Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2208/2020
Entscheidungsdatum
19.01.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 10.05.2022 (8C_103/2022)

Abteilung III C-2208/2020

Urteil vom 19. Januar 2022 Besetzung

Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien

A._______, (Thailand), vertreten durch lic. iur. Raffaella Biaggi, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 8. April 2020).

C-2208/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der 1977 geborene Schweizer Staatsangehörige A._______ (nachfol- gend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Vater einer Tochter, geboren 2002, und gelernter Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1 S. 1, 6 S. 7 f., 130 S. 15). Er war in verschiedensten Funktionen, so als Buchhalter, Controller, Sachbearbei- ter und Treuhandsachbearbeiter arbeitstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 11, 18). A.b Der Versicherte meldete sich am 16. Februar 2012 wegen funktionel- len Beschwerden verschiedenster Art (Atem- und Schlafprobleme, Herzbe- schwerden, Nieren- und Leberschmerzen, Lebensmittelallergien) zum Be- zug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. 6). Die zuständige IV-Stelle B._______ führte das Abklärungsverfahren durch, wobei sie ins- besondere eine psychiatrische Begutachtung veranlasste (act. 47). Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti- zierte in seinem Gutachten vom 9. August 2013 (act. 64) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, zum Un- tersuchungszeitpunkt weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4), eine somato- form-autonome Funktionsstörung des kardiovaskulären, respiratorischen und gastrointestinalen Systems (ICD-10 F45.30, F45.31, F45.32, F45.33), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine Abhängigkeit von Sedativa/Hypnotika (ICD-10 F13.25). Es sei von einer Arbeitsunfähig- keit für jedwelche Arbeitstätigkeit von 80% auszugehen. In der Folge wurde eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. 66) eingeholt. Dieser wiederum stellte dem Gutachter eine Rückfrage (act. 68 f.). Nach Eingang der Stellungnahme des Gutachters und Einholung eines weiteren Arztberichtes (act. 73) sprach die IV-Stelle B. dem Versi- cherten am 25. November 2014 eine ganze Invalidenrente ab August 2013 zu (act. 99). B. B.a Am 31. März 2015 verheiratete sich der Versicherte mit D._______, einer chinesischen Staatsangehörigen (act. 120 S. 2 ff.).

C-2208/2020 Seite 3 B.b Im Mai 2015 leitete die Vorinstanz ein Rentenrevisionsverfahren von Amtes wegen ein (act. 107). Per 1. Juni 2015 nahm der Versicherte eine neue Stelle in einem Pensum von 100% als Treuhandsachbearbeiter auf (act. 119 S. 2 ff.). Nach Eingang des Fragebogens für die IV-Rentenrevision (act. 108) und zweier Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (act. 113 S. 2 ff. und 114) kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbe- scheid vom 21. Oktober 2015 an, dass er keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente habe (act. 121). Am 27. November 2015 verfügte die Vo- rinstanz die Einstellung der dem Beschwerdeführer bisher ausgerichteten ganzen Rente per 31. Januar 2016 (act. 122 und 125). C. C.a Am 11. Juli 2016 liess sich der Versicherte von D._______ scheiden (act. 132) und heiratete am 10. September 2018 E., eine thailän- dische Staatsangehörige (act. 130 S. 12 ff.). C.b Unter Hinweis auf eine Angststörung, Schlaf- und Atemprobleme, Pa- nikattacken, Herzbeschwerden, funktionelle Beschwerden, Lebensmittelal- lergien und Wirbelsäulenblockaden meldete sich der Versicherte am 1. Ok- tober 2018 erneut zum Leistungsbezug an und machte unter Beilage diver- ser Arztberichte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands gel- tend (act. 130). Die IV-Stelle B. holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (act. 142, 143) und der Versicherte reichte einen weiteren Arzt- bericht zu den Akten (act. 152). Auf Empfehlung des RAD vom 23. Oktober 2018 (act. 149) wurde sodann beim behandelnden Psychiater ein weiterer Verlaufsbericht eingeholt (act. 154). Ebenfalls auf Empfehlung des RAD (act. 161) gab die IV-Stelle B._______ am 13. Februar 2019 ein bidiszipli- näres Gutachten (Psychiatrie und Rheumatologie) in Auftrag (act. 166 f.). Am 14. Juni 2019 erstatteten Dres. med. F., Facharzt für Psychi- atrie und Psychotherapie, und G., Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (act. 181). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass beim Versicherten keine Gesund- heitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Der RAD erachtete das Gutachten für beweiskräftig (act. 183). C.c Am 27. Juni 2019 teilte die kantonale IV-Stelle der nunmehr zuständi- gen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass der Versicherte seinen Wohnsitz per 27. November 2018 nach Thailand verlegt habe und überliess ihr das IV-Dossier zur weiteren Bear- beitung (act. 185 ff.).

C-2208/2020 Seite 4 C.d Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2019 stellte die IVSTA dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend berufliche Massnah- men einerseits und eine Rente andererseits in Aussicht (act. 197). Dage- gen erhob der Versicherte am 10. Juli 2019 und durch seine Advokatin Raf- faella Biaggi am 31. Juli 2019 Einwand (act. 199, 215). Es wurde ein Fra- gebogen des letzten Arbeitgebers des Versicherten in Thailand für die Zeit von Januar bis April 2018 eingeholt (act. 216). Diesen reichte der Versi- cherte – nach Mitteilung der Rechtsvertreterin vom 13. September 2019 (act. 220), dass der Arbeitgeber den Fragebogen nicht retourniert habe – von ihm selbst ausgefüllt am 5. Oktober 2019 ein (act. 222 und 224). Am 12. August 2019 legte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbericht des Spital H._______ zu den Akten (act. 217 f.). C.e Nach Einholung von zwei weiteren Stellungnahmen des RAD (act. 236 und 242) verfügte die IVSTA am 8. April 2020 die Abweisung der Leistungs- begehren des Versicherten (act. 245). D. D.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch seine Advokatin, am 24. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Er beantragte, die Verfügung vom 8. April 2020 sei aufzuheben und es sei ihm auch für die Zeit ab 1. Juli 2019 eine ganze Invalidenrente zu zahlen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt durch ein psychiatrisches Gutachten zu beur- teilen (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D.b Der mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 eingeforderte Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging am 14. Mai 2020 bei der Gerichts- kasse ein (BVGer-act. 3 und 5). D.c Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung (BVGer-act. 7). Zur Begründung berief sie sich auf das bisdizipli- näre Gutachten vom 14. Juni 2019, welchem voller Beweiswert zukomme, und auf die IV-ärztlichen Beurteilungen. D.d Am 10. Juli 2020 hielt der Versicherte replikweise an seinen Begehren fest (BVGer-act. 9).

C-2208/2020 Seite 5 D.e Mit Duplik vom 17. September 2020 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü- gung (BVGer-act. 11). D.f Am 22. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Duplik der Vorinstanz zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (BVGer-act. 12). D.g Mit Eingabe vom 23. März 2021 reichte die Rechtsvertreterin einen Bericht des Spitals I._______ in Thailand vom 15. Januar 2021 zu den Ak- ten (BVGer-act. 13). E. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 40 Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ab- änderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvor- schuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die leistungsabweisende Verfügung vom 8. April 2020. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob sich entgegen der angefochtenen Verfügung der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers derart verschlechtert hat, dass – wie beschwerdeweise beantragt – Anspruch auf eine ganze Invaliden- rente besteht.

C-2208/2020 Seite 6 3. 3.1 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So- zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein. Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Er- lass der Verfügung vom 8. April 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. In materiell-rechtlicher Hinsicht kommt vorliegend ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung, da zwischen der Schweiz und Thailand kein Abkommen für den Bereich des Sozialversiche- rungsrechts besteht und der Beschwerdeführer schweizerischer Staatsan- gehöriger ist. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar

C-2208/2020 Seite 7 ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 4.2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Bst. a); und die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Ar- beitsvermittlung und Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG). 4.2.2 Bei der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (AHV/IV) sind nur Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz versichert (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 1b IVG). Unter der Marginalie "Versicherungsmässige Voraus- setzungen" sieht Art. 9 IVG vor, dass Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt werden. Der An- spruch darauf entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligato- rische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Abs. 1 bis ). Mit anderen Worten muss eine Person der Versicherung unterstellt sein, sobald und solange sie Eingliederungsmass- nahmen beansprucht. Die für sämtliche Eingliederungsmassnahmen gel- tende, in Art. 9 Abs. 1 bis IVG statuierte Voraussetzung der Versicherungs- unterstellung hat zur Folge, dass das Recht auf entsprechende Leistungen erlischt, sobald die betreffende Person nicht mehr versichert ist. In diesem Sinne führt das Ende der Versicherungsunterstellung zum Verlust des An- spruchs auf Eingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 145 V 266 E. 4.2 [mit Hinweis auf BGE 143 V 261 E. 5.2.1] und E. 6.3.6 [betreffend Nachversi- cherungsnorm] mit Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 8 zu Art. 9 IVG; ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], 2014, Rz. 50 zu Art. 9 IVG).

C-2208/2020 Seite 8 4.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer während mehr als drei Jahren Beiträge in diesem Sinn geleistet hat (act. 18), sodass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine or- dentliche Invalidenrente erfüllt ist. 4.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Demnach haben Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.5 Tritt die Verwaltung – wie vorliegend – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. Urteil des BGer 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2.2.1). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver- änderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu be- jahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1). 4.6 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrads von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbe- gründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein. Eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ob

C-2208/2020 Seite 9 eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad er- heblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invali- denversicherung ist somit zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich. Erst in einem zweiten Schritt ist der Renten- anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Ur- teil des BGer 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2). Ist eine anspruchser- hebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. Au- gust 2011 E. 3.1). 4.7 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 4.8 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforde- rungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweis- wert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). 4.9 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis

C-2208/2020 Seite 10 mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), ist die Anerkennung eines renten- begründenden Invaliditätsgrades nur zulässig, wenn die funktionellen Aus- wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs- grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren im Rahmen eines indikatorengeleiteten Beweisverfahrens schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 574 E. 6). Entscheidend bleibt die Frage der funktionellen Auswir- kungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und er- hebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet be- trachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung ei- ner Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3; 143 V 418 E. 6). 4.10 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss dort, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Notwendigkeit fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen (BGE 143 V 418 E. 7.1). Gleiches gilt, wenn etwa die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitli- chen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (siehe auch BGE 141 V 281 E. 2.2; Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.2 m.w.H.). Ausserdem bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvoll- ziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Ein- schätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Grün- den kein Beweiswert beigemessen werden kann. Dies alles zeigt, dass es hinsichtlich Notwendigkeit des strukturierten Beweisverfahrens stets einer einzelfallweisen Beurteilung aufgrund der konkreten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik bedarf (BGE 143 V 418 E. 7.1).

C-2208/2020 Seite 11 5. 5.1 Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung vom 1. Oktober 2018 einge- treten und hat nach einer materiellen Prüfung den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2020 verneint. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). Nachfolgend ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der letzten rentenaufhe- benden Verfügung vom 27. November 2015 und der angefochtenen Verfü- gung vom 8. April 2020 eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist bzw. ob sich der medizinische Sachverhalt in dieser Hinsicht als genügend abgeklärt erweist. 5.2 Bei der rechtskräftigen rentenaufhebenden Verfügung vom 27. Novem- ber 2015 stützte sich die Vorinstanz auf folgende Arztberichte: 5.2.1 Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, di- agnostizierte am 15. Juni 2015 (act. 113 S. 2 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes:

  • Status nach Angst- und depressive Störung gemischt (F41.2) mit nach wie vor ausgeprägter hypochondrischer Körperfixierung; Differentialdi- agnose: ängstlich-hypochondrische Persönlichkeitsstörung
  • Status nach schädlichem Gebrauch diverser psychotroper Substanzen (F19.1), derzeit abstinent mit vor allem residualen leichten neurokogni- tiven Beeinträchtigungen Seit Januar 2014 bestehe eine erfreuliche Stabilisierung. Der Versicherte konsumiere keine schädlichen Substanzen mehr, habe keine depressive Verstimmung mehr, bemühe sich um eine Arbeit und habe geheiratet. Ge- blieben sei eine starke hypochondrische Körperfixierung mit merkwürdigen idiosynkratischen nicht nachvollziehbaren Erklärungen und Konsultationen zahlreicher Dienstleister aus dem paramedizinischen Bereich. Eine lege artis Therapie der hypochondrischen Angststörung sei nicht möglich gewe- sen, da der Versicherte sehr eigene Ideen zu einer adäquaten Behandlung habe. Dennoch verfolge er den beruflichen Wiedereinstieg und habe nach einmaligem Misserfolg aktuell wieder eine 100%-Stelle als Treuhänder. Es würden nur diskrete neurokognitive Einschränkungen aus der Zeit des stattgehabten Substanzkonsums resultieren, was durch eine formale Tes-

C-2208/2020 Seite 12 tung erhärtet oder widerlegt werden könne. Er scheine sich selbst zu über- schätzen, habe damit aktuell Bewerbungserfolg gehabt. Die Prognose er- scheine sehr offen. Er halte es eher für wahrscheinlich, dass der Versi- cherte aufgrund einer zu geringen Belastbarkeit und Umstellungs- bzw. Einstellungsfähigkeit diese Stelle rasch wieder verlieren könne. Bei nicht sehr fordernden Rahmenbedingungen erachte er den Versicherten als 100 % arbeitsfähig, sonst weniger. Er rechne mit einer 50%-ig verminderten Leistungsfähigkeit. Die Behinderung sei unspezifisch und würde sich auch an anderen Arbeitsstellen bemerkbar machen. Insofern gebe es keine gute behinderungsangepasste Tätigkeit. Eine Stelle als Sachbearbeiter wäre besser als eine solche als Treuhänder. 5.2.2 Dr. med. K., Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte am 22. Juli 2015 (act. 114) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst- Störung (F41) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chroni- sche Stress-Gastritis sowie sekundäre Nahrungsmittel-Unverträglichkei- ten. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zu 100% zumutbar. Eine verminderte Leistungsfähigkeit sei nicht in Zahlen fassbar. Zu vermei- den seien Überforderungs-Situationen. 5.3 Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lie- gen insbesondere folgende ärztliche Berichte und Gutachten vor: 5.3.1 Dr. med. L., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, di- agnostizierte am 5. Oktober 2018 (act. 142 S. 8 f.) eine Agoraphobie mit Panikstörung, anamnetisch eine Polytoxikomanie und eine ängstlich – ver- meidende perfektionistische Persönlichkeit. Seines Erachtens dürfe es um ein integrativ–psychiatrisches Angehen der Problematik gehen. Infolge von Nebenwirkungen sei bis anhin das Etablieren einer suffizienten psycho- pharmakologischen Behandlung gescheitert. Aktuell dürfe eine berufliche Wiedereingliederung aufgrund der Panikgefühle kaum aussichtsreich sein. 5.3.2 Dr. med. M._______, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte am 15. Oktober 2018 (act. 142) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgen- des: Agoraphobie, seit mehreren Jahren (F. 40.0), Panikstörung, seit meh- reren Jahren (F. 41.0) und eine rezidivierende somatoforme Schmerzstö- rung (F. 45.4). Als Treuhänder bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 7. September bis zum 16. September 2018 und eine solche von 80% vom 17. September bis zum 31. Oktober 2018. Eine Medikation erfolge aufgrund von Unverträglichkeit von mehreren Psychopharmaka, respektive

C-2208/2020 Seite 13 Veranlagung für Medikamentenabhängigkeit nicht. Eine Prognose zur Ar- beitsfähigkeit sei ungewiss. Wegen chronischer psychischer Erkrankung sei keine geregelte Tätigkeit möglich. Die bisherige Tätigkeit sei je nach Gesundheitszustand höchstens stundenweise (1 - 2 Stunden) zumutbar. 5.3.3 Dr. med. L., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verwies am 15. Oktober 2018 (act. 143) bezüglich der Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf seinen Bericht vom 5. Oktober 2018 (vgl. E. 5.3.1). Als Treuhänder und Englischlehrer sei der Versicherte vom 2. Oktober 2018 bis auf Weiteres zu 80 % arbeitsunfähig. Es müsse wahr- scheinlich davon ausgegangen werden, dass eine berufliche Wiederein- gliederung nach der IV-Rente gescheitert sei. 5.3.4 Am 8. Dezember 2018 (act. 154 S. 7) wurde im Spital H. eine Angststörung, nicht näher bezeichnet (F41.9) diagnostiziert (act. 154 S. 7). Es wurde dem Versicherten empfohlen, die Psychotherapie alle zwei bis vier Wochen fortzuführen. Am 27. Dezember 2018 (act. 154 S. 8) wurde zudem eine Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] (F41.0) diagnos- tiziert (act. 154 S. 8). Es wurde dem Versicherten empfohlen seine Medizin zu nehmen und die Verhaltenstherapie beim Psychiater fortzusetzen. Die Arbeitsfähigkeit wurde auf 20% festgesetzt. Am 11. Januar 2019 wurde wieder – wie im ersten Bericht – eine Angststörung, nicht näher bezeichnet (F41.9) diagnostiziert (act. 164 S. 2) und die Arbeitsfähigkeit vom 1. bis zum 31. Januar 2019 auf 20% festgesetzt. 5.3.5 Dr. med. N., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 14. Januar 2019 (act. 154) von der Behandlung des Versi- cherten vom 2. Oktober 2018 bis zum 8. November 2018 (insgesamt drei Konsultationen). Bezüglich der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit verwies er auf seinen Bericht vom 15. Oktober 2018 und das Gut- achten von Dr. med. C.. Der Gesundheitszustand des Versicher- ten sei stationär. Er attestierte ihm für die Monate November und Dezem- ber 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 80%. 5.3.6 Am 11. Februar 2019 (act. 154 S. 7) wurde im Spital H._______ eine Angststörung, nicht näher bezeichnet (F41.9) diagnostiziert (act. 168 S. 2). Die Arbeitsfähigkeit wurde vom 1. bis zum 28. Februar 2019 auf 20% fest- gesetzt. Auch für die Monate März 2019 (act. 171 S. 2), April 2019 (act. 173 S. 2) und Mai 2019 (act. 174 S. 2) wurde die Arbeitsfähigkeit auf 20% fest- gesetzt.

C-2208/2020 Seite 14 5.3.7 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 14. Juni 2019 hiel- ten Dres. med. G., Facharzt für Rheumatologie und Innere Medi- zin, und F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest (act. 181 S. 4 ff.), dass keine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diag- nostizierten sie Folgendes:

  • Somatoforme autonome Funktionsstörung des kardiovaskulären und des re- spiratorischen Systems (ICD-10 F45.30, 45.33)
  • narzisstische, histrionische und impulsive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
  • Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, aktuell schädlicher Ge- brauch (ICD-10 F10.1)
  • Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabis, aktuell schädlicher Ge- brauch (ICD-10 F12.1)
  • Psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, aktuell schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1)
  • Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, aktuell schädlicher Ge- brauch (ICD-10 F14.1)
  • Multiple funktionelle Symptome (kardial, pulmonal, gastrointestinal)
  • Hautpsoriasis
  • Lactose- und Fructoseintoleranz, anamnetisch Unverträglichkeit diverser Nah- rungsmittel (Lauch, Zwiebeln, Knoblauch)
  • Status nach Operation wegen Nasenscheidewandverkrümmung am 7. Juni 2017
  • Status nach Operation Grosszehe links im Dezember 2015 mit Re-Operation im März 2016
  • Status nach Wundexploration, Sehnennaht FDS III/IV, FCR, Gefässnaht Arte- ria ulnaris bei arterieller Blutung, Nervennaht Nervus medianus bei Selbstver- letzung am linken Unterarm in suizidaler Absicht am 28. Februar 2013 Die Arbeitsfähigkeit als kaufmännischer Angestellter, Treuhänder und Eng- lisch-Lehrer bestehe zu 100%. 5.3.7.1 Dr. med. G._______, Facharzt für Rheumatologie und Innere Me- dizin, hielt in seinem Gutachten vom 27. Mai 2019 fest (act. 179 S. 32), von somatischer Seite her seien bisher keine relevanten Therapien erfolgt. Es

C-2208/2020 Seite 15 müssten aus somatischer Sicht keine Behandlungen vorgenommen wer- den. Des Weiteren führte er aus, es lägen keine gleichmässigen Einschränkun- gen der Aktivitätenniveaus aller Lebensbereiche vor. So schildere sich der Versicherte dysfunktional im Sinne einer subjektiv erlebten Arbeitsfähigkeit von 20%, wobei diese subjektiv aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt sei. Schaue man sich aber den Tagesablauf, resp. die Alltagsaktivitäten an, sei klar, dass der Versicherte normalen Aktivitäten nachgehe. So habe er das letzte halbe Jahr alleine in Thailand gewohnt und sei dabei auf sich gestellt gewesen. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er dort nicht vielen ausserhäuslichen Aktivitäten nachgegangen. Er habe sich aber mit Schrei- ben, Lesen, Surfen im Internet und TV beschäftigt und sei regelmässig an den Strand gegangen. Zusammengefasst habe der Versicherte in Thailand ein normales Leben eines europäischen Touristen geführt. Klinisch bestün- den keine Schonungszeichen der Muskulatur. Im Gegenteil, es bestehe ein athletischer, durchtrainierter muskulärer Habitus, vor allem den Oberkörper und die Arme, etwas weniger die Beine betreffend, so dass von einem re- gelmässigen Einsatz der Muskulatur ohne relevante Behinderung auszu- gehen sei. Zusammenfassend hielt er fest, dass beim Versicherten seit vielen Jahren funktionelle Beschwerden diverser Körperkompartimente bestünden, so kardial, pulmonal und gastrointestinal. Die Hauptbeschwerden bestünden aber auf psychiatrischer Ebene. Von somatischer Seite her seien breite Abklärungen erfolgt, welche keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer organischen Problematik ergeben hätten. Auch die heutige Anamnese zeige von körperlicher Seite her eine gute Belastbarkeit mit der Möglichkeit, Sport zu treiben (Joggen und Tennisspielen) ohne entsprechende Warn- Symptome. Der Körperstatus zeige sich unauffällig bei muskulös-athleti- schem Habitus. Die Blutwerte seien bis auf eine diskrete Leberwerterhö- hung, welche diagnostische nicht von Relevanz sei und auch medikamen- tös bedingt sein könne, normal. Es bestünden in den Akten keine Hinweise dafür, dass aus somatischer Sicht die Arbeitsfähigkeit jemals über längere Zeit eingeschränkt gewesen wäre. 5.3.7.2 Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hielt fest (act. 181 S. 8 ff.), dass der Versicherte während Jahren als Treu- händer gearbeitet habe. Dabei habe er keine grösseren Schwierigkeiten

C-2208/2020 Seite 16 gehabt. Er habe wiederholt die Arbeitsstelle gekündigt, weil er nicht bereit gewesen sei, Überstunden zu leisten oder die Arbeit zu anstrengend ge- wesen sei. Des Weiteren sei er selbstbezogen und könne sich wenig in seine Umgebung einfühlen. So habe er keinen Kontakt zu seiner Tochter, erachte es als völlig normal, dass seine Ehefrau 100% arbeite, sich um den Haushalt kümmere und er überhaupt nichts mache, da ihm dies nicht liege. Er neige auch zu dramatischer Beschwerdeschilderung. Es könnten also narzisstische, emotional instabile und histrionische Persönlichkeitszüge festgestellt werden. Die Tatsache aber, dass er von 2000 bis 2011 und von 2015 bis 2016 zwei Ausbildungen erfolgreich habe abschliessen können sowie ohne Schwierigkeiten als Treuhänder habe arbeiten können, schliesse eine Persönlichkeitsstörung, die die Arbeitsfähigkeit beeinträch- tige, aus. Der Versicherte habe des Weiteren früher regelmässig Alkohol, Cannabis, Amphetamine, Ecstasy und Kokain konsumiert. Es liege ein Status nach Polytoxikomanie vor. Der zurzeit behandelnde Psychiater Dr. N._______, der den Versicherten nur einige Sitzungen betreut habe, habe eine Agoraphobie und eine ängst- liche Persönlichkeit diagnostiziert. Die Diagnose einer Agoraphobie könne nicht bestätigt werden. Weder die vom Versicherten geschilderte Atemnot noch die Herzbeschwerden würden den Versicherten daran hindern, den Alltag aktiv zu gestalten. Der Versicherte könne sich ohne weiteres im öf- fentlichen Raum aufhalten, leide weder in seiner Wohnung noch aus- serhalb seiner Wohnung unter Angstattacken. Er sei auch ohne weiteres in der Lage gewesen, alleine nach Thailand zu reisen, habe sich dort wäh- rend Monaten alleine aufgehalten und habe in dieser Zeit nicht unter Angstattacken gelitten. Es handle sich bei diesen Beschwerden um eine somatoforme autonome Funktionsstörung des respiratorischen und des kardiovaskulären Systems. Das Gefühl, nach Einnahme von Gewürzen und Kohl gelegentlich keine Luft zu bekommen, genüge nicht, um die Di- agnose einer Agoraphobie zu begründen. Die geklagten Einschlafstörun- gen würden mit dem nicht geregelten Schlaf-/Wachrhythmus zusammen- hängen. Der Versicherte schlafe regelmässige bis 10:00 Uhr am Morgen und könne dann erst um 3:00 Uhr einschlafen. Beim Versicherten fänden sich auch keine Hinweise auf eine depressive Störung. Er sei auch nie längere Zeit antidepressiv behandelt worden. Er gestalte den Alltag aktiv, reise immer wieder nach Thailand, wo er sich wäh-

C-2208/2020 Seite 17 rend Monaten aufhalte. Im Jahr 2018 habe er seine jetzige Ehefrau gehei- ratet und immer wieder Beziehungen mit Frauen unterhalten. Es würden sich keinerlei Hinweise für länger dauernde depressive Phasen zeigen. Dass er nach dem Entzug der psychotropen Substanzen vorübergehend unter depressiven Verstimmungen gelitten habe, sei nachvollziehbar, be- gründe aber zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr die Diagnose einer depres- siven Erkrankung. Die somatoforme autonome Funktionsstörung könne bestätigt werden. Diese Beschwerden würden ihn im Alltag aber kaum ein- schränken. Die Beschwerdeschilderung der Symptome sei sehr diffus ge- wesen. Er habe die Beschwerden kaum richtig benennen können, habe auch nicht berichtet, dass er im Alltag wesentlich eingeschränkt sei. So sei er in der Lage gewesen, sich während sechs Monaten ohne Schwierigkei- ten in Thailand aufzuhalten und umherzureisen. Das psychiatrische Zu- standsbild habe sich also seit 2013 deutlich gebessert. Er sei auch in der Lage gewesen, in einem Pensum von 100% zu arbeiten. Des Weiteren könne keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden, da er in der Lage gewesen sei, ab 1998 eine kaufmännische Ausbildung zu absolvieren und während elf Jahren als Treuhänder tätig gewesen sei. Eine Persönlichkeitsstörung würde aber die Arbeitsfähigkeit ab Eintritt ins Erwachsenenalter einschränken. Der Versicherte habe die zum Teil mehr- jährigen Arbeitsstellen gekündigt, weil er nicht bereit gewesen sei, Über- stunden zu leisten, ihm die Arbeit nicht zugesagt habe und es ihm langwei- lig gewesen sei. Es seien aber keine Hinweise vorhanden, dass er Schwie- rigkeiten mit Vorgesetzten und Mitarbeitern gehabt hätte und diese interak- tionellen Schwierigkeiten zur Kündigung geführt hätten. Er habe sich schon früh in seiner Kindheit gewöhnt, seine Vorstellungen durchzusetzen. Ge- genüber der Mutter habe er sich mit Schreien und Drohen durchgesetzt. Er sei immer wenig bereit gewesen, sich an äussere Umstände anzupassen, habe lieber gemäss seinen eigenen Bedürfnissen gelebt und zeige jetzt keine Bereitschaft mehr, sich an die Anforderungen eines Arbeitsplatzes anzupassen. Er verlange auch explizit eine Rente. Es bestehe in der bisherigen Tätigkeit seit Juni 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 100%. 5.3.8 Am 20. Juni 2019 (act. 183) nahm der RAD-Arzt Dr. med. O._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, aus somatischer Sicht zum interdisziplinären Gutachten vom 14. Juni 2019 Stellung und hielt fest, es könne auf das Gutachten abgestellt werden.

C-2208/2020 Seite 18 5.3.9 Am 4. August 2019 (act. 218) wurde im Spital H._______ eine Angst- störung, nicht näher bezeichnet, diagnostiziert. Der Versicherte habe vom 8. Dezember bis zum 28. April 2019 ein- bis zweimal monatlich eine Psy- chotherapie besucht. Die Arbeitsfähigkeit wurde auf 20% festgesetzt. 5.3.10 Die RAD-Ärztin Dr. med. P., Fachärztin für Allgemeine In- nere Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2019 fest (act. 236), dass der ärztliche Bericht aus Thailand hauptsächlich die Leiden erwähne, welche bereits im bidisziplinären Gutachten berücksichtigt wor- den seien. In der psychiatrischen Expertise seien im Übrigen mehrere Kurzberichte desselben Psychiaters aus Thailand berücksichtigt worden. Die neuen Berichte würden an der Stellungnahme vom 20. Juni 2019 nichts ändern. Am 19. März 2020 (act. 242) nahm der RAD-Arzt Dr. Q., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung und hielt fest, es könne auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._______ abgestellt werden. Ferner schloss er sich den Ausführungen von Dr. med. P._______ an. Beim ärztlichen Bericht aus Thailand handle es sich um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen medizini- schen Zustandes seit der psychiatrischen Begutachtung vom 14. Juni 2019. Der Gesundheitszustand habe sich seit dem Sommer 2015 verbes- sert. 5.3.11 Dem Bericht des Spitals I._______ in Thailand vom 15. Januar 2021 (BVGer-act. 13, Übersetzung in BVGer-act. 15) können u.a. folgende Di- agnosen entnommen werden: allgemeine Angststörung, Panikstörung, so- matoforme Funktionsstörung, unspezifische Stimmungsstörungen, kombi- nierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Merk- malen und Substanzabhängigkeit, in Remission. Der behandelnde Psychi- ater teilt die Einschätzung von Dr. med. C.. Er sehe den Versicher- ten seit dem 1. Mai 2020 alle zwei bis vier Wochen. Seine Funktionsfähig- keit sei zu 20 - 30% beeinträchtigt. 6. 6.1 Mit Blick auf die medizinischen Akten ist vorab festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer nachgereichte Bericht des Spitals I. vom 15. Januar 2021 nach der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. April 2020 erging. Aus dem Wortlaut der Beurteilung ergibt sich, dass die darin ent- haltenen Schlussfolgerungen des Psychiaters sich ohne weiteres auch auf den Zeitraum vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens beziehen (vgl.

C-2208/2020 Seite 19 E. 3.1). Der Bericht kann somit im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. 6.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 8. April 2020 gründet auf dem interdisziplinären Gutachten von Dres. med. G., Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und F., Facharzt für Psychiat- rie und Psychotherapie. Die darin festgehaltenen Diagnosen der Gutachter beruhen auf einer eingehenden Erhebung der Anamnese und klinischen Untersuchung pro Fachgebiet, einer interdisziplinären Herleitung und nachvollziehbaren Begründung deren Auswirkungen auf die Funktionalität und die Arbeitsfähigkeit, wobei sie auch den Verlauf, unter kritischer Wür- digung der Aktenlage und der früheren Berichte, schildern. Insbesondere erfolgte die Befunderhebung unter Zugrundelegung der Krankheitsentwick- lung und sämtlicher Arztberichte (act. 179 S. 7 ff. und 181 S. 10 ff.). 6.3 In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass das interdisziplinäre Gut- achten vom 14. Juni 2019 die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderun- gen erfüllt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a): Die darin enthaltenen Feststellun- gen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie unter Dis- kussion abweichender Berichte getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend, die ge- zogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvoll- ziehbar hergeleitet und begründet (vgl. E. 5.3.7.1 f. hiervor). Ein struktu- riertes Beweisverfahren bleibt vorliegend entbehrlich, da eine Arbeitsunfä- higkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wurde (vgl. E. 4.10). Damit kann auf das interdisziplinäre Gutachten mit den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie (act. 179 und 181) ohne Einschränkung abgestellt werden. 6.4 Auch die RAD Ärzte – aus somatischer Sicht Dr. med. O., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, (vgl. E. 5.9) und aus psychiatrischer Sicht der RAD-Arzt Dr. Q., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. E. 5.12) – haben in ihren versicherungsmedizinischen Beurteilungen an dieser Wür- digung festgehalten. 6.5 Demzufolge hat die IVSTA in ihrer juristisch-medizinischen Beurteilung zu Recht festgestellt, dass dem interdisziplinären Gutachten volle Beweis- kraft zukomme, und dass weder in somatischer noch in psychiatrischer

C-2208/2020 Seite 20 Hinsicht Befunde vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft oder langanhaltend einschränken würden. Die angestammte Tätigkeit als Treu- händer sowie alle anderen seinen Fähigkeiten entsprechenden Arbeiten seien dem Versicherten dementsprechend ganztags im Rahmen einer Voll- zeitstelle ohne Leistungsminderung zumutbar (act. 245 S. 4). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügte, der Gutachter Dr. med. C._______ habe ihm aufgrund einer Persönlichkeitsstörung eine schlechte Prognose ge- stellt und sei davon ausgegangen, dass eine stabile Arbeitsfähigkeit nicht erreicht werden könne. Wenn Dr. med. F._______ heute, ohne auf die von Dr. med. C._______ attestierte und begründete Diagnose einzugehen, nur behaupte, eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor, da er eine Ausbil- dung als Treuhänder habe machen können und bis 2011 in dieser Tätigkeit gearbeitet habe, widerspreche er der Beurteilung von Dr. med. C., ohne diesen Widerspruch zu klären. Die Absolvierung einer Ausbildung stehe einer Persönlichkeitsstörung nicht entgegen. 2015 und 2016 habe er nur kurze Zeit zwei Stellen innegehabt. Er habe diese immer wieder verlo- ren, was zeige, dass er im Arbeitsalltag nicht existieren könne. Die Schuld dafür sehe er zwar bei fehlender Einarbeitung und anderen Faktoren, de facto liege aber wohl eine Untragbarkeit für den Arbeitgeber vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat Dr. med. F. in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach beim Versicherten keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (vgl. E. 5.3.7.2 in fine). So hat der Gutachter eine Persönlichkeitsstörung nicht allein nur auf- grund der absolvierten Ausbildung verneint, sondern auch aufgrund der ge- samten Arbeits- und Lebensumstände des Versicherten. 7.2 Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, Dr. med. F._______ habe sein Gutachten auf falsche Annahmen gestützt. So sei es nicht rich- tig, dass in Thailand keine psychiatrische Behandlung stattfinde. Den Berichten des Spital H._______ vom 8. und 27. Dezember 2018 (vgl. E. 5.3.4) zufolge wurde dem Versicherten empfohlen, seine Therapie beim Psychiater alle zwei bis vier Wochen fortzusetzen. Die Befunderhebung von Dr. med. F._______ ist unter Zugrundelegung dieser Arztberichte er- folgt. Gemäss den Berichten vom 4. August 2019 (vgl. E. 5.3.9) und 15. Ja- nuar 2021 (E. 5.3.11) befand sich der Beschwerdeführer vom 8. Dezember

