Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-234/2022
Entscheidungsdatum
14.08.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung III C-234/2022

Urteil vom 14. August 2023 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______, (Republik Nordmazedonien), vertreten durch Naser Raufi, Advokat, und Biljana Krstevska, Advokatin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Neuanmeldung (fehlende Mindestbeitragsdauer); Verfügung der IVSTA vom 6. Dezember 2021.

C-234/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Gesuchsteller), geboren am (...) 1970, mazedo- nischer Staatsangehöriger, wohnhaft in der Republik Nordmazedonien, ar- beitete im Jahr 1990 einige Monate als Saisonnier in der Schweiz als Ge- rüstbauer bei der B._______ AG in (...) und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 14; 17; 19; 75 S. 4; 97; 135). B. Der Gesuchsteller meldete sich mit auf den 30. April 1991 datiertem For- mular erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und machte eine seit 21. September 1990 andauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Epilepsie geltend (IVSTA-act. 14). Nach Abklärungen des Sekretariats der Invalidenversicherungskommission des Kantons C._______ wies die Kantonale Ausgleichskasse des C._______ (nachfol- gend Ausgleichskasse) mit Verfügung vom 23. September 1991 das Ge- such um Gewährung beruflicher Massnahmen mit der Begründung ab, dass der Gesuchsteller die versicherungsmässige Voraussetzung der Min- destbeitragsdauer eines ganzen Jahres nicht erfülle (IVSTA-act. 35). Am 19. November 1991 wies die Ausgleichskasse schliesslich auch das Ge- such um Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, berufliche Mass- nahmen etc.) ab. Zur Begründung führte die Ausgleichskasse aus, der Ge- suchsteller sei bereits bei seiner Einreise in die Schweiz von einer invalidi- sierenden Krankheit betroffen gewesen, welche seine Arbeitsfähigkeit um mindestens 40 % eingeschränkt habe. Entsprechend sei der Gesuchsteller bei der Entstehung der Invalidität nicht im Sinne der schweizerischen Ge- setzgebung versichert gewesen und habe er überdies die Mindestbeitrags- dauer eines ganzen Jahres nicht erfüllt (IVSTA-act. 45).

Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 3. Dezember 1991 wies das kantonale Versicherungsgericht des Kantons C._______ (nachfolgend Ver- sicherungsgericht) – nachdem es Abklärungen im Zusammenhang mit der vom Gesuchsteller geltend gemachten zusätzlichen Arbeits- und Beitrags- zeit bei der D._______ SA getätigt hatte (vgl. IVSTA-act. 59 ff.) – mit Urteil vom 18. November 1993 mangels Versicherteneigenschaft des Gesuch- stellers im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität ab (IVSTA-act. 76). Auch das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht) wies die gegen das Urteil des Versicherungsgerichts erhobene Be- schwerde schliesslich mit Urteil vom 5. Mai 1994 ab. Zur Begründung

