Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2357/2012
Entscheidungsdatum
08.01.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2357/2012

U r t e i l v o m 8. J a n u a r 2 0 1 4 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

A.______, vertreten durch Advokatin Suzanne Davet, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsverlängerung und Wegweisung.

C-2357/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1963) reiste am 17. Dezember 2005 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Am 14. Februar 2006 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.______ (geb. 1969), worauf er vom Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilli- gung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. B.______ hat aus einer frühe- ren Ehe eine Tochter (geb. 1999). Aus der Verbindung mit dem Be- schwerdeführer gingen keine Kinder hervor. B. B.a Vom 1. Februar 2008 an war der Beschwerdeführer in Balsthal/SO als Wochenaufenthalter gemeldet, weil er dort in einer Baufirma einer Er- werbstätigkeit nachging. Nachdem er im August 2009 entlassen worden war, meldete er sich wieder bei seiner Gattin in Basel an. Auf Mitte Okto- ber 2009 hin fand er in Liestal/BL bereits eine neue Anstellung in einer Schreinerei. Per 1. Dezember 2009 mietete er am neuen Arbeitsort eine 1-Zimmerwohnung. Am 22. Januar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer daraufhin um Bewilligung des Kantonswechsels. Hierbei gab er an, sich nicht von seiner Ehefrau getrennt zu haben, jedoch morgens jeweils sehr früh aufstehen zu müssen und nicht Auto fahren zu können. Nachdem sich die Eheleute am 3. Mai 2010 in Binningen/BL angemeldet hatten, wurde der Kantonswechsel bewilligt und die Aufenthaltsbewilligung vom Kanton Basel-Landschaft bis zum 13. Februar 2011 verlängert. B.b Im Februar 2011 erhielt das Amt für Migration des Kantons Basel- Landschaft von der Einwohnerkontrolle Liestal Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2010 ein Gesuch um Bewilligung des Wochenaufenthalts gestellt und dies damit begründet habe, mit seiner Gattin zwar nach wie vor in Binningen zu wohnen, unter der Woche sowie zirka einmal pro Monat aber auch am Wochenende in Liestal zu über- nachten. Der vorgelegte Mietvertrag für das Logis in Binningen laute je- doch auf den Namen seiner Ehefrau und denjenigen von X.. Auf entsprechende Nachfrage hin habe Erstere gegenüber der örtlichen Fremdenkontrolle erklärt, es handle sich um eine Wohngemeinschaft mit einer befreundeten Familie, weshalb der Mietvertrag von ihr (stellvertre- tend für die Familie des Beschwerdeführers) und von X. (stellver- tretend für dessen Familie) unterzeichnet worden sei. B.c Mit Schreiben vom 23. März 2011 teilte die kantonale Migrationsbe- hörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Aufenthaltsbewilligung seit

C-2357/2012 Seite 3 ein paar Wochen abgelaufen sei. Mit Blick auf die weitere Anwesenheit hierzulande forderte sie ihn auf, das ihm ausgehändigte Gesuch um Ertei- lung der Niederlassungsbewilligung auszufüllen, was am 4. April 2011 ge- schah. Auf besagtem Gesuchsformular gab der Betroffene an, verheiratet (nicht getrennt lebend) zu sein und als Wochenaufenthalter in Liestal zu wohnen. Später präzisierte er, an den Wochenenden, an denen er zusätz- lich am Samstag erwerbstätig sei, ebenfalls am Arbeitsort zu weilen. An den übrigen Wochenenden besuche er Verwandte oder seine Ehefrau in Binningen. Mit Blick auf den Hauptwohnsitz äusserte er sich dahinge- hend, noch bei seiner Gattin in Binningen angemeldet zu sein. Nach zu- sätzlichen Abklärungen stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer nur zweimal am ehelichen Domizil gewesen war, die Eheleute seit einiger Zeit eine Krise hatten und seit Mai 2011 definitiv getrennt lebten. Überdies wurde in Erfahrung gebracht, dass sich die Wohngemeinschaft zwischen der Ehefrau und X.______ zu einer Liebesbeziehung entwickelt hatte. B.d Aufgrund dessen verfügte das Amt für Migration des Kantons Basel- Landschaft am 12. August 2011 die Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Dabei erwog es unter Bezugnahme auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) zur Hauptsache, der Beschwerdeführer habe, um eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten bzw. die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlieren, wesentliche Tatsachen verschwiegen und bewusst fal- sche Angaben gemacht. B.e Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 3. Januar 2012 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die kantonale Migrationsbehörde an, die Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt der Zustimmung durch das BFM zu verlängern. Er hielt u.a. fest, wohl habe der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht, weshalb die kantonale Migrationsbehörde grundsätzlich berechtigt gewesen sei, die Aufenthalts- bewilligung gestützt auf Art. 62 Bst. a AuG zu widerrufen. Ein solcher Wi- derruf erweise sich vorliegend indessen als unverhältnismässig. Ein Erlö- schensgrund gemäss Art. 51 AuG liege nicht vor. Der Anspruch aus Art. 50 AuG bleibe, da die Ehe des Beschwerdeführers mit der Schweizer Ehefrau drei Jahre gedauert habe und er sehr gut integriert sei, mithin bestehen.

C-2357/2012 Seite 4 C. Am 10. Januar 2012 überwies das Amt für Migration des Kantons Basel- Landschaft die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Prüfung, ob der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Zustimmung erteilt werden könne. Das BFM teilte dem Betroffenen am 30. Januar 2012 mit, dass erwogen werde, die beantragte Zustimmung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Die frühere Parteivertreterin nahm hierzu mittels Eingabe vom 21. März 2012 Stellung. D. Mit Verfügung vom 29. März 2012 verweigerte die Vorinstanz die Zu- stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies sie den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und räumte ihm eine Ausrei- sefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ein. Zur Begründung führte das BFM aus, dass die Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschten, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorlägen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des kantonalen Bewilligungsverfah- rens um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bewusst falsche An- gaben gemacht, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Bst. a AuG ge- geben sei. Für dessen Vorliegen bedürfe es keines Kausalzusammen- hanges zum Widerruf oder zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung, es sei mit anderen Worten nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre. Somit bleibe zu prüfen, ob die Zustimmungsverweigerung sich insgesamt als angemessen bzw. verhältnismässig erweise. Das BFM vermöge sich hierbei der Sichtweise des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft nicht anzuschliessen. Entscheidend ins Gewicht falle vor allem, dass der Beschwerdeführer sich durch seine aktiven Täu- schungsabsichten gegenüber den Behörden nicht wohlverhalten habe, was per se gegen eine überaus gelungene Integration in der Schweiz spreche. Auch von einer ausserordentlichen beruflichen Integration könne nicht ausgegangen werden. Aufgrund seiner Herkunft, von Alter, Gesund- heit, Voraufenthalt sowie der hierzulande erworbenen Sprachkenntnisse und Berufserfahrungen verfüge der Beschwerdeführer in seiner Heimat vielmehr über intakte berufliche und soziale Lebensperspektiven. Es kön- ne ihm daher zugemutet werden, seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei zurückzuverlegen. Selbst wenn Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG materiell geprüft würde, wären die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Auch ei- ne Härtefallregelung nach Art. 30 AuG falle offenkundig ausser Betracht,

C-2357/2012 Seite 5 weshalb die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werde. Was die Regelfolge der Wegweisung anbelange, so sei deren Vollzug schliesslich zulässig, zumutbar und möglich. E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 30. April 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Zustimmung zur Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung; eventualiter sei das BFM anzuweisen, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er u.a. um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung. Zur Hauptsache lässt der Be- schwerdeführer vorbringen, zunächst gelte es zu prüfen, ob Art. 51 Abs. 2 Bst. a und b AuG überhaupt anwendbar sei, bevor auf Art. 62 AuG zu- rückgegriffen werde dürfe. Nur im Falle der Anwendbarkeit jenes Tatbe- standes stelle sich anschliessend die Frage, ob dem Betroffenen tatsäch- lich eine absichtliche Täuschung vorgeworfen werden könne. Weil die fragliche Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG und zudem im Verfahren um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stattgefunden habe, sei die täuschende Hand- lung nicht mehr relevant und die Angelegenheit nach der vorgenannten Bestimmung zu prüfen. Auch das zusätzliche Erfordernis der erfolgrei- chen Integration könne nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, weshalb gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ein entsprechender Verlängerungs- anspruch bestehe. Des Weiteren erscheine fraglich, ob der Beschwerde- führer im Bewilligungsverfahren wirklich Täuschungsabsichten gehegt habe, zumal es noch vor Verfahrensabschluss zu einer Berichtigung be- sagter Angaben gekommen sei. Da vorliegend gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ein von der Ehe unabhängiger Anspruch anzunehmen sei, habe es sich jedenfalls mit Blick auf die Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung aber ohnehin nicht um eine Täuschung über eine wesentliche Tatsache im Sinne von Art. 62 Bst. a AuG gehandelt. Im Falle der An- wendbarkeit von Art. 51 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG wiederum erwiesen sich die Zustimmungsverweigerung und die damit verbundene Wegweisung in Berücksichtigung aller massgeblichen Elemente und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unverhältnismässig. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2012 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-

C-2357/2012 Seite 6 ständung gut und setzte die jetzige Parteivertreterin als amtliche Anwältin ein. Zugleich wurde den Anträgen auf Einvernahme einer Reihe von Personen aus dem Umfeld ihres Mandanten als Zeuginnen bzw. Zeugen sowie der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben, Letz- terem jedoch die Möglichkeit eingeräumt, stattdessen schriftliche Stel- lungnahmen all dieser Personen einzureichen. Mit Nachtrag vom 16. August 2012 legte die Rechtsvertreterin elf schriftli- che Bestätigungen von neun Einzelpersonen sowie drei Paaren ins Recht. G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2012 spricht sich die Vorin- stanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. H. Replikweise hält die Parteivertreterin am 22. Oktober 2012 am einge- reichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. I. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. Juni 2013 lud das Bundes- verwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, das Rechtsmittel zu aktua- lisieren. Die Rechtsvertreterin machte hierzu am 16. August 2013 abschliessende Bemerkungen. J. Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Amtes für Migration des Kantons Basel-Landschaft – wird, soweit rechts- erheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-

C-2357/2012 Seite 7 halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführ- ten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundes- verwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie 2011/1 E. 2). 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittelverfah- rens gestellten Beweisanträge (Einvernahme einer Reihe von Personen aus dem persönlichen und beruflichen Umfeld des Beschwerdeführers als Zeuginnen bzw. Zeugen, Parteiverhör) mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2012 abgewiesen (siehe Sachverhalt Bst. F vorstehend). Der Be- schwerdeführer erhielt indes Gelegenheit, schriftliche Äusserungen be-

C-2357/2012 Seite 8 sagter Personen zu den aufgeworfenen Fragen nachzureichen, wovon die meisten mittels entsprechender Referenz- oder Unterstützungsschrei- ben Gebrauch machten. Auch der Betroffene selbst konnte sich wieder- holt zur Angelegenheit äussern (zum fehlenden Anspruch auf persönliche Anhörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; zur antizipierten Beweiswür- digung siehe Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Der entscheidswesentliche Sachverhalt er- schliesst sich denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügen- der Weise aus den Akten. 4. 4.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeit- punkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 4.2 Dem Beschwerdeführer ist noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Da dem vorliegenden Verfahren jedoch die Überprüfung der weiteren Anwesenheitsberechtigung durch die kantonale Migrations- behörde vom Frühjahr 2011 zu Grunde liegt, gelangt hier das neue Recht zur Anwendung. 5. 5.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundes- rat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, sowie die Zuständigkeit des Bundes zum Entscheid über Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG. 5.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Fal- le des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in

C-2357/2012 Seite 9 der Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun- gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zustän- digkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Ge- meinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus ei- nem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustim- mung zu unterbreiten. 5.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent- scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 3 VZAE). 5.4 Anzumerken wäre, dass die Zustimmung der Vorinstanz nach Art. 99 AuG auch dann einzuholen ist, wenn eine kantonale Rechtsmittelinstanz die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung angeordnet hat. Weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei durch entsprechende (Rechtsmittel-)Entscheide kantonaler Verwaltungs- und Gerichtsbehörden gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_774/2008 vom 15. Januar 2009 E. 4.2; zur alten, unter dem ANAG entwickelten Rechtsprechung siehe ferner BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff. und BGE 120 Ib 6 E. 3 S. 9 ff.). 6. 6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern einen Anspruch auf Erteilung und Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen- wohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufent- halt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Nie- derlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG), der vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängig ist (Art. 34 Abs. 1 AuG, Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Erfor- dernis des Zusammenlebens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnsitze wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 VwVG).

C-2357/2012 Seite 10 6.2 Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf der Fünfjahresfrist von Art. 42 Abs. 3 AuG aufgelöst, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre auf Schweizer Boden zusammengewohnt haben und eine erfolg- reiche Integration gegeben ist (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG), oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt hierzulande erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der ausländische Ehegatte Opfer eheli- cher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die Ansprüche aus Art. 42 und 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a AuG), oder (im Falle von Art. 42 AuG) wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG bzw. (im Falle von Art. 50 AuG) solche nach Art. 62 AuG vor- liegen. 7. 7.1 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, hat der Beschwerdefüh- rer am 19. August 2010 auf der örtlichen Einwohnerkontrolle in Liestal ein Gesuch um Bewilligung des Wochenaufenthalts gestellt. Dabei gab er an, mit seiner Gattin seit jenem Frühjahr in Binningen zu wohnen. Jobbedingt übernachte er selber unter der Woche sowie ungefähr einmal pro Monat an einem Wochenende aber an seinem Arbeitsort in Liestal. Auf Nachfra- ge hin erläuterte die Ehefrau, warum der Mietvertrag der Binninger Woh- nung von ihr und X.______ unterzeichnet worden sei (Wohngemeinschaft zweier befreundeter Familien, siehe Bst. B.b vorstehend). Am 23. März 2011 forderte das Amt für Migration des Kantons Basel- Landschaft den Beschwerdeführer auf, die inzwischen abgelaufene Auf- enthaltsbewilligung verlängern zu lassen, sofern er beabsichtige, weiter- hin in der Schweiz zu bleiben. Gleichzeitig erhielt er ein Formular um Er- teilung der Niederlassungsbewilligung zugestellt. Am 4. April 2011 reichte der Betroffene dieses Formular ein. Mittels Ankreuzen der entsprechen- den Rubrik erklärte er darin, nicht von seiner Gattin getrennt zu leben und als Wochenaufenthalter in Liestal zu wohnen. Auf Nachfragen der kanto- nalen Migrationsbehörde hin führte er am 12. April 2011 aus, warum er als Wochenaufenthalter angemeldet sei und er manchmal auch an den Wochenenden am Arbeitsort verweile. An den anderen Wochenenden, so ergänzte er, treffe er Verwandte oder er besuche seine Ehefrau. Auf die Frage, ob er seinen Hauptwohnsitz in Binningen habe, schrieb er, dass

C-2357/2012 Seite 11 dies stimme, er sei noch bei seiner Gattin angemeldet. Erkundigungen an der fraglichen Wohnadresse ergaben in der Folge, dass der Beschwerde- führer dort nie oder kaum je angetroffen worden war und die Ehefrau mit X.______ angeblich eine Beziehung pflege. Zur Klärung der Unstimmig- keiten aufgefordert, räumte er am 19. Juni 2011 daraufhin ein, er und sei- ne Gattin hätten seit einiger Zeit eine Krise und seien jetzt nicht mehr zu- sammen. Am 28. Juni 2011 bestätigte er, dass sie sich nach reiflicher Überlegung auf Ende Mai 2011 definitiv getrennt hätten (siehe auch Bst. B.c hiervor). In einer gemeinsamen Stellungnahme vom 15. Juli 2011 schilderten die Eheleute überdies den Werdegang und die Entwicklung ih- rer ehelichen Beziehung. Insoweit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Verfahren um Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung gegenüber der kantonalen Migrationsbe- hörde – zumindest anfänglich – falsche Angaben gemacht und wesentli- che Tatsachen verheimlicht hat. Offen bleiben mag, inwieweit der Betrof- fene den Einwohnerdiensten der Stadt Liestal gegenüber schon im Au- gust 2010 nicht offen kommunizierte (zu den damaligen Verhältnissen siehe E. 9.1 weiter hinten). Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist dies für den Verfahrensausgang unter den konkreten Begebenheiten oh- ne Belang. 7.2 Ausgehend vom Widerrufsgrund von Art. 62 Bst. a AuG stellt sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, der Be- schwerdeführer könne sich in Bezug auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin nicht auf Art. 50 AuG berufen. Sei der originäre Bewilligungsan- spruch wie im vorliegenden Fall untergegangen, fielen allfällige Ansprü- che gestützt auf Art. 42 i.V.m. Art. 50 AuG nämlich ausser Betracht. Es erübrige sich daher zu prüfen, ob die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauerte habe und die betroffene Person erfolgreich integriert sei (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder ob wichtige Gründe den weiteren Aufent- halt des Beschwerdeführers hierzulande erforderlich machten (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Selbst wenn Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zur Anwendung gelangte, würden die sich daraus ergebenden Ansprüche wegen Rechtsmissbrauchs bzw. bewusster Falschangaben erlöschen (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und b AuG). Nach Auffassung der Rechtsvertreterin bezieht sich die Täuschung ihres Mandanten derweil auf Tatsachen, die einzig zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung wesentlich gewesen seien, nicht jedoch für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. Indizien für eine von Anfang an gewollte Scheinehe bestün- den keine und endgültig getrennt habe sich das Paar erst im Frühling 2011. Damals habe die eheliche Gemeinschaft jedoch schon länger als

C-2357/2012 Seite 12 drei Jahre gedauert. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integriert sei, habe er gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG einen eheunabhängigen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. 8. 8.1 Die täuschenden Handlungen, welche dem Beschwerdeführer vorge- worfen werden, geschahen überwiegend im Rahmen eines Verfahrens um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Ein entsprechendes Formu- lar hat ihm das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft im Früh- jahr 2011, aufgrund der Fünfjahresfrist von Art. 42 Abs. 3 AuG von Amtes wegen zukommen lassen. Da sich alsbald herausstellte, dass sich der Betroffene wegen des mutmasslichen Trennungszeitpunktes wohl nicht auf derartige Ansprüche würde berufen können, prüfte die kantonale Migrationsbehörde die Gesuchsunterlagen lediglich unter dem Aspekt der Beibehaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts und verfügte danach die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Aufgrund des positiven Beschwer- deentscheides des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Januar 2012 unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde die Ange- legenheit anschliessend dem BFM zur Zustimmung. 8.2 Mit Art. 50 AuG wollte der Gesetzgeber einen "zivilstandsunabhängi- gen" Anspruch auf Aufenthaltsregelung schaffen. Es entspricht dem ein- deutigen Wortlaut und der klaren Zielsetzung des Art. 50 AuG, die Abhän- gigkeit ausländischer Personen von ihren (schweizerischen oder nieder- gelassenen) Ehegatten zu lockern und ihnen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einen vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängigen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu vermitteln (vgl. zur Entstehungsgeschichte und zur rechtspolitischen Zielsetzung etwa MARTINA CARONI, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Handkommen- tar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N. 1 und 2 zu Art. 50 mit Hinweisen). Ist der Anspruch einmal ent- standen, so wird er mit anderen Worten durch spätere, den Bestand der Ehe betreffende Sachverhaltsentwicklungen nicht in Frage gestellt, und dem ausländischen Ehegatten, der solche Sachverhaltsentwicklungen der Bewilligungsbehörde nicht offengelegt, kann nicht vorgehalten wer- den, er habe eine im Sinne von Art. 62 Bst. a AuG wesentliche Tatsache verschwiegen oder er mache seine ausländerrechtlichen Ansprüche rechtsmissbräuchlich geltend (zum Ganzen vgl. MARTINA CARONI, in Handkommentar zum AuG, a.a.O., N. 16 zu Art. 51; ferner Urteil des

C-2357/2012 Seite 13 BVGer C-1030/2012 vom 12. September 2012 E. 5.1 – 5.5 sowie BGE 135 II 1 E. 4.3 S. 10 oder Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3 in analogiam). Es ist daher unzutreffend, wenn das BFM argumentiert, es komme nicht auf den Zeitpunkt der Täu- schungshandlungen an. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf welche in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwie- sen wird, bezieht sich auf Konstellationen, die nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar sind. Zur Hauptsache handelt es sich um Fälle, in denen der originäre Bewilligungsanspruch nach Art. 42 bzw. 43 AuG (anders als hier) unterging, bevor der durch Art. 50 AuG vermittelte An- spruch entstehen konnte. 8.3 Aufgrund des Gesagten gilt es vorerst retrospektiv zu prüfen, wann es zur Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft gekommen ist und ob auf die- sen Zeitpunkt hin gestützt auf Art. 50 AuG ein eheunabhängiger Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestand. Nur wenn dem be- troffenen ausländischen Ehegatten kein entsprechender Anspruch zu- stand, kann ihm überhaupt Rechtsmissbrauch bzw. täuschendes Verhal- ten in Bezug auf den Zustand der Ehe vorgeworfen und ihm aus diesem Grund die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden (siehe Urteile des BVGer C-4943/2010 vom 15. Juli 2013 E. 5.3 mit Hinweisen oder C-1030/2012 vom 12. September 2012 E. 5.1 und 5.3). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer und B.______ haben am 14. Februar 2006 in der Schweiz geheiratet, die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG lief folglich am 14. Februar 2009 ab. Laut einer vom 10. August 2011 da- tierenden Trennungsvereinbarung haben die Parteien den gemeinsamen Haushalt auf den 1. Juli 2011 aufgelöst, den Angaben der Eheleute im Verfahren um Erteilung der Niederlassungsbewilligung zufolge war dies Ende Mai 2011 der Fall. Selbst wenn die Trennung faktisch bereits im Verlaufe des Frühjahres oder Sommer 2010 stattgefunden haben sollte (anfangs Mai 2010 erfolgte die Übersiedelung der beiden von Basel nach Binningen, wobei der Mietvertrag der neuen Wohnung aber von der Gat- tin und X.______ unterzeichnet wurde), wäre die Voraussetzung der drei- jährigen Ehegemeinschaft erfüllt. Für die Zeit vor jenem Umzug finden sich demgegenüber keine Indizien, welche auf eine nurmehr stark gelo- ckerte eheliche Beziehung oder inhaltsleere Ehe hindeuteten. Zwar war der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen ab Februar 2008 wäh- rend rund eineinhalb Jahren im Kanton Solothurn als Wochenaufenthalter gemeldet gewesen, danach ist er aber wieder an das ursprüngliche eheli-

C-2357/2012 Seite 14 che Domizil in Basel zurückgekehrt. Gegen unlautere Absichten sprechen für das Bundesverwaltungsgericht ferner der vergleichsweise geringe Al- tersunterschied von sechs Jahren, die Chronologie der Vorkommnisse sowie die persönlichen und familiären Verhältnisse von X.______ (der wie B.______ Kinder aus einer früheren Beziehung hat). Wohl ist jener ge- mäss den Akten des Amtes für Migration des Kantons Basel-Landschaft im Frühling 2010 in Binningen zugezogen und hat mit der Gattin des Be- schwerdeführers (und den jeweiligen Kindern) eine Wohngemeinschaft aufgenommen. Zuvor war er aber in anderen Baselbieter Gemeinden an- gemeldet gewesen und will sich seinerseits erst im November 2009 von seiner Ehegattin getrennt haben. Auch das BFM hält dem Beschwerde- führer denn nicht entgegen, sich schon vor Ablauf dieser Dreijahresfrist rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formell bestehende Ehe berufen zu haben. Die zeitliche Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst a AuG ist damit erfüllt. 9.2 Selbst bei Vorliegen einer vorherigen Ehegemeinschaft von mehr als drei Jahren Dauer kann der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewil- ligung ableiten, wenn er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119). In diesem Kontext beruft sich der Beschwerdeführer darauf, hinreichend gut integ- riert zu sein. Diese Anspruchsvoraussetzung wird ihm von der Vorinstanz, soweit sie sich dazu äussert, abgesprochen. 9.3 Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Aus- länderinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AuG; vgl. BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolg- reiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vor, wenn die Auslände- rin oder der Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Lan- dessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinander- setzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) sowie im

C-2357/2012 Seite 15 Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Sowohl Art. 77 Abs. 4 VZAE als auch Art. 4 VIntA nennt die Krite- rien nicht abschliessend. Zudem ist die Frage nach dem Stand der Integ- ration anhand einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_276/2012 vom 4. De- zember 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Defizite in einzelnen Lebensberei- chen können somit durchaus durch Erfolge in anderen kompensiert wer- den. 9.4 Allzu hohe Anforderungen an den Integrationsgrad dürfen im Anwen- dungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gestellt werden. Die er- folgreiche Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses, das sich im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Ermessensent- scheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG) gegen das zum vorn- herein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung einer restriktiven Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich als ein Wertungskriterium bei der Konkretisierung der restriktiv auszule- genden unbestimmten Rechtsbegriffe des "schwerwiegenden persönli- chen Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des "wichtigen Grundes" nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen will, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausrei- chenden Beitrag zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon der Fall, wenn die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_983/2011 vom 13. Juni 2012 E. 3.1 und 3.2 sowie 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3, je mit Hinweisen). Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die er- langte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteil des BVGer C-3850/2009 vom 2. Januar 2013 E. 7.3 mit Hinweis). 9.5 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer von al- lem Anfang an, wenn vorerst auch vergeblich, um Arbeit bemüht hat. Ab Februar 2008 ging er dann regelmässig einer Erwerbstätigkeit nach. Bis

C-2357/2012 Seite 16 im August 2009 tat er dies als Hilfsarbeiter in einer Baumontagefirma in Balsthal, nach einer kurzen Unterbrechung vom Oktober 2009 an in einer Schreinerei in Liestal (Hilfe bei der Montage von Küchen, Laminat, Täfer und Fenster). Seine Arbeitszeugnisse waren stets gut. So geht aus einer vom 22. August 2011 datierenden Arbeitsbestätigung der Schreinerei her- vor, dass es äusserst schwierig sei, gutes Personal zu finden. Mit dem Beschwerdeführer habe der Geschäftsinhaber einen sehr loyalen Mitar- beiter gefunden, der ihm auch in sehr schwierigen Situationen zur Seite stehe. Dank dieser Festanstellungen hat der Betroffene eine gewisse fi- nanzielle Unabhängigkeit erlangt. Damit einher geht, dass er bislang nie Sozialhilfe in Anspruch nehmen musste. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen setzt eine Integration im Sinne von Teilhabe am wirtschaft- lichen Leben gemäss Art. 77 Abs. 4 Bst. b VZAE diesbezüglich keine aussergewöhnliche berufliche Laufbahn voraus, auf die Art der Arbeit oder die beruflichen Qualifikationen kommt es bei der Frage der erfolgrei- chen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG mit anderen Wor- ten nicht an (vgl. Urteil des BVGer C-1603/2011 vom 15. Mai 2013 E. 7.4 mit Hinweis oder Urteil des Bundesgerichts 2C_449/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3). Wegen Insolvenz des Arbeitgebers hat der Beschwerdeführer das Ar- beitsverhältnis mit der Schreinerei nachträglich rückwirkend per Ende Ja- nuar 2012 gekündigt und sich Ende April 2012 bei der Arbeitslosenversi- cherung angemeldet. Den Verlust jener Anstellung hat er – wie angetönt – nicht zu verantworten. Gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 1. November 2012 schuldet der frühere Arbeitgeber dem Beschwer- deführer aus einem Vergleich betreffend ausstehender Löhne eine Sum- me von total Fr. 33'749.-. Da die beklagte Gegenpartei überschuldet ist, hat er noch keine Zahlungen erhalten. Hervorzuheben wäre an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen in der Zeit bis zum Erhalt von Arbeitslosentaggeldern aber weiterhin nach- gekommen ist. Einzig eine ihm nahe stehende Person hat ihm in der frag- lichen Periode finanziell ausgeholfen. Auch eine (vertretbare) Zeitspanne der Arbeitslosigkeit beweist im Übrigen nicht, dass sich eine ausländische Person nicht erfolgreich integriert hätte (vgl. etwa Urteil des Bundesge- richts 2C_983/2011 vom 13. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweis); dies gilt hier umso weniger, als etliche Arbeitsbemühungen dokumentiert sind und der Betroffene vom 29. Januar 2013 bis 28. Juli 2013 über die Arbeitslosen- versicherung zudem an einem Integrationsprogramm teilgenommen hat, wobei deren Trägerin mit seinen Leistungen sehr zufrieden war (vgl. Zwi- schenzeugnis der Stiftung "Y.______" vom 10. Juni 2013 und Empfehlung

C-2357/2012 Seite 17 derselben Stiftung vom 8. Juli 2013). Inzwischen hat er über ein Tempo- rärbüro eine weitere Beschäftigung gefunden (vgl. Einsatzvertrag vom 29. Juli 2013 für den Einsatz in einer Bauunternehmung auf unbestimmte Dauer). Nicht ausser Acht gelassen werden darf überdies, dass sich die Suche nach einer festen Arbeitsstelle, bedingt durch seinen Aufenthalts- status (die kantonale Migrationsbehörde stellt Bestätigungen über die Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz höchstens für ein Jahr aus), schwierig gestaltet. So oder so genügt es indessen, wenn die betroffene Person selber für ihre Bedürfnisse aufkommt, nicht auf Kosten der Sozi- alhilfe lebt und sich nicht verschuldet, was auf den Beschwerdeführer nach dem Gesagten zutrifft. Seine berufliche und wirtschaftliche Integrati- on gibt daher zu keinen Beanstandungen Anlass. 9.6 Nicht anders verhält es sich mit der sozialen Integration. Der Be- schwerdeführer hat viel unternommen, um sich in sein gesellschaftliches Umfeld zu integrieren. Davon zeugen nur schon die zahlreichen Referen- zen von Freunden und Bekannten, die sich im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft für ihn eingesetzt haben. Viele von ihnen haben ihm auch im vorliegenden Zustimmungsverfahren erneut eine gelungene Integration bzw. eine enge Verbundenheit mit der Schweiz attestiert. Von Personen aus unterschiedlichen Bevölkerungs- und Kulturkreisen stammend (worunter nicht wenige Schweizerinnen und Schweizer), lassen sie auf einen breit abgestützten Freundes- und Be- kanntenkreis und eine beachtliche Integrations- und Kooperationsbereit- schaft schliessen. 9.7 Was die sprachliche Integration anbelangt, so hat der Beschwerde- führer von Januar bis Juni 2006 einen Intensivdeutschkurs für Fremd- sprachige besucht (siehe Bestätigung vom 20. Oktober 2011). Nach Pri- vatlektionen im darauffolgenden Jahr hat er seine Deutschkenntnisse mit einem entsprechenden Kurs vom August 2012 bis Dezember 2012 weiter verbessert. Den Beilagen der Beschwerdeaktualisierung vom 16. August 2013 lässt sich entnehmen, dass seine sprachliche Kompetenz das Ni- veau A2 des Europäischen Sprachenportfolios erreicht, was selbst für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. b VZAE) genügen würde. Dem Beschwerdeführer kann der geforder- te Wille zum Erwerb einer Landessprache somit nicht abgesprochen wer- den. 9.8 Der Beschwerdeführer geniesst einen unbescholtenen Leumund und musste strafrechtlich nie zur Verantwortung gezogen werden. Das einzige

C-2357/2012 Seite 18 Element, welches gegen eine erfolgreiche Integration angeführt werden könnte, bildet das täuschende Verhalten des Betroffenen gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde im Verfahren auf Erteilung der Niederlas- sungsbewilligung. Diesem Element kommt im Rahmen einer Gesamtwür- digung – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – jedoch eine bloss untergeordnete Bedeutung zu (das vom BFM in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bundesgerichts 2C_1004/2011 vom 23. August 2012 betrifft einen Fall von wiederkehrender Straffälligkeit). Der Erfolg seiner Integration wird allein dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. statt vieler Ur- teil des BVGer C-3842/2010 vom 29. Oktober 2013 E. 7.4 mit Hinweisen). Damit ist auch die zweite Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt. 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Als obsiegende Partei hat der durch eine Anwältin vertre- tene Beschwerdeführer – bei hinfällig werdender unentgeltlicher Rechts- pflege – Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1]). Die Rechts- vertreterin stellt in den vier sich auf die jeweiligen Verfahrensabschnitte beziehenden Honorarnoten vom 30. April 2012, 16. August 2012, 22. Oktober 2012 und 16. August 2013 einen Betrag von total Fr. 6'493.70 in Rechnung. In Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemühungen – das Bun- desverwaltungsgericht erachtet den ausgewiesenen Zeitaufwand für die Ausfertigung der Rechtsschriften teilweise als zu hoch und einige Vorkeh- ren als nicht zwingend – ist die Parteientschädigung nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Art. 8, 9, 10 und 14 VGKE). Dispositiv Seite 19

C-2357/2012 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Basel-Landschaft wird die Zu- stimmung erteilt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 3'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft mit den Akten BL [...] (in Kopie)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

C-2357/2012 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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  • Art. 99 AuG
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  • Art. 42 BGG

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  • Art. 42 i.V.m
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