B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-231/2015, C-773/2015
Urteil vom 22. September 2015 Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Plafonierung Altersrente (Einspracheentscheide vom 5. bzw. 9. Januar 2015).
C-231/2015, C-773/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am ......, und B., geboren am ......., sind seit .... verheiratet und leben getrennt (vgl. SAK-act. I/2). A.a B._______ bezieht seit 1. März 2009 eine ordentliche einfache Alters- rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Verfügung der Ausgleichskasse Grosshandel und Textil [nachfolgend AK G+T] vom 1. März 2009 [SAK-act. I/7 S. 7]). Nachdem sich auch A._______ zum Rentenbezug angemeldet hatte (SAK-act. I/2 S. 1-4), nahm die AK G+T eine Neuberechnung der Renten vor und sprach den Ehegatten mit Verfügungen vom 12. Januar 2012 je eine ordentliche einfa- che Altersrente von CHF 2'023.- (für den Ehemann) beziehungsweise CHF 1'986.- (für die Ehefrau) ab 1. Februar 2012 zu (SAK-act. I/7). Aufgrund der Angaben der Ehegatten in der Anmeldung, wonach sie seit dem 12. März bzw. dem 2. Juni 2004 gerichtlich getrennt seien (vgl. SAK-act. I/7 S. 1 und 5), sowie der eingereichten Unterlagen wurde auf eine Plafonierung der Renten verzichtet. A.b Nachdem A._______ ihren Wohnsitz nach Frankreich verlegt hatte, forderte die nunmehr zuständige Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Ehegatten mit Datum vom 9. Oktober 2014 namentlich auf, eine Zivil- standsbescheinigung einzureichen (SAK-act. I/10 und II/4). B._______ be- scheinigte am 27. Oktober 2014, "getrennt" (nicht "gerichtlich getrennt") zu sein (SAK-act. I/11), A._______ hingegen gab "gerichtlich getrennt" an (Zi- vilstandsbestätigung vom 13. Oktober 2014 [SAK-act. II/3 S. 2]). Auf ent- sprechende Nachfrage der SAK teilte A._______ mit Schreiben vom 13. November 2014 mit, sie und ihr Ehegatte hätten im Mai 2004 beim Be- zirksgericht die gerichtliche Trennung beantragt. Daraufhin habe der Ge- richtsschreiber (C.) sie angerufen und ihr erklärt, dass es für sie keine Rolle spiele, ob sie gerichtlich oder nur faktisch getrennt seien, und ihr den Rückzug des Gesuchs um Ehetrennung empfohlen. Diesem Rat folgend, hätten sie das Gesuch um Ehetrennung zurückgezogen (SAK- act. II/10). A.c Mit Verfügungen vom 8. Dezember 2014 setzte die SAK – mit Wirkung ab 1. Februar 2012 – die Altersrente von A. auf CHF 1'724.- und die Altersrente von B._______ auf CHF 1'756.- herab (SAK-act. I/15 und II/12). Zur Begründung hielt sie insbesondere fest, dass bei Ehepaaren die Summe der beiden Einzelrenten 150% des Höchstbetrages der Altersrente
C-231/2015, C-773/2015 Seite 3 nicht übersteigen dürfe. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschie- bende Wirkung entzogen. Ebenfalls am 8. Dezember 2014 erliess die SAK zwei Rückerstattungsverfügungen und forderte für zwischen Februar 2012 und Dezember 2014 zu Unrecht ausgerichtete Leistungen einen Betrag von CHF 9'218.- (A.) bzw. von CHF 9'393.- (B.) zurück (SAK-act. I/18 und II/19). A.d Mit Datum vom 10. bzw. 17. Dezember 2014 erhoben A._______ (SAK-act. II/24) und B._______ (SAK-act. I/20) Einsprache gegen die Ver- fügungen vom 8. Dezember 2014 und beantragten, auf eine Herabsetzung der Altersrente und die Rückforderung zu verzichten. A.e Mit Einspracheentscheiden vom 5. und 9. Januar 2015 wies die SAK die Einsprachen ab, mit der Begründung, eine Entplafonierung sei lediglich bei einer gerichtlichen Trennung oder Scheidung möglich. Betreffend Er- lass der unrechtmässig bezogenen Leistungen forderte die SAK von bei- den Ehegatten weitere Auskünfte und Unterlagen ein, bevor darüber ent- schieden werden könne. Gemäss Rechtsmittelbelehrungen hatte A._______ eine allfällige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, B._______ hingegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einzureichen (SAK-act. I/22 und II/26). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015 erhob A._______ am 12. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt (Verfahren C-231/2015) und beantragte, die Altersrente sei rückwir- kend per 1. Januar 2015 zu entplafonieren. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, sie sei finanziell auf die höhere Rente angewiesen. Weiter beanstandete sie, die SAK unterscheide zu Un- recht immer noch zwischen "getrennt" und "gerichtlich getrennt" und er- achte den Beweis des getrennt geführten Haushaltes als nicht massge- bend. B.b Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 erhob auch B._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren C-773/2015) und beantragte, die Altersrente sei rückwirkend per 1. Januar 2015 zu entplafonieren. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, der Beweis des Getrenntle- bens sei erbracht, eine Kürzung der Rente würde ihn in eine Notlage brin- gen und die bisher erbrachten Rentenleistungen habe er in gutem Glauben empfangen.
C-231/2015, C-773/2015 Seite 4 C. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass entsprechend der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln das Bun- desverwaltungsgericht nur für die Beurteilung der Beschwerde von A._______ zuständig wäre, dass aber beide Beschwerden die Frage be- träfen, ob die AHV-Rente des Beschwerde führenden Ehepaares zu plafo- nieren seien. Es rechtfertige sich daher, dass beide Beschwerden durch das gleiche Gericht beurteilt würden. Zudem wurden die beiden Verfahren vereinigt (C-773/2015 act. 4, C-231/2015 act. 5). D. In ihren Vernehmlassungen vom 19. Februar 2015 (betreffend Beschwer- deführerin) und vom 19. März 2015 (betreffend Beschwerdeführer) bean- tragte die Vorinstanz, die Beschwerden seien abzuweisen (C-231/2015 act. 4 und 6). E. Mit Replik vom 15. April 2015 reichten die Beschwerdeführerin und der Be- schwerdeführer das Urteil des Bezirksgerichts D._______ vom 9. April 2015 betreffend Eheschutzmassnahmen (Feststellung des Getrenntle- bens) sowie einen an die SAK gerichteten Antrag auf Entplafonierung ein (C-231/2015 act. 8). F. Mit Duplik vom 28. April 2015 hielt die Vorinstanz fest, aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts D._______ könne eine Entplafonierung per 1. Mai 2015 (nicht aber rückwirkend per 1. Januar 2015) vorgenommen werden (C-231/2015 act. 11).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Betreffend die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist die Zwi- schenverfügung vom 5. März 2015 zu verweisen (vgl. auch (Art. 85 bis
Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021; vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten blei- ben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).
C-231/2015, C-773/2015 Seite 5 2. Als Adressatin und Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides sind die Beschwerdeführenden davon berührt und sie haben ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerden wurde fristgerecht und formge- recht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 3. Zunächst ist auf den Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren einzuge- hen. 3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zu- ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü- gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung (bzw. der Einspracheentscheid) den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfech- tungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 412 E. 1a m.w.H.). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerde- begehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfech- tungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungs- verfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechts- verhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festge- legten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 412 E. 1b i.V.m. E. 2a; vgl. zum Ganzen auch Urteil BGer 8C_556/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.1). 3.2 Vorliegend ist für die Bestimmung des Anfechtungs- und Streitgegen- standes zu beachten, dass es sich um ein mehrstufiges Verfahren handelt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25, Rz. 8). 3.2.1 Gemäss Art. 53 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versi- cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung
C-231/2015, C-773/2015 Seite 6 zuvor nicht möglich war (Abs. 1; prozessuale Revision). Weiter kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein- spracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2; Wieder- erwägung). Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis- tungen zurückzuerstatten; wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 3.2.2 Erweist sich die Zusprechung einer AHV-Rente später als zweifellos unrichtig, nimmt die Verwaltung rückwirkend eine Korrektur vor und fordert die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurück. Der Rückforderungsan- spruch besteht unabhängig vom Verschulden der versicherten Person (vgl. BGE 122 V 134; Urteile 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1 und 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2 m.w.H.). 3.2.3 Die Erlassfrage ist erst dann prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Urteil 9C_466/2014 E. 3.1 mit Hin- weis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]). 3.2.4 Stellt die Verwaltung fest, dass eine versicherte Person AHV-Leistun- gen unrechtmässig bezogen hat, und erlässt sie eine Rückerstattungsver- fügung, stehen der versicherten Person grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen: die Einsprache gegen die Rückerstattung als solche oder aber ein Erlassgesuch. Die betroffene Person kann entweder zuerst die Rückforde- rung bestreiten und anschliessend, bei Misserfolg der Anfechtung, ein Er- lassgesuch stellen. Sie kann aber auch auf eine Anfechtung verzichten und sogleich um Erlass der Rückforderung ersuchen, womit die Rückerstat- tungsverfügung in formelle Rechtskraft erwächst. Ist die Eingabe nicht ein- deutig als Einsprache oder als Erlassgesuch qualifizierbar, ist nach Treu und Glauben anhand der Erklärungen in der Eingabe festzulegen, welche der beiden prozessualen Möglichkeiten die betreffende Person ergreifen wollte. In Kombination der genannten Möglichkeiten kann die Empfängerin einer Rückerstattungsverfügung auch von beiden Rechtsbehelfen gleich- zeitig Gebrauch machen (zum Ganzen: Urteil 9C_466/2014 E. 3.1 mit Hin- weisen auf Rechtsprechung und Literatur). 3.3 Mit je einer Verfügung vom 8. Dezember 2014 hat die Vorinstanz über die rückwirkende Herabsetzung der Renten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers entschieden. Mit gleichem Datum hat sie je eine Rückerstattungsverfügung erlassen (welche jedoch entgegen Art. 3 Abs. 2
C-231/2015, C-773/2015 Seite 7 ATSV keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines Erlasses enthält). Die Be- schwerdeführerin und der Beschwerdeführer haben gegen beide Verfügun- gen "Einspruch" erhoben und geltend gemacht, sie hätten die Leistungen in gutem Glauben empfangen und eine Kürzung würde eine grosse Härte bedeuten (SAK-act. II/24, SAK-act. I/20). Obwohl sie sinngemäss auch ein Erlassgesuch stellten, wird ohne Weiteres klar, dass die (rückwirkende) Herabsetzung der Renten und damit auch die Rückforderung als solche bestritten wurde. 3.4 Richtigerweise hat daher die Vorinstanz mit den beiden angefochtenen Einspracheentscheiden nicht über die Erlassgesuche befunden. Streitge- genstand bilden im vorliegenden Verfahren demnach die rückwirkende Herabsetzung der Renten und – grundsätzlich – die Rückforderung un- rechtmässig bezogener Leistungen, obwohl die (nicht anwaltlich vertrete- nen) Beschwerdeführenden lediglich eine rückwirkende Entplafonierung ab 1. Januar 2015 beantragen. Allerdings wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Januar 2015 die Rückforderung von CHF 9'218.- bereits erlassen (vgl. SAK-act. II/35). 4. 4.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung bzw. des streitigen Ein- spracheentscheides (hier: 5. Januar bzw. 9. Januar 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachver- halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.2 Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente, beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgeho- ben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). 4.3 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 AHVG entfällt die Plafo- nierung der Renten nur bei gerichtlicher Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, weshalb getrennte Wohnsitze allein noch nicht zum Absehen einer Plafonierung berechtigen (Urteile BGer 9C_821/2008 vom 28. Okto- ber 2008 und 9C_505/2014 vom 9. Juli 2014). Die Voraussetzung gemäss
C-231/2015, C-773/2015 Seite 8 Art. 35 Abs. 2 AHVG war bis zum Erlass der streitigen Einspracheent- scheide (vgl. E. 4.1) unbestrittenermassen nicht gegeben. Die Beschwer- deführenden haben ein im Jahr 2004 gestelltes Gesuch um gerichtliche Trennung (vgl. Art. 117 ZGB) wieder zurückgezogen und ersuchten erst während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens um gerichtliche Aufhe- bung des gemeinsamen Haushaltes bzw. um Eheschutzmassnahmen (vgl. Art. 175 f. ZGB; Beilage zu act. 8). Die Rentenverfügungen vom 12. Januar 2012 waren demnach – soweit auf eine Plafonierung verzichtet wurde – zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Die Berichtigung periodischer Dauerleistungen ist regelmässig von erheblicher Bedeutung (vgl. Urteil BGer 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4.2 m.w.H.), weshalb auch die zweite Voraussetzung für eine Wiedererwägung erfüllt ist. Ob zudem die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt wären, muss daher nicht beurteilt werden. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Gerichtsschreiber des Be- zirksgerichts habe sie – nach Eingang des Antrages auf gerichtliche Tren- nung – angerufen und ihr erklärt, dass es für sie keine Rolle spiele, ob sie gerichtlich oder nur faktisch getrennt seien. Entscheidend sei der (steuer- rechtliche) Wohnsitz. Dem Rat des Gerichtsschreibers folgend, hätten sie das Gesuch um Ehetrennung zurückgezogen. 4.4.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person An- spruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherun- gen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Für eine Berufung auf den Vertrauens- schutz, welcher unter bestimmten Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, müssen nach der Rechtsprechung folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
C-231/2015, C-773/2015 Seite 9 4.4.2 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, der Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts habe ihr mit Bezug auf den späteren Anspruch auf die AHV-Rente eine (unrichtige) Auskunft erteilt und sie habe davon ausgehen dürfen, dass er für solche Auskünfte auch zuständig sei. Vielmehr räumt auch die Beschwerdeführerin ein, zum damaligen Zeitpunkt (im Mai 2004) habe niemand an die Pensionierung gedacht (C-231/2015 act. 1). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz beruft, kann sie da- raus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die bei- den Einzelrenten rückwirkend ab 1. Februar 2012 plafoniert und die zu viel ausgerichteten Leistungen zurückgefordert hat. Die Beschwerden erwei- sen sich als offensichtlich unbegründet und sind daher im einzelrichterli- chen Verfahren abzuweisen (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver- fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun- desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Den unterlie- genden Beschwerdeführenden ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-231/2015, C-773/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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