Abschreibungsentscheid vom 24. März 2021 Besetzung

Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch MLaw Andreas Keller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 3. Mai 2019).

C-2403/2019 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich der 1966 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staats- angehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) am 15. April 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hat (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 einen Anspruch des Ver- sicherten auf Arbeitsvermittlung abgewiesen hat mit der Begründung, beim Versicherten liege gestützt auf die medizinischen Unterlagen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (act. 17), dass die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7221/2015 vom 23. Mai 2017 abgewiesen wurde (act. 33), dass die IVSTA dem Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Ab- klärungsergebnisse, insbesondere das Gutachten von Dr. med. B._______, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Oktober 2018, wonach beim Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in jeder Tätigkeit seit Juni 2014 bestehe (vgl. act. 68), mit Verfügung vom 3. Mai 2019 eine halbe IV-Rente (IV-Grad: 58 %) mit Wirkung ab

  1. Dezember 2017 zugesprochen hat (act. 78), dass der Versicherte gegen diese Verfügung am 15. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine höhere IV-Rente zuzusprechen (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1), dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2019 eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmassli- chen Verfahrenskosten fristgerecht bezahlt hat (BVGer-act. 2 und 3), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung bean- tragt hat (BVGer-act. 5), dass der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt An- dreas Keller (vgl. BVGer-act. 8), mit Replik vom 14. Oktober 2019 die Gut-

C-2403/2019 Seite 3 heissung der Beschwerde vom 15. Mai 2019 (Ziff.1) und die Zusprache ei- ner ganzen Invalidenrente (Ziff. 2); eventualiter die Zusprache einer Drei- viertelsrente (Ziff. 3), unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4) beantragt hat, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht hat sowie An- trag auf Einholung eines fachärztlichen Obergutachtens zur Untersuchung der Erwerbsfähigkeit gestellt hat (BVGer-act. 15), dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2020 abge- wiesen wurde (BVGer-act. 19), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 11. Februar 2020 am Antrag auf Be- schwerdeabweisung festgehalten hat (BVGer-act. 20), dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 30. März 2020 (BVGer-act. 25) und die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 8. Mai 2020 (BVGer-act. 28) an ihren jeweiligen Anträgen festgehalten haben, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit prozess- leitender Verfügung vom 19. November 2020 mitgeteilt hat, es erwäge im gegenwärtigen Verfahrensstand unpräjudiziell, unter Vorbehalt des materi- ellen Entscheids, die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefoch- tene Verfügung vom 3. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Vor- instanz, die in erster Linie für die richtige und vollständige Sachverhaltsab- klärung zu sorgen habe (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 314 E. 3.2.4), zurückgewiesen werde, damit diese den Sachverhalt in medizinischer Hin- sicht weiter abkläre und eine neue Verfügung erlasse (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen wurde, dass dabei unter Berücksichtigung der Anmeldung vom 15. April 2015 Abklärungsbe- darf über den gesamten für den allfälligen Rentenanspruch relevanten Zeit- raum bestehe, womit durch die Rückweisung die Frage, ob und gegebe- nenfalls in welchem Umfang und für welche Zeitperiode ein Rentenan- spruch bestehe, (wieder) offen sei und sich somit neue Abklärungsergeb- nisse nicht bloss zu seinen Gunsten, sondern auch zu seinen Ungunsten auswirken könnten, dass dem Beschwerdeführer daher aufgrund der drohenden Verschlechte- rung seiner Rechtsposition und in Nachachtung der bundesgerichtlichen

C-2403/2019 Seite 4 Rechtsprechung (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4) die Möglichkeit eingeräumt wurde, innert 30 Tagen zur beabsichtigten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung ergänzender Abklärungen und anschliessen- dem Erlass einer neuen Verfügung Stellung zu nehmen und seine Be- schwerde allenfalls innert der gleichen Frist zurückzuziehen (BVGer-act. 34), dass der Beschwerdeführer innert mehrfach erstreckter Frist (BVGer-act. 36 - 41) mit Eingabe vom 22. März 2021 den Rückzug der Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2019 erklärte mit der Begründung, er sei nach reiflicher Überlegung zur Erkenntnis gelangt, dass eine weitere "ner- venaufreibende" Sachverhaltsabklärung und die damit einhergehende Un- sicherheit eine zu grosse psychische Belastung darstellten, der er sich nicht gewachsen sehe (BVGer-act. 42), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 15. Mai 2019 einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer diese Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 22. März 2021 vorbehaltlos zurückgezogen hat, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-2403/2019 Seite 5 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG; Urteil des BVGer C-2615/2013 vom 6. Februar 2014), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug des Beschwerdeführers bewirkt worden ist, der Aufwand für das Gericht es vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückzuerstatten ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 22. März 2021 eine Honorarnote in Höhe von Fr. 6'690.70 eingereicht hat (Beilage zu BVGer-act. 42), dass sich die Parteientschädigung bei gegenstandslos gewordenen Ver- fahren nach Art. 15 VGKE richtet, wobei für die Festsetzung der Parteient- schädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 Satz 2 VGKE), dass somit auch in Bezug auf eine allfällige Parteientschädigung gilt, dass derjenige die Parteientschädigung auszurichten hat, dessen Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.6; WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 15 VGKE N. 1), was vorliegend wie gesagt auf den Beschwerdeführer zutrifft, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Rückzug der Be- schwerde, was als Unterliegen gilt, in der Regel keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Urteil des BGer 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3.1 in fine mit Hinweisen auf SVR 1996 UV Nr. 40 S. 123, U 134/94 E. 3b und Urteil des BGer 8C_107/2010 vom 2. August 2010 E. 9.3; Urteil des BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5.1 und Verfügung des BGer 1C_521/2009 vom 11. März 2010; vgl. auch etwa Urteil des BVGer C-2615/2013 vom 6. Februar 2014), dass es abweichend von diesem Grundsatz in Anwendung des Verursa- cherprinzips angezeigt sein kann, der obsiegenden Verwaltung aufgrund einer schuldhaften Verletzung ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1

C-2403/2019

Seite 6

ATSG (SR 830.1) Parteikosten aufzuerlegen, wobei sich diese Durchbre-

chung des Unterliegersprinzips (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) nur dann

rechtfertigt, wenn die Verwaltung lediglich sehr rudimentäre Abklärungen

vorgenommen hat (vgl. Urteil des BGer 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018

  1. 4.3.3 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_55/2008 vom 26. Mai 2008
  2. 5),

dass vorliegend mit Blick auf die von der Vorinstanz bzw. der für die Abklä-

rung zuständigen kantonalen IV-Stelle durchgeführten Abklärungen, im

Rahmen derer insbesondere eine fachpsychiatrische Begutachtung des

Beschwerdeführers durch Dr. B._______ veranlasst wurde, nicht von le-

diglich sehr rudimentären Abklärungen im Sinne der erwähnten bundesge-

richtlichen Rechtsprechung gesprochen werden kann, und dergleichen

vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend gemacht wird,

dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei somit keinen An-

spruch auf Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Kosten, insbe-

sondere die Kosten für seine Rechtsvertretung, hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG

i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE, jeweils e contrario),

dass der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde ebenfalls keine Par-

teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 63 Abs. 2 VwVG; Art. 7 Abs. 3

VGKE),

dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

C-2403/2019 Seite 7 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids auf ein von ihm zu be- zeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Kopie des Be- schwerderückzugs vom 22. März 2021) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

C-2403/2019 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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