B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2269/2018
Urteil vom 14. August 2019 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Jörg Prinz, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 22. März 2018.
C-2269/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1958 geborene, verheiratete italienische Staatsbürger A._______ lebt in Deutschland. Er war von November 2001 bis Dezember 2015 in der Schweiz mit dem Status als Grenzgänger als Lastwagenchauf- feur/Möbeltransporteur erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV- act. 6 S. 2 f. und IV-act. 8). Am 15. August 2016 (Posteingang IV-Stelle: 17. August 2016, IV-act. 6) meldete sich A._______ bei der IV-Stelle B._______ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. B. Mit Verfügung vom 22. März 2018 (IV-act. 40) wies die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbe- gehren von A._______ ab. Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende Unterlagen ab: den Bericht von Dr. med. C., Facharzt für Chirur- gie, speziell Allgemein- und Unfallchirurgie/Sporttraumatologie, Sportmedi- zin SGSM und DGSP, vom 24. November 2015 (IV-act. 18 S. 37 ff.), die ärztlichen Berichte von Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie in der Klinik E._______ AG, vom 28. Oktober 2016 (IV-act. 12.17), vom 14. November 2016 (IV-act. 12.7) und vom 12. Dezember 2016 (IV-act. 18 S. 10), die Kreisärztliche Untersuchungen von Dr. med. univ. F., Suva, vom 29. November 2016 (IV-act. 12.6) und vom 6. September 2017 (IV-act. 22.4), den Bericht von Dr. med. G., Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH und Sportmedizin SGSM, vom 29. Mai 2017 (IV-act. 21.13) und den Bericht von Dr. med. H., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie, Zertifizierter Gutachter SIM, Klinik E. AG, vom 14. August 2017 (IV-act. 22.9) und vom 16. August 2017 (IV-act. 22.6). Die Ärzte diagnostizierten bei A._______ im Wesentlichen 1) eine begin- nende mediale Varus-Gonarthrose beidseits bei anamnestischem Trauma beider Kniegelenke vom 27.03.2007 und St.n. Teilmeniskektomie (TME) und Knorpelglättung Kniegelenk rechts (Juni 2007) und 2) degenerative Wirbelsäulenveränderungen, insbesondere ventral L3/4, Baastrup-Phäno- men, kleine Leistenhernie beidseits, Sklerose distal ISG beidseits, Aus- schluss sequestrierter Bandscheibenvorfall, Ausschluss Spinalkanalste- nose, kein sicherer Anhalt für eine Neuroforamenstenose sowie 3) Adipo-
C-2269/2018 Seite 3 sitas Grad II, 4) Hypertonie und 5) Schlafapnoesyndrom. Aus den gesund- heitlichen Beeinträchtigungen leiteten die Ärzte eine volle Arbeitsunfähig- keit in der bisherigen Tätigkeit ab. In einer angepassten Tätigkeit als Chauf- feur (ohne Be- und Entladetätigkeit) attestierten ihm die Ärzte eine Arbeits- fähigkeit von 50 % und in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine solche von 100 %. C. Gegen die Verfügung vom 22. März 2018 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Prinz, mit Eingabe vom 18. April 2018 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer halben Invalidenrente. Zur Begründung führte er aus, Einkünfte, wie sie die Vorinstanz annehme, könne er nicht mehr erzielen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass aufgrund der gesundheitlichen Ein- schränkungen eine Invalidität von 50 % bestehe. D. Der mit Zwischenverfügung vom 26. April 2018 (BVGer-act. 2) einver- langte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist am 9. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (BVGer-act. 3). E. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 (BVGer-act. 5) beantragte die IV- STA unter Hinweis auf die undatierte Stellungnahme der IV-Stelle B._______ die Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle B._______ führte in ihrer Stellungnahme aus, sie verweise auf die Erläuterungen und Be- gründungen in der Verfügung vom 22. März 2018 und die entsprechenden Akten. F. Mit Replik vom 30. August 2018 (BVGer-act. 8) hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. G. Mit Duplik vom 27. September 2018 (BVGer-act. 10) hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag fest. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.
C-2269/2018 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die- ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva- lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26 bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell- rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist- gerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
C-2269/2018 Seite 5 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 22. März 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 22. März 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
C-2269/2018 Seite 6 3. Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts der bei der IV-Stelle B._______ eingereichten Anmeldung zum Rentenbezug und die durch jene durchgeführten Abklärungen die zuständige Verfügungsbehörde war. 3.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Ver- sicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmel- dungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). 3.2 Der Beschwerdegegner war Grenzgänger und hatte seine letzte Ar- beitsstelle im Kanton B.; er wohnt zudem noch im benachbarten Grenzgebiet. Er hat sich somit zu Recht bei der IV-Stelle B. zum Leistungsbezug angemeldet. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA ist gemäss obenstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat während mehr als drei Jahren Beiträge im Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet, so dass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist (IV-act. 8). 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
C-2269/2018 Seite 7 ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe- zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 4.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
C-2269/2018 Seite 8 4.6 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch BGE 138 V 475 E. 3). Somit ist vorliegend aufgrund der im August 2016 eingereichten Anmeldung ein Leistungsanspruch frühestens ab 1. Februar 2017 zu prüfen. 5. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz stützte sich anlässlich der Beurteilung des Leistungsbegehrens des Be- schwerdeführers namentlich auf folgende Unterlagen. 5.1 Dr. med. C., Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemein- und Unfallchirurgie/Sporttraumatologie, Sportmedizin SGSM und DGSP, hielt in seinem Bericht vom 24. November 2015 (IV-act. 18 S. 37 ff.) folgende Hauptdiagnosen fest: 1) Beginnende mediale Varus-Gonarthrose beidseits bei anamnestischem Trauma beider Kniegelenke vom 27.03.2007 und St.n. TME und Knorpelglättung Kniegelenk rechts (Juni 2007) und 2) De- generative Wirbelsäulenveränderungen, insbesondere ventral L3/4, Baas- trup-Phänomen, kleine Leistenhernie beidseits, Sklerose distal ISG beid- seits, Ausschluss sequestrierter Bandscheibenvorfall, Ausschluss Spinal- kanalstenose, kein sicherer Anhalt für eine Neuroforamenstenose. Als Ne- bendiagnosen nannte er Adipositas II° mit V.a. metabolisches Syndrom und pathologischer Glukoseintoleranz, Aortensklerose, V.a. KHK, V.a. Karo- tissklerose, V.a. unklare periphere Polyneuropathie und anamnestische be- nigne Prostatahyperplasie. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, es seien dem Beschwerdeführer keine mittelschweren und schweren körper- lichen Arbeiten zuzumuten, leichte Arbeiten seien jedoch im gewohnten Rahmen gut durchführbar. 5.2 Dem Bericht der Praxis I. vom 4. Dezember 2015 (IV-act. 18 S. 32 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an arterieller Hy- pertonie mit geringgradigen kardialen Hockdruckfolgen leide, dass kein An- halt für Belastungskoronarinsuffizienz bis 100 W und kein Anhalt für eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) bestehe Ferner stellten die Ärzte eine Karotiswandsklerose ohne Stenose fest. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht. 5.3 Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie in der Klinik E. AG, attestierte dem Beschwerdeführer
C-2269/2018 Seite 9 in seinen Berichten vom 28. Oktober 2016 (IV-act. 12.17), vom 14. Novem- ber 2016 (IV-act. 12.7) und vom 12. Dezember 2016 (IV-act. 18 S. 10) ei- nen V.a. Neuropathie des Ramus infrapatellaris, des N. Saphenus sowie eine antero-mediale Überlastung und ein mögliches Impingement der femoralen Prothesen-Komponente zum medialen Anteil der Patella mit/bei St.n. Kniegelenksarthroskopie und medialer Schlittenprothese. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. D._______ aus, vom 3. Oktober 2016 bis zum 14. November 2016 sei der Beschwerdeführer 50 % arbeits- fähig für sitzende, leicht belastende Tätigkeiten, wobei er keine Gewichte über 5 kg heben und tragen dürfe. Am 12. Dezember 2016 bestätigte der beurteilende Arzt weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Traglimite für die nächsten drei Monate. 5.4 Dr. med. G., Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH und Sportmedizin SGSM, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 29. Mai 2017 (IV-act. 21.13) eine schmerzhafte mediale Schlittenpro- these Knie rechts (15.06.2017) bei: St.n. Kniedistorsion rechts (2007), St.n. Teilmeniskektomie und Knorpelglättung Knie rechts (06/2007), Adipositas Grad II, Hypertonie, Schlafapnoesyndrom und degenerativen LWS-Verän- derungen L3-L5. Zufolge der genannten Beeinträchtigungen erachtete er den Beschwerdeführer seit 12. September 2016 bis mindestens zum 12. Juli 2017 als zu 50 % arbeitsunfähig. 5.5 Dr. med. H., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie, Zertifizierter Gutachter SIM in der Klinik E._______ AG, bestä- tigte in seinem Bericht vom 14. August 2017 (IV-act. 22.9) die bereits von Dr. med. D._______ gestellten Diagnosen und ging von einer Arbeitsfähig- keit von 100 % aus, unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer keine Lasten von mehr als 20 kg heben oder tragen müsse. Am 16. August 2017 (IV-act. 22.6) revidierte er seine Einschätzung in Bezug auf die Ar- beitsfähigkeit und führte aus, die volle Arbeitsfähigkeit gelte nur für leichte Tätigkeiten. Das Arbeitsumfeld müsse an die Kniebeschwerden angepasst werden und als Möbeltransporteur sei er lediglich zu 50 % arbeitsfähig. 5.6 Dr. med. univ. F._______, Arzt für Allgemeinmedizin (A) und Kreisarzt der Suva, hielt in seinen Berichten vom 29. November 2016 (IV-act. 12.6) und vom 6. September 2017 (IV-act. 22.4) fest, der Beschwerdeführer leide an belastungsabhängigen Beschwerden im Kniegelenk rechts sowie diffusen Hypästhesien im gesamten rechten Unterschenkel bei Status nach Kniegelenksarthroskopie und mediale Schlittenprothese am 15. Juni 2006 bei Status nach medialer Teilmeniskektomie Kniegelenk rechts am 29. Juni
C-2269/2018 Seite 10 2007 bei Varusgonarthrose. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit 100 % für körperlich leichte, angepasste, wechselbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten (keine knienden oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, keine Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung, keine regelmässige Gewichtsbe- lastung über 5 kg). Im Bericht vom 29. November 2016 hielt er überdies fest, aufgrund der aktuellen Befunde und auch der Selbsteinschätzung des Patienten wäre die ganztägige Arbeitsfähigkeit ausschliesslich als LKW- Chauffeur ohne Be- und Entladetätigkeiten gegeben. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner Knie- und Rückenprobleme in seiner bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Diesbezüglich stimmen alle medizinischen Berichte überein. Dr. med. D., Facharzt für Ortho- pädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. G., Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMG und Sportmedizin SGSM, erachteten den Beschwerdeführer seit dem 3. Oktober 2016 bis mindestens 12. Juli 2017 (vgl. IV-act. 12.17, 12.7, 18 S. 10 und 21.13) in ausschliesslich sit- zenden und leicht belastenden Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg als zu 50 % arbeitsfähig. Dr. med. H., Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Zertifizierter Gutach- ter SIM, attestierte dem Beschwerdeführer in seinen Berichten vom 14. und 16. August 2017 (IV-act. 22.9 und 22.6) in leichten Tätigkeiten und bei An- passung des Arbeitsumfelds an die Kniebeschwerden eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Für die bisherige Tätigkeit als Möbeltransporteur erachtete er den Beschwerdeführer lediglich als zu 50 % arbeitsfähig. Dr. med. H. führte in seinem Bericht nicht aus, worauf er die Ver- besserung der Arbeitsfähigkeit von bisher 50 % auf 100 % in leichten Tä- tigkeiten zurückführt. Es ist davon auszugehen, dass nach der Operation vom 15. Juni 2016 nachvollziehbarerweise während der Genesungszeit eine erhöhte Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Da die Operation nicht um- gehend die erwünschte Verbesserung gebracht hat (vgl. Bericht von Dr. med. D._______ vom 28. Oktober 2016 (IV-act. 12.17), dauerte die Re- habilitationsphase offensichtlich länger, als in solchen Fällen üblich. Eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation, die mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit auf die Erholung nach der Operation zurückzuführen ist, hat per Mitte August 2017 zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % in leichten Tätigkeiten geführt. Dr. med. univ. F._______, Fach- arzt für Allgemeinmedizin (A), attestierte in seinem Bericht vom 29. Novem- ber 2016 zwar bereits eine ganztägige Arbeitsfähigkeit, auf diese Einschät- zung ist jedoch nicht abzustellen, da der Einschätzung der entsprechenden
C-2269/2018 Seite 11 Fachärzte, Dr. med. D._______ und Dr. med. G., die für dieselbe Zeitspanne eine andere Einschätzung abgeben, der Vorrang zu geben ist, zumal es keinen Anlass gibt, an deren Einschätzung zu zweifeln. Somit ist gestützt auf die Einschätzungen von Dr. med. D. und Dr. med. G._______ seit 3. Oktober 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und gemäss Dr. med. H._______ seit 14. August 2017 von 100 % in angepassten, leichten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeiten auszugehen. Eine möglicherweise von diesen Feststellungen abweichende Arbeitsunfä- higkeit für eine frühere Zeitspanne (z.B. direkt nach der Operation vom 15. Juni 2016) ist vorliegend nicht zu bestimmen, da der frühestmögliche Rentenanspruch am 1. Februar 2017 gegeben ist (vgl. E. 4.6 hiervor) und somit frühere Zeitspannen vorliegend nicht relevant sind. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit möglich ist. 6.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise er- zielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusam- men mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu füh- ren kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfä- higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt- schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Er- werbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verblie- bene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer- ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der ab- sehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam- menhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fer- tigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be- rufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ver- werten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten
C-2269/2018 Seite 12 Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.1 f. mit wei- teren Hinweisen). Das Bundesgericht hat im soeben zitierten Entscheid die bisherige Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass für die Beantwor- tung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem feststeht, dass aus medizinischer Sicht eine (Teil-)Erwerbstätigkeit zumutbar ist. 6.2 Wie im Rahmen der medizinischen Würdigung festgestellt, hat Dr. med. D._______ am 28. Oktober 2016 dem Beschwerdeführer eine Ar- beitsfähigkeit von 50 % für sitzende, leicht belastende Tätigkeiten ohne He- ben und Tragen von Gewichten über 5 kg attestiert. Bereits am 24. Novem- ber 2015 erachtete Dr. med. C._______ leichte Arbeiten «im gewohnten Rahmen als gut durchführbar». Da letztere Formulierung eher offen gehal- ten ist und nicht präzise die konkrete Restarbeitsfähigkeit daraus abgele- sen werden kann, ist davon auszugehen, dass spätestens am 28. Oktober 2016 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Tätigkeiten feststand. Der 1958 geborene Beschwerdeführer war in diesem Zeitpunkt 58 Jahre alt. Mit Blick auf die Beispiele in der Rechtsprechung (vgl. namentlich Ur- teile des BGer 8C_39/2012 vom 24. April 2012 und 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011) ist davon auszugehen, dass der 58-jährige Beschwerdefüh- rer die attestierte Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres verwerten kann, zumal er ohne Umschulung mindestens in einem 50 %-Pensum eine einfache, kör- perlich leichte Tätigkeit verrichten kann und im damaligen, massgeblichen Zeitpunkt noch sieben Jahre Erwerbstätigkeit vor sich hatte. 7. Es bleibt noch der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute als Nichtinvalider zu 100 % erwerbstätig wäre. Dies ist unbestritten. Der Invaliditätsgrad ist daher mittels Einkom- mensvergleich zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass sich die Arbeitsfä- higkeit im zeitlichen Verlauf – wie oben festgestellt – verändert hat, so dass unterschiedliche Berechnungen anzustellen sind. 7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
C-2269/2018 Seite 13 könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali- deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern- mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all- fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61 vom 23. März 2018 E. 6.1). Für die Bemes- sung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). 7.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi- rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund- heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfah- rungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1). Lässt sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Ein- kommen nicht konkret ermitteln oder ist mit überwiegender Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tä- tigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Sta- tistik her-ausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil des BGer 8C_934/2015 vom 9. Mai
C-2269/2018 Seite 14 2016 E. 2.2; Urteil des BGer 8C_379/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.1). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen- stunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Zudem ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen, wobei nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst auf den branchen- spezifischen Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen ist (BGE 129 V 408 E. 3.1.2). 7.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss LSE herangezo- gen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_422/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1), wobei grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3). In der Regel ist auf die LSE-Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Total- wert abzustellen (Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2; vgl. auch Urteil des BGer 9C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.2 mit Hinweisen), wobei aber auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt werden kann, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleiben- den Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Be- reich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist (Urteil des BGer 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen-
C-2269/2018 Seite 15 lohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen wer- den, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben kön- nen (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf ei- nem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch- schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht au- tomatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). 7.4 Gemäss den Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber (IV-act. 8) hat der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit (Lastwagenchauf- feur/Möbel abladen) im Jahr 2016 einen Jahreslohn von Fr. 66'280.- erzielt. Dies entspricht einem monatlichen Lohn von Fr. 5'523.30. 7.5 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die LSE 2016 ab- zustellen, da der Beschwerdeführer kein Invalideneinkommen erzielt. Der Zentralwert für Männer, einfache, repetitive Tätigkeiten aller Wirtschafts- zweige beträgt gemäss Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, im Jahr 2016 Fr. 5'340.- (basierend auf 40 Wochenstunden). Unter Berücksichtigung ei- ner durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden für das Jahr 2016 ergibt dies einen monatlichen Lohn von Fr. 5'566.95. Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz ist bei der Ermittlung des Invalidenein- kommens nicht das Einkommen für eine konkrete Tätigkeit zu bestimmen, sondern es ist gemäss dem Regelfall vom Zentralwert auszugehen. Es lie- gen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen wäre. Auf die Indexierung bis zum Jahr 2017 (frühestmögli- cher Rentenbeginn am 1. Februar 2017) kann vorliegend verzichtet wer- den, da die Aufindexierung sowohl des Validen- als auch des Invalidenein- kommens aus dem Jahr 2016 im Ergebnis nichts ändert. Die Arbeitsfähig- keit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur/Möbeltransporteur – allerdings mit Einschränkungen (vgl. Bericht von Dr. med. H._______ vom 16. August 2017, IV-act. 22.6) – ist bei der Berechnung nicht zu be- rücksichtigen, da aus dieser Tätigkeit bei einer lediglich 50 %igen Arbeits- fähigkeit ein geringeres Einkommen resultieren würde als bei 100 % Ar- beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
C-2269/2018 Seite 16 7.6 Der Vergleich des Valideneinkommens (Fr. 5'523.30) und des Invali- deneinkommens (50 % von Fr. 5'566.95 = Fr. 2'783.50) ergibt für die Zeit ab 3. Oktober 2016 einen IV-Grad von 49,61 % und somit einen Anspruch auf eine halbe Rente. Der Vergleich des Valideneinkommens (Fr. 5'523.30) und des Invalidenein- kommens Fr. 5'566.95 ergibt für die Zeit ab 14. August 2017 einen renten- ausschliessenden IV-Grad von 0 %. 7.7 Nachdem für die beiden Zeitabschnitte die Invaliditätsgrade bestimmt worden sind, ist zu prüfen, von wann bis wann Anspruch auf eine Rente besteht. 7.7.1 Wird rückwirkend eine abgestufte und/oder eine befristete Rente zu- gesprochen, sind nach der Rechtsprechung die für eine Rentenrevision massgebenden Grundsätze zu beachten (vgl. BGE 125 V 417 E. 2d, 112 V 372 E. 2b; URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Ren- tenrevision in der Invalidenversicherung, Freiburg 2003, S. 207 f.). 7.7.2 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ver- ändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes impliziert. Da- gegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverän- dert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Be- urteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3B, 112 V 390 E. 1B; ZAK 1987 S. 36 ff.). 7.7.3 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 7.7.4 In E. 4.6 wurde ausgeführt, dass der frühestmögliche Rentenbeginn am 1. Februar 2017 ist. Somit besteht ab 1. Februar 2017 Anspruch auf eine halbe Rente. Per 14. August 2017 besteht ein Invaliditätsgrad von 0 %. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist somit die ab 1. Februar 2017 auszuzahlende halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2017 aufzuhe- ben.
C-2269/2018 Seite 17 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, und dem Beschwerde- führer ist vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Oktober 2017 eine halbe Rente auszurichten. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird dem Be- schwerdeführer erstmals eine befristete halbe Rente der Invalidenversi- cherung zugesprochen. Sein Antrag auf eine unbefristete halbe Rente wird folglich abgelehnt. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG). Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Ver- weigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhän- gig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs.1 bis IVG). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzuset- zen. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfah- rens ist von einem je hälftigen Unterliegen der Parteien auszugehen. Da die nachfolgend angeführte Rechtsprechung zur Parteientschädigung bei «Überklagung» in Rentenangelegenheiten auf die Gerichtskosten nicht an- wendbar ist (vgl. Urteile des BGer 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3), sind die Verfahrenskos- ten dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 400.- aufzuerlegen. Sein Anteil an den Gerichtskosten ist dem geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu entnehmen. Der Rest (Fr. 400.-) ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um- fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla- gen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer war anwaltlich vertre- ten, weshalb ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Der Rechts-
C-2269/2018 Seite 18 vertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, wes- halb die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 2'800.- festzusetzen ist. In der vorliegen- den Konstellation betrifft die zeitliche Dimension des Rentenanspruchs das Quantitativ, sodass von einem Obsiegen im Grundsatz und einem lediglich im Masslichen teilweisen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Parteientschädigung bei «Überklagung» in Rentenangelegenheiten ist gestützt auf das Urteil des BVGer C-3300/2016 vom 18. März 2019 E. 10.2 ff. und in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ge- mäss Urteil 9C_288/2015 E. 4.2 zu beurteilen (vgl. auch Urteile des BGer 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1; 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5; BGE 117 V 401 E. 2c). Der Beschwerdeführer hat folglich Anspruch auf eine volle Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.-. Als Bundesbe- hörde hat die IVSTA keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfü- gung vom 22. März 2018 wird insoweit aufgehoben, als darin der Renten- anspruch für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Oktober 2017 ver- neint worden ist. Dem Beschwerdeführer wird für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Oktober 2017 eine halbe IV-Rente zugesprochen. Wei- tergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2'800.- zugesprochen.
C-2269/2018 Seite 19 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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