C-234/2022 Seite 3 führte das EVG aus, es müsse mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Voraussetzung der mindestens einjährigen Beitragsdauer vor Ein- tritt des leistungsspezifischen Versicherungsfalles nicht erfüllt sei, weshalb der Beschwerdeführer keine Leistungen der Invalidenversicherung bean- spruchen könne. Ob die übrigen versicherungsmässigen Anspruchsvo- raussetzungen erfüllt wären, brauche bei dieser Sachlage nicht weiter ge- prüft zu werden (IVSTA-act. 78). C. C.a In der Folge ersuchten am 3. Februar 2004 lic. iur. Gojko Reljic bezie- hungsweise am 1. Oktober 2018 lic. iur. Carla Schnoz jeweils um Einsicht in das Dossier des Gesuchstellers. In diesem Zusammenhang wurde ihnen am 10. März 2004 beziehungsweise 15. Mai 2019 jeweils ein Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) des Gesuchstellers zugestellt (IVSTA-act. 84; 88; 92; 100). C.b Mit vom 18. März 2020 datiertem Formular meldete sich der Gesuch- steller, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meyer, unter Ver- weis auf einen Arbeitsunfall am 19. September 1990 auf einer Baustelle in der Schweiz, erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Der nordmazedonische Versicherungsträger reichte auf entsprechende Aufforderung der zwischenzeitlich zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) am 26. Juli 2021 das dazu vorgesehene Anmeldeformular datiert vom 14. Juli 2021, welches jedoch nicht vollständig ausgefüllt wurde, inklusive eines medizinischen Berichts der erstinstanzlichen Kommission des nordmazedonischen Versicherungs- trägers vom 21. Mai 2021 ein (IVSTA-act. 104; 142-144). C.c Die IVSTA teilte dem Gesuchsteller mit Vorbescheid vom 19. August 2021 mit, dass vorgesehen sei, sein Leistungsgesuch mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer ordentlichen Invalidenrente abzuweisen. Konkret weise er in der Schweiz lediglich eine Beitragszeit von vier Monaten im Jahr 1990 auf, was weniger als die erforderliche Min- destdauer sei. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, allfäl- lige Unterlagen hinsichtlich einer längeren Unterstellung unter die Beitrags- pflicht einzureichen (IVSTA-act. 147). C.d Am 28. September 2021 zeigte Rechtsanwalt Pierre-Bernard Petitat der IVSTA die Interessenwahrung für den Gesuchsteller an und ersuchte um Akteneinsicht sowie um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme

C-234/2022 Seite 4 hinsichtlich des Vorbescheides vom 19. August 2021, welcher bestritten werde (IVSTA-act. 149). Nach gewährter Akteneinsicht am 14. Oktober 2021 (IVSTA-act. 152) ging keine Stellungnahme bei der Vorinstanz ein. C.e Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wies die IVSTA schliesslich das Gesuch vom 14. Juli 2021 mit der gleichen Begründung wie bereits im Vor- bescheid vom 19. August 2021 angekündigt ab (IVSTA-act. 153). D. D.a Hiergegen erhob der Gesuchsteller (nachfolgend Beschwerdeführer), zwischenzeitlich vertreten durch die Rechtsanwälte Biljana Krstevska und Nase Raufi, am 15. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Er liess insbesondere vorbringen, der Grund für die bei ihm festge- stellte Arbeitsunfähigkeit sei ein Arbeitsunfall in der Schweiz und er habe zudem von 1989 bis Juli 1990 für die Firma D._______ (wohl: D._______ SA; vgl. bereits oben Bst. B zweiter Absatz) gearbeitet, was sich leicht überprüfen lasse. Entsprechend habe er nicht nur vier Monate, sondern insgesamt zwei Jahre in der Schweiz gearbeitet. Gleichzeitig reichte er di- verse medizinische Unterlagen ein (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). D.b Der mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2022 einverlangte Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ging am 1. März 2022 in der Gerichts- kasse ein (BVGer-act. 2; 4). D.c Mit Vernehmlassung vom 25. März 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, weil mangels anderweitiger Nachweise von der Richtigkeit der im individuellen Konto eingetragenen Beitragsdauer von lediglich vier Monaten auszugehen sei (BVGer-act. 7). D.d Nachdem der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt hatte verstreichen lassen, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2022 ab (BVGer-act. 8 ff.). E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

C-234/2022 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichts- gesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Der Be- schwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legiti- miert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG; vgl. BVGer-act. 4) – grundsätzlich einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG; Art. 52 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt der Beschwerde und damit Begrenzung des Streitge- genstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 6. De- zember 2021, mit welcher die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Be- schwerdeführers vom 14. Juli 2021 eingetreten ist und seinen Anspruch auf eine IV-Rente mangels Erfüllung der versicherungsmässigen An- spruchsvoraussetzungen gemäss Art. 36 IVG verneint hat. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). Es prüft von Amtes wegen auch die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens

C-234/2022 Seite 6 und dabei insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Be- schwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass eine Sachurteils- beziehungsweise Prozessvoraussetzung fehlt und mate- riell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgeho- ben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_687/2010 vom 30. De- zember 2010 E. 6 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4345/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3.1 m.w.H. und nachfolgend E. 5). 3.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Da- nach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Am- tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 und BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im So- zialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 4. Zum anwendbaren Recht sowie dem zeitlich massgebenden Sachverhalt hinsichtlich der vorliegenden Beschwerde ist Folgendes festzuhalten: 4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Nordmaze- donien und hat dort seinen Wohnsitz. Es kommt damit das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; nachfolgend Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsange- hörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundes- gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, so- weit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An- spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

C-234/2022 Seite 7 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Ände- rungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Ände- rungen des IVG und des ATSG vom 19. Juni 2020 sowie der IVV vom 3. November 2021 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. De- zember 2021 geltenden Normen zu prüfen. 4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 6. Dezember 2021) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 5. Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Sachent- scheidsvoraussetzungen – insbesondere im Hinblick auf eine allfällige ab- geurteilte Sache (res iudicata) – erfüllt waren und die Vorinstanz zu Recht einen materiellen Entscheid getroffen hat. 5.1 Zur abgeurteilten Sache (res iudicata) hat die Rechtsprechung im All- gemeinen und im Besonderen im Bereich der Sozialversicherung Folgen- des festgehalten: 5.1.1 Eine res iudicata ist zu bejahen, wenn der streitige Anspruch mit ei- nem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der

C-234/2022 Seite 8 Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 m.w.H.). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (BGE 121 III 474 E. 4a m.H.). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen (Urteil des BGer 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 m.H.). Auf ein derartiges noch- maliges Gesuch oder Rechtsmittel ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Prozessverfah- ren über den nämlichen Streitgegenstand und damit eine erneute gericht- liche Beurteilung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die materielle Rechts- kraft beziehungsweise die Rechtsbeständigkeit schneidet diesfalls viel- mehr die Möglichkeit ab, den Streit wiederum aufzugreifen. Die Identität der Streitsache ist dagegen zu verneinen, wenn zwar aus dem gleichen Grund wie im Vorprozess geklagt wird, aber erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seitdem eingetreten, also neu sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen (BGE 112 II 268 E. 1b m.H.; Urteil des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1). 5.1.2 Die Rechtskraft von Verfügungen respektive Einsprache- oder Be- schwerdeentscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversi- cherung, unter anderem Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zeitlich unbe- schränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Fak- toren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abge- schlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sa- che im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessu- alen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen (vgl. Urteil des BGer 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 2.1.1 mit Hinweis auf BGE 136 V 369 m.w.H.). 5.1.3 Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung vernei- nenden negativen Entscheids muss auf die Begründungselemente zurück- gegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen

C-234/2022 Seite 9 der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als sol- che mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invali- ditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Be- einträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl. Urteil 9C_565/2020 E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 369 m.w.H.). 5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die kantonale Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 19. November 1991 festgehalten hat, der Beschwerdefüh- rer sei bereits bei seiner Einreise in die Schweiz von einer invalidisierenden Krankheit, konkret einer Epilepsie, betroffen gewesen, welche seine Ar- beitsfähigkeit um mindestens 40 % eingeschränkt habe. Daher sei er bei der Entstehung der Invalidität nicht im Sinne der schweizerischen Gesetz- gebung versichert gewesen und habe auch die Mindestbeitragsdauer ei- nes ganzen Jahres nicht erfüllt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht ab, ebenso wie anschliessend das EVG die Be- schwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts. Das EVG hielt da- bei insbesondere fest, die Voraussetzung der mindestens einjährigen Bei- tragsdauer vor Eintritt des leistungsspezifischen Versicherungsfalles sei nicht erfüllt gewesen (vgl. auch oben Bst. B). Folglich wurden im Rahmen der Erstanmeldung die versicherungsmässigen Voraussetzungen verneint. 5.3 In der vorliegend relevanten Neuanmeldung verweist der Beschwerde- führer zwar weiterhin auf das Ereignis im September 1990 (er erklärt nun- mehr, seine bisher bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen seien auf einen Arbeitsunfall am 19. September 1990 in der Schweiz zurückzu- führen), jedoch zusätzlich auf eine von der erstinstanzlichen Kommission des nordmazedonischen Versicherungsträgers attestierten Arbeitsunfähig- keit von 80 %, welche insbesondere Folge einer posttraumatischen Epilep- sie, einer posttraumatischen Hirnerschütterung sowie eines Status nach PCI (perkutane koronare Intervention) und Stenting im Januar 2021 sei (IV- STA-act. 104; 142-144; vgl. auch oben Bst. C.b). Die Vorinstanz ist daher – trotz des rechtskräftigen EVG-Urteils vom 5. Mai 1994 – zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten: Der Beschwerdefüh- rer macht nämlich mit dem im Bericht der erstinstanzlichen Kommission des nordmazedonischen Versicherungsträgers aufgeführten Myokardin- farkt im Januar 2021 neben bereits bekannten und im Rahmen der Erstan- meldung geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen sinnge- mäss eine neue eigenständige Gesundheitsstörung und damit einen neuen

C-234/2022 Seite 10 Versicherungsfall geltend. Es bleibt damit im Rahmen der materiellen Be- urteilung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rentengewährung (Erfüllung der Mindestbeitragsdauer, Vorliegen einer rentenrelevanten In- validität) gegeben sind. 6. Einleitend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei Eintritt der von ihm geltend gemachten neuen Gesundheitsstörung, konkret des Myokardin- farktes im Januar 2021 (IVSTA-act. 143 [vgl. oben E. 5.3]; BVGer-act. 1 Beilagen 5, 9, 11, 15, 17 und 19), die Anspruchsvoraussetzung der Min- destbeitragsdauer erfüllte. 6.1 Für die Beantwortung dieser Frage sind im Wesentlichen die folgenden materiellen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwi- ckelten Grundsätze relevant: 6.1.1 Bis zum Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 hatten Versicherte Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente, wenn sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hatten (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG [in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]). Mit der 5. IV-Revision wurde die Mindestbeitragsdauer auf drei Jahre erhöht (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung]). Massgebend für die Prüfung, ob die ein- oder dreijährige Min- destbeitragsdauer zur Anwendung kommt, ist das Datum des Eintritts des Versicherungsfalls (Eintritt der Invalidität) und nicht dasjenige der Verfü- gung der IV-Stelle (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidge- nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab

  1. Januar 2003, Stand vom 1. Januar 2021, Rz. 3004.2). 6.1.2 Versicherte sind gemäss Art. 1b IVG diejenigen Personen, die nach Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Obligatorisch versichert sind namentlich na- türliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG). Als Beitragszeiten gelten gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG sodann Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Min- destbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreu- ungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c).

C-234/2022 Seite 11 6.1.3 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Bei- träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV).

Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintra- gungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Konten- auszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im indivi- duellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleis- teter Zahlungen. Die Kontenbereinigung erstreckt sich zudem auf die ge- samte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitrags- jahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Bei- trägen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E. 3a). Der volle Beweis kann in der Regel aber nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) erbracht werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: BGer] H 17/02 vom 30. Oktober 2002 E. 4.2). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu (vgl. auch oben E. 3.3). Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d m.H.). 6.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 den mittels Neuanmeldung geltend gemachten Leistungsanspruch des Beschwerde- führers verneint. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass der Be- schwerdeführer in der Schweiz lediglich eine Beitragszeit von vier Monaten im Jahr 1990 aufweise (IVSTA-act. 153). In seiner dagegen erhobenen Be- schwerde lässt der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringen, er habe vor seiner Tätigkeit bei der Firma B._______ AG von August bis Dezember 1990 noch während zwei Jahren, von 1989 bis Juli 1990, in einer anderen Firma (wohl: D._______ SA) gearbeitet. Entsprechend habe er insgesamt zwei Jahre in der Schweiz gearbeitet, was sich leicht überprüfen lasse (BVGer-act. 1).

C-234/2022 Seite 12 6.3 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass im IK des Beschwerde- führers nach wie vor lediglich vier Beitragsmonate im Jahr 1990 erfasst sind (IVSTA-act. 135 f.; BVGer-act. 7 Beilage). Soweit der Beschwerdefüh- rer im vorliegenden Verfahren die gleichen Argumente wie bereits in den Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht und EVG hinsichtlich wei- terer Beitragszeiten zwischen 1989 und 1990 (vgl. dazu oben Bst. B) vor- tragen lässt, ist darauf nicht weiter einzugehen, da die Frage seiner Ar- beitstätigkeit in der Schweiz in diesem Zeitraum mit Urteil des EVG vom 5. Mai 1994 in Erwägung 1b bereits rechtskräftig beurteilt worden ist (vgl. dazu IVSTA-act. 78). Im Übrigen macht weder der Beschwerdeführer gel- tend noch gibt es anderweitige Hinweise darauf, dass der Beschwerdefüh- rer von 1991 bis zum Eintritt des von ihm geltend gemachten neuen Versi- cherungsfalles im Januar 2021 erneut in der Schweiz arbeitstätig gewesen wäre und damit weitere Beiträge an die AHV/IV geleistet hätte, welche in seinem IK zu Unrecht nicht erfasst worden wären. Entsprechend ist nach dem Gesagten von der Richtigkeit der IK-Eintragungen und damit von le- diglich vier Beitragsmonaten auszugehen (vgl. dazu auch oben E. 6.1.3). 6.4 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nur während vier Monaten Beiträge an die AHV/IV in der Schweiz geleistet hat, erfüllt er für den geltend gemachten neu eingetretenen Versicherungsfall im Januar 2021 die versicherungsmässige Anspruchsvoraussetzung einer Beitrags- dauer von mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 IVG (vgl. dazu oben E. 6.1.1) nicht. Damit kann vorliegend auch offen bleiben, ob mit dem gel- tend gemachten Versicherungsfall im Januar 2021 für sich alleine eine In- validität im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG eingetreten ist. 7. Soweit der im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, dem Beschwerdeführer sei das Recht auf Wiederholung des Verfahrens zuzu- erkennen, – unter Berücksichtigung der sinngemässen Ausführungen, wo- nach der Sachverhalt falsch festgestellt worden sei, weil der Beschwerde- führer im Jahr 1990 bei der Arbeit in der Schweiz verletzt worden und nicht zuvor zu Hause erkrankt sei, – als sinngemässes Revisionsgesuch hin- sichtlich des EVG-Urteils vom 5. Mai 1994 aufgefasst werden könnte, ist die Angelegenheit zur weiteren Veranlassung an das hierfür zuständige Bundesgericht zu überweisen (vgl. dazu Art. 121 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).

C-234/2022 Seite 13 8. Zusammenfassend ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer IV-Rente ebenso wie ein sinngemässer Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz zu weiteren Abklärungen («Wiederholung des Verfahrens») abzu- weisen. Soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Rechts auf Wiederholung des Verfahrens als sinngemässes Revisionsge- such hinsichtlich des EVG-Urteils vom 5. Mai 1994 aufgefasst werden könnte, ist auf das Begehren mangels Zuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts nicht einzutreten und die Angelegenheit zuständigkeitshal- ber an das Bundesgericht zu überweisen. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Urteil 9C_687/2010 E. 7). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und der einbe- zahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden. 9.2 Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das allfällige sinngemässe Revisionsgesuch wird zur Prüfung an das hier- für zuständige Bundesgericht überwiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

C-234/2022 Seite 14 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Sozialversicherungen und das Bundesgericht.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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