B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2391/2014
Urteil vom 20. April 2016 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bessler, Neugasse 6, 8005 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-2391/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer (geb. 1969) reiste im März 1990 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Nachdem er im Dezember 1991 eine Schweizerin geehelicht hatte, erhielt er eine Auf- enthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Gattin, worauf er das Asylgesuch zurückzog. Aus dieser ersten, im Jahre 1997 geschiedenen Ehe ging ein Kind hervor. Im selben Jahr lernte er die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1970) kennen. Am 7. Mai 2001 heirateten die beiden in der Stadt Zü- rich. Im Juli 1999, März 2002 und November 2003 kamen ihre drei gemein- samen Kinder zur Welt. B. B.a Am 10. Mai 2004 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27 des Bürger- rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Einbürgerung. B.b Während des Einbürgerungsverfahrens wurden den Behörden Vor- kommnisse bekannt, welche gewisse Zweifel an der Stabilität der Ehe auf- kommen liessen. Ein Erhebungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 21. Ok- tober 2004 erwähnte u.a. Differenzen zwischen den Konkubinatspartnern aus dem Jahre 2000 sowie eheliche Probleme in den Jahren 2002 und 2003. Aufgrund einer Anzeige der (Ex-) Ehefrau wegen häuslicher Gewalt sei der Beschwerdeführer am 7. Juni 2003 verhaftet und zur Angelegenheit einvernommen worden. Dem Bericht konnte ferner entnommen werden, dass er sehr jähzornig und es in der Ehe schon öfters zu grösseren Schwie- rigkeiten gekommen sei. Die (frühere) Gattin habe sich, bevor sie zum drit- ten Mal schwanger geworden sei, mit einer Trennung befasst, diesbezüg- liche Absichten danach jedoch nicht weiterverfolgt. Hingewiesen wurde so- dann auf ein hängiges Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. B.c Dieser Erhebungsbericht veranlasste das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) zur Einholung eines Zusatzberichtes. Dieser lag am 28. Januar 2006 vor und hielt fest, die vorgenommenen Abklärungen hät- ten ergeben, dass das Ehepaar, mit ihren drei gemeinsamen Kindern, in einer intakten ehelichen Gemeinschaft lebe und es nicht vorhabe, sich tren- nen oder scheiden zu lassen. Aus den dem Ergänzungsbericht beigelegten Gerichtsbeschlüssen ging zudem hervor, dass das Strafverfahren i.S. Ge-
C-2391/2014 Seite 3 walt und Drohung gegen Behörden und Beamte am 23. Februar 2005 ein- gestellt und dem Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Zürich auf Rekurs hin am 20. September 2005 eine höhere Prozessentschädi- gung zugesprochen worden war. B.d Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehe- gatten am 17. Mai 2006 in der Folge eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an dersel- ben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungs- absichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kennt- nis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein- schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. B.e Am 2. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erhielt er die Bürgerrechte des Kantons Aargau und der Gemeinde X._______/AG. C. Nachdem die Vorinstanz Kenntnis davon erhielt, dass die Eheleute seit dem 1. Januar 2008 (möglicherweise schon ab einem früheren Datum) ge- trennt gelebt hatten und die Ehe später (im März 2010) geschieden worden war, eröffnete sie am 17. Dezember 2010 ein erstes Verfahren auf Nichti- gerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Der Be- schwerdeführer äusserte sich hierzu mittels Eingabe vom 12. Februar 2011. Aufgrund dieser Stellungnahme entschied sich die Vorinstanz am 28. Feb- ruar 2011, die Angelegenheit nicht weiterzuverfolgen und das Nichtigkeits- verfahren einzustellen. Sie berücksichtigte hierbei, dass der Beschwerde- führer seit 1997 (recte: 1990) in der Schweiz wohnhaft ist, er mit seiner schweizerischen Ex-Frau drei gemeinsame Kinder hat, die Trennung erst ungefähr ein Jahr nach der Einbürgerung erfolgte und er laut eigener Dar- stellung später nochmals mit der Kindsmutter zusammenlebte. D. D.a Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 wandte sich die frühere Schweizer Ehefrau an das Migrationsamt des Kantons Zürich und bat um
C-2391/2014 Seite 4 Prüfung der Möglichkeit eines "Entzuges" des Schweizerpasses. Ihr Anlie- gen dokumentierte sie mit einer Reihe von Beweismitteln, zur Hauptsache Auszügen aus Trennungs-, Eheschutz- und Scheidungsakten sowie Unter- lagen, die auch für die Zeit nach 2003 auf erhebliche eheliche Auseinan- dersetzungen hindeuteten. D.b Die für die Prüfung dieser Eingabe zuständige Vorinstanz traf darauf hin zusätzliche Abklärungen (schriftliche Fragen an die geschiedene Gattin zur Zeitspanne 2005/2006, Nachfordern fehlender Beweismittel). Da es sich zum Teil um der Bundesbehörde zuvor nicht bekannt gewesene Infor- mationen handelte, welche darauf schliessen liessen, dass die Ehe in den massgebenden Zeiträumen nicht mehr stabil gewesen war, nahm sie das Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 23. August 2013 wieder auf. D.c Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Ein- verständnis der Ex-Ehefrau Einsicht in die Eheschutz-, Trennungs- und Scheidungsakten des Bezirksgerichts Zürich. Den Beschwerdeführer sei- nerseits lud sie mit Schreiben vom 23. August 2013 bzw. 12. September 2013 zu einer Stellungnahme ein. D.d Mit Eingabe vom 2. November 2013 übermittelte die geschiedene Gat- tin der Vorinstanz weitere Unterlagen. Daraus ging u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2012 die Abänderung seiner mit Schei- dungsurteil vom 31. März 2010 festgesetzten Unterhaltspflichten gegen- über den gemeinsamen Kindern beantragt und das Bezirksgericht Zürich das diesbezügliche Begehren mit Urteil vom 13. September 2013 abgewie- sen hatte. Im Rahmen jenes Verfahrens war zu Gunsten des Unterhaltsan- spruches der drei Kinder sodann sein Pensionskassengeld – vorerst vor- sorglich und mit vorgenanntem Urteil dann definitiv – sichergestellt worden. Dieses Kapital wäre dem Kindsvater wegen der damals geplant gewese- nen Rückkehr nach Nigeria ansonsten ausbezahlt worden. D.e Nach gewährter Akteneinsicht machte der Beschwerdeführer, nun- mehr anwaltlich vertreten, am 28. November 2013 vom Äusserungsrecht Gebrauch. Er liess zur Hauptsache geltend machen, die hier anwendbaren altrechtlichen Verwirkungsfristen seien abgelaufen. Die Krisen und Prob- leme in der Ehe (Jahr 2003 und zuvor) seien den Behörden bereits im Ein- bürgerungsverfahren bekannt gewesen. Wohl habe es im Jahr 2005 noch- mals eine eheliche Krise gegeben, sich manifestierend in einem ehe- bzw. scheidungsrechtlichen Verfahren, und es treffe ebenfalls zu, dass seine Ex-
C-2391/2014 Seite 5 Gattin sich in jenem Frühjahr für einige Tage ins Frauenhaus begeben habe. Diese Krise sei indessen vorübergehender Natur und ohne Relevanz gewesen. Die Parteien hätten sich alsbald wieder versöhnt und die eheli- che und familiäre Gemeinschaft fortgeführt, was diverse Fotos von danach gemeinsam verbrachten Ferien zum Ausdruck brächten. Die Interventio- nen der geschiedenen Ehefrau stellten eine Reaktion auf die Klage des Beschwerdeführers auf Abänderung des Scheidungsurteils dar und cha- rakterisierten sich als reiner Rachefeldzug. Mit gleicher Eingabe bean- tragte der Parteivertreter, die beiden älteren Töchter seines Mandanten zu den erhobenen Vorwürfen zu befragen. D.f Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 forderte die Vorinstanz die Ex- Gattin auf, sich zu offen gebliebenen Fragen zu äussern. Diese nahm dazu am 15. Januar 2014 ausführlich Stellung und schlug ihrerseits die Befra- gung von Zeuginnen vor. D.g Am 24. Januar 2014 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Absicht, die erleichterte Einbürgerung nichtig zu erklären und gab ihm Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen. Der Rechtsvertreter äusserte sich hierzu am 4. März 2014. Die diesbezügliche Eingabe er- gänzte er namentlich mit Fotodokumentationen, zwei Arztzeugnissen, ei- ner Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 24. Ja- nuar 2014 i.S. Drohung sowie einer persönlichen Stellungnahme seines Mandanten. Ausserdem erneuerte er die Beweisanträge und ersuchte zu- sätzlich um Einvernahme des Präsidenten einer Wohnbaugenossenschaft, in welcher das Ehepaar Godwin früher gewohnt hatte. E. Am 11. März 2014 erteilte der Kanton Aargau als Heimatkanton des Be- schwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 12. März 2014 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigerklärung er- strecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. Zu den Beweisanträgen hielt sie in den Erwägungen fest, die zusätzliche Befragung von Zeuginnen und Zeugen erweise sich als nicht notwendig, da die verfügende Behörde bei ihrem Entscheid auf genügend objektive, nachprüfbare Fakten zurückgrei- fen könne.
C-2391/2014 Seite 6 G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2014 gelangte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und von der Nich- tigerklärung der erleichterten Einbürgerung abzusehen. Überdies sei fest- zustellen, dass er die ihm mit dem erstinstanzlichen Entscheid auferlegte Gebühr nicht schulde. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2014 auf Ab- weisung der Beschwerde. I. Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 8. September 2014 an den ge- stellten Begehren und deren Begründung festhalten. Der Replik war ein vom 7. September 2011 datierendes Schreiben des Chefs der Abteilung Bürgerrecht des BFM an das Einwohneramt der Stadt St. Gallen beigelegt. Darin ging es um das Melden missbräuchlich eingebürgerter Personen durch Einwohnerdienste. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM über die Nichtigerklärung einer er- leichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
C-2391/2014 Seite 7 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah- ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Ein- bürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die aus- ländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli- che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsge- setzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; BGE 130 II 169 E. 2.3.1). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermög- lichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bür- gerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichter- ten Einbürgerung die Trennung erfolgte oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 161 E. 2 m.H.H.).
C-2391/2014 Seite 8 4. 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim- lichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit- wirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi- vem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of- fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be- hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol- chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge- stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.3 m.H.). 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) betrug die Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. Septem- ber 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr Art. 41 BüG eine Änderung. Die Fristenregelung wurde aus Abs. 1 herausgelöst und materiell grundlegend
C-2391/2014 Seite 9 überarbeitet zum Gegenstand eines neuen Abs. 1 bis gemacht. Dieser be- stimmt, dass die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundes- amt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden kann. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Ver- jährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdever- fahrens still. 4.4.2 Bei der Frage des anwendbaren Rechts stellt sich der Rechtsvertre- ter auf den Standpunkt, aufgrund des Rückwirkungsverbotes gelte noch die altrechtliche Verwirkungsfrist von fünf Jahren. Die erleichterte Einbür- gerung hätte im Falle seines Mandanten deshalb nur bis zum 2. Juni 2011 für nichtig erklärt werden dürfen. Nach Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts gilt das neue Recht demgegenüber für alle Einbürge- rungsfälle, in denen die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter dem alten Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frü- hestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. etwa Urteile des BVGer C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 oder C-1680/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 4.4. je m.H.). Aus dem Hinweis auf die Fünfjahresfrist im alten Formular "Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft" und der abweichenden Einschätzung im Schrei- ben der Vorinstanz vom 7. September 2011 an das Einwohneramt der Stadt St. Gallen (vgl. Beilage der Replik, Sachverhalt Bst. I) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal Änderun- gen des geltenden Rechts und Praxisänderungen dem Grundsatz von Treu und Glauben in der Regel nicht entgegenstehen (vgl. HÄFELIN ET AL., Allge- meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 637 ff.). Das Bundesgericht hat denn inzwischen festgehalten, dass die dargelegte Praxis mit den all- gemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen kompatibel sei und die kriti- sierte Rechtsprechung bestätigt (siehe Urteil des BGer 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3). Am 1. März 2011 war die altrechtliche Frist von fünf Jahren noch nicht ab- gelaufen. Aufgrund dessen konnte die am 2. Juni 2006 erfolgte erleichterte Einbürgerung noch bis zum 2. Juni 2014 nichtig erklärt werden. Mit der am 12. März 2014 verfügten Nichtigerklärung wurde die absolute Verjährungs- frist von acht Jahren somit gewahrt.
C-2391/2014 Seite 10 4.4.3 In der Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2014 wird sodann geltend ge- macht, dass das Nichtigkeitsverfahren wegen Eintritts der relativen Verwir- kungsfrist von zwei Jahren hätte eingestellt werden müssen. Die Krisen und Probleme in der Ehe des Beschwerdeführers seien den Behörden be- reits während des Einbürgerungsverfahrens bekannt gewesen und in den vorinstanzlichen Akten dokumentiert. Anlass für das zweite bzw. wiederaufgenommene Nichtigkeitsverfahren bil- deten Vorkommnisse aus dem Jahre 2005. Die verfügende Behörde hatte zwar schon im Verfahren um Erteilung der erleichterten Einbürgerung und während des ersten Nichtigkeitsverfahrens gewisse Zweifel am Bestand der ehelichen Gemeinschaft zu den massgebenden Zeitpunkten gehegt, sämtliche dieser Bedenken bezogen sich aber jeweils auf frühere Zeit- räume, konkret eheliche Differenzen in den Jahren 2000, 2002 und insbe- sondere 2003. Die Faktenlage reichte beide Male nicht aus, um die erleich- terte Einbürgerung zu verweigern bzw. sie nichtig zu erklären. Von den Vor- fällen des Jahres 2005 erhielt die Vorinstanz dagegen erst im Nachhinein – durch eine Eingabe der Ex-Ehefrau vom 17. Dezember 2012 – Kenntnis. Erst von jenem Moment an begann die relative Verjährungsfrist zu laufen (vgl. Sachverhalt Bst. D.a). Nach zusätzlichen Abklärungen wurde das Nichtigkeitsverfahren am 23. August 2013 wiederaufgenommen (Sachver- halt Bst. D.b) und am 12. März 2014 eine entsprechende Verfügung erlas- sen. Auch die zweijährige Frist ist damit vorliegend eingehalten. Ob die eheliche Krise im Jahre 2005 rechtserheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 bis BüG ist, bildet derweil Gegenstand der materiellen Beurteilung. 5. 5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt der Untersuchungs- grundsatz (Art. 12 VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachver- halt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffe- nen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorge- worfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig in- takten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Be- hörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Pri- vatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbe- kannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen
C-2391/2014 Seite 11 bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizi- enbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahr- scheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklä- rung mitzuwirken (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster- leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tat- sachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil er- bringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrschein- lich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausi- bel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme zum Zeit- punkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Wil- len hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 6. In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor (Sachver- halt Bst. E) und die Fristen des Art. 41 Abs. 1 bis BüG wurden – wie erwähnt – gewahrt (siehe E. 4.4 hiervor). 7. 7.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zur Hauptsache aus, obwohl gewisse Elemente auf den ersten Blick den Eindruck einer harmonischen Beziehung erweckten, gebe es genügend objektive Fakten, die den Schluss zuliessen, dass die Ehe im Zeitpunkt der erleichterten Ein- bürgerung nicht mehr habe stabil sein können. Grund dafür sei, dass der Beschwerdeführer wichtige Ereignisse verschwiegen habe. Wohl seien der verfügenden Behörde aufgrund eines Erhebungsberichts vom 21. Oktober 2004 eheliche Differenzen in den Jahren 2002 und 2003 sowie in jene Zeit
C-2391/2014 Seite 12 fallende Auseinandersetzungen mit häuslicher Gewalt bekannt gewesen. Ein deswegen verlangter Zusatzbericht vom 28. Januar 2006 habe jedoch den Vermerk enthalten, das Ehepaar lebe in einer tatsächlichen stabilen ehelichen Gemeinschaft. Dazu listet die Vorinstanz sieben Vorkommnisse auf (eines aus dem Jahre 2003, deren sechs aus dem Jahre 2005), die der Beschwerdeführer nie gemeldet hat und die im fraglichen Zusatzbericht unerwähnt blieben. Hätte sie von jenen Ereignissen des Jahres 2005 ge- wusst, wäre die betroffene Person damals nicht erleichtert eingebürgert worden, sondern ihr der Rückzug des Gesuches empfohlen worden. Zu- dem sei der Beschwerdeführer beim Einreichen der Referenzadressen in der Phase der ehelichen Streitigkeiten im Jahr 2005 planmässig vorgegan- gen und habe die Einbürgerungsbehörde in falschem Glauben über den Zustand seiner Ehe gelassen. Weder dass das Ehepaar im Oktober 2005 Familienferien in Kroatien verbracht habe noch die späteren (möglicher- weise auch sexuellen) Kontakte vor und nach der Einbürgerung änderten etwas daran, dass die Stabilität der ehelichen Gemeinschaft zu den mass- gebenden Zeitpunkten nicht gegeben gewesen sei. Die Aussagen der Ex- Ehefrau habe man kritisch gewürdigt und überprüft, es fänden sich jedoch zu viele objektive Elemente, welche ihre Schilderungen als glaubhaft er- scheinen liessen. Die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklä- rung der erleichterten Einbürgerung seien deshalb erfüllt. 7.2 Der Beschwerdeführer lässt auf Beschwerdeebene dagegen halten, die hoch emotionellen und verleumderischen Schreiben der geschiedenen Gattin stünden in einem direkten zeitlichen Zusammenhang zu seiner Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils und zeugten von einigem Ra- chebedürfnis. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz sich einseitig auf die Darstellung der Gegenpartei abstütze. Ihm eine Scheinheirat vorzuwerfen, sei angesichts dreier gemeinsamer Kinder ohnehin absurd. Wohl sei es im Jahr 2003 zu gewissen ehelichen Spannungen gekommen, diese seien den Behörden aber bereits während des Einbürgerungsverfahrens bekannt gewesen. Was die Ausübung von körperlicher Gewalt und Drohungen an- belange, so werde dies vehement bestritten. Die diesbezügliche Bestäti- gung des Frauenhauses vom 12. März 2013 charakterisiere sich als blos- ses Gefälligkeitsschreiben. Jedenfalls hätten die Eheleute jene Schwierig- keiten bald überwunden. Die neuerliche Krise im ersten Halbjahr 2005 werde von der Vorinstanz massiv überbewertet. Diese Krise sei lediglich vorübergehender Natur gewesen. Da für den Fortbestand der Ehe ohne Relevanz, habe kein Anlass dazu bestanden, die Einbürgerungsbehörde darüber zu orientieren. Auch der Umstand, dass die Ex-Gattin im Frühjahr 2005 nochmals für einige Tage das Frauenhaus aufgesucht habe, stelle
C-2391/2014 Seite 13 keinen rechtserheblichen Sachverhalt dar, zumal sie umgehend in die ehe- liche Gemeinschaft zurückgekehrt sei. Abgesehen davon hätten die Ehe- leute danach wieder einen innigen und intimen Umgang gepflegt und ihren gemeinsamen Ehewillen mit der Erklärung vom 17. Mai 2006 bekräftigt. Ihre Ehe sei also sowohl bei Einreichung des Gesuches als auch bei Un- terzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung stabil ge- wesen. Abschliessend schildert der Parteivertreter nochmals die Vorfälle, wie sie sich aus Sicht seines Mandanten im Sommer 2005 zugetragen ha- ben und verweist auf die in den Jahren 2005 und 2006 in Kroatien ver- brachten Familienferien. Darüber hinaus erscheine die Nichtigerklärung angesichts der rund 24-jährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und seiner vier Schweizer Kinder als unverhältnismässig. 8. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im März 1990 als Asylsuchender in die Schweiz gelangte. Im Dezember 1991 heiratete er eine Schweizer Bürgerin. Fortan war er im Besitze einer Aufenthalts- und später einer Niederlassungsbewilligung. Im Februar 1995 kam ein gemein- samer Sohn zur Welt. Die erste Ehe wurde 1997 geschieden. Ebenfalls in jenem Jahr lernte er die Schweizerin B._______ kennen. Im Juli 1999 ge- bar sie eine gemeinsame Tochter. Die Heirat erfolgte im Mai 2001. Dieser Ehe entsprossen zwei weitere Kinder (geb. März 2002 bzw. November 2003). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ist er dazwischen (August 1998) noch mit einer Nigerianerin eine Ehe eingegangen. Auch von ihr habe er ein Kind (geb. Juli 1997). Seine Landsfrau habe sich von ihm scheiden lassen, nachdem sie erfahren habe, dass B._______ seine Freundin und von ihm schwanger sei. Ziemlich genau drei Jahre nach der dritten Heirat stellte der Beschwerde- führer am 10. Mai 2004 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Wegen eines Erhebungsberichts der Stadtpolizei Zürich vom 21. Oktober 2004 hegte die Vorinstanz Zweifel an der Intaktheit der Ehe. Nachdem in einem daraufhin eingeholten Zusatzbericht vom 28. Januar 2006 nichts Negatives mehr vermerkt war und die Ehegatten am 17. Mai 2006 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet hatten, wurde er am 2. Juni 2006 aber doch erleichtert eingebürgert. Den Scheidungsakten des Bezirksgerichts Zürich zufolge lebten die Par- teien seit anfangs April 2007 getrennt. Laut anderen Quellen hat der Be- schwerdeführer, spätestens vom 1. November 2007 an, nicht mehr offiziell am ehelichen Domizil gewohnt. Am 31. März 2010 wurde die Ehe gestützt
C-2391/2014 Seite 14 auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren geschieden. Die Chronologie dieser Ereignisse bewog die Vorinstanz am 17. Dezember 2010 zur Einlei- tung eines ersten Nichtigkeitsverfahrens; sie stellte dieses am 28. Februar 2011 wegen ungenügender Beweislage jedoch ein. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 unterbreitete die Ex-Ehefrau den Einbürgerungsbe- hörden weitere Unterlagen mit zuvor nicht bekannt gewesenen Informatio- nen. Nach eingehenderen Abklärungen nahm die Vorinstanz das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 23. August 2013 wieder auf. Mit Urteil vom 17. September 2013 wies das Bezirksge- richt Zürich eine vom 29. Oktober 2012 datierende Klage des Beschwer- deführers auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Pflicht zur Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil vom 31. März 2010 ab und stellte sein Pensionskassenguthaben zu Gunsten des Unterhaltsan- spruches der drei Kinder definitiv sicher. Aktenkundig ist ferner, dass die Eheleute in den Jahren 2005 und 2006 zusammen mit ihren Kindern nach Kroatien in die Ferien fuhren. Kontro- vers geblieben ist hingegen, in welchem Umfang und Rahmen die Parteien nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers und der Tren- nung ansonsten Kontakte untereinander weitergepflegt haben. 9. Gestützt auf die Aktenlage präsentiert sich die Ausgangslage wie folgt: 9.1 Die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner dritten Ehefrau waren von Beginn weg etwelchen Belastungen ausgesetzt. Wie mehrfach angetönt, erfuhr die Vorinstanz schon während des Einbürge- rungsverfahrens von Vorfällen, welche geeignet waren, die Stabilität der Ehe in Frage zu stellen (siehe Sachverhalt Bst. B.b und E. 8 hiervor). So ist im Erhebungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 21. Oktober 2004 (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 18 – 24) von "Differenzen unter Konkubi- natspartnern" die Rede, weshalb im Januar 2000 die Polizei habe einge- schaltet werden müssen. Vermerkt sind darin ferner eheliche Differenzen vom Januar 2002 und Juni 2003. Im Sommer 2003 habe man den Be- schwerdeführer aufgrund einer Strafanzeige seiner damaligen Ehefrau we- gen des Vorwurfs häuslicher Gewalt ("Körperverletzung/Todesdrohungen") sogar vorübergehend verhaftet. Die Ehefrau wird im fraglichen Rapport mit den Worten zitiert, dass es in der Ehe schon öfters grössere Probleme ge- geben habe, weil ihr Mann sehr jähzornig sei. Kurz bevor sie zum dritten Mal schwanger geworden sei, habe sie sich mit einer Trennung befasst, eine solche während der Schwangerschaft (zweite Hälfte 2003) aber nicht
C-2391/2014 Seite 15 weiterverfolgt. Momentan bestünden keine Trennungsabsichten. Die ver- fügende Behörde holte daraufhin verschiedene Referenzen ein und for- derte einen ergänzenden Erhebungsbericht an. Laut besagtem Zusatzbe- richt vom 28. Januar 2006 lebten die Eheleute mit ihren Kindern zu jener Zeit "in einer tatsächlichen, ungetrennten stabilen ehelichen Gemein- schaft" und es bestanden weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten (vgl. Sachverhalt Bst. B.c und SEM act. 14 – 17). Da ein zuvor hängig ge- wesenes Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zwischenzeitlich ebenfalls eingestellt worden war (SEM act. 26 – 40), bürgerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 2. Juni 2006 er- leichtert ein. Ihm die erleichterte Einbürgerung vorzuenthalten, wäre nach damaligem Wissensstand kaum mehr opportun gewesen, nachdem die Eheleute am 17. Mai 2006 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der Ehe unterzeichnet und keinerlei Andeutungen zu späteren Auseinander- setzungen (nach 2003) gemacht hatten. 9.2 Erneute Zweifel daran, ob die Ehe in den fraglichen Zeitpunkten stabil und auf die Zukunft gerichtet war, kamen auf Seiten der Vorinstanz auf, als sie vom Personenmeldeamt der Stadt Zürich am 16. Dezember 2010 von der Trennung der Ehegatten und der späteren Scheidung erfahren hatte. Tags darauf wurde deshalb ein erstes Nichtigkeitsverfahren eröffnet. Nicht zuletzt aufgrund einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2011, wonach die Parteien trotz eheschutzrichterlicher Tren- nung weiterhin zusammengelebt haben sollen (SEM act. 115), sowie we- gen des langen Voraufenthalts des Eingebürgerten in der Schweiz und der drei gemeinsamen Kinder erachtete die Vorinstanz die Faktenlage als nicht ausreichend, um eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung aus- sprechen zu können und stellte das diesbezügliche Verfahren am 28. Feb- ruar 2011 ein (vgl. Sachverhalt Bst. C und SEM act. 155). 9.3 Am 17. Dezember 2012 liess die Ex-Ehefrau der Vorinstanz via die kantonale Migrationsbehörde zusätzliche Informationen zukommen. In den entsprechenden Unterlagen waren Vorkommnisse – vor allem solche aus dem Jahre 2005 – dokumentiert, die in keinem Erhebungsbericht aufge- führt waren und von denen die verfügende Behörde bislang nichts gewusst hatte (SEM act. 157 – 167 sowie 170 – 202). Nach neuerlicher Prüfung des Sachverhalts wurde das Nichtigkeitsverfahren am 23. August 2013 wieder aufgenommen. Nach Einholung der erforderlichen Stellungnahmen und Vervollständigung der Unterlagen erging am 12. März 2014 die nunmehr angefochtene Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. D.a – D.g). Im dargelegten Kontext ist die vorliegende Streitsache einer Würdigung zu unterziehen.
C-2391/2014 Seite 16 10. 10.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Ein- bürgerungsbehörde insgesamt sieben Ereignisse vorenthalten hat, die ge- eignet gewesen wären, das Einbürgerungsverfahren zu seinen Ungunsten zu beeinflussen. Für das Jahr 2003 betrifft dies den Aufenthalt der früheren Gattin mit ihren beiden älteren Kindern im Frauenhaus Zürich vom 7. bis 27. Juni. Die restlichen Vorfälle sind zeitlich in der Zeitspanne von April 2005 bis September 2005 anzusiedeln. So war der Vorinstanz vor dem zweiten Nichtigkeitsverfahren nicht bekannt, dass die dritte Ehefrau des Beschwerdeführers mit ihren Kindern vom 22. bis 28. April 2005 ein zwei- tes Mal im Frauenhaus Zürich Schutz gesucht hat (SEM act. 233). Ver- schwiegen wurden sodann ihr Trennungsbegehren vom 15. April 2005 (zu- rückgezogen am 21. Mai 2005, vgl. SEM act. 185 – 188 bzw. 247 – 252) und die Vereinbarung zwischen den Ehegatten vom 20. Mai 2005. Darin ging es darum, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung bei Tät- lichkeiten oder anhaltenden verbalen Ausfälligkeiten auf Anzeige hin innert 30 Tagen zu verlassen gehabt hätte (SEM act. 253/254 bzw. 364/365). Nichts gewusst hat die verfügende Behörde ferner vom gemeinsamen Scheidungsbegehren vom 15. Juli 2005 wegen tiefer Zerrüttung der Ehe (SEM act. 194), von der Aufforderung der früheren Gattin an ihren Partner, die Wohnung wegen verbaler Auseinandersetzungen gestützt auf die Ver- einbarung vom 20. Mai 2005 zu verlassen (SEM act. 367) sowie vom Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. September 2005 (Rückzug des gemein- samen Scheidungsbegehrens nach "detaillierten Diskussionen" unter den Parteien, SEM act. 245/246). Dass insbesondere die Ehestreitigkeiten des Jahres 2005 in einem Einbürgerungsverfahren von Bedeutung sind, dar- über mussten sich die Betroffenen im Klaren sein. Sie wären daher in je- dem Fall verpflichtet gewesen, diese Tatsache anlässlich des Einbürge- rungsverfahrens anzugeben (vgl. Urteil des BVGer C-5500/2013 vom
C-2391/2014 Seite 17 zur Annahme, dass bei einem Teil der Auseinandersetzungen häusliche Gewalt mit im Spiel war (vgl. beispielsweise das Trennungsbegehren vom 15. April 2005 [SEM act. 247 – 249], den Antrag der Scheidungsanwältin vom 8. Januar 2007 auf Bewilligung des Getrenntlebens [SEM act. 379 – 384], die vom Einbürgerungskandidaten mitunterzeichnete Vereinbarung betreffend Konsequenzen bei Tätlichkeiten [SEM act. 253/254 bzw. 364/365] oder die Bestätigung des Frauenhauses [SEM act. 233]). Dafür sprechen auch der wiederholt thematisierte jähzornige Charakter des Be- schwerdeführers (erstmals zur Sprache gebracht im Erhebungsbericht vom 21. Oktober 2004) und eine Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juni 2003, worin das Gericht es als glaubhaft erachtete, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Partnerin physische Gewalt angewendet hat (SEM act. 227 – 232). Zu den Relativierungen des Partei- vertreters bezüglich der Bestätigung des Frauenhauses wäre zu ergänzen, dass niemand sich ohne triftigen Grund in eine solche Institution begibt. Die Bedeutung jener beiden Vorgänge liegt hier aber ohnehin darin, dass sie jeweils in Phasen gravierender Eheprobleme fielen. Zum zweiten Mal ins Frauenhaus begab sich die frühere Gattin mit ihren Kindern rund ein Jahr vor Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe. Praktisch gleichzeitig beantragte sie die Trennung und drei Monate später (Sommer 2005) stellten die Ehegatten ein gemeinsames Schei- dungsbegehren. Losgelöst von der Frage der Ausübung physischer und/ oder psychischer Gewalt offenbaren die unter E. 10.1 aufgezählten Fakten, dass der beidseitige Wille, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten, da- mals nicht vorhanden gewesen sein kann. Es handelt sich um rechtlich re- levante Vorkommnisse, welche die Einbürgerung zweifelsohne verhindert oder zumindest bis zur Klärung der ehelichen Verhältnisse hinausgezögert hätten. 10.3 Der Parteivertreter stellt sich derweil auf den Standpunkt, die eheliche Krise im Jahr 2005 werde überbewertet. Sie sei bloss vorübergehender Natur und ohne Relevanz gewesen und hätte von seinem Mandanten folg- lich nicht erwähnt werden müssen. Diese Einschätzung entbehrt aufgrund des Gesagten jeglicher Grundlage. Die sechs in die betreffende Zeitspanne fallenden Ereignisse weisen nämlich auf seit längerem andauernde Belas- tungen hin. Die Beziehung zwischen den Parteien war denn schon in den Jahren 2000, 2002 und 2003 von zum Teil heftigen Auseinandersetzungen gekennzeichnet gewesen, u.a. mit polizeilichen Interventionen, einer Straf- anzeige und einem ersten Trennungsbegehren (siehe E. 9.1 weiter vorne). Bei dieser Vorgeschichte und in Anbetracht des Ausmasses der ehelichen Konflikte des Jahres 2005 wäre es lebensfremd anzunehmen, es habe sich
C-2391/2014 Seite 18 bloss um einen momentanen Streit (oder in der Terminologie des Rechts- vertreters "eine kurze und folgenlose Episode") ohne Einfluss auf die Sta- bilität der Ehe gehandelt. Gegen die These, dass die Ehe gar gestärkt aus den damaligen Turbulenzen hervorgegangen sei, spricht im Übrigen die seitherige Entwicklung der Beziehung (vgl. E. 8 dritter Abschnitt hiervor). Die Betroffenen wären mithin gehalten gewesen, die Behörden über diese Umstände zu orientieren. Durch die absichtlich unterlassene Aufklärung über besagte Vorfälle setzte der Beschwerdeführer demzufolge direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG (siehe C-5500/2013 E. 10.2 m.H.). 10.4 In der Replik wird sodann bemängelt, den Beschwerdeführer habe man wegen der ehelichen Differenzen im Frühjahr 2005 nicht angefragt. Dabei verkennt der Parteivertreter, dass sich sein Mandant in einem Ge- suchsverfahren befand, mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Mit- wirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Entscheidet sich ein Bewer- ber, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen, dann ist es grundsätzlich zumut- bar und verhältnismässig, dass er über alle für die erleichterte Einbürge- rung wesentlichen Umstände Auskunft erteilt (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2). Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint umso unverständlicher, als die Vorinstanz von ihm am 25. April 2005 – also just zu einem Zeitpunkt, als die Ehe höchst unstabil war – Referenzen über die eheliche Gemein- schaft einholte (SEM act. 82). Im Minimum sechs Referenzpersonen soll- ten bestätigen, dass die Eheleute im sozialen Bereich als Ehepaar auftre- ten. Spätestens bei dieser Gelegenheit hätte die einbürgerungswillige Per- son zwingend auf diesen Sachverhalt (von der Ex-Frau eben eingeleitetes Trennungsverfahren, Aufenthalt im Frauenhaus, etc.) aufmerksam machen müssen. Stattdessen übermittelte sie am 12. Juni 2005 die verlangten Re- ferenzadressen (SEM act. 80) und liess die Vorinstanz im Glauben der In- taktheit der Ehe bzw. des gemeinsamen Ehewillens, was als aktive Täu- schungshandlung zu werten ist. 10.5 Des Weiteren äussert sich der Beschwerdeführer wiederholt dahinge- hend, seine Ex-Gattin führe gegen ihn einen Rachefeldzug und wirft der Vorinstanz vor, einseitig Partei für sie ergriffen zu haben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die verfügende Behörde hat die ausführlichen schriftlichen Ausführungen der früheren Ehefrau nicht tel quel übernom- men, sondern sie auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft. Wohl schlagen sich in den entsprechenden Eingaben viele Emotionen – positive wie negative – nieder, ihre Sichtweise der Partnerschaft und vor allem diverse konkrete
C-2391/2014 Seite 19 Ereignisse sind durch eine Reihe von Beweismitteln indes grösstenteils be- legt. Auf solche objektive Elemente wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht hauptsächlich abgestellt. Dass es in der Ehe über längere Zeit- räume hinweg immer wieder schwerwiegende Konflikte gab, kann auf- grund der Akten nicht ernsthaft bezweifelt werden. Ein Zusammenhang zwischen der Klage des Beschwerdeführers auf Abänderung des Schei- dungsurteils (29. Oktober 2012) und der Intervention der geschiedenen Gattin (17. Dezember 2012) lässt sich zwar nicht von der Hand weisen, deren Wahrnehmungen zum Vorgefallenen (die auch positive Facetten der Ehe beinhalten) erwecken jedoch nicht den Eindruck, dass sie allein aus rachsüchtigen Motiven gehandelt hat. Abgesehen davon ist namentlich von Belang, dass im Nachhinein – auf legale Art und Weise – hinreichend do- kumentierte Fakten zum Vorschein kamen, die für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sprachen. Warum die Vorinstanz in dieser Angelegenheit nicht früher nach Art.41 Abs. 1 BüG vorging und dies auch nicht konnte, wurde bereits an anderer Stelle erläutert (siehe E. 9.1 – 9.3). 10.6 Im Rechtsmittelverfahren wird ausserdem argumentiert, die Eheleute hätten übereinstimmend angegeben, dass die Ehe im Einbürgerungszeit- punkt noch intakt gewesen sei; konkret Bezug genommen wird auf die von der Ex-Gattin am 17. Mai 2006 mitunterzeichnete Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft. Ihren späteren Ausführungen zufolge war die Ehe ab dem Frühjahr 2005 allerdings nie mehr stabil gewesen (vgl. zum Bei- spiel SEM act. 340 – 362). Diese Diskrepanz lässt sich teilweise damit er- läutern, dass sie das Unterzeichnen besagter Erklärung anscheinend mit der Hoffnung verknüpfte, das eheliche Zusammenleben würde sich wieder bessern (SEM act. 216 – 218). Indessen geht es im vorliegenden Verfah- ren primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (siehe vorangehende E. 3.2). Objektiv betrachtet war dies hier – wie eingehend dargelegt – nicht der Fall. Die Kritik an der Aussagekraft "objektiver Fakten" (vgl. S. 13 der Beschwerdeschrift) geht fehl. Im Verfahren der Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung kommen die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nicht umhin, von objektiv feststellbaren Umständen auf die Bewusstseins- lage und den Willen der Betroffenen zu schliessen (siehe Urteil des BGer 1C_510/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.6). Angesichts der gesamten Umstände mussten sich die Eheleute zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bewusst gewesen sein, dass die Ehe nicht die für die erleichterte Einbürgerung notwendige Stabilität aufwies, sondern je- derzeit scheitern konnte. Wer dafür letztlich die Verantwortung trägt, ist
C-2391/2014 Seite 20 ohne Relevanz und braucht nicht geprüft werden (vgl. Urteil des BGer 1C_250/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5). 10.7 Nicht einzusehen ist auch, warum Ereignisse aus dem Jahre 2003 nicht sollten herangezogen werden dürfen. Wie mehrfach erwähnt, reich- ten die früher bekannten Eckwerte nicht aus, um dem Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung zu verweigern oder sie nichtig zu erklären. Nach der erleichterten Einbürgerung eingetretene Ereignisse (in concreto Ergänzung des Sachverhalts mit Unterlagen aus den Jahren 2003 und 2005 durch die Ex-Gattin) können im Rückblick indes ein anderes Licht auf die Ehejahre werfen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vor- instanz gewisse Fakten, welche schon bei der erleichterten Einbürgerung geprüft worden sind, im jetzigen Verfahren einer erneuten Würdigung un- terzog. Ebenso ist es zulässig, von späteren Vorkommnissen auf die Qua- lität der früheren ehelichen Gemeinschaft zu schliessen (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-1391/2014 vom 18. November 2014 E. 8.4 m.H.). 10.8 Dass die Eheleute im Herbst 2005 sowie im Sommer 2006 noch ge- meinsam Ferien im Ausland verbrachten, erscheint aufgrund der gesamten Umstände (E. 9 sowie 10.1 – 10.7 hiervor) nicht ausschlaggebend. Analo- ges gilt für die späteren Kontakte untereinander und die Frage, ob sie nach der Trennung im Frühjahr 2007 nochmals zusammenlebten, was von den Parteien freilich kontrovers wahrgenommen und dargestellt wird. Die er- leichterte Einbürgerung setzt nämlich den auf die Zukunft gerichteten Wil- len der Ehegatten voraus, ihre Beziehung nicht in beliebiger Form, sondern als Ehe weiterzuführen (vgl. C-5500/2013 E. 11.5). Es versteht sich von selbst, dass die in diesem Zusammenhang eingereichten Fotos nichts über das Eheleben als solches auszusagen vermögen und daher nicht beson- ders aufschlussreich sind. Als entscheidend erweist sich hier aber ohnehin, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem Verschweigen wichtiger Ereig- nisse einen Nichtigkeitsgrund gesetzt hat. Dies gälte übrigens selbst dann, wenn man – entgegen der vorstehenden Erwägungen – von der These ei- ner zum massgeblichen Zeitpunkt noch intakten Ehe ausginge (vgl. Urteil des BVGer C-7995/2010 vom 21. März 2013 E. 9). 10.9 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdefüh- rer im Einbürgerungsverfahren die Existenz wiederkehrender, erheblicher Eheprobleme verschwiegen hat, weshalb die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung erfüllt sind.
C-2391/2014 Seite 21 11. Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in die- sem Zusammenhang allerdings davon aus, dass im Falle einer erschliche- nen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge dar- stellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-1680/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 8). Dass der Beschwerdeführer mittlerweile sei 26 Jahren hier lebt, vermag einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen; dies umso weniger, als der Widerruf des Schweizer Bürgerrechts nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2 – 4.2.3 oder BGE 135 II 1 E. 3.2). Kinder sind – soweit aktenkundig – im Übrigen nicht betroffen. Die drei gemeinsamen Kinder mit B._______ haben das Schweizer Bürgerrecht ihrer Mutter mit der Geburt erworben. Sonstige Kinder waren nicht in das Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung eingeschlossen. Dem vorinstanzlichen Schreiben vom 7. September 2011 an das Einwohneramt der Stadt Gallen, das der Rechtsvertreter in der Replik nochmals aufgreift, kommt darüber hinaus auch in diesem Zusammenhang kein rechtsverbindlicher Charakter zu. Bei diesem Verfahrensausgang wird das als Feststellungsbegehren aus- gestaltete Rechtsbegehren 3 hinfällig, womit die Gebühr, welche die Vor- instanz dem Beschwerdeführer in ihrem Entscheid auferlegt hat, bei Eintritt der Rechtskraft geschuldet bleibt. 12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 13. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 22
C-2391/2014 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch die drei Ratenzahlungen à Fr. 400.- vom 1. Juli 2014, 29. Juli 2014 und 29. August 2014 gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Ab- teilung Register und Personenstand, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: