B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2314/2021
Urteil vom 21. Juli 2023 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Grossbritannien), Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente/Beitragszeit (Einspracheentscheid vom 26. April 2021).
C-2314/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1957, wohnhaft in Grossbritannien, ist britische Staatsangehörige, verheiratet und hat zwei Kinder (B., geboren am [...] 1978 in [...], und C., geboren am [...] 1981 in [...]; vgl. Geburtsurkunden, Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK-act.] 37). Ihr Ehemann D., ge- boren am (...) 1949, ebenfalls britischer Staatsangehöriger, wohnte und arbeitete von 1979 bis 2001 in der Schweiz und leistete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [nachfolgend: IK-Aus- zug] vom 10. Juni 2021, SAK-act. 36; Auszug aus dem Zentralen Migrati- onsinformationssystem [nachfolgend: ZEMIS oder SYMIC] vom 20. Okto- ber 2014, SAK-act. 35, S. 5; Kopie der Niederlassungsbewilligung C, Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage). Die Versi- cherte wohnte mit den Kindern vorübergehend ebenfalls in der Schweiz bei ihrem Ehemann (gemäss Formular E 205 CH [Bescheinigung des Versi- cherungsverlaufs in der Schweiz] von Juli 1979 bis Oktober 1982, SAK-act. 14) und war als versicherte Nichterwerbstätige aufgrund der Beitragszah- lungen ihres Ehemannes von der Beitragspflicht befreit (vgl. SAK-act. 14, S. 2, Art der Versicherungszeiten/Art der Beiträge: 10 [Versicherungszeiten ohne Beitragspflicht]). B. B.a Am 27. Oktober 2020 meldete sich die Versicherte über den zuständi- gen Versicherungsträger für den Bezug einer schweizerischen AHV-Alters- rente an (vgl. Formular E 202 UK vom 6. November 2020, SAK-act. 7). Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 sprach die Schweizerische Ausgleichs- kasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) der Versicherten ab 1. Februar 2021 eine ordentliche AHV-Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 175.- zu (vgl. SAK-act. 16). Der Rentenberechnung legte sie eine Versicherungszeit von 3 Jahren und 4 Monaten (Juli 1979 bis Oktober 1982), eine Erzie- hungsgutschrift von 1.5 Jahren sowie ein massgebendes durchschnittli- ches Jahreseinkommen von Fr. 55'926.- zu Grunde (SAK-act. 16, S. 3). B.b Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 27. Januar 2021 Ein- sprache mit dem sinngemässen Antrag, es seien zusätzliche Beitragszei- ten in die Rentenberechnung miteinzubeziehen, da sie auch in der Zeit von November 1982 bis Juni 1984 mit ihrer Familie in der Schweiz (Gemeinde E.) gelebt habe. Sie habe in dieser Zeit wohl über eine
C-2314/2021 Seite 3 Niederlassungsbewilligung C verfügt (vgl. SAK-act. 17 und 20 [verbesserte Einsprache mit handschriftlich beigebrachter Unterschrift]). B.c Am 1. März 2021 ersuchte die SAK die Einwohnerkontrolle der Ge- meinde E._______ um Überprüfung und Auskunft betreffend den von der Versicherten für die Zeit von 1982 bis 1984 angegebenen Wohnsitz in E._______ sowie betreffend die Art des Aufenthaltstitels der Versicherten (SAK-act. 21). Seitens der Einwohnerkontrolle wurde am 3. März 2021 mit- geteilt, es habe unter dem angegebenen Namen keine Person im Archiv gefunden werden können. Gleichzeitig wurde die Rückfrage gestellt, ob die Versicherte zum Zeitpunkt des Aufenthalts in E._______ möglicherweise einen anderen Familiennahmen gehabt habe (vgl. SAK-act. 22). Die Frage leitete die SAK an die Versicherte weiter (vgl. SAK-act. 25), welche am 10. März 2021 antwortete, sie habe ausser ihrem Ledignamen (...) nie ei- nen anderen Namen gehabt. Sie trage den Namen (...) seit 1975 bis zur heutigen Zeit. Gleichzeitig reichte die Versicherte eine Kopie einer Seite aus ihrem Reisepass ein und hielt fest, damit werde ihre Registrierung bei der Gemeinde E._______ am 3. November 1982 bestätigt (vgl. SAK-act. 27). Auf der eingereichten Kopie findet sich folgender handschriftlich er- gänzter (handschriftliche Ergänzungen nachfolgend kursiv) und unter- zeichneter Stempel: "In (...) E._______ angemeldet von (...) F._______ am 3. November 82. Einwohnerkontrolle [Unterschrift der zuständigen Per- son]." (vgl. SAK-act. 27, S. 3). Die Antwort der Versicherten samt Beilage wurde an die Einwohnerkontrolle E._______ weitergeleitet. Diese teilte am 18. März 2021 mit, sie hätten leider keine Person unter diesem Namen im Archiv finden können. Auch das Migrationsamt G._______ habe gemäss beiliegender E-Mail den Aufenthalt der Versicherten im Kanton G._______ nicht bestätigen können. Sie könnten sich nicht erklären, wie dieser Stem- pel in den Pass gekommen sei (vgl. SAK-act. 28). In der beigelegten E-Mail des Migrationsamtes G._______ vom 17. März 2021 hatte dieses auf ent- sprechende Anfrage der Einwohnerkontrolle E._______ festgehalten, es habe niemand mit diesen Angaben gefunden werden können (SAK-act. 28, S. 4). B.d Mit Einspracheentscheid vom 26. April 2021 wies die SAK die Einspra- che der Versicherten ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Versicherte sei nachweislich zunächst in F._______ gemeldet gewe- sen, nämlich vom 1. Juli 1979 bis zum Oktober 1982. Dann sei sie anschei- nend nach E._______ verzogen. Trotz mehrmaliger Nachforschung habe die Versicherte jedoch nicht im Melderegister der Gemeinde E._______ gefunden werden können. Somit hätten mangels Versicherteneigenschaft
C-2314/2021 Seite 4 keine weiteren Beitragszeiten ab November 1982 angerechnet werden können (vgl. SAK-act. 29). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte wie bereits in der Einsprache die Berücksichtigung weiterer Beitrags- zeiten bei der Rentenberechnung. Zur Begründung führte sie aus, sie habe in den Jahren 1982, 1983 und 1984 in der Gemeinde E._______ gelebt, worüber es anscheinend keine offiziellen Aufzeichnungen gebe. Das Re- gistrierungssystem scheine versagt zu haben. Sie und ihr Mann hätten 1981 oder 1982 ein Grundstück an der H.strasse (..) in E. gekauft und darauf ein Haus gebaut. Am 3. November 1982 habe sie ihre Ankunft in der Gemeinde E._______ angemeldet. Auch ihr Mann sowie ihre beiden Kinder hätten ihre Ankunft in E._______ registrieren lassen. Sie lege Kopien der Pässe von ihr und ihren Kindern mit dem "E.- Anmeldestempel" bei. 1983/84 habe ihre Tochter den Kindergarten der Ge- meinde E. besucht. Im Juli 1984 sei sie mit ihren Kindern nach England zurückgekehrt, während ihr Mann weiterhin für die I._______ ge- arbeitete habe. 1986 sei das Haus in E._______ verkauft worden. Zur Art ihrer Niederlassung wisse sie leider keine Details mehr. Sie lege jedoch eine Kopie der Niederlassungsbewilligung ihres Mannes bei. Sie könne nicht verstehen, weshalb es in E._______ keine offiziellen Aufzeichnungen gebe und ersuche um Überprüfung der angegebenen Informationen und Beweise (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Ein- spracheentscheids (vgl. BVGer-act. 3). Zur Begründung hielt sie im We- sentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerde zum ers- ten Mal vorgetragen, dass sie auf dem Grundstück in der H.strasse in der Gemeinde E. 1981 oder 1982 ein Haus gekauft habe. Dokumente, wie z.B. einen Grundbuchauszug oder den Kaufvertrag, welche diesen Vorgang belegten, habe sie nicht vorlegen kön- nen. Auch habe sie keine Details mehr zu ihrer Niederlassung in E._______. Eine SYMIC-Anfrage sei erfolglos geblieben und eine Kopie der Niederlassungsbewilligung liege auch nicht vor. Gemäss SYMIC-Aus- zug des Ehemannes habe dieser die Schweiz am 23. November 2011 (recte: 2001, vgl. SAK-act. 35, S. 5) verlassen und damit deutlich später
C-2314/2021 Seite 5 als die Ehefrau. Es sei also nicht auszuschliessen, dass die Ehefrau – trotz Hauskauf – schon 1982 nach Grossbritannien zurückgekehrt und der Ehe- mann allein im gemeinsamen Haus wohnen geblieben sei, bis dieses dann im Jahre 1986 verkauft worden sei. Es gebe nicht genügend nachweise- bare Anhaltspunkte, welche objektiv erkennbar den Schluss zuliessen, dass die Beschwerdeführerin in E._______ einen Wohnsitz begründet habe. Somit hätten ihr nur eine Beitragszeit von drei Jahren und vier Mo- naten angerechnet werden können (vgl. BVGer-act. 3). C.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. November 2021 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (vgl. BVGer-act. 6; eine identische verfahrensleitende Verfügung vom 22. Juni 2021 wurde von der Schweizerischen Post als verloren erklärt, vgl. BVGer-act. 4 und 5). Die Verfügung wurde ihr am 15. November 2021 zugestellt (vgl. BVGer-act. 7). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen, woraufhin der Schriftenwechsel mit Instruk- tionsverfügung vom 4. Januar 2022 – vorbehältlich weiterer Instruktions- massnahmen – abgeschlossen wurde (vgl. BVGer-act. 8). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismit- tel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Ein- spracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichs- kasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun- desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zu- ständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
C-2314/2021 Seite 6 soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf ein- zutreten. 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat am (...) 2021 das für die Entstehung des An- spruchs auf eine Altersrente erforderliche Alter für Frauen von 64 Jahren erreicht (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ist demnach am (...) 2021 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; BGE 117 V 121). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist britische Staatsangehörige, wohnt in Grossbritannien und war in der schweizerischen AHV/IV versichert. Bis 31. Dezember 2020 gelangten somit das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 waren auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) gilt jedoch das FZA seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr für die Beziehungen zwischen der
C-2314/2021 Seite 7 Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Um den Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem FZA zu regeln und die Rechte, welche die Versicher- ten im Rahmen des FZA erworben haben, zu gewährleisten, wurde das "Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügig- keitsabkommens" [nachfolgend: Abkommen über die Bürgerrechte]; vor- läufig angewendet ab 1. Januar 2021, in Kraft getreten am 1. März 2021; SR 0.142.113.672) abgeschlossen. Dieses ab 1. Januar 2021 angewen- dete Abkommen gewährleistet die Rechte aus dem FZA für Personen, die – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – vor dem 1. Januar 2021 dem FZA unterlagen (vgl. Art. 1 des Abkommens über die Bürgerrechte). Da weder das FZA noch das ab 1. Januar 2021 anwendbare Abkommen über die Bürgerrechte eine abweichende Regelung vorsehen, bestimmt sich die Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). Daran ändert auch das zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich am 9. September 2021 und damit nach Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids neu abgeschlossene "Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland" (in Kraft ab 1. November 2021; SR 0.831.109.367.2) nichts, da dieses keine Ansprüche auf eine Leistung vor seinem Inkrafttre- ten begründet (vgl. Art. 76 Abs. 1 dieses Abkommens). 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. April 2021, mit welchem die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2021 gegen die Ver- fügung vom 13. Januar 2021 abgewiesen wurde. Streitig und vom Bundes- verwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Anrechnung weite- rer Beitragszeiten zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
C-2314/2021 Seite 8 oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes- senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 4.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche So- zialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach ha- ben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 144 V 427 E. 3.2; 137 V 210 E. 1.2.1 und 2.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbe- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Mitwirkungspflichten gelten insbesondere für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit einem unvernünftig hohen Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; 137 II 313 E. 3.5.2). 4.3 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2; 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 4.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bun- desverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gel- ten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und wel- chen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander ha- ben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, Rz. 3.140). Vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung gibt es allerdings Abweichungen und Relativierungen. Dazu gehören namentlich Beweislastregeln sowie Beweiserleichterungen, insbesondere in Form von Tatsachenvermutungen oder Indizienbeweisen (vgl. WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts: Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, S. 348 Rz. 1488).
C-2314/2021 Seite 9 4.4.1 Die Tatsachenvermutung oder natürliche Vermutung stellt eine Be- weiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Dabei wird von be- reits bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) geschlossen. Tatsachenvermutungen sind häufig bei der Beurteilung von inneren Vorgängen anzutreffen, die der Behörde oft nicht bekannt und für diese schwierig zu beweisen sind. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden, da es in der Natur der inneren Tatsachen liegt, dass dar- über nur die betreffende Person Bescheid weiss. Auch die Chronologie der Ereignisse kann die natürliche Vermutung begründen, dass sich eine nicht weiter beweisbare Tatsache so ereignet hat. Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehrung der Beweislast. Die betroffene Person muss nicht den Beweis des Gegenteils erbringen. Vielmehr genügt der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Vermu- tung und der daraus gezogenen Schlussfolgerung (vgl. WIEDER- KEHR/PLÜSS, a.a.O., S. 320 Rz. 1387 mit Hinweis auf BGE 135 II 161 E. 3; 130 II 482 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). 4.4.2 Der Indizienbeweis ist – vergleichbar mit der Tatsachenvermutung – ein indirekter Beweis, da nicht der rechtserhebliche Sachumstand als sol- cher, sondern ein anderer Sachumstand, der aber den Schluss auf die Existenz der rechtserheblichen Tatsache zulässt, Gegenstand des Haupt- beweises ist. Die Abgrenzung zur Tatsachenvermutung fällt oft schwer. Der Umweg über den Indizienbeweis ist naturgemäss dann angezeigt, wenn die unmittelbar rechtserheblichen Tatsachen nicht oder nur schwer zu be- weisen sind. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wo- bei ein Indiz, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen lässt, und daher auch den Zweifel enthält. Es liegt sodann an der betref- fenden Partei, diese Vermutung durch den Gegenbeweis umzustürzen. Der Indizienbeweis – wie auch die Tatsachenvermutung – berührt weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime (vgl. WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., S. 320 f. Rz. 1387 mit Hinweis auf BVGE 2012/33 E. 6.2.3; Urteil des BVGer A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.2). 4.4.3 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, dieje- nige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei- sen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich
C-2314/2021 Seite 10 zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.2 und A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermit- teln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2). 5. 5.1 In der AHV sind gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG obligatorisch versichert a) die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; b) die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben und c) Schweizer Bürger, die unter bestimmten Bedingungen (Ziff. 1-3) im Aus- land tätig sind. 5.2 Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilren- ten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden ge- mäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbs- einkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der ren- tenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfal- les (Rentenalter oder Tod) berechnet. Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Min- destbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungs- gutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und wäh- rend dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem ge- rundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Voll- rente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVV sowie Rententabellen 2021 [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Skalenwähler,
C-2314/2021 Seite 11 S. 9 f., gültig ab 1. Januar 2021; < www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen
AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen, abgeru- fen am: 15. Juni 2023; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74; zum Stellenwert dieser Verwaltungsweisung vgl. BGE 140 V 314 E. 3.3 S. 317). 5.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften (Art. 29 quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Auf- wertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51 bis Abs. 1 AHVV; vgl. dazu Art. 29 bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51 bis Abs. 2 AHVV sowie Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2021, Rz. 5305). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen und die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 5.4 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht er- reicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen mi- nimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Ent- stehung des Rentenanspruchs (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG). Im Jahr 2021 beläuft sich der Betrag der minimalen monatlichen Altersrente auf Fr. 1'195.- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 21 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; SR 831.108) und die (un- geteilte) Erziehungsgutschrift mithin auf Fr. 43'020.- (3 x 12 x Fr. 1'195.-). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Ka- lenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften können nur dann angerechnet werden,
C-2314/2021 Seite 12 wenn die Eltern im Sinne von Art. 1a Abs. 1 - 4 oder Art. 2 AHVG versichert waren (RWL Rz. 5419 1/16). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet (vgl. Art. 52f Abs. 1 AHVV; für Eltern, welche nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind vgl. Art. 52f Abs. 5 AHVV). Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Erziehungsgutschriften durch die für die Ermittlung des Durchschnitts aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer (Rz. 5486 1/16 RWL). 6. Die Beschwerdeführerin war während ihres Aufenthaltes in der Schweiz unbestrittenermassen nicht erwerbstätig. Somit konnte sie nur aufgrund ei- nes Wohnsitzes in der Schweiz der schweizerischen AHV unterstellt gewe- sen sein (vgl. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG). Die Vorinstanz ist im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid davon ausgegangen, dass die Be- schwerdeführerin für die Zeit von Juli 1979 bis Oktober 1982 Wohnsitz in der Schweiz hatte. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch in der Zeit von November 1982 bis Juli 1984 die Versicherteneigen- schaft im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG erfüllte bzw. Wohnsitz in der Schweiz hatte und ihr entsprechend – da ihr Ehemann unstreitig und aktenkundig für den gesamten Zeitraum mindestens den doppelten Min- destbeitrag entrichtet hatte (vgl. SAK-act. 36; vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG) – zusätzliche Beitragszeiten bei der Berechnung der Altersrente anzurechnen sind. 6.1 Der im Bereich der AHV massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG). Für die Begründung des Wohnsitzes müs- sen demnach zwei Merkmale (kumulativ) erfüllt sein: Ein objektives äusse- res, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mit- telpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Es handelt sich dabei im Nor- malfall um den Wohnort, d.h. wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden – im Sinne eines
C-2314/2021 Seite 13 "bis auf Weiteres-Aufenthalts" – ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; Urteil des BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Unmassgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern be- zahlt oder ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufent- haltsbewilligung besitzt. Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dau- ernden Verbleibens (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 23 N. 23 mit Rechtsprechungshinweisen). Wer sich auf das Bestehen eines bestimmten Wohnsitzes beruft, hat dies zu beweisen (Art. 8 ZGB). Die Person kann sich dabei auf die Vermutung berufen, dass ein einmal begründeter Wohnsitz fortdauert (Art. 24 Abs. 1 ZGB; vgl. DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N. 28). 6.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin zog am (...) 1979 von Grossbri- tannien in die Schweiz (vgl. SAK-act. 35, S. 5) und arbeitete bei der I._______ in G._______ (vgl. 36). Rund zweieinhalb Monate später, am 1. Juli 1979, zog auch die Beschwerdeführerin von Grossbritannien zu ihrem Ehemann in die Schweiz. Sie wohnten mit ihrer gemeinsamen Tochter B._______ (geb. [...] 1978) in der Gemeinde F._______ im Kanton G.. Am 15. Januar 1981 wurde das zweite Kind des Ehepaars, C., im Spital in (...)/G._______ geboren. Gemäss Bestätigung der Einwohnerkontrolle F._______ vom 5. Dezember 2014 hielt sich die Be- schwerdeführerin vom 1. Juli 1979 bis 1. Oktober 1982 in F._______ auf. Als Wegzugsort wurde "(...) E." angegeben (vgl. SAK-act. 35, S. 5). Gestützt auf diese Bestätigung nahm die Vorinstanz für den Zeitraum von Juli 1979 bis und mit Oktober 1982 (drei Jahre und vier Monate) einen Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz an (vgl. Vernehmlas- sung, S. 2). Dies obschon die Bestätigung der Einwohnerkontrolle F. einen Aufenthalt nur bis 1. Oktober 1982 ausweist, mithin von insgesamt einem Jahr und drei Monaten. Diese Abweichung ist indes nicht von Bedeutung, da die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit auch im Oktober 1982 in der Schweiz wohnte, wie sich nach- folgend anhand der Chronologie der Ereignisse ohne Weiteres ergibt. Ge- mäss Aussage der Beschwerdeführerin hätten sie und ihr Mann sich nach ihrer Ankunft in E._______ bei der Gemeinde angemeldet. Dazu legte sie Kopien von Seiten aus den Reisepässen von ihr und ihren Kindern vor, wo
C-2314/2021 Seite 14 sich bei allen ein von der damals zuständigen Person der Einwohnerkon- trolle E._______ unterzeichneter "Anmeldesstempel" mit handschriftlich eingefügtem Anmeldedatum "3. November 1983" befindet. Die Einwohner- kontrolle E._______ hielt dazu fest, sie wisse nicht, wie diese Stempel in die Reisepässe hineingekommen seien, bestritt deren Echtheit jedoch in keiner Weise. Somit kann davon ausgegangen werden, dass sich die Be- schwerdeführerin entsprechend ihrer Aussage bei der Gemeinde E._______ persönlich und offiziell angemeldet hat. Damit stellen die Stem- pel gleichzeitig ein gewichtiges Indiz für die Wohnsitzbegründung in E._______ dar. Dafür spricht auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie und ihr Ehemann hätten 1981 oder 1982 das Grundstück an der H.strasse (...) in E. gekauft und im Zeitraum 1981 bis 1982 darauf ein Haus gebaut. Es erschiene nachvollziehbar, dass die Be- schwerdeführerin und ihr Ehemann mit den Kindern nach Beendigung des Hausbaus von F._______ nach E._______ in das neue Haus umgezogen sind. Dass die Einwohnerkontrolle F._______ gemäss ihrer Bestätigung vom 5. Dezember 2014 einen Wegzug nach E._______ per 1. Oktober 1982 angab, könnte darauf hindeuten, dass der Umzug der Beschwerde- führerin und ihrer Familie nach E._______ bereits anfangs Oktober statt- fand. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab im Rahmen seines eige- nen Rentenantrags in einem Formular ("Information about the spouse oft the insured person", vgl. SAK-act. 35, S. 6) folgende Wohnsitzzeiten der Beschwerdeführerin an: Juli 1979 bis Oktober 1982 in F._______ und Ok- tober 1982 bis Juli 1984 in E., was ebenfalls für einen Wohnsitz- wechsel im Oktober spräche. Es könnte allerdings auch sein, dass sie erst per Ende Oktober 1982 nach E. umgezogen sind, zumal der "An- meldestempel" der Einwohnerkontrolle E._______ erst vom 3. November 1982 datiert. So oder so ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 1982 Wohnsitz in der Schweiz hatte, entweder noch in F._______ oder bereits in E._______, sodass die Frage, in welcher der beiden Gemeinden sie im Oktober 1982 wohnte, offen bleiben kann. Betreffend die in der Beschwerde getätigte An- gabe der Beschwerdeführerin, sie und ihr Mann hätten an der H.strasse (...) in E. 1981 oder 1982 ein Grundstück ge- kauft und darauf ein Haus gebaut, hat die Vorinstanz in der Vernehmlas- sung zwar richtig ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Doku- mente, wie z.B. Grundbuchauszug oder Kaufvertrag, vorgelegt habe, je- doch ist es mit Blick auf den vorliegend geltenden Untersuchungsgrund- satz an der Vorinstanz, den relevanten Sachverhalt – unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin – soweit wie möglich abzuklären. Konkret wäre vorlie- gend eine Abklärung beim zuständigen Grundbuchamt bzw. Amtsnotariat
C-2314/2021 Seite 15 (allenfalls mittels einer von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mit- wirkungspflicht zu erteilenden Einverständniserklärung bzw. Vollmacht) möglich und angezeigt gewesen. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin angegeben, ihre Tochter habe in den Jahren 1983 und 1984 den Kinder- garten der Gemeinde E._______ besucht. Im Juli 1984 sei sie dann mit den Kindern nach England zurückgekehrt. Auch diese Aussagen erschei- nen plausibel: Der Kindergartenbesuch ist mit dem damaligen Alter der Tochter vereinbar (5 und 6 Jahre alt in den Jahren 1983/84) und der Zeit- punkt der Rückkehr nach England fiele auf das Ende zweijährigen Kinder- gartenzeit per Juli 1984. Dass die Beschwerdeführerin das Ende der Kin- dergartenzeit der Tochter in E._______ abgewartet hätte, bevor sie mit ihr und dem damals dreijährigen Sohn nach England zurückkehrte, erschiene nachvollziehbar. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die allfällige vorhan- den gewesene Absicht der Beschwerdeführerin, nach dem Kindergarten- besuch der Tochter wieder nach England zurückzukehren, einer Wohnsitz- begründung in E._______ nicht entgegengestanden hätte (vgl. oben E. 6.1). Sollte sich der Grundstückkauf und Hausbau an der H.strasse (...) in E. mittels weiterer Abklärungen nach- weisen lassen, so spräche dies sowie die gesamte Chronologie der von der Beschwerdeführerin dargestellten Ereignisse, namentlich der Grund- stückkauf und Hausbau in E._______ in den Jahren 1981 und 1982, der Umzug von F._______ nach E._______ im Oktober oder November 1982, der Kindergartenbesuch der Tochter in E._______ in den Jahren 1983 und 1984 sowie die Rückkehr der Beschwerdeführerin mit den Kindern nach England nach Beendigung der Kindergartenzeit der Tochter im Juli 1984, als weitere Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeit- raum Wohnsitz in der Gemeinde E._______ hatte. Auf den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Seitenkopien aus den Reisepässen von ihr und ihren Kindern befinden sich nebst den "An- meldestempeln" der Gemeinde E._______ weitere Stempel mit dem Kürzel "(...)" und handschriftlich eingetragenen Nummern und Daten. Die Num- mer ist bei allen Stempeln identisch und lautet "(...)". Wie sich aus der ein- gereichten Kopie der Niederlassungsbewilligung C des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergibt, handelt es sich dabei um die kantonale Refe- renznummer, welche auch in der Niederlassungsbewilligung des Eheman- nes aufgeführt ist (vgl. Beilage zu BVGer-act. 1). Im Reisepass der Be- schwerdeführerin findet sich ein solcher Stempel mit Datum (...) 1984, im Reisepass der Tochter Samantha Jane finden sich drei dieser Stempel mit den Daten (...) 1982, (...) 1983 und (...) 1984 und der Reisepass des Soh- nes enthält ebenfalls drei Stempel mit den Daten (...) 1983, (...) 1984 und
C-2314/2021 Seite 16 (...) 1987. Offensichtlich bezieht sich das Datum (...) April auf das Datum, an welchem der Ehemann der Beschwerdeführerin in die Schweiz einge- reist ist ([...] 1979; vgl. Kopie der Niederlassungsbewilligung C des Ehe- mannes). Es könnte sich bei den Stempeln in den Reisepässen der Be- schwerdeführerin und ihren Kindern folglich um eine von der Niederlas- sungsbewilligung des Ehemannes abgeleitete Aufenthaltserlaubnis han- deln. Gemäss dem damals geltenden Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 141.20) hat- ten die Ehefrau und die Kinder unter 18 Jahren eines "Ausländers im Be- sitze einer Niederlassungsbewilligung" Anspruch darauf, in dessen Bewilli- gung einbezogen zu werden, "sofern sie mit ihm in gemeinsamen Haus- halte leben werden" (vgl. Art. 17 Abs. 2 ANAG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung [nachfolgend: aANAG]). Sollten die erwähnten Stempel eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne eines Einbezugs in die Nieder- lassungsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin darstellen, welche gemäss Gesetz nur bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts mit dem niedergelassenen Ehemann erteilt worden wäre, so wäre der im Reisepass der Beschwerdeführerin befindliche Stempel mit Datum (...) 1984 ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte. Da nur die Kopie einer Seite des Reisepas- ses der Beschwerdeführerin vorliegt, ist unklar, ob sich darin noch weitere dieser Stempel befinden. Bei der Tochter der Beschwerdeführerin liegen drei Stempel für die Jahre 1982, 1983 und 1984 vor, was – sollte es sich dabei um eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von Art. 17 Abs. 2 aANAG handeln – die Aussage der Beschwerdeführerin stützen würde, dass ihre Tochter in den Jahren 1983/84 in E._______ den Kindergarten besucht habe. Betreffend die Herkunft und Bedeutung der offenbar im Zusammen- hang mit der Niederlassungsbewilligung des Ehemannes erteilten Stempel in den Reisepässen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern bedarf es somit einer weiteren Abklärung beim Migrationsamt G.. Gleichzei- tig ist auch die Frage zu klären, weshalb die Beschwerdeführerin trotz nachgewiesenem Wohnsitz in F. offenbar nicht beim Migrations- amt G._______ bzw. im ZEMIS registriert wurde. Gemäss Bestätigung der Einwohnerkontrolle F._______ vom 5. Dezember 2014 besass die Be- schwerdeführerin seit ihrer Wohnsitzbegründung in F._______ am 1. Juli 1979 eine Aufenthaltsbewilligung B (vgl. SAK-act. 35, S. 3). Es erscheint unklar, wie die Beschwerdeführerin als britische Staatsangehörige in F._______ Wohnsitz begründen konnte – was sie nachweislich und unbe- strittenermassen getan hat –, ohne dabei vom Migrationsamt G._______ erfasst und im ZEMIS registriert zu werden. Die Vorinstanz hat auch dies- bezüglich beim Migrationsamt G._______ weitere Abklärungen zu tätigen.
C-2314/2021 Seite 17 6.3 Zusammengefasst bestehen mehrere Indizien, welche für eine Wohn- sitzbegründung der Beschwerdeführerin in der Gemeinde E._______ spre- chen (vgl. insb. die Bestätigung der Einwohnerkontrolle F._______ mit An- gabe des Wegzugortes E., die "Anmeldestempel" der Gemeinde E. sowie die Stempel "(...)" in den Reisepässen der Beschwerde- führerin und ihrer Kinder sowie die schlüssige Chronologie der Ereignisse [Grundstückkauf und Hausbau in E., Umzug von F. nach E., Kindergartenbesuch der Tochter in E., Rückkehr nach England nach Beendigung der Kindergartenzeit der Tochter]), wobei dies- bezüglich allerdings – wie ausgeführt – noch weiterer Abklärungsbedarf besteht. Die Vorinstanz hat folglich den relevanten Sachverhalt entgegen der ihr obliegenden Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 ATSG) nicht rechts- genüglich abgeklärt. Sie hätte somit im Zeitpunkt des Erlasses des Ein- spracheentscheids nicht ohne Weiteres Beweislosigkeit im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemachten Wohnsitzzeiten in E._______ annehmen und deren Versicherteneigenschaft im fraglichen Zeitraum in Anwendung der Beweislastregel vereinen dürfen. Die Vor- instanz hat die noch angezeigten Abklärungen im Sinne der Erwägungen nachzuholen und anschliessend neu über die Angelegenheit zu entschei- den. Im Rahmen der durchzuführenden weiteren Abklärungen hat die Vo- rinstanz auch die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht zur Beibringung allfälliger weiterer sachdienlicher Be- weismittel und Auskünfte aufzufordern. 7. Im Ergebnis erweist sich somit der Einspracheentscheid der Vorinstanz 26. April 2021 als unrechtmässig und ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneu- ter Abklärung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 9C_89/2017 vom 19. Mai 2017 E. 7.1). 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
C-2314/2021 Seite 18 8.2 Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 26. April 2021 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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