B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2200/2022
Urteil vom 15. Oktober 2025 Besetzung
Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richter Philipp Egli, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Nicole Nickerson.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 31. März 2022.
C-2200/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1969, ist deutsche Staatsbürgerin, verheiratet, hat ein minderjähriges Kind (geb. 2008, Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 3, 145) und lebt in Deutsch- land (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Von 1986 bis 1987 absolvierte sie die Ausbildung zur medizinisch-kaufmännischen Arzt- helferin an der Privaten Handelsschule B._______ in (...), Deutschland (IV- STA-act. 3, 4). Zwischen 1988 und 2010 arbeitete die Versicherte in ver- schiedenen Teilzeit-Anstellungen in Deutschland, zumeist als Laborantin. Nach dem Umzug in die Schweiz war sie von 2011 bis 2019 arbeitstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) während 102 Monaten (IVSTA-act. 3, 4, 48, 145). Ihre letzte Anstellung hatte die Versi- cherte als Laborantin in einem Teilzeitpensum bei der C.AG (Ar- beitgeberin; IVSTA-act. 20, 29). Ihr letzter effektiver Arbeitstag war der 29. November 2018 (IVSTA-act. 29). Im Februar 2021 zog die Versicherte schliesslich mit ihrer Familie zurück nach Deutschland (IVSTA-act. 107). A.b Die Versicherte erlitt am 17. August 2018 nach einem starken Husten- anfall eine dislozierte Fraktur der linken 7. Rippe sowie eine konsolidierte Fraktur der rechten Rippe. Aufgrund der Beschwerden erfolgte am 15. Ja- nuar 2019 ein operativer Eingriff in den Fachkliniken D. zur Stabi- lisierung der linken Rippe. Nach der Operation klagte die Versicherte über brennende Schmerzen im linken Arm, wodurch sie diesen nicht mehr he- ben könne (IVSTA-act. 13, 34 [S. 4-8, 24-37, 40-41, 46, 49-51, 55, 119, 126-128, 202]). Die Beschwerden der Versicherten führten denn auch seit Ende November 2018 zur krankheitsbedingten Abwesenheit bei der Arbeit- geberin, weshalb diese per 28. Februar 2019 die Kündigung veranlasste (IVSTA-act. 20, 29). B. Die E._______ Versicherungsgesellschaft AG leistete nach der Kündigung durch die Arbeitgeberin zunächst Krankentaggelder an die Versicherte (IV- STA-act. 29 S. 5; 34 [S. 97-99, 197, 200, 208]). Zur Klärung des Leistungs- anspruchs der Versicherten beauftragte die E._______ das ärztliche Be- gutachtungsinstitut SMAB AG St. Gallen, welches am 11. Juni 2019 ein «ASSESSMENT Orthopädie und Neurologie» erstattete. Die Gutachterin- nen und Gutachter hielten in ihrer Gesamtbeurteilung fest, die Arbeitsfä- higkeit der Versicherten sei ab sofort, sowohl in der angestammten
C-2200/2022 Seite 3 Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit, zu 100% wieder gege- ben (IVSTA-act. 34 [S. 24-37]). Gestützt darauf stellte die E._______ ihre Taggeldleistungen per 1. Juli 2019 ein (IVSTA-act. 34 S. 83). Die Versi- cherte leitete ein Ombudsverfahren ein, welches schliesslich mit einer güt- lichen Einigung abgeschlossen wurde (IVSTA-act. 34 [S. 85-87, 93-95, 112-115, 126-128, 137-140]). In einer kurzen Nachbeurteilung mittels Schreiben vom 19. November 2019 bestätigte die SMAB AG St. Gallen ihre ursprüngliche Einschätzung (IVSTA-act. 34 [S. 4-8, 83]). C. C.a Am 27. August 2019 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle SVA F._______ (SVA) an (IVSTA-act. 3, 27, 183). Diese teilte ihr am 9. Oktober 2019 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und folg- lich ein Anspruch auf Rente geprüft werde (IVSTA-act. 21). In Folge des Umzugs der Versicherten nach Deutschland wurde das Leistungsgesuch der Versicherten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz oder IVSTA) überwiesen (IVSTA-act. 107, 130, 131, 135, 136). C.b Die SVA veranlasste in der Folge, noch vor Überweisung des Gesuchs an die Vorinstanz, ein polydisziplinäres Gutachten beim ärztlichen Begut- achtungsinstitut SMAB AG Bern (IVSTA-act. 94, 95, 108, 112, 117, 123). Mit interdisziplinärer Expertise vom 2. August 2021 stellten die Gutachte- rinnen und Gutachter bei der Versicherten die Diagnosen einer ängstlich- depressiven Störung (ICD 10; F.41.2) sowie – aktenanamnestisch – einer einfachen Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung ADHS (F. 90.0) mit neu- ropsychologischer Störung. In diesem Zusammenhang sei die Leistungs- fähigkeit der Versicherten 70% (8.5 Stunden pro Tag) in ihrer bisherigen Tätigkeit als Laborantin sowie 80% (8.5 Stunden pro Tag) in einer leidens- angepassten Tätigkeit. Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs sei eine höhere psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit retrospektiv nicht begründbar. Wahrscheinlich habe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit vor dem Hintergrund von ADHS und gemischt ängstlich depressiver Störung der Leistungsfähigkeit schon seit vielen Jahren bestanden. Eine genauere Da- tierung sei nicht möglich (IVSTA-act. 129 S. 13). C.c Dr. G._______ und Dr. H., FA für Psychiatrie/Psychotherapie und Experten für den RAD, berichteten am 10. und 11. August 2021 der SVA, dass das polydisziplinäre Gutachten ausführlich, vollständig und nachvollziehbar sei (IVSTA-act. 131 S. 9-11). Die Vorinstanz holte weitere Stellungnahmen ihres internen medizinischen Dienstes ein. Allgemeinme- dizinerin Dr. I. und Dr. J._______, FA Psychiatrie und
C-2200/2022 Seite 4 Psychotherapie, bestätigten am 25. Oktober 2021 die Beweiskraft des Gut- achtens. Die Versicherte sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Laborantin zu 30%, in angepasster Tätigkeit zu 20% arbeitsunfähig und es sei ebenfalls eine 25%-ige Erwerbsunfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt festzustellen (IVSTA-act. 146). Am 23. November 2021 stellte Allgemeinmediziner Dr. K._______ als Mitglied des internen medizinischen Dienstes fest, dass aus weiteren eingereichten medizinischen Unterlagen keine neue Gesund- heitsbeeinträchtigung hervorgehen würde (IVSTA-act. 170). Schliesslich beurteilte wiederum Dr. K._______ am 18. Februar 2022 den Einwand der Versicherten gegen den Vorbescheid der Vorinstanz (IVSTA-act. 171 und 180) und kam zum Schluss, dass dieser nichts an der Einschätzung des Gutachtens ändern würde (IVSTA-act. 182). C.d Mit Vorbescheid vom 29. November 2021 kündigte die Vorinstanz der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehren an (IVSTA-act. 171) und erliess, nach Prüfung des Einwandes vom 1. Februar 2022 (IVSTA- act. 180), am 31. März 2022 die entsprechende Verfügung. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass laut medizinischen Akten eine Gesundheitsbe- einträchtigung vorliege, die mit diversen funktionellen Einschränkungen ab dem 3. Dezember 2018 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 30% in zuletzt aus- geübter Tätigkeit als Laborantin, 20% in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit, mit einer Erwerbseinbusse von höchstens 30%, so- wie einer «Unfähigkeit[,] sich im Aufgabenbereich (Haushalt) zu betäti- gen», von 25%. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 28% gebe folglich kein Recht auf Rente (IVSTA-act. 183). C.e Das Zentrum L._______ (Deutschland) stellte bei der Versicherten ab 29. Juni 2020 eine «Behinderung» des Werts «Grad der Behinderung 50» im Sinne deutschen Rechts fest (IVSTA-act. 88 S. 1-2). Der Antrag auf Rente an die Deutsche Rentenversicherung (...) wurde mit Widerspruchs- bescheid vom 10. März 2021 abgelehnt. Seit dem 18. März 2021 sei eine Klage anhängig, dessen aktueller Stand unbekannt ist (IVSTA-act. 150). D. D.a Gegen die Verfügung vom 31. März 2022 erhob die Versicherte, ver- treten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner, mit Eingabe vom 16. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Die Be- schwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens mit Abklärungen im orthopädischen, psychiatrischen, internistischen,
C-2200/2022 Seite 5 neurologischen und neuropsychologischen Bereich zurückzuweisen. Zu- dem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. D.b Nachdem die Beschwerdeführerin jeweils am 5. Dezember 2022, am 2. Februar 2023 sowie am 17. März 2023 aufforderungsgemäss ergän- zende Unterlagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einge- reicht hatte (BVGer-act. 2, 13-17), hiess das Bundesverwaltungsgericht dieses mit Zwischenverfügung vom 4. April 2023 gut und bestellte Jonas Steiner als Rechtsbeistand (BVGer-act. 18). D.c Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 21). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 30. Mai 2023 an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 23). Mit Duplik vom 8. Juni 2023 behielt die Vorinstanz ihre Anträge ebenfalls bei (BVGer-act. 25). D.d Am 16. Juni 2023 schloss der damalige Instruktionsrichter den Schrif- tenwechsel (BVGer-act. 26). E. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher – nachdem der
C-2200/2022 Seite 6 Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde – ein- zutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Laut Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge- setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG fin- den die Bestimmungen des ATSG auf die IV Anwendung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 31. März 2022, mit der die Vorinstanz das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. August 2019 ablehnte. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Erstanmel- dung. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier den 31. März 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.2 f.). Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Bot- schaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie
C-2200/2022 Seite 7 Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getre- ten. Leistungsansprüche, die nach Inkrafttreten dieser Änderungen ent- standen sind, sind nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprüche zu prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kommen die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zur Anwendung (Urteile des BGer 8C_285/2023 vom 17. November 2023 E. 3.1; 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 2.1; vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invali- dität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz. 9100 f.; Kreisschreiben zu den Übergangs- bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystem [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 1007-1010). Dabei entsteht der Rentenanspruch, sobald der anspruchsbegründende Sach- verhalt eingetreten und insbesondere die sechsmonatige Karenzzeit nach der Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen ist. Erfolgt die Ver- fügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, welche aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 begründet, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 massgebend (vgl. KSIR Rz. 9101). Vorliegend richtet sich die Beurteilung des Anspruchs auf eine Invaliden- rente nach dem bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Recht, nachdem die Anmeldung vom 27. August 2019 datiert und somit der frühste Rentenbeginn ab dem 1. Februar 2020 erfolgen würde (Art. 29 Abs. 1 IVG, vgl. hiernach E. 5.3). 3.3 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, wohnt in Deutschland und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenz- überschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizü- gigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen- dung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungs- vorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4;
C-2200/2022
Seite 8
Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und
Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
4.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Demnach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE
136 V 376 E. 4.1.1). Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsge-
richte haben zusätzliche Abklärungen insbesondere dann vorzunehmen
oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder an-
derer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a m.H.; zum Ganzen auch: BGE 144 V 427
4.3 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial-
versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit (BGE 149 V 218 E. 2.5; 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderun-
gen demnach nicht. Vielmehr gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die
Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart
gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten ver-
nünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264 E. 5.1;
140 III 610 E. 4.1). Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu
entscheiden, haben der Richter und die Richterin jener Sachverhaltsdar-
stellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die
wahrscheinlichste halten (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; 126 V
353 E. 5b; Urteil des BVGer C-7332/2007 vom 6. März 2009 E. 3.3.3).
5.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und bei
Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet
hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für
den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ist vorliegend
C-2200/2022 Seite 9 zweifelsohne erfüllt (vgl. Abklärung Vorinstanz in IVSTA-act. 145), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 5.2 Ferner ist gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG für den Anspruch auf eine Invali- denrente vorausgesetzt, dass die Versicherten ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), dass sie während eines Jahres ohne we- sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und dass sie nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Inva- liditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung]). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b nach Monaten vorgenommen werden (BGE 96 V 34 E. 3d). Vorliegend be- trug die Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an die Rippenoperation (Januar 2019) während 3 Monaten 100% und danach durchgehend 30% (vgl. hier- nach E. 9.1.5.2). Die Frage, ob die Voraussetzung einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% erfüllt ist, kann aber letztlich auf- grund des Verfahrensausgangs offengelassen werden. 5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch sodann frü- hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt. 5.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung einer Erwerbs- unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein- trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
C-2200/2022 Seite 10 körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut- bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 6. 6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können bzw. bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; Urteil des BVGer C-4564/2020 vom 2. Juni 2022 E. 4.6). 6.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt vielmehr der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge- mäss zu würdigen. Die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte sind bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich; vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. dazu z.B. Ur- teile des BVGer C-3782/2021 vom 8. September 2023 E. 7.2.2; C- 6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.2; C-5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 m.H.). 6.3 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 112 E. 3b). So ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Zudem muss der Arzt oder
C-2200/2022 Seite 11 die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.; Urteil des BVGer C-4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.5). 6.4 Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei- felsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen oder Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Anga- ben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Be- richte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind aufgrund deren auftrags- rechtlicher Vertrauensstellung zur Patientin oder zum Patienten vielmehr mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des BGer 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3.1; Urteil des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.4 m.H.). Dies gilt für die allgemein praktizierende Hausärztin oder den Hausarzt wie für die behan- delnde Spezialärztin oder den Spezialarzt (Urteil des BGer 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 2.1 m.H.). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.; vgl. auch Urteile des BVGer C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023 E. 6.4.3; C-6357/2020 vom 28. September 2022 E. 6.6). 6.5 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht ins- besondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestel- lung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medi- zinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. Urteile des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3; 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4 m.H.). Dazu gehört auch, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und
C-2200/2022 Seite 12 zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Un- terlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. zum Ganzen: Ur- teile des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.4; C-2463/2021 vom 15. März 2022 E. 4.5). Rechtsprechungsgemäss sind weitere Abklä- rungen vorzunehmen, selbst wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Berichte bestehen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des BGer 8C_551/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3; 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.2; Urteile des BVGer C-4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.6; C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023 E. 6.4.4). 6.6 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Recht- sprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes ei- nerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini- schen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 8.3.4 mit Hinweis auf nicht publ. E. 6.2 des Ur- teil BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131; SVR 2023 IV Nr. 17 S. 57, 8C_150/2022 E. 12.3; Urteil 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 5.3.1 mit Hinweis). Die medizinischen Sachverständigen haben sich im Rahmen ihrer eigenen Beurteilung mit den wesentlichen Vorakten zu befassen, soweit die betreffenden Stellungnahmen – abhängig von ih- rem Entstehungskontext – hinreichend substantiiert und nicht unter einem anderen Aspekt offenkundig vernachlässigbar sind. Dass und inwiefern die Sachverständigen die Vorakten bei der Untersuchung in ihre Überlegungen einbeziehen, muss im Text des Gutachtens zum Ausdruck kommen. Die Ausführungen müssen umso ausführlicher ausfallen, je grösser allfällige
C-2200/2022 Seite 13 Divergenzen sind und je unmittelbarer sie für die zu klärenden Belange bedeutsam sind (BGE 137 V 210 E. 6.2.4). 6.7 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 148 V 49; 143 V 409 und 418), sind für die Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlau- ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, 3.4 - 3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege ar- tis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6, 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bun- desgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 7. Die Parteivorbringen sind im Wesentlichen folgendermassen zusammen- zufassen: 7.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, das Gutachten der SMAB AG Bern sei nicht verwertbar, da es für die streitigen Belange nicht umfassend sei und nicht auf allseitigen Untersuchungen basiere. Entgegen der Aus- sage, ein CRPS würde mangels «objektivierbarer Anhaltspunkte» nicht be- stehen, sei die Diagnose eines CRPS als Ursache der Funktionsstörungen im linken Arm von Fachärztinnen und Fachärzten, Dr. M., Dr. N. und Dr. O., weiter auch Dr. P. (vgl. E. 8.3 hiernach), unabhängig voneinander festgestellt worden. Das CRPS sei als zeitlich passende Folge der Rippen-Operation der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 (vgl. E. 8.2 hiernach) nach den üblichen Diagnosekriterien
C-2200/2022 Seite 14 eindeutig als erfüllt anzusehen und die behandelnden Ärzte hätten mehr- mals eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. Q., Gut- achter für die SMAB AG Bern im Bereich Orthopädie und Traumatologie, und Dr. R., Gutachterin im Bereich Neurologie (vgl. E. 8.6.1 und 8.6.4 hiernach), hätten sich laut der Beschwerdeführerin eingehender mit der Frage eines CRPS anhand der IASP-Diagnosekriterien oder «Buda- pest-Kriterien» auseinandersetzen müssen. Die blosse Aussage, «es fän- den sich klinische keine Hinweise für ein CRPS», würde dafür nicht ausrei- chen. Weiter habe Dr. Q._______ zwar die fehlenden apparativen Unter- suchungen von behandelnden Ärzten festgestellt, habe es aber auch nicht für nötig gehalten, diese Untersuchungen selbst durchzuführen. Zudem seien diverse chronische Schmerzen diagnostiziert worden, deren behaup- tete Irrelevanz für die Arbeitsfähigkeit unbegründet geblieben sei. Letztlich beantragte die Beschwerdeführerin ebenfalls einen leidensbedingten Ab- zug von 20% aufgrund gesundheitlich diskriminierender Praxis in der Er- mittlung des Invalideneinkommens (IVSTA-act. 180; BVGer-act. 1 und 23). 7.2 Die Vorinstanz begründete ihren leistungsabweisenden Entscheid da- mit, dass ein umfassendes und nachvollziehbares Gutachten vorläge (vgl. E. 8.6 hiernach), welches vom internen medizinischen Dienst als beweis- kräftig erachtet worden sei (vgl. E. 8.7 hiernach). Sämtliche Vorakten seien in das Gesamtgutachten einbezogen und die Gesundheitsbeeinträchtigun- gen genügend dokumentiert worden. Die beurteilenden Gutachterinnen und Gutachter hätten sich ein schlüssiges und zweifelsfreies Bild der vor- liegenden Leiden sowie Aussagen zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfä- higkeit machen können. Laut der Untersuchungen sei die Lähmung des linken Arms nicht zu objektivieren gewesen und habe auch nicht durchge- hend bestanden. Vom orthopädischen Gutachter sei festgehalten worden, dass die Budapest-Kriterien zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen seien. Das Gremium sei also zum Schluss gekommen, dass diesbezüglich keine funktionellen Einschränkungen bestehen würden. Hinsichtlich der Diagno- sen chronischer Schmerzen sei weiter jedoch anerkannt worden, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit funktionellen Einschränkungen bestehe, welche körperlich nur leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit weite- ren Einschränkungen erlaube (vgl. E. 8.6.1 hiernach). Eine Tätigkeit unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei zumutbar, da so eine Ar- beitsunfähigkeit von 30% für die Tätigkeit als Laborantin, 20% für ange- passte Tätigkeiten sowie 25% im Haushalt vorlägen. Es ergebe sich folg- lich ein Invaliditätsgrad von 28%, welcher nach Anwendung der gemisch- ten Methode korrekt sei. Ausserdem habe sich eine wirtschaftliche
C-2200/2022 Seite 15 Bemessung des Einkommensverlustes aufgrund der festgestellten Arbeits- einschränkungen erübrigt (IVSTA-act. 183; BVGer-act. 21). 8. Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten zusammenfassend Folgendes entnehmen: 8.1 Aus den Jahren 2003 bis 2018 liegen diverse Arztberichte im Recht, in welchen der Beschwerdeführerin namentlich beginnende Spondylarthro- sen, Skoliosen, Bandscheibenprotrusionen, Osteochondrose, Spondylose, Hypophyseninsuffizienz nach einem Schädel-Hirn-Trauma 1982, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung-COPD Stadium 1, Nikotinabhängigkeit, Nebennieren(rinden)insuffizienz, Verdacht auf Hypertonie sowie eine komplett knöchern konsolidierte alte Fraktur an der 5. Rippe rechts dor- sal diagnostiziert wurden. Zudem wurden bei der Beschwerdeführerin di- verse psychische Leiden und Beschwerden festgestellt, namentlich ein psychosomatisches Syndrom aufgrund psychischer Überbelastung, De- pression und Angst, gemischt, psychovegetative Erschöpfung, unter ande- rem auch aufgrund einer belastenden Arbeitssituation (Mobbing; IVSTA- act. 49 [S. 11, 13, 15, 17, 18, 45-47, 50-51]; 129 S. 123; 154 S. 25-27). Die sie hausärztlich betreuende Gemeinschaftspraxis Dr. S._______ und Dr. T._______ attestierten der Beschwerdeführerin denn auch vom 24. Juli 2014 bis zum 10. März 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund ihrer chronischen Erkrankungen «Psychomotorischer Status epilepticus» sowie Nebenniereninsuffizienz (IVSTA-act. 49 S. 14). 8.2 Am 5. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin erstmals durch die Radiologische Gemeinschaftspraxis U._______ in Deutschland eine «Fri- schere leicht dislozierte Fraktur 7. Rippe links» diagnostiziert (IVSTA- act. 49 S. 31). Am 23. November 2018 untersuchte Dr. V._______ der Fachkliniken D._______ in Deutschland diese dislozierte Rippenfraktur links ebenfalls und konnte feststellen, dass die Fraktur anamnestisch etwa drei Monate früher durch eine spontane Fraktur nach einer Hustenattacke entstand (IVSTA-act. 34 S. 56-57). Darauf wurde eine Operation zur Stabi- lisierung der Dislokation empfohlen, welche am 15. Januar 2019 in den Fachkliniken D._______ durchgeführt wurde (IVSTA-act. 34 S. 55). Allen Berichten nach überstand die Beschwerdeführerin die Operation gut und der postoperative Verlauf gestaltete sich weitgehend unauffällig (IVSTA- act. 34 [S. 40-41, 46, 53-54]; 154 [S. 15-17, 28-29]) – mit Ausnahme fol- gender Problematik.
C-2200/2022 Seite 16 8.3 Im Nachgang der Rippenoperation beklagte die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2019 laut Dr. V._______ der Fachkliniken D._______ in Deutschland klinisch «brennende Schmerzen» in ihrem linken Arm, was dazu führe, dass sie den Arm teilweise nicht heben könne (IVSTA-act. 55 [S. 8-9, 13-14]). Diese Beschwerden im linken Arm wurden zentraler Dis- kussionspunkt rund um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ver- schiedenste Berichte diagnostizierten diese, namentlich unter anderen: • Entlassungsbericht Neurozentrum W._______ (Deutschland) vom 21. Mai 2019 (IVSTA-act. 153). Abschlussbefund unter anderen: bei Prüfung der groben Kraft zeige sich eine «Schwäche der Fingersprei- zer und des Faustschlusses im Bereich der linken Hand». Aus diesem Grund sei eine fachneurologische Untersuchung angeraten worden. Die Beschwerdeführerin sei in einer leichten Tätigkeit in selbstbe- stimmter wechselnder Arbeitshaltung und weiteren Einschränkungen vollschichtig arbeitsfähig. • «ASSESSMENT Orthopädie und Neurologie» SMAB AG St. Gallen vom 11. Juni 2019 (IVSTA-act. 34 S. 24-37). Diagnosen: Persistie- rende Schmerzen nach osteosynthetisch versorgter instabiler lateraler Rippenfraktur der 7. Rippe links am 15. Januar 2019 und inkomplett durchbauter Rippenfraktur der 8. Rippe links lateral. Nicht durchbaute Rippenfraktur der 7. Rippe rechts. Unklare Parese linker Arm. Die Be- schwerdeführerin sei zu 100% arbeitsfähig. • Bericht Radiologische Gemeinschaftspraxis U._______ (Deutschland) vom 18. Juni 2019 (IVSTA-act. 155). Kernspintomographie linkes Schultergelenk nativ. Beurteilung: Hinweise auf subakromiales Impin- gement mit kleinem Einriss am hinteren Zügel der Supraspinatus- sehne. Axilläre Strukturen unauffällig. Parästhesien im Bereich linker Hand und Schwäche im linken Arm durch vorliegenden Befund nur un- zureichend erklärt. • Bericht Dr. O._______ (Deutschland) vom 10. Juli 2019 (IVSTA- act. 162 S. 12-13). Diagnosen: diffuse Schwäche, Missempfindungen und Schmerzen des linken Armes nach Operation Fraktur 7. Rippe, Verdacht auf CRPS («Complex Regional Pain Syndrome», engl. für «komplexes regionales Schmerzsyndrom»). • Ärztliches Attest Dr. M._______ (Deutschland) vom 10. Juli 2019 (IV- STA-act. 34 S. 20). Deutliche Funktionsdefizite linker Arm,
C-2200/2022 Seite 17 Bewegungseinschränkung linke Schulter und (pseudo-)radikuläre Be- schwerden am ehesten C7 und C8 der linken Hand. Möglicherweise CRPS. Die Beschwerdeführerin sei keinesfalls voll arbeitsfähig. • Bericht Radiologische Gemeinschaftspraxis U._______ (Deutschland) vom 15. August 2019 (IVSTA-act. 49 S. 40). Kernspintomographie der Axilla/Armplexus mit KM. Fragestellung: Diffuse Schwäche, CRPS. Befund: Grösstenteils unauffällig. Direkte Plexusschädigung bildmor- phologisch nicht ausschliessbar. • Ärztliches Attest Dr. M._______ (Deutschland) vom 19. August 2019 (IVSTA-act. 6). Weiterhin deutliche Defizite linker Arm, Bewegungsein- schränkung linke Schulter und (pseudo-)radikuläre Beschwerden am ehesten C7 und C8 der linken Hand. Die Neurologische Diagnostik habe als Ergebnis CRPS als Ursache linksseitiger Funktionsstörungen ergeben. Volle Arbeitsunfähigkeit als Laborantin. Dies bestätigte Dr. M._______ nochmals der SVA mit Bericht vom 31. Januar 2020 (IVSTA-act. 55 S. 1-5). • Bericht Dr. O._______ (Deutschland) vom 22. August 2019 (IVSTA- act. 8 und 9). Diagnosen: CRPS links nach Operation Rippen-Fraktur. Klinisch-neurologisch: keine wesentliche Veränderung, generalisierte Schwäche linker Arm, betreffend auch die Hand, leichtgradige Schwel- lung. Die Beschwerdeführerin berichte über vermehrtes Schwitzen so- wie geänderte Temperaturwahrnehmung der linken Hand. Die für Diagnosestellung CRPS notwendigen Beschwerden seien vorhanden. Aktuell volle Arbeitsunfähigkeit. Am 8. Januar 2020 hielt er in einem weiteren Bericht lediglich noch einen Verdacht auf CRPS fest (IVSTA- act. 49 S S. 1-6). • Attest Dr. N._______ der Schmerzmedizin W._______ (Deutschland) vom 30. September 2019 (IVSTA-act. 26). Diagnosen: CRPS I meh- rere Lokalisationen links, CRPS I Hand (Finger, Handwurzel, Mittel- hand, Gelenke), CRPS I Unterarm (Radius, Ulna, Handgelenk), CRPS I Oberarm (Humerus, Ellenbogengelenk); Chronischer Schmerz. Symptomatik stehe in zeitlichem Zusammenhang mit einem (wenn auch proximalen) Extremitätentrauma durch die Rippen-Operation, da eine externe Lagerung des linken Arms notwendig gewesen sei (von der Beschwerdeführerin anamnestisch angegeben). Bei der Untersu- chung Allodynie, Hyperalgesie, Hand im Seitenvergleich leicht ge- schwollen, Bewegungseinschränkungen, kein Tremor und keine
C-2200/2022 Seite 18 Schwitzstörung, ebenso kein verändertes Haar- oder Nagelwachstum. Die Diagnosekriterien für das Vorliegen eines CRPS seien eindeutig als erfüllt anzusehen. Dies bestätigte Dr. N._______ nochmals der SVA mit Bericht vom 3. Februar 2020 (IVSTA-act. 52). • Stellungnahme SMAB AG St. Gallen vom 19. November 2019 (IVSTA- act. 34 S. 4-8). Es fehle nach wie vor eine psychiatrische Konsultation. Die Beschwerden der linken Hand seien untersucht worden und es sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin «bei Ablenkung und spontan mehr Bewegung und Kraftgrade im linken Arm zeigte als bei der ge- zielten Untersuchung.» Laut der Leitlinie «Diagnostik und Therapie komplexer regionaler Schmerzsyndrome (CRPS)» der Deutschen Ge- sellschaft für Neurologie erfolge die klinische Diagnosestellung durch vier spezifische Kriterien (vgl. E. 9.1.2.1 hiernach), welche alle erfüllt sein müssten; bei der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Un- tersuchung aber nur eines erfüllt gewesen. • Bericht Dr. X._______ (Deutschland) vom 24. März 2020 (IVSTA- act. 61 S. 1-6). Diagnosen unter anderen: CRPS I. Es sei keine Bes- serung in Aussicht, die Prognose sei nicht gut und die Beschwerdefüh- rerin sei seit dem 31. Dezember 2018 bis gegenwärtig zu 100% ar- beitsunfähig für alle Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt. • Bericht Neurozentrum W._______ (Deutschland) vom 14. April 2020 (IVSTA-act. 93 S. 4-20). Kernspintomographische Untersuchung HWS. Diagnosen unter anderen: Chronische Schmerzerkrankung im Stadium III nach Gerbershagen mit körperlichen und seelischen Antei- len; neurologisch keine Auffälligkeiten abgesehen von Parese im lin- ken Arm, daher chronische Schmerzerkrankung (Stadium 3: hoch) mit neuropathischer Schmerzkomponente wahrscheinlich. • Bericht Radiologische Gemeinschaftspraxis W._______ (Deutsch- land) vom 20. April 2020 (IVSTA-act. 88 S. 3). Magnetresonanztomo- graphie der HWS. Befund und Beurteilung: Degenerative Veränderun- gen der Wirbelsäule, Spondylarthrosen, Bandscheibenauffälligkeiten. Ansonsten unauffällig. • Bericht Neurochirurgie Y._______ (Deutschland) vom 18. Mai 2020 (IVSTA-act. 93 S. 22). Diagnosen unter anderen: Parese. Der MRT- Befund der HWS vom 20. April 2020 (vgl. oben) erkläre die
C-2200/2022 Seite 19 Nackenschmerzen, nicht aber die Funktionsstörungen im linken Arm, die radikulär sei. Allenfalls Plexus, CRPS. • Bericht Dr. X._______ (Deutschland) vom 16. September 2020 (IV- STA-act. 90-92). Diagnosen unter anderen: CRPS, chronisches Schmerzsyndrom. Mindestens 80% verminderte Leistungsfähigkeit. • Bericht Dr. P._______ (Deutschland) vom 7. Januar 2021 (IVSTA- act. 162 S. 48-49). Diagnosen unter anderen: CRPS II der linken obe- ren Extremität mit motorischem Defizit, Verdacht auf Frozen shoulder links, therapieresistente anhaltende Schmerzen nach Gerbershagen III. Es läge ein komplexes Schmerzsyndrom mit allen Facetten eines chronifizierten Schmerzes vor. • Entlassungsbericht Z.klinik Abteilung für Anästhesie, Intensiv- und Notfallmedizin, Schmerztherapie (Deutschland) vom 15. März 2021 (IVSTA-act. 129 S. 119-122). Diagnosen unter anderen: Chroni- sches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren; CRPS II der linken oberen Extremität mit motorischer Parese. Die Be- schwerden links im Arm und den Fingern seien in der neurologischen Untersuchung nicht reproduzierbar, die Schmerzen nicht nachvollzieh- bar gewesen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ihren Arm funktionell während des stationären Aufenthalts zunehmend besser einsetzen können. • Verlaufsbericht Neurozentrum W. (Deutschland) vom 7. April 2021 (IVSTA-act. 129 S. 113-114). Dauerdiagnosen unter anderen: Chronische Schmerzerkrankung im Stadium III nach Gerbershagen mit körperlichen und seelischen Anteilen. Bei der neurologischen Un- tersuchung: «Erstaunlicherweise blieben die Muskeleigenreflexe sei- tengleich auslösbar. Keine sensiblen Ausfälle an den oberen Extremi- täten. An den Beinen keine Paresen und keine Atrophien. Die Oberflä- chensensibilität war nicht beeinträchtigt. Beineigenreflexe waren sei- tengleich auslösbar.» • Bericht Dr. P._______ (Deutschland) vom 5. Juli 2021 (IVSTA- act. 161). Diagnosen unter anderen: CRPS II der oberen Extremität mit motorischen Defiziten, Frozen Shoulder links, therapieresistente anhaltende Schmerzen nach Gerbershagen III, mittelschwere depres- sive Episode.
C-2200/2022 Seite 20 8.4 8.4.1 In weiteren Arztberichten aus den Jahren 2019 bis 2021 finden sich zusätzlich folgende Diagnosen: Hypophysenadenom, Hypothyreose, Hy- pophysen(vorderlappen)insuffizienz, Nebennieren(rinden)insuffizienz mit (Hydro)Cortisontherapie, Zustand nach Mittelfussfrakturen beidseits unter Cortisontherapie, Schleudertrauma Halswirbelsäule 1982; Bandscheiben- vorfälle/-verlagerungen, Osteochondrose, Spondylarthrosen; Lumbale Skoliose, Zervikalneuralgie, Zervikozephalgien, linksseitige Cervicobrachi- algien, thorakales Schmerzsyndrom links sowie Schmerzen in beiden Bei- nen bei deutlichen degenerativen HWS-Veränderungen, gemischte Hyper- lipidämie, neue Fraktur 8. Rippe links, Verdacht auf cortisoninduzierte Os- teopenie mit erhöhter Frakturrate, Zustand nach lumbaler Bandscheiben- Operation LWK5/SWK1 2004 (failed back surgery), Postnukleotomiesyn- drom, Zervikale Foramenstenose, Zervikales Facettensyndrom, Scaleni- Syndrom links, BWS-Syndrom II Allodynie und Hyperalgesie linke Thorax- hälfte, chronisch obstruktive Bronchitis, Glossopyrie, Gastroösophageale Refluxkrankheit, Hiatushernie, Gastritis erosiva, Polyp des Kolons, Diverti- kulose des Dickdarmes ohne Perforation, Abszess oder Blutung, funktio- nelle Darmstörung, Alopecia diffusa, mittelschwere depressive Ausgestal- tung (IVSTA-act. 34 [S. 24-37, 46]; 49 [S. 7, 23, 25-26, 49]; 93 [S. 4-20, 22]; 129 [S. 113-114, 119-122]; 153; 157; 162 [S. 48-49, 75]). Dabei wurde die Beschwerdeführerin mehrmals sowohl für arbeitsfähig (IVSTA-act. 34 [S. 24-37], 149; 153) als auch für arbeitsunfähig erklärt (IVSTA-act. 6, 8-9, 34 [S. 9, 20, 46, 59-70], 52, 55 [S. 1-5], 61 [S. 1-6], 75, 90-92, 108, 129 [S. 113-114], 164). 8.4.2 Folgende zwei medizinischen Berichte enthielten zudem weitere Be- funde: • Bericht Dr. Aa._______ (Deutschland) vom 28. März 2019 (IVSTA- act. 49 S. 7). Zentrale Diagnose: Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivi- tätssyndrom; Depression und Angst, gemischt. • Bericht Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Strahlentherapie (Deutschland) vom 24. Februar 2020 (IVSTA-act. 61 S. 34). Compu- tertomographie Thorax nativ. Zentraler Befund: «Zufällig mit erfasst ist eine massive Sklerose subdorsal fast halbmondförmig am stark ver- schmälerten ZWR C6/7! Ich würde vermuten, dass hier das Haupt- problem der Patientin zu finden sein könnte und ein erheblicher Be- fundwandel zum MR der HWS vom November 2018 bestünde!»
C-2200/2022 Seite 21 Gegebenenfalls müsse eine internistische Systemerkrankung ausge- schlossen werden. 8.5 Dr. G._______ teilte der SVA für den RAD am 25. April 2020 mit, dass eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung des Gesund- heitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur- zeit unmöglich sei, da diese sich in einem instabilen Gesundheitszustand befinde. Eine polydisziplinäre Begutachtung werde wohl letztlich unver- meidlich sein (IVSTA-act. 131 S. 4-6). In einer ergänzenden Stellung- nahme des RAD vom 1. Oktober 2020 hielt Dr. G._______ fest, die «breite Palette» von Angaben hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nach diversen me- dizinischen Berichten liesse keine abschliessende Beurteilung rein nach Aktenlage zu. Es bedürfe somit einer polydisziplinären Begutachtung (IV- STA-act. 131 S. 7-8). Infolgedessen leitete die SVA die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung bei der SMAB AG Bern ein (IVSTA- act. 108, 123). 8.6 Mit interdisziplinärem MEDAS Gutachten vom 2. August 2021 (Diszip- linen: Orthopädie/Traumatologie, Psychiatrie, Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie) stellten die Gutachterinnen und Gutachter der SMAB AG Bern folgende Diagnosen (IVSTA-act. 129 S. 9-11): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
C-2200/2022 Seite 22 4. Chronische Schmerzen des Brustkorbs, wiederkehrend, zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung asymptomatisch nach Rippenfrakturen beid- seits und vollständiger knöcherner Konsolidation 5. Funktionelle Schwäche des linken Arms o Keine Hinweise für eine Plexus Läsion, eine zentrale Lähmung, noch einer radikulären Beeinträchtigung und auch nicht für eine Läsion ein- zelner peripherer Nerven o Verdacht auf bewusstes Vortäuschen dieser Beschwerdesymptomatik 6. Status nach dokumentierten Mittelfussfrakturen rechts und links ohne Re- siduum 7. Schädlicher Konsum von Alkohol (F10.1) 8. Labile arterielle Hypertonie (aktuell unbehandelt) 9. COPD Stadium1 bei Nikotinabusus 10. Gastroösophageale Refluxkrankheit 11. Hypophysenvorderlappeninsuffizienz (ED 2005) mit Störung der adreno- kortikotropen und thyreotropen Achse 12. Colon-Divertikulose 13. Erosive Gastritis 14. Übergewicht (BMI: 29.8 kg/m 2 ) 8.6.1 Im federführenden orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten stellte der Gutachter Dr. Q., FA für Chirurgie, Orthopädische Chi- rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) fest. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) diagnostizierte er a) chronische Schmerzen der Halswirbelsäule bei deutlichen multietageren degenerati- ven Veränderungen ohne zu objektivierende neurologische Symptomatik und ohne radikuläre oder pseudoradikuläre Symptome b) chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule bei Status nach Operation im Sinne der perkutanen Nukleotomie L4/5 am 30. Juni 2004 und nachgewiesenen deutlichen degenerativen Veränderungen ohne zu objektivierende Bewe- gungseinschränkung, ohne neurologische Auffälligkeiten, ohne radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik, c) chronische Schmerzen des Brust- korbs, wiederkehrend, zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung asymp- tomatisch nach Rippenfrakturen beidseits und vollständiger knöcherner Konsolidation sowie d) Status nach dokumentierten Mittelfussfrakturen rechts und links ohne Residuum (IVSTA-act. 129 S. 34 ff.). Weiter hielt Dr. Q. fest, dass die Beschwerdeführerin eine kom- plette und schlaffe Parese des linken Arms demonstrieren würde, welche jedoch «inkonsistent und augenscheinlich im Sinne einer
C-2200/2022 Seite 23 Vortäuschung/Vorspiegelung nicht vorhandener Symptome» sei, da der linke Arm zeitweise völlig ohne Einschränkungen bewegt werde (bspw. Ab- stützen auf dem Besucherstuhl beim Hinsetzen und Aufstehen, Ankleiden und Schnüren der Sportschuhe links und rechts ohne erkennbare Sei- tendifferenz der Arme respektive der Finger). Klinisch fänden sich keinerlei Hinweise für ein CRPS des linken Armes; auffällig sei auch die seitenglei- che Muskulatur des Schultergürtels links verglichen mit rechts sowie die Muskulatur des linken Ober- und Unterarmes sowie der Zwischenhand- muskulatur. Die geklagten Symptome und Funktionseinschränkungen seien daher nicht konsistent, nicht plausibel und nicht nachvollziehbar, zu- mal sie nicht mit dem Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin im Ver- lauf der Untersuchung sowie der ersichtlichen Muskulatur und Hauttrophik korrelieren würden. Im Sinne einer Aktenwürdigung führte Dr. Q._______ zudem aus, dass die Diagnose eines CRPS erstaunlich sei, da dieses erst- mals von Dr. O._______ am 10. Juli 2019 (vgl. E. 8.3) als Interpretation der zunehmenden und therapieresistenten Schmerzen des linken Armes ver- mutet wurde und anschliessend kritiklos mitgeführt worden sei, obwohl we- der die Begriffsdefinition noch die zu objektivierenden Untersuchungspara- meter erfüllt gewesen seien (vgl. E. 9.1.2 hiernach zur Beurteilung). Wei- tere Diagnosen einer chronischen Schmerzerkrankung (vgl. E. 8.3) seien auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet ebenfalls nicht nachvoll- ziehbar bzw. «schlichtweg falsch» (IVSTA-act. 129 S. 41, 45, 47-49). Infolgedessen seien für die Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkei- ten zumutbar, diese überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der gewähl- ten Positionswechsel, keine häufigen Gerüst- und Leitertätigkeiten, kein häufiges Begehen von Treppen, keine Zwangshaltung für die oberen Ext- remitäten, für die Halswirbelsäule und die Lendenwirbelsäule; auch sei das Bedienen gefährlicher Maschinen sowie das Führen eines PKWs zu ver- meiden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Laborantin sei als «optimal adaptiert» anzusehen und ohne Einschränkungen zumutbar; dasselbe gelte für andere optimal adaptierte Tätigkeiten. Bis auf eine Rekonvales- zenzzeit von längstens drei Monaten nach der Rippen-Operation sei eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in beschriebenen Tä- tigkeiten ebenfalls nicht zu begründen (IVSTA-act. 129 S. 50-52). 8.6.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. Bb._______, FA für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, diagnostizierte eine ängstlich-depres- sive Störung gemischt (F41.2) sowie aktenanamnestisch eine einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung ADHS (F90.0) mit neuropsycholo- gischer Störung als relevant für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit). Als
C-2200/2022 Seite 24 irrelevant für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) stellte er die Diagnose schädlicher Konsum von Alkohol (F10.1). Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin anhaltende und sie limitierende Schmerzen im Bereich der linken Thorax Apertur, der linken Schulter und des linken Armes bis in die linke Hand reichend geschildert, sowie von Schmerzen im Lumbalbereich, der Halswirbelsäule, dem Bereich der vent- ralen Halsmuskulatur und der linken Gesichtshälfte berichtet. Ebenso leide sie an dysphorischen verbitterten depressiv gefärbten Symptomen sowie ängstlichen Symptomen (IVSTA-act. 129 S. 59 ff.). Dr. Bb._______ führte aus, dass aus rein psychiatrischer Sicht weder das Vollbild einer depressiven Episode noch einer Angst- oder Panikstörung zutreffe. Einzelne Merkmale liessen sich am ehesten in eine ängstlich-de- pressiven Störung gemischt summieren. Die Beschwerdeführerin sei be- wusstseinsklar, formalgedanklich geordnet, in der Antriebslage insgesamt ungestört, von Suizidalität zuverlässig distanziert, lebe in stabilen psycho- sozialen Verhältnissen, besitze gute Interaktionskompetenzen und werde ausserdem mit Antidepressiva behandelt. Sie klage weiter über chronische Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen des linken Arms, jedoch seien im Verlauf der Exploration auffallende Inkonsistenzen festzustellen gewesen (zwischen gezeigtem Verhalten einerseits und geschilderten Be- schwerden andererseits, ebenso Pseudosymptome sowie flüssiges Bewe- gen des linken Armes), welche gegen die Diagnose einer krankheitswerti- gen chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren (vgl. E. 8.3) ebenso sprächen wie gegen die mögliche Diagnose einer dissoziativen Störung. Eine chronische Schmerzstörung setze ge- mäss ICD-10 voraus, dass psychischen Faktoren eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beizu- messen sei. Vor dem Hintergrund der auffallenden Inkonsistenzen würde sich die Frage nach etwaiger willensnaher Entstehung und Ausgestaltung der Schmerzproblematik stellen. Zudem liesse sich aktuell keine wesentli- che innerseelische Konfliktsituation oder psychosoziale Belastung feststel- len, welche schwer genug wäre, um die Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung bzw. einer chronischen Schmerzstörung zu begründen, weshalb diese Diagnosen nicht geteilt werde. Ungeachtet dessen sei fest- zuhalten, dass selbst beim Vorliegen einer derartigen chronischen Schmerzstörung daraus keine zusätzliche Relevanz für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin resultieren würde, weil sie durchaus über Res- sourcen in komplexen Ich-Funktionen verfüge, welche die Mobilisierung von Willenskräften ermögliche, einer Tätigkeit nachzugehen. Potentiell mit- telschwere kognitive Defizite seien ebenso inkonsistent aufgetreten,
C-2200/2022 Seite 25 sodass eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20% nicht begründbar sei (IV- STA-act. 129 S. 66-69, 71-73). Infolgedessen sei die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht in der Lage sowohl die angestammte Tätigkeit als auch eine denkbare Ver- weistätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 70%, bedingt durch neuropsychologische Störung bei AHDS und ängstlich-depressiver Stö- rung. In einer optimal angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin einfache bis durchschnittliche Tätigkeiten, die dem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprächen und ihrem Belastbarkeitsprofil gerecht würden ausüben. Hier betrage die Arbeitsfähigkeit 80% – bedingt durch die neu- ropsychologische Störung sei das Leistungsniveau um 20% reduziert. Ret- rospektiv sei seit Dezember 2018 aus psychiatrischer Sicht vor dem Hin- tergrund von ADHS und gemischt ängstlich depressiver Störung eine Ar- beitsunfähigkeit von 20% zu attestieren (IVSTA-act. 129 S. 73-76). 8.6.3 Dr. Cc., FA für Allgemeine Innere Medizin, stellte im internis- tischen Teilgutachten keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit). Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) diagnostizierte er eine labile arterielle Hypertonie (aktuell unbehandelt), ein COPD Stadium1 bei Nikotinabusus, eine gastroösophageale Refluxkrank- heit, eine Hypophysenvorderlappeninsuffizienz (ED 2005) mit Störung der adrenokortikotropen und thyreotropen Achse (behandelt), eine Colon-Di- vertikulose, eine erosive Gastritis sowie ein Übergewicht (BMI 29.8 kg/m 2 ) (IVSTA-act. 129 S. 78 ff.). Auch während der internistischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin vordergründig über die Lähmung des linken Armes geklagt, den sie aktiv nicht bewegen könne. Dr. Cc. berich- tete weiter, die Beschwerdeführerin befände sich in normalem Allgemein- und übergewichtigem Ernährungszustand. Ihre Haut sei unauffällig mit nor- malen Hautanhangsgebilden. Die seit 2005 bekannte Hypophysenvorder- lappeninsuffizienz sei in der Vergangenheit behandelt wurden, mittlerweile sollte erneut mit einer Therapie begonnen werden. Weitere auffällige Un- tersuchungsbefunde habe es keine gegeben. Insgesamt bestehe aus in- ternistischer Sicht ein erfreulicher Verlauf bestehender Erkrankungen, wel- che alle leitliniengerecht behandelt würden (IVSTA-act. 129 S. 79, 82-84). Infolgedessen sei die Beschwerdeführerin sowohl in bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (IVSTA-act. 129 S. 85-87). 8.6.4 Im neurologischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. R._______, FA für Neurologie, eine «funktionelle Schwäche des linken Arms», diese ohne
C-2200/2022 Seite 26 Hinweise für eine Plexus Läsion, eine zentrale Lähmung, eine radikuläre Beeinträchtigung oder eine Läsion einzelner peripherer Nerven (IVSTA- act. 129 S. 89 ff.) Zur «Parese» des linken Arms, an der die Beschwerde- führerin seit 2019 leide, könne aus heutiger neurologischer Sicht mit Be- stimmtheit gesagt werden, dass keinerlei klinische Hinweise für ein CRPS vorlägen. Es hätten sich keinerlei trophische Störungen oder Atrophien der Muskulatur feststellen lassen, dazu seien die Reflexe symmetrisch auslös- bar gewesen und bezüglich der Sensibilität hätten sich Widersprüche er- geben (widersprüchliche Angabe von Hyperpathie der linken Gesichts- hälfte, dann sei diese aber wieder taub gewesen). Die klinische Untersu- chung und Beobachtung weise auf eine funktionelle «Armlähmung» links nicht organischer Genese hin; es hätten sich deutliche Diskrepanzen zum spontanen Einsetzen der linken oberen Extremität (bspw. beim Sich An- kleiden oder Gepäck Aufheben im Vergleich zu Bewegungen im Rahmen des Neurostatus) ergeben. Zur Abweichung von Dr. O._______ Einschät- zung (vgl. E. 8.3) führte Dr. R._______ zudem aus, dass dieser nicht fest- gehalten habe, inwiefern die Versicherte die Hand spontan einsetzen konnte. Ausserdem seien die Beobachtungen leichtgradige Schwellung, vermehrtes Schwitzen und geänderte Temperaturwahrnehmung während heutiger neurologischer Untersuchung nicht feststellbar gewesen. Auch bei weiteren Untersuchungsbefunden sei nie dargelegt worden, wie die Be- schwerdeführerin die Extremität ausserhalb der Untersuchungssituation eingesetzt habe (IVSTA-act. 129 S. 93-96). Infolgedessen sei die Be- schwerdeführerin sowohl in bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (IVSTA-act. 129 S. 97-99). 8.6.5 Im neuropsychologischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. Dd._______, FA für Neuropsychologie FSP, mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine mittelschwere neuropsychologische Störung (nach Frei et al., 2016). Testdiagnostisch seien mittelschwere kognitive Defizite erheb- bar sowie auch eine stark verminderte Handlungsplanung bei exekutiven Funktionen und eine reduzierte Arbeitsgedächtnisleistung. Im Bereich der Aufmerksamkeit zeigten sich mittelschwere bis schwere Beeinträchtigun- gen. Im Alltag bewirke dies eine Mühe der Beschwerdeführerin, ihre Tätig- keit adäquat zu planen und zu organisieren (IVSTA-act. 129 S. 101 ff.). Die Beschwerdeführerin habe bei der Untersuchung gut kooperiert, teilweise seien aber Widersprüchlichkeiten bei Ergebnissen im Vergleich zu Be- obachtbarem aufgefallen, bspw. habe sie im Gespräch präsent gewirkt und schnell gesprochen, während sich in den computerbasierten Aufmerksam- keitstest bereits eine erhebliche Verlangsamung schon bei einfachen Re- aktionsaufgaben zeigte. In einem Beschwerdevalidierungsfragebogen
C-2200/2022 Seite 27 habe die Beschwerdeführerin – nebst vielen genuinen Symptomen – über- mässig viele Pseudosymptome angegeben, was für eine übertriebene Be- schwerdedarstellung spreche. Die erhobenen Befunde seien somit mit Vor- sicht zu interpretieren. Beim Bearbeiten der Aufgaben habe die Beschwer- deführerin ihre dominante rechte Hand genutzt, die linke Hand sei unter- stützend eingesetzt worden (IVSTA-act. 129 S. 103, 105-106). 8.6.6 Die Gutachterinnen und Gutachter hielten in der Gesamtbeurteilung fest, dass chronische Schmerzen der Halswirbelsäule aufgrund mehrfach nachgewiesener deutlich degenerativer Veränderungen im Sinne von Os- teochondrosen, Neuroforamenstenosen C6/7 links und C5/6, Spondylarth- rosen C3/4 links und C6/7 links sowie Bandscheibenprotrusionen C3/4, C4/5, C6/7 und C7/Th8 nachvollzogen werden könnten. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei anlässlich der Begutachtung nicht signifikant ein- geschränkt, jedoch nachvollziehbar endgradig schmerzhaft. Nachgewie- sene Veränderungen der Brustwirbelsäule spielten klinisch aktuell keine wesentliche Rolle und die nachgewiesenen Bandscheibenprotrusionen Th7/8, Th8/9 und Th9/10 sowie die Spondylarthrosen seien aktuell asymp- tomatisch und unauffällig. Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule seien ebenfalls nachvollziehbar (IVSTA-act. 129 S. 7). Psychiatrisch sei weder das Vollbild einer depressiven Episode noch das Vollbild einer Angststörung/Panikstörung zu diagnostizieren, jedoch liege eine ängstlich depressive Störung gemischt vor (IVSTA-act. 129 S. 8). Weiter demonstriere die Beschwerdeführerin eine komplette und schlaffe Parese des linken Armes, dies jedoch inkonsistent und augenscheinlich im Sinne einer Vortäuschung/Vorspiegelung nicht vorhandener Symptome, da der linke Arm zeitweise völlig ohne Einschränkungen bewegt werde. Wäh- rend der ausführlichen Exploration sei die Beschwerdeführerin entspannt und ohne Schmerzäusserung auf dem Besucherstuhl gesessen und habe den linken Arm völlig normal eingesetzt und ihren Körper abgestützt, ebenso kam es zu normalem Einsatz beim Entkleiden und Bekleiden sowie beim Anziehen der Sportschnürschuhe beidseits. Die Parese sei weder durch orthopädisch-traumatologische Befunde oder Gesundheitsstörun- gen/Veränderungen noch durch eine krankheitswertige chronische Schmerzstörung erklärbar. Es scheine somit eine inkonstante, inkonsis- tente und willentliche demonstrierte Lähmung des linken Armes vorzulie- gen, wofür auch die seitengleiche Muskulatur des Schultergürtels links ver- glichen mit rechts sowie die Muskulatur des linken Ober- und Unterarmes, die Zwischenhandmuskulatur sowie die Handbeschwielung im Seitenver- gleich spreche. Die demonstrierten Lähmungserscheinungen korrelierten
C-2200/2022 Seite 28 ausserdem nicht mit der ersichtlichen Hauttrophik. Klinisch fänden sich kei- nerlei Hinweise für das Vorliegen eines CRPS; überhaupt sei die kritiklose Mitführung dieser Diagnose (ob CRPS I oder II) seit 2019 erstaunlich, da diese weder die Begriffsdefinition noch die zu objektivierenden Untersu- chungsparameter erfülle. Ein CRPS setze ohne Ausnahme ein Extremitä- tentrauma voraus, weshalb es per se im vorliegenden Fall nicht stimmen könne. Weitere klinische Kriterien (vgl. E. 9.1.2 hiernach zur Beurteilung), welche in zweifelhaften Fällen hinzugezogen werden sollten, würden für eine zu objektivierende Diagnostik sorgen – in vorliegendem Fall sei dies zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Insgesamt handle es sich also bei der demons- trierten Lähmung des linken Armes um «die Vortäuschung einer nicht vor- handenen Symptomatik», welche «aufgrund fehlender diesbezüglicher psychiatrischer Diagnosen somit definitionsgemäss als Simulation» zu be- zeichnen sei (IVSTA-act. 129 S. 6, 8-9, 12-13 16-17). Infolgedessen sei die Beschwerdeführerin gesamthaft zu 70% arbeitsfähig in bisheriger Tätigkeit, zu 80% in einer leidensangepassten Tätigkeit. Ret- rospektiv sei eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20% wahrscheinlich schon seit vielen Jahren vor dem Hintergrund von ADHS und gemischt ängstlich depressiver Störung zu konstatieren; eine genau- ere Datierung sei nicht möglich. Aufgrund der zu objektivierenden Gesund- heitsstörungen seien der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätig- keit körperlich nur leichte Tätigkeiten mit diversen Einschränkungen zumut- bar (vgl. E. 9.1.5 hiernach). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Laborantin sei orthopädisch als «optimal adaptiert» anzusehen und ohne Einschrän- kungen zumutbar; dasselbe gelte für andere optimal adaptierte Tätigkeiten. Psychiatrisch könne die Beschwerdeführerin sowohl die angestammte als auch eine denkbare Verweistätigkeit ausüben (IVSTA-act. 129 S. 11-15). 8.7 8.7.1 In einer abschliessenden Stellungnahme für den RAD stellten Dr. G._______ und Dr. H._______ am 10. und 11. August 2021 fest, dass das umfangreiche, polydisziplinäre Gutachten unter vollständiger Würdi- gung der vorhandenen medizinischen Akten nach ausführlicher Anam- neseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt worden sei. Die Gutachtenden seien nach ausführlicher, fachspezifischer Diskussion in einer interdiszipli- nären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gekommen. Besonders die Aktenwürdigung in Bezug auf die in zahlreichen Berichten auftauchende Diagnose eines CRPS I bzw.
C-2200/2022 Seite 29 CRPS II und die Ausführungen zu Konsistenz und Plausibilität seien her- vorzuheben. Auf das Gutachten könne daher abgestellt werden (IVSTA- act. 131 S. 9-11). 8.7.2 Nach Überweisung des Leistungsgesuchs an die Vorinstanz nahmen am 25. Oktober 2021 Dr. I._______ und Dr. J._______ für den internen medizinischen Dienst der IVSTA (Französisch: «Prise de position du ser- vice médical de l’OAIE») Stellung und bestätigten ebenfalls die Beweiskraft des Gutachtens unter Einhaltung der spezifischen Richtlinien der medizini- schen Fachgesellschaften für versicherungsmedizinische Gutachten. Das Gutachten enthalte ausreichende Angaben zu den in BGE 141 V 281 fest- gelegten Standardindikatoren, welche für die Feststellung der Schlussfol- gerungen in den Teilgutachten berücksichtigt worden seien. Die strittigen Punkte seien eingehend geprüft und die Beschwerden berücksichtigt wor- den, es hätten umfassende Untersuchungen stattgefunden, die Schlussfol- gerungen seien begründet, unter vollständiger Kenntnis der persönlichen und medizinischen Anamnese, und die konsultierten Gutachtenden hätten über die erforderlichen Qualifikationen verfügt. Laut den Expertinnen und Experten sei die Tätigkeit als Laborantin den festgestellten funktionellen Einschränkungen angemessen und die Arbeitsfähigkeit betrage daher 30% in bisheriger Tätigkeit und 20% in angepasster Tätigkeit seit Dezember 2018. Ebenfalls sei eine 25%-ige Erwerbsunfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt festzustellen, welche auf die orthopädischen Beeinträchtigungen zurückzuführen sei, die nur leichte Tätigkeiten im Sitzen zuliessen (IVSTA- act. 146). 8.7.3 Nachdem die Vorinstanz von der deutschen Rentenversicherung neue medizinische Unterlagen erhielt – unter anderem weitere Berichte von Dr. X., Dr. P. sowie des Neurozentrums W._______ – fragte sie beim medizinischen Dienst an, ob diese Unterlagen etwas an der Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 ändern würden (IVSTA- act. 167). Dr. K._______ verneinte dies am 23. November 2021 mit der Be- gründung, dass aus den Unterlagen keine neue Gesundheitsbeeinträchti- gung hervorginge (IVSTA-act. 170). Schliesslich unterbreitete die Vorinstanz den Fall ein letztes Mal dem medizinischen Dienst zur Beurtei- lung des Einwands der Beschwerdeführerin (IVSTA-act. 181). Dr. K._______ stellte am 18. Februar 2022 fest, dass das Gutachten alle Beschwerden sowie klinischen Untersuchungen berücksichtigt hätte, und auch eine potentielle Verschlimmerung der Symptome in Betracht gezogen habe. Aus dem orthopädischen Teilgutachten gehe hervor, dass keine An- zeichen für ein CRPS vorlägen, weshalb auch die Budapest-Kriterien nicht
C-2200/2022 Seite 30 angewendet werden müssten. Im Gutachten werde zudem anerkannt, dass nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verlangt werden könnten, was bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sei – so auch bei einer 25%-igen Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt (IV- STA-act. 182). 8.7.4 Zuletzt findet sich in den Akten ein weiterer Bericht von Prof. Dr. O., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, in (...), welcher nach dem Zeitpunkt des Gutachtens datiert, jedoch keine Berücksichtigung in den Stellungnahmen des internen medizinischen Dienstes fand. Dr. O. diagnostizierte der Beschwerdeführerin am 31. August 2021 eine ringförmige thorakale Myotendinose links mit erhöhter Reizem- pfindlichkeit der Intercostalnerven, ein Zustand nach Fraktur der 7. Rippe mit Implantat, einen Verdacht auf corticoclaviculären Engpass links mit un- terer Armplexusreizung links, ein Faszien Syndrom, orientierend kein si- cheres Piriformis Syndrom, ein belastungsabhängiges Krampus Syndrom rechtes Bein mit unklarer Genese sowie kein sicheres radikuläres Ausfall- muster im Bereich der LWS. Die Vorstellung sei hauptsächlich wegen re- zidivierend auftretenden Tremors am rechten Fuss erfolgt und die Sympto- matik werde als belastungsunabhängiges Krampus Syndrom unklarer Ge- nese bewertet (IVSTA-act. 162 S. 44-45). 9. Die streitigen Fragen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind an- hand der dargelegten medizinischen Sachlage folgendermassen zu beur- teilen: 9.1 Der Entscheid der Vorinstanz stützte sich auf das umfassende polydis- ziplinäre Gutachten der SMAB AG Bern. Dieses wird von der Beschwerde- führerin als nicht beweiskräftig gerügt. Dem Gutachten ist gemäss Recht- sprechung voller Beweiswert zuzuerkennen, solange die Sachverständi- gen sich mit den wesentlichen Vorakten befasst haben, ihre Stellungnah- men umfassend, auf allseitigen Untersuchungen beruhend sowie hinrei- chend substantiiert sind und auch die geklagten Beschwerden berücksich- tigen, keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen oder abweichende Beurteilungen wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Zu- dem muss im Text des Gutachtens zum Ausdruck kommen, dass die Sach- verständigen die Vorakten bei der Untersuchung in ihre Überlegungen ein- bezogen haben, und dass grössere Divergenzen ausführlich erklärt wer- den (vgl. E. 6.3 und 6.6).
C-2200/2022 Seite 31 9.1.1 Aus den Akten ergibt sich ohne Weiteres, dass diverse somatische Beschwerden und Diagnosen keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde- führerin in letzter Tätigkeit zu begründen vermögen. Internistische Diagno- sen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in letzter Tätigkeit liegen keine vor. Internistische Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit – wie bspw. die seit 2005 bekannte Hypophysenvorderlappeninsuffizienz und da- raus resultierende Nebennierenrindeninsuffizienz, die Colon-Divertikulose, die erosive Gastritis, die gastroösophageale Refluxkrankheit sowie eine la- bile arterielle Hypertonie – werden aktuell entweder behandelt oder wirken sich auch bei fehlender Behandlung nicht einschränkend auf die Leistungs- fähigkeit der Versicherten aus. Dies zeigt sich in der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin (vgl. E. 8.1 und 8.4.1) und ist auch im Gutachten der SMAB AG Bern schlüssig und nachvollziehbar dargelegt (vgl. E. 8.6.3). Ebenso liegen orthopädisch-traumatologische Diagnosen vor – wie bspw. dokumentierte Mittelfussfrakturen rechts und links ohne Residuum sowie diverse chronische Schmerzen an Wirbelsäule, Schultergelenken und Brustkorb (vgl. auch E. 8.4.2) –, welche laut Gutachten ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in letzter Tätigkeit sind und für eine leidensangepasste Tätigkeit mittels Belastungsprofil berücksichtigt werden. Bei den chronischen Schmerzen rügte die Beschwerdeführerin zwar, dass deren behauptete Irrelevanz für die Arbeitsfähigkeit unbegrün- det geblieben sei. Dr. Q._______ erklärte jedoch nach detaillierter Unter- suchung im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten, dass die chro- nischen Schmerzen in der Halswirbelsäule ohne zu objektivierende neuro- logische Symptomatik und ohne radikuläre und pseudoradikuläre Symp- tome, die chronischen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule ohne zu ob- jektivierende Bewegungseinschränkung, ohne neurologische Auffälligkei- ten und ohne radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik, die chroni- schen Schmerzen des linken Schultergelenks ohne zu verifizierende Be- wegungseinschränkung, und die chronischen Schmerzen des Brustkorbs aktuell asymptomatisch seien. Gestützt auf die zu objektivierenden Ge- sundheitsstörungen formulierte Dr. Q._______ anhand der gestellten Diag- nosen ein Belastungsprofil der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, wonach dieser nur körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit weiteren Einschränkungen (vgl. E. 8.6.1) zuzumuten seien. Er wies gleichzeitig darauf hin, dass die Tätigkeit als Laborantin für dieses Belastungsprofil optimal adaptiert sei (vgl. auch E. 8.6.6). Entgegen des Vorbringens der Beschwerdeführerin setzte sich der Gutachter mit den chronischen Schmerzen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in überzeugender Weise auseinander.
C-2200/2022 Seite 32 9.1.2 Aus somatischer Sicht rügte die Beschwerdeführerin vor allem die fehlende Auseinandersetzung mit der CRPS-Diagnose im orthopädisch- traumatologischen sowie neurologischen Teilgutachten (vgl. E. 8.6.1 und 8.6.4). Dr. Q._______ und Dr. R._______ hätten sich eingehender mit der Diagnose eines CRPS anhand der IASP-Diagnose-kriterien oder «Buda- pest-Kriterien» auseinandersetzen müssen. Dem ist nicht zuzustimmen. 9.1.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das CRPS eine Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder ist, welche die Extremitäten betreffen. Es entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt bei Betroffenen zu an- haltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik. Die Arbeitsgruppe «International Association for the Study of Pain (IASP)» legte im Jahr 2010 die sogenannten Buda- pest-Kriterien zur Diagnosestellung eines CRPS fest, die ausschliesslich klinischer Natur sind und Symptome in vier Bereichen miteinander verbin- den: sensorisch, vasomotorisch, sudomotorisch/Ödeme, motorisch/tro- phisch. Klinische Symptome eines CRPS sind anhaltende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombiniert mit sensiblen, motorischen und auto- nomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstö- rungen, evtl. trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal ver- mehrtes Haarwachstum). Seit der Einführung der Budapest-Kriterien wurde die Diagnosestellung eines CRPS um 50% reduziert (Urteil 8C_416/2019 vom 15. Juli 2020 E. 5.1 in fine). Es handelt sich beim CRPS um eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ei- nen organischen bzw. körperlichen Gesundheitsschaden (Urteile des BGer 8C_486/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.1; 8C_71/2024 vom 30. August 2024 E. 6.2; 8C_316/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1; 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2; 8C_232/2012 vom 27. September 2012 E. 5.3.1). Für die Diagnose eines CRPS müssen demnach folgende Merkmale erfüllt sein: 1. Anhaltender Schmerz, welcher überproportional zum vorausgehen- den Ereignis ist. 2. Die Patientin muss mindestens 1 Symptom aus 3 der 4 folgenden Kategorien berichten: a) Sensibilität: Hyperästhesie und/oder Al- lodynie; b) Vasomotorik: Temperaturseitendifferenz und/oder Verände- rung/Seitendifferenz der Hautfarbe; c) Sudomotorik/Ödem: Ödem und/oder Veränderung/Seitendifferenz der Schweisssekretion; Motorik/Trophik: Be- wegungseinschränkung und/oder motorische Störung (Schwäche, Tremor, Dystonie) und/oder trophische Störungen (Haare, Nägel, Haut). 3. Die Pa- tientin muss zum Untersuchungszeitpunkt mindestens je 1 klinische Auffäl- ligkeit aus 2 der 4 folgenden Kategorien zeigen: a) Sensibilität:
C-2200/2022 Seite 33 Hyperalgesie (Nadel) und/oder Allodynie (Berührung und/oder Temperatur, Druck, Gelenkbewegung); b) Vasomotorik: Temperaturseitendifferenz (>1°C) und/oder Veränderung/Seitendifferenz der Hautfarbe; c) Sudomo- torik/Ödem: Ödem und/oder Veränderung/Seitendifferenz der Schweis- ssekretion; d) Motorik/Trophik: Bewegungseinschränkung und/oder moto- rische Störung (Schwäche, Tremor, Dystonie) und/oder trophische Störun- gen (Haare, Nägel, Haut). 4. Fehlen einer anderen Diagnose, welche die Beschwerden der Patientin und die klinischen Feststellungen nachvollzieh- barer erklärt (Ausschluss von Differenzialdiagnosen). Ein CRPS tritt vier Mal häufiger bei Frauen auf, am häufigsten an der oberen Extremität, mit einer Häufung bei Frauen zwischen 50 und 70 Jahren (Urteile BGer 8C_416/2019 vom 15. Juli 2020 E. 5.1; 8C_316/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1). Die Publikation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) «CRPS: Complex regional pain syndrome» bestätigt diese Diagnosekrite- rien und hält ausserdem fest, dass die Diagnose eines CRPS im klinischen Alltag eher verpasst, jedoch während des Verlaufs oft als Verlegenheitsdi- agnose verwendet und überdiagnostiziert werde. Schmerz als schwierig zu objektivierende Körperstörung verlange von der untersuchenden oder be- gutachtenden Person insbesondere die Prüfung der Konsistenz. Im Ge- gensatz zu anderen Publikationen wird hier betont, dass das CRPS auch «spontan» und ohne offensichtlich auslösendes Ereignis entstehen könne; dies sei bei 6-10% der Fälle dokumentiert (vgl. WILFRID JÄNIG/RITA SCHAUMANN/WALTER VOGT [Hrsg.], CRPS: Complex regional pain syn- drome, Suvacare, 2013 [www.suva.ch/de-ch/download/dokument/crps-- complex-regional-pain-syndrome/crps--complex-regional-pain-syndrome-- 2771.D; letztmals abgerufen am 27. Mai 2025]). 9.1.2.2 Vorliegend untersuchte Dr. Q._______ die Beschwerdeführerin kli- nisch umfassend und notierte sämtliche Befunde im entsprechenden Teil- gutachten (vgl. E. 8.6.1). Die Hautfarbe der oberen Extremitäten sei ohne auffälligen Befund, der Blutabfluss ungestört gewesen, es habe keine ver- mehrte Venenzeichnung, keine Varikosis, keine Schwellungen des linken oder rechten Armes gegeben. Bei der fühlenden Untersuchung sei die Haut bezüglich Temperatur, Oberflächenbeschaffenheit und Hautelastizität ohne auffälligen Befund gewesen. Bezüglich starker Schmerzen sowie schlaffer Parese des linken Arms der Beschwerdeführerin notierte Dr. Q._______, dass diese inkonsistent demonstriert worden und aus orthopädisch-trau- matologischer Perspektive nicht erklärbar seien. Zum einen hätten bildge- bende Untersuchungen im Jahr 2019 keine Befunde hervorgebracht,
C-2200/2022 Seite 34 welche eine Lähmung des Armes hätten erklären können, zum anderen hätte die Untersuchung die vorgegebenen Beschwerden infrage gestellt. Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrem gesamten Körpergewicht auf der Stuhllehne mit dem linken Arm abgestützt, habe sich unauffällig und normal ohne erkennbare Seitendifferenz der Arme angekleidet und ihre Sportschuhe links und rechts geschnürt, habe seitengleich normal ausge- bildete Handbeschwielung sowie seitengleiche Muskeleigenreflexe und Muskulatur der Ober- und Unterarme sowie Schultergürtelmuskulatur ge- zeigt und insgesamt keine Hinweise für eine pathologische Schmerzüber- empfindlichkeit demonstriert. 9.1.2.3 Darüber hinaus zog Dr. Q._______ die Vorakten zur Begutachtung heran, würdigte sie und erklärte insbesondere, warum er von der vorgängig vielfachgestellten Diagnose eines CRPS abwich. Dies, weil das für eine CRPS-Diagnose als conditio sine qua non notwendige Extremitätentrauma nicht vorläge, weil die erwähnten klinischen Kriterien nicht erfüllt seien und weil eine zu objektivierende Diagnostik anhand apparativer Untersuchun- gen wie Knochenszintigraphie, Temperaturmessung, Bestimmung einer Druckschmerhyperalgesie etc. zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei (vgl. E. 8.6.1). Zwar ist diese Aussage von Dr. Q., ein CRPS setze ein Extremitätentrauma als conditio sine qua non voraus, laut Fachliteratur in dieser Absolutheit nicht korrekt, zumal ein CRPS gemäss Fachliteratur der Suva in 6-10% der Fälle auch «spontan» entstehen könne (vgl. E. 9.1.2.1; siehe auch die Dokumentation eines «proximalen» Extremitätentraumas am 30. September 2019 durch Dr. N., vgl. E. 8.3). Jedoch wird von der Literatur auch betont, dass die Prüfung der Konsistenz durch die be- gutachtende Person bei einem CRPS zentral sei, da dieses oft als Verle- genheitsdiagnose überdiagnostiziert werde. Diese Konsistenzprüfung nahm Dr. Q._______ in nachvollziehbarer Weise vor. Soweit die Beschwer- deführerin anführt, ihre behandelnden Ärzte hätten bestätigt, dass die not- wendigen Diagnosekriterien (Budapest-Kriterien, vgl. E. 9.1.2.1) erfüllt seien (vgl. E. 8.3), ist anzumerken, dass die Fachärzte die Angaben der Beschwerdeführerin keiner detaillierten Konsistenzprüfung unterwarfen, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Im Übrigen lässt es die unter- schiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Ärztin einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Expertin anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärztinnen zu anderslautenden Einschätzungen gelan- gen (vgl. E. 6.6).
C-2200/2022 Seite 35 9.1.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Dr. Q._______ habe es nicht für nötig gehalten, die fehlenden apparativen Untersuchun- gen, welche er in den Akten kritisierte, selber durchzuführen, ist auf bun- desgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: Entscheidend für die Diag- nose eines CRPS ist, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten. Ob ein CRPS vorliegt, ist ausschliesslich anhand klinischer Kriterien zu prüfen. In Zweifelsfällen werden bildgebende Untersuchungen veranlasst, doch sollten diese mög- lichst frühzeitig und spätestens innert sechs Monaten seit Beginn der Be- schwerden getätigt werden (Urteile des BGer 8C_628/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1 und 5.3.2; 8C_316/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1). Vorliegend wurde keine spezifische Bildgebung wie bspw. eine Knochenszintigraphie innert sechs Monaten vorgenommen, wie Dr. Q._______ zu Recht fest- stellte. Die Indikation zur Durchführung einer Bildgebung ist grundsätzlich ins gutachterliche Ermessen zu stellen; allerdings erscheint es nachvoll- ziehbar und durchaus plausibel, dass eine nachträgliche Bildgebung an- lässlich der Begutachtung angesichts der langen Latenzzeit zwischen dem Auftreten der Beschwerden (Januar 2019) und dem Zeitpunkt der Begut- achtung (August 2021) in der Tat wenig weitere Erkenntnisse erbracht hätte, weshalb der Gutachter vorliegend darauf verzichten durfte. Zudem hat der Gutachter klinisch eine sorgfältige Prüfung der Konsistenz vorge- nommen und festgestellt, es liege eine inkonstante, inkonsistente und wil- lentliche demonstrierte Lähmung des linken Armes vor (vgl. E. 8.6.6). Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass Dr. Q._______ auf nachvollziehbare Weise ein CRPS verneinte. 9.1.2.5 Dr. R._______ untersuchte die Beschwerdeführerin im neurologi- schen Teilgutachten ebenfalls klinisch umfassend (vgl. E. 8.6.4). Es seien keinerlei trophische Störungen und auch keine Muskelatrophien an den lin- ken oberen Extremitäten feststellbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei Rechtshänderin. Der Tonus sei symmetrisch normal, auch die Motilität sei frei, bei spontanem Einsatz der linken oberen Extremität seien keinerlei Paresen feststellbar gewesen, auch in der Haltung habe es kein Herab- hängen der Schulter links gegeben. Reflexe seien mittellebhaft seiten- gleich auslösbar gewesen. Bei der Sensibilitätsprüfung sei es zu wider- sprüchlichen Angaben gekommen, zum Teil links die Angabe einer Hyper- sensibilität, eine Hyperpathie, jedoch später eher ein dumpferes Gefühl. Der Lagesinn der Finger sei intakt, die Vibration unauffällig. Die klinische Untersuchung und Beobachtung weise auf eine funktionelle
C-2200/2022 Seite 36 «Armlähmung» links nicht organischer Genese hin, denn es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Plexus Läsion, eine radikuläre Läsion oder eine zentrale Lähmung ergeben. Obwohl die Beschwerden hier konsistent vorgetragen worden seien, hätten sich deutliche Diskrepanzen zwischen dem spontanen Einsetzen der linken oberen Extremität z.B. beim Sich An- kleiden oder Gepäck Aufheben und Umhergehen, und der eigentlichen Un- tersuchung ergeben. Aus Sicht der Gutachterin gäbe es daher sicher keine klinischen Hinweise für ein CRPS. 9.1.2.6 Dr. R._______ nahm ebenfalls eine Aktenwürdigung vor und no- tierte, dass in früheren Berichten wie jenen von Dr. O._______ am 22. Au- gust 2019 oder der Z._______klinik vom 15. März 2021 (vgl. E. 8.3) nie dargelegt worden sei, wie die Versicherte die Extremität ausserhalb der Untersuchungssituation spontan eingesetzt habe. Es seien unter anderem eine generalisierte Schwäche, eine Allodynie, Parästhesien, eine leichtgra- dige Schwellung, vermehrtes Schwitzen und eine geänderte Temperatur- wahrnehmung, im Bericht der Z.klinik jedoch keine trophischen Störungen festgestellt worden. Tatsächlich notierte Dr. O. in seiner Untersuchung keine weiteren Details zum Einsatz der Extremität. Die Z.klinik hielt ebenfalls fest, die Beschwerden im linken Arm seien in der neurologischen Untersuchung nicht reproduzierbar, die Schmerzen nicht nachvollziehbar gewesen und ausserdem habe die Beschwerdefüh- rerin ihren Arm funktionell während des stationären Aufenthalts zuneh- mend besser einsetzen können. Zudem finden sich in den Akten weitere Hinweise auf Uneinigkeit, da die Funktionsstörungen des linken Arms der Beschwerdeführerin verschiedentlich diagnostiziert wurden, unter ande- rem auch als Chronische Schmerzerkrankung im Stadium III nach Ger- bershagen mit körperlichen und seelischen Anteilen, was gegen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte eindeutige neurologische Diagnos- tik des CRPS spricht. Der Verlaufsbericht des Neurozentrums W. vom 7. April 2021 (vgl. E. 8.3) hielt fest, dass bei der neurologischen Un- tersuchung die Muskeleigenreflexe «erstaunlicherweise» seitengleich aus- lösbar blieben, und dass keine sensiblen Ausfälle an den oberen Extremi- täten vorlägen. Somit ist die teilweise Abweichung des neurologischen Teil- gutachtens von den Akten ebenfalls hinreichend erklärt. 9.1.2.7 Nach dem Dargelegtem ist erstellt, dass der Gutachter und die Gutachterin des orthopädisch-traumatologischen sowie neurologischen Teilgutachtens sich eingehend mit der Frage eines CRPS sowie den ein- schlägigen IASP-Diagnosekriterien oder Budapest-Kriterien auseinander- gesetzt haben. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
C-2200/2022 Seite 37 kamen die Gutachterinnen und Gutachter ebenfalls zum Schluss, diese Kriterien seien nicht erfüllt (vgl. E. 8.6.6). Diesem interdisziplinären Kon- sens kommt grosses Gewicht zu (vgl. Urteil des BGer 8C_628/2023 vom 9. April 2024 E. 5.3.2 m.H. auf BGE 143 V 124 E. 2.2.4). Dies wurde auch vom internen medizinischen Dienst der Vorinstanz überprüft und bestätigt (vgl. E. 8.7.2 und 8.7.3). Das von der Beschwerdeführerin bemängelte Fa- zit von Dr. Q._______ und Dr. R., es fänden sich «klinisch keiner- lei Hinweise für ein CRPS» mangels «objektivierbarer Anhaltspunkte», ist somit schlüssig und nachvollziehbar. 9.1.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, die chronische Schmer- zen seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ungenügend gewürdigt worden. Wie bereits ausgeführt, legte Dr. Q. aus orthopädischer Sicht nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen er die chronischen Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht als leistungsmindernd qualifi- zierte (vgl. E. 9.1.1). Im Folgenden ist zu prüfen, ob Dr. Bb._______ im psychiatrischen Teilgutachten die im Vorfeld diagnostizierte «Chronische Schmerzerkrankung Im Stadium III nach Gerbershagen mit körperlichen und seelischen Anteilen» (vgl. E. 8.3) schlüssig und nachvollziehbar ver- neinte (vgl. E. 8.6.2). 9.1.3.1 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Diagnose ei- ner Schmerzstörung dem diagnoseinhärenten Schweregrad vermehrt Rechnung zu tragen. Primär wird «ein andauernder, schwerer und quälen- der Schmerz» als vorherrschende Beschwerde verlangt, welcher per defi- nitionem Beeinträchtigungen der Alltagsfunktion voraussetzt (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1). Bei einer chronischen Schmerzstörung haben psychische Faktoren einen wesentlichen Einfluss auf Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen, wobei die Schmerzen durch eine Wech- selwirkung von somatischen und psychischen Faktoren unterhalten wer- den (vgl. BGE 143 V 418 E. 5.1). 9.1.3.2 Vorliegend untersuchte Dr. Bb._______ die Beschwerdeführerin klinisch umfassend und notierte sämtliche Befunde im entsprechenden Teilgutachten (vgl. E. 8.6.2). Die Beschwerdeführerin habe auch hier zu- nächst eine Parese des linken Armes demonstriert, habe den Arm jedoch im Verlauf der Exploration flüssig bewegt, übermässig viele Pseudosymp- tome angegeben, was für eine übertriebene Beschwerdedarstellung spre- che, sowie sich generell im Verhalten nicht schmerzgeplagt gezeigt. Im Sinne einer Aktenwürdigung befasste sich der Gutachter dann mit der Mög- lichkeit einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
C-2200/2022 Seite 38 psychischen Faktoren im Stadium Gebershagen III. Hier sei die Vorausset- zung, dass psychischen Faktoren eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beizumessen ist, zentral. Vor dem Hintergrund der auffallenden Inkonsistenzen während der Untersuchung stelle sich einerseits die Frage nach etwaiger willensnaher Entstehung und Ausgestaltung der Schmerzproblematik. Andererseits liesse sich auch keine wesentliche innerseelische Konfliktsituation oder wesentliche psychosoziale Belastung feststellen, welche schwer genug wäre, um die Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung bzw. einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu begründen. Tatsächlich erhob Dr. Bb._______ während seiner Untersu- chung auch stabile psychosoziale Verhältnisse, eine hinlängliche emotio- nale Stabilität auf Persönlichkeitsebene sowie Ressourcen in komplexen Ich-Funktionen. Trotz einer vermehrten Beschäftigung mit Schmerzen und schmerzassoziierten Beeinträchtigungen im inhaltlichen Denken, könne die Beschwerdeführerin aber stets daraus gelöst werden ohne in negative Denkspiralen oder depressive Grübelzwänge zu geraten. Das Fazit des Gutachters, es liege aus psychiatrischer Sicht keine chronische Schmerz- störung vor, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen ver- möge, ist also schlüssig und nachvollziehbar festgestellt. 9.1.4 Angesichts der weiteren psychischen Diagnosen im psychiatrischen Teilgutachten hat ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu erfolgen (vgl. BGE 143 V 409). Zu prüfen ist, ob im Rahmen des struk- turierten Beweisverfahrens anhand der Standardindikatoren (vgl. E. 6.7) gestützt auf die diesbezüglichen gutachterlichen Feststellungen die vorge- nommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht über- zeugt. 9.1.4.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheits- schaden im Sinne der klassifizierenden Merkmale vorliegt, ist eine fach- ärztlich einwandfrei gestellte Diagnose (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 143 V 418 E. 6; 141 V 281 E. 2.1). Bei der Beurteilung einer invalidisierenden gesundheitlichen Einschränkung kommt es in erster Linie nicht auf die Diagnoseeinstellung an, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Denn zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Ar- beitsunfähigkeit besteht keine Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1). Mass- gebend ist der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbundenen
C-2200/2022 Seite 39 Funktionseinschränkungen (Urteil 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweisen; so schon BGE 127 V 294 E. 4c). 9.1.4.2 Vorliegend attestierte der Gutachter der Beschwerdeführerin eine ängstlich-depressive Störung gemischt (F41.2) und aktenanamnestisch eine einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ADHS; F90.0) (vgl. E. 8.6.2). Diese Diagnosen entsprechen grundsätzlich auch denjeni- gen von Dr. Aa._______ vom 28. März 2019 (vgl. E. 8.4.2). Zusätzlich at- testierte Dr. Dd._______ im neuropsychologischen Teilgutachten eine mit- telschwere neuropsychologische Störung (vgl. E. 8.6.5). Bei der Diagnose stützten sich Dr. Dd._______ und Dr. Bb._______ auf fachspezifische Anamnese und das Interaktions- und Kommunikationsverhalten der Be- schwerdeführerin während der Untersuchung sowie auf den klinisch-psy- chopathologischen Befund nach neuropsychologischer Testuntersuchung. Die Diagnosen lassen sich ohne Weiteres nachvollziehen. Insbesondere passen sie zum beschriebenen Beschwerdebild der Vorakten – bspw. psychomatisches Syndrom aufgrund psychischer Überbelastung, Depres- sion und Angst, gemischt, psychovegetative Erschöpfung (IVSTA-act. 49 [S. 11-12, 13, 15, 45]), depressive Stimmung, Kraftlosigkeit, Schlafstörun- gen, «alles zu viel», jedoch regelrecht orientiert, etwas reduzierter Antrieb, subdepressive bis depressive Stimmungslage, etwas eingeschränkt schwingungsfähig, formalgedanklich geordnet, keine inhaltlichen Denkstö- rungen, altersentsprechende Mnestik (IVSTA-act. 49 S. 7). Die Beschwer- deführerin sei laut Dr. Bb._______ wach, bewusstseinsklar, zu Zeit, Ort, Person und Situation vollständig orientiert, psychomotorisch rege, formal- gedanklich geordnet, kohärent und keineswegs depressiv gehemmt gewe- sen, habe die Auffassungskraft für komplexe Sachverhalte und höhere kog- nitive Anforderungen, geschlossene Ich-Grenzen mit keinerlei psychoti- schen Störungen, ausreichende Gedächtnisleistung sowie strukturierte Willenskräfte besessen. Zwänge liessen sich nicht feststellen und auf der Persönlichkeitsebene sei die Beschwerdeführerin umgänglich. Dr. Bb._______ erläutert einleuchtend, wie einzelne verbitterte depressive Anteile in der Stimmungslage sowie ängstliche Symptome vorlägen, je- doch keine pathologischen Ängste bestehen würden. Aus rein psychiatri- scher Sicht läge weder das Vollbild einer depressiven Episode noch das Vollbild einer Angststörung/Panikstörung vor. Einzelne Merkmale liessen sich am ehesten in die Diagnose einer ängstlich depressiven Störung ge- mischt (ICD-10 F41.2) summieren. Dazu erläuterte Dr. Dd._______ eben- falls einleuchtend, dass die neuropsychologische Begutachtung mittel- schwere kognitive Defizite im Bereich der exekutiven Funktionen, der Auf- merksamkeit und des Gedächtnisses nachgewiesen habe, welche
C-2200/2022 Seite 40 teilweise inkonsistent gewesen seien, jedoch mit den attestierten Diagno- sen begründbar seien. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die psychi- atrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei er- folgen kann und deshalb dem medizinischen Sachverständigen praktisch immer ein gewisser Spielraum eröffnet, welcher verschiedene Interpretati- onen zulässt, die im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (vgl. Urteil des BGer 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1). Eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose liegt demnach vor. 9.1.4.3 Die Kategorie «funktioneller Schweregrad» beurteilt sich nach den konkreten funktionellen Auswirkungen und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.3 m.H.). Im Komplex «Gesundheitsschädigung» ist als erster Indikator die «Ausprä- gung der diagnoserelevanten Befunde» zu nennen. Gutachterlich wurde hierzu festgehalten, dass weder das Vollbild einer depressiven Episode noch einer Angst- oder Panikstörung zutreffe. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt dysphorisch hintergründig gereizt mit zum Teil latent aggressiver Note. Einzelne depressive Anteile seien in der Stimmungslage erkennbar, genauso ängstliche Symptome. Die Fähigkeit, Freude zu empfinden, sei aber nicht erloschen und es bestehe weder Anhedonie noch vollständiger Interessensverlust noch ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Le- bensbereichen. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, kon- zentriert, gerate nicht in depressive Grübelzwänge und sei von Suizidalität zuverlässig distanziert. Affektinkontinenz, Affektlabilität oder Parathymie würden ebenso wenig bestehen wie pathologische Ängste oder Zwänge. Die Beschwerdeführerin sei urteils-, kritik-, handlungs- und geschäftsfähig; Antrieb, Frustrationstoleranz und Impulskontrolle seien vorhanden, weiter auch die Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung (vgl. E. 8.6.2 und 8.6.6). Neuropsychologisch zeige sich bei der Beschwerdeführerin eine stark verminderte Handlungsplanung, eine reduzierte kognitive Flexi- bilität sowie eine mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit. Bezüglich Aggravation bleibt anzumerken, dass neuropsychologisch auffallende Inkonsistenzen in Form übertriebener Beschwerdedarstellung beschrieben wurden, welche die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit weiter einschränken (vgl. E. 8.6.2 und 8.6.5). Diese sind nicht mit der als «Simulation» eingestuften Parese des linken Arms zu verwechseln (vgl. E. 8.6.6), welche neben der ausge- wiesenen verselbstständigten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung
C-2200/2022 Seite 41 auftritt und somit in ihren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit von den Gutachterinnen und Gutachtern separat bereinigt wurde (Urteile des BGer 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.2; 8C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3.3; BGE 127 V 294 E. 5a). Mithin ist daher von einer eher leich- ten Ausprägung der psychischen Beschwerden auszugehen, weshalb es sich als nachvollziehbar erweist, die psychischen Funktionseinschränkun- gen allesamt im gutachterlichen Sinne ebenfalls als gering einzuschätzen. Sodann stellen «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz», also Verlauf und Ausgang von Therapien, wichtige Schweregradindikato- ren dar (Urteil des BGer 9C_21/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.1; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Hierzu hielt Dr. Bb._______ fest, dass die Beschwerdeführerin mit Antidepressiva, genauer mit den Medikationen «Escitalopram» und «Citalopram» (entgegen der Angabe «Amitriptylin» der Beschwerdeführerin), behandelt werde. Aktuell erfolge eine psychiatri- sche Mitbehandlung in 14-tägigem bis dreiwöchigem Rhythmus. Eine in- tensive engmaschige ambulante psychotherapeutische Intervention er- folge derzeit nicht. Der Gutachter erläutert auf nachvollziehbare Weise, dass die Beschwerdeführerin sich aktuell vor dem Hintergrund anhaltender Schmerzen und fehlender Funktionsfähigkeit des linken Arms als leistungs- unfähig erlebe, wobei dieser Einschätzung nicht beizupflichten sei. Sie sei durchaus in der Lage, sich an Regeln und Routinen anzupassen. Es ge- linge ihr nur mit Mühe, Aufgaben zu planen und zu strukturieren, doch seien Flexibilität und Umstellungsfähigkeit noch ausreichend erhalten. Auch sei sie bei vorstrukturierten Aufgaben in der Lage, Kompetenzen zu erwerben und erworbenes Wissen anzuwenden. Im Bereich Proaktivität, Spontana- ktivität, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit würden keine wesentlichen Be- einträchtigungen bestehen, lediglich im Bereich der Widerstands- und Durchhaltefähigkeiten würden sich leichte Beeinträchtigungen zeigen. Die Fähigkeit zur Interaktion und Kontaktaufnahme mit Dritten sei ebenso ge- geben wie die Gruppenfähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, enge dyadische Beziehungen zu füh- ren und lebe in stabilen psychosozialen Verhältnissen. Aus rein psychiatri- scher Sicht ist somit dargelegt, dass sowohl die angestammte Tätigkeit als auch eine denkbare Verweistätigkeit ausübbar ist (vgl. E. 8.6.2). Unter dem Aspekt der «Komorbiditäten» ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Wohl leidet die Beschwerdeführerin an diversen grösstenteils behandelten internistischen Beschwerden sowie chronischen
C-2200/2022 Seite 42 Schmerzen in der Wirbelsäule (vgl. E. 9.1.1). Ebenso werden von ihr bren- nende Schmerzen im linken Arm bzw. der linken Hand umschrieben sowie eine Parese im linken Arm demonstriert (vgl. E. 9.1.2 und 9.1.3). Wie be- reits erläutert werden diese Beschwerden des linken Arms jedoch aus gut- achterlicher Sicht nachvollziehbar als irrelevant für die Arbeitsfähigkeit so- wie als inkonsistent vorgetragene «Simulation» (vgl. E. 8.6.6) bewertet. Zu- dem lassen sich die weiteren Beschwerden und Befunde ausreichend durch die attestierten psychischen Diagnosen erklären (vgl. E. 8.6.2). Mit Blick auf die ebenfalls den Kategorien des funktionellen Schweregra- des angehörigen Komplexe «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen, persönliche Ressour- cen) und «Sozialer Kontext» führte der Gutachter aus, die Beschwerdefüh- rerin sei diesbezüglich unauffällig. Auf der Persönlichkeitsebene sei sie um- gänglich gewesen; die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei auf der Persönlichkeitsebene hinlänglich stabil; Frustrationstoleranz und Impulskontrolle seien erhalten. Die Ich- Grenzen seien geschlossen, psychotische Ich-Störungen lägen nicht vor, ebenso wenig Hinweise auf Fremdbeeinflussungserleben oder Derealisa- tions- oder Depersonalisationsphänomene sowie Dissoziationen. Die Wil- lenskräfte seien strukturiert und zielgerichtet, der Aufbau intentionaler Spannungsbögen gelänge und die Antriebslage sei insgesamt ungestört (vgl. E. 8.6.2). In der Tat ergeben sich weder aus dem Gutachten noch aus den übrigen Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Persönlichkeit der Be- schwerdeführerin deren funktionelles Leistungsvermögen beeinträchtigen würden. Weiter beschrieb der Gutachter stabile psychosoziale Verhältnisse der Beschwerdeführerin; sie sei mit einem Juristen verheiratet, der als an- gestellter Anwalt in einer Kanzlei tätig und daneben auch noch universitär beschäftigt sei. Sie bewohne ein Einfamilienhaus, die gemeinsame 13-jäh- rige Tochter besuche ein Privatgymnasium und es würden intakte Sozial- kontakte bestehen. Nachhaltige, alle Lebensbereiche betreffende soziale Rückzugstendenzen seien nicht feststellbar (vgl. E. 8.6.2), weshalb der psychosoziale Kontext insgesamt positiv bewertet werden kann. 9.1.4.4 In die Kategorie «Konsistenz» fallen verhaltensbezogene Gesichts- punkte (BGE 141 V 281 E. 4.4). Der Indikator einer «gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sons- tigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) andererseits gleich
C-2200/2022 Seite 43 ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1). Nach der (wie in E. 10.4 hiernach zu zeigen sein wird mit den Akten übereinstimmenden) Angabe des inter- nen Dienstes ist im Haushalt eine Erwerbsunfähigkeit von 25% festzustel- len; dies aufgrund attestierter orthopädischer Beeinträchtigungen, die nur eine leichte Tätigkeit im Sitzen zulassen. Für übrige Tätigkeiten im Haus- halt sind keine Einschränkungen ersichtlich (vgl. E. 8.7.2). Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlich an ausser- beruflichen Tätigkeiten partizipieren und teilhaben könne: insbesondere mache sie meditative Übungen oder Yoga, höre Musik, pflege einen klei- nen, aber durchaus verlässlichen Freundeskreis, bereite der Tochter das Frühstück zu und koche (trotz angegebener Schwierigkeiten). Die Be- schwerdeführerin schildert zwar Ängste beim Autofahren, gibt aber den- noch regelmässiges Autofahren an, bspw. hole sie zweimal in der Woche ihre Tochter von der Schule ab. Sodann könne sich die Beschwerdeführerin um sich kümmern; sie erscheine trotz mässig gepflegten Gesamteindrucks ohne darüberhinausgehende Hinweise auf Vernachlässigung der Kör- perhygiene und könne sich auch mobil selber bewegen (IVSTA-act. 129 S. 61, 64-66, 73). Sie ist daher in den ‘sonstigen Lebensbereichen’ nicht erheblich eingeschränkt und die Einschätzung des internen Dienstes leuchtet ein. Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen weist auf den tat- sächlichen «Leidensdruck» hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). In diesem Zu- sammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angab, auf der Suche nach einem Psychotherapieplatz zu sein, jedoch noch keinen Psy- chotherapeuten bzw. Psychotherapeutin gefunden zu haben. Es bestün- den lange Wartezeiten bis zur Aufnahme einer ambulanten Psychothera- pie. Der Gutachter hielt ausserdem fest, die Beschwerdeführerin werde mit Antidepressiva behandelt («Escitalopram» sowie «Citalopram» laut Labor- angaben) und es erfolge aktuell eine psychiatrische Mitbehandlung in 14- tägigem bis dreiwöchigem Rhythmus; eine intensive engmaschige ambu- lante psychotherapeutische Intervention erfolge derzeit nicht (IVSTA- act. 129 S. 61, 70, 72). 9.1.4.5 Insgesamt finden sich in den Akten Ausführungen, die eine zuver- lässige rechtliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massge- benden Indikatoren erlauben. Die Einschätzungen in den Teilgutachten ergingen in Kenntnis sämtlicher Akten und Vorakten und sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Mit dem Gutachter und der Gutachterin ist einig zu gehen, dass die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdefüh- rerin insgesamt einen leichten funktionellen Schweregrad aufweisen. Auch
C-2200/2022 Seite 44 wenn die Beschwerdeführerin unter depressiven Verstimmungen, Ängsten sowie neuropsychologischen Einschränkungen leidet, kann sie doch eine Vielzahl von Ressourcen mobilisieren, die es ihr bei angemessener Belas- tung ermöglichen, ihre gesundheitlichen Einschränkungen zu kompensie- ren. So verfügt die Beschwerdeführerin insbesondere über komplexe Ich- Funktionen, welche die Mobilisierung von Willensstärke ermöglichen; we- der ist ihre Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit eingeschränkt noch verfällt sie in depressive Grübelzwänge oder vollbildliche Panikstörungen; weiter ist ihre Fähigkeit zur Interaktion und Kontaktaufnahme mit Dritten ebenso erhalten wie ihre Gruppenfähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie ihre Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung; weiter kann sie auf eine psychosoziale Stabilität zurückgreifen. Ressourcenhemmende Komorbiditäten liegen keine vor. Hingegen weist die Behandlung mittels Antidepressiva sowie die Suche nach einem Psychotherapieplatz auf einen gewissen Leidensdruck hin. Gutachterlich wird denn auch darauf hingewie- sen, dass mit bisheriger schmerztherapeutischer und psychiatrisch psychopharmakologischer Behandlung keine zufriedenstellende Stabilisie- rung erzielt werden konnte. Sodann ist die berufliche Tätigkeit mit erläuter- ten Einschränkungen (vgl. E. 8.6.2) durchaus zumutbar. Der stabile psy- chosoziale Kontext der Beschwerdeführerin wird ebenso nachvollziehbar dargelegt wie die gutachterlichen Ausführungen zur Konsistenz. Dem Fazit des Gutachtens bezüglich psychischer Beschwerden der Beschwerdefüh- rerin ist also zuzustimmen. 9.1.5 Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und zu deren Verlauf ist Fol- gendes anzuführen: 9.1.5.1 Aufgrund der zu objektivierenden Gesundheitsstörungen seien laut Gesamtbeurteilung der Gutachterinnen und Gutachter (vgl. E. 8.6.6) nur körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar, diese überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel, keine häufigen Ge- rüst- und Leitertätigkeiten, kein häufiges Begehen von Treppen und Lei- tern, keine Zwangshaltung für die oberen Extremitäten, für die Halswirbel- säule und die Lendenwirbelsäule. Aufgrund der im Rahmen der orthopä- disch-traumatologischen Begutachtung angegebenen Schwindelzustände sei das Bedienen gefährlicher Maschinen nicht möglich, aufgrund der an- gegebenen Lähmung des linken Armes und der Schwindelattacken sei auch das Führen eines PKWs aus medizinischer Sicht nicht möglich. Die subjektive Beschwerdesymptomatik der Beschwerdeführerin zugrunde ge- legt bestehe hier eine akute Gefährdung im Strassenverkehr. Im Längs- schnittverlauf sei dieses Belastungsprofil seit Beginn der
C-2200/2022 Seite 45 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zugrunde zu legen (IVSTA-act. 129 S. 11-12). Zudem seien aus psychiatrischer Perspektive einfache bis durchschnittliche geistige Tätigkeiten, die dem Ausbildungs- und Kenntnis- stand der Beschwerdeführerin und ihrem körperlichem Belastbarkeitsprofil gerecht würden optimal leidensangepasst (IVSTA-act. 129 S. 74). 9.1.5.2 Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Laborantin sei (nach Angaben im Arbeitgeberfragebogen der Arbeitgeberin) orthopädisch als «optimal adaptiert» anzusehen und ohne Einschränkungen zumutbar; dasselbe gelte für andere optimal adaptierte Tätigkeiten. Psychiatrisch könne die Be- schwerdeführerin sowohl die angestammte als auch eine denkbare Ver- weistätigkeit ausüben (vgl. E. 8.6.6). Bedingt durch die neuropsychologi- sche Störung bei ADHS und die ängstlich-depressive Störung, gemischt, verbleibe eine gesamthafte Arbeitsfähigkeit von 70% in der bisherigen Tä- tigkeit sowie 80% in einer leidensangepassten Tätigkeit. Retrospektiv sei eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20% wahrscheinlich schon seit vielen Jahren vor dem Hintergrund der psychischen Diagnostik zu konstatieren (IVSTA-act. 129 S. 13). Somatisch sei abgesehen von ei- ner Rekonvaleszenzzeit von längstens drei Monaten nach der Rippenope- ration keine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu be- gründen (IVSTA-act. 129 S. 51-52). Tatsächlich decken sich die Angaben des Gutachtens zum Belastungsprofil der Beschwerdeführerin mit den An- gaben der letzten Arbeitgeberin im Fragebogen des 23. Oktobers 2019 zur bisherigen Tätigkeit der Laborantin, wonach die Tätigkeit körperlich wenig anstrengend, exakt, konzentriert und sorgfältig, überwiegend sitzend und gehend, nur selten stehend oder hebend und tragend ist (IVSTA-act. 29 S. 3). Dies plausibilisiert sowohl die körperlichen Einschränkungen im be- schriebenen Belastungsprofil als auch die Einschränkung von 30% auf- grund der psychischen Beschwerden, weshalb die gutachterlichen Ein- schätzungen insgesamt nachvollziehbar und nicht zu beanstanden sind. 9.1.5.3 Aus abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen behandelnder Ärztinnen und Ärzte vermag die Beschwerdeführerin nichts für sich abzu- leiten. Entsprechende Berichte genügen den beweisrechtlichen Anforde- rungen nicht, namentlich sind sie hinsichtlich zwingend durchzuführender Indikatorenprüfung sowie bezüglich umfassender Untersuchungsbeobach- tungen unvollständig (vgl. E. 9.1.4, 9.1.2 und 9.1.3). Daher vermögen sie auch keine Zweifel an der nachvollziehbaren und einleuchtenden Einschät- zung des Gutachtens zu erwecken. Überdies kann nicht ausser Acht ge- lassen werden, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Zweifelsfall eher
C-2200/2022 Seite 46 zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteil BGer 8C_653/2019 vom 8. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). 9.1.6 Dem Gutachten der SMAB AG Bern vom 2. August 2021 ist somit volle Beweiskraft zuzusprechen. Sämtliche Akten wurden vollständig so- wohl herangezogen als auch die wichtigsten Befunde im Begutachtungs- prozess beurteilt, die begutachtenden Personen waren allesamt fachspe- zifisch qualifiziert, die Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden be- rücksichtigt und umfassend untersucht, die festgelegten Standardindikato- ren im Bereich der psychischen Beschwerden wurden einbezogen, die strittigen Punkte eingehend geprüft und die gutachterlichen Schlussfolge- rungen sind insgesamt schlüssig begründet und gut nachvollziehbar. Ebenso wurde die Arbeitsfähigkeit überzeugend sowohl in letzter Tätigkeit als auch mittels Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit beurteilt. Dies wurde auch vom internen medizinischen Dienst der Vorinstanz detail- liert und verständlich bestätigt (vgl. E. 8.7.2). Der medizinische Sachverhalt wurde somit von der Vorinstanz rechtsgenüglich abgeklärt. 9.2 Weitere medizinische Unterlagen vermögen an den Schlussfolgerun- gen des Gutachtens nichts zu ändern, zumal sie Beschwerden und Be- funde betreffen, welche bei der gutachterlichen Untersuchung gründlich berücksichtigt wurden. Dies wurde auch vom internen Dienst der Vorinstanz bestätigt, welcher festhielt, dass keine neuen Gesundheitsbe- einträchtigungen aus den Unterlagen hervorgehen würden (vgl. E. 8.7.3). Hinsichtlich des Berichts von Dr. O._______ vom 31. August 2021, welcher keine Berücksichtigung in den Stellungnahmen des internen Dienstes fand, lässt sich feststellen, dass auch hier alle beschriebenen Beschwerden vom polydisziplinären Gutachten umfassend untersucht wurden und dass die- ser Bericht somit keine ungeklärten Fragen aufwirft. 9.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Erstellung eines neuen Gutachtens verlangt, ist zu entgegnen, dass das vorliegende Gutachten die Vorausset- zungen an eine beweiswertige Expertise erfüllt und von weiteren Beweis- abnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Be- weiswürdigung; BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgrund der festge- stellten funktionellen Einschränkungen im Rahmen einer ängstlich-depres- siven Störung gemischt (ICD-10: F41.2), einer einfachen Aufmerksam- keits- und Aktivitätsstörung (ADHS; F90.0) sowie weiteren
C-2200/2022 Seite 47 Einschränkungen gemäss Belastungsprofil in ihrer angestammten Tätig- keit als Laborantin spätestens seit Ende 2018 noch zu 70% und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig ist. 10. Nachfolgend ist die Invalidität zu bemessen und der daraus resultierende Invaliditätsgrad zu bestimmen. 10.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwen- dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensver- gleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Per- son im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versi- cherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV [in der bis 31. Dezember 2021 gül- tig gewesenen Fassung]) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreu- ungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothe- tische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätig- keit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 mit Hinwei- sen; Urteil des BGer 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.1). Die Statusfrage ist hypothetisch zu beurteilen. Dabei sind die ebenfalls hypo- thetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksich- tigen, welche als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zu- gänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen (Urteil des BGer 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 10.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fas- sung] festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der
C-2200/2022 Seite 48 Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung]; gemischte Me- thode der Invaliditätsbemessung; vgl. BGE 137 V 334; vgl. auch BGE 141 V 15 E. 3.2). In Umsetzung des Urteils des EGMR i. S. Di Trizio vom 2. Feb- ruar 2016 hat das Bundesgericht entschieden, dass die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente konventionswidrig ist, wenn allein familiäre Gründe (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von «vollerwerbstätig» zu «teilerwerbstätig» mit Aufgabenbereich spre- chen (BGE 143 I 50 E. 4.1; 143 I 60 E. 3.4). Es hat indessen die gemischte Methode nach geltender Praxis nicht «per se» als diskriminierend erachtet. Namentlich hat das Bundesgericht diese Methode der Invaliditätsbemes- sung weiterhin für anwendbar erklärt in Fällen der erstmaligen Zuspre- chung oder Ablehnung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) zu quali- fizierenden versicherten Person (Urteil des BGer 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4 mit Hinweisen). Die Invaliditätsbemessung mittels der gemisch- ten Methode nach dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV in der Fassung vom 1. Dezember 2017 kann im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfol- gen (Urteile des BGer 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und 6.2; 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 E. 7.1). Sie kommt damit vorliegend zur Anwendung. 10.3 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die gemischte Methode zur Invaliditätsbemessung anwendbar sei und dass die Beschwerdeführerin, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti- gung bestünde, zu 60% erwerbstätig und zu 40% im Aufgabenbereich tätig wäre. Dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe ihre Er- werbstätigkeit zu einem Pensum von 60% ausgeübt und habe die restliche Zeit dazu verwendet, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (IVSTA- act. 183). Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin vor ih- rer Erkrankung in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war und dass ihre letzte Anstellung ein Pensum von 60% umfasste (IVSTA-act. 48, 145). Wei- tere Anhaltspunkte auf Unstimmigkeiten finden sich in den Akten nicht – bspw. wurde die Tochter der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 lange vor ihrer letzten Anstellung geboren (IVSTA-act. 145) – und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die Statusbestimmung
C-2200/2022 Seite 49 der Vorinstanz von 60% Erwerbstätigkeit und 40% Tätigkeit im Aufgaben- bereich ist demnach als korrekt zu beurteilen. 10.4 Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die üb- liche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehöri- gen (Art. 27 Abs. 1 IVV [in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fas- sung]). Ausschlaggebend ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsun- fähigkeit, sondern, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerbli- chen Betätigung konkret auswirkt, was im Allgemeinen durch eine Abklä- rung an Ort und Stelle zu erheben ist (vgl. Urteil des BGer 9C_25/2008 vom 30. Juni 2008 E. 4.2; Urteil des BVGer C-5861/2020 vom 2. Juni 2022 E. 7.1). Bei im Ausland wohnenden Versicherten kann auf eine Haus- haltabklärung an Ort und Stelle verzichtet werden. Diesfalls hat die Ein- schätzung der Invalidität im gewohnten Aufgabenbereich unter Mitwirkung eines Arztes zu erfolgen und dieser hat sich ausführlich und detailliert zu den von der versicherten Person angegebenen Einschränkungen zu äus- sern (vgl. Urteil des EVG I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-3269/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3.1). Dabei ist bei der Be- messung der Invalidität von im Aufgabenbereich tätigen Versicherten – im Vergleich zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit bei Erwerbstätigen – der Schadenminderungspflicht grössere Bedeutung beizumessen (z.B. durch Inanspruchnahme der Mithilfe Familienangehöriger oder durch Vorkehrun- gen im Haushalt, welche die Einschränkungen möglichst reduzieren). Vorliegend ist keine Haushaltsabklärung vor Ort erfolgt, da die Beschwer- deführerin in Deutschland lebt. Zu dieser Frage wurde im polydisziplinären Gutachten explizit auf das formulierte detaillierte Belastungsprofil verwie- sen (IVSTA-act. 129 S. 14, vgl. auch E. 9.1.5). Gestützt auf dieses Belas- tungsprofils äusserten sich Dr. I._______ und Dr. J._______ sodann in der Stellungnahme des internen Dienstes präzise zu den Auswirkungen auf Tätigkeiten im Haushalt (siehe insbesondere die Tabelle auf IVSTA- act. 146 S. 3 gemäss KSIH N 3087 ff. Stand 1. Januar 2021). Es sei eine 25%-ige Erwerbsunfähigkeit für Wohnungspflege, Einkäufe und Besorgun- gen festzustellen, welche auf die orthopädischen Beeinträchtigungen zu- rückzuführen seien, die nur leichte Tätigkeiten im Sitzen zuliessen. Für an- dere Tätigkeiten sei keine Einschränkung festzustellen (IVSTA-act. 146). Diese Beurteilung ist anhand der Akten überzeugend, zumal die Beschwer- deführerin während des Begutachtungsprozesses auch angab, sowohl eine Reinigungskraft zu haben, als auch von Tochter und Ehemann Hilfe zu bekommen. Die Annahme der Vorinstanz von 25% Erwerbsunfähigkeit im Haushalt ist also gerechtfertigt.
C-2200/2022 Seite 50 10.5 10.5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Ver- bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Für den Einkommensvergleich sollen die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalidenein- kommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt werden; die Differenz ergibt den Invaliditätsgrad. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen zif- fernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach den im Ein- zelfall bekannten Umständen zu schätzen und die so gewonnenen Annä- herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenom- men, muss diese nicht unbedingt beziffert sein (z.B. in Form sogenannter Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamts für Statistik; BGE 148 V 174; 139 V 592 E. 2.3). Genügen kann auch eine Ge- genüberstellung blosser Prozentzahlen, vor allem wenn die versicherte Person in der angestammten Tätigkeit weiterarbeiten kann. Das ohne In- validität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird; vorbehältlich einer Herabsetzung des Invalideneinkommens ergibt sich aus der Prozentdifferenz der Invali- ditätsgrad (sog. Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 310 E. 3a; 107 V 22 E. 2d; 104 V 136 E. 2a und b). 10.5.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin zu 70% arbeitsfähig in ihrer angestammten Tätigkeit als Laborantin (vgl. E. 9.1.5). Die Vorinstanz nahm daher einen Prozentvergleich vor. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2023 führte sie dazu aus, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbsein- busse von maximal 30% sowie eine Gesamteinschränkung in haushälteri- schen Tätigkeiten von 25% erleide. Angesichts der 60 zu 40 Aufteilung (vgl. E. 10.3) habe daher – mit 30% Erwerbseinbusse bei 60% Erwerbstätigkeit sowie 25% Einschränkung bei 40% Tätigkeit im Aufgabenbereich – die Be- messung des Invaliditätsgrades für Teilerwerbstätige mit Haushalt (Art. 27 bis Abs. 2-4 IVV; KSIH N 3099 ff. Stand 1. Januar 2021) einen ren- tenbegründenden Gesamtwert von 28% ergeben (BVGer-act. 21). Diese Berechnung der Vorinstanz ist korrekt.
C-2200/2022 Seite 51 10.6 10.6.1 Die Kürzung eines zumutbaren hypothetischen Einkommens nach Eintritt der Invalidität (sog. Leidensabzug) soll lohnwirksamen Gesichts- punkten Rechnung tragen, aufgrund derer zu erwarten ist, dass die versi- cherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch in einem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg ver- werten kann. Der Abzug ist nach pflichtgemässem Ermessen mit Blick auf alle einschlägigen Elemente im Einzelfall zu schätzen und beträgt höchs- tens 25% (vgl. Urteil des BGer 9C_380/2022 vom 25. September 2023 E. 4.4.1; BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b). Das Bundesgericht lässt auch beim sog. «Prozentvergleich» einen leidensbe- dingten Abzug zu (Urteile des BGer 9C_380/2022 vom 25. September 2023 E. 4.4.4; 9C_734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.1). Zu berücksich- tigen sind einerseits persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Aus- mass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad; anderseits kann eine Herabset- zung angebracht sein, wenn sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im Rahmen der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nachteilig auf die Lohn- höhe auswirken. Es ist darauf zu achten, dass gesundheitliche Einschrän- kungen, deren Auswirkungen im Rahmen der medizinischen Arbeitsunfä- higkeit vollständig berücksichtigt sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so doppelt veranschlagt wer- den (vgl. Urteil des BGer 9C_380/2022 vom 25. September 2023 E. 4.4.1; BGE 148 V 174 E. 6.3; 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). 10.6.2 Ohne auf die von der Vorinstanz vorgenommene Invaliditätsberech- nung einzugehen, macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei ein lei- densbedingter Abzug von mindestens 20% zu gewähren; dies, weil ihr laut Gutachten (vgl. E. 8.6) nur noch leichte Tätigkeiten im Sitzen sowie keine Zwangshaltungen der oberen Extremitäten zumutbar seien (IVSTA- act. 180; BVGer-act. 1 und 23). Soweit die Beschwerdeführerin die Meinung vertritt, ihr sei gestützt auf die orthopädischen Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug zu gewäh- ren, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn, wie zuvor dargelegt wurde, ist gutachterlich erstellt, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin orthopädisch «optimal adaptiert» und ohne Einschränkungen zumutbar ist (IVSTA-act. 129 S. 11). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass weder weitere Gründe für die Rechtfertigung eines leidensbedingten Abzugs gel- tend gemacht werden, noch solche ersichtlich sind. Dies einerseits, weil die medizinisch ausgewiesene Leistungsminderung bei vollzeitlicher
C-2200/2022 Seite 52 Präsenz in leidensangepasster Tätigkeit unter dem Aspekt des Beschäfti- gungsgrades praxisgemäss keinen leidensbedingten Tabellenlohnabzug begründet (vgl. Urteil des BGer 8C_243/2023 vom 5. September 2024 E. 7.3); andererseits, weil die Beeinträchtigungen in der gutachterlich at- testierten Arbeitsunfähigkeit infolge der psychiatrischen Einschränkungen vollständig abgebildet und darüber hinaus keine erheblichen Auswirkungen beim erzielbaren Lohn zu gewärtigen sind (vgl. E. 10.6.1; Urteile des BGer 8C_38/2025 vom 1. Juli 2025 E. 4.2; 8C_243/2023 vom 5. September 2024 E. 7.4; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 28a N 107). Es bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine Einschränkungen, welche über die attestierte Arbeitsunfähig- keit von 30% eine zusätzliche Behinderung darstellen, bspw. lag weder eine lange Betriebszugehörigkeit vor (IVSTA-act. 29), noch können aus Le- bensalter und/oder Nationalität, Aufenthaltsgrad etc. besondere Umstände abgeleitet werden. Schliesslich ist ebenfalls anzumerken, dass gestützt auf die korrekte Be- rechnung der Vorinstanz (vgl. E. 10.5.2) selbst unter Berücksichtigung ei- nes maximalen Abzugs von 25% keine rentenbegründende Invalidität re- sultieren würde. Bei einem leidensbedingten Abzug von 25% würde die Einschränkung in erwerblicher Hinsicht von 30% auf 47,5% erhöht werden (70% x 25% = 17,5%; 30% + 17,5% = 47,5%). Gestützt auf eine 60/40 Aufteilung (vgl. E. 10.3) würde eine Erwerbseinbusse von 28,5% (47,5% x 0.6) resultieren. Unter Berücksichtigung einer unveränderten Einschrän- kung im Haushalt von 10% (25% x 0.4) würde gesamthaft ein Invaliditäts- grad von 38,5%, respektive gerundet 39% resultieren (BGE 130 V 121), was keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. 10.7 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 31. März 2022 zu bestätigen ist. 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2023 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
C-2200/2022 Seite 53 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes we- gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat als amtlich bestellter Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG) Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Die Bemessung richtet sich nach den für die Parteientschä- digung geltenden Grundsätzen (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE), wobei die Mehrwertsteuer auch dann geschuldet ist, wenn die beschwerdeführende Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat (vgl. BGE 141 IV 344 E. 4). Entschä- digungspflichtig sind rechtsprechungsgemäss lediglich jene Aufwendun- gen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und notwendig und verhältnismässig sind (vgl. dazu Ur- teil des BGer 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.1). Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschä- digung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un- ter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und akten- kundigen Aufwands, insbesondere des zweifachen Schriftenwechsels, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des vorliegend zu be- urteilenden Verfahrens erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 3’200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE]) angemessen (vgl. dazu auch Urteil des BGer 9C_172/2025 vom 17. Juni 2025 E. 6.3.2). Entsprechend wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Jonas Steiner, zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 3’200.- zugesprochen. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-2200/2022 Seite 54 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Jonas Steiner, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 3’200.- zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson
C-2200/2022 Seite 55 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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