B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2359/2021
Urteil vom 14. Oktober 2025 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A., (Kosovo), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Neuanmeldung), Verfügung der IVSTA vom 29. April 2021.
C-2359/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1956 geborene und im Kosovo wohnhafte kosovarische Staatsangehörige A._______ (vormals: C., nachfolgend: Versi- cherter) war laut Akten von 1977 bis 1995 (mit Unterbrüchen) als ungelern- ter Hilfsarbeiter in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete bis 1998 obli- gatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (AHV/IV; Akten der IV-Stelle für Versicherte im Aus- land [nachfolgend: IVSTA-act.] 129/3 ff., 155/1 f., 188, 196/2 f., 202/11). Zuletzt war der Versicherte ab dem 20. April 1994 als Akkord-Maurer bei der Bauunternehmung D. AG (mit Sitz in [...]) in einem 100%igen Pensum angestellt, wobei er seine Arbeit am 4. Oktober 1994 aufgrund von Ellbogenschmerzen (links) niederlegte (IVSTA-act. 15/56, 15/54). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte zunächst die gesetzlichen Versicherungsleistungen im Sinne einer Berufskrankheit (IV- STA-act. 15/45, 15/17). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitge- berin per 6. Januar 1995 aufgelöst (IVSTA-act. 121/32). Seither ist der Ver- sicherte – gemäss Akten – nicht mehr erwerbstätig (IVSTA-act. 155/2, 202). A.b Der Versicherte meldete sich mit Formular vom 18. März 1996 bei der IV-Stelle E._______ für Leistungen der IV (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (IVSTA-act. 121/43 ff.). Im Anmeldeformular wurde auf eine Überbeanspruchung des linken Armes hingewiesen (IVSTA- act. 121/45). In der Folge holte die IV-Stelle E._______ Auskünfte bzw. Un- terlagen ein (vgl. IVSTA-act. 121 ff.) und prüfte den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 18. Juli 1997 stellte die IV-Stelle E._______ die Abklärungsbemühungen ein und lehnte das Leistungsbe- gehren des Versicherten ab, da infolge Untersuchungshaft keine berufli- chen Massnahmen durchgeführt werden konnten (IVSTA-act. 122). Im Ja- nuar 1999 kehrte der Versicherte in den Kosovo zurück (IVSTA-act. 121/1). Er wandte sich an die Suva (IVSTA-act. 15/38 f.), welche mit Verfügung vom 20. August 1999 eine Leistungspflicht verneinte mit der Begründung, die vom Versicherten geklagten Beschwerden stünden nicht mehr in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer beruflichen Erkrankung, sondern seien als Krankheitsfolgen zu betrachten (IVSTA-act. 125/2 f.). A.c Mit Formular vom 5. Oktober 2006 gelangte der Versicherte an die IV- STA und beantragte erstmals eine schweizerische Invalidenrente (IVSTA- act. 12/1 ff.). Der Versicherte gab an, unter permanenten Schulterschmer- zen zu leiden und – nach seiner Rückkehr in den Kosovo – auch sehr
C-2359/2021 Seite 3 depressiv geworden zu sein (IVSTA-act. 12/5). Zudem wandte sich der Versicherte erneut an die Suva (IVSTA-act. 15/14), welche mit Verfügung vom 5. Februar 2007 eine Leistungspflicht wiederum verneinte (IVSTA- act. 15/2). Die IVSTA sprach dem Versicherten – nach Sichtung der Suva- Akten, weiterer medizinischer Unterlagen aus dem Kosovo sowie der Stel- lungnahme ihres medizinischen Dienstes (IVSTA-act. 14 ff.) – mit Verfü- gung vom 28. Februar 2008 (IVSTA-act. 24 ff.) rückwirkend ab dem 1. Ok- tober 2005 (infolge verspäteter Anmeldung) eine ganze ordentliche Invali- denrente samt Kinderrenten für seine drei jüngsten Kinder (geb. 1988, 1991, 1994) zu, wobei der errechnete IV-Grad von 70% ab dem 1. Januar 2002 mit dem Auftreten einer psychischen Krankheit (schizoaffektive Psy- chose) begründet wurde (IVSTA-act. 22/2, 19/1-2). A.d Im Jahre 2010 leitete die IVSTA eine amtliche Revision ein (IVSTA- act. 30 ff.). Nachdem der Versicherte seiner Auskunftspflicht nicht nachge- kommen war (IVSTA-act. 32 ff.), stellte die IVSTA mit Verfügung vom 8. Februar 2011 die Zahlung der Invalidenrente per 1. April 2011 ein (IV- STA-act. 37). Nach Wiederaufnahme des Verfahrens und gestützt auf das in der Folge beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) in Basel einge- holte interdisziplinäre Gutachten vom 16. Januar 2012 (IVSTA-act. 59), welches auf einer allgemeininternistischen, rheumatologischen und psychi- atrischen Untersuchung des Versicherten beruhte, verneinte die IVSTA mit Verfügung vom 8. August 2012 dessen Anspruch auf eine Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. März 2012 (IVSTA-act. 70). Die IVSTA errechnete neu eine – den Rentenexport in den Kosovo ausschliessende (vgl. E. 3.1, 6.1.3) – Erwerbseinbusse von 43%, da die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Akkord-Maurer) zwar weiterhin 70% betrage, eine angepasste Tätigkeit mit vermehrten Pausen aber zu 80% zumutbar sei, nachdem die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gemäss ABI-Gutachten nurmehr 20% betrage (IVSTA-act. 70/2). Im ABI-Gutachten, welches der medizinische Dienst der IVSTA als zuverlässig erachtete (IVSTA-act. 62, 64/7), wurde als Leiden mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit – nebst den chronifizierten Ellbogenschmerzen links – eine leichte depressive Episode bei anamnestisch schizoaffektiver Störung di- agnostiziert (vgl. IVSTA-act. 59/15). Die vom Versicherten gegen die ver- fügte Rentenverneinung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B-4562/2012 vom 4. Juni 2014 teilweise gutge- heissen. Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2012 wurde aufgeho- ben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen, damit diese insbeson- dere die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit (80% in
