B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2220/2013
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A., vertreten durch B., Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente.
C-2220/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1947 geborene, seit 1973 verheiratete spanische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete in den Jahren 1965 bis 2010 mit Unterbrüchen in der Schweiz bzw. bezog hier Leistungen der Arbeitslosenversicherung und zahlte dabei die obliga- torischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (AHV/IV) ein (Akten der Schweizerischen Aus- gleichskasse [im Folgenden: act.] 9). Am 14. Mai 2012 stellte er beim spanischen Versicherungsträger ein Gesuch um Bezug einer schweizeri- schen Altersrente (Formular E 202, act. 3). B. Die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorin- stanz) sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 4. September 2012 eine plafonierte, am 1. Oktober 2012 beginnende ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'621.- zu (act. 13). Der Rentenberechnung legte sie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 59'856.-, eine unvollständige Beitragsdauer von 40 Jahren und 11 Monaten sowie die Rentenskala 40 zugrunde. C. Am 13. September 2012 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Rentenverfügung vom 4. September 2012 und machte sinngemäss eine längere Beitragszeit geltend. Nach Tätigung verschiedener Abklärungen bestätigte die SAK ihre Rentenberechnung und wies die Einsprache mit Entscheid vom 4. März 2013 ab (act. 26). D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. April 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragte sinngemäss die Zusprache einer vollen Altersrente (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). E. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 auf Abwei- sung der Beschwerde (B-act. 3). F. Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein,
C-2220/2013 Seite 3 worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juni 2013 abgeschlossen wurde (B-act. 5). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer- de vom 19. April 2013 ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 4. März 2013, mit dem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ordentliche Altersrente gestützt auf eine unvoll- ständige Beitragsdauer von 40 Jahren und 11 Monaten und unter Anwen- dung der Rentenskala 40 zugesprochen hat. Streitig und vom Bundes- verwaltungsgericht zu prüfen ist die Höhe des Altersrentenanspruchs des Beschwerdeführers, insbesondere, ob die Vorinstanz bei der Rentenbe- rechnung die Beitragsdauer korrekt berücksichtigt hat. 3. 3.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Der Beschwerde-
C-2220/2013 Seite 4 führer hat das 65. Altersjahr am (...) 2012 vollendet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug ist demnach am 1. Oktober 2012 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit die- jenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). 3.2 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger (act. 3/21) und wohnt heute in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getre- tene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Ver- ordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 ab- gelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Sys- teme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbe- handlung aller Staatsangehöriger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein- schaftsrechtlichen Rechtsakte – wie hier – keine abweichenden Be- stimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts- rechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 E. 5). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht, was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat. 4. 4.1 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelan- gen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit
C-2220/2013 Seite 5 vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Ja- nuar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Ist die Beitragsdauer im Sinn von Art. 29 ter AHVG unvollständig, so werden Bei- tragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahr- gangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze be- rücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 4.2 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Per- son insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG auf- weist. Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 29 ter , Rz. 3). 4.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich nach den Einträgen in den individuellen Konten des Versicherten (Art. 30 ter AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die Beitrags- dauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, sodass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist (vgl. BGE 107 V 16 E. 6b). Versicherte können die Berichti- gung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintra- gungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleis- teter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a).
C-2220/2013 Seite 6 4.4 Art. 50a AHVV bestimmt unter der Überschrift "Ermittlung der Bei- tragsdauer aus den Jahren 1948-1968", dass die Ausgleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen kann, für den Fall dass eine in den Jahren 1948-1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland hatte und die Beitrags- zeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäfti- gungsdauer belegt werden (Abs. 1). Das Bundesamt stellt für die Ermitt- lung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948-1968 verbindliche Tabellen auf (Abs. 2). Diese mit Verordnung vom 26. September 1994 erlassene Vorschrift kodifiziert die frühere gleich lautende Verwaltungspraxis ge- mäss Rz. 5017 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; im Folgenden: Rentenwegleitung), die in BGE 107 V 7 als gesetzmässig bezeichnet wurde. Die in Art. 50a Abs. 2 AHVV erwähnten nach Erwerbszweigen geglieder- ten "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jah- ren 1948 bis 1968" sind im Anhang IX der Rentenwegleitung enthalten. Auf die Anwendung dieser Tabellen darf nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnab- rechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (BGE 107 V 7 E. 3b), was auch unter Art. 50a AHVV gilt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 317/02 vom 6. Ja- nuar 2004 E. 2.2.1). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-134/2010 vom 16. Januar 2012 E. 3.2). Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversi- cherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berück- sichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initia- tive und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Partei- en abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwir- kungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV], BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Versicherte des Jahrgangs 1947 – wie der Beschwerdeführer – wei- sen bei Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2012 bei vollständiger Bei- tragsdauer 44 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom Bundesamt für Sozi-
C-2220/2013 Seite 7 alversicherungen [BSV] herausgegebenen Rententabellen 2011). Die Vor- instanz hat beim Beschwerdeführer eine Beitragsdauer von 40 Jahren und 11 Monaten ermittelt. Sie hat sich dabei auf die Einträge im IK- Auszug des Beschwerdeführers gestützt (act. 9), woraus sich ab dem Jahr 1969 eine Beitragszeit von 38 Jahren und 6 Monaten ergibt. Die Vor- instanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1965 bis 1968 keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, weshalb sie für die Ermitt- lung der Beitragsdauer der Jahre 1965 bis 1968 die "Tabelle zur Ermitt- lung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956 bis 1968" he- rangezogen und gestützt darauf Beitragszeiten von fünf Monaten im Jahr 1965, sieben Monaten im Jahr 1966, acht Monaten im Jahr 1967 und neun Monaten im Jahr 1968, also insgesamt 2 Jahre und 5 Monate, an- gerechnet hat. 5.2 Der Beschwerdeführer bezweifelt die Richtigkeit der Ermittlung seiner Beitragszeiten und macht insbesondere geltend, dass er von April 1965 bis Dezember 1968 in der C._______ AG in D._______ gearbeitet und zu dieser Zeit auch Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Er stützt sich da- bei auf eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde D.. 6. Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zur Bestimmung der Beitrags- zeiten des Beschwerdeführers in den Jahren 1965 bis 1968, in denen er gemäss IK-Auszug für die C. AG in D._______ gearbeitet hat (act. 9), zu Recht die "Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitrags- dauer in den Jahren 1956 bis 1968" herangezogen hat, was insbesonde- re voraussetzt, dass er zu dieser Zeit keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. 6.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verweilens aufhält, wobei niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann. Der einmal be- gründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ein Wohnsitz setzt demnach ob- jektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens voraus; letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar ist (RKUV 2005 KV 344 S. 362 E. 3). Die Absicht dau- ernden Verbleibens muss demzufolge aus der Gesamtheit der objektiven Umstände hervorgehen; der Wille der Person ist nur soweit von Bedeu-
C-2220/2013 Seite 8 tung, als er erkannt und nachgeprüft werden kann. Die Hinterlegung von Ausweispapieren, die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und die Ausübung politischer Rechte beweisen die Begründung eines Wohnsitzes nicht, sondern stellen lediglich Indizien dar. Das Gesetz stellt für den Wohnsitzwechsel keine Vermutung auf; wer sich auf einen solchen Wechsel beruft, hat dafür den Nachweis zu erbringen. So hat die Recht- sprechung angenommen, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, den sie zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat. Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Or- ten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer per- sönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (BGE 125 V 76 E. 2a; SVR 2000 IV Nr. 14 S. 44 E. 3b; ZAK 1990 S. 248 E. 3b, 1982 S. 179 f. E. 2a mit Hinweisen). Der Wohnsitzbegriff im Zu- sammenhang mit Vorschriften zu den Berechnungsgrundlagen der AHV ist eher eng auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6.2.2). 6.2 Laut der Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde D._______ vom 19. April 2013 (Kanton E.; Beilage zu B-act. 1) war der Be- schwerdeführer dort vom 14. April 1965 bis 20. Dezember 1968 gemeldet und wohnhaft. In den Akten befindet sich weiter eine Niederlassungsbe- willigung C des Beschwerdeführers, auf welcher als Einreisedatum in die Schweiz der 15. Oktober 1971 vermerkt ist (act. 6). Dieses Einreisedatum ist auch im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hinterlegt. Vermerkt ist überdies, dass der Beschwerdeführer die Niederlassungs- bewilligung C am 31. März 2010 erhalten hat (act. 8/2). Das Migration- samt des Kantons E. teilte am 29. Januar 2013 auf entsprechen- de Anfrage der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer in ihren Akten nicht registriert sei. Gemäss dem ZEMIS sei er im Kanton F._______ wohnhaft gewesen (act. 20). Auch das Einwohneramt D._______ teilte am 25. Februar 2013 auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz mit, dass die Art der Bewilligung des Beschwerdeführers, mit der er sich vom 14. April 1965 bis 20. Dezember 1968 in der Gemeinde aufgehalten habe, nicht bekannt sei (act. 25). Einem im Rahmen des vor-instanzlichen Ver- fahrens an die Vorinstanz verfassten Schreiben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er in den Jahren 1965 während 7 Monaten, 1966 während 5 Monaten, 1967 während 4 Monaten sowie im Jahr 1968 wäh- rend 3 Monaten in der Schweiz gearbeitet haben will (act. 22).
C-2220/2013 Seite 9 6.3 Aufgrund der Akten ist unklar, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 1965 bis 1968 Wohnsitz in der Schweiz hatte, insbesondere weil sich die Angaben auf der Wohnsitzbescheinigung nicht mit denjenigen der frem- denpolizeilichen Behörden decken. Zudem gilt es zu beachten, dass eine Wohnsitzbescheinigung nur den Umstand belegt, dass eine betreffende Person zu den genannten Zeiten in der betreffenden Gemeinde als wohnhaft gemeldet war und lediglich als Indiz für die Begründung eines Wohnsitzes herangezogen werden kann. Auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel im Zusammenhang mit der Wohnsitzfrage eingereicht. Trotz Nachforschun- gen der Vorinstanz beim Einwohneramt der Gemeinde D._______ und dem Migrationsamt des Kantons E._______ konnte auch nicht ermittelt werden, ob der Beschwerdeführer damals eine Aufenthaltsbewilligung hatte, was für Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz im Sinn von Art. 50a AHVV jedoch nötig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6.2.2). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2013 aufgefordert (act. 18), mitzuteilen, welcher Art seine Bewilligung während der Jahre 1965 bis 1968 gewesen sei und die Kopien dieser Bewilligungen einzu- reichen, was er jedoch nicht getan hat. Da hier insgesamt keine weiteren Anhaltspunkte für einen Wohnsitz in der Schweiz vorliegen, ist aufgrund der Aktenlage nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis- mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5) nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeit- raum von 1965 bis 1968 Wohnsitz in der Schweiz hatte. 6.4 Der Vorinstanz ist auch nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, stellte sie doch Nachforschungen beim Einwohne- ramt der Gemeinde D._______ und dem Migrationsamt des Kantons E._______ an, woraus sich jedoch nichts zugunsten des Beschwerdefüh- rers ableiten liess. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird auch vom Be- schwerdeführer nicht aufgezeigt, welche weiteren Abklärungen hinsicht- lich des Wohnsitzes und der Beitragsdauer noch hätten unternommen werden können. Weitere Nachforschungen wären nur angezeigt gewe- sen, wenn konkrete Anhaltspunkte diese nahelegen, was hier nicht der Fall ist. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zulasten des Beschwerdeführers aus, der aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum von 1965 bis 1968 keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Da er zudem weder Arbeitszeug- nisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeit-
C-2220/2013 Seite 10 gebers eingereicht hat, hat die Vorinstanz daher zur Ermittlung der Bei- tragszeiten des Beschwerdeführers in den Jahren 1965 bis 1968 zu Recht die "Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956 bis 1968" herangezogen. 7. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Beitragszeiten des Beschwerde- führers und seinen Rentenanspruch korrekt ermittelt hat. 7.1 In Bezug auf die Beitragsdauer ab dem Jahr 1969 ergibt sich aus dem IK-Auszug eine Beitragszeit von 38 Jahren und 6 Monaten. Diese Bei- tragszeiten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer korrekt angerech- net. Die vom Beschwerdeführer in der Einsprache aufgeführte Tätigkeit vom 2. April 1973 bis 15. November 1973 bei der C._______ AG in D._______ ist im IK-Auszug aufgeführt und wurde demnach berücksich- tigt. Hinsichtlich der Zeit vor dem Jahr 1968 ergeben sich aus dem IK- Auszug des Beschwerdeführers Beiträge auf folgenden Einkommen: Fr. 4'800.- (1965), Fr. 6'925.- (1966), Fr. 8'050.- (1967) und Fr. 9'375.- (1968). Die Vorinstanz hat anhand der richtigen Tabelle (Erwerbszweig 26: Textilindustrie) fünf Beitragsmonate im Jahr 1965, sieben im Jahr 1966, acht im Jahr 1967 und neun im Jahr 1968 angerechnet, was kor- rekt ist und im Übrigen mehr ist, als der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Vorinstanz vom Februar 2013 selbst geltend gemacht hat (act. 22). Insgesamt ist die Vorinstanz damit richtigerweise von einer gesamten Beitragsdauer von 40 Jahren und 11 Monaten ausgegangen, wobei auch Jugendjahre im Sinn von Art. 52b AHVV berücksichtigt wur- den. Da 40 volle Beitragsjahre vorliegen, hat die Vorinstanz zur Ermittlung der Rente ebenfalls zu Recht die Rentenskala 40 herangezogen. 7.2 Aufgrund der vorliegenden Akten besteht kein Anlass anzunehmen und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, dass die Vorin- stanz bei der Berechnung der Rente das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen falsch ermittelt, die Einkommensteilung im Sinn von Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG nicht korrekt vorgenommen hätte oder bei der Plafonierung der Rente falsch vorgegangen wäre. Die Vorinstanz hat die Einkünfte des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 1'817'606.- anhand der Eintragungen im individuellen Konto (act. 9) korrekt berechnet. Seine Einkünfte während der Jahre 1974 bis 2009 wurden mit denjenigen seiner Ehefrau geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Das Verfahren nach Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG ist daher korrekt durchgeführt worden. Das auf diese Weise ermittelte anrechenbare Einkommen des
C-2220/2013 Seite 11 Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 1'534'192.- hat die Vorinstanz gemäss erstem IK-Eintrag nach Zurücklegung des 20. Altersjahrs im Jahr 1968 (vgl. Rz. 5305 der Rentenwegleitung) sodann zu Recht mit dem Faktor 1.281 aufgewertet und danach durch die Beitragszeit von insge- samt 491 Monaten dividiert, anschliessend mit 12 multipliziert, um das durchschnittliche Jahreseinkommen zu berechnen, welches Fr. 59'856.- (in der Vernehmlassung der Vorinstanz wurde fälschlicherweise ein Be- trag von Fr. 58'856.- angegeben) beträgt. Da die Summe der beiden Ren- ten eines Ehepaars maximal 150 Prozent des Höchstbetrags der Alters- rente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben, betra- gen darf (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; Plafonierung), hat die Vorinstanz die beiden Renten richtigerweise im Verhältnis ihrer Anteile an der Sum- me der ungekürzten Renten gekürzt (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Die Berech- nung des anrechenbaren Einkommens und des massgeblichen durch- schnittlichen Jahreseinkommens ergibt sich damit schlüssig und nach- vollziehbar aus den Akten und der Vernehmlassung der Vorinstanz. 8. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz die Bei- tragszeiten des Beschwerdeführers von 1965 bis 1968 zu Recht anhand der "Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jah- ren 1956 bis 1968" ermittelt hat und davon auszugehen ist, dass sie die Beitragsdauer korrekt berechnet hat. Da im Übrigen keine Fehler bei der Ermittlung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers geltend ge- macht wurden und auch nicht ersichtlich sind, erweist sich die Beschwer- de als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 9. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver- fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun- desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-2220/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: