B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2171/2021
Urteil vom 3. April 2025 Besetzung
Richterin Caroline Bissegger (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien
A._______, (Österreich), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch; Verfügung vom 16. Februar 2021.
C-2171/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1966 geborene, österreichische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist in seinem Heimat- land wohnhaft. Er war von 1990 bis 1998 mit Unterbrüchen als gelernter Maschinenschlosser in der Schweiz erwerbstätig und leistete entspre- chende Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 30. August 2021 [nachfolgend: IVSTA-act.] 28; 29; 30). Zuletzt arbei- tete der Versicherte in einem Vollzeitpensum als Betriebsmechaniker in Ös- terreich. Das Arbeitsverhältnis dauerte vom 25. März 2019 bis zum 12. Februar 2020 und wurde aufgrund unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber beendet (IVSTA-act. 30; 38; 40; 41). B. B.a Der Versicherte meldete sich am 4. September 2019 über den öster- reichischen Versicherungsträger bei der IV-Stelle für Versicherte im Aus- land (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an. Der österreichische Sozi- alversicherungsträger liess der IVSTA die Formulare E 204 AT und E 001 AT zukommen (eingegangen bei der IVSTA am 18. Oktober 2019 [IVSTA- act. 1; 2; 4]). Die IVSTA führte in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durch (IVSTA-act. 5-27; 30-32; 34-40). B.b Die IVSTA holte eine Stellungnahme ihres internen medizinischen Dienstes ein. Dr. B., Fachärztin für Innere Medizin und Nephrolo- gie, zertifizierte medizinische Gutachterin C., asim Versicherungs- medizin (DAS), hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2020 fest, dass die bisherige Tätigkeit (Instandhaltung von Maschinen) dem Versicherten aus medizinischer Sicht vollschichtig zumutbar sei (IVSTA-act. 42). In der Folge stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Mai 2020 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (IVSTA-act. 43). B.c Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 erhob der Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid und liess der IVSTA weitere medizinische Unterlagen zu- kommen (IVSTA-act. 44-46). B.d Die IVSTA liess die neu eingereichten Dokumente ihrem internen me- dizinischen Dienst zur Stellungnahme zukommen. Dr. B._______ stellte am 11. Juli 2020 fest, es bestehe keine Veranlassung, ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der neu eingereichten Dokumente zu ändern. Es
C-2171/2021 Seite 3 liege keine rentenrelevante Psychopathologie beim Versicherten vor (IV- STA-act. 49). Dr. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter C., Fähigkeitsausweis Vertrauensarzt E., führte in seiner Stellungnahme vom 21. Sep- tember 2020 aus, er gehe mit der Einschätzung von Dr. B. einig (IVSTA-act. 51). B.e Der Versicherte übermittelte der IVSTA weitere Dokumente, darunter ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Neu- rologie-Psychiatrie vom 21. September 2020 (Datum Postaufgabe unbe- kannt; eingegangen bei der IVSTA am 22. Oktober 2020 [IVSTA-act. 53- 57]), woraufhin die IVSTA erneut Stellungnahmen ihres internen medizini- schen Dienstes einholte. Dr. B._______ stellte am 19. November 2020 fest, die neu eingereichten Gutachten würden ihre Beurteilung der Arbeits- fähigkeit bestätigen (IVSTA-act. 59). In seiner Stellungnahme vom 12. Feb- ruar 2021 kam Dr. D._______ zum Schluss, dass dem Versicherten auch aufgrund der neu eingereichten Berichte keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne (IVSTA-act. 61). B.f Am 16. Februar 2021 erliess die IVSTA eine ihrem Vorbescheid ent- sprechende Verfügung (IVSTA-act. 62). C. C.a Mit E-Mail vom 1. März 2021 reichte der Versicherte zusätzliche medi- zinische Unterlagen an die IVSTA ein (IVSTA-act. 63). Diese legte die neuen medizinischen Unterlagen am 29. März 2021 erneut Dr. B._______ vor (IVSTA-act. 66), welche mit Stellungnahme vom 10. April 2021 fest- hielt, dass keine für den Anspruch erhebliche Änderung der Arbeitsunfä- higkeit habe glaubhaft gemacht werden können (IVSTA-act. 67). C.b Die Vorinstanz leitete die Eingabe des Beschwerdeführers vom
C-2171/2021 Seite 4 für einen allfälligen Vertreter nachzureichen ([Dispositiv-Ziffern 2 und 3]; BVGer-act. 3). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. Juni 2021 eine entsprechende Beschwerdeverbesserung ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der IVSTA vom 16. Februar 2021 (BVGer-act. 5). C.d Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2021 (BVGer-act. 6) wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, an- sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach (BVGer-act. 8). C.e Mit Vernehmlassung vom 31. August 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung (BVGer-act. 10). C.f Mit Eingabe vom 14. September 2021 reichte die Vorinstanz dem Ge- richt eine Mitteilung der F._______ vom 30. August 2021 zur Kenntnis ein (BVGer-act. 12). C.g Nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm mit Verfügung vom 7. September 2021 (BVGer-act. 13) gewährten Frist keine Replik einge- reicht hatte, schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel – vor- behältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – mit prozessleitender Verfü- gung vom 1. November 2021 ab (BVGer-act. 15). C.h Mit Eingabe vom 22. November 2022 liess die Vorinstanz dem Gericht eine Eingabe der F., Landesstelle (...), vom 28. Oktober 2022, ein Ärztliches Gutachten bei Nachuntersuchung bezüglich Invalidität vom 20. September 2022, unterzeichnet durch Dr. G., Facharzt für Psychiatrie, betreffend die Untersuchung vom 12. September 2022, einen ärztlichen Befund von Dr. H., Facharzt für Psychiatrie und Neuro- logie, vom 29. Juli 2022, sowie eine Bestätigung der Hausärztin des Be- schwerdeführers, Dr. I., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 19. Juli 2021, zukommen (BVGer-act. 16 samt Beilagen). C.i Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 übermittelte die Vorinstanz dem Ge- richt einen Bescheid der F._______, Landesstelle (...), vom 2. Februar 2023, mit welchem sie dem Beschwerdeführer den Anspruch auf Invalidi- tätspension ab dem 1. Dezember 2022 für die weitere Dauer anerkannte (BVGer-act. 17).
C-2171/2021 Seite 5 C.j Mit Eingabe vom 11. September 2023 liess die Vorinstanz dem Gericht eine weitere Eingabe der F._______, Landesstelle (...), vom 3. August 2023 zukommen und verwies auf einen Vermerk, wonach sich der Be- schwerdeführer zurzeit in der Justizanstalt (...) befinde (BVGer-act. 18 samt Beilagen). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge- setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26 bis und 28
C-2171/2021 Seite 6 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der IVSTA vom 16. Februar 2021, mit der die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invaliden- rente abgewiesen hat. Aufgrund der Rechtsbegehren streitig und zu prüfen ist, ob die Abweisung des Leistungsgesuchs zu Recht erfolgt ist. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversiche- rungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wohnt in Österreich und es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachver- halt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
C-2171/2021 Seite 7 Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätes- tens beim Erlass der Verfügung vom 16. Februar 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind, insbesondere diejenigen, welche im Zeitpunkt der frühestmöglichen Entstehung des Leistungsanspruchs in Kraft waren (1. März 2020; vgl. E. 5.3 hiernach). Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Ände- rungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Ände- rungen des IVG und des ATSG vom 19. Juni 2020 sowie der IVV vom 3. November 2021 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. De- zember 2021 geltenden Normen zu prüfen. 4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. Februar 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Urteil des BGer 8C_506/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4 m.H.; BGE 121 V 362 E. 1b).
C-2171/2021 Seite 8 5. 5.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitrags- dauer können Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, wobei die Beitragszeit in der Schweiz aber mindestens ein Jahr betragen muss (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. Rz. 3005 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL, gültig ab 4. April 2016, Stand: 1. Januar 2020]; BGE 131 V 390). Der Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz (Formular E 205 CH) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während 88 Mo- naten Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hat (IVSTA-act. 29, S. 2; vgl. auch IVSTA-act. 28; 41). Entsprechend ist die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt und es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob eine anspruchsrelevante In- validität vorliegt. 5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit, nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
C-2171/2021 Seite 9 (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Der Versicherte meldete sich am 4. September 2019 (vgl. IVSTA-act. 1, S. 7) über den österreichischen Versicherungsträger zum Bezug von Leis- tungen der Invalidenversicherung an. Demnach könnte dem Beschwerde- führer frühestens ab 1. März 2020 unter der Bedingung, dass die materiel- len Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Sachverhalt B.a; E. 5.2 hiervor), eine IV-Rente ausgerichtet werden. 5.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig ge- wesenen Fassung]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so wer- den die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 5.5 5.5.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.w.H.).
C-2171/2021 Seite 10 5.5.2 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauens- stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allge- mein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi- zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 5.5.3 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versiche- rungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fäl- len sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Be- richte zu würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 5.5.4 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich
C-2171/2021 Seite 11 feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je mit Hin- weisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie ha- ben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh- men ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Be- lange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Be- urteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 5.5.5 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach- tungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärz- tin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abde- ckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsin- ternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
C-2171/2021 Seite 12 5.6 5.6.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb ist eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung massgeblich (BGE 142 V 106 E. 4.4). Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie, gerichtsnotorisch, ärztli- cherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet –, sind nicht als invalidisierende Ge- sundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). 5.6.2 Geht es um psychische Erkrankungen sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlau- ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). 5.6.3 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens erübrigt sich rechtsprechungsgemäss dort, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeig- net ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärzt- liche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkun- gen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen (BGE 143 V 418 E. 7.1). Gleiches gilt, wenn etwa die Leistungseinschrän- kung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung be- ruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (siehe auch BGE 141 V 281 E. 2.2; Urteil des BGer 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.2 m.H.). Ausserdem bleibt ein
C-2171/2021 Seite 13 strukturiertes Beweisverfahren dort entbehrlich, wo im Rahmen beweis- wertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzun- gen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Dies alles zeigt, dass es hinsicht- lich Notwendigkeit des strukturierten Beweisverfahrens stets einer einzel- fallweisen Beurteilung aufgrund der konkreten Fallumstände und der jewei- ligen Beweisproblematik bedarf (BGE 143 V 418 E. 7.1). 6. Zum Gesundheitszustand beziehungsweise zur Arbeits- und Leistungsfä- higkeit des Beschwerdeführers lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2021 im Wesentlichen Folgendes entnehmen (in chronologischer Reihenfolge): 6.1 Dem ärztlichen Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung einer In- validitätspension von Dr. J., Fachärztin für Orthopädie und ortho- pädische Chirurgie, vom 29. Oktober 2019 zuhanden der F., Lan- desstelle (...), sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Hauptdiagnose:
C-2171/2021 Seite 14 dass der Beschwerdeführer am 20. November 2019 persönlich untersucht wurde. Er klage über tägliche Kopfschmerzen sowie manchmal Migräne (ca. 1 x Monat), wobei er dann Kaffee mit Zitrone trinke, weil er ungern Medikamente einnehme. Eine Trennung von seiner Lebensgefährtin vor vier Monaten mache ihm sehr zu schaffen. Er habe immer wieder Schmer- zen, könne kaum Stiegen laufen. Derzeit liege weder eine medikamentöse noch eine physikalische Behandlung vor. Die Gutachterin stellt folgende Diagnosen: Hauptdiagnose:
C-2171/2021 Seite 15 beiten mit Zwangshaltungen, mit vermehrter Belastung der Hüfte und Knie- gelenke. Arbeiten in vorgebeugter und gebückter Position sowie Arbeiten in Hockestellung sollten vermieden werden. Kein häufiges Heben, Tragen und Ziehen von schweren Lasten. Ebenfalls sei das Arbeiten im Gefahren- bereich nicht mehr zumutbar. Zusammenfassend sei der Beschwerdefüh- rer gemäss Leistungskalkül arbeitsfähig (IVSTA-act. 9). 6.3 In ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2020 hält die Ärztin des internen medizinischen Dienstes der IVSTA, Dr. B., Fachärztin FMH Innere Medizin und Nephrologie, zertifizierte medizinische Gutachterin C., unter Verweis auf Arztberichte und Sachverständigengutach- ten aus den Jahren 2008 bis 2019 und einer Auflistung Konsultationen von 1991 bis 2019 die folgenden Diagnosen fest: Hauptdiagnosen:
C-2171/2021 Seite 16 Stehen könne für drei bis vier Stunden gut toleriert werden. Die Sitzposition sei uneingeschränkt einhaltbar und der Beschwerdeführer benötige keine Schmerzmittel. Die bisherige Tätigkeit (Instandhaltung von Maschinen) sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht vollschichtig zumutbar und eine Verweistätigkeit sei nicht notwendig (IVSTA-act. 42). 6.4 Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. I., Ärztin für Allge- meinmedizin, hält zuhanden des Beschwerdeführers am 17. April 2020 fest, dass sich dieser seit September 2019 in regelmässiger Behandlung und Therapie befinde. Eine medikamentöse Therapie sei begonnen wor- den. Sie nennt die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer exogenen Belastungssituation (IVSTA-act. 46 = 54 = Beilage 3 zu BVGer-act. 5). 6.5 In seinem ärztlichen Bericht vom 25. Mai 2020 diagnostiziert Dr. H., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, eine Anpassungsstö- rung mit verlängerter depressiver Reaktion basierend auf einer Belas- tungssituation (ICD-10: F43.21). Der Beschwerdeführer habe ihn am 25. Mai 2020 erstmalig konsultiert. Dr. H._______ habe eine ausführliche Psychodeduktion bezüglich Belastungssituationen sowie eine nachfol- gende umfassende Aufklärung bezüglich möglicher Therapieschritte und dem persönlichen Umgang mit diesen durchgeführt. Weiter sei dem Be- schwerdeführer dringend eine Psychotherapie empfohlen worden. Er habe die Erhöhung der Sertralin Medikation (Antidepressivum, indiziert zur Be- handlung der Symptome einer leichten bis mittelschweren Depression so- wie zur Rezidivprophylaxe, zur Behandlung und Prävention von Zwangs- störungen, Panikstörungen, zur Verminderung der Symptomatik bei chro- nischen Formen der posttraumatischen Belastungsstörung sowie zur Be- handlung der sozialen Phobie; vgl. <https://compendium.ch/pro- duct/1458164-sertralin-mepha-filmtabl-100-mg/mpro>, abgerufen am 28. März 2025) auf 150 mg und nach drei Wochen bei anhaltenden Be- schwerden auf 200 mg empfohlen (IVSTA-act. 45 = 55 = Beilage 3 zu BVGer-act. 5). 6.6 Dr. B._______, führt in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2020 aus, die Anpassungsstörung, welche angeblich seit September 2019 infolge eines Beziehungsendes zur Partnerin des Beschwerdeführers aufgetreten sei, habe keinen Einfluss auf dessen Arbeitsfähigkeit gehabt, wie dies bei einer solchen Diagnose auch nicht zu erwarten sei. Die Psychoedukation sei erst im Mai 2020 begonnen worden und es sei der weitere Verlauf abzuwarten.
C-2171/2021 Seite 17 Sie habe keine Veranlassung, ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 9. Mai 2020 (vgl. E. 6.3 hiervor) zu ändern (IVSTA-act. 49). 6.7 Aus der Stellungnahme des Arztes des internen medizinischen Diens- tes der IVSTA, Dr. D., Facharzt FMH Psychiatrie und Psychothe- rapie, zertifizierter medizinischer Gutachter C., Fähigkeitsausweis Vertrauensarzt E., vom 21. September 2020 geht hervor, dass die- ser völlig einig gehe mit der Einschätzung von Dr. B. vom 11. Juli 2020 (E. 6.6 hiervor). Auch ihre Argumentation sei für ihn stimmig. Beim Beschwerdeführer sei keine psychiatrische Anamnese bekannt. Er sei bis anhin psychiatrisch unauffällig gewesen. Bei einem Beziehungsende sei es ratsam, psychiatrische Stützung zu beanspruchen, dies stelle aber kei- nen psychiatrischen Gesundheitsschaden im Sinne der IV dar (IVSTA- act. 51). 6.8 6.8.1 Dr. med. L._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ÖÄK Diplom für forensisch-psychiatrische Gutachten, allg. beeideter und ge- richtlich zertifizierter Sachverständiger für Neurologie und Psychiatrie, hält in seinem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 28. August 2020 zuhanden des Landesgerichts (...) fest, dass er den Be- schwerdeführer am 18. Juni 2020 persönlich untersucht habe. Er diagnos- tiziert eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion bei einem Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 1982 mit Schädelbasisbruch und Hirnblutung bzw. 1984 mit Schädelbasisbruch, Gehirnaustritt, Hirnblu- tungen, Unter- und Oberkieferfrakturen, Nasen- und Jochbeinfraktur, aktu- ell klinisch neurologisch links hemissphärische Herdsymptomatik mit spas- tischer Parese rechts untere Extremität (UE), bildgebend mantelkanten- nahe Atrophie und Enzephalomalazie präzentral links im Bereich einer Bohrlochtrepanation, chronisch entzündlich veränderte Knochenbegren- zungen der Stirnhöhlen- und Siebbeinzellen, granulomverdächtige Erwei- terung des Periodontalspaltes an der mesialen Wurzelspitze des ersten Molaren am linken Oberkiefer, Zustand nach bilateraler Operation kranial in den Siebbeinzelllogen, ein Implantat in situ, multilokuläre Schmerzen un- ter anderem auch Wirbelsäule mit Lumbalsyndrom, klinisch neurologisch keine radikuläre Symptomatik, bildgebend dorsobilaterale Diskusprotru- sion und mässige Bandscheibenraumerniedrigung bei L4/L5, wobei unter funktionellen Bedingungen eine diskrete L5 Nervenwurzelaffektion links im spinalen Recessus vorstellbar sei. Als Nebenbefund werden eine elon-
C-2171/2021 Seite 18 gierte und dilatierende Sklerose der Aorta abdominalis und der Beckenar- terien, ein diskretes Aortenaneurysma, ein posttraumatischer Kopfschmerz sowie eine posttraumatische Epilepsie (letzter Anfall 2010) genannt. Dr. med. L._______ hält fest, es seien dem Beschwerdeführer leichte kör- perliche Arbeiten und mittelschwere geistige Arbeiten durchschnittlicher Zeitdauer, Arbeiten im Gehen, Sitzen und Stehen, wobei ein Wechsel der Körperhaltung alle 1 Stunden nötig sei, zumutbar. Eine Unterbrechung der Arbeitstätigkeit sei nicht notwendig und die Dauer dieses Wechsels solle einige Minuten betragen. Arbeiten in geschlossenen Räumen, mit der Ex- position von Kälte, Nässe und Zugluft seien zu meiden. Es seien sechs Stunden Arbeitszeit pro Tag sowie Vertretungen zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten, häufiges und routinemässiges Bücken sei nicht zumut- bar. Das Überkopfarbeiten sei zu vermeiden. Arbeiten auf Gerüsten, Lei- tern, an exponierten Stellen sowie Arbeiten mit häufigem Treppensteigen seien nicht zumutbar. Zwangshaltungen der LWS seien zu vermeiden. Nachtarbeiten, Arbeiten am Fliessband oder im Akkord seien nicht zumut- bar. Es bestünden keine Einschränkungen hinsichtlich des Arbeitswegs. Für eine Gehstrecke von 500 m könnten 10 bis 15 Minuten ohne Pausen im Stehen angenommen werden. Öffentliche Verkehrsmittel könnten be- nutzt werden. Ein Wohnsitzwechsel, Tages- und Wochenpendeln seien nicht zumutbar. Der beschriebene Gesundheitszustand bestehe mindes- tens seit der Antragsstellung. Regelmässige Krankheitsstände im Gesamt- ausmass von sieben oder mehr Wochen pro Jahr seien aufgrund der Ge- sundheitsstörungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Durch eine zumutbare Therapie in Form von psychiatrisch psychotherapeutischer Therapie sei eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes (Anpassungs- störung) zu erwarten (IVSTA-act. 57 = Beilage 5 zu BVGer-act. 5). 6.8.2 In seinem orthopädischen Gutachten vom 21. September 2020 zu- handen des Landesgerichts (...) führt Dr. M._______, Facharzt für Ortho- pädie und orthopädische Chirurgie, aus, er habe den Beschwerdeführer am 28. Mai 2020 persönlich untersucht. Der Gutachter diagnostiziert Knie- schmerzen beidseits bei beginnenden Abnutzungserscheinungen, links mehr als rechts, Fussheber- und Fusssenkerschwäche bei Zustand nach Motorradunfall 1984, Bewegungseinschränkung der Ellenbogengelenke beidseits bei Zustand nach mitgeteilter Infektion 2002 sowie mitgeteilte Hüftschmerzen beidseits ohne radiologisches Korrelat. Der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht in der Lage, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses seit dem 1. Oktober
C-2171/2021 Seite 19 2019 folgende Tätigkeiten zu verrichten: Leichte und mittelschwere Arbei- ten, im Gehen, Stehen und Sitzen, Arbeiten im Freien und in geschlosse- nen Räumen, in einem Umfang von 8 Stunden täglich, ohne längere als die üblichen Unterbrechungen. Es seien ihm zu 100 % der Gesamtarbeits- zeit keine schweren Arbeiten zumutbar. Keine Arbeiten auf Leitern und Ge- rüsten, mit Drehbewegungen des Unterarms beidseits gegen kräftigen Wi- derstand, keine Arbeiten, die mit Gehen in Schräglagen, Bergabgehen und Gehen in unbefestigtem Gelände verbunden seien, keine Arbeiten, bei de- nen die Kniegelenke immer wieder gebeugt und gestreckt werden müssen, insbesondere unter Gewichtsbelastungen (Betätigung von schwergängi- gen Hebeln, Pedalen), keine Arbeiten, die mit häufigem Treppensteigen verbunden seien, keine Arbeiten im Knien oder in Hockstellung. Hinsicht- lich des Zeitdrucks oder des Arbeitswegs bestünden keine Einschränkun- gen aus orthopädischer Sicht. Einer Wohnsitzverlegung bzw. Tages- oder Wochenpendeln stünden keine medizinischen Gründe entgegen. Es be- stehe keine begründete Aussicht auf eine Besserung des Gesundheitszu- standes im Hinblick auf eine Besserung des Leistungskalküls. Bei Einhal- tung des angegebenen Leistungskalküls sei nicht mit Krankenständen zu rechnen (IVSTA-act. 53, S. 1-9 = Beilage 4 zu BVGer-act. 5). 6.8.3 Im Gesamtgutachten, erstellt unter der Leitung von Dr. M._______, werden die im neuropsychiatrischen sowie im orthopädischen Gutachten gestellten Diagnosen wiederholt und es wird festgehalten, der Beschwer- deführer sei insgesamt in der Lage, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses seit dem 1. Oktober 2019 folgende Tätigkeiten zu ver- richten: Leichte körperliche und mittelschwere geistige Arbeiten, im Gehen, Stehen und Sitzen, ein Wechsel der Körperhaltung sei jede Stunde not- wendig, wobei die Dauer des Wechsels einige Minuten betragen sollte; Ar- beiten in geschlossenen Räumen und Exposition von Kälte, Nässe und Zugluft sei zu vermeiden. Dies in einem Umfang von 6 Stunden täglich, Vertretungen seien zumutbar. Es seien ihm zu 100 % der Gesamtarbeits- zeit keine schweren oder mittelschweren Arbeiten zumutbar. Keine Über- kopfarbeiten, keine Zwangshaltungen des Oberkörpers, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und anderen exponierten Stellen, keine Arbeiten mit Drehbewegungen des Unterarms beidseits gegen kräftigen Widerstand, keine Arbeiten, die mit Gehen in Schräglagen, Bergabgehen und Gehen in unbefestigtem Gelände verbunden seien, keine Arbeiten, bei denen die Kniegelenke immer wieder gebeugt und gestreckt werden müssen, insbe- sondere unter Gewichtsbelastungen (Betätigung von schwergängigen He- beln, Pedalen), keine Arbeiten, die mit häufigem Treppensteigen verbun- den sind, keine Arbeiten im Knien oder in Hockstellung. Keine Nachtarbeit,
C-2171/2021 Seite 20 keine Arbeiten im Akkord oder am Fliessband. Durchschnittlicher Zeitdruck sei zumutbar. Öffentliche Verkehrsmittel könnten benutzt werden. Ein Wohnsitzwechsel, Tages- und Wochenpendeln seien nicht zumutbar. Durch eine zumutbare Therapie in Form von psychiatrisch psychothera- peutischer Therapie sei eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes (Anpassungsstörung) zu erwarten. Regelmässige Krankheitsstände im Gesamtausmass von sieben oder mehr Wochen pro Jahr seien aufgrund der Gesundheitsstörungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten (IVSTA-act. 53, S. 10 ff. = Beilage 4 zu BVGer-act. 5). 6.9 In ihrer Stellungnahme vom 19. November 2020 führt Dr. B._______ aus, das orthopädische Gutachten (E. 6.8.2 hiervor) unterscheide sich nicht relevant vom Vorgutachten von Dr. J._______ (E. 6.1 hiervor). Es be- stünden keine neuen Funktionsausfälle und die Einschätzung der Arbeits- fähigkeit bleibe unverändert. Das neurologisch-psychiatrische Gutachten (E. 6.8.1 hiervor) bestätige die Diagnose einer Anpassungsstörung. Es be- stehe keine Psychopathologie oder neurologische Funktionsstörung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bleibe unverändert. Ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 9. Mai 2020 (E. 6.3 hiervor) sowie vom 11. Juli 2020 (E. 6.6 hiervor) würden durch die beiden neu eingereichten Gutach- ten bestätigt und würden keine Änderung erfahren (IVSTA-act. 59). 6.10 Dr. D._______ stellt in seiner Einschätzung vom 12. Februar 2021 fest, für sein Fachgebiet sei einzig das neurologisch-psychiatrische Gut- achten (E. 6.8.1 hiervor) relevant. Unter psychopathologischem Befund kreuze der Gutachter einzig sehr leichte Konzentrationsstörungen, eine mittelgradige Störung der Vitalgefühle, mittelgradig deprimiert, sehr leichte innere Unruhe, als pathologische Befunde an. Er komme zur selben Diag- nose wie der Vorgutachter Dr. H._______, einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Aus rein psychiatri- scher Sicht bestehe bei einer Anpassungsstörung keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Schliesslich sei aber die Diagnose ei- ner Anpassungsstörung nach so langer Zeit – seit 1982 – (sofern sie sich auf den Unfall und nicht auf die Trennung von der Freundin beziehe) nicht mehr statthaft. Richtig wäre die Diagnose einer rezidivierenden depressi- ven Störung leichten Grades (ICD-10: F33.0). Aber auch unter dieser Di- agnose könne dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (IVSTA-act. 61)
C-2171/2021 Seite 21 6.11 Aus dem berufskundlichen Gutachten vom 15. Februar 2021 zuhan- den des Landesgerichts (...), erstattet von a.Univ.-Prof. Dr. N., ge- richtlich beeideter Sachverständiger für Berufskunde und Arbeitspsycholo- gie, geht hervor, dass am 12. Februar 2021 ein Interview mit dem Be- schwerdeführer stattgefunden habe. Der Gutachter führt aus, dass sämtli- che im Beobachtungszeitraum ausgeübten Tätigkeiten im Hinblick auf die körperliche Belastung mit mittelschweren und schweren Hebe- und Trage- leistungen verbunden gewesen seien. Unter Zugrundelegung des Leis- tungskalküls von Dr. M., welches auch das neurologisch-psychi- atrische Gutachten von Dr. L._______ einschliesse (E. 6.8.3 hiervor), sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sämtliche bisher ausgeübte Tä- tigkeiten nicht mehr verrichten könne. Hauptlimitierend sei die verminderte muskuläre Belastbarkeit. Mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten seien zu 100 % auszuschliessen. Dem Beschwerdeführer seien nur leichte körperliche Arbeiten zumutbar. Obwohl in den medizinischen Gutachten dazu keine quantitativen Angaben vorliegen würden, sei auf die allgemeine Definition von leichten Arbeiten zu verweisen. Im Regelfall würden damit Trageleistungen von bis 5 kg und Hebeleistungen bis 10 kg verstanden. Somit könne der Versicherte sämtliche bisher ausgeübte Tätigkeiten nicht mehr ausüben, als Schlosser sei er ebenfalls nicht mehr einsetzbar. Im all- gemeinen Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer beispielsweise als Tisch- arbeiter (Durchführung leichter Verpackungsarbeiten, einfache Fertigungs- arbeiten) noch einsetzbar. Derartige Arbeitsplätze würden in unterschiedli- chen Bereichen der industriellen Fertigung, so z.B. in der Kunststoffindust- rie, Leichtmetallindustrie, Kleinteilefertigung, Spielwaren- und Schmuckwa- renindustrie, Brillen-, Stempel- oder Elektrowarenerzeugung und Leiterpro- duktion ect. existieren. Zumutbar seien auch Tätigkeiten wie Tagportier, Hilfsportier, Bürohausportier, Wächter bspw. in der Parkplatzbewirtschaf- tung, in Tiefgaragen, Videoüberwachung von Toreinfahrten sowie die Tä- tigkeit als Telefonist in einer betriebsinternen Telefonvermittlung (IVSTA- act. 65 = Beilage 1 zu BVGer-act. 1 = Beilage 6 zu BVGer-act. 5). 6.12 Nach Einreichung der Beschwerde vom 1. März 2021 gelangten fol- gende medizinischen Dokumente betreffend den vorliegend massgebli- chen Zeitraum ergänzend zu den Akten: 6.12.1 Dr. B._______ führte in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2021 aus, durch das ärztliche Sachverständigengutachten vom 13. resp. 19. De- zember 2013 von Dr. O._______ (IVTSA-act. 64) sowie das berufskundli- che Gutachten vom 15. Dezember 2021 von a.Univ.-Prof. Dr. N._______ zuhanden des Landesgerichts (...) (vgl. E. 6.20 hiervor) werde keine für
C-2171/2021 Seite 22 den Anspruch erhebliche Änderung der Arbeitsunfähigkeit geltend ge- macht (IVSTA-act. 67). 6.12.2 In seinem berufskundlichen Ergänzungsgutachten vom 3. Mai 2021 zuhanden des Landesgerichts (...) hält a.Univ.-Prof. Dr. N._______ im We- sentlichen ergänzend fest, die körperliche Leistungsfähigkeit sei für Tätig- keiten, bspw. an einem Büro-/Computerarbeitsplatz, weitgehend uneinge- schränkt. Eine technische Angestelltentätigkeit habe der Beschwerdefüh- rer auch schon verrichtet, er sei im Kundenservice und im Bereich Quali- tätsmanagement eingesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer könne Ser- vicetätigkeiten, bei denen z.B. beim Kunden auch Reparatur- und Prüfar- beiten durchzuführen seien, nicht durchführen. Hauptlimitierend sei die verminderte muskuläre Belastbarkeit im Sinne der gravierend einge- schränkten Trage- und Hebeleistung. Bei Servicearbeiten beim Kunden sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer einen Werkzeugkoffer transportieren müsse, auch bei Reparaturarbeiten, beim Abnehmen von Abdeckungen, Austausch von Ersatzteilen würden Gewichtsbelastungen von mehr als 5 kg Trageleistung und 10 kg Hebeleistung auftreten. Tätig- keiten im Qualitätsmanagement, wenn es sich überwiegend um Kontrolltä- tigkeiten handle, seien dem Beschwerdeführer zumutbar, auch technische Angestelltentätigkeiten, bspw. in der Kundenbetreuung an einem Büro- /Computerarbeitsplatz. Im Hinblick auf technische Angestelltentätigkeiten sei auch auf weitere Einschränkungen hinzuweisen, so seien bspw. Tätig- keiten, die auch nur fallweise Anforderungen an die Befähigung zu Arbeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck verbunden seien, auszuschliessen. Dem Beschwerdeführer sei nur mehr ein durchschnittlicher Zeitdruck zu- mutbar (Beilage 7 zu BVGer-act. 5). 6.12.3 Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. I._______, diagnosti- ziert in ihrem Kurzbericht vom 2. Juni 2021 erneut eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion, basierend auf einer Belastungssitu- ation. Sie führt aus, unter der laufenden Therapie mit Sertralin 100 mg habe ein stabiles Zustandsbild erreicht werden können. Jedoch bestünden immer wieder depressive Episoden, in denen eine intensive Therapie und psychotherapeutische Gespräche notwendig seien (Beilage 8 zu BVGer- act. 5). 7. Vorab ist anzumerken, dass die eventuelle Rentenberechtigung des Be- schwerdeführers in Österreich vorliegend nicht massgeblich ist. Gemäss
C-2171/2021 Seite 23 Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nämlich eine vom Trä- ger eines Staats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität ei- nes Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten fest- gelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Ver- ordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwi- schen Österreich und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist (vgl. auch Urteil des BVGer C-1905/2020 vom 6. Juli 2021 E. 3.3; vgl. E. 2 hier- vor). 7.1 Vorliegend ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechts- genüglich nachgekommen ist. 7.2 Die Vorinstanz geht vorliegend insbesondere gestützt auf die medizini- schen Stellungnahmen der Ärzte ihres internen medizinischen Dienstes Dres. B._______ vom 9. Mai 2020 (IVSTA-act. 42), vom 11. Juli 2020 (IV- STA-act. 49) und vom 19. November 2020 (IVSTA-act. 59) sowie D._______ vom 21. September 2020 (IVSTA-act. 51) und vom 12. Februar 2021 (IVSTA-act. 61) davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine aus- reichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor- liege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege somit keine Invalidität vor, welche einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (IVSTA-act. 62). 7.3 In seiner Beschwerdeverbesserung macht der Beschwerdeführer gel- tend, es bestehe ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und beantragt die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente (BVGer-act. 3). 7.4 Die Vorinstanz führt vernehmlassungsweise aus, anlässlich des Abklä- rungsverfahrens seien sämtliche zugestellten Arztberichte sowie die im Rahmen des österreichischen Rentenverfahrens erstellten orthopädischen sowie neuro-psychiatrischen Sachverständigengutachten dem IV-ärztli- chen Dienst wiederholt zugestellt worden. Diesbezüglich hätten sich die beurteilenden IV-Ärzte aufgrund eingehender gutachterlicher Beobachtun- gen und Erörterungen ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild des ak- tuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bilden, sowie ar- beitsmedizinische Rückschlüsse zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit machen
C-2171/2021 Seite 24 können. Der Beschwerdeführer habe als gelernter Maschinenschlosser zu- letzt vom März 2018 bis Februar 2020 vollschichtig als lnstandhalter von Maschinen gearbeitet und seine Arbeitsstelle wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Arbeitsplatz verloren. Im Jahre 1984 habe er ein unfall- bedingtes Polytrauma mit u.a. multiplen Mittelgesichts- und Unterkiefer- frakturen, konsekutiver Ertaubung links, chronischer Cephalea und Vor- fussheberschwäche rechts erlitten. Die beurteilende Somatikerin des IV- ärztlichen Dienstes habe sich aufgrund der Zuverlässigkeit der Beweiskraft vorbehaltlos auf die gutachterlichen Erkenntnisse beziehen dürfen. Der Be- schwerdeführer weise keine relevanten Funktionseinschränkungen der Be- weglichkeit der grossen Gelenke oder der Wirbelsäule auf. Arbeitsmedizi- nisch vermöge er problemlos drei bis vier Stunden zu stehen bzw. die Sitz- position uneingeschränkt einzuhalten, so dass die bisherige Tätigkeit als lnstandhalter von Maschinen aus somatischer Sicht vollschichtig ausübbar sei. Neue Funktionsausfälle vermöge auch das orthopädische Gutachten vom 21. September 2020 (IVSTA-act. 53) nicht zu ergründen. Auch der psychopathologische Befund des Gutachtens vom 18. Juni 2020 (IVSTA- act. 57), der eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reak- tion (ICD-10: F.43.21) diagnostiziere, wobei bezogen auf den Unfall von 1982 die langandauernde Einschränkung bestritten werde, so dass die kor- rekte Diagnose eine rezidivierende depressive Störung leichten Gra- des·(ICD-10: F.33) laute (vgl. IVSTA-act. 61), vermöge beim Beschwerde- führer keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Eine rentenbegründende In- validität liege somit nicht vor (BVGer-act. 10). 7.5 Die erwähnten Berichte der Ärzte des internen medizinischen Dienstes der IVSTA, Dres. B._______ und D._______, auf welche die Vorinstanz ihre Verfügung stützte, beruhen nicht auf eigenen Untersuchungen. Gemäss den aktenkundigen Berichten hat die Vorinstanz – abgesehen von den er- wähnten Aktenbeurteilungen ihres medizinischen Dienstes – im Rahmen der Erstanmeldung des Beschwerdeführers vom 4. September 2019 keine eigenen medizinischen Abklärungen veranlasst. Dies ist, wie bereits vor- stehend ausgeführt, nicht per se unzulässig (vgl. E. 5.5.3 f. hiervor). Zu prüfen ist, ob die vorliegenden medizinischen Akten es den Ärzten des in- ternen medizinischen Dienstes der IVSTA erlaubten, sich ein lückenloses und einheitliches Bild der gestellten Diagnosen, der gesundheitlichen Be- einträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu ma- chen, und ob die Schlussfolgerungen der Ärzte des internen medizinischen Dienstes nachvollziehbar und schlüssig sind.
C-2171/2021 Seite 25 7.5.1 7.5.2 In psychiatrischer Hinsicht ist in Bezug auf die beim Beschwerdefüh- rer diagnostizierte Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reak- tion (ICD-10: F43.21; vgl. IVSTA-act. 45 = 55 = Beilage 3 zu BVGer-act. 5; IVSTA-act. 51; 57; 61) festzuhalten, dass die Ansicht von Dr. D._______, wonach ausgehend von der Diagnose einer Anpassungsstörung mit ver- längerter depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) eine IV-rechtlich relevante Einschränkung von vornherein auszuschliessen sei, angesichts der darge- legten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5.6.2 hiervor) nicht haltbar ist. Wie denn auch dem Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 mit Verweisen auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu entnehmen ist, spielt es praxisgemäss keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung ei- ner Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt haben, sofern sich inzwischen ein eigenständiger, invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat. Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind aber inso- weit auszuklammern, als es darum geht, die für die Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit kausalen versicherten Aspekte zu umschreiben. Mit anderen Worten finden soziale Faktoren keine Berücksichtigung, sobald sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen. Eine krankheitswertige Störung muss folglich umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen. Wohl über- schneiden sich krankheitswertige psychische Störungen und psychosozi- ale und soziokulturelle Aspekte oftmals. Ob dabei aber ein verselbststän- digter Gesundheitsschaden vorliegt, ist im Rahmen des mit BGE 141 V 281 eingeführten strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, indem die betref- fenden Umstände und ihre Entwicklung als Ressourcen oder Belastungs- faktoren in den Komplexen "Persönlichkeit" und "sozialer Kontext" bewer- tet werden. Soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abge- schätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädi- gung beeinflussen (Urteil des BGer 8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 m.w.H.). 7.5.3 Wie nachfolgend zu zeigen ist, fehlt es vorliegend jedoch bereits an einem lückenlosen Befund (vgl. E. 5.5.4 hiervor). So handelt es sich ge- mäss den Diagnosekriterien der WHO bei Anpassungsstörungen nach
C-2171/2021 Seite 26 ICD-10 F43.2 um Zustände subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beein- trächtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behin- dern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten. Die individuelle Disposition und Vulnerabilität spielt beim möglichen Auftre- ten und bei der Form der Anpassungsstörung eine grosse Rolle, es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre (vgl. DILLING HORST/FREYBERGER HARALD J., Tas- chenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 9. Aufl. 2019, S. 175). Als diagnostische Kriterien werden eine identifizierbare psychoso- ziale Belastung, von einem nicht aussergewöhnlichen oder katastrophalen Ausmass mit Beginn der Symptome innerhalb eines Monats sowie das Vor- handensein von Symptomen und Verhaltensstörungen von variabler Art und Schwere (ausser Wahngedanken und Halluzinationen), wie sie bei af- fektiven Störungen, bei neurotischen Belastungs- und somatoformen Stö- rungen und bei den Störungen des Sozialverhaltens vorkommen, wobei die Kriterien der einzelnen Störung aber nicht erfüllt werden, genannt. Sodann wird für die vorliegend in Frage stehende Differenzierung nach F43.21 fest- gehalten, dass ein leicht depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation besteht, der aber zwei Jahre nicht über- schreitet (vgl. DILLING/FREYBERGER, a.a.O., S. 176 f.). 7.5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Psychiater des internen medizini- schen Dienstes der IVSTA vor diesem Hintergrund in seinen Stellungnah- men vom 21. September 2020 (IVSTA-act. 51) und vom 12. Februar 2021 (IVSTA-act. 61) nachvollziehbar und schlüssig darlegt, dass diese Diag- nose, sofern sie sich auf den Unfall bezieht, wie dies im Sachverständigen- gutachten von Dr. L., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 28. August 2020 (IVSTA-act. 57 = Beilage 5 zu BVGer-act. 5) geltend gemacht wird, nach so langer Zeit (1982) nicht mehr statthaft ist. 7.5.5 Der Stellungnahme von Dr. D. vom 12. Februar 2021 (IV- STA-act. 61) ist im Weiteren die Diagnose einer rezidivierenden depressi- ven Störung leichten Grades (F33.0) zu entnehmen. Wie erwähnt (E. 7.5.4 hiervor) ist für das Gericht nachvollziehbar, dass in Bezug auf das Unfall- ereignis keine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion mehr diagnostiziert werden kann, jedoch lässt Dr. D._______ die Trennung als Belastungssituation, wie sie durch Dr. H._______ im Rahmen seiner Diagnosestellung berücksichtigt wird, ausser Acht. Er versäumt es, diese abweichende Diagnosestellung in nachvollziehbarer Weise zu begründen und sich mit dem Arztbericht von Dr. H._______ auseinanderzusetzen. Im
C-2171/2021 Seite 27 Weiteren ist auch in Bezug auf eine allfällige rezidivierende depressive Stö- rung leichten Grades (F33.0) auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach auch affektive Störungen, einschliesslich leichte bis mittelschwere depressive Erkrankungen, dem strukturierten Beweisverfah- ren unterstellt sind (BGE 143 V 418 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 409). 7.5.6 In Bezug auf die Diagnose der Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion basierend auf einer Belastungssituation (ICD-10: F43.21) durch den Psychiater Dr. H._______ am 25. Mai 2020 ist festzu- halten, dass diese nach erstmaliger Konsultation durch den Beschwerde- führer gestellt wurde (vgl. IVSTA-act. 45 = 55 = BVGer-act. 1, Beilagen 2 und 3). Dr. H._______ hat den Arztbericht ohne Kenntnisse der weiteren Akten verfasst, weshalb eine entsprechende Auseinandersetzung mit die- sen fehlt. Insbesondere geht aus dem Ärztlichen Gutachten zuhanden der F., Landesstelle (...), von Dr. K. hervor, dass der Be- schwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 22. No- vember 2019, also vier Monate nach dem Beziehungsende im Juni 2019, zwar bereits angab, die Trennung mache ihm sehr zu schaffen, die Gut- achterin in ihrem Gesamteindruck jedoch festhielt, von der Stimmung her wirke er adäquat, im Antrieb unauffällig und im Affekt ausreichend schwin- gungsfähig. Einer psychovegetativen Dekompensation sei er derzeit nicht erkennbar nahestehend (IVSTA-act. 9, S. 2 und 4). Nachdem die diagnos- tischen Kriterien ein Symptombeginn innert eines Monats nach der Belas- tungssituation voraussetzen, hätte eine einwandfreie Diagnosestellung durch den Psychiater einer Auseinandersetzung mit diesem vermeintlichen Widerspruch bedurft. Die fehlende Auseinandersetzung lässt den Schluss zu, dass Dr. H._______ seine Beurteilung hauptsächlich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützte. Hieraus ergeben sich für das Gericht zu- mindest Zweifel an dieser Diagnosestellung. 7.5.7 Schliesslich hat der behandelnde Psychiater Dr. H._______ eine aus- führliche Psychoedukation bezüglich der «Belastungssituation» sowie drin- gend den Beginn einer Psychotherapie empfohlen und eine medikamen- töse Therapie mit dem Antidepressivum Sertralin verordnet (vgl. IVSTA- act. 45 = 55 = BVGer-act. 1, Beilagen 2 und 3). Wie den Akten zu entneh- men ist, hatte die Einnahme bis zur Begutachtung am 18. Juni 2020 ge- mäss Angaben des Beschwerdeführers noch keinen Effekt gehabt, worauf Dr. L._______ die Erhöhung auf 150 mg und bei anhaltenden Beschwer- den nach drei Wochen auf 200 mg empfahl sowie einen Kontrolltermin ver- einbarte (IVSTA-act. 57, S. 20). Zu diesem Kontrolltermin, der medikamen-
C-2171/2021 Seite 28 tösen Behandlung sowie dem weiteren Therapieverlauf bis zum Verfü- gungserlass fehlen jedoch weitere Hinweise in den Akten. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, hierzu weitere Unterlagen einzuholen. Dies gilt umso mehr, als bei der Diagnosestellung der hier in Frage stehenden An- passungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion basierend auf ei- ner Belastungssituation zeitliche Kriterien zu beachten sind und entspre- chend auch der Symptomentwicklung besondere Bedeutung zukommt (vgl. E. 7.5.3). Die Aktenbeurteilung durch Dr. D._______ vom 12. Februar 2021 fand jedoch erst acht Monate später statt, sodass auch hier nicht von einem lückenlosen Sachverhalt auszugehen ist, auf welchen sich der Psy- chiater hätte stützen können. 7.5.8 Nach dem vorstehend Dargelegten liegt in psychiatrischer Hinsicht kein feststehender medizinischer Sachverhalt vor. Die Akten erweisen sich als unvollständig und nicht beweistauglich, weshalb sie nur zu weiteren Abklärungen Anlass geben können. Folglich kann auf die Stellungnahme von Dr. D._______ bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden. Dar- über hinaus bestehen erhebliche Zweifel an der Einschätzung des Arztes des internen medizinischen Dienstes der IVSTA, da es auch an einer nach- vollziehbaren Begründung sowie einer eingehenden Auseinandersetzung mit den vorhandenen Vorakten fehlt. 7.5.9 In somatischer Hinsicht, insbesondere gestützt auf das orthopädi- sche Gutachten von Dr. J._______ vom 29. Oktober 2019 (IVSTA-act. 24) und Dr. K._______ vom 16. Januar 2020 (IVSTA-act. 9), geht die Ärztin des internen medizinischen Dienstes der IVSTA, Dr. B., davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlos- ser uneingeschränkt zumutbar ist. Dies ist für das Gericht mit Blick auf die übrigen Akten nicht nachvollziehbar: 7.5.10 Dr. M. hält in seinem orthopädischen Gutachten vom 21. September 2020 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdefüh- rers fest, es seien ihm zu 100 % der Gesamtarbeitszeit keine schweren oder mittelschweren Arbeiten zumutbar (IVSTA-act. 53, S. 10 ff. = Beilage 4 zu BVGer-act. 5). Dem berufskundlichen Gutachten vom 15. Februar 2021 zuhanden des Landesgerichts (...), erstattet von a.Univ.-Prof. Dr. N._______, gerichtlich beeideter Sachverständiger für Berufskunde und Arbeitspsychologie, ist alsdann zu entnehmen, dass, obwohl in den medizinischen Gutachten dazu keine quantitativen Angaben vorliegen wür- den, leichte Arbeiten im Regelfall Trageleistungen von bis 5 kg und Hebe- leistungen bis 10 kg entsprechen würden. Somit könne der Versicherte
C-2171/2021 Seite 29 sämtliche bisher ausgeübte Tätigkeiten nicht mehr ausüben, als Schlosser sei er ebenfalls nicht mehr einsetzbar (IVSTA-act. 65 = Beilage 1 zu BVGer-act. 1 = Beilage 6 zu BVGer-act. 5). Die Vorinstanz versäumte es vorliegend, dieses Gutachten Dr. B._______ vorzulegen und sie konnte sich nicht mit den abweichenden Einschätzungen der Gutachter auseinan- dersetzen. Sodann fehlt es in grundsätzlicher Weise an einer Auseinander- setzung mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schlosser. 7.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass mangels eines lückenlos festste- henden medizinischen Sachverhalts mithin nicht auf die Aktenbeurteilung des internen medizinischen Dienstes der IVSTA als Grundlage für die Be- urteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers abgestellt werden kann. Vielmehr bestehen aufgrund des soeben Dargelegten an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Stellungnahme des internen medizinischen Dienstes erhebliche Zweifel. Dies konnte vor Verfügungserlass nur Anlass zu weiteren Abklärungen geben. Daraus folgt, dass die Vorinstanz den re- levanten medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Mangels einer zuverlässigen medizinischen Entscheidgrundlage ist es vor- liegend daher auch nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht er- forderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beur- teilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und ab wann der Beschwer- deführer Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt bis zum Er- lass der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2021 in medizinischer Hinsicht nicht als rechtsgenügend abgeklärt erweist. 8.1 Die angefochtene Verfügung ist gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen, weshalb die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4), wenn wie vorliegend im aktuellen Erstanmeldungsverfahren noch keine in- terdisziplinäre Begutachtung durchgeführt wurde. Überdies würde (dem
C-2171/2021 Seite 30 Beschwerdeführer) mit dem Verzicht auf ein Administrativgutachten im Ver- waltungsverfahren der doppelte Instanzenzug nicht gewahrt (vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). 8.2 Die Vorinstanz in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Mit Blick auf die medizinische Aktenlage bleibt es vorliegend offen, ob und mit welchen erwerblichen Auswirkungen psychiatrische und somatische Diag- nosen mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit bestehen. Die Vorinstanz ist daher anzuweisen, gegebenenfalls nach den Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V 281 und unter Berücksichti- gung der formellen Vorgaben gemäss Art. 72 bis IVV ein interdisziplinäres Gutachten zumindest bei Fachärzten der Psychiatrie, Orthopädie, Neuro- logie und Inneren Medizin einzuholen. Ob neben den genannten Fachdis- ziplinen auch noch weitere Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflicht- gemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.4). Die interdisziplinäre Begutachtung hat grundsätzlich in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Art. 7m ATSV [SR 830.11]; vgl. auch Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.). Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuwei- sungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (Art. 44 Abs. 7 Bst. a ATSG i.V.m. Art. 72 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.1) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. insb. Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG). 9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Beschwerde vom 1. März 2021 insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2021 aufzuheben ist und die Akten an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung.
C-2171/2021 Seite 31 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen- den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist ihm demnach nach Rechtskraft dieses Urteils zu- rückzuerstatten. Auch der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen, notwendigen und verhältnis- mässig hohen Kosten zugesprochen werden. Dem nicht anwaltlich vertre- tenen, obsiegenden Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig ho- hen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nachfolgende Seite verwiesen.)
C-2171/2021 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 16. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Caroline Bissegger Rahel Schöb
C-2171/2021 Seite 33 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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