Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2396/2025
Entscheidungsdatum
06.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2396/2025

Urteil vom 6. November 2025 Besetzung

Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Julia Pandey.

Parteien

A._______, (Bosnien und Herzegowina) vertreten durch MLaw Marko Mrljes, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente/Abfindung, Nichteintretensentscheid vom 5. März 2025.

C-2396/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1958, ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und lebt in Bosnien und Herzegowina. Er ist Vater von drei Töchtern (geboren [...], [...] und [...]; Akten der Vorinstanz [nachfolgend SAK-act.] 14, 27). Der Versi- cherte war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (AHV/IV) versichert, wobei die Schweizerische Ausgleichs- kasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten eine Versi- cherungszeit von 3 Jahren und 11 Monaten in den Jahren 1987 bis 1991 anrechnete (vgl. SAK-act. 8, 18, 26, 27). B. B.a Am 24. Juni 2024 ging bei der Vorinstanz das ausgefüllte Formular «Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz» für den Versicherten ein (SAK-act. 8). B.b Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 gewährte die Vorinstanz dem Ver- sicherten infolge des Erreichens des Referenzalters eine einmalige Abfin- dung in der Höhe von Fr. 29'681.- (für den Versicherten) und von Fr. 2'481.- (für seine im Jahr [...] geborene Tochter; SAK-act. 26). B.c Am 4. Dezember 2024 überwies die Vorinstanz den Betrag von Fr. 32'162.- (Fr. 29'681.- + Fr. 2'481.-) in Euro 34'106.04 auf ein Konto des Versicherten in Bosnien und Herzegowina (SAK-act. 31). B.d Mit E-Mail vom 19. Dezember 2024 wandte sich der Versicherte an die Vorinstanz und informierte diese darüber, dass er zwar am 6. Dezember 2024 eine Zahlung der Vorinstanz, aber «kein Dokument/Entscheidung über die Höhe der Pensionskassenzahlung erhalten habe» und bat, ihm «das Dokument/die Lösung» zuzustellen, auf deren Grundlage er die Zah- lung erhalten habe (SAK-act. 30). B.e Mit dem per E-Mail zugestellten Schreiben vom 23. Januar 2025 über- mittelte die Vorinstanz dem Versicherten eine Kopie der Verfügung vom 7. Oktober 2024 sowie eine Kopie der Zahlungsbestätigung über die Zah- lung vom 4. Dezember 2024 (SAK-act. 32). B.f Gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2024 erhob der Versicherte am 14. Februar 2025 (Eingang: 17. Februar 2025), neu vertreten durch

C-2396/2025 Seite 3 Rechtsanwalt Marko Mrljes, Einsprache und beantragte, dass ihm nach Durchführung der notwendigen Abklärungen und Anrechnung einer länge- ren Versicherungszeit die gesetzlichen Leistungen zu entrichten seien (SAK-act. 33). B.g Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2025 trat die Vorinstanz nicht auf die Einsprache vom 14. Februar 2025 ein, da diese nicht fristgerecht erhoben worden sei (SAK-act. 34). C. C.a Mit Eingabe vom 4. April 2025 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mrljes, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 5. März 2025. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei an- zuweisen, auf die Einsprache vom 14. Februar 2025 einzutreten und die Angelegenheit materiell zu prüfen (BVGer-act. 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2025 schloss die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 5. März 2025 (BVGer-act. 3). C.c Mit Replik vom 27. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (BVGer-act. 5). C.d Mit Duplik vom 6. August 2025 stellte die Vorinstanz «nach erneutem Aktenstudium» fest, die Einsprache sei rechtzeitig erfolgt. Die Vorinstanz äusserte sich materiell zur Sache und beantragte, die Beschwerde sei ab- zuweisen (BVGer-act. 7). C.e Mit Stellungnahme vom 25. August 2025 hielt der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz anerkenne, dass die Einsprache innert Frist erfolgt sei. Die materiellen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Duplik seien nicht Teil des vorliegenden Verfahrens (BVGer-act. 9). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-2396/2025 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zu- ständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwend- bar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor- sieht. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men. Er ist durch den ihn betreffenden Nichteintretensentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 4. April 2025 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Am 1. September 2021 ist das Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Si- cherheit vom 1. Oktober 2018 (SR 0.831.109.191.1; nachfolgend: Sozial- versicherungsabkommen) in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, hat dort seinen Wohn- sitz und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (AHV/IV) versichert. Da der vorliegende Sachverhalt sowohl den sachlichen als auch den persönlichen Geltungsbereich des Sozialver- sicherungsabkommens berührt (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2.2.1, Art. 3 und Art. 14 ff. Sozialversicherungsabkommen), ist dieses anwendbar. 2.2 Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die Ausgestaltung des Verfahrens grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (Urteil des BVGer C-994/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.2). Art. 11 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens

C-2396/2025 Seite 5 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Her- zegowina über Soziale Sicherheit vom 1. Oktober 2018 (SR 0.831.109.191.11; nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung) legt für die Zustellung von Verfügungen im Zusammenhang mit den versicherten Risi- ken Invalidität, Alter und Tod fest, dass der «zuständige Träger [...] seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person» zustellt. 3. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ein- spracheentscheid vom 5. März 2025, mit welchem die Vorinstanz infolge Fristversäumnis nicht auf die Einsprache des Versicherten vom 14. Fe- bruar 2025 gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2024 eingetreten ist (vgl. auch E. 4 nachfolgend). 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung vom 7. Oktober 2024 sei ihm nie postalisch zugestellt worden. Nachdem der Beschwerdeführer den Zahlungseingang bemerkt habe, habe er sich an die Vorinstanz ge- wendet, welche ihm mit E-Mail vom 23. Januar 2025 die Verfügung vom 7. Oktober 2024 zugestellt habe. Erst an diesem Tag habe der Beschwer- deführer Kenntnis von der Verfügung erlangt, womit die gesetzliche Ein- sprachefrist frühstens am 24. Januar 2025 zu laufen begonnen habe. Die Einsprache vom 14. Februar sei daher fristgerecht erfolgt (BVGer-act. 1). 3.1.2 Die Vorinstanz machte zunächst geltend, sie habe die Verfügung vom 7. Oktober 2024 mit normaler Briefpost an die vom Beschwerdeführer an- gegebene Adresse abgeschickt, über die bereits früher erfolgreich Korres- pondenz geführt wurde. Es seien daher keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die Verfügung vom 7. Oktober 2024 nicht habe er- halten sollen. Da die Sendung nicht mit eingeschriebener Briefpost ver- sandt wurde, sei das Zustelldatum nicht ersichtlich. Davon könne indes ab- gesehen werden, da die Auszahlung der einmaligen Abfindung am 4. De- zember 2024 fristauslösend sei und die Einsprachefrist am 5. Dezember 2024 beginne, womit die Einsprache vom 14. Februar 2025 verspätet er- folgt sei (BVGer-act. 3). In ihrer Duplik anerkannte die Vorinstanz «nach erneutem Aktenstudium», dass die am 14. Februar 2025 erhobene Ein- sprache rechtzeitig erfolgt sei (BVGer-act. 7).

C-2396/2025 Seite 6 3.2 Zu Recht ist mittlerweile zwischen den Parteien unbestritten, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2025 fristgerecht er- folgt ist: 3.2.1 Nach Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen der Vorinstanz innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine nach Tagen berechnete Frist beginnt «am Tag nach ihrer Mitteilung» zu laufen (Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Verfügung gilt als mitgeteilt und eröffnet, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt, so dass diese sie zur Kenntnis nehmen kann. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Empfangs- oder Kenntnisnahme (Ur- teil des BVGer C-2426/2019 vom 13. Dezember 2023 E. 1.4.1 m.w.H.). 3.2.2 Es obliegt grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache so- wie des Zeitpunktes der Zustellung der Verfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; Urteil des BGer 9C_280/2023 vom 29. Juni 2023 E. 3.3). Beim Versand mit gewöhnlicher Post genügt das blosse Vor- handensein der Kopie der Sendung in den Akten praxisgemäss nicht zum Nachweis, dass die Sendung tatsächlich versandt und empfangen worden ist (BGE 136 V 295 E. 5.9). Nach der Rechtsprechung muss im Zweifelsfall auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, wenn – wie hier – die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendun- gen bestritten wird (Urteil des BGer 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 4). Vorliegend ist kein Zustellnachweis aktenkundig. In der Duplik räumt die Vorinstanz im Ergebnis ein, dass auf die Darstellung des Beschwerde- führers abzustellen sei (BVGer-act. 7). Es ist daher davon auszugehen, dass die Verfügung vom 7. Oktober 2024 dem Beschwerdeführer nicht per Post zugestellt worden ist. 3.2.3 Die Zahlung der einmaligen Abfindung, welche die Vorinstanz am 4. Dezember 2024 veranlasst hat (SAK-act. 31), ist nach Angaben des Be- schwerdeführers am 6. Dezember 2024 auf seinem Konto eingegangen (SAK-act. 30). Mit E-Mail vom 19. Dezember 2024 hat der Beschwerdefüh- rer die Vorinstanz kontaktiert und darum gebeten, ihm «das Dokument/die Lösung» zuzustellen, auf deren Grundlage er die Zahlung erhalten habe (SAK-act. 30). Der Beschwerdeführer hat somit innerhalb von weniger als 15 Tagen nach Eingang der Zahlung bei der Vorinstanz nachgefragt und sinngemäss um Zustellung der Verfügung ersucht. Der Beschwerdeführer hat sich umgehend um Klärung bemüht und damit alles unternommen, was von ihm – als juristischem Laien – nach Treu und Glauben erwartet werden

C-2396/2025 Seite 7 konnte (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 134 V 306 E. 4.2, Urteil des BGer 9C_702/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.2.1 m.w.H.). 3.2.4 Aufgrund der Nachfrage des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz ihm die bisher nicht eröffnete Verfügung vom 7. Oktober 2024 mit E-Mail vom 23. Januar 2025 auf elektronischem Weg zu (SAK-act. 32). Im Sozialversicherungsverfahren bestehen zwar keine Vorschriften dar- über, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen (Urteil des BGer 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.5). Allerdings ist für den elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsver- fahren eine spezifische gesetzliche Regelung notwendig, die im Bereich der AHV-Gesetzgebung für das Sozialversicherungsverfahren bislang fehlt (vgl. Art. 55 Abs. 1 bis ATSG; BGE 145 V 90 E. 6.2.1; 142 V 152 E. 2.4). Aus der (erneut) fehlerhaften Eröffnung der Verfügung vom 7. Oktober 2024 ist dem ab dem 13. Februar 2025 anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer indes kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG; SAK-act. 33). Er hat gegen die am 23. Januar 2025 elektronisch zugestellte Verfügung am 14. Februar 2025 und damit innerhalb der ordentlichen Frist (Art. 52 Abs. 1 ATSG) Einsprache erhoben. 3.2.5 Damit ist die Vorinstanz zu Unrecht infolge Fristversäumnis nicht auf die Einsprache vom 14. Februar 2025 eingetreten. Andere Umstände, die einem Eintreten entgegenstehen, sind weder ersichtlich noch dargetan. 4. 4.1 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Duplik vom 27. Juni 2025 sinngemäss, die Beschwerde sei dennoch abzuweisen, da die Verfügung vom 7. Okto- ber 2024 in materieller Hinsicht richtig und die Einsprache daher unbegrün- det sei (BVGer-act. 7). Der Beschwerdeführer bringt vor, dies sprenge den Streitgegenstand (BVGer-act. 9). 4.2 Wird ein Nichteintretensentscheid der Vorinstanz angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die bei ihr erhobene Einsprache eingetreten ist (vgl. Urteile des BVGer C-131/2022 vom 23. Juli 2025 E. 2; C-124/2023 vom 23. Juli 2025 E. 2.3; BGE 132 V 74 E. 1.1). Ausnahmen sind namentlich dort denk- bar, wo die Vorinstanz in einer Eventualbegründung des angefochtenen Entscheids materiellrechtliche Überlegungen angestellt hat (vgl. Urteil des BGer 9C_685/2023 vom 23. April 2024 E. 1.2). Eine solche Konstellation liegt vorliegend nicht vor, hat sich die Vorinstanz doch erstmals in der

C-2396/2025 Seite 8 Duplik und damit im zweiten Schriftenwechsel vor Bundesverwaltungsge- richt materiell zur Sache geäussert. 4.3 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Nicht- eintretensentscheid der Vorinstanz vom 5. März 2025 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Einsprache zurückzuweisen. Ange- sichts des Prozessausgangs erübrigen sich Weiterungen zu dem von der Vorinstanz (unstrittig) übersehenen Akteneinsichtsgesuch des Beschwer- deführers im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. BVGer-act. 3). 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Fe- bruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des obsiegenden Beschwerdeführers hat in der Kostennote vom 27. Juni 2025 ein Honorar von Fr. 1'750.- (7 Stunden à Fr. 250.-/h), Auslagen von Fr. 54.70 (Porti und Kopien à Fr. 0.50) und eine Mehrwertsteuer von Fr. 146.18 (8.1% von Fr. 1'750.- + Fr. 54.70) ausgewiesen (BVGer-act. 5 Beilage 1). In der Ho- norarnote wird namentlich Aufwand für ein Schreiben von und an B._______ (20 Minuten am 17. März 2025 und 26. März 2025; Fr. 3.20 für Porto und Kopien) sowie ein Schreiben an die C._______ (20 Minuten am 22. April 2025; Fr. 5.70 für Porto und Kopien) aufgeführt, wobei weder dar- gelegt wird, noch ersichtlich ist, inwiefern dieser Aufwand für das vorlie- gende Verfahren notwendig war. Die Kostennote ist daher um die vorge- nannten Positionen (d.h. 40 Minuten à Fr. 250.-/h = Fr. 166.70, Spesen von Fr. 8.90) zu kürzen. Aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Ausland und weil es sich um keine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege handelt, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer C-262/2023 vom 9. Oktober 2025 E. 9.2.7). Daraus resultiert ein entschädigungspflichtiger Aufwand von Fr. 1'629.10 (Fr. 1'583.30 [Honorar] + Fr. 45.80 [Auslagen]; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dieser ist der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

C-2396/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Nichteintretensentscheid vom 5. März 2025 wird aufgehoben und die Sache wird zur materiellen Prüfung der Einsprache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 1'629.10 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Julia Pandey

C-2396/2025 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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