C-2359/2021 Seite 4 einer körperlich adaptierten Tätigkeit) prüfe und anschliessend eine neue Revisionsverfügung erlasse (vgl. zit. Urteil des BVGer B-4562/2012 E. 6). A.e Die IVSTA holte in der Folge bei ihrem medizinischen Dienst Auskünfte zur Frage der möglichen Selbsteingliederung des Versicherten ein (IVSTA- act. 104 ff., 133) und veranlasste eine berufliche Abklärung im Bürgerspital F._______ (IVSTA-act. 135 ff., 162/4 f.). Laut Schlussbericht der Berufli- chen Abklärungsstelle (BEFAS) F._______, datierend vom 28. September 2016 (IVSTA-act. 165), dauerte die berufliche Abklärung des Versicherten vom 25. Juli bis 11. August 2016. Gemäss Akten brach der Versicherte den Aufenthalt vorzeitig (eine Woche früher) ab, weshalb das psychiatrische Konsilium und die Medikamentenspiegelmessung nicht durchgeführt wer- den konnten (IVSTA-act. 165/11, 165/17 f.). Es fand auch kein Schlussge- spräch statt (IVSTA-act. 165/11). Die IVSTA verfügte am 13. März 2017, der Versicherte habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente und die ganze Invalidenrente sei somit zu Recht mit Wirkung ab dem 1. März 2012 aufgehoben worden. Zur Begründung führte die IVSTA aus, der Versicherte habe aufgrund des unentschuldigten Verlassens der BEFAS seine Mitwir- kungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt. Deshalb habe er die Fol- gen der Beweislosigkeit betreffend berufliche Massnahmen zu tragen und es sei auf die Schlussfolgerungen des aktenkundigen ABI-Gutachtens bzw. der Untersuchung vom 30. November 2011 abzustellen (IVSTA-act. 172). Auf die seitens des Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3096/2017 vom 30. April 2018 – mangels fristgemässer Leistung des einverlangten Kos- tenvorschusses – nicht ein (IVSTA-act. 181). B. B.a Mit Formular vom 20. Dezember 2019 gelangte der Versicherte – unter Beilage des ärztlichen Formularberichts vom 19. Dezember 2019 (IVSTA- act. 189/1) – via die kosovarische Verbindungsstelle (Eingang: 24. Oktober 2019) an die IVSTA (Eingang: 12. Februar 2020) und meldete sich erneut für eine schweizerische Invalidenrente an (IVSTA-act. 191 ff.). In der Folge holte die IVSTA zur Prüfung des Leistungsanspruchs des Versicherten di- verse medizinische und erwerbliche Auskünfte bzw. Unterlagen ein (IV- STA-act. 194 ff.). B.b Mit Vorbescheid vom 9. März 2021 stellte die IVSTA – namentlich ge- stützt auf die allgemeinmedizinische Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 24. Februar 2021 (IVSTA-act. 245) und die Berechnung des
C-2359/2021 Seite 5 zuständigen Fachdienstes für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung vom 8. März 2021 (IVSTA-act. 247) – dem Versicherten in Aussicht, das Leis- tungsbegehren werde abgewiesen. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter wurde aufgrund einer kardiologi- schen Beeinträchtigung mit 100% beziffert und in einer dem Gesundheits- zustand angepassten Tätigkeit wurde der Versicherte weiterhin als 20% arbeitsunfähig betrachtet (IVSTA-act. 245). Angesichts der ermittelten Er- werbseinbusse von 42% verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer ren- ten(export)begründenden Invalidität (IVSTA-act. 248). B.c Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte mit Schreiben seiner damaligen Vertreterin G._______ vom 27. März 2021 bei der IVSTA (Ein- gang: 29. März 2021) sinngemäss Einwände. Er verlangte aufgrund der seit mehreren Jahren bestehenden 100%igen Erwerbsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente, wobei er auf die aktenkundigen Unterlagen der be- handelnden Arztpersonen verwies (IVSTA-act. 250) und einen weiteren neurologischen Bericht aus dem Kosovo einreichte (IVSTA-act. 249, 251). B.d Mit Verfügung vom 29. April 2021 wies die IVSTA – nach Einholung der allgemeinmedizinischen Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 19. April 2021 (IVSTA-act. 253) und in Bestätigung des Vorbescheids vom 9. März 2021 – das Leistungsbegehren des Versicherten ab (IVSTA- act. 254). C. C.a Gegen die Verfügung der IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 29. April 2021 erhob G._______ als Vertreterin des Versicherten (nachfol- gend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Mai 2021 beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde (Eingang: 20. Mai 2021; Akten des Be- schwerdeverfahrens [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Die Vertreterin bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erbringung der gesetzlichen IV-Leistungen, evtl. die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Sie machte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwer- deführers in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit geltend und verneinte dessen Eingliederungsmöglichkeit sowie Vermittelbarkeit in der freien Wirtschaft. Die der Beschwerde beigelegte Vollmacht mit Substituti- onsbefugnis datierte vom 22. Oktober 2019 (BVGer-act. 1/1). C.b Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2021 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- innert angesetzter
C-2359/2021 Seite 6 Frist zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet (BVGer-act. 5) und um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung ersucht worden war, wurde der Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 12. Juli 2021 aufgefordert, das beigelegte Gesuchsformular aus- zufüllen und mit den nötigen Beweismitteln zu versehen (BVGer-act. 6). Der Beschwerdeführer reichte das ausgefüllte Gesuch um Kostenerlass aufforderungsgemäss ein (BVGer-act. 9). C.c Mit Verfügungen vom 20. August 2021 (BVGer-act. 8) und 16. Septem- ber 2021 (BVGer-act. 10) wurde G._______ um Mitteilung ersucht, ob ak- tuell noch eine Vertretungsvollmacht bestehe und – im Verneinungsfall – wann sie erloschen sei, nachdem der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben um direkte Zustellung sämtlicher Post an seine kosovarische Adresse gebeten hatte (BVGer-act. 7/1). Die Vorinstanz übermittelte das an sie gerichtete Schreiben (Eingang: 9. August 2021) zuständigkeitshal- ber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 17. August 2021; BVGer- act. 7). G._______ liess sich innert der jeweils angesetzten Frist nicht ver- nehmen, weshalb androhungsgemäss von einer nicht mehr bestehenden Vertretungsvollmacht auszugehen war. C.d Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer ein- geladen, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespon- denzadresse anzugeben (BVGer-act. 11). Er kam dieser Einladung mit un- datierter Eingabe (Eingang: 2. November 2021) nach und bezeichnete in der Schweiz ein Zustelldomizil (BVGer-act. 12). C.e Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2022 hob die Instruktionsrich- terin die Zwischenverfügung vom 27. Mai 2021 auf. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung gut und befreite den Beschwerdeführer von der Bezahlung des Kostenvor- schusses (BVGer-act. 15). C.f Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2022 – nach Einholung der psychiatrischen Stellungnahme ihres medizini- schen Dienstes vom 17. Februar 2022 (BVGer-act. 18/2) – die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 18).
C-2359/2021 Seite 7 C.g Mangels Einreichung einer Replik wurde der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – mit Verfügung vom 20. April 2022 geschlossen (BVGer-act. 21). C.h Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als direkter Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten, nachdem der Beschwerdefüh- rer die von G._______ als Vertreterin – gestützt auf eine nicht aktuelle Voll- macht – erhobene Beschwerde sinngemäss genehmigt (vgl. BVGer- act. 7/1) und aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung kei- nen Kostenvorschuss zu leisten hat (vgl. Bst. C.e vorne). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-2359/2021 Seite 8 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversiche- rungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, hat dort seinen Wohnsitz und war in der schweizerischen AHV/IV versichert. Es liegt damit ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Das neue Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Re- publik Kosovo über soziale Sicherheit vom 8. Juni 2018 (SR 0.831.109.475.1; nachfolgend: Abkommen) sowie die entsprechende Ver- waltungsvereinbarung vom 8. Juni 2018 zur Durchführung des Abkom- mens (SR 0.831.109.475.11; nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung) sind am 1. September 2019 in Kraft getreten und im vorliegenden Beschwerde- verfahren anwendbar, da die angefochtene Verfügung vom 29. April 2021 datiert. Das Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für den Zeit- raum vor seinem Inkrafttreten (Art. 35 Abs. 1). Für Zeiten, während denen im Verhältnis zu Kosovo kein Sozialversicherungsabkommen in Kraft stand, werden rückwirkend keine Leistungen ausgerichtet (BBl 2019 116). Die vor Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegten Versicherungszeiten sowie eingetretenen Versicherungsereignisse werden jedoch berücksich- tigt (Art. 35 Abs. 3). Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens be- zieht sich gemäss Art. 2 in der Schweiz unter anderem auf die Bundesge- setzgebung über die IV. Nach Art. 4 des Abkommens sind die Staatsange- hörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den
C-2359/2021 Seite 9 Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der An- spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen IV al- lein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Laut dem neuen Ab- kommen werden von der schweizerischen IV zugesprochene Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 50% allerdings weiterhin nicht exportiert (Art. 5 Abs. 1 und 2; Urteil des BVGer C-1265/2021 vom 27. November 2023 E. 2.6 m.H.). Dieselbe Regelung sah das – nicht mehr in Kraft stehende – Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, Art. 8 Bst. e) vor, welches seit dem
C-2359/2021 Seite 10 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 29. April 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). 4. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des vorliegenden Beschwerde- verfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) ist die Verfügung vom 29. April 2021, mit welcher die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer erneut ge- stellte Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente abgewiesen hat. Wie dargelegt (vgl. Bst. A.c, A.e), wurde die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Februar 2008 ab dem 1. Oktober 2005 zugesprochene ganze Invalidenrente mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. März 2017 per
5.1 5.1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver- weigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Per- son – gleich wie im Revisionsgesuch – glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie hier – auf die Neuanmeldung ein, unterbleibt eine richterliche Beurtei- lung der Eintretensfrage (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b). 5.1.2 Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug finden die Grund- sätze zur Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) auch bei der
C-2359/2021 Seite 11 materiellrechtlichen Anspruchsprüfung analog Anwendung (BGE 133 V 108 E. 5.2; 130 V 71 E. 3.2.3). Daher ist zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich; erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-)Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfas- send zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9; Urteil des BGer 8C_40/2024 vom 21. November 2024 E. 3.2.1 m.w.H.). Im Beschwerdefall obliegt diese ma- terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; 109 V 108 E. 2b). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebli- chen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver- haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens- vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus- wirkungen eines Gesundheitsschadens) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Es ist die Entwicklung der Verhältnisse bis zum Entscheid über die Neuanmeldung bzw. dem entsprechenden Verfügungserlass zu berück- sichtigen (Urteil des BGer 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1). 5.1.3 Die Zusprache einer Rente aufgrund einer Neuanmeldung setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, wel- che etwa in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verringerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerb- lichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesund- heitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abwei- chende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhal- tes keine neuanmelde- bzw. revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 147 V 161 E. 4.2 m.H.; Urteil des BGer 9C_46/2023 vom 23. April 2024 E. 3.3). Für die Annahme einer anspruchserheblichen Veränderung genügt unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens; massgeblich ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (Urteil des BGer 9C_367/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.3.2 m.w.H.). Hat der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren, so ist das neue Gesuch abzuweisen. Andernfalls ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des BGer 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 5.1). Im Rahmen einer solchen umfassenden Neuprüfung ist pra- xisgemäss nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allsei- tigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes An-
C-2359/2021 Seite 12 spruchselement zu einer Rentenzusprache führt (zit. Urteil des BGer 8C_385/2023 E. 5.2; vgl. auch BGE 143 V 91 E. 4.2). 5.1.4 Bei einer Neuanmeldung muss keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nachgewiesen werden, wenn ein Leistungsanspruch infolge Widersetzlichkeit gegen zumutbare Abklärungen abgelehnt worden ist. Dies gilt aber nur, sofern der Leistungsanspruch keiner materiellen Prüfung unterzogen wurde. Es genügt diesfalls, dass die versicherte Person ihren Widerstand aufgibt und mit der Verwaltung kooperiert. Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV statuierte analoge Anwendung der für die Rentenrevision gelten- den Regeln entfällt (s. zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 5.2.1 m.w.H.). Eine nach Erlass einer auf Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützten Verfügung erklärte Mitwirkungsbereitschaft macht die Wi- dersetzlichkeit nicht ungeschehen (vgl. auch Urteile des BGer 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 und 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1). In einem solchen Fall ist im Rahmen der Neuanmel- dung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist (SVR 2017 IV Nr. 50 S. 150, Urteil des BGer 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3 m.H.; s. auch Urteile des BGer 9C_236/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2 und 8C_494/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 4.1). 5.2 5.2.1 Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz mit ihrer rentenverneinen- den Verfügung vom 13. März 2017 einen materiellen Entscheid getroffen, weshalb die in E. 5.1.4 dargelegte Rechtsprechung keine Anwendung fin- den kann. Grundlage des Verwaltungsaktes bildete die damalige Aktenlage (vgl. IVSTA-act. 172/1 ff.), d.h. namentlich das ABI-Gutachten vom 16. Ja- nuar 2012 sowie das Rückweisungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2014, wonach nicht zu beanstanden ist, dass gestützt auf das ABI-Gutachten von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszu- standes zwischen Februar 2008 und August 2012 ausgegangen wird und folglich beim Beschwerdeführer spätestens seit dem 30. November 2011 nur noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich adaptierten Tätigkei- ten anzunehmen ist (E. 5.4 des zit. Urteils des BVGer B-4562/2012). Der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. März 2017 lag schliesslich auch der erwähnte BEFAS-Schlussbericht vom 28. September 2016 zugrunde. Die Frage, ob die rechtskräftige Verfügung vom 13. März 2017 korrekt ist, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Massgebend ist vielmehr, dass es sich bei der Verfügung vom 13. März 2017 um einen materiellen
C-2359/2021 Seite 13 Aktenentscheid handelt und der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2021 ebenfalls eine materielle Prüfung im erwähnten Sinne (d.h. Einholung von medizinischen Stellungnahmen, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs; vgl. E. 5.1.2) zugrunde liegt (vgl. IVSTA- act. 194 ff., 245, 247). 5.2.2 Im Folgenden ist daher in analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision (E. 5.1.2 f.) zu prüfen, ob seit der rechtskräftigen Renten- verneinung vom 13. März 2017 bis zum Erlass der streitigen Verfügung vom 29. April 2021 eine anspruchserhebliche Änderung der Invaliditätsgra- des bzw. der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. 6. 6.1 6.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In- validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei- lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol- gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er- werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 6.1.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei
C-2359/2021 Seite 14 der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG werden früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, sofern die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde, dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeits- unfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht (Art. 29 bis
IVV). 6.1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der vom 1. Januar 2008 bis 31. De- zember 2021 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5129 5147]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden Ren- ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnli- chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine abweichende Regelung vorsehen, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht hier nicht (vgl. E. 3.1). 6.1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt. Die Wartezeit von sechs Monaten gilt auch für die Entstehung eines erneuten Rentenanspruchs nach einer Ren- tenaufhebung (BGE 142 V 547 E. 3). Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. 6.1.5 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Ein- tritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet ha- ben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gemäss dem hier anwendbaren neuen Abkom- men (Art. 15 Abs. 1; vgl. E. 3.1) werden im Kosovo zurückgelegte Beschäf- tigungszeiten berücksichtigt, falls die Mindestbeitragszeit mit schweizeri- schen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist. 6.2 6.2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Diese Untersuchungspflicht (vgl.
C-2359/2021 Seite 15 E. 2.3) gilt auch im Neuanmeldeverfahren, sofern der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung eintritt (vgl. E. 5.1.1; SUSANNE BOLLINGER, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 61 Rz. 31). Was den für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) erforderlichen medizinischen Sachver- stand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) (Art. 59 Abs. 2 und 2 bis IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5129] bzw. Art. 54a IVG in der seit
C-2359/2021 Seite 16 begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweis- mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; 122 V 157 E. 1c). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss aber über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 und 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1, je m.H.). 6.2.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein- geholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anfor- derungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Be- weiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Werden solche Expertisen demnach durch anerkannte Spezialärztinnen und -ärzte aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so- wie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese Arztpersonen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, so kommt die- sen Gutachten volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 122 V 157 E. 1 c; 104 V 209 E. c). 6.2.6 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In sol- chen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2). Die Stellungnahmen des RAD und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Dokumente zu würdigen (vgl. betreffend RAD: Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f. so- wie 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 6.2.7 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können – wie reine Aktengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1;
C-2359/2021 Seite 17 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2, je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen be- steht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, wel- che in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh- men sei (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; Urteile des BGer 8C_756/2008 E. 4.4 m.H. [SVR 2009 IV Nr. 50] sowie 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistaugli- chen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bil- den, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 6.2.8 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtli- chen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach- tungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Haus- ärztin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum ab- deckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesonde- re geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungs- internen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5). 6.2.9 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Lei- den (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen, namentlich
C-2359/2021 Seite 18 auch leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 143 V 418 E. 7.2), so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte In- dikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berück- sichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 145 V 361 E. 3.1). 6.2.9.1 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem struk- turierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beur- teilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstim- mende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktionel- ler Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panikstörungen zu denken, die sich auf- grund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen. Andererseits bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer begründeter Weise verneint wird und allfälligen ge- genteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1 m.H.). Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Ak- tenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen de- pressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifi- ziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Be- weisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3). 6.2.9.2 Intertemporalrechtlich gilt es zu beachten, dass gemäss altem Ver- fahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se ver- lieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten An- forderungen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens ist jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi- nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten, gegebe- nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des BGer 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.3).
C-2359/2021 Seite 19 6.3 Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die rechtsanwendenden Behör- den in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versiche- rungsträger, Behörden und Arztpersonen bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des EVG [heute: BGer] I 435/02 vom 4. Februar 2003 E. 2). Vielmehr unterste- hen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Be- weiswürdigung durch das Gericht (vgl. E. 6.2.3). 7. In Bezug auf die Mindestbeitragsdauer (vgl. E. 6.1.5) als versicherungs- mässige Voraussetzung ist hier Folgendes festzuhalten: Laut den akten- kundigen Auszügen aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdefüh- rers sind Versicherungszeiten in der Schweiz im Zeitraum von 1977 bis 1998 ausgewiesen (IVSTA-act. 129/3 ff., 196). Die Vorinstanz legte der mit Verfügung vom 28. Februar 2008 zugesprochenen – und inzwischen wie- der aufgehobenen – ganzen Invalidenrente eine Beitragsdauer von 19 Jah- ren und 9 Monaten bzw. 19 volle Versicherungsjahre zugrunde (IVSTA- act. 24/2). Unter diesen Umständen gilt als erstellt, dass die im hier mass- gebenden Anmeldezeitpunkt (24. Oktober 2019; E. 5) vorausgesetzte Min- destbeitragsdauer von drei Jahren erfüllt war. 8. Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer erneut Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem massgeblichen Referenzzeitpunkt (13. März 2017) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (29. April 2021) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat (vgl. E. 5.2.2). Zu- nächst ist im Folgenden zu klären, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- pflicht nachgekommen ist und den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. 8.1 Die letzte rentenverneinende Verfügung der Vorinstanz vom 13. März 2017 (IVSTA-act. 172) stützte sich – wie bereits dargelegt (E. 6.2.1) – auf das ABI-Gutachten vom 16. Januar 2012, welches auf einer ambulanten Untersuchung des Beschwerdeführers vom 30. November 2011 in allge- meininternistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht beruht (IVSTA-act. 59). Es wurden im ABI-Gutachten die folgenden Diagnosen ge- stellt (IVSTA-act. 59/15):
C-2359/2021 Seite 20 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
C-2359/2021 Seite 21 8.2.1 Die Vorinstanz nahm hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers betreffend den hier relevanten Zeitraum (13. März 2017 bis 29. April 2021) die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten: − diverse Kurzrapporte, teils unleserlich, Kosovo, 2018-2021 (IVSTA- act. 232/2-22), − Kurzrapport, Dr. H., Arzt für Familienmedizin, Kosovo, vom 6.6.2018 (IVSTA-act. 189/16, 207), − Berichte/Rapporte, Dr. I., Internist, XZ-(...), vom 6.8.2018 (IVSTA- act. 189/15, 205), 6.11.2020 (IVSTA-act. 232/25, 241), − Bericht, Dr. J., Radiologe, XZ-(...), vom 30.4.2019 (IVSTA- act. 189/14), − Bescheinigung, Dr. K., Augenärztin, XZ-(...), vom 22.10.2019 (IV- STA-act. 189/17), − ausführlicher ärztlicher Bericht (vormals E213), Dr. L., Psychiater, Dr. M., Augenarzt, Dr. N., Neurologe, XZ-(...), vom 19.12.2019 (IVSTA-act. 189/1-8, 206), − Berichte, Dr. O., Facharztausbildung unbekannt, XZ-(...), vom 6.10.2020 (IVSTA-act. 216, 217), 20.1.2021 (IVSTA-act. 232/28, 237), − Berichte, Dr. P., Kardiologe, XZ-(...), vom 10.10.2020 (IVSTA- act. 216/2), 11.1.2021 (IVSTA-act. 232/26), − Berichte/Rezept, Dr. Q., Neurologe, XZ-(...), vom 2.11.2020 (IVSTA- act. 232/23), 14.1.2021 (IVSTA-act. 232/27, 236), 16.3.2021 (IVSTA-act. 249, 251), − Berichte, R., biochemisches-hämatologisches Labor, XZ-(...), vom 4.11.2020 (IVSTA-act. 225), 6.11.2020 (IVSTA-act. 235), 23.11.2020 (IVSTA- act. 223), − Bericht, S., Labor, Kosovo, vom 9.11.2020 (IVSTA-act. 231), − Bericht, T., Endokrinologe und Diabetologe, Kosovo, vom 25.11.2020 (IVSTA-act. 232/24, 242), − Berichte, Dr. U., Internist/Kardiologe, XZ-(...) und XZ-(...), vom 16.1.2021 (Echokardiographie: IVSTA-act. 227 f., 232/30), 17.1.2021 (Holter- Monitor: IVSTA-act. 240, 232/29), 19.1.2021 (IVSTA-act. 226, 232/1, 233, 239), 22.1.2021 (IVSTA-act. 232/31, 238), − Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA, Dr. V._______, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 27.8.2020 (IVSTA-act. 211),
C-2359/2021 Seite 22 18.9.2020 (IVSTA-act. 213), 1.12.2020 (IVSTA-act. 219), 24.2.2021 (IVSTA- act. 245), 19.4.2021 (IVSTA-act. 253). 8.2.2 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochte- nen Verfügung auf die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes. Sämtliche vor Verfügungserlass eingeholten versicherungsinternen ärztli- chen Stellungnahmen wurden von Dr. V., Facharzt FMH für Allge- meinmedizin, erstellt. In seiner letzten Stellungnahme vom 19. April 2021 (IVSTA-act. 253) verwies Dr. V. auf seine Stellungnahme vom 24. Februar 2021 (IVSTA-act. 245), in welcher er die folgenden Diagnosen nannte: Hauptdiagnosen: − leichte depressive Episode mit schizoaffektiver Störung (ICD-10 F25.1) − Hypertensive Herzkrankheit (ICD-10 I11)
Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: − Ellbogenschmerzen (rechts) nach Epicondylitis und Epitrocleitis (rechts) 1994 (ICD-10 M77.1)
Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: − Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) − Adipositas (ICD-10 E66.0) − Status nach Nephrolithiasis 2004 − Diabetes Dr. V._______ schloss ausserdem eine Myokardischämie nicht aus und er- achtete die kardiologischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers mit einer Tätigkeit als Hilfsmaurer als nicht kompatibel. Mangels einer in- stabilen Angina (pectoris) und einer dekompensierten Herzinsuffizienz be- jahte Dr. V._______ jedoch eine 20%ige (recte: 80%ige) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in sämtlichen angepassten Tätigkeiten, wobei ein- zig leichte Arbeiten in hauptsächlich sitzender Position zumutbar seien (IV- STA-act. 245/3). Dr. V._______ ging damit in der bisherigen Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. März 2017 von 70% bzw. ab dem 6. Juni 2018 von 100% und in einer angepassten Tätigkeit (sitzend, Ge- wichte max. 5 kg, ohne Stress) von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% ab dem 13. März 2017 aus (IVSTA-act. 245/1). 8.2.3 Im Beschwerdeverfahren reichte die Vorinstanz neu eine psychiatri- sche Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes ein (BVGer-act. 18/2). Dr. med. W._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in der Stellungnahme vom 17. Februar 2022 – nach Sichtung der
C-2359/2021 Seite 23 psychiatrisch relevanten Befunde aus dem Kosovo – zum Schluss, es lä- gen keine Anknüpfungspunkte vor, wonach es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes im Vergleich zu 2011/2012 gekommen sein könnte. Daher ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für eine vertiefte psychiatrische Abklärung. Laut Dr. W._______ ist die Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht für alle Tätigkeiten ab dem 13. März 2017 weiterhin im Umfang von 20% zu beziffern (BVGer-act. 18/2 S. 2). 8.3 Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren demgegenüber geltend, aufgrund der von ihm eingereichten Dokumente seiner behandeln- den Ärzte im Kosovo sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tä- tigkeiten ausgewiesen. Diese Unterlagen seien seitens der Vorinstanz nicht «achtungsvoll» gewürdigt worden. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Vor- nahme weiterer Abklärungen (BVGer-act. 1). 8.4 Zum Beweiswert der aktenkundigen medizinischen Unterlagen ist Fol- gendes festzuhalten: 8.4.1 Die erwähnten Stellungnahmen des versicherungsinternen medizini- schen Dienstes (E. 8.2.2 f.) beruhen nicht auf eigenen Untersuchungen. Sie können deshalb – wie dargelegt (E. 6.2.7) – nur dann abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sofern ein lückenloser Befund vorliegt bzw. die Akten für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten. Dies ist hier aus den nachstehenden Gründen (E. 8.4.2 ff.) nicht der Fall. Hinzu kommt, dass der Allgemeinmediziner Dr. V._______ über keine Facharztausbildung in den Disziplinen Psychiatrie/Neurologie und Kardio- logie verfügt, weshalb seine Beurteilung der entsprechenden fachärztli- chen Einschätzungen auch aus diesem Grunde nicht ohne Weiteres über- zeugt. Es fehlen in den besagten versicherungsinternen Stellungnahmen betreffend die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers denn auch Aussagen zum strukturieren Beweisverfahren bzw. dessen Anwendung im vorliegenden Fall (vgl. E. 6.2.9 ff.). 8.4.2 Das ABI-Gutachten aus dem Jahre 2012 war im Verfügungszeitpunkt (29. April 2021) über 9 Jahre alt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesge- richts besteht zwar keine Art «Verfallsdatum» für ein Gutachten, sondern es ist massgebend, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil des BGer 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.2 m.w.H.). So
C-2359/2021 Seite 24 bedeutet ein Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren zwischen der Er- stattung des als massgebend erachteten Gutachtens und dem Erlass der Verfügung bei fehlenden Hinweisen auf eine Veränderung des Gesund- heitszustandes für sich allein noch keine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes (Urteil des BGer 9C_114/2017 vom 21. August 2017 E. 7.3.3). In Anbetracht des Zeitablaufs von 9 Jahren und der Feststellung einer neuen Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erscheint im vorliegenden Fall die Aktualität des Gutachtens hingegen mehr als frag- lich, weshalb sein Beweiswert erheblich eingeschränkt ist (s. dazu auch SVR 2006 IV Nr. 17; Urteil des BVGer C-4782/2020 vom 4. März 2025 E. 8.3.2.1). Dass am 13. März 2017 gestützt auf das ABI-Gutachten eine rechtskräftige, hier verbindliche Beurteilung des Leistungsanspruchs er- folgt ist (vgl. Bst. A.e, E. 5.2.1 f.), ändert nichts, da zwischen dem Refe- renzzeitpunkt und dem Verfügungszeitpunkt ebenfalls bereits 4 Jahre lie- gen. Es ist – anders als die Vorinstanz annimmt – nicht gewährleistet, dass im massgeblichen Zeitraum von 2017 bis 2021 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, da – selbst laut den versicherungs- internen ärztlichen Stellungnahmen – die Depressivität des Beschwerde- führers nach wie vor besteht bzw. sich damit offenbar chronifiziert hat und neu eine Herzerkrankung (Hauptdiagnose) sowie Diabetes (Nebendiag- nose) diagnostiziert werden. Aus den vom Beschwerdeführer eingereich- ten Unterlagen der behandelnden Arztpersonen aus dem Kosovo kann die Vorinstanz– wie nachfolgend dargelegt wird (E. 8.4.3) – jedenfalls nicht den Schluss ziehen, dass die ärztliche Beurteilung aus dem Jahre 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch zutrifft. 8.4.3 Die aktenkundigen medizinischen Unterlagen aus dem Kosovo, wel- che nach dem 13. März 2017 bis zum Verfügungserlass am 29. April 2021 verfasst wurden (vgl. E. 8.2.1), taugen – anders als der Beschwerdeführer meint – zwar nicht als direkte Grundlage für eine Rentenzusprache. Sie sind knapp gehalten, teils nicht oder kaum leserlich, stammen von behan- delnden oder beratenden Arztpersonen und erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen an ein Gutachten oder einen Arztbericht nicht ohne Weite- res (vgl. E. 6.2.4). Die vorgelegten Unterlagen aus dem Kosovo liefern aber dennoch konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab 2017 bis 2021 eine nicht unerhebliche gesundheitliche Problematik auf- wies und deswegen im Kosovo in somatischer (namentlich internistisch, kardiologisch, endokrinologisch) sowie psychiatrischer bzw. neurologi- scher Behandlung stand. In diesen Dokumenten werden dem Beschwer- deführer namentlich die folgenden körperlichen Diagnosen gestellt: Angina pectoris (IVSTA-act. 207, 216/2, 237/1), ischämische Kardiomyopathie
C-2359/2021 Seite 25 (IVSTA-act. 238), arterielle Hypertonie (IVSTA-act. 206/6, 216/2, 237/1), unspezifische Kopfschmerzen (IVSTA-act. 236/1, 251/1), Diabetes mellitus (z.B. IVSTA-act. 232/24, 232/26, 237, 242/1), Intercostale Myalgie (IVSTA- act. 205/1), Hepatosteatosis (IVSTA-act. 241/2), Akkomodationsstörung/- Refraktionsfehler (IVSTA-act. 206/6); zudem werden psychische Erkran- kungen des Beschwerdeführers (Angst, Panik- und depressive Störung [z.B. IVSTA-act. 236 f., 251/1], Persönlichkeitsstörung [IVSTA-act. 206/6]) erwähnt, und es werden ihm diverse Medikamente, auch Psychopharmaka (vgl. z.B. Helex: IVSTA-act. 232/23; 251/1), verschrieben. Angesichts die- ser Dokumente bestehen Zweifel an der Aktualität des – von der Vorinstanz herangezogenen – ABI-Gutachtens. 8.4.4 Hinzu kommt, dass die in Frage stehende psychiatrische Abklärung durch das ABI aus dem Jahre 2011/2012 nach altem Verfahrensstandard bzw. vor Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach altem Verfahrensstandard bzw. vor Änderung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu den somatoformen und übrigen psychischen Leiden (vgl. dazu E. 6.2.9 vorne) verfasst wurde. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 6.2.9.1) kann vorliegend von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster nicht abgesehen werden, da eine entsprechende Notwendigkeit zu beja- hen ist: Einerseits stehen keine Störungsbilder zur Diskussion, die sich auf- grund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen. Andererseits fehlen beweiswertige fachärztliche Berichte, welche die Ar- beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneinen. Vielmehr attestieren selbst das fragliche ABI-Gutachten wie auch die entsprechen- den versicherungsinternen Stellungnahmen, auf welche sich die Vorinstanz stützt, dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20%. Die unbestrittene depressive Störung des Beschwerdeführers kann ausserdem – wie er- wähnt – als chronifiziert gelten und geht mit Komorbiditäten einher. Schliesslich bestehen aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ins- gesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungseinschränkung über- wiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein aus- schliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. statt vieler auch: Urteil des BGer 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 m.H.). Demzufolge ist hier eine Beurteilung im Lichte der Indikatoren gemäss der dargelegten Recht- sprechung erforderlich. Gestützt auf das (nicht mehr aktuelle) aktenkun- dige ABI-Gutachten ist dies allerdings nicht möglich (vgl. 8.4.2).
C-2359/2021 Seite 26 8.4.5 Nach dem Dargelegten mangelt es dem ABI-Gutachten aus dem Jahre 2012 für die vorliegend streitige Frage am rechtlich erforderlichen Beweiswert. Gestützt auf dieses Gutachten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszu- standes des Beschwerdeführers im Zeitraum 2017-2021 verneint und auf weitere Abklärungen verzichtet werden. 8.5 Die Vorinstanz durfte somit nicht auf das ABI-Gutachten bzw. die Stel- lungnahmen ihres medizinischen Dienstes abstellen und mit der angefoch- tenen Verfügung, welcher auf einer insgesamt ungenügenden medizini- schen Aktenlage basiert, eine Verschlechterung des Gesundheitszustan- des des Beschwerdeführers und damit eine anspruchsbegründende Inva- lidität verneinen. 8.6 Der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2021 liegt somit in medizi- nischer Hinsicht ein nicht rechtsgenüglich abgeklärter Sachverhalt zu- grunde (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG sowie Art. 43 ATSG). In den Akten fehlen rechtsgenügliche medizinische Angaben zur Frage, wie sich der Gesundheitszustand und die Funktionseinschränkungen des Be- schwerdeführers seit März 2017 entwickelt haben. Erforderlich wären ent- sprechende medizinische Angaben zum Gesundheitsverlauf und der damit einhergehenden Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers in der bishe- rigen Tätigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit. Es wäre grund- sätzlich ein neues polydisziplinäres Gutachten (Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Rheumatologie, Psychiatrie) bei mit der Sache nicht vorbefassten Facharztpersonen in der Schweiz einzuholen und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren Abklärung bzw. Ver- vollständigung der Akten in medizinischer Hinsicht sowie zur anschliessen- den Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; 141 V 281 E. 6.4). 9. Vorliegend ist allerdings fraglich und zu prüfen, ob eine allfällige Rester- werbsfähigkeit des Beschwerdeführers – insbesondere mit Blick auf sein Alter – überhaupt noch wirtschaftlich verwertbar und damit eine Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung im erwähnten Sinne angezeigt ist. 9.1 Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusam- men mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu füh- ren kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs-
C-2359/2021 Seite 27 fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Fal- les, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in die- sem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabun- gen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbar- keit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeit- punkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfä- higkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3, je m.H.). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhalts- feststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1). Die Verwertbarkeit der me- dizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit entfällt allerdings, wenn dem Be- schwerdeführer die Selbsteingliederung (vgl. dazu BGE 113 V 22 E. 4a) nicht zumutbar ist (vgl. Urteil des BGer 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.2 m.H.). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfä- higkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1; vgl. statt vieler auch Urteil des BGer 8C_312/2024 vom 4. April 2025 E. 4.2). 9.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwertbarkeit einer allfälligen Resterwerbsfähigkeit infolge seines fortgeschrittenen Alters und mangels jeglicher Ressourcen (knappe Schulbildung, keine Berufsausbildung, ein- seitige Berufserfahrung) (BVGer-act. 1 S. 2). Die Vorinstanz geht hingegen davon aus, dass der Beschwerdeführer auf einem ausgeglichenen Arbeits- markt trotz seiner Leiden vermittelbar und seine Arbeitsfähigkeit also ver- wertbar sei (BVGer-act. 18 S. 2). 9.3 Der am (...) 1956 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (29. April 2021) 64 Jahre und (...) Monate alt. Heute ist der Beschwerdeführer 69-jährig. Als der versicherungsinterne Arzt Dr. V._______ mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 dem Be- schwerdeführer im vorinstanzlichen Neuanmeldeverfahren erstmals eine Resterwerbsfähigkeit attestierte (IVSTA-act. 219/1), war dieser schon weit über 64-jährig. Bei den nachfolgenden – die 80%ige Arbeitsfähigkeit in ei- ner Verweistätigkeit – bestätigenden Stellungnahmen war er noch älter. Es erscheint sehr zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer kurz vor Eintritt ins AHV-Alter und angesichts seiner gesundheitlichen Probleme, fehlenden Berufsausbildung und langjährigen Arbeitsabstinenz noch eine Anstellung
C-2359/2021 Seite 28 in einer Verweistätigkeit gefunden hätte und dazu mittels Eigenanstren- gung auch in der Lage gewesen wäre (vgl. dazu auch BEFAS-Schlussbe- richt: IVSTA-act. 165/11). Die Vorinstanz hat diese Umstände bei Verfü- gungserlass zu Unrecht nicht berücksichtigt. Wie vorne aufgezeigt, kann hier auf die versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen und das ihnen zugrunde liegende ABI-Gutachten aber ohnehin nicht abgestellt wer- den. Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit ist vorlie- gend nicht ausgewiesen, weshalb weitere medizinische Abklärungen nötig wären. Bei Erstattung des erforderlichen polydisziplinären Gutachtens wäre der Beschwerdeführer voraussichtlich jedoch über 70 Jahre alt. Die Verwertbarkeit einer dannzumal allenfalls feststehenden (Teil-)Erwerbs- tätigkeit ist angesichts seines Alters zu verneinen. 9.4 Aus den genannten Gründen ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer seine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten kann, weshalb sich die Rückwei- sung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme von zusätzlichen Abklärungen erübrigt (vgl. Urteile des BGer 9C_751/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4 und 9C_940/2012 vom 12. Dezember 2013 E. 5.3, je m.w.H.; Urteile des BVGer C-2297/2022 vom 20. Juni 2025 E. 11.3.3 und C-3691/2023 vom 16. April 2024 E. 10.3.3, je m.w.H.). 10. Fehlt es – wie vorliegend – an einer wirtschaftlich verwertbaren Rester- werbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (vgl. E. 9.1). Der An- spruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente ist im April 2020 entstanden (vgl. E. 3.2), weshalb sie ab dem 1. April 2020 auszurich- ten ist (vgl. E. 6.1.4). 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 29. April 2021 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ab dem 1. April 2020 eine ganze Rente der IV zuzusprechen. Die Akten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zwecks Berechnung des ab dem 1. April 2020 auszurichtenden Rentenbetrags samt allfälligen Ver- zugszinsen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG an die Vorinstanz zu überweisen. 12. Schliesslich ist über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteient- schädigung zu befinden.
C-2359/2021 Seite 29 12.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der obsiegende Beschwerdeführer hat daher keine Verfahrenskosten zu tra- gen. Damit entfaltet die mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2022 ge- währte unentgeltliche Prozessführung keine Rechtswirkung. Der unterlie- genden Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 12.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdefüh- rer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Die unterliegende Vor- instanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
C-2359/2021 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 29. April 2021 wird aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. April 2020 eine ganze Rente der IV zugesprochen. 3. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zwecks Be- rechnung des ab dem 1. April 2020 auszurichtenden Rentenbetrags samt allfälligen Verzugszinsen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG an die Vorinstanz überwiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
C-2359/2021 Seite 31
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: