B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2251/2018
Urteil vom 16. April 2020 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, (Fürstentum Liechtenstein), vertreten durch lic. iur. Marcel Kuhn, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IVG, Rentenaufhebung, Verfügung vom 14. März 2018.
C-2251/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am ______ 1980 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Staatsangehöriger des Fürstentums Liechten- stein und auch dort wohnhaft. Im Jahr 1996 machte er in der Schweiz eine Lehre als Bäcker/Konditor, arbeitete anschliessend bis 2002 mit Unterbrü- chen als Grenzgänger in der Schweiz und leistete die obligatorischen Bei- träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung. Anschliessend arbeitete er im Fürstentum Liechtenstein in einem Lebensmittelladen und als Geschäftsführer im Familienbetrieb sowie als selbständiger Vertreiber von B._______ (Akten der Invalidenversicherung- stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: act.] 2 S. 5, 7, 17, 44). A.b Am 31. Mai 2005 wurde er in Frankreich auf dem Fahrrad von einem Personenwagen angefahren. Dabei zog er sich ein schweres Schädelhirn- trauma mit Kontusionsblutung frontal links und temporal links sowie leichter Einblutung in das linke Seitenventrikalhinterhorn und eine diskoligamen- täre Läsion Halswirbelsäule HWK 5/6 mit Wirbelbogenfraktur C5 links zu. Am 9. Juni 2005 wurde er mit der Rega in die Schweiz geflogen und kam auf die chirurgische Intensivstation des Kantonsspitals St. Gallens. Dort wurde am 17. Juni 2005 eine ventrale Spondylodese C5/6 mit Beckenspan rechts und 18-er Morscherplatte vorgenommen (act. 9 S. 1, 10 S. 18, 14). B. B.a Mit Beschluss der liechtensteinischen Invalidenversicherung vom 18. Dezember 2006 erhielt der Versicherte ab 1. Juni 2006 eine halbe In- validenrente (act. 3). B.b Am 17. August 2006, eingegangen am 16. Januar 2007, meldete sich der Versicherte über den Versicherungsträger des Fürstentums Liechtenstein zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an (act. 1). Nach erfolg- ten Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach- folgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 8. August 2008 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (act. 24). C. Die IVSTA leitete am 24. Juni 2011 ein amtliches Revisionsverfahren ein
C-2251/2018 Seite 3 (act. 27) und holte dabei Berichte behandelnder Ärzte ein (act. 29 - 31). Nachdem sie eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (act. 33) eingeholt hatte, teilte sie dem Versicherten am 18. August 2011 mit, dass aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf die entspre- chende Geldleistung bestehe (act. 34). D. Am 10. Oktober 2012 leitete die Invalidenversicherung des Fürstentums Liechtenstein ein amtliches Revisionsverfahren ein (act. 39) und holte da- bei einen Verlaufsbericht des behandelnden Arztes ein (act. 40). E. Die IVSTA leitete am 19. Dezember 2012 aufgrund ihr zugestellter Infor- mationen von der Invalidenversicherung des Fürstentums Liechtenstein ebenfalls ein amtliches Revisionsverfahren ein (act. 41 ff.). Sie holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone (act. 48) ein. F. Am 16. Januar 2013 aberkannte die Invalidenversicherung des Fürsten- tums Liechtenstein dem Versicherten die Rente aufgrund einer veränder- ten Einkommenssituation (act. 112). Mit Vorbescheid vom 30. April 2013 wurde jedoch die Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente beschlos- sen, da die Einkommensänderung nur vorübergehend stattgefunden habe (act. 60). G. Aufgrund eines Gleitschirmabsturzes des Versicherten mit komplexem Wir- belsäulentrauma wurde im Kantonsspital St. Gallen im Juni 2013 eine dorso-ventrale Spondylodese L3 - L5 bei inkompletter Berstungsspaltfrak- tur LWK4 mit Verlegung des Spinalkanals vorgenommen. Er erlitt des Wei- teren eine Sternumfraktur mit minimalem Pneumothorax sowie Deckplat- tenimpression BWK12, LWK1 und LWK2 (act. 124). H. Aufgrund einer veränderten Erwerbstätigkeit des Versicherten holte die IV- STA am 22. August 2013 (act. 57) eine Stellungnahme des RAD (act. 58) ein. Am 2. Oktober 2013 beauftragte sie die Invalidenversicherung des Fürstentums Liechtenstein, den Versicherten neuro-psychiatrisch untersu- chen zu lassen (act. 59). Aufgrund einer Bestätigung der unveränderten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten durch die Invalidenversicherung des
C-2251/2018 Seite 4 Fürstentums Liechtenstein (act. 60) und einer erneuten Stellungnahme des RAD (act. 68), teilte die IVSTA dem Versicherten am 9. Dezember 2013 mit, dass aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf die entsprechende Geldleistung bestehe (act. 69). I. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 sprach die Vorinstanz dem Versi- cherten ab 1. Juni 2015 eine Kinderrente zu (act. 73). J. Die Invalidenversicherung des Fürstentums Liechtenstein hielt mit Be- schluss vom 27. Juni 2016 eine Änderung des Invaliditätsgrades von 58 auf 61 % fest und teilte dem Versicherten eine Weiterausrichtung der bis- herigen halben IV-Rente mit (act. 78). K. Im November 2016 gründete der Versicherte die Firma C._______, welche eine Bäckerei, eine Konditorei und ein Kaffee beinhaltet, und arbeitet nun- mehr als Chefbäcker und Geschäftsführer (act. 86 S. 4, 88). L. Am 11. Januar 2017 leitete die IVSTA ein weiteres amtliches Revisionsver- fahren ein (act. 75) und holte dabei medizinische und wirtschaftliche Un- terlagen bei der Invalidenversicherung des Fürstentums Liechtensteins und beim Versicherten (act. 76 - 79, 86 - 90, 92, 111 ff.), Berichte behan- delnder Ärzte (act. 105, 109) und Stellungnahmen beim RAD ein (act. 103, 131). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2017 teilte sie dem Versicherten mit, es bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente (act. 133). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Juli 2017 Einwände (act. 137). Nachdem die IVSTA eine erneute Stellungnahme beim RAD vom 9. Februar 2018 einge- holt hatte (act. 139), hielt sie mit Verfügung vom 14. März 2018 an ihrer Beurteilung fest, hob die bisher ausgerichtete Rente auf und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wir- kung (act. 141). M. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertre- ter mit Eingabe vom 18. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und stellte folgende Rechtsbegehren (BVGer-act. 1):
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
C-2251/2018 Seite 6 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 14. März 2018, mit der die Vorinstanz die bisher ausgerich- tete halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise aufgehoben hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der Rente der schweizerischen Invalidenversiche- rung zu Recht erfolgt ist bzw. ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizi- nischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 14. März 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein. Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirkli- chen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in en- gem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 3.2 Im Verhältnis Schweiz – Liechtenstein, das heisst bei (ehemaliger oder aktueller) Erwerbstätigkeit in der Schweiz und Wohnsitz in Liechtenstein, ist das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäi- schen Freihandelsassoziation zwischen den EFTA Staaten Schweiz, Is- land, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen (SR 0.632.31; nachfolgend: EFTA-Übereinkommen) anwendbar. Gemäss Art. 21 Bst. a des EFTA- Übereinkommens werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaa- ten zu gewährleisten. Nach Art. 1 Anhang K-Anlage 2 sind die Mitgliedstaa- ten überein gekommen, im Bereich der Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit untereinander die Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2015 waren somit die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Sys- teme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan- dern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) und deren Durchfüh- rungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO Nr. 574/72) anwendbar. Ab dem 1. Januar 2016 gelangen auch im Bereich des
C-2251/2018 Seite 7 EFTA-Übereinkommens die (im Verhältnis zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Gemeinschaft bereits seit 1. Januar 2012 mass- gebenden) Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO 987/2009) des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 zur Anwendung. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich auch im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ausschliesslich auf- grund der schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m. H.; BASILE CARDIN- AUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23; Urteil des BVGer C-998/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 2.4. m. H.). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 14. März 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
C-2251/2018 Seite 8 gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe- zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 4.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich- tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 4.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re- vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits- zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe- reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3; 130 V 343 E. 3.5). 4.4.2 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu
C-2251/2018 Seite 9 prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m. H.). Ist dagegen eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechts- zustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 m. H.). 4.5 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Än- derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechts- konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhalts- punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Ge- sundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 343 E. 3.5.2). Dabei kommt einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, bei der Bestim- mung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zu. Eine Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichsbasis, wenn sie die ursprüngli- che Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3; 109 V 262 E. 4a). 5. 5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
C-2251/2018 Seite 10 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die not- wendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m. H.). Berichte behandeln- der Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizie- renden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 5.3 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungs- interner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor- zunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des RAD und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 5.4 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je m. H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht ins- besondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestel- lung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medi- zinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 m. H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu nament- lich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine
C-2251/2018 Seite 11 beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versiche- rungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurtei- lungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen An- lass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 6. Im Hinblick auf eine Rentenrevision gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG ist vorliegend der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfü- gung vom 8. August 2008 mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2018 zu vergleichen und zu prüfen, ob in den für den Leistungsanspruch relevanten Tatsachen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 4.4 hiervor). 6.1 Hinsichtlich des Referenzzeitpunkts ist festzuhalten, dass die ur- sprüngliche Verfügung vom 8. August 2008 (act. 25) gestützt auf eine ma- terielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts- abklärung und entsprechender Beweiswürdigung sowie nach Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs erfolgte, wohingegen den Mitteilungen der IVSTA vom 18. August 2011 (act. 34) und 9. Dezember 2013 (act. 69) keine hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsa- chen vorausging. Aus diesem Grund bildet die Verfügung vom 8. August 2008 den massgebenden Ausgangszeitpunkt für die Prüfung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. März 2018 (Vergleichszeit- punkt) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. 6.2 Da die Mitteilungen der IVSTA vom 18. August 2011 und 9. Dezember 2013 die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigten, kommt ihnen, entgegen der Ansicht der IVSTA, bei der Bestimmung der zeitlichen Ver- gleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zu (vgl. E. 4.5). Somit handelt es sich bei diesen Mitteilungen auch nicht um Verfügungen, welche in Wie- dererwägung gezogen werden könnten. 6.3 Beim Erlass der Verfügung vom 8. August 2008 (act. 25; Ausgangszeit- punkt) betreffend die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. Juni 2006 stützte sich die Vorinstanz auf medizinische Berichte, denen sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen lässt: 6.3.1 Dr. D._______, Facharzt für Anästhesie, hielt in seinem Bericht vom 9. Juni 2005 Folgendes fest: Intubation am Unfallort, Erstbehandlung im
C-2251/2018 Seite 12 Spital in Andorra, kein Anhalt für pheriphere Verletzungen, Verlegung auf die Neurochirurgie in Toulouse, CCT: frontale und temporale Kontusionen, mässiges Hirnödem, kein Hydrozephalus, 24 h später leichte Zunahme der links frontalen Kontusionsblutung und Blut im Hinterhorn des linken Ventri- kels (act. 9 S. 4 f.). 6.3.2 Dem Ein- und Austrittsbericht von Dr. med. E._______ der chirurgi- schen Intensivbehandlung im Kantonsspital St. Gallen vom 9. - 20. Juni 2005, dann verlegt auf die Neurochirurgie, können folgende Diagnosen entnommen werden (act. 9 S. 1 f.):
Zusätzliche Austrittsdiagnosen waren Folgende:
6.3.3 Dem Austrittsbericht der Physiotherapie Neurologie der Klinik G._______ vom 9. August 2005 kann entnommen werden, dass beim Ver- sicherten noch leichte Gleichgewichtsstörungen vorhanden seien, welche sich nur in sehr hohen Ausgangsstellungen zeigen würden, Fahrradfahren und Joggen würden kein Problem mehr darstellen. Er zeige jedoch noch neuropsychologische Defizite (act. 10 S. 15). 6.3.4 Der zusammenfassenden Beurteilung des neuropsychologischen Berichts der Klinik G._______ vom 10. August 2005 kann entnommen wer- den, dass sich in der neuropsychologischen Teiluntersuchung beim Versi- cherten ein mittelgradig bis deutlich beeinträchtigtes kognitives Leistungs- profil mit Hauptschwierigkeiten in der geteilten und fokussierten Aufmerk- samkeit, im sprachlichen (Speicherdefizit) und figurativen Gedächtnis, beim Spurhalten, bei komplexen Reaktionen, beim verbalen Lernen, in der
C-2251/2018 Seite 13 Resistenz gegenüber Störreizungen, im Denktempo, bei organisatori- schen/planerischen Aufgaben und in der figurativen Flexibilität (inkl. einer leichten Perseverationsneigung und reduziertem Arbeitstempo). Leichte Schwierigkeiten bereite das logische Denken und die visuo-konstruktive Praxis. In der Verlaufsuntersuchung lasse sich zwar einige Verbesserun- gen feststellen, doch zeige der Versicherte immer noch mittelgradige Be- einträchtigungen in der geteilten und fokussierten Aufmerksamkeit, beim Spurhalten, bei komplexen Reaktionen, im Denktempo und in der figurati- ven Flexibilität. Leichte Schwierigkeiten würden sich in der Resistenz ge- genüber Störreizen und bei organisatorischen/planerischen Aufgaben zei- gen (act. 10 S. 16). 6.3.5 Am 24. August 2005 berichteten Dr. med. H._______ und Prof. Dr. med. I._______, Chefarzt der Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gal- len, über die ambulante Nachuntersuchung des Beschwerdeführers und diagnostizierten (act. 9 S. 10 f.):
Bezüglich Beurteilung und Procedere wurde festgehalten, dass der Be- schwerdeführer weiterhin nicht voll arbeitsfähig sei. Bei Stand nach Schä- del-Hirntrauma mit link-frontal Kontusionsblutung und erheblichen mnesti- schen Hirnfunktionsstörungen behalte er weiterhin, wie von der Klinik G._______ attestiert, eine maximal zweistündige Berufsausübung pro Tag. 6.3.6 Im Austrittsbericht der Klinik für Neurologie, Klinik G., vom 13. September 2005 hielten Dr. med. L., Leitender Arzt Neurologie und Dr. med. J._______, Abteilungsarzt, folgende Diagnosen fest: Schweres Schädelhirntrauma bei Zusammenprall mit PW als Radfahrer am 31. Mai 2005 mit:
C-2251/2018 Seite 14 Ziel des Rehabilitationsaufenthaltes sei die Wiederherstellung der Selb- ständigkeit des Beschwerdeführers gewesen. Bei Eintritt in die Rehabilita- tion sei er nicht in der Lage gewesen, über das Unfallgeschehen zu berich- ten, noch über seine Person Auskunft zu geben. Es habe eine starke Des- orientierung in sämtlichen Qualitäten bestanden. Der Versicherte sei in ihr multimodales Therapiekonzept integriert worden. Im Vordergrund seien insbesondere die schweren neuropsychologischen Defizite gestanden. Un- ter den Therapien habe er erstaunlich schnelle und grosse Fortschritte auch in seinen kognitiven Fähigkeiten gemacht. Trotzdem bestünden bis zum Schluss des Rehabilitationsaufenthaltes mittelschwere kognitive Defi- zite. Aufgrund der neuropsychologischen Defizite sei ein volles Einsteigen in die frühere Tätigkeit verfrüht. Ab 11. August 2005 soll ein therapeutischer Arbeitsversuch im Familienbetrieb mit anfangs nur zwei Stunden Arbeit pro Tag versucht werden. Je nach Verlauf könne dann die Arbeitszeit stufen- weise und langsam gesteigert werden. Vom 31. Mai bis 9. September 2005 wurde ihm Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 10 S. 10 f.). 6.3.7 Prof. Dr. med. I., Chefarzt der Neurochirurgie des Kan- tonsspitals St. Gallen führte am 21. September 2005 aus, der Beschwer- deführer sei noch nicht zu 100 % arbeitsfähig. Die bisherige Arbeitsein- schränkung von maximal zwei Stunden pro Tag, die er nach eigenen An- gaben auf 4-5 Stunden erhöht habe, sei noch weiter einzuhalten (act. 9 S. 12 f.). 6.3.8 Frau lic. phil. K., Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, berichtete am 22. September 2005, in der neurologischen Untersu- chung lasse sich beim Versicherten im Vergleich zu entsprechenden Al- tersnormen insgesamt mittelschwere bis schwere kognitive Störungen ob- jektivieren. Vier Monate nach dem Schädelhirntrauma würde sich beim Versicherten noch sehr ausgeprägte kognitive Störungen mit Verhaltens- auffälligkeiten und Anosognosie sowie einer noch deutlich verminderten allgemeinen Belastbarkeit zeigen. Aus neuropsychologischer Sicht sei der Versicherte in seinem angestammten Beruf als Geschäftsführer eines ei- genen Betriebs zur Zeit nicht arbeitsfähig. Inwieweit eine praktisch verwert- bare Arbeitsleistung bei verminderten Anforderungen erbracht werden könne und wieweit diese gesteigert werden könne, solle in einem thera- peutisch begleiteten Arbeitsversuch abgeklärt werden (act. 10 S. 4 - 7). 6.3.9 Im Austrittsbericht der Klinik für Neurologie, Klinik G., vom 26. September 2005 hielten Dr. med. L., Leitender Arzt Neurologie
C-2251/2018 Seite 15 und Dr. med. J., Abteilungsarzt, dieselben Diagnosen und Ausfüh- rungen fest, wie in ihrem Bericht vom 13. September 2005 (vgl. act. 9, S. 6 f. und E. 6.3.6). 6.3.10 Dem Bericht von Dr. med. L., Facharzt für Neurologie der Klinik G._______, vom 17. Oktober 2005 kann folgende Diagnose entnom- men werden: Schweres Schädelhirntrauma am 31. Mai 2005 mit:
6.3.12 Im neuropsychologischen Bericht von Dr. phil N., leitender Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP/SVNP und Verkehrspsycho- loge VfV, und lic. phil. W., Psychologin FSP, Abteilung Neuropsy- chologie, vom 24. November 2005 wurde festgehalten, dass sich beim Ver- sicherten in der neurologischen Verlaufskontrolle vom 3. Oktober 2005 ein insgesamt mittelgradig kognitives Leistungsprofil mit Hauptschwierigkeiten in der fokussierten Aufmerksamkeit (Fehlerkontrolle), im figurativen Ge- dächtnis und im Spurhalten zeige. Leichtere Schwierigkeiten hätten sich im logischen Denken, in der geteilten Aufmerksamkeit, beim verbalen Lernen, im verbalen Gedächtnis, bei komplexen Reaktionen und im Denktempo er- geben. Im Vordergrund stünden vor allem die Konzentrationsschwankun- gen, welche sich negativ auf die Fehlerkontrolle und andere kognitive Funktionen, wie beispielsweise das Gedächtnis oder komplexere Aufgaben auswirkten. In Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit seien diese De- fizite als mittelschwer einzustufen, so dass aus neuropsychologischer Sicht
C-2251/2018 Seite 16 von einer momentanen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei (act. 10 S. 18 f.).
6.3.13 Am 31. August 2006 attestierte Dr. M., Facharzt für Allge- meine Medizin, Sportmedizin und manuelle Medizin, dem Beschwerdefüh- rer eine verminderte Leistungsfähigkeit in seinem Beruf als selbständiger Geschäftsführer einer grösseren Bäckerei ab 1. Dezember 2005 von 50 % (act. 10 S. 1 - 3). 6.4 Die Vorinstanz legte die vorgenannten medizinischen Unterlagen ihrem regionalen ärztlichen Dienst vor. Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2008 hielt Dr. S., Facharzt für Allgemeine Medizin, als Hauptdiagnose ein schweres Schädelhirntrauma mit persistiernden kognitiven Defiziten fest. Als arbeitsunfähig in der bisherigen Tätigkeit und einer Verwei- sungstätigkeit hielt er den Versicherten ab 2. Juni 2005 zu 100 % und ab
C-2251/2018 Seite 17 residuellen hirnorganischen Probleme zu bestimmen. Er werde ihn noch für eine detaillierte neuropsychologische Verlaufskontrolle anmelden sowie für ein Schädel-MRI zur genauen Bestimmung der residuellen Läsionen und Defizite im Sinne einer umfassenden Bestandesaufnahme (act. 29). 6.5.2 Am 30. Dezember 2010 diagnostizierte Dr. med. O., Fach- arzt für Radiologie: bis zu 3,2 cm grosse posttraumatische Residuen corti- comedullär hochfrontal beidseits mit Residuen von Hirnparenchymblutun- gen vor allem links sowie zentralem, schmalem Substanzdefekt. Mässige Erweiterung der inneren und äusseren Liquorräume sowie erhebliche Atro- phie des Corrpus callosum, v.a. das Corpus und den Truncus betreffend. Etwas asymmetrisch erweiterte Seitenventrikel zu Gunsten von links, mög- licherweise nur als Normvariante. Normales übriges Neurocranium (act. 30). 6.5.3 Dr. M., Facharzt für Allgemeine Medizin, Sportmedizin und manuelle Medizin hielt im Formular an die IVSTA am 11. Juli 2011 unter Prognose fest, es handle sich um eine posttraumatische, chronische Situ- ation. Aufgrund der Schwere der Verletzung müsse die jetzige Situation als sehr gut angesehen werden. Die aktuellen Probleme der neuropsychologi- schen Defizite und der Schlafstörung würden allerdings weiterhin persistie- ren und immer wieder Behandlungen nach sich ziehen. Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus ärztlichen Kontrollen, intermittierend Psychothe- rapie, Physiotherapie und Selbsttraining. Aufgrund der Defizite im kogniti- ven Bereich könne er die Leistungsfähigkeit als Geschäftsführer nicht mehr bringen. Es bestehe eine rasche Erschöpfung und Ermüdung, so dass eine max. Stundendauer von 4 – 5 Stunden im Betrieb bestehe. Die Tätigkeit sei nach wie vor medizinisch zumutbar im Rahmen von 50 % (act. 31). 6.5.4 Dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht von Dr. phil. N., leitender Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP/SVNP und Verkehrspsychologie VfV und Mag. U., klinische Psychologin FSP Abteilung Neuro- und Verkehrspsychologie, der Klinik G._______ vom 20. Juli 2011 können folgende Diagnosen entnommen werden: Stand nach schwerem Schädelhirntrauma am 31. Mai 2005 mit:
C-2251/2018 Seite 18 Insgesamt ergebe die neuropsychologische Untersuchung ein mittelgradig beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil mit mittelschweren Einschrän- kungen in geteilten Aufmerksamkeit und Reaktionsverarbeitung, im verba- len Gedächtnis sowie im Organisieren und Planen. Leichte Beeinträchti- gungen seien in der gerichteten Aufmerksamkeit und im figurativen Ge- dächtnis objektivierbar. Die Leistungen in der räumlich-visuellen Wahrneh- mung, sowie der verbalen und figurativen Flexibilität entsprächen der Norm. Der Versicherte schätzt seine psychische Stabilität in einer Skala von 0 – 10 mit einem Wert von 5 – 6 ein, wobei er erwähnt habe, dies betreffe eher das Geschäft (Unstimmigkeiten in der Familie) und nicht die Ehe, welche er als positiv geschildert habe. Aus neuropsychologischer Sicht sei anzunehmen, dass sich die oben genannten Faktoren negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (act. 105).
6.5.5 Am 29. Oktober 2012 hielt Dr. med. M., Facharzt für Allge- meine Medizin, Sportmedizin und manuelle Medizin, in seinem Bericht fest, es bestehe ein stationärer Gesundheitszustand mit unverändertem stabi- lem Verlauf ohne wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung. Die therapeutischen Massnahmen bestünden in selbständigem Alltagstraining, intermittierender Physiotherapie und Psychotherapie nach Bedarf. Als Prognose hielt er fest, es handle sich um eine posttraumatische Hirnverlet- zung mit chronischem Verlauf. Berufliche Massnahmen seien keine ange- zeigt. Der Versicherte erhalte bei alltäglichen Lebensverrichtungen keine Hilfe von Drittpersonen. Die bisherige Tätigkeit sei zumutbar, aber es be- stehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit im bisherigen Rahmen. Insgesamt habe sich an der Situation des Versicherten nichts verändert. Der Invaliditätsgrad sollte entsprechend beibehalten werden (act. 40). 6.5.6 Dr. med. P., Leitender Arzt und Leiter Angiologie des Kan- tonsspitals Graubünden, diagnostizierte am 9. April 2015 Folgendes: Ver- dacht auf posttraumatische autonome Innervationsstörung des distalen Unterschenkels und Fusses rechts, normale Ruheperfusion beider Beine, kein Hinweis für eine reale Perfusionseinschränkung des rechten Beines, Zustand nach Schädelhirntrauma 2005 und Gleitschirmabsturz mit kom- plexem Wirbelsäulentrauma 2013. Die angiologische Untersuchung habe eine unauffällige arterielle Grossgefässsituation im Bereich des rechten Beines gezeigt. Sowohl die Ober- als auch die Unterschenkelarterien und auch die Arterien bis zum Fuss würden normale pulsatile Flussprofile und keine Hinweise für eine Engstellung oder entzündliche Veränderungen zei- gen. Insgesamt passe das Bild am ehesten zu einer posttraumatischen
C-2251/2018 Seite 19 Störung der autonomen Innervation in Form eines reduzierten Sympathi- kotonus im Bereich des distalen Unterschenkels und Fusses mit entspre- chender Weitstellung der Widerstandsgefässe und damit etwas reduzierter akraler Perfusion im Bereich des Vorfusses rechts im Vergleich zu links. Bei Verdacht auf eine reduzierte sympathische Innervation des rechten Un- terschenkels und Fusses empfehle er eine ergänzende neurologische Un- tersuchung (act. 123). 6.5.7 Am 24. Juni 2015 hielt Dr. med. R._______, Leitender Arzt Wirbel- säulenchirurgie des Kantonsspitals St. Gallens, Folgendes fest (act. 124): Diagnosen:
C-2251/2018 Seite 20 Bericht von Dr. med. M._______ vom 29. Oktober 2012; E. 6.5.5) sei me- dizinisch gut nachvollziehbar (act. 48). 6.6.3 Mit Stellungnahme vom 5. September 2013 führte Dr. V., Facharzt für Allgemeine Medizin, aus, eine seit Januar 2010 gleichzeitigen Tätigkeit als Produktionsleiter, Verwaltungsrat und Vertreiber von B. sei medizinisch schwer mit mittelschweren kognitiven und neu- ropsychiatrischen Defiziten vereinbar. Er schlug eine neuropsychologische Untersuchung vor (act. 58). Am 3. Dezember 2013 hielt er fest, nach sach- dienstlicher Klärung (Bestätigung der unveränderten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten durch die Invalidenversicherung des Fürstentums Liech- tenstein) erübrige sich eine neuropsychologische Untersuchung (act. 68). 6.6.4 Auf die Frage der IVSTA, ob eine neuropsychologische Untersu- chung notwendig sei, um zu überprüfen, ob sich aufgrund seiner ausge- führten Tätigkeit der Gesundheitszustand heute evtl. verbessert habe bzw. ob die ausgeübte Tätigkeit mit seinem Gesundheitszustand zumutbar sei (act. 102), führte Dr. med T.________, Fachärztin für Neurologie, am 15. September 2017 aus, der neuropsychologische Untersuchungsbericht der Klinik G._______ vom 20. Juli 2011 zeige klar eine Verbesserung der kognitiven Beschwerden, insbesondere der Aufmerksamkeit, des verbalen Lernens und der verbale Umstellfähigkeit. Es bestehe weiter eine redu- zierte Belastbarkeit, die sich in Schwierigkeiten der geteilten Aufmerksam- keit sowie in der verminderten Frustrationstoleranz und erhöhten Fehler- anfälligkeit zeige. Seit dem 20. Juli 2011 sei der Versicherte für eine ange- passte Tätigkeit voll arbeitsfähig. In der bisherigen Tätigkeit bestehe wei- terhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Der Gesundheitszustand habe sich fünf Jahre nach dem Unfall stabilisiert. Eine Aggravation wäre ohne neue neuropsychologische Beeinträchtigung nicht gerechtfertigt. Es werde gebeten, alle Berichte nach 2011 einzufordern, um eine neue Gesundheits- beeinträchtigung auszuschliessen (act. 103). 6.6.5 Dr. med T._______, Fachärztin für Neurologie, hielt in ihrer Stellung- nahme vom 23. November 2017 folgende Diagnosen fest (act. 131): Hauptdiagnose:
Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
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C-2251/2018 Seite 22 nicht. Ausserdem sei die Verbesserungsmöglichkeit bei einer Person, wel- che zum Zeitpunkt des Unfalls 25 Jahre alt gewesen sei, vereinfacht. Die Fähigkeit zur Verbesserung bestehe typischerweise in den ersten Jahren nach dem Schädelhirntrauma. Der Verlauf zwischen August 2007 und Juli 2011 sei nicht dokumentiert. Möglicherweise habe die Verbesserung be- reits vor Juli 2011 stattgefunden (act. 124).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass beim Beschwerdeführer keine anspruchsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliegt, beziehungsweise ob sich der medizini- sche Sachverhalt als genügend abgeklärt erweist.
7.1 7.1.1 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Verfügung auf die Stellungnahme von Dr. med T., Fachärztin für Neurologie des RAD, vom 23. No- vember 2017 und führte aus, der neuropsychologische Untersuchungsbe- richt der Klinik G. vom 20. Juli 2011 zeige klar eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Gutachten vom 26. Juli 2007 auf, mit andauernden unauffälligen Beeinträchtigungen. Weiter werde in diesem Bericht angegeben, dass der Beschwerdeführer seit dem Austritt aus der Rehaklinik G._______ stetig Fortschritte in der Konzentration und allgemein in den kognitiven Fähigkeiten gemacht habe. 7.1.2 Dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Klinik G._______ von 20. Juli 2011 kann entnommen werden, dass - wie der Be- schwerdeführer korrekt ausführte - die neuropsychologische Untersuchung ein mittelgradig beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil mit mittelschwe- ren Einschränkungen in der geteilten Aufmerksamkeit und Reaktionsverar- beitung, im verbalen Gedächtnis sowie im Organisieren und Planen erge- ben habe. Leichte Beeinträchtigungen seien in der gerichteten Aufmerk- samkeit und im figurativen Gedächtnis objektivierbar. Weiter wurde im Be- richt ausgeführt, wenngleich das kognitive Leistungsprofil im Vergleich zum Gutachten vom 26. Juli 2007 in den Bereichen gerichteten Aufmerksam- keit, verbales Lernen und verbale Umstellfähigkeit besser ausfalle, so müsse dennoch von einer reduzierten Belastbarkeit, die sich in Schwierig- keiten der geteilten Aufmerksamkeit sowie in der verminderten Frustrati- onstoleranz und erhöhten Fehleranfälligkeit, wie es sich bei der Vorgabe von mehreren gleichzeitig vorgegebenen Reizen und der Problemlöseauf- gabe während der Untersuchung gezeigt habe, ausgegangen werden. Aus
C-2251/2018 Seite 23 neuropsychologischer Sicht sei anzunehmen, dass sich die oben genann- ten Faktoren negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (act. 105). 7.1.3 Dr. med T._______ schliesst gestützt auf den Untersuchungsbericht der Klinik G._______ vom 20. Juli 2011 auf eine Verbesserung des Ge- sundheitszustandes gegenüber einem Gutachten vom 26. Juli 2007. Die- ses Gutachten befindet sich jedoch nicht in den Akten. Aus den Stellung- nahmen von Dr. med T._______ ist auch nicht ersichtlich, dass sie dieses konsultiert hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie lediglich die For- mulierung des Untersuchungsberichts übernommen hat. Im neuropsycho- logischen Bericht wird zwischen der gerichteten und der geteilten Aufmerk- samkeit unterschieden. Die Beeinträchtigung in der gerichteten Aufmerk- samkeit wird als leicht, diejenigen in der geteilten Aufmerksamkeit hinge- gen als mittelschwer qualifiziert. Dr. med T._______ äussert sich nicht zu dieser Unterscheidung und schliesst pauschal auf stetige Fortschritte in der Konzentration und allgemein in den kognitiven Fähigkeiten, obwohl das kognitive Leitungsprofil im Untersuchungsbericht insgesamt als mittelgra- dig beeinträchtigt beschrieben wurde. Auch Dr. med. L., Facharzt für Neurologie, Chefarzt Stv. der Klinik für Neurologie und Neurorehabilita- tion der Klinik G., hielt nach einer ambulanten Verlaufskontrolle vom 13. Januar 2010 fest, dass insgesamt sicherlich noch neurokognitive und möglicherweise auch neuropsychiatrische Störungen als Folge des Schädelhirntraumas bestehen dürften (vgl. act. 29; E. 6.5.1). So wurde dann im Untersuchungsbericht der Klinik G._______ vom 20. Juli 2011 auch ausgeführt, aus neuropsychologischer Sicht sei anzunehmen, dass sich die genannten Faktoren negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. 7.2 7.2.1 Des Weiteren führte Dr. med T._______ in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2017 aus, der Bericht von Dr. med. M._______ vom 29. Ok- tober 2012 bestätige die Schlussfolgerungen des Berichtes vom 20. Juli 2011 und zeige auf, dass der Beschwerdeführer nicht auf regelmässige Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen von Drittpersonen angewiesen sei und berufliche Massnahmen nicht nötig seien. Die angestammte Tätig- keit sei immer noch und ohne Leistungsminderung ausübbar. Auch wenn Dr. med. M._______ von einem stationären Gesundheitszustand ausgehe, werde nicht präzisiert, ab welchem Zeitpunkt der Zustand als stationär zu betrachten sei.
C-2251/2018 Seite 24 7.2.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhielt, kann dem Bericht von Dr. med. M.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, Sportmedizin und manuelle Medizin, vom 29. Oktober 2012 keine Verbesserung des Ge- sundheitszustands entnommen werden. Im Gegenteil, diesem kann ent- nommen werden, dass ein stationärer Gesundheitszustand mit unverän- dertem stabilem Verlauf ohne wesentliche Verbesserung oder Verschlech- terung bestehe. Weiter gab er an, die bisherige Tätigkeit sei zumutbar, aber es bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit im bisherigen Rah- men und nicht, wie die Dr. med. T._______ festhielt, "ohne Leistungsmin- derung". Ferner schlussfolgerte Dr. med. M., insgesamt habe sich an der Situation des Versicherten nichts verändert. Der Invaliditätsgrad sollte entsprechend beibehalten werden. Diesem Bericht kann demzufolge keine Verbesserung des Gesundheitszustandes entnommen werden. 7.3 Der neuropsychologische Untersuchungsbericht der Klinik G., auf welchen sich Dr. med. T._______ in ihrer Stellungnahme stützte, datiert vom 20. Juli 2011. Danach wurden keine neuropsychologischen oder neu- rologischen Untersuchungen mehr vorgenommen. Bis zur Verfügung der IVSTA vom 14. März 2018 fehlen somit rund sechs Jahre und acht Monate, welche nicht dokumentiert sind. Ein lückenloser Befund liegt somit nicht vor und ein Vergleich zwischen den früheren und aktuellen Verhältnissen ist nicht möglich. Da Dr. med. T._______ keine eigene Untersuchung vorge- nommen hat, sind ihre Stellungahmen nicht beweiskräftig (vgl. E. 5.4). 7.4 7.4.1 Die Vorinstanz hielt ferner gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. T._______ vom 23. November 2017 weiter fest, die Diagnose eines Verdachts auf eigenständige posttraumatische Störung der autonomen In- nervation im Bereich des rechten Unterschenkels und Fusses werde er- wähnt, jedoch würden die Ärzte präzisieren, diese löse keine funktionellen Einschränkungen aus. Ausserdem würde der Beschwerdeführer wieder Gleitschirm fliegen, was bestätige, dass keine Einschränkung der Beweg- lichkeit bezüglich dieser Beeinträchtigung sowie der zervikalen posttrau- matischen Einschränkungen bestehe. 7.4.2 Dr. med. R._______, Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie des Kan- tonsspitals St. Gallens berichtete am 24. Juni 2015, der Verlauf sei sehr zufriedenstellend. Es seien lediglich diese Dysregulationen in den Füssen geblieben. Der Versicherte könne sich jedoch damit arrangieren (act. 124).
C-2251/2018 Seite 25 Dr. med. P., Leitender Arzt und Leiter Angiologie des Kantonsspi- tals Graubünden, hielt in seinem Bericht vom 9. April 2015 fest, dass der Beschwerdeführer im Alltag nicht wesentlich beeinträchtigt sei und wahr- scheinlich keine weitergehenden Massnahmen erforderlich seien. Den- noch empfahl er, bei Verdacht auf eine reduzierte sympathische Innerva- tion des rechten Unterschenkels und Fusses, eine ergänzende neurologi- sche Untersuchung (act. 123). Ob diese Untersuchung stattgefunden hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Des Weiteren fehlt es den vorhandenen Berichten an einer fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie einer Umschreibung des funktionellen Leistungsvermögens des Beschwer- deführers. Bei Gesundheitsschäden im Bereich der Orthopädie ist eine Di- agnose des Funktionsausfalles (Funktionsdiagnose), d.h. eine qualitative und quantitative Analyse der Funktionsstörung des Bewegungsapparates und seiner Folgen für die versicherte Person von zentraler Bedeutung (vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). Überdies führte der Beschwerdeführer aus, er habe das vorübergehend ausgeübte Gleitschirmfliegen wieder aufgegeben. 7.5 7.5.1 Dr. med. T., Fachärztin für Neurologie des RAD, stellte sich in ihrer Beurteilung hauptsächlich auf die neuropsychologische Untersu- chung von Dr. phil. N., leitender Fachpsychologe für Neuropsy- chologie FSP/SVNP und Verkehrspsychologie VfV, und Mag. U., klinische Psychologin FSP Abteilung Neuro- und Verkehrspsychologie der Klinik G., vom 20. Juli 2011 ab. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine fachärztliche Beurteilung, sondern lediglich um eine Zusatzunter- suchung von Neuropsychologen (Urteil des BGer 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.1), welche jedenfalls nicht durch einen Facharzt der Neurologie validiert wurde. Der medizinische Sachverhalt wurde somit nicht fachärztlich festgestellt. Die RAD-Fachärztin hätte somit selber eine ärztliche Untersuchung vornehmen müssen (Urteile des BGer 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.3 m. H. und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 m. H.). 7.5.2 In der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen von Dr. med T. bestehen somit Zweifel. Ein Vergleich des Gesund- heitszustandes im Ausgangs- (8. August 2008, act. 25) und im Vergleichs- zeitpunkt (14. März 2018, act. 141) ist mit den vorhandenen Akten daher nicht möglich.
C-2251/2018 Seite 26 7.6 Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigun- gen, wie vorliegend, ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen und der Grad der Arbeitsfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche Behin- derungen umfassenden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1). Die aktenkundigen fachärztlichen Berichte beinhalten aber keine solche Gesamtbeurteilung. 7.7 Unter diesen Umständen hätte sich die Vorinstanz nicht mit den RAD- Aktenberichten begnügen dürfen, sondern hätte ein polydisziplinäres Gut- achten veranlassen müssen. Indem sie dies unterliess und damit den me- dizinischen Sachverhalt nicht hinreichend abklärte, verletzte sie Bundes- recht. 8. 8.1 Mangels einer zuverlässigen medizinischen Entscheidungsgrundlage ist es vorliegend nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erfor- derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurtei- len, ob die Aufhebung der Invalidenrente zu Recht erfolgt ist. Bei dieser Sachlage kann nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden. In Gutheissung des Antrags des Beschwerdeführers ist die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.2 Angezeigt ist eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Orthopädie, Neurologie, Angiologie und Psychiatrie. Ob neben den genannten Fachdis- ziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderli- chen Untersuchungen zu befinden (Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). 8.3 Mit der interdisziplinären Begutachtung kann, sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus je- weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1). Die gutachterliche Beurteilung der allenfalls psychischen Leiden des Be- schwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat da- bei in Anwendung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu erfolgen, wobei unter dem Indikator Komorbidität im
C-2251/2018 Seite 27 Sinne einer Gesamtbetrachtung auch allfällige im konkreten Fall ressour- cenhemmende Wechselwirkungen der verschiedenen Störungen zu be- rücksichtigen sind (BGE 143 V 418 E. 6 ff.; BGE 141 V 281 E. 3.6 ff.; Urteil des BGer 9C_21/2017 E. 5.2.1). Weiter hat das polydisziplinäre Gutachten die Anforderungen an ein Revisionsgutachten zu erfüllen und insbeson- dere einen Zustandsvergleich zu enthalten. 8.3.1 Betreffend den zu beurteilenden Zeitraum haben die Gutachter sinn- vollerweise die Entwicklung des Gesundheitszustands und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Begutach- tung miteinzubeziehen. Die beauftragten Sachverständigen sind letztver- antwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der in- terdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.). 8.3.2 Um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesundheits- zustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermöglichen, ist die Durchführung der interdisziplinären medizinischen Begutachtung in der Schweiz unumgänglich, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsät- zen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je m.H. auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind vorliegend keine ersichtlich. Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E. 5.2.1), was im Inte- resse der Verfahrensbeteiligten liegt 9. Nach neuer Ermittlung des vollständigen medizinischen Sachverhalts hat die Vorinstanz auch einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen und abzuklären, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer zufolge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch er- werbstätig sein könnte (Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Konkretisierung von Ar- beitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermäs- sige Anforderungen zu stellen sind (Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2;
C-2251/2018 Seite 28 Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfä- higkeit einer versicherten Person nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 m.H.). 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz unterliess, eine umfas- sende medizinische Abklärung zu veranlassen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als die Verfügung vom 14. März 2018 aufzuheben und die Sache zur umfassenden Prüfung des Leistungsanspruchs in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver- fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rück- weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen sind. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstat- ten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi- gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkun- digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– (inkl. Ausla-
C-2251/2018 Seite 29 gen, [infolge ausländischen Wohnsitzes des Mandanten aber] ohne Mehr- wertsteuer) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
C-2251/2018 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 14. März 2018 aufgehoben und die Sache zur umfassenden Prüfung des Leistungsanspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Vo- rinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2’800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Mirjam Angehrn
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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