C-2208/2020 Seite 21 2018 bis zum 28. April 2019 (act. 218) und vom 1. Mai 2020 bis zum 15. Ja- nuar 2021 (BVGer-act. 13 Beilage) alle zwei bis vier Wochen in psychiatri- scher Behandlung. Diese Berichte ergingen jedoch erst nach der Begut- achtung durch Dr. med. F._______ vom 14. Juni 2019 (vgl. act. 181 S. 8 ff.). Somit kann dem Gutachter kein Vorwurf gemacht werden, dass er bei der Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen ausgeführt hatte, dass der Versicherte sich in lockerer ambulanter psychiatrischer Be- handlung befinde, wobei er während der letzten sechs Monate in Thailand keine Behandlung erhalten habe (act. 181 S. 45). So befand sich zum Zeit- punkt der Begutachtung für diese sechs Monate in den Akten kein Hinweis auf eine psychiatrische Behandlung. Auch mit dieser Annahme kann je- doch der Einschätzung von Dr. med. F._______ gefolgt werden. Die Aus- sage, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, sich in den Jahren 2018 und 2019 während sechs Monaten ohne Schwierigkeiten in Thailand aufgehalten habe, zog der Gutachter lediglich als ein Beispiel von mehreren heran, dass er keine Angststörung habe und aufgrund seiner Be- schwerden (somatoforme autonome Funktionsstörung) im Alltag nicht we- sentlich eingeschränkt sei (vgl. act. 181 S. 42 und S. 43 jeweils in fine). So führte er weiter aus, die Schilderungen des Versicherten seien nicht typisch für eine eigentliche Angstattacke. Weder die Atemnot noch die Herzbe- schwerden würden ihn daran hindern, den Alltag aktiv zu gestalten. Bei einer Angststörung seien Reisen alleine in fremde Länder kaum möglich. Die Beschwerdeschilderung der Symptome sei sehr diffus gewesen. Der Versicherte habe diese kaum richtig benennen können und habe auch nicht davon berichtet, dass er im Alltag wesentlich eingeschränkt sei. Überdies gab der Versicherte bei der Befragung anlässlich der Begutachtung selbst an, er habe von November 2018 bis Mai 2019, als er in Thailand gewesen sei, keine regelmässige Behandlung gehabt (act. 181 S. 34). 7.3 Ferner hat sich Dr. med. F._______ – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – sehr wohl zur Suchtproblematik und deren Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit geäussert. So hielt er in seinem Gutachten fest, es liege ein Status nach Polytoxikomanie vor. Zurzeit liege noch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, Cannabis, Kokain und Benzodiazepi- nen vor. Es handle sich um eine primäre Abhängigkeitserkrankung. Ausser einer leicht erhöhten Ängstlichkeit fänden sich keinerlei Hinweise auf Schä- den nach langjährigem Benzodiazepinkonsum. Diese leicht erhöhte Ängst- lichkeit würde sich bei konsequenter Abstinenz von Benzodiazepinen und vorübergehender Behandlung mit einem schlafanstossenden Antidepres- sivum oder einem leichten Neuroleptikum günstig beeinflussen lassen (act.

C-2208/2020 Seite 22 181 S. 42). Zudem führte er aus, es bestehe keine Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit (act. 181 S. 47). Diese Aussage bezieht sich auf alle Diag- nosen und mithin auch auf die Suchtproblematik. Der Grad der Suchtprob- lematik besteht vorliegend somit nicht in einem invalidisierenden Ausmass. 7.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen das bidisziplinäre Gutachten in keinerlei Hinsicht in Zweifel zu ziehen. 7.5 Zutreffend hat die Vorinstanz auch festgehalten, dass infolge fehlenden subjektiven Eingliederungswillens (der Versicherte halte sich für maximal 20% arbeitsfähig [vor allem aus psychiatrischen Gründen], bei der gut- achterlichen Exploration habe eine dysfunktionale, selbsteinschränkende Eigendarstellung sowie auffallend diffuse Beschwerdeschilderung mit sub- jektiver Krankheitsüberzeugung festgestellt werden können bei fehlendem psychiatrischem Korrelat, das Verhalten bezüglich Arbeitsfähigkeit korre- liere auch nicht mit seinem intakten Aktivitätsniveau; act. 245 S. 2 f.) keine Eingliederungsmassnahmen zu prüfen seien. Die Vorinstanz hat damit das Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen einerseits und eine Invali- denrente andererseits zu Recht abgelehnt. 8. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbe- gründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist. Die angefochtene Verfügung vom 8. April 2020 ist nicht zu beanstanden. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens sind die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrens- kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden (BVGer-act. 3 und 5). 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz je-

C-2208/2020 Seite 23 doch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-2208/2020 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Mirjam Angehrn

C-2208/2020 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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