Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2164/2018
Entscheidungsdatum
09.01.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2164/2018

Urteil vom 9. Januar 2020 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.

Parteien

A., Zustelladresse: c/o B., (Deutschland), vertreten durch C._______, (Deutschland), diese vertreten durch lic. iur. Stephan Müller, Advokat, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 27. Februar 2018.

C-2164/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1966 geborene A._______ lebt in ihrer Heimat in Deutschland. Sie war vom Februar 2012 bis September 2013 mit Grenzgängerstatus als examinierte Altenpflegerin für den Verein für D._______ im (...) im Kanton E._______ erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 4). Das Arbeits- verhältnis wurde per Ende September 2013 wegen Krankheit unter Einhal- tung des gesetzlichen Kündigungsschutzes aufgelöst (IV-act. 7 S. 10). Am 29. Mai 2013 (Eingangsstempel vom 14.06.2013) meldete sich A._______ erstmals wegen Depressionen zum Bezug von IV-Leistungen bei der IV- Stelle E._______ an (IV-act. 5). Mit Verfügung vom 28. März 2014 ent- schied die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz), dass berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien (IV- act. 43). Mit einer zweiten Verfügung vom 9. April 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch um Rentenleistungen ab, weil gegenwärtig wegen akuten, im Vordergrund stehenden, Suchtproblemen nicht beurteilt werden könne, ob ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (IV-act. 47). B. B.a Am 20. August 2015 meldete sich A._______ mittels Formular E 204 beim deutschen Sozialversicherungsträger zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 63). Mit Mitteilung vom 14. März 2017 informierte die Deutsche Rentenversicherung die Vorinstanz über die befristete Rentenzusprache vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2018 wegen voller Erwerbsminderung und bat die IVSTA mit Schreiben vom 15. März 2017 unter Beilage des Formu- lars E 204 um Einleitung des Rentenverfahrens gemäss EWG-Verordnun- gen (IV-act. 67, 68 und B-act. 1 Beilage 5 zur Rentenanpassung). Im Auf- trag der gesetzlichen Rentenversicherung führte Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse, am 20. Ok- tober 2016 eine psychiatrische Teilbegutachtung durch und hielt die folgen- den Diagnosen fest: Z.n. Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2 Z) bei neuras- thenischem Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) in Kombination mit In- somnie (ICD-10 F51.0 G) und mit fraglichen organischen Zuflüssen sowie eine kombinierte, vorwiegend abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0 G). Prognostisch sei es fraglich, dass die Erwerbsfähigkeit auf Dauer wiederhergestellt werden könne, da die Alkoholabhängigkeit und die Per- sönlichkeitsstörung bereits chronifiziert seien und einen anhaltenden Cha- rakter erreicht hätten (IV-act. 62). Gemäss Befundbericht, den Dr. med.

C-2164/2018 Seite 3 G., Facharzt Allgemeinmedizin, im Auftrag des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit erhob, leidet die Versicherte unter Alkoholab- hängigkeit, an rezidivierenden depressiven Episoden (z.Zt. schwere de- pressive Episode), an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Prob- lemen in Verbindung mit den familiären, den beruflichen und den ökonomi- schen Verhältnissen sowie an Nikotinabusus und an einem HWS-Syn- drom. Aufgrund dieser Erkrankungen sei die Versicherte berufs- und er- werbsunfähig (IV-act. 65). B.b Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfol- gend: RAD) vom 5. Oktober 2017 von Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, könnten weitere Erörterungen, ob eine Depression oder/und eine Persönlichkeitsstörung neben der Hauptdiag- nose – chronischer Alkoholmissbrauch – vorliegen, erst vorgenommen werden, wenn die Versicherte sich einer Entzugs- und Entwöhnungsbe- handlung unterzogen habe. Schlussfolgernd geht der RAD-Psychiater von einer primären Alkoholabhängigkeit aus, die bei der Schweizer Invaliden- versicherung nicht versichert sei. Der Versicherten sei es aber vernünftiger- weise nicht zumutbar, sich einer medizinischen Behandlung zu unterzie- hen, um eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erreichen (IV-act.92). Dieser Stellungnahme folgend wies die Vorinstanz am 16. Ok- tober 2017 vorbescheidsweise das Rentengesuch ab (IV-act. 93). Am 13. November 2017 liess die Versicherte durch ihre rechtliche Betreuerin, C., Einwand mit der Begründung erheben, die rechtliche Betreu- ung sei vordergründig wegen Depressionen eingerichtet worden, die zur Alkoholabhängigkeit geführt hätte. Die Versicherte sei nicht belastbar und auch nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, auch sei sie in Folge ihrer Depressionen wiederholt stationär behandelt worden (IV- act. 94). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2017 reichte sie weitere medizi- nische Berichte nach (IV-act. 95-98). Nach nochmaliger Rücksprache mit dem RAD-Psychiater (IV-act. 105) bestätigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Februar 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 106). C. C.a Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2018 erhob A. (nach- folgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), vertreten durch C._______ und vertreten durch Stephan Müller, Advokat, mit Eingabe vom 13. April 2018 (Beschwerdeakte [B-act. 1]) Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und

C-2164/2018 Seite 4 die Zusprache einer Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2016, even- tualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führte ihr Rechtsvertreter aus, dass die Alkoholabhängigkeit keineswegs die Hauptdiagnose dar- stelle, sondern vielmehr im Verhältnis zu anderen Diagnosen im Hinter- grund stehe, wie dies namentlich aus dem von der deutschen Rentenver- sicherung beauftragten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F._______ hervorgehe. In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin die Rechtsbegehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten sowie um rechtliche Verbei- ständung durch lic. iur. Stephan Müller und dementsprechend um Entbin- dung von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses. C.b Die Vorinstanz beantragte im Rahmen der Vernehmlassung vom 18. Juni 2018, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Ver- fügung zu bestätigen. Sie begründete den Antrag mit Bezug auf die stän- dige Rechtsprechung, dass Alkoholismus, Medikamentenmissbrauch und Drogensucht keine Invalidität im Sinne des Gesetzes darstellten (B-act. 3). C.c Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ord- nete den Advokaten lic. iur. Stephan Müller als amtlich bestellten Anwalt bei (B-act. 7). C.d Mit Replik vom 23. August 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und wies noch einmal auf die eingehende Begutachtung des Fachpsychiaters, Dr. med. F._______, hin, der sich ausführlich mit den ei- genständigen Diagnosen Persönlichkeitsstörung und Depression ausei- nandergesetzt habe (B-act. 9). C.e Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 19. September 2018 an ihren An- trägen auf Abweisung der Beschwerde und auf Bestätigung der angefoch- tenen Verfügung fest (B-act. 11). C.f Der Instruktionsrichter schloss mit Verfügung vom 24. September 2018 den Schriftenwechsel ab (B-act. 12). C.g Am 25. September 2018 reichte der Rechtsvertreter die Honorarnote ein (B-act. 13).

C-2164/2018 Seite 5 D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist dem- nach einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Deutschland und hat dort ihren Wohnsitz. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen an den Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zu beachten (siehe AS 2015 343, AS 2015 345, AS 2015 353). Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordi- nierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).

C-2164/2018 Seite 6 3. Nachfolgend sind die für die Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. Februar 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich

C-2164/2018 Seite 7 zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 3.5 3.5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver- weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV (SR 831.201) eine neue Anmel- dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be- stimmung erfüllt sind. Demnach ist in der Neuanmeldung glaubhaft zu ma- chen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu- anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver- gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän- derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem- nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 130 V 71 E. 3; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei- sen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün- dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer- defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; BGE 109 V 108 E. 2b). 3.5.2 Ob eine erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicher- ten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materi- ellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonfor- mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er- werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht, mit demje-

C-2164/2018 Seite 8 nigen zur Zeit der streitigen Verfügung; vorbehalten bleibt die Rechtspre- chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 3.6 3.6.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.6.2 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versiche- rungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fäl- len sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Be- richte zu würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 3.7 Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten durch einen Be- tätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 27 IVV [SR 831.201]) und bei teilerwerbstätigen Versicherten mit einem Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3

C-2164/2018 Seite 9 IVG und Art. 27 bis IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Neuanmeldung der Be- schwerdeführerin zurecht mit der Begründung abgewiesen hat, dass ge- mäss geltender Rechtsprechung ein Suchtverhalten, für sich allein, nie in- validisierend sei und eine Suchterkrankung erst dann IV-rechtlich relevant werde, wenn eine körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsstö- rung mit Krankheitswert zur Sucht geführt habe oder als deren Folge ein- getreten sei. 4.1 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führen Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie werden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines kör- perlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sind, dem Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlt demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde er- hoben werden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung finden (BGE 124 V 265 E. 3c). 4.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 9. April 2014 das Erstgesuch um Rentenleistungen gestützt auf die eben erwähnte Rechtsprechung abge- wiesen. Die Frage, ob der geltend gemachte Gesundheitsschaden die Ar- beitsfähigkeit einschränke oder nicht, könne wegen dem bestehenden Suchtverhalten nicht beurteilt werden (IV-act. 45). Der RAD-Arzt Dr. med. I._______ wies zwar in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2014 auf eine rezidivierende depressive Störung hin, die sich in mittelschweren bis schweren Episoden zeige. Es bleibe jedoch unklar, ob sich die Alkoholp- roblematik in Folge oder im Vorfeld der depressiven Störung entwickelt habe (IV-act.27). 4.3 Nachdem die Vorinstanz vorliegend auf die Neuanmeldung eingetreten ist und das Gesuch materiell geprüft hat, gilt es folgend insbesondere zu prüfen, ob seit dem 9. April 2014 eine IV-relevante Gesundheitsbeeinträch- tigung eingetreten ist.

C-2164/2018 Seite 10 4.3.1 Vom 27. bis 29. Juni 2015 war die Versicherte wegen einer Vergiftung durch Antiepileptika, Sedativa und Hypnotika in intensivmedizinischer Be- handlung im Spital J._______ und wurde gerade daran anschliessend an das Psychiatrische Behandlungszentrum O._______ überwiesen (IV-act. 54). 4.3.2 In der Zeit zwischen dem 29. Juni und 16. Juli 2015 wurde die Be- schwerdeführerin wegen rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und bei anamnestisch bekannter Alkoholabhängigkeit zur Abklärung möglicher Su- izidgefahr stationär im Psychiatrischen Behandlungszentrum, (...), behan- delt (IV-act. 55). 4.3.3 Mit Entlassungsbericht vom 8. Januar 2016 stellten Dr. med. K., Leitende Ärztin, und Dr. med. L. von der Reha-Fach- klinik, (...), die folgenden Diagnosen:  Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2)  Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2)  rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2)  kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)  HWS-Syndrom (ICD-10 M54.2)  Refluxbeschwerden Gemäss Bericht bestünden Einschränkungen in Bezug auf psychomentale und bewegungsbezogene Funktionen, relevante Gefährdungs- und Belas- tungsfaktoren (negatives Leistungsvermögen). Eine Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des positiven und negativen Leistungsvermögens liege unter 3 Stunden. Die bisherige Tätigkeit als Altenpflegerin sei jedoch auf- grund psychischer Dauerbelastung nicht mehr leidensgerecht. Auf dem all- gemeinen Arbeitsmarkt sei eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätig- keit zeitweise im Stehen und Sitzen, überwiegend im Gehen, in Tages- und Früh-/Spätschicht möglich. Tätigkeiten mit Griffnähe zu Suchtmitteln, häu- figes Knien, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von mehr als 10kg, Ersteigen von Gerüsten und Leitern sowie starke Stressbelastung sollten vermieden werden. In Zusammenschau der vorliegenden Berichte über frühere depressive Krankheitsphasen habe sich bislang keine anhaltende Besserung abgezeichnet; es sei eine deutliche Chronifizierungstendenz zu erkennen (IV-act. 58). 4.3.4 Dr. med. M._______ vom Medizinischen Dienst der Krankenversi- cherung N._______ hält im sozialmedizinischen Gutachten vom 18. Juli

C-2164/2018 Seite 11 2016 als Diagnosen Alkoholabhängigkeit, rezidivierende depressive Stö- rung, gegenwärtig schwere Episode, kombinierte Persönlichkeitsstörung und ein HWS-Syndrom fest. Unter Berücksichtigung des weiteren Krank- heitsverlaufes sei bei fehlender Stabilisierung durch ambulante Therapie von einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemei- nen Arbeitsmarkt auszugehen. Aus medizinischer Sicht sei die Versicherte weiterhin arbeitsunfähig (IV-act. 53). 4.3.5 Mit dem psychiatrischen Gutachten vom 20. Oktober 2016 attestierte Dr. med. F., Psychiatrie und Psychotherapie, die folgenden Diag- nosen:  Z.n. Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2 Z) bei  Neurasthenischem Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) in Kom- bination mit  Insomnie (ICD-10 F51.0 G) mit fraglichen organischen Zuflüssen  Kombinierte, vorwiegend abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F61.0 G) Die Alkoholabhängigkeit liege seit 2013 vor, seit 2010 seien mehrfach und wiederholt Alkoholentgiftungsbehandlungen durchgeführt worden und seit ca. Juli 2015 sei die Versicherte wiederholt wegen mehrfacher Suizidver- suche in der psychiatrischen Klinik O. behandelt worden. Gemäss Ausführungen des Gutachters seien die sozioemotionale wie psychosozi- ale Belastungs- und Leistungsfähigkeit sowie die soziale Kompetenz nach- haltig und tiefgreifend eingeschränkt und in Situationen von Dauerbelas- tung durch Überforderung bzw. Erschöpfung aufgehoben. Aus psychiat- risch-psychotherapeutischer und gutachterlicher-fachärztlicher Sicht sei die Versicherte prognostisch nicht befähigt, aus eigener Willensanstren- gung den Zustand ihres Leidens zu mindern, zu bessern oder selbst eine Änderung herbeizuführen. Das Zustandsbild und die Einschränkungen hät- ten bedingt durch die psychische Erkrankung und die Alkoholabhängigkeit im Rahmen der Persönlichkeitsstörung bereits chronifizierten und anhal- tenden Charakter erreicht. Dennoch sollte eine erneute Langzeit-Entwöh- nungsbehandlung in einer Suchtfachklinik mit integriertem Arbeitstraining und Arbeitstherapie durchgeführt werden. Dennoch gebe es berechtigte Zweifel, ob damit die Erwerbsfähigkeit auf Dauer wiederhergestellt werden könne, sie sei auf jeden Fall auf lange Sicht erheblich gefährdet. Die Ver- sicherte sei nicht mehr belastbar, daher sei sie als Altenpflegerin grund- sätzlich und auch wegen des in der Altenpflege vorhandenen Suchtpoten- zials mit leichter Zugänglichkeit zu Medikamenten berufsunfähig. Der Ver- sicherten sei eine leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit, überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen, in Tages-, Früh- oder Spätschicht möglich

C-2164/2018 Seite 12 (Positives Leistungsbild). Sie sei weder geistig noch psychisch belastbar, habe eine verminderte Ausdauer sowie ein vermindertes Durchhaltevermö- gen, geringe sozioemotionale wie psychosoziale Belastbarkeit und einge- schränkte soziale Kompetenzen. Weiterhin bestehe eine Alkoholabhängig- keitsgefährdung sowie die Gefahr eines Rückfalls. Eine Reintegration in das Erwerbsleben sei schwierig, wenn überhaupt durchführbar (Negatives Leistungsbild). Die Arbeitsfähigkeit sei gemäss den beschriebenen Voraus- setzungen bei bis zu drei Tagesstunden festzulegen (IV-act. 62). 4.3.6 Im Weiteren liegt den Akten ein Befundbericht des behandelnden All- gemeinmediziners, Dr. med. G., vom 24. Januar 2017 bei, der in Verbindung mit den rezidivierenden (z.Zt. schwere) depressiven Episoden auch die Suizidalität (09.04.2011, 01.03.2013, 27.06.2015, 15.08.2015) so- wie verschiedene Klinikaufenthalte (01.12 bis 07.12.2010, 09.04. bis 23.04.2011; 18.07. bis 23.08.2011, 01.03. bis 24.04.2013, 31.10. bis 17.12.2013, 15. bis 16.01.2014, 25.03. bis 08.07.2014, 29.06. bis 16.07.2015, 16.08. bis 10.09.2015, 05.11. bis 29.12.2015, 24.11. bis 27.11.2016) erwähnt (IV-act. 65). 4.3.7 Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. P., Ärztlicher Dienst der Agentur für Arbeit in (...), vom 31. Januar 2017 stehen zusam- menfassend die folgenden Diagnosen fest (IV-act. 59):  schwere Abhängigkeit von Alkohol (ICD-10 F10.2)  rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2)  kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3)  HWS-Syndrom (ICD-10 M54.2)  Abhängigkeit von Nikotin (ICD-10 17.2) Unter Berücksichtigung der aussagefähigen medizinischen Unterlagen sei die «Nahtlosigkeitsregelung» (Anmerkung Gericht: Überbrückungsleistun- gen aus Arbeitslosenversicherung nach auslaufendem Krankentaggeld bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder Bewilligung einer Rente wegen Er- werbsminderung; § 145 Sozialgesetzbuch III) einzuleiten. In einer weiteren Stellungnahme vom 23. Februar 2017 betonte Dr. med. P._______, es bestehe eine erhebliche, nicht nur vorübergehende Leis- tungsverminderung (IV-act. 66). 4.3.8 Mit Mitteilung vom 14. März 2017 sprach die Deutsche Rentenversi- cherung der Versicherten ab 1. Januar 2016 eine bis 30. Juni 2018 befris- tete Rente zu (IV-act. 67 f.).

C-2164/2018 Seite 13 4.3.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die gesund- heitliche Beeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 9. April 2014 nicht verbessert hat, vielmehr gibt es Hinweise auf eine Ver- schlechterung: Aus den erwähnten medizinischen Berichten geht eine ernst zu nehmende chronifizierende Gesundheitsbeeinträchtigung hervor. Die wiederkehrenden langjährigen depressiven Krankheitsphasen lassen keine anhaltende Besserung erkennen. Auch scheint die Versicherte nicht in der Lage, aus eigener Willensanstrengung den Zustand ihres Leidens zu mindern, zu verbessern oder selbst eine Änderung herbeizuführen. Die gesundheitlichen Einschränkungen haben sich im Rahmen der psychi- schen Erkrankung und der Alkoholabhängigkeit dauerhaft chronifiziert. Ebenso geht aus den Berichten eine erhebliche Gefährdung der Erwerbs- fähigkeit hervor. Nach der bereits erwähnten bisherigen Rechtsprechung stellte sich bei dieser Ausgangslage jeweils die Frage, ob die funktionelle Einschränkung durch die Alkoholerkrankung Folge oder Ursache einer selbständigen Gesundheitsschädigung ist (vgl. E. 4.1). 4.4 Gemäss Stellungnahme des RAD-Arztes, Dr. med. H._______, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Oktober 2017 sei ein chro- nischer Alkoholmissbrauch die Hauptdiagnose. Weitere Abklärungen, ob zusätzlich eine Depression und/oder eine Persönlichkeitsstörung vorliege, könnten erst vorgenommen werden, wenn sich die Versicherte einer Ent- zugs- und Entwöhnungsbehandlung unterzogen habe. Gegen eine Per- sönlichkeitsstörung spreche die doch recht lange und erfolgreiche berufli- che Tätigkeit als Altenpflegerin. Im Bericht des Hausarztes vom 24. Januar 2017 werde für die genannten Diagnosen kein einziger Befund genannt. Die sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme vom 31. Januar 2017 beruhe nicht auf einer eigenen Untersuchung. Der im ärztlichen Gut- achten für die gesetzliche Rentenversicherung vom 10. Januar 2016 er- wähnte ausführliche Psychostatus spreche eindeutig für einen chronischen Missbrauch von Alkohol und nicht für eine andere psychiatrische Störung; es werde auch erneut eine Langzeitentwöhnungsbehandlung in einer Suchtfachklinik empfohlen. Schliesslich sei im ärztlichen Entlassungsbe- richt vom 8. Januar 2016 ein völlig blander Aufnahme-Psychostatus erho- ben worden. Somit schliesse er auf eine primäre Alkoholabhängigkeit, die von der Schweizer Invalidenversicherung nicht versichert sei. Schliesslich verneinte der RAD-Arzt die Frage, ob es der Versicherten vernünftiger- weise zumutbar sei, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, um eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken (IV- act. 92). Gemäss einer weiteren Stellungnahme des RAD-Arztes vom 19.

C-2164/2018 Seite 14 Februar 2018 (IV-act. 105) ergebe sich aus den mit Einwand der Beschwer- deführerin vom 13. November 2017 (IV-act. 94) eingereichten Berichten, dass die Depressionen in Zusammenhang mit der Scheidung von ihrem alkoholkranken Mann stehen würden (gemäss Bericht Klinik Q._______ vom 22.09.2011 [IV-act. 95]). Schliesslich ergebe sich aus den Berichten insgesamt, dass nicht eine sekundäre, sondern eine primäre Alkoholkrank- heit bestehe (IV-act. 105). 4.5 Die Beschwerdeführerin rügte, dass, entgegen der Vorinstanz, als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit- telgradige Episode (ICD-10 F33.1), vorliege. Sie befasste sich beschwer- deweise ausführlich mit den Wechselwirkungen zwischen der Suchtmittel- abhängigkeit und psychiatrischen Krankheiten und folgerte daraus, es liege insbesondere mit Bezug auf die psychiatrische Begutachtung von Dr. med. F._______ vom 20. Oktober 2016 (IV-act. 62) ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (B-act. 1). 5. Ob die Vorinstanz die Tragweite der psychischen Erkrankung, deren Be- ginn, die Abgrenzung zwischen Depression und Alkoholismus, deren ge- genseitige Beeinflussung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (siehe bisherige Praxis BGE 124 V 265 E. 3c; siehe auch E. 4.1) zutreffend beurteilt hat, kann aufgrund der am 11. Juli 2019 erfolgten Praxisänderung des Bundesgerichts und der nachfolgenden Ausführungen offen gelassen werden. 5.1 Mit dem jüngst publizierten Entscheid BGE 145 V 215 hat das Bundes- gericht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Ausdehnung des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 409 und 418) und nach vertiefter Aus- einandersetzung mit den Erkenntnissen der Medizin die bisherige Recht- sprechung, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkons- umstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich rele- vanten Gesundheitsschäden darstellen können und ihre funktionellen Aus- wirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen, fallen gelassen (BGE 145 V 215 E. 5.3.3; Urteil des BGer 8C_245/2019 vom 16. Septem- ber 2019 E. 4). Das Bundesgericht hat entschieden, dass fortan – gleich wie bei allen an- deren psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfah- ren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich

C-2164/2018 Seite 15 diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähig- keit der versicherten Person auswirke. Dabei könne und müsse im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden (BGE 145 V 215 E. 6.3). Diesem komme nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen – wie auch bei anderen psychischen Stö- rungen – oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psy- chosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliege. Letztere seien auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen würden. Weiter wird im Urteil festgehalten, dass auch bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms die Schadenminde- rungspflicht (Art. 7 IVG) zur Anwendung komme, so dass von der versi- cherten Person etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden könne (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Komme sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern halte willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, sei nach Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (BGE 145 V 215 E. 5.3.1). 5.2 Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisände- rung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des BGer 8C_245/ vom 16. September 2019 E. 5; Urteil 8C_756/2017 E. 4 mit weiterem Hin- weis) und somit auch im vorliegenden Fall massgebend. Vor diesem Hin- tergrund ist die Beschwerde begründet, wie sich auch aus dem Folgenden ergibt. 5.3 Die Vorinstanz hat mit der Begründung, es bestehe eine primäre Alko- holerkrankung, Rentenleistungen mit Verfügung vom 27. Februar 2018 ab- gewiesen (IV-act. 106). Aus den zahlreichen in den Akten liegenden fach- ärztlichen Berichten geht hervor, dass ein schweres Abhängigkeitssyndrom gemäss anerkanntem Klassifikationssystem ICD-10 (F10.2) diagnostiziert wurde. Jedoch sind auch zahlreiche Versuche dokumentiert, dass sich die Beschwerdeführerin adäquaten stationären und ambulanten Behandlun- gen zur Entwöhnung der schweren Abhängigkeit unterzogen hat (siehe E. 4.3.1, 4.3.3, 4.3.5, 4.3.7). Gemäss Stellungnahme von Dr. med. P._______ vom 31. Januar 2017 strebe die Versicherte weiterhin «unrealistischer- weise» an, wieder in der Altenpflege tätig zu sein (IV-act. 59). Daraus ergibt sich zumindest ein Indiz, dass die Beschwerdeführerin noch immer die Mo- tivation hat, ihre schwere Abhängigkeit behandeln zu lassen und in ihre frühere Berufstätigkeit zurückzukehren. Im Weiteren besteht gemäss ver-

C-2164/2018 Seite 16 schiedenen medizinischen Berichten (IV-act. 53, 58, 59) ein HWS-Syn- drom (ICD-10 M54.2). Die funktionalen Auswirkungen des HWS-Syndroms auf die Arbeitsfähigkeit wurde – soweit aus den Akten ersichtlich – von der Vorinstanz nicht weiter abgeklärt. Der bisherigen Rechtsprechung entsprechend hat die Vorinstanz nicht überprüft, ob das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. F._______ vom 20. Oktober 2016 (IV-act. 62) den normativen Vorgaben von BGE 141 V 281 bezüglich den erforderlichen Kriterien eines strukturierten Beweis- verfahrens genügt. 5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es vorliegend ins- gesamt an einer vertieften Auseinandersetzung mit den gemäss BGE 141 V 281 massgeblichen Gesichtspunkten fehlt und den Hinweisen auf eine zusätzlich vorliegende schwerwiegende psychische Erkrankung nicht nachgegangen wurde. Demgemäss erweist sich der medizinische Sach- verhalt als ungenügend abgeklärt. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache – dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin entsprechend – an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach Massgabe der Praxisänderung gemäss BGE 145 V 215 und BGE 141 V 281 ein bi- disziplinäres Gutachten in den Fachgereichen Psychiatrie und Rheumato- logie veranlasse (vgl. Urteil des BGer 8C_245/2019 vom 16. September 2019 E. 5.2.2), das in Berücksichtigung der Standardindikatoren zu prüfen hat, ob der deutsche Gutachter zu Recht auf eine Unüberwindbarkeit der Beschwerden geschlossen hat. Im Weiteren muss – wie bereits erwähnt (E. 5.3) – das HWS-Syndrom rheumatologisch abgeklärt werden. Ob allen- falls weitere Spezialisten zu involvieren sind, wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrund- lage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.). Dabei wird zu beachten sein, dass sich das Gutachten – entsprechend der Ausgangslage, dass eine Neuanmeldung vorliegt – aus- reichend auf das Beweisthema des Vorliegens einer erheblichen Ände- rung(en) des Sachverhalts beziehen muss; entsprechend hat eine Gegen- überstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands zu erfolgen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5626/2017 vom 16. Juli 2019 E. 5.9.2). An- schliessend ist die Vorinstanz anzuweisen, neu zu verfügen. 5.5 Die angefochtene Verfügung ist gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen, weshalb die Sache in Anwendung von Art. 61

C-2164/2018 Seite 17 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen (s. oben E. 5.4) und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück- zuweisen ist. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstim- mung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist. Ebenso steht es dem Bundesverwaltungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Aus- führungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4). 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde- führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit Blick auf diesen Verfah- rensausgang greift die (subsidiäre), mit Zwischenverführung vom 17. Juli 2018 (B-act. 7) gewährte unentgeltliche Prozessführung somit nicht. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um- fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla- gen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die vom Rechts- vertreter eingereichte Kostennote vom 25. September 2018 beschreibt ei- nen Aufwand von total Fr. 3'072.40. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Honorar in der Höhe von Fr. 2'987.50 (11.95 Stunden à Fr 250.-) und Auslagen von Fr. 84.90 (63 Kopien zu Fr. 1.-, Telefonspesen von Fr. 1.50 und Porti von Fr. 20.40). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet – unter Berücksichtigung des notwendigen und aktenkundigen Aufwands, der Be-

C-2164/2018 Seite 18 deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurtei- lenden Beschwerdeverfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigung – diese Parteientschädigung, unter Kürzung der Kosten für Kopiaturen, für welche gemäss Art. 11 Abs. 4 VGKE 50 Rappen pro Seite berechnet werden können, als angemessen. Damit ist eine Parteientschädigung von Fr. 3'040.90 (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 27. Februar 2018 aufgehoben und die Sache im Sinne der Er- wägungen zur ergänzenden Abklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'040.90 zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-2164/2018 Seite 19 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Brigitte Blum-Schneider

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben ist. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht ein- gereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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