B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2302/2013
Urteil vom 13. November 2015 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland, vertreten durch Timm Zahl, Rechtsanwalt, Nater & Pedolin, Löwenstrasse 16, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision, Einstellung der Rente; Verfügung IVSTA vom 18. März 2013.
C-2302/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene, seit Dezember 2006 in Deutschland wohnhafte Schweizer Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) arbeitete vom 19. November 1997 bis 28. Februar 1999 teilzeitlich als Verkäuferin bzw. Kassiererin; seither ist sie als Haus- frau tätig (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Aus- land [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 6, 41, 56, 60 und 148). Mit Datum vom 12. Juni 2001 (Eingangsstempel: 15. Juni 2001) beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau (im Folgenden: IV-Stelle TG) Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form einer Rente; zur Art der Behinderung erwähnte sie Schmerzen in den Ar- men/Fingern, Lähmungen, Kraft- und Schlaflosigkeit (act. 41). Nach Vorlie- gen der Berichte der B._______ und der C._______ vom 12. Oktober 2001 und 15. Januar 2002, worin übereinstimmend eine Fibromyalgie diagnosti- ziert worden war (act. 38 und 40), stellte die IV-Stelle TG der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Juli 2002 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 81% eine ganze Rente – zufolge verspäteter Anmel- dung mit Wirkung ab 1. Juni 2000 – in Aussicht (act. 43). Die entspre- chende, soweit aus den Akten ersichtlich unangefochten in Rechtskraft er- wachsene Verfügung datiert vom 4. Dezember 2002 (act. 45). B. Im Mai 2005 leitete die IV-Stelle TG eine Rentenrevision von Amtes wegen ein (act. 49). Am 30. Mai 2005 wurde der Versicherten mitgeteilt, bei der Überprüfung des IV-Grades sei keine – sich auf die Rente auswirkende – Änderung festgestellt worden, weshalb weiterhin Anspruch auf die bishe- rige Invalidenrente bestehe (act. 52). C. Eine weitere Rentenrevision von Amtes wegen leitete die IV-Stelle TG im Jahr 2010 ein; in der Folge wurden sämtliche IV-Akten zwecks Weiterbe- arbeitung an die – durch die Wohnsitznahme der Versicherten in Deutsch- land zuständig gewordene – IVSTA übermittelt (act. 60). Nach Vorliegen einer Stellungnahme von Dr. med. D._______ vom IV-internen ärztlichen Dienst vom 19. Oktober 2010 (act. 68), des Rentenrevisionsfragebogens vom 13. November 2010 (act. 70) sowie zahlreicher medizinischer Akten (71 bis 144) nahm Dr. med. D._______ am 12. Januar 2011 erneut Stellung (act. 147). Nachdem die Versicherte am 14. Oktober 2011 neurologisch- psychiatrisch (act. 221 S. 4 bis 25) und am 7. November 2011 internistisch-
C-2302/2013 Seite 3 rheumatologisch (act. 177) begutachtet worden war, gab der IV-interne me- dizinische Dienst am 21. Mai 2012 eine weitere Beurteilung ab (act. 225). Daraufhin stellte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Mai 2012 die Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente in Aussicht (IV- act. 226). Hiergegen brachte die Versicherte – unter Beilage weiterer me- dizinischer Unterlagen (act. 231, 232 und 234) – am 6. Juni, 10. Juli und 21. August 2012 ihre Einwendungen vor (act. 227, 229 und 233). Nachdem die nachgereichten medizinischen Dokumente vom IV-ärztlichen Dienst am 2. Dezember 2012 resp. 4. März 2013 beurteilt worden waren (act. 238 und 240), erliess die IVSTA am 18. März 2013 eine dem Vorbescheid vom 23. Mai 2012 im Ergebnis entsprechende Verfügung; die bisherige IV-Rente wurde per 30. April 2013 aufgehoben (act. 242). D. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Timm Zahl, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. April 2013 Be- schwerde erheben und materiell beantragen, die Verfügung vom 18. März 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie über den 1. Mai 2013 hinaus und dauerhaft Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden- versicherung habe. In formeller Hinsicht liess die Beschwerdeführerin be- antragen, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her- zustellen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde in materieller Hinsicht zusammengefasst ausge- führt, die IVSTA habe nicht erklärt, weshalb die Fibromyalgie keinen Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Weder die angeblich gute soziale Ein- gliederung, noch der Wille, die Beschwerden bewältigen zu können, spre- che per se für eine Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung einer blossen Fibro- myalgie durch die IV-Stellen seit des "Paradigmenwechsels" um das Jahr 2009 sei bekannt. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die Beschwerde- führerin allein schon wegen ihrer körperlichen Gebrechen, die auf die Fib- romyalgie zurückzuführen seien, keinerlei berufliche Tätigkeit ausüben könne. Die weiteren Krankheiten seien nur als Nebendiagnosen abgetan worden, ohne dass die Vorinstanz auch nur ansatzweise auf diese Krank- heiten eingegangen sei. Diese hätte eine Gesamtbetrachtung des Zu- stands vornehmen müssen, um überhaupt die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können. Insgesamt sei völlig unklar, wie die IVSTA zu ihrer Einschätzung komme, dass die Beschwerdeführerin zu 0 % arbeitsunfähig sei. Mit den Leiden sei eine Erwerbstätigkeit schlicht unmöglich. Insgesamt liege die Einschränkung für Tätigkeiten im Haushalt bei mindestens 50 %. Es liege ein IV-Grad von mindestens 80 % vor.
C-2302/2013 Seite 4 Zur Begründung des formellen Antrags wurde zusammengefasst vorge- bracht, das Interesse der Beschwerdeführerin an der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde überwiege dasjenige der Vorinstanz an einem Ent- zug. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2013 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 3 und 4); dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (B- act. 5). F. Nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2013 die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde be- antragt hatte (B-act. 6), erliess das Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2013 eine Zwischenverfügung, mit welcher das Gesuch um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde (B-act. 7). G. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2013 in der Hauptsache bean- tragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 12). Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, der IV-ärztliche Dienst sei zur eindeutigen und übereinstimmenden Beurteilung gelangt, dass aktuell die Fibromyalgie im Zentrum stehe, so dass es sich bei allen übrigen Diagnosen um Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit in Erwerbstätigkeiten und im Haushalt handle. Die Voraussetzun- gen für eine ausnahmsweise aufgrund der Fibromyalgie bestehende Ar- beitsunfähigkeit seien eindeutig nicht erfüllt, denn es liege weder eine re- levante psychische Komorbidität vor noch seien die Förster-Kriterien erfüllt. Was die körperlichen Befunde anbelange, ergäben sich aus der Be- schwerde keine neuen Gesichtspunkte. Der ärztliche Dienst habe ausführ- lich begründet, dass keine körperlichen Diagnosen mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit vorlägen. Da in psychiatrischer Hinsicht beschwerdeweise ein neuer Befund vorgelegt worden sei, sei nochmals eine fachärztliche Beurteilung eingeholt worden. Die beurteilende Psychiaterin halte in ihrem Bericht vom 19. August 2013 fest, dass der Befund vom 12. April 2013 die im psychiatrischen Gutachten vom 14. November 2011 getroffenen Fest- stellungen nicht in Frage zu stellen vermöge. Es sei keine massgebende psychische Komorbidität zur Fibromyalgie festzustellen.
C-2302/2013 Seite 5 H. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2013 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 3. September 2013 (B-act. 14) um Übersetzung ab (B-act. 15). I. In ihrer Replik vom 11. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin einer- seits (sinngemäss) an ihren Anträgen festhalten und andererseits vorsorg- lich für den Fall, dass der Sachverhalt nach Ansicht des Gerichts nicht für die Zusprechung einer IV-Rente genüge, den Antrag stellen, es sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur materiellen Begründung liess sie weitere Ausführungen machen und darauf hinweisen, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._______ aus ihrer Sicht absolut unbrauchbar für die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit, ihrer Leiden und ihrer Person sei (B-act. 16). J. In ihrer Duplik vom 23. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 18). K. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2013 wurde der Schrif- tenwechsel abgeschlossen (B-act. 19). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis- mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
C-2302/2013 Seite 6 Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück- lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei- nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2013 (act. 242) ist die Be- schwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kosten- vorschuss von Fr. 400.- fristgerecht geleistet wurde, ergibt sich zusammen- fassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten. 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil- det die Verfügung vom 18. März 2013 (act. 242), mit welcher die Vor-in- stanz die seit 1. Juni 2000 ausgerichtete ganze IV-Rente (IV-Grad: 81 %) der Beschwerdeführerin per Ende April 2013 aufgehoben hat. 1.4.2 Die Beschwerdeführerin liess in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung vom 18. März 2013 sei aufzuheben (Antrag 1 der Beschwerde) und es sei festzustellen, dass sie über den 1. Mai 2013 hinaus und dauer- haft Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (An- trag 2 der Beschwerde). Weiter liess sie replicando die Rückweisung der
C-2302/2013 Seite 7 Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen, falls sich (sinn- gemäss) der Sachverhalt nach Ansicht des Gerichts nicht rechtsgenüglich abgeklärt erweise. 1.4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2013 wurden zwar die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 2 ATSG sowie von Bst. a Abs. 1 der Schluss- bestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; 6. IV- Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; im Folgenden: Schl- Best. IVG) von der Vorinstanz nicht aufgelistet. Da diese Normen jedoch im Vorbescheid vom 23. Mai 2012 erwähnt wurden (act. 226) und die Vo- rinstanz auch im Rahmen der Vernehmlassung vom 21. August 2013 gel- tend gemacht hatte, mit der vorliegend angefochtenen Verfügung sei die bislang ausgerichtete ganze IV-Rente in Anwendung von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben worden und es liege keine Ausnahme gemäss Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG vor (B-act. 12), ist erstellt, dass sich die Vo- rinstanz bei der verfügten Einstellung der Rentenleistungen einzig auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG abgestützt hatte. Zu prüfen ist demnach in erster Linie, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu Recht auf diese Norm berufen hatte. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, ob eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnahmesituationen gege- ben und ob die ursprüngliche Rentenzusprache (Verfügung vom 4. Dezem- ber 2002 [act. 45]) – bestätigt durch die Mitteilung vom 30. Mai 2005 (act. 52) – auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen Beein- trächtigung erfolgt war. Weiter ist aufgrund der gestellten Anträge streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Recht per Ende April 2013 aufgehoben hat und diesem Zusammenhang, ob sie den Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hinsicht rechts- genüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
C-2302/2013 Seite 8 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige, weshalb in erster Linie Schweizer Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des BVGer C-455/2012 vom 21. Juli 2014 E. 2.1). 2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeu- tungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für Dau- erleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). Demnach sind die vor- liegend zu beurteilenden Leistungsansprüche im Verfügungszeitpunkt (18. März 2013) nach den Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision zu prüfen. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau- ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig- keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben- bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus-
C-2302/2013 Seite 9 schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück- sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob- jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig- keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Laut Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In- validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre- chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge- wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorse- hen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staats- angehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1 mit Hinweis auf das FZA und die VO 1408/71), ist vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des ehemaligen EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvo- raussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.5 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene- tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach- weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset- zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver- fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt ha- ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr
C-2302/2013 Seite 10 als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG sieht vor, dass bei Durchführung von Massnahmen nach Art. 8a IVG die Rente bis zum Abschluss dieser Massnahmen weiter aus- gerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung. 3. Wie bereits dargelegt worden ist (vgl. E. 1.4.3 hiervor), stützte sich die Vo- rinstanz im Rahmen der Aufhebung der IV-Rente der Beschwerdeführerin per 30. April 2013 auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG. Vorab ist demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG erfüllt oder ob Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben sind. 3.1 Die Beschwerdeführerin bezog ab dem 1. Juni 2000 eine ganze Invali- denrente. Unbestrittenermassen leitete die IV-Stelle TG das vorliegend zu beurteilende Rentenrevisionsverfahren im Jahr 2010 und somit vor Inkraft- treten der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 ein. Bei Revisionsverfahren, welche – wie vorliegend – noch vor dem Inkrafttreten der 6. IV-Revision eingeleitet wurden, bildet der 1. Januar 2012 als erster Tag der dreijährigen Umsetzungsfrist gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG den fiktiven Anknüp- fungspunkt für die Ermittlung der massgebenden Rentenbezugsdauer. An- gesichts des (ab 1. Juni 2000) 11.5 Jahre dauernden Bezugs der Invaliden- rente bis zum genannten Datum gilt für die Beschwerdegegnerin die Aus- schlussklausel gemäss Abs. 4 von lit. a SchlBest. IVG nicht; eine Überprü- fung ihrer Rentenberechtigung nach Abs. 1 dieser Übergangsbestimmung kann somit nicht entfallen (BGE 140 V 15 E. 5.3.5; vgl. dazu auch BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 sowie Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die 1963 geborene Beschwerdeführerin zudem noch nicht 55 Jahre alt. Zusammen- gefasst ist vorliegend keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 Schl- Best. IVG gegeben. 3.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl- Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4),
C-2302/2013 Seite 11 wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die Natur des Gesundheitsschadens und nicht auf eine präzise Diagnose an- kommt (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach BGE 140 V 197 E. 6.2.3 sind die SchlBest. IVG auch anwendbar, wenn sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen lassen. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsunfähigkeit kann bei der Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen jedoch nur neu beurteilt werden, sofern eine Verän- derung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2). 3.3 Im Rahmen der Rentenverfügung vom 4. Dezember 2002, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2000 bei einem IV-Grad von 81 % eine unbefristete ganze IV-Rente zugesprochen wurde (act. 45), diente der IV-Stelle TG als Entscheidbasis im Wesentlichen die ausführli- chen Berichte der B., der C. vom 12. Oktober 2001 und 15. Januar 2002 (act. 38 und 40) sowie weitere, nachfolgend zusammen- gefasst wiedergegebene ärztliche Dokumente: 3.3.1 Dr. med. F._______ diagnostizierte in einem undatierten Bericht ein "Thoracic outlet"-Syndrom beidseitig sowie ein Status nach transaxiliärer Resektion der 1. Rippe links am 28. September 1999 und rechts am 17. November 1999, bestehend seit dem März 1998. Weiter berichtete er, die Patientin leide seit März 1998 an Parästhesien in beiden Händen sowie seit Juli 1999 an einer Verminderung der rohen Kraft in beiden Händen. Nach den beiden Operationen vom 28. September 1999 und 17. Novem- ber 1999 habe sich die Situation vorübergehend während einigen Wochen wesentlich verbessert. Immer wieder sei es jedoch später zu Kraftlosigkeit in beiden Händen und Armen und zu ausgeprägten Schmerzen und Paräs- thesien gekommen, welche die Patientin beinahe verzweifeln liessen. Die Prognose sei sehr ungewiss (act. 9). 3.3.2 Im Bericht der B._______ vom 12. Oktober 2001 wurden eine Fibro- myalgie, eine Periathropathia humeroscapularis sowie einen Verdacht auf ein Carpal-Tunnel-Syndrom rechts diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, neben den allgemein bekannten Auswirkungen psychischer Leiden auf kör- perliche Beschwerden sei im Rahmen der Exploration eine schlüssige Be- ziehung zwischen psychosozialen Belastungen und dem Auftreten der Schmerzen nicht zu erkennen gewesen, sodass vor der sicheren Diagnose einer somatoformen Störung eine erweiterte Exploration wünschenswert erscheine (act. 38).
C-2302/2013 Seite 12 3.3.3 Im Entlassungsbericht der C._______ vom 15. Januar 2002 wurden die Diagnosen eines Fibromyalgie-Syndroms (evtl. sekundärer Natur bei Psoriasisdiathese und mit begleitenden depressiven Verstimmungszustän- den), einer Bronchitis sowie einer Hypercholesterinämie gestellt (act. 40). 3.3.4 Aus einem weiteren Bericht von Dr. med. F._______ vom 11. März 2002 geht hervor, dass nach spezialärztlicher Abklärungen im B._______ die Diagnose nun "Fibromyalgiesyndrom" laute. Die Versicherte habe vom 6. Dezember 2001 bis 3. Januar 2002 einen Rehabilitationsaufenthalt in der C._______ absolviert, welche auf die Behandlung von Patienten mit Fibromyalgiesyndrom spezialisiert sei. Die diversen physikalischen Thera- pien hätten zu keiner Besserung des Befindens geführt, jedoch die Verord- nung und Abgabe von Valorontropfen in der letzten Therapiewoche. Die Prognose sei sehr ungewiss resp. wahrscheinlich schlecht (act. 39). 3.4 Im vorliegenden Fall lag im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung insbeson- dere die Diagnose einer Fibromyalgie (pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG [vgl. BGE 139 V 547 E. 2.2]) vor. Obwohl ärztlicherseits ein Verdacht auf somatische Beschwerden in Form eines Carpal-Tunnel-Syndroms rechts und ein Thoracic-outlet-Syndrom (act. 16) bzw. ein Status nach Rippenresektion beidseits (act. 10, 11, 14, 15) erwähnt worden war, war die attestierte langandauernde Arbeitsunfä- higkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit letztlich auf das myofasziale Schmerzsyndrom der Unterarme und der Schulterregion rechts resp. die im Verlaufe der Behandlung diagnostizierte Fibromyalgie zurückzuführen. Mit anderen Worten war das diagnostizierte pathogenetisch ätiologisch un- klare syndromale Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grund- lage (in Form der Fibromyalgie) gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aus- schlaggebend resp. conditio sine qua non für die ursprüngliche Rentenzu- sprache. Dasselbe gilt auch für die nachfolgende Bestätigung der ganzen IV-Rente der Beschwerdeführerin. So lag der Mitteilung vom 30. Mai 2005 (act. 52) der Bericht des Allgemeinmediziners Dr. med. G._______ vom 26. Mai 2005 (act. 51), welcher unveränderte Befunde erwähnt hatte, zu Grunde. 3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis fest- zustellen, dass die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG erfüllt sind. Mit anderen Worten kann die rechtskräftig zugesprochene und im Mai 2005 bestätigte ganze IV-Rente
C-2302/2013 Seite 13 der Beschwerdeführerin gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgeho- ben werden, sollten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 4. 4.1 Im Rahmen des Zurückkommens auf den Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf das neurologisch-psychiatrische Gut- achten von Dr. med. E., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 14. Oktober 2011 (act. 221 S. 4 bis 25) und auf das internistisch-rheu- matologische Gutachten von Dr. med. H., Facharzt für Innere Me- dizin und Rheumatologie, vom 14. November 2011 (act. 177). Diese Ex- pertisen sowie weitere medizinische Dokumente sind nachfolgend zusam- mengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen. 4.1.1 Im Bericht der I._______ vom 5. Mai 2011 wurde eine euthyreote Stoffwechsellage und ein Verdacht auf somatotrope Dysfunktion diagnos- tiziert (act. 201). 4.1.2 Im Bericht der J._______ vom 23. Mai 2011 wurde festgehalten, er- fasst sei der Spinalkanal von BWK 10/11 bis SWK 4/5. Es lägen normal hohe Wirbelkörper mit erhaltenem Hinterkantenalignement sowie ein un- auffälliges Knochenmarksignal vor. Es sei kein pathologisches Ödem nach- weisbar. Der Conus medullaris sei unauffällig in Höhe LWK 1. Es fände sich keine signifikante Einengung des Spinalkanals, jedoch eine initiale Einen- gung des caudalen rechten Neuroforamens ohne Kontakt von Bandschei- bengewebe zur Nervenwurzel sowie eine breitbasige dorsale Bandschei- benvorwölbung. Der Sagit-taldurchmesser des Duralschlauches betrage nicht unter 12mm. Durch eine intraforaminäre Bandscheibenprotrusion be- stehe im Seitenvergleich eine geringe Einengung des rechten Neurofora- mens. Vorliegend sei eine flache mediodorsal betonte dorsale Bandschei- benprotrusion ohne signifikante Stenose des Spinalkanals. Begleitend be- stehe eine geringe bis mässige hypertrophe Facettengelenksveränderung, betont im Segment (act. 215). 4.1.3 Im Bericht der K._______ vom 26. Mai 2011 wurde zusammenge- fasst ausgeführt, klinisch zeige sich bei der Versicherten ein unauffälliger Zehen- und Hackengang. Die Inspektion des Achsenorgans zeige eine et- was vermehrte thorakale Hyperkyphosierung mit schlechter Schultertblatt-
C-2302/2013 Seite 14 fixation. Die LWS sei grossbogig nach links ausgebogen. Die Becken- kämme stünden annähernd horizontal. Es zeige sich eine deutliche Ileum anterior Stellung rechts. Die lumbale Seitneigung sei deutlich einge- schränkt, besonders nach links. Es bestünden massive Blockierungen in Höhe L4/5 und L5/S1. Die Hüften seien seitengleich frei beweglich. Der Lasegue sei negativ. Die Muskeleigenreflexe der unteren Extremitäten seien nicht auslösbar. Die oberen Extremitäten vom Reflexstatus seien un- auffällig (act. 197). 4.1.4 Dr. med. H._______ führte in seinem internistisch-rheumatologi- schen Gutachten vom 14. November 2011 aus, Kernbefund sei eine gene- ralisierte Tendomyopathie (Fibromyalgie-Syndrom; M79.70) bzw. differen- zialdiagnostisch eine somatoforme Schmerzstörung (F45.40). Weiter stellte er folgende Diagnosen: Bulimia nervosa (E50.2), Übergewicht (E 66.99), Lumbalgien bei myostatischer Insuffizienz (L54.5), Bandscheiben- protusionen in der Höhe L4/L5 (M51.2), Osteopenie (M81.80), Arthrose der Fingergelenke (M15.9), Laxantienabusus (E55), Nikotinabusus (F17.1), Hepathopathie (K76.9; durch nicht-steroidale Antirheumatika induziert [?]) und depressive Episoden (F 32.9). Weiter berichtete er, die Versicherte sei grundsätzlich noch zu leichter körperlicher Arbeit in der Lage. Diese sollte mit der Möglichkeit zum bedarfsweisen Hinsetzen/Aufstehen/Umhergehen und überwiegend im Sitzen erfolgen. Kein Ersteigen von Gerüsten, keine Zwangshaltung, kein Hocken, keine Haltearbeit, keine häufigere Überkopf- arbeit, kein Heben/Tragen von mehr als 7 kg, keine Belastung durch Kälte/Nässe/Hitze. Mehr als ein normaler Arbeitsdruck und Publikumsver- kehr seien nicht zumutbar. Verantwortlichkeiten könnten in einem der Aus- bildung angemessenen Rahmen übernommen werden. Tages-Wechsel- schicht wäre möglich, Nachtarbeit nicht. Es könne unter 3 Stunden gear- beitet werden. Es bestehe keine Beeinträchtigung der Benutzung privater und öffentlicher Verkehrsmittel. Es bestehe keine Beeinträchtigung der We- gefähigkeit insofern, als die Versicherte in der Lage sei, 4 mal täglich 500 m zu Fuss in angemessener Zeit zurückzulegen. Betriebsunübliche Pausen müssten nicht erfolgen (act. 177 S. 10 und 11). 4.1.5 Dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. November 2011 von Dr. med. E._______ sind die Diagnosen Zustand nach depressi- ver Episode mit Somatisierung, LWS-Syndrom, Laxantiengewöhnung und anamnestisch Bulimie zu entnehmen (act. 221 S. 2). Aus neurologisch- psychiatrischer Sicht bestehe keine wesentliche Herabsetzung der Leis- tungsfähigkeit, so dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage sein dürfte, der Tätigkeit einer Verkäuferin oder einer Verweisungstätigkeit ohne
C-2302/2013 Seite 15 besondere Anforderungen an die feinmotorische Geschicklichkeit der Hände oder ständiges schweres Heben oder Tragen oder Bücken mehr als 6 Stunden täglich nachzugehen. Von einer weiteren, auch nur vorüberge- henden Rentengewährung bei der erst 48-jährigen Frau müsse nervenärzt- licherseits dringend abgeraten werden, da es zu einer neurotischen Fixie- rung kommen könnte, die eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben unmöglich machen könnte (act. 221, S. 25). 4.1.6 Der IV-ärztlichen Dienst berichtete am 31. Januar 2012, die multi- plen und wechselnden Schmerzen liessen sich nicht durch ein somati- sches Krankheitsbild erklären. Die Fibromyalgie sei noch immer klar die Hauptdiagnose. Eine psychiatrische Komorbidität sei nicht dokumentiert. Die anderen Diagnosen seien nicht geeignet, Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit zu nehmen (act. 220 S. 2 f.). 4.1.7 Dr. med. L., Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin, führte in ihrem Bericht vom 31. Juli 2012 aus, es bestünden seit Jahren ein Fibromyalgie-Syndrom, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine chronifizierte komplexe Schmerzerkrankung, eine Depression, eine depressive Erschöpfung, eine Angststörung, eine posttraumatische Belas- tungsstörung sowie eine Essstörung und ein Laxantienabusus (act. 231). 4.1.8 Prof. Dr. med. M. erwähnte in seinem Bericht vom 2. August 2012, bei der Versicherten liege unstrittig eine chronifizierte komplexe Schmerzerkrankung vor, welche auch die Kriterien des "FMS" erfülle (F45.41). Zudem sei eine chronifizierte affektive Störung mit depressiver Entwicklung und rezidivierenden depressiven Episoden (F34.1 und F33.1) vorliegend. Darüber hinaus bestehe eine Essstörung, Laxantienabusus und ein Nikotinabusus (act. 232). 4.1.9 Dr. med. N._______ führt in einem Arztbericht vom 19. August 2012 aus, es bestehe in rheumatologischer Hinsicht eine chronische Schmerzer- krankung mit dem klinischen Bild eines Fibromyalgiesyndroms, differenti- aldiagnostisch im Rahmen einer somatoformen Störung. Aktuell sei kein Nachweis einer entzündlich-rheumatischen Systemerkrankung auszu- machen. Weitere relevante Diagnosen seien anamnestisch eine depres- sive Störung, eine Essstörung und ein zerebrales Anfallsleiden, eine Schilddrüsenfunktionsstörung, eine laufende Substitutionstherapie und kardiovaskuläre Risikofaktoren (act. 234). 5.
C-2302/2013 Seite 16 5.1 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare synd- romale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva- lidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeits- fähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE, 131 V 49 und BGE 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiederein- stiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer mitwirkenden, psy- chisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizier- ter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheits- verlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfris- tige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseeli- scher Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbe- friedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Be- handlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem An- satz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Moti- vation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Vorausset- zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 5.2 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Praxisänderung. Zusammenfassend er- wog das Bundesgericht (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psycho- somatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend seien, zu berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderun- gen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicher- stellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) bezweckt. Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser Rechtspre-
C-2302/2013 Seite 17 chung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Aus- nahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Be- rücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und ob- jektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenan- sprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender soma- toformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten (E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatri- schen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungsraster sei rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren – recht- lich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen. 5.3 5.3.1 Mit Blick auf das im vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahren aktenkundige internistisch-rheumatologische Gutachten Dr. H._______s vom 14. November 2011 kann auch im Revisionszeitpunkt von einem nach wie vor unklaren Beschwerdebild ausgegangen werden. Der Umstand, dass weitere, erklärbare Beschwerden diagnostiziert wurden, steht dabei einer Anwendung von Bst. a Abs. 1 SchlB IVG nicht entgegen (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.1 sowie E. 3.2). 5.3.2 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.4 hiervor), beruhte die erstmalige Rentenzusprache als auch deren Bestätigung auf der Diagnose eines pa- thogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage, und auch im Zeitpunkt der vorlie- gend zu beurteilenden Revisionsverfügung vom 18. März 2013 lag ein un- klares Beschwerdebild vor. Während nach früherer Rechtsprechung noch zu prüfen gewesen wäre, ob die "Foerster-Kriterien" erfüllt sind (vgl. E. 5.1
C-2302/2013 Seite 18
C-2302/2013 Seite 19 fähigkeit sei. So berichtete diese Fachärztin, die Versicherte dürfte durch- aus in der Lage sein, der Tätigkeit als Verkäuferin oder einer Verwei- sungstätigkeit während mehr als sechs Stunden täglich nachzugehen. 5.3.5 Zwar wurden das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._______ und die internistisch-rheumatologische Expertise von Dr. med. H._______ in Kenntnis der Vorakten und der angegebenen Be- schwerden nach eingehender körperlich-neurologischen sowie psychiatri- schen Untersuchung erstellt. Aufgrund der vorstehend erwähnten Diskre- panzen zwischen den Dres. med. H., D. und E._______ betreffend die zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerde- führerin und mit Blick auf die Praxisänderung des Bundesgerichts zur Be- urteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente wegen somatoformer Schmerz- störungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden kann den Gut- achten der Dres. med. E._______ und H._______ und dem Bericht von Dr. med. D._______ jedoch keine Beweiskraft zukommen, denn deren Beur- teilungen sind – wie bereits erwähnt – widersprüchlich und darüber hinaus auch im Lichte von BGE 141 V 281 nicht rechtsgenüglich. Es mangelt ihnen insbesondere an einem strukturierten Beweisverfahren, in dessen Rahmen das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung – anhand des Katalogs der vorstehend erwähn- ten Indikatoren – einzelfallgerecht und ergebnisoffen beurteilt worden ist. 5.3.6 Mit Blick auf die Expertisen der Dres. med. H._______ und E._______ wirken bei der Beschwerdeführerin somatische und psychisch- psychiatrische gesundheitliche Beeinträchtigungen zusammen, weshalb sich eine isolierte Betrachtung der somatischen und psychischen Befunde nicht rechtfertigen lässt. Mit anderen Worten ist aufgrund dieser Sachlage ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen (vgl. hierzu Ur- teil 8C_168/2008 des BGer vom 11. August 2008 E. 6.2.2. mit Hinweisen) resp. kann auf die Einholung eines solchen nicht verzichtet werden (zum gegenteiligen Fall resp. zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). 5.3.7 Gemäss einer Gesprächsnotiz vom 31. Juli 2001 hätte die Beschwer- deführerin damals ohne Behinderung eine ausserhäusliche Tätigkeit im Rahmen von 75 % ausgeübt (act. 66 S. 7). Der ursprünglichen Rentenzu- sprache vom 4. Dezember 2002 lag jedoch die Annahme zugrunde, dass die Beschwerdeführerin zu 61 % im ausserhäuslichen Erwerbsbereich und zu 39 % im Haushalt tätig wäre. Da sich die Verhältnisse nach der Wohn- sitzverlegung nach Deutschland im Jahr 2010 (act. 60) und der Heirat im
C-2302/2013 Seite 20 Mai 2011 (act. 195 S. 1) verändert haben könnten und sich der angefoch- tenen Verfügung vom 18. März 2013 (act. 242) hinsichtlich des Status keine genauen Prozentangaben hinsichtlich der zur Anwendung gelangten gemischten Methode (act. 241 S. 1) entnehmen lassen, sind auch diesbe- züglich weitere Abklärungen nötig. 6. Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Verfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ge- würdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sa- che in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen an- gezeigt, da sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen einerseits aus dem Kontext der gesamten Aktenlage und andererseits in Nachachtung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt. Hinzu kommt, dass eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrati- ven auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. zum Gan- zen BGE 137 V 210 E. 4.2). Im Rahmen der neuen Begutachtung sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte von den Experten und/oder Expertinnen zu würdigen. Die Gutachterinnen und/oder Gutachter haben anhand der Indikatoren zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Lei- den auf die Arbeits- und Alltagsfunktionen der Beschwerdeführerin haben. Darüber hinaus ist auch zu klären, inwiefern sich die gesundheitlichen Be- einträchtigungen im Bereich Haushalt manifestieren, zumal die Einschät- zung von Dr. med. D._______ vom 31. Januar 2012 nicht rechtsgenüglich erscheint, da diese ohne eigene Untersuchung des IV-internen ärztlichen Dienstes und ohne Berücksichtigung von einschlägigen Angaben der be- gutachtenden Ärzte oder einer Abklärung vor Ort erfolgt war. Weiter ist be- reits bei der Diagnosestellung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Diagnose "Schmerzstörung" einen gewissen Schweregrad voraussetzt. Einzubeziehen sind zudem auch die Ressourcen, welche die Leistungsfä- higkeit der Beschwerdeführerin begünstigen können. Entscheidend und abzuklären ist weiter, ob die geltend gemachten Einschränkungen in den verschiedenen Lebensbereichen (Arbeit, Haushalt und Freizeit) gleicher- massen auftreten und ob sich der Leidensdruck in der Inanspruchnahme allfälliger therapeutischer Möglichkeiten zeigt. Nach Vorliegen der entspre- chenden medizinischen Ergebnisse hat die Vorinstanz auch die Status- frage nochmals zu prüfen und anschliessend eine neue Verfügung zu er- lassen.
C-2302/2013 Seite 21 7. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu- halten, dass die Beschwerde vom 24. April 2013 insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 18. März 2013 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme ergän- zender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuwei- sen sind; soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ihr ist der geleistete Verfahrens- kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah- renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent- schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'700.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stunden- ansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.
C-2302/2013 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 24. April 2013 wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 18. März 2013 aufgehoben wird und die Ak- ten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzen- der Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'700.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
C-2302/2013 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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