B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2209/2020
Urteil vom 24. März 2021 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______,(Kapverden), vertreten durch lic. iur. Kaspar Gehring, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf Verzugszinsen zur In- validenrente, Verfügung IVSTA vom 13. März 2020.
C-2209/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) geboren am (...) 1964 ist ein auf den Kapverden domizilierter deutscher Staatsangehöriger. A.b Mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 (Vorakten 14/2) sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Bern rückwirkend ab 1. September 1996 eine ganze ordentliche Invalidenrente zu. Infolge des Wegzugs des Beschwerdefüh- rers auf die Kapverden im Jahr 2007 wurde die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) zuständig, welche im Feb- ruar 2011 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren einleitete (Urteil des BVGer C-5051/2013 vom 13. Dezember 2017 Bst. C) und mit Verfügung vom 7. August 2013 (Vorakten 60) festhielt, dass ab 1. Oktober 2013 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. September 2013 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5051/2013 vom 13. Dezember 2017 dahingehend gutgeheissen, als die Verfügung vom 7. August 2013 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. A.d Der Beschwerdeführer war vom 23. August 2012 bis zum 17. März 2017 auf den Kapverden inhaftiert (Vorakten 66/2). Nach dessen Haftent- lassung nahm die Vorinstanz weitere medizinische Abklärungen vor und gab insbesondere bei Dr. B._______ ein psychiatrisches Gutachten in Auf- trag. Nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B._______ teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. Juli 2019 (Vorakten 66) und Verfügung vom 8. Januar 2020 (Vorakten 80, 81) sinngemäss mit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich sein Gesundheitszustand in keiner für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe und daher weiterhin Anspruch auf eine ganze Invaliden- rente bestehe, so dass die Rente ab Haftentlassung, mithin ab März 2017, wieder ausgerichtet werde. Aus der Abrechnung zur Verfügung (Vorakten 81/3) ist ersichtlich, dass sich der Rentennachzahlungsbetrag auf Fr. 64'035.- beläuft. Zudem wurde mit einer weiteren Verfügung datierend vom 8. Januar 2020 (Vorakten 82) rückwirkend ab 1. Januar 2018 eine ganze Kinderrente zur Invalidenrente zugesprochen. Als Nachzahlungsbetrag für die Kinderrente wurde die Summe von Fr. 18'316.- berechnet (Vorakten 82/3).
C-2209/2020 Seite 3 Folglich belaufen sich die Rentennachzahlungsbeträge auf insgesamt Fr. 82'351.- (64'035 + 18'316; Vorakten 88/2). A.e Mit Abrechnung vom 14. Februar 2020 (Vorakten 88) informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer sinngemäss darüber, dass fällige Leis- tungen mit Forderungen, die einer Ausgleichskasse zustehen würden, zu verrechnen seien, so dass die zu Unrecht in der Zeit von September 2012 bis Juni 2013 ausbezahlten Leistungen während der Inhaftierung des Be- schwerdeführers im Betrag von insgesamt Fr. 18'096.- mit dem Renten- nachzahlungsbetrag in der Höhe von Fr. 82'351.- zu verrechnen seien, was einen Auszahlungsbetrag von Fr. 64'255.- ergebe. Der Betrag von Fr. 64'255.- wurde zusammen mit der Invalidenrente März 2020 in der Höhe von Fr. 1'839.- und der Kinderrente März 2020 in der Höhe von Fr. 736.- (insgesamt Fr. 66'830; Vorakten 97) am 6. März 2020 (Vorakten 96/2) an den Beschwerdeführer überwiesen. A.f Nachdem der Beschwerdeführer telefonisch moniert hatte, dass mit den Verfügungen vom 8. Januar 2020 kein Verzugszins zugesprochen wor- den sei, teilte ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Februar 2020 (Vorakten 90) mit, auf den Verzugszins in einer separaten Verfügung zu- rückzukommen. Die Verfügungen vom 8. Januar 2020 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 13. März 2020 (Vorakten 93; BVGer act. 1/2) erkannte die Vorinstanz, dass kein Anspruch auf Verzugszinsen bestehen würde, da der Beschwerdeführer im Jahr 2007 seiner Mitwirkungspflicht nicht nach- gekommen sei. B. Gegen die Verfügung vom 13. März 2020 erhob der Beschwerdeführer am 24. April 2020 (Postaufgabe; BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 13. März 2020 sei auf- zuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den gesetzlich geschuldeten Verzugszins von 5 % pro Jahr zu entrichten. Als Begründung brachte er vor, es liege keine Mitwirkungspflichtverletzung vor, und selbst wenn eine solche im Jahr 2007 vorgelegen hätte, habe diese keinen Einfluss auf die Verzugszinspflicht ab März 2017. Es bestehe für die ab März 2017 wiederausgerichtete Rente und die Kinderrente eine vollum- fängliche Verzugszinspflicht. Der Beschwerdeführer berechnete einen Ver- zugszins von Fr. 6'137.39 (BVGer act. 1/3).
C-2209/2020 Seite 4 C. Der mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 (BVGer act. 3) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging fristgerecht am 27. Mai 2020 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 5). D. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2020 (BVGer act. 7) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2020 und die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Als Begründung brachte sie sinngemäss vor, entgegen der Verfügung vom 13. März 2020 liege keine Mitwirkungspflichtverletzung vor, so dass ein Verzugszinsanspruch bestehe. Vom gesamten Nachzahlungsbetrag in der Höhe von Fr. 82'351.- sei der Betrag von Fr. 18'096.- für zu Unrecht bezogene Leistungen wäh- rend der Haft abzuziehen und seien nur auf dem effektiven Nachzahlungs- betrag von Fr. 64'255.- Verzugszinsen geschuldet. Die Vorinstanz berech- nete einen Verzugszins von Fr. 2'928.- (BVGer 11/1). E. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 (BVGer act. 13) teilte der Beschwer- deführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er mit dem Zins in der Höhe von Fr. 2'928.- einverstanden sei. Das Verfahren können im Sinne einer teilweisen Gutheissung abgeschrieben werden. Wenngleich grund- sätzlich ein höherer Zins gefordert worden sei, komme dieser Verfahrens- ausgang einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers gleich, denn die Vorinstanz habe die grundsätzliche Zinspflicht, welche Gegen- stand des Verfahrens sei, anerkannt; dies nachdem im Verwaltungsverfah- ren jegliche Zinszahlung noch verweigert worden sei. Die Vorinstanz habe das Verfahren verursacht. Vor diesem Hintergrund sei dem Beschwerde- führer die vollständige Parteientschädigung für den Aufwand von insge- samt 6,8 Stunden und Auslagen von Fr. 61.20 zuzusprechen. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterla- gen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-2209/2020 Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Ver- fügung vom 13. März 2020, mit der die Vorinstanz einen Anspruch des Be- schwerdeführers auf Verzugszinsen abgelehnt hat. 2.2 Nicht umstritten und vorliegend nicht Streitgegenstand sind die Verfü- gung vom 8. Januar 2020 mit dem Nachzahlungsbetrag von Fr. 64'035.- (Vorakten 81) und die Kinderrentenverfügung vom 8. Januar 2020 mit dem Nachzahlungsbetrag von Fr. 18'316.- (Vorakten 82). Ebenfalls unbestritten geblieben ist die Abrechnung vom 14. Februar 2020 (Vorakten 88), mit wel- cher vom Nachzahlungsbetrag von insgesamt Fr. 82'351.- (Fr. 64'035 + Fr. 18'316), der Betrag von Fr. 18'096.- für zu Unrecht bezogene Renten- leistungen während der Haft in Abzug gebracht und die Auszahlung des Restbetrags von Fr. 64'255.- in Aussicht gestellt wurde. Der Betrag von Fr. 64'255.- wurde zusammen mit der Invalidenrente 2020 in der Höhe von Fr. 1'839.- und der Kinderrenten März 2020 in der Höhe von Fr. 736.-, insgesamt Fr. 66'830.- (Vorakten 97), am 6. März 2020 (Vorakten 96/2) an den Beschwerdeführer überwiesen (vgl. Bst. A.e hier- vor). 2.3 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung (BVGer act. 7) anerkannte die Vor- instanz zwar den Verzugszinsanspruch des Beschwerdeführers und be- rechnete am 21. September 2020 (BVGer act. 11/1) einen Verzugszinsan- spruch in der Höhe von Fr. 2'928.-, sie zog die angefochtene Verfügung
C-2209/2020 Seite 6 jedoch nicht in Wiedererwägung (Art. 58 Abs. 1 VwVG), sondern bean- tragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde. 2.4 Der Beschwerdeführer seinerseits erklärte sich am 14. Oktober 2020 (BVGer act. 13) mit dem von der Vorinstanz berechneten Verzugszins in der Höhe von Fr. 2'928.- einverstanden und teilte dem Bundesverwaltungs- gericht mit, die Beschwerde könne im Sinne einer teilweisen Anerken- nung/Gutheissung abgeschrieben werden. Dieser Verfahrensausgang komme einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Vor diesem Hintergrund sei dem Beschwerdeführer die vollständige Parteient- schädigung zuzusprechen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht als Beschwerderückzug entgegenzunehmen, denn ein solcher müsste ausdrücklich, unmissverständlich und bedingungslos erfolgen; an- dernfalls er unbeachtlich ist (Urteil des BVGer A-2913/2010 vom 8. Sep- tember 2010 E. 3.1 m.H.). 2.5 Aus dem Gesagten folgt, dass das Beschwerdeverfahren nicht abzu- schreiben, sondern über die Höhe des Verzugszinses von Amtes wegen zu befinden ist. Die Höhe des Verzugszinses von Fr. 2'928.- ist als gemein- samer Antrag der Parteien entgegenzunehmen. Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge- machten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Er- gebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz ab- weicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 48 zu Art. 62). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 5.3.1 hier- nach), kann die Verzugszinsberechnung der Vorinstanz nicht zum Ent- scheid erhoben werden, da sie teilweise unrichtig ist. Das Bundesverwal- tungsgericht wird daher eigene Verzugszinsberechnungen vornehmen (vgl. E. 5.3.3 hiernach). 2.6 Der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2020 ging der Vorbe- scheid vom 15. Juli 2019 (Vorakten 66) voraus, worin dem Beschwerde- führer die Wiederausrichtung der IV-Rente ab März 2017 in Aussicht ge- stellt wurde, jedoch kein Verzugszins erwähnt war, wogegen der Beschwer- deführer telefonisch opponierte. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 19. Februar 2020 (Vorakten 90) mit, auf den Ver-
C-2209/2020 Seite 7 zugszins in einer separaten Verfügung zurückzukommen (vgl. Bst. A.f hier- vor). Sie erliess am 13. März 2020 die angefochtene Verfügung ohne er- neuten Vorbescheid. Der Anwendungsbereich des Vorbescheidverfahrens nach Art. 57a IVG be- schränkt sich auf IV-spezifische Aspekte, hingegen nicht auf AHV-analoge Leistungselemente (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 57a N. 2). Nachdem die Verfügungen vom 8. Januar 2020 betreffend die IV-spezifi- schen Aspekte, mithin die Wiederausrichtung der IV-Rente und Zahlung von Kinderrenten, in Rechtskraft erwachsen war (vgl. Bst. A.f hiervor), blieb einzig die Frage des Verzugszinses offen, also AHV-analoge Leistungsele- mente. In Bezug auf die Verfügung betreffend Verzugszinsen konnte die Vorinstanz folglich auf den (erneuten) Erlass eines Vorbescheids verzich- ten. Wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Gewährleistung des rechtli- chen Gehörs angemessene Formen zu suchen, welche sowohl die verfas- sungsmässigen Gehörsansprüche der Betroffenen als auch das ebenfalls verfassungsmässige Anliegen nach Erledigung innert angemessener Frist und dasjenige nach Verwaltungsökonomie erfüllen (BGE 134 V 97 E. 2.8.3). Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen des Vorbescheids vom 15. Juli 2019 zur Sache äussern und teilte der Vorinstanz telefonisch mit, dass Verzugszinsen auszurichten seien. Der verfassungsrechtliche Min- destanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde damit erfüllt, zumal er keinen Anspruch darauf gibt, zur vorgesehenen Erledigung Stel- lung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.2). Der Beschwerdeführer machte denn auch zu Recht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt auf den Kapverden. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Verord- nung Nr. 883/2004 gilt in persönlicher und sachlicher Hinsicht diese Ver- ordnung unter anderem für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für Leistungen bei Invalidität. Da der Beschwerdeführer deutscher Staatsan- gehöriger ist und in einem «Mitgliedstaat» (Schweiz) erwerbstätig war, gilt seit 1. Juni 2002 beziehungsweise seit 1. April 2012 zwischen der Schweiz
C-2209/2020 Seite 8 und dem EU-Mitgliedstaat Deutschland (Heimatstaat des Beschwerdefüh- rers) das Freizügigkeitsabkommen mit seinen Anhängen (Urteil des BVGer C-5051/2013 vom 13. Dezember 2017 E. 3.1.2). Mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers besteht demnach seit vielen Jahren eine zwischen- staatliche Vereinbarung. Hingegen besteht kein ratifiziertes Sozialversiche- rungsabkommen zwischen der Schweiz und den Kapverden, welches die Sozialversicherungsleistungen deutscher Staatsangehöriger regelt bezie- hungsweise koordiniert. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Ja- nuar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Entspre- chend dem Grundsatz, dass die Nebensache der Hauptsache folgt, ist die- selbe Regelung für Verzugszinsen zu übernehmen. Das Vorliegen eines Verzugszinsanspruchs beurteilt sich auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 13. März 2020 in Kraft standen, weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 13. März 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben (echte Noven), sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
C-2209/2020 Seite 9 4. 4.1 Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des An- spruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung ver- zugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. 4.2 Bei einer Revision von Amtes wegen, welche die laufende Invaliden- rente bestätigt, allenfalls nachdem die IV-Stelle die Rente zunächst herab- gesetzt oder aufgehoben hat, beginnt die Frist von 24 Monaten (nach der Entstehung des Anspruchs) im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG spätestens bei Einleitung des Revisionsverfahrens (BGE 140 V 558 E. 3.3 und 3.4). 4.3 Die Verzugszinspflicht nach Art. 26 Abs. 2 ATSG beginnt 24 Monate nach Beginn der Rentenberechtigung bzw. nach Einleitung eines Revisi- onsverfahrens (BGE 140 V 55) als solcher für die gesamten bis anhin auf- gelaufenen Leistungen, nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrente (BGE 133 V 9 E. 3.6). 4.4 Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 7 Abs. 1 ATSV [SR 830.11]). Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugs- zinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV). Ist die Leistung nur teil- weise verzugszinspflichtig, so ist der Verzugszins im Zeitpunkt der Nach- zahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 ATSV). 5. 5.1 Die Vorinstanz schloss sich in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2020 (BVGer act. 7) der Ansicht des Beschwerdeführers (BVGer act. 1) an, wo- nach keine Mitwirkungspflichtverletzung vorliegt, welche der Verzugszins- pflicht entgegenstehen würde. Das Bundesverwaltungsgericht sieht auf- grund der Rechts- und Aktenlage keinen Anlass, diesbezüglich von der übereinstimmenden Auffassung der Parteien abzuweichen. 5.2 5.2.1 Ebenfalls einig sind sich die Parteien darüber, dass die Verzugszins- pflicht grundsätzlich ab dem 1. März 2017 besteht, wobei die Vorinstanz
C-2209/2020 Seite 10 darauf hinwies, dass zu berücksichtigen sei, dass mit dem Rentennach- zahlungsbetrag von Fr. 82'351.- der Betrag von Fr. 18'096.- für zu Unrecht bezogene Renten während der Haft des Beschwerdeführers zu verrechnen und nur auf dem Restbetrag von Fr. 64'255.- Verzugszinsen geschuldet seien. 5.2.2 Der Beschwerdeführer erklärte sich mit dem Verzugszins in der Höhe von Fr. 2'928.- einverstanden und folgte damit der Ansicht der Vorinstanz. 5.2.3 Vorliegend sind die Verfügungen vom 8. Januar 2020 und die Abrech- nung vom 14. Februar 2020 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 2.2. hiervor). Folglich konnte die Vorinstanz vom Rentennachzahlungs- betrag in der Höhe von Fr. 82'351.- den Betrag von Fr. 18'096.- für zu Un- recht bezogene Rentenleistungen des Beschwerdeführers während der Haft abziehen und musste nur den Betrag von Fr. 64'255.- an den Be- schwerdeführer auszahlen. 5.2.4 Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs we- gen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu (BGE 129 V 345 E. 4.2.1). Die Verzugszinsen bezwecken ausschliesslich den Zinsverlust des Gläubi- gers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszu- gleichen und sind unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschul- det (BGE 140 V 558 E. 3.3). Beim Beschwerdeführer ist nur in Bezug auf die zu spät bezahlten Fr. 64'255.- ein Zinsverlust entstanden. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich mit der Vorinstanz einig, dass vorliegend nur auf dem Betrag von Fr. 64'255.- Verzugszinsen geschuldet sind, wogegen der Beschwer- deführer zurecht denn auch nicht opponierte. 5.3 5.3.1 Die Berechnungen der Vorinstanz (BVGer act. 11/1) sind nicht nach- vollziehbar. Während die Vorinstanz zurecht vernehmlasssungsweise vor- brachte, dass Verzugszinsen grundsätzlich ab März 2017 geschuldet seien (BVGer act. 7), berücksichtigte sie den Verzugszins in ihrer Berechnung erst ab März 2019. Den berechneten Verzugszins in der Höhe von Fr. 3'753.- für Fr. 82'351.- kürzte sie prozentual um den bereits entrichteten Betrag von Fr. 18'096.-, woraus ein Verzugszins von Fr. 2'928.- resultierte. Damit kürzte sie den Verzugszins mehrfach, indem sie ihn später berück- sichtigte, mithin erst ab März 2019, und zudem eine prozentuale Kürzung vornahm.
C-2209/2020 Seite 11 5.3.2 Art. 7 Abs. 3 ATSV sieht zwar vor, sofern die Leistung nur teilweise verzugszinspflichtig ist, der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurich- ten ist, jedoch greift Art. 7 Abs. 3 ATSV vorliegend nicht, denn effektiv aus- bezahlt wurde nicht der gesamte Nachzahlungsbetrag von Fr. 82'351.-, sondern nur der um Fr. 18'096.- gekürzte Betrag von Fr. 64'255.-. Damit liegt kein Fall von Art. 7 Abs. 3 ATSV vor. Es sind auf dem gesamten Betrag von Fr. 64'255.- Verzugszinsen geschuldet. Eine prozentuale Kürzung, wie sie von der Vorinstanz in ihrer Berechnung vorgenommen wurde (BVGer act. 11/1), fällt damit ausser Betracht. 5.3.3 Sachgerecht ist vorliegend, von den ab März 2017 geschuldeten Rentenleistungen fortlaufend die gemäss Vorinstanz zu Unrecht bezahlten Rentenbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 18'096.- abzuziehen und den Verzugszins ab dem Zeitpunkt zu berechnen, ab welchem dieser Betrag von Fr. 18'096.- erreicht ist. Von März 2017 bis Dezember 2017 betrug die monatliche Invalidenrente Fr. 1'824.-, womit die Monatsrenten März 2017 bis November 2017 voll- ständig und diejenige im Dezember 2017 im Umfang von Fr. 1'680.- abzu- ziehen sind, so dass für den Monat Dezember 2017 eine Restanz von Fr. 144.- (vgl. Tabelle 1) ) resultiert. Ab Januar 2018 kam die Kinderrente zur Invalidenrente dazu, woraus sich ein monatlicher Betrag ab Januar 2018 von Fr. 2'553.- (vgl. Tabelle 2) ) und ab Januar 2019 von Fr. 2'575.- (vgl. Tabelle 3) ) ergab. Die Rentennachzahlung erfolgte vorliegend am 6. März 2020, womit der Verzugszins bis Ende März 2020 geschuldet ist, wobei der Verzugszins im Monat März 2020 auf den Beträgen des Vormonats, Februar 2020, zu be- rechnen ist (vgl. E 4.4 hiervor). Hieraus ergibt sich die nachfolgende Berechnung (vgl. Tabelle auf Seite 12), welche sich auch versicherungsmathematisch darstellen lässt (vgl. Ta- belle auf Seite 13). Die Berechnungen ergeben übereinstimmend einen Verzugszins von Fr. 4'038.-.
C-2209/2020 Seite 12
Monat
Rente
Abzug für zu Un- recht ausbezahlte Renten monatliche Differenz
Beträge kumuliert
Zins 5% p.a.
Zins kumuliert
Mär 17 1824 -1824 0
Apr 17 1824 -1824 0
Mai 17 1824 -1824 0
Jun 17 1824 -1824 0
Jul 17 1824 -1824 0
Aug 17 1824 -1824 0
Sep 17 1824 -1824 0
Okt 17 1824 -1824 0
Nov 17 1824 -1824 0
Dez 17 1824 -1680 144 1) 144 0.6 0.6 Jan 18 2553
2553 2) 2697 11.2375 11.8375 Feb 18 2553
2553 5250 21.875 33.7125 Mär 18 2553
2553 7803 32.5125 66.225 Apr 18 2553
2553 10356 43.15 109.375 Mai 18 2553
2553 12909 53.7875 163.1625 Jun 18 2553
2553 15462 64.425 227.5875 Jul 18 2553
2553 18015 75.0625 302.65 Aug 18 2553
2553 20568 85.7 388.35 Sep 18 2553
2553 23121 96.3375 484.6875 Okt 18 2553
2553 25674 106.975 591.6625 Nov 18 2553
2553 28227 117.6125 709.275 Dez 18 2553
2553 30780 128.25 837.525 Jan 19 2575
2575 3) 33355 138.979167 976.504167 Feb 19 2575
2575 35930 149.708333 1126.2125 Mär 19 2575
2575 38505 160.4375 1286.65 Apr 19 2575
2575 41080 171.166667 1457.81667 Mai 19 2575
2575 43655 181.895833 1639.7125 Jun 19 2575
2575 46230 192.625 1832.3375 Jul 19 2575
2575 48805 203.354167 2035.69167 Aug 19 2575
2575 51380 214.083333 2249.775 Sep 19 2575
2575 53955 224.8125 2474.5875 Okt 19 2575
2575 56530 235.541667 2710.12917 Nov 19 2575
2575 59105 246.270833 2956.4 Dez 19 2575
2575 61680 257 3213.4 Jan 20 2575
2575 64255 267.729167 3481.12917 Feb 20 2575
2575 66830 278.458333 3759.5875 Mär 20 2575
0 66830 278.458333 4038.04583
C-2209/2020 Seite 13
Forderung144255325532553255325532553255325532553255325532553257525752575257525752575257525752575257525752575257525750 Dez 170.6 Jan 180.610.6 Feb 180.610.610.6 Mär 180.610.610.610.6 Apr 180.610.610.610.610.6 Mai 180.610.610.610.610.610.6 Jun 180.610.610.610.610.610.610.6 Jul 180.610.610.610.610.610.610.610.6 Aug 180.610.610.610.610.610.610.610.610.6 Sep 180.610.610.610.610.610.610.610.610.610.6 Okt 180.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.6 Nov 180.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.6 Dez 180.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.6 Jan 190.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.7 Feb 190.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.710.7 Mär 190.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.710.710.7 Apr 190.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.710.710.710.7 Mai 190.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.710.710.710.710.7 Jun 190.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.710.710.710.710.710.7 Jul 190.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.710.710.710.710.710.710.7 Aug 190.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.710.710.710.710.710.710.710.7 Sep 190.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.710.710.710.710.710.710.710.710.7 Okt 190.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.710.710.710.710.710.710.710.710.710.7 Nov 190.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.710.710.710.710.710.710.710.710.710.710.7 Dez 190.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.710.710.710.710.710.710.710.710.710.710.710.7 Jan 200.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.710.710.710.710.710.710.710.710.710.710.710.710.7 Feb 200.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.710.710.710.710.710.710.710.710.710.710.710.710.710.7 Mär 200.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.610.710.710.710.710.710.710.710.710.710.710.710.710.710.70.0 Verzugszins per 31.3.2016.8287.2276.6265.9255.3244.7234.0223.4212.8202.1191.5180.8170.2160.9150.2139.5128.8118.0107.396.685.875.164.453.642.932.221.50.0 Gesamter Verzugszins4038.0
C-2209/2020 Seite 14 5.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass entgegen der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2020 eine Verzugszinspflicht besteht. Auf den nachbezahlten Rentenbeträgen in der Höhe von Fr. 64'255.- hat die Vor- instanz dem Beschwerdeführer Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'038.- zu entrichten. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine etwaige Parteient- schädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzu- erlegen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihm nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vor- instanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Verwaltung. Das Anwaltshonorar wird nach dem not- wendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz wird vorliegend auf Fr. 250.- festgesetzt. Der von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers geltend gemachte Auf- wand von 6,8 Stunden und die Auslagen im Umfang von Fr. 61.20 sind angemessen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'761.20 zu entrichten (Honorar von Fr. 1'700.- [6,8 x 250] und Aus- lagen von Fr. 61.20; ohne Mehrwertsteuer, Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
C-2209/2020 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben. 2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'038.- auszurichten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1'761.20 (inkl. Auslagen) zugesprochen, welche nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zah- ladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: