Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-219/2023
Entscheidungsdatum
06.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-219/2023

Urteil vom 6. Februar 2025 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richter Philipp Egli, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, (Deutschland) vertreten durch lic. iur. Roger Zenari, Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei Zenari Trösch, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung (IV), Invalidenleistungen, Verfügung der IVSTA vom 15. Dezember 2022.

C-219/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1963 geborene, verheiratete A._______ (im Folgenden: Versi- cherter oder Beschwerdeführer) verfügt über die italienische Staatsbürger- schaft und wohnt in Deutschland. Ab dem 4. Juni 2018 arbeitete er in seiner Eigenschaft als Grenzgänger vollzeitlich für die B._______ in C._______ im Strassenbau. Mit Datum vom 18. Oktober 2021 erlitt er einen (krank- heitsbedingten) Bandscheibenvorfall und bezog zufolge der daraus resul- tierenden Arbeitsunfähigkeit Krankentaggeldleistungen (Akten der Invali- denversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) 2, 4 bis 6, 14, 16 S. 2, 17 S. 3). B. B.a Nachdem sich der Versicherte als Folge der diagnostizierten Leiden (exacerbiertes Lumbalsyndrom ohne Radikulopathie [ICD-10: M54.16] und geringe Listhesis LWK 4/5 [ICD-10: M48.02]; IVSTA-act. 17 S. 71 und S. 77) mit Datum vom 8. März 2022 zum Bezug von Leistungen der schwei- zerischen Invalidenversicherung angemeldet hatte, teilte er der Sozialver- sicherungsanstalt D., IV-Stelle (im Folgenden: SVA resp. IV-Stelle D.), am 31. März 2022 mit, dass er seit dem 11. Januar 2022 wie- der zu 100 % arbeitsfähig sei und sich am 20. Februar 2022 anlässlich ei- nes Motorradunfalles das rechte Schlüsselbein gebrochen habe (IVSTA- act. 2, 4, 8 und 9); gegenüber der Kollektiv-Taggeldversicherung erwähnte er am 28. April 2022 eine noch immer andauernde Arbeitsunfähigkeit (IV- STA-act. 17 S. 83). Nach Vorliegen des Fragebogens für Arbeitgebende vom 12. April 2022 (IVSTA-act. 13) und der Akten des Kollektiv-Taggeld- versicherers (IVSTA-act. 17) gab Dr. med. E., Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Fol- genden: RAD) am 11. Mai 2022 eine Stellungnahme ab (IVSTA-act. 19). In der Folge edierte die IV-Stelle D. die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva; IVSTA-act. 20 und 21); aus diesen geht hervor, dass der Versicherte am 11. Dezember 2013 (Schadennummer 5.85747.13.0; IVSTA-act. 20 S. 308) und am 27. Novem- ber 2014 (Schadennummer 6.28167.14.1) zwei Berufsunfälle erlitten und während den anschliessenden Arbeitsunfähigkeiten Unfalltaggeldleistun- gen der Suva bezogen hatte. B.b In Kenntnis des Berichts von Dr. med. F._______, Fachärztin für Allge- meinmedizin, vom 18. Mai 2020 (recte: 2022; IVSTA-act. 24) erliess der Taggeldversicherer am 29. Juni 2022 einen Entscheid, mit welchem er die

C-219/2023 Seite 3 Krankentaggeldleistungen per Ende 1. November 2021 (recte: 2022) ein- stellte (IVSTA-act. 26; vgl. auch IVSTA-act. 40). Daraufhin nahm die IV- Stelle D._______ in ihrem Brief vom 12. September 2022 Bezug auf die Rückmeldung vom 8. September 2022, die Stellungnahme des RAD vom 11. Mai 2022 und die Gespräche seit dem 10. Mai 2022 und teilte dem Versicherten mit, trotz ihrer Bemühungen und Unterstützung sei es nicht gelungen, mit ihm gemeinsam eine angepasste Arbeitsstelle zu finden, weshalb die Arbeitsvermittlung beendet werde (IVSTA-act. 31 und 32). Ge- stützt auf das "Feststellungsblatt für den Beschluss" vom 21. Oktober 2022 (IVSTA-act. 33) erliess die IV-Stelle D._______ gleichentags einen Vorbe- scheid, mit welchem sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungs- begehrens in Aussicht stellte (IVSTA-act. 34). Hiergegen liess der Versi- cherte, vertreten durch Rechtsanwalt Zenari, mit Datum vom 17. November 2022 seine Einwendungen vorbringen (IVSTA-act. 35 bis 39). Gestützt auf das "Feststellungsblatt Einwand" vom 30. November 2022 (IVSTA-act. 42) bat die IV-Stelle D._______ die IVSTA um Datierung und Versand der von ihr vorbereiteten Verfügung (IVSTA-act. 43 und 44); der entsprechende Entscheid erging schliesslich am 15. Dezember 2022 (IVSTA-act. 45 und 46). C. C.a Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2022 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. Januar 2023 Beschwerde erheben und beantragen, dieser Ent- scheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen und vollumfängliche berufliche Massnahmen zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, eine externe orthopädisch/neurologische Begutachtung im G._______ zu initiieren (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). Zur Begründung liess der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbrin- gen, der Aktenbeurteilung des RAD vom 11. Mai 2022 komme sowohl in formell- als auch materiellrechtlicher Hinsicht keine Beweiskraft zu. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wurde weiter ausge- führt, die Beurteilung des RAD sei kaum beweiskräftig und vermöge keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs zu bilden. Der RAD habe sich offensichtlich nicht mit dem Anforderungsprofil der an- gestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es sei klar, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Stras- senbauer überhaupt nicht mehr zumutbar sei. Im Weiteren widerspreche

C-219/2023 Seite 4 der RAD mit seiner Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein soll, auch der Beurteilung der behandelnden Ärztin, welche auch in leidensangepasster Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Dass der Beschwerdeführer auch in ei- ner angepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei, habe der Arbeits- versuch bei seiner Arbeitgeberin gezeigt. In diesem Zusammenhang sei zu konstatieren, dass Dr. med. F._______ im Bericht vom 18. Mai 2020 (recte: 2022) in angepasster Tätigkeit lediglich eine Restarbeitsfähigkeit von 4 bis 6 Stunden attestiert habe. Es bestehe damit eine Diskrepanz zur Einschät- zung des RAD. Bei solchen Diskrepanzen könne aufgrund der dadurch hervorgerufenen Zweifel gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf das Aktenelaborat des versicherungsangestellten Arztes abge- stellt werden. Auch mit beiliegendem Bericht bestätige die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, dass dieser in einer angepassten Tätigkeit bloss noch 50 % arbeiten könne. Die Vorinstanz hätte im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht entsprechend weitere Abklärungen vor- zunehmen gehabt, was sie aber zu Unrecht unterlassen habe. Selbst wenn zu Unrecht davon ausgegangen würde, dass der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt sei, was ausdrücklich bestritten werde, sei eine Al- tersinvalidität klarerweise zu bejahen. Eine Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall massgebenden objektiven und subjektiven Umstände ergebe somit, dass die dem Beschwerdeführer ver- bliebene Einsatzfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde und ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliede- rungspflicht nicht mehr zugemutet werden könne. Sofern nicht von einer Altersinvalidität ausgegangen werden sollte, sei gestützt auf die Beurtei- lung von Dr. med. F._______ von einer maximal verwertbaren 50%igen Ar- beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen und es wäre der er- stellte Einkommensvergleich massgebend. Sofern das angerufene Gericht entgegen des vorstehend Dargelegten davon ausgehen sollte, dass eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestehe, sei die Vorinstanz antragsge- mäss zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten nicht auf das Aus- geführte abstellten, wäre der Sachverhalt entweder mittels einer gerichtli- chen orthopädisch/neurologischen Expertise zu klären oder die Angele- genheit an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2023 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) auf, innert Frist einen

C-219/2023 Seite 5 Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrens- kosten zu leisten (BVGer-act. 2 und 3); dieser Aufforderung kam der Be- schwerdeführer nach (BVGer-act. 4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2023 verwies die Vorinstanz auf diejenige des Rechtsdienstes der D._______ vom 3. März 2023 und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). Der Rechtsdienst hielt zusammengefasst dafür, Dr. med. E._______ habe die Beurteilung der medizinischen Aktenlage vorgenommen und habe diese in der Stellungnahme vom 11. Mai 2022 festgehalten. Auch der Unfall vom 11. Dezember 2013 werde bei der Beurteilung der gesundheitsbeding- ten Einschränkungen berücksichtigt. Die angestammte Tätigkeit als Stras- senbauer sei nur noch teilweise ausführbar, wenn schweres Heben, Tra- gen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltun- gen vermieden werden könne. Diese Beurteilung stimme auch mit dem be- schriebenen Tätigkeitsprofil im Arbeitgeberbericht vom 12. April 2022 über- ein. So werde dort oft leicht und mittelschwer und nur selten schwer getra- gen (IVSTA-act. 13). Dem Beschwerdeführer sei eine leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, medizinisch theoretisch uneingeschränkt zumutbar. Die Beurteilung des RAD sei nachvollziehbar, und es werde empfohlen, daran festzuhalten. IV-relevante Gründe für eine Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit seien keine ersichtlich. Aus der Ak- tenlage seien keine erschwerenden gesundheitlichen Einschränkungen er- sichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, aus eigenem An- trieb eine angepasste Stelle zu suchen und zu finden. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen sei nicht gegeben. C.d In seiner Replik vom 11. April 2023 liess der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (BVGer-act. 8). Zur Begründung liess er ergänzend ausführen, vorliegend stütze sich die Vorinstanz auf eine RAD-Beurteilung, die gerade mal drei Sätze beinhalte. Der Beurteilung könne sodann nicht entnommen werden, welche Akten dem RAD tatsächlich vorgelegen hätten; dieser äussere sich zudem mit keiner Silbe zu den ihm diametral widersprechenden Beurteilungen. Nicht korrekt sei sodann die Behauptung der Vorinstanz, wonach der RAD auch den Unfall im Jahr 2013 berücksichtigt habe. Dies könne der RAD-Kurzbe- urteilung nicht entnommen werden. Ebenso schlicht falsch sei, dass die

C-219/2023 Seite 6 Beurteilung des RAD, wonach dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit noch zumutbar sein soll, mit dem Tätigkeitsprofil gemäss Arbeit- geberbericht übereinstimmen soll. Wie diesem entnommen werden könne, habe der Beschwerdeführer oft auch Lasten mit einem Gewicht von mehr als 10 kg heben und tragen müssen, was ihm aber eben gerade nicht mehr zumutbar sei. Sodann liege es auch auf der Hand, dass in der Tätigkeit als Strassenbauer Zwangshaltungen nicht vermieden werden könnten, womit dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit eindeutig nicht mehr zumutbar sei. Wenn der RAD das Gegenteil behaupte, sei dies schlicht weder nachvollziehbar noch schlüssig, weshalb der Beurteilung rechtspre- chungsgemäss der Beweiswert abzusprechen sei. Schliesslich bestehe ein klarer Anspruch des Beschwerdeführers auf die vollumfängliche Palette so- wohl an Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein- gliederung als auch an beruflichen Massnahmen. C.e In ihrer Duplik vom 8. Mai 2023 verwies die Vorinstanz auf die Stel- lungnahme des Rechtsdienstes der H._______ vom 4. Mai 2023 und be- antragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10). Der Rechtsdienst führte zusammengefasst aus, nach Einsicht in die Replik zeigten sich keine neuen Erkenntnisse, weshalb sich weitere Ausführun- gen erübrigten. Es werde an der Stellungnahme vom 3. März 2023 festge- halten und weiterhin empfohlen, am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festzuhalten. C.f Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Mai 2023 wurde unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen der Schriftenwechsel abge- schlossen (BVGer-act. 11). C.g Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.

C-219/2023 Seite 7 Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVV; SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG und Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26 bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni- gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur- teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der Verfügung vom 15. Dezember 2022 (IV- STA-act. 45) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nach- dem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war (BVGer- act. 4), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvorausset- zungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 15. Dezember 2022 (IVSTA-act. 45), mit welchen die Vor- instanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat.

C-219/2023 Seite 8 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Verwaltungsaktes und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Beschwerdeführer An- spruch auf eine IV-Rente und berufliche Massnahmen resp. ob die Vo- rinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abge- klärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversiche- rungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat viel- mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen in den jeweiligen Fassungen und die massge- blichen Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über die italienische Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Ja- nuar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das

C-219/2023 Seite 9 Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.2 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535 ff.) so- wie die Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangs- rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- blich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1), sind die Leistungsansprüche mit Blick auf das Erlassdatum der vorliegend angefochtenen Verfügung (15. Dezember 2022; IVSTA-act. 45) für die Zeit ab 1. Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen. So- weit Ansprüche zu prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstan- den sind, kommen für die Zeit bis zum Rechtswechsel noch die Normen, welche bis zum 31. Dezember 2021 gegolten haben, zur Anwendung. Er- gänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Übergangsbestimmungen des IVG unter lit. b und c für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung eine laufende Rente beziehen, mehrere Ausnahmen von den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen statuieren (vgl. BGE 150 V 323 E. 4.2 und 4.3.1; 130 V 445,). 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit

  1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumula- tiv gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet (IV-act. 7), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger

C-219/2023 Seite 10 dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglich- keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbe- griff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im wei- teren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs- fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 8 Rz. 7). Ar- beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geis- tigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähig- keit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leis- ten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähig- keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein- gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich- keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person

C-219/2023 Seite 11 trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig- keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Laut dem seit 1. Ja- nuar 2022 in Kraft stehendem Art. 28 Abs. 1 bis IVG wird eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter IVG nicht ausgeschöpft sind. 2.7 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gültig gewesenen Fassung, welcher per 1. Januar 2022 aufgehoben wurde, bestand der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derje- nige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid war. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % bestand Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein sol- cher auf eine Viertelsrente. Gemäss dem seit 1. Januar 2022 in Kraft ste- henden Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem IV-Grad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Abs. 2). Bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem IV-Grad unter 50 % gelten die prozentualen Anteile gemäss Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.8 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung werden Ren- ten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Ver- einbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Aus- nahme ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 883/ 2004). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) stellt diese Regelung

C-219/2023 Seite 12 nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An- spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.9 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.10 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Auskünfte sind eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Patholo- gie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsbe- rechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswir- kungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhä- rente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung wei- terer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder fami- liäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksich- tigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern

C-219/2023 Seite 13 (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1) und der seither ergangenen, das Konzept auf alle psychischen und psychosomatischen Krankheiten ausweitenden Urteile (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus den- jenigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesund- heitsbeeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Di- agnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und anhand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können geltend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausi- bilitätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entspre- chen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zwei- fel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtli- che Stellung (BGE 125 V 351 E. 3b cc) nicht, um solche Zweifel auszuräu- men. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuord- nen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4 bis E. 4.6). Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut- achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hin- weisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als

C-219/2023 Seite 14 Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, wel- che in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforder- lichen ärztlichen Qualifikationen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1), haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publi- zierte Textpassage der E. 3.3.2 von BGE 135 V 254]). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fach- personen stets Beweiswert zuerkannt hat, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärz- ten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigen- ständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abge- stellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfah- ren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). 3. Der Vorinstanz diente in medizinischer Hinsicht als Entscheidgrundlage in

C-219/2023 Seite 15 erster Linie die Stellungnahme von Dr. med. E., Facharzt für In- nere Medizin und Rheumatologie, vom RAD vom 11. Mai 2022 (IVSTA-act. 19). Der Beschwerdeführer hingegen stützte sich vorrangig auf die Berichte von Dr. med. F., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 18. Mai 2020 (recte: 2022; IVSTA-act. 24) und 5. Januar 2023 (Eingangsstempel des Rechtsvertreters; BVGer-act. 1 Beilage 3). Diese fachärztlichen Doku- mente sowie allenfalls weitere sind nachfolgend zusammengefasst wieder- zugeben und zu würdigen. Dabei ist zu prüfen, ob eine rechtsgenügliche und umfassende Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen Aus- wirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt resp. ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt als vollständig ab- geklärt und gewürdigt erweist. Falls dies bejaht werden kann, ist weiter ins- besondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Rentenanspruch hat resp. ob die materiellen, kumulativen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. E. 2.6 hiervor; zum kumulativen Cha- rakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG vgl. bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Invalidi- tätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer und umgekehrt keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. BGE 131 V 362; 133 V 549 E. 6) und der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Aufgrund der Anmeldung vom 8. März 2022 (vgl. Bst. B.a hiervor) könnte dem Beschwerdeführer demnach frühestens ab 1. September 2022 (vgl. hierzu etwa Urteil des BGer 8C_54/2019 vom 1. April 2019 E. 3.2) unter der Bedingung, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG erfüllt sind, eine IV-Rente ausgerichtet werden. 3.1 Der Internist und Rheumatologe Dr. med. E._______ vom RAD führte in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2022 gestützt auf die Akten des Kran- kentaggeldversicherers aus, beim Versicherten bestehe ein exazerbiertes Lumbalsyndrom ohne Radikulopathie, ausgelöst durch schwere körperli- che Arbeit im Beruf, welches sich unter konservativer Therapie gebessert habe. Weiter war er der Auffassung, dass die bisherige Tätigkeit als Stras- senbauer (Hilfsarbeiter) noch teilweise zumutbar sei, wenn schweres He- ben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen vermieden werden könne. Eine angepasste Tätigkeit sei in einem höheren Ausmass möglich. Leichte Tätigkeiten in Wechselbelas- tung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten > 10 kg, ohne

C-219/2023 Seite 16 Verharren in Zwangshaltungen wären dem Versicherten medizinisch theo- retisch zumutbar (IVSTA-act. 19). 3.2 Die Allgemeinmedizinerin Dr. med. F._______ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 18. Mai 2020 (recte: 2022) mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit seit dem 17. November 2021 eine Spinalstenose im Lumbalbe- reich (ICD-10: M48.06) sowie eine sonstige Spondylose mit Radikulopathie im Lumbalbereich (ICD-10: M47.26). Weiter hielt sie dafür, dass der Be- schwerdeführer in seiner Tätigkeit als Bauarbeiter seit dem 18. Oktober 2021 vollständig arbeitsunfähig und zufolge der starken degenerativen Ver- änderungen der Lendenwirbelsäule eine Rückkehr in den alten Beruf un- wahrscheinlich sei. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Versi- cherten vier bis sechs Stunden täglich zumutbar (IVSTA-act. 24). 3.3 Am 7. April 2022 stellte Dr. med. F._______ die Diagnosen eines exazerbiertes Lumbalsyndroms ohne Radikulopathie (ICD-10: M54.16) so- wie eine geringe Listhesis LWK 4/5 (ICD-10: M48.02; IVSTA-act. 17 S. 77). Weiter erwähnte sie im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit am ak- tuellen Arbeitsplatz Schmerzen im Bereich des LWS und beim Heben und Tragen sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit. Teils sitzende, gehende und stehende Tätigkeiten ohne starke Belastung des Bewegungsappara- tes hielt sie für zumutbar (IVSTA-act. 17 S. 78). 3.4 3.4.1 Obwohl dem RAD-Arzt Dr. med. E._______ Informationsquellen in Form von fachärztlichen Berichten und Gutachten – die der freien Beweis- würdigung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen (vgl. Urteil des BVGer C-6398/2009 vom 18. Mai 2012 E. 2.1; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) – sowie Anamnesen zur Ver- fügung standen und seine Stellungnahme einerseits die Leiden des Be- schwerdeführers berücksichtigt hat und andererseits in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, bestehen mit Blick auf die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen RAD-ärztlichen Bericht (vgl. E. 2.10 hiervor) Zweifel an der Beweiskraft seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2022. Zwar verfügt Dr. med. E._______ über zwei Facharzttitel auf den Gebieten der Inneren Medizin und der Rheumatologie und somit über aus- gewiesenes Fachwissen. Jedoch kann auf seine Beurteilung vom 11. Mai 2022, welche im Sinne von Art. 54a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 bis IVV (beide Normen in Kraft seit 1. Januar 2022) erstellt worden ist, mangels fachärztlicher Beurteilung eines an sich feststehenden

C-219/2023 Seite 17 medizinischen Sachverhalts (vgl. oben und E. 2.10 hiervor) nicht vorbehalt- los abgestellt werden. Auf das das Einholen von weiteren Berichten ent- sprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte kann deshalb nicht verzichtet werden. 3.4.2 Zwar lassen eine oder mehrere Diagnosen für sich alleine genommen keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Ar- beitsfähigkeit zu (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen). Dennoch bildet die medizinische Befundlage Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 396). Klar ist, dass sich die Aussagen des RAD-Arztes Dr. med. E., wonach beim Be- schwerdeführer ein exazerbiertes Lumbalsyndrom ohne Radikulopathie vorliege, auf die Diagnosestellung der H. in deren Berichten vom 6. Dezember 2021 und 11. Januar 2022 (IVSTA-act. 17 S. 71 bis 73 und S. 76) stützt. Während jedoch Dr. med. F._______ am 7. April 2022 – entspre- chend den Berichten der H._______ vom 16. Dezember 2021 und 11. Ja- nuar 2022 – die Diagnosen eines exazerbiertes Lumbalsyndroms ohne Ra- dikulopathie (ICD-10: M54.16) sowie einer geringen Listhesis LWK 4/5 (ICD-10: M48.02; IVSTA-act. 17 S. 77) stellte, diagnostizierte sie in ihrem späteren Bericht vom 18. Mai 2020 (recte: 2022) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit dem 17. November 2021 eine Spinalstenose im Lum- balbereich (ICD-10: M48.06) sowie eine sonstige Spondylose mit Radikulo- pathie im Lumbalbereich (ICD-10: M47.26). Es ist somit nicht klar resp. rechtsgenüglich erstellt, ob die später gestellten Diagnosen die früheren (teilweise) ersetzen oder bloss (teilweise) ergänzen, weshalb die Vo- rinstanz diesbezüglich resp. zufolge der Unklarheiten hinsichtlich der diag- nostizierten Leiden und der Unabdingbarkeit, dass die beim Beschwerde- führer vorliegende(n) Gesundheitsbeeinträchtigung(en) fachärztlich ein- wandfrei diagnostiziert werden, weitere Abklärungen in die Wege zu leiten hat. 3.4.3 Während Dr. med. E._______ die Auffassung vertrat, dass dem Be- schwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Strassenbauer/Bauarbeiter (Hilfsarbeiter) noch teilweise zumutbar sei, war Dr. med. F._______ der Meinung, dass er in dieser Tätigkeit seit dem 18. Oktober 2021 – was den Angaben in der Krankmeldung des Kollektivtaggeldversicherers entspricht (IVSTA-act. 17 S. 3) – vollständig arbeitsunfähig sei und zufolge der star- ken degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule eine Rückkehr in den alten Beruf unwahrscheinlich sei. Mit Blick auf diese unterschiedli- che Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, angestammten

C-219/2023 Seite 18 Erwerbstätigkeit sind ebenfalls weitere klärende medizinische Abklärungen unumgänglich. 3.4.4 Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Dokumentation ergeben sich schliesslich auch Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Beginn und dem Umfang der Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Ver- weistätigkeit. Einerseits äusserten sich weder Dr. med. E._______ noch Dr. med. F._______ dazu, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer lei- densadaptierte Verweistätigkeiten zumutbar sind. Andererseits stimmen die Beurteilungen der Dres. med. E._______ und F._______ betreffend das Ausmass der invaliditätsbedingten Einschränkungen in einer leidensange- passten Arbeit nicht überein resp. weichen diese stark voneinander ab. Während Dr. med. E._______ leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten > 10 kg, ohne Verhar- ren in Zwangshaltungen medizinisch theoretisch für zumutbar erachtet hat, war Dr. med. F._______ der Meinung, dass eine dem Leiden angepasste Tätigkeit bloss vier bis sechs Stunden täglich zumutbar ist. Unter diesen Umständen ist im Rahmen von weiteren medizinischen Abklärungen zu klären, ob – und falls ja – ab wann beim Beschwerdeführer eine volle Leis- tungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit besteht. 4. 4.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfas- send, dass die Stellungnahmen der Dres. med. E._______ und F._______ keine abschliessenden Beurteilungsgrundlagen zu bilden vermögen, son- dern Anlass zu weitergehenden Abklärungen geben. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Ar- beits- und Leistungsfähigkeit lässt sich somit aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen bzw. ist für das Bun- desverwaltungsgericht nicht rechtsgenüglich erstellt, ab wann und in wel- chem (abgestuften) Umfang der Beschwerdeführer sowohl in der bisheri- gen Tätigkeit als Strassenbauer/Bauarbeiter als auch in einer leidensadap- tierten Verweistätigkeit arbeits- und leistungsfähig ist (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.10) hiervor). Es kann deshalb nicht – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5; 131 I 153 E. 3) – davon ausgegangen werden, dass von einer medizinisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten Exper- tise keine verwertbaren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu den Diagno- sen und zum Grad der Arbeits(un)fähigkeit zu erwarten sind (vgl. zum Gan- zen Urteil des BVGer 4343/2019 vom 31. März 2022 E. 5.4 mit Hinweis auf

C-219/2023 Seite 19 Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen), auch wenn retrospektive Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit schwierig sind und entsprechende Begutachtungen deshalb erhöhten Ansprüchen genü- gen müssen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-1568/2020 vom 3. August 2021 E. 7 mit Hinweis auf Urteil des BVGer C-1421/2013 vom 29. Septem- ber 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis). 4.2 Da nach dem Dargelegten im vorliegend zu beurteilenden Beschwer- deverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abge- klärt und gewürdigt worden ist (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG), ist eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrund- satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung der Auswirkungen sämtlicher Leiden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit anlässlich einer umfassenden medizinischen Begutachtung in der Schweiz notwendig und aufgrund der aktuellen Bundesgerichtsrechtsprechung auch möglich. Der Grund für die Rückweisung an die Vorinstanz liegt ins- besondere auch im Umstand, dass eine Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünsch- bar ist und die Rückweisung in der notwendigen Erhebung bisher vollstän- dig ungeklärten Fragen begründet ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2 und E. 4.4.1.4). Unter diesen Aspekten bleibt kein Raum für die Klärung des medizinischen Sachverhalts mittels gerichtlicher Expertise, wie vom Be- schwerdeführer erwähnt. 4.3 Da die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik des Beschwerde- führers – trotz Fokussierung auf die medizinische Disziplin der Orthopädie – noch nicht vollends gesichert erscheint resp. noch entsprechender Klä- rungsbedarf besteht, ist die von der Vorinstanz in die Wege zu leitende umfassende administrative Erstbegutachtung in der Schweiz polydiszipli- när anzulegen (vgl. hierzu BGE 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4 bis E. 4.6; zum Zweck eines interdisziplinären Gutachtens vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1); dabei ist das Verfahren gemäss Art. 44 ATSG in der neuen, seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung in Verbindung mit (seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden) Art. 7j ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 11. September 2002 (ATSV; SR 830.11) durchzuführen. Mit Blick auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung, die vorinstanzlichen Akten und die den Beschwerdeführer bisher behandelnden Medizinerinnen und Mediziner ist das Gutachten von Fachärzten und/oder Fachärztinnen für Allgemeine (Innere) Medizin, Neurologie und Orthopädie abzufassen, wobei die Gutachtensstelle allenfalls die weiteren Disziplinen zu

C-219/2023 Seite 20 bestimmen hat (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3); Anhaltspunkte für ein psychi- sches Leiden mit Krankheitswert lassen sich keine finden (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 117 V 287). 4.4 Im Rahmen dieser notwendigen medizinischen Begutachtung, welche (entgegen der vom Beschwerdeführers vorgeschlagenen im I.) bei einer Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (vgl. hierzu Art. 59 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 72 bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 140 V 507 E. 3.1 und E. 3.2.1; BGE 139 V 349 E. 2.2 und E. 3.2), sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte – auch den nach Verfügungserlass vom 15. Dezember 2022 von Dr. med. F. erstellten vom 5. Januar 2023 (Eingangsstempel: BVGer-act. 1 Beilage 3) – von den Expertinnen und/oder Experten zu würdigen. Da Diagnosen unerlässliche Vorausset- zung für eine abschliessende Beurteilung bilden, hat sich die Gutachterin oder der Gutachter zudem auch mit den Diagnosestellungen auseinander- zusetzen und sich – nach feststehenden Diagnosen – zur (abgestuften) Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern. Ergän- zend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für den Zeit- punkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfä- higkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen ist (vgl. BGE 138 V 457 [Regeste]). 5. 5.1 Nach Vorliegen der aktualisierten, medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz bei Vorliegen einer Restarbeits- resp. -leistungsfähigkeit ent- sprechend dem Grundsatz "Selbsteingliederung vor Eingliederung vor Rente" abzuklären, ob Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, bevor über den Rentenanspruch zu entscheiden ist (vgl. BGE 148 V 397 E. 7.2.3 mit Hinweis auf BGE 147 V 187 E. 5.3.1; BGE 141 V 642 E. 4.3.2; zum gesetzlichen Eingliederungsanspruch resp. zur Selbsteingliederungspflicht vgl. BGE 113 V 22 E. 4a; SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104, 9C_363/2011; Urteil des BGer 8C_570/2018 vom 10. April 2019 E. 4.1.2.3). In diesem Zusam- menhang hat die Vorinstanz zu prüfen, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer zufolge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeits- markt zumutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (vgl. hierzu etwa Ur- teil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3). Dabei ist zu berück- sichtigen, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und

C-219/2023 Seite 21 Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu Urteile des BGer 8C_391/2014 vom 9. Juli 2014 E. 4, 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2, Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1, je mit Hinweisen) und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach der Tätigkeit zu beurteilen sein wird, die er – im Rahmen der Scha- denminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach seinen persönli- chen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungs- zeit bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. Urteile des BVGer C-2483/2019 vom 12. April 2021 E. 7 mit Hinweis auf C-2927/2019 vom 6. November 2020 E. 8 mit Hinweis auf C-4315/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten beruflichen Ein- gliederungsmassnahmen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei Vorlie- gen einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit zu prüfen hat, ob Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen – dazu zählen namentlich die Berufsbera- tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermitt- lung (Art. 8 Abs. 3 lit. b und Art. 15 ff. IVG; Urteil 9C_131/2022 vom 12. Sep- tember 2022 E. 2.2) – besteht. Dabei unterliegen sämtliche Eingliede- rungs- und Integrationsmassnahmen – an denen der Beschwerdeführer teilzunehmen hat (vgl. hierzu BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) – den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG, weshalb jede Eingliederungs- vorkehr neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeig- netheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhält- nismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatzes zu genügen hat (vgl. Urteil des BGer 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). In diesem Sinne ist insbeson- dere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungswirk- sam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit des Be- schwerdeführers voraussetzen würde (vgl. hierzu BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2 mit Hinweisen; zum Umfang der erforderlichen Vorkehren vgl. BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hinweisen); fehlt der Eingliederungswille, entfällt der An- spruch, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchge- führt werden müsste (vgl. Urteil des BGer 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 5.3 Nach Ausschöpfung der Möglichkeiten, welche Eingliederungsmass- nahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Er- werbsfähigkeit bieten (vgl. hierzu BGE 145 V 2 E. 4.3.2 mit Hinweis), hat die Vorinstanz schliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen

C-219/2023 Seite 22 Rentenanspruch hat resp. ob die materiellen, kumulativen Anspruchsvo- raussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind (vgl. zum Ganzen E. 2.6 und E. 2.7 sowie E. 3. hiervor). Im Rahmen dieser Prüfung hat sie die allfällige Invalidität nach der allgemei- nen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen (vgl. Art. 24 septies

Abs. 2 Bst. a IVV in Verbindung mit Art. 25 bis Art. 26 bis IVV in den seit 1. Jan. 2022 in Kraft stehenden Fassungen), wobei der Rentenentscheid un- ter der Voraussetzung, dass ein Rentenanspruch durch allenfalls noch vor- zunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr zu beein- flussen ist (bspw. in Ermangelung eines rentenbegründenden Invaliditäts- grades), unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden kann (vgl. hierzu Urteile des BGer 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.2.2 und 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E. 4, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des BGer 9C_207/2018 vom 16. April 2018 E. 3.2.4 und 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweisen). 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Beschwerde vom 13. Januar 2023 insoweit gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter medizinisch- polydisziplinärer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenan- spruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem

C-219/2023 Seite 23 Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) Anspruch auf eine Par- teientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote einge- reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens so- wie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädi- gungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne MWST, da der Beschwerdeführer im Ausland wohnt und es sich nicht um eine Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung handelt [vgl. hierzu C-2399/2024 vom 12. Juli 2024 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-]) gerechtfertigt. Als Bundes- behörde hat die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 15. Dezember 2022 aufgehoben und die Akten im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer umfassender me- dizinischer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfü- gung zurückgewiesen wird. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'800.- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

C-219/2023 Seite 24 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

81

Gerichtsentscheide

71