B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2159/2018
Urteil vom 23. September 2020 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, (Deutschland) vertreten durch Uwe Dinkat, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 15. März 2018).
C-2159/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1962 geborene und in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war von November 2000 bis Ende 2015 (insgesamt während 182 Monaten) als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig und leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war die gelernte Stenotypistin beim B._______ als administrative Mitarbeiterin tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 2015 aufgelöst (vgl. Akten der IV-Stelle C._______ [im Folgenden: Dok.] 1 f., 21, 73 f., 81 S. 18 f. sowie 115 S. 15 sowie Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 10 f.). B. B.a Nach mehrfachen stationären psychiatrischen Behandlungen auf- grund einer Alkoholsuchterkrankung (vgl. Dok. 5 S. 6 ff., Dok. 10 S. 3 ff. und Dok. 93) reichte die Versicherte mit Eingabe vom 9. April 2015 bei der IV-Stelle C._______ ein Gesuch zum Bezug von Leistungen der Schwei- zerischen Invalidenversicherung (Berufliche Integration/Rente) ein, wobei sie als gesundheitliche Beeinträchtigungen Depressionen, ein Polytrauma sowie Borderline angab (vgl. Dok. 1). Die IV-Stelle C._______ leitete da- raufhin berufliche und medizinische Abklärungen ein, führte am 15. Juni 2015 im Beisein der Case Managerin mit der Versicherten ein Erstgespräch zur Frühintervention und gewährte gleichentags Frühinterventionsmass- nahmen in Form von Beratung und Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt (vgl. Dok. 2-14, Dok. 21). Nachdem sich die Versicherte – entsprechend dem Rat der Arbeitgeberin, der Suchtberaterin sowie der Case Managerin (vgl. dazu Dok. 15) – vom 17. Juni 2015 bis zum 16. Juli 2015 zur Stabili- sation ihres Gesundheitszustands erneut stationär in Behandlung begeben hatte (vgl. Dok. 24), trat sie bei der D._______ ein von der IV-Stelle C._______ vermitteltes und mit einer Schadenminderungsauflage verbun- denes Aufbautraining an, das für den Zeitraum vom 12. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 vorgesehen war (vgl. Dok. 36-42, Dok. 48, Dok. 62 und Dok. 64 f.). Am 21. Dezember 2015 erlitt die Versicherte einen Rückfall und wurde nach Intoxikation in suizidaler Absicht notfallmässig ins Krankenhaus eingewiesen (vgl. Dok. 68 und Dok. 78). Nachdem sie aus dem Krankhaus entlassen worden war, erschien sie lediglich noch einmal
C-2159/2018 Seite 3 am 23. Dezember 2015 zum Aufbautraining, weshalb die Frühinterventi- onsmassnahme nach deren Ablauf vom 31. Dezember 2015 nicht mehr verlängert respektive beendet wurde (vgl. Dok. 71 f., Dok. 75 f., Dok. 96). B.b In der Folge klärte die IV-Stelle C._______ den medizinischen Sach- verhalt weiter ab und gab nach Vorliegen zahlreicher medizinischer Doku- mente schliesslich auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes 27. September 2017 ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (vgl. Dok. 77-95, Dok. 98 f., Dok. 101-107). Nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens vom 13. November 2017 (Dok. 110) stellte die IV-Stelle C._______ der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2017 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (vgl. Dok. 112). Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 Einwand erhoben (Dok. 113) sowie am 8. Februar 2018 und am 25. Februar 2018 weitere medizinische Berichte aus dem Zeitraum vom 19. Juni 2009 bis zum 14. Februar 2018 eingereicht hatte (vgl. Dok. 115 f.) und diese in der Folge dem RAD zur Beurteilung unterbreitet worden waren (vgl. Stellungnahme vom 1. März 2018 [Dok. 118]), erliess die IV-Stelle für Versicherte im Aus- land (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) am 15. März 2018 schliess- lich eine dem Vorbescheid vom 7. Dezember 2017 entsprechende Verfü- gung (vgl. Dok. 123 und act. 8). B.c Im Nachgang zur Verfügung vom 15. März 2018 übermittelte die Deut- sche Rentenversicherung am 10. und am 24. April 2018 zwei ärztliche Be- richte vom 13. und vom 28. März 2018 sowie ein Formular E 205 an die Vorinstanz, welche die Unterlagen wiederum an die IV-Stelle C._______ weiterleitete (vgl. Dok. 126 und act. 19-25). C. C.a Mit Eingabe vom 13. April 2018 (Datum Postaufgabe) erhob die Versi- cherte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. März 2018 und die Zuspra- che einer Rente. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Auf- lösung ihres Arbeitsverhältnisses sei infolge Invalidität erfolgt (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Am 14. Mai 2018 leistete die Beschwerdeführerin den mit Zwischen- verfügung vom 17. April 2018 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-.
C-2159/2018 Seite 4 C.c Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung und verwies zur Begründung auf die beigefügte Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 29. Juni 2018. Die IV-Stelle C._______ führte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, das Leistungsgesuch sei ge- stützt auf das bei Dr. med. E._______ eingeholte sämtliche Anforderungen erfüllende psychiatrische Gutachten vom 13. November 2017 abgewiesen worden, in welchem lediglich Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit, namentlich eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig absti- nent, sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, festgestellt worden seien. Zwar sei zwischen September 2014 und Juli 2016 während den stationären Aufenthalten die Arbeitsfähigkeit aufgeho- ben gewesen, jedoch seien die für die dazwischenliegenden Zeitspannen attestierten Arbeitsunfähigkeiten als alkoholbedingt zu werten. Indessen führe gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Alkoholsucht als solche nicht zu einer Invalidität (vgl. BVGer-act. 9). C.d Mit Replik vom 5. September 2018 hielt die Beschwerdeführerin sinn- gemäss an ihrem Rechtsbegehren fest und reichte zur Begründung das bereits aktenkundige Kündigungsschreiben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin vom 7. Dezember 2015, die bereits in den Vorakten enthaltenen ärztlichen Berichte von Dr. med. F._______ von der Bundesagentur für Arbeit vom 4. Oktober 2017 und der Universitäts-Augenklinik G._______ vom 15. De- zember 2017, das ebenfalls in den Vorakten enthaltene Schreiben des Neurologen Dr. med. H._______ vom 9. Februar 2018, sowie einen neuen Bericht des Orthopäden Dr. med. I._______ vom 17. August 2018 ein. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass in neurologischer und orthopädischer Hinsicht weitere Abklärungen vorgesehen seien (vgl. BVGer-act. 12). C.e Mit Duplik vom 8. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihrem Antrag fest und verwies zur Begründung auf die beigefügte Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 3. Oktober 2018. Die IV-Stelle C._______ führte aus, dass bezüglich der bereits aktenkundigen Arztberichte von Dr. med. F._______ vom 4. Oktober 2017, der Universitäts-Augenklinik G._______ vom 15. Dezember 2017 sowie von Dr. med. H._______ vom 9. Februar 2018 vollumfänglich auf die Stellungnahme des RAD vom
C-2159/2018 Seite 5 und Vitamin B aufwiesen. Eine Schädigung des Sehnervs liege bei dieser Krankheit in der Regel nicht vor und werde im eingereichten Bericht auch nicht festgehalten. Lediglich der Bericht des Orthopäden Dr. med. I._______ vom 17. August 2018 enthalte die bisher unbekannte Diagnose Verdacht auf Stenose der Foramina intervertebralia. Jedoch sei eine allfäl- lige, in dieser Hinsicht nach dem Verfügungszeitpunkt eingetretene Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes nicht mehr Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens, sondern gegebenenfalls eines neuen Administrativ- verfahrens. Ausserdem erscheine eine Verdachtsdiagnose nicht ausrei- chend, um eine entsprechende gesundheitliche Schädigung mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt anzusehen (vgl. BVGer-act. 14). C.f Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2018 wurde ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 8. Oktober 2018 samt Stellungnahme der IV- Stelle C._______ vom 3. Oktober 2018 der Beschwerdeführerin zur Kennt- nisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel – unter Vorbe- halt weiterer Instruktionsmassnahmen – geschlossen (BVGer-act. 15). C.g Mit Spontaneingabe vom 10. November 2018 (Datum Postaufgabe) wandte die Beschwerdeführerin ein, dass die vielen Arztberichte ihrer Krankengeschichte seitens der IV-Stelle nicht richtig interpretiert worden seien. Zudem seien auch zu keiner Zeit neue und umfangreiche Berichte angefordert worden. Im Weiteren sei zu bezweifeln, dass Dr. med. E._______ in kürzester Zeit eine Beurteilung über ihren Gesundheitszu- stand habe abgeben können. Aus dem Gutachten sei ersichtlich, dass le- diglich abgeschrieben sei, was bereits Vorbestanden habe. Eine Visusmin- derung bestehe bereits seit 2011. Ebenso seien ihre orthopädischen Er- krankungen an der HWS und LWS bereits im Jahr 2009 durch die P._______ festgestellt worden seien (vgl. BVGer-act. 17). Mit Instruktions- verfügung vom 15. November 2018 wurde von der Spontaneingabe der Beschwerdeführerin Kenntnis genommen und gegeben (vgl. BVGer- act. 18). C.h Am 22. Mai 2019 (Datum Postaufgabe) liess die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Anwaltsvollmacht vom 21. Mai 2019 bekannt geben, dass sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren fortan von Rechtsan- walt Uwe Dinkat vertreten werde. Dieser erkundigte sich nach dem Verfah- rensstand, reichte Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte (Dr. med. I._______ vom 29. März 2019, Dr. med. H._______ vom 8. April 2019, Dr. med. J._______ vom 3. April 2019 sowie Dr. med. K._______ vom 17. April
C-2159/2018 Seite 6 2019) zuhanden des Sozialgerichts (...) ein und verwies dabei beispielhaft auf die Ausführungen von Dr. med. J., welcher feststelle, dass die Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einmal mehr eine leichte Tätigkeit ausüben könne (vgl. BVGer-act. 19). C.i Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 wurde sowohl von der Mandatierung des Rechtsvertreters durch die Beschwerdeführerin als auch von der Spon- taneingabe vom 22. Mai 2019 einschliesslich der vier medizinischen Be- richte der behandelnden Ärzte zu Handen des Sozialgerichts (...) Kenntnis genommen und gegeben (vgl. BVGer-act. 20). C.j Am 13. Februar 2020 wurde auf das Grundsatzurteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 (publiziert als BGE 145 V 215) hingewiesen, mit welchem das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend geändert hat, dass auch bei Suchterkrankungen anhand eines strukturierten Beweisverfah- rens abgeklärt werden müsse, ob sich eine fachärztlich diagnostizierte Suchtmittelabhängigkeit auf die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person auswirkt, und den Parteien entsprechend das rechtliche Gehör gewährt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren der Gesundheitszustand bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ver- fügung vom 15. März 2018 massgebend sei (vgl. BVGer-act. 25). C.k Die Vorinstanz änderte mit Eingabe vom 30. April 2020 ihr Rechtsbe- gehren dahingehend, als die Beschwerde im Sinne der beigelegten Stel- lungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 24. April 2020 teilweise gutzu- heissen sei. Die IV-Stelle C. wiederum beantragte mit Stellung- nahme vom 24. April 2020 die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin eine vom 1. Oktober 2015 bis und mit 30. November 2017 befristete ganze Rente zuzusprechen sei, und verwies zur Begründung insbesondere auf die beigelegte Stellungnahme des RAD vom 20. April 2020 (vgl. BVGer- act. 28). C.l Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, es sei zu begrüssen, dass ihr für die Zeit von 1. Oktober 2015 bis zum 30. November 2017 nun eine ganze Rente gewährt werden soll. Indessen werde der Umstand nicht berücksichtigt, dass bei ihr zwischenzeitlich wei- tere die Arbeitsfähigkeit ausschliessende gesundheitliche Beeinträchtigun- gen vorlägen, auf die bereits mit Schriftsatz vom 21. Mai 2019 hingewiesen worden sei (vgl. BVGer-act. 32). Mit Spontaneingabe vom 9. September 2020 wurde ergänzend das neurologisch-psychiatrische Fachgutachten
C-2159/2018 Seite 7 von Dr. med. L._______ vom 11. Juni 2020 sowie ein Schreiben an das Sozialgericht (...) vom 21. August 2020 eingereicht (BVGer-act. 34). C.m Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – so- weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleis- tet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein- zutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) vor- gesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Be- schwerdeführerin als Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, das Leistungsbegehren entgegengenommen und geprüft, während die Vorinstanz die angefochtenen Verfügungen vom 15. März 2018 erlassen hat. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet diese Verfügung, mit welcher die Vorinstanz das erstmalige Rentengesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Da die Vorinstanz mit Stellung- nahme vom 30. April 2020 neu die Zusprache einer vom 1. Oktober 2015 bis 30. November 2017 befristeten Rente beantragt, bleibt nunmehr um- stritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch dar- über hinaus einen Anspruch auf eine Rente hat. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-2159/2018 Seite 8 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge- richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge- richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl- len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be- weisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr je- ner Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge- schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 10; vgl. auch Urteil des BGer 9C_732/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1.2). 2.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Be- weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
C-2159/2018 Seite 9 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. März 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Ärztliche Berichte, die sich über den vorliegend mas- sgebenden Zeitraum aussprechen, hat das Gericht auch dann zu berück- sichtigen, wenn sie nach dem Verfügungserlass datieren (vgl. Urteil BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
C-2159/2018 Seite 10 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Ren- tenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Al- ters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, was vorliegend unbestritten der Fall ist (vgl. Dok. 3 S. 2 f. und act. 11). 4.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
C-2159/2018 Seite 11 4.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 4.7 Auf Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) bzw. des internen medizinischen Dienstes kann für den Fall, dass ihnen materi- ell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen pra- xisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d). Die versicherungsinternen Ärz- tinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die ver- sicherte Person persönlich untersucht wird. Nach der Praxis kann einem reinen Aktengutachten auch voller Beweiswert zukommen, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Be- urteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versi- cherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurtei- lungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen An- lass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 4.8 Bei Vorliegen psychischer Erkrankungen fordert die neue bundesge- richtliche Praxis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person die Prüfung systematisierter Indikatoren, die – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung
C-2159/2018 Seite 12 und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und –struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 4.9 Mit Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 (publiziert als BGE 145 V 215) hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach pri- märe Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen zum vorn- herein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschä- den darstellen können und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen, fallen gelassen (E. 5.3.3). Es hat entschie- den, dass fortan – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gege- benenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeits- syndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person aus- wirke. Dabei kann und muss im Rahmen des strukturierten Beweisverfah- rens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Ein- zelfall Rechnung getragen werden (E. 6.3). Diesem komme nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen – wie auch bei anderen psychischen Störungen – oft eine Gemengelage aus krankheits- wertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vor- liege. Letztere seien auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklam- mern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen würden. Weiter wird im Urteil festgehalten, dass auch bei Vorliegen eines Abhängigkeits- syndroms die Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) zur Anwendung komme, so dass von der versicherten Person etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden könne (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Komme sie den ihr auferlegten Schadenminderungs- pflichten nicht nach, sondern erhalte willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, sei nach Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Ver- weigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (E. 5.3.1). Diese neue
C-2159/2018 Seite 13 Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (vgl. Urteil 8C_756/2017 vom 7. März 2018 E. 4 mit weiterem Hinweis) und somit auch im vorliegenden Fall massge- bend. 5. Zwischen den Parteien besteht zwar nunmehr insofern Konsens, als der Versicherten in Anwendung der geänderten Rechtsprechung betreffend Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen mindestens vom
C-2159/2018 Seite 14 depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), Alkoholabhängigkeit, gegen- wärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21) sowie St. n. Magenbypass 10/2013 (Dok. 5 S. 6-9);
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C-2159/2018 Seite 16 11. März 2016, Alkoholabhängigkeit, Rezidivierende mittelgradige depressive Episoden, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, arterielle Hypertonie, Adipositas Grad I sowie Tetrazyklinallergie (bullöses Exanthem) und die Ne- bendiagnosen St. n. CTS-Operation rechts (02/13), St. n. Knie-Operation links (10/10), St. n. Nieren-Operation rechts 1985 bei Wanderniere sowie St. n. Cer- vix-Operation (2008) aufgeführt (Dok. 90). 5.1.2 Am 28. Oktober 2016 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. R._______ (ohne Angabe eines Facharzttitels) zu den vorgenannten Berichten Stel- lung und führte dazu aus, dass anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfä- higkeit der Versicherten möglich sei. Sie empfahl den Austrittsbericht der Psychiatrie N._______ betreffend die erneut ab April 2016 stattgefundene stationäre Behandlung sowie einen Verlaufsbericht beim behandelnden Psychiater med. pract. M._______ einzuholen. Daneben empfahl sie auch, den Austrittsbericht der Klinik O._______ betreffend die stationäre Behand- lung vom 25. November 2014 bis zum 14. Januar 2015 einzuholen (vgl. Dok. 91). 5.2 5.2.1 Entsprechend der RAD-ärztlichen Empfehlung nahm die IV-Stelle C._______ die folgenden medizinischen Berichte zu den Akten:
C-2159/2018 Seite 17 wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), eine posttraumatische Belas- tungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie ein Verdacht auf emotional instabile Per- sönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) und als somatischen Di- agnosen eine Essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: ohne Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10: I10.90), eine alkoholische Fettleber (ICD- 10: K70.0), sonstige Symptome, die die Stimmung betreffen (ICD-10: R45.8) und ein St. n. Fraktur: Becken, Teil nicht näher bezeichnet (ICD-10: S32.8) erwähnt (Dok. 98). 5.2.2 Das Dossier wurde danach erneut dem RAD zur Beurteilung unter- breitet. Der RAD-Arzt Dr. med. S., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, erachtete mit Stellungnahme vom 12. August 2017 erneut weitere Abklärungen zum weiteren Verlauf seit Austritt aus der letzten stationären Behandlung im Juli 2016 als angezeigt. Insbesondere empfahl er Berichte bei der Fachstelle Sucht (...), bei der psychiatrischen Tagesklinik (...) wie auch bei somatisch behandelnden Ärzten einzuholen (vgl. Dok. 101). 5.3 5.3.1 In der Folge erkundigte sich die IV-Stelle C. bei der Versi- cherten nach dem aktuell behandelnden Hausarzt und ersuchte sowohl die Fachstelle Sucht (...) als auch die psychiatrischen Tagesklinik (...) um Ein- reichung von Behandlungsberichten. Die Versicherte teilte der kantonalen IV-Stelle am 23. August 2017 telefonisch mit, dass sie keinen Hausarzt habe und auch nicht in fachärztlicher Behandlung stehe (vgl. Dok. 103). Die Fachstelle Sucht (...) teilte mit Antwort vom 12. September 2017 mit, dass zwar am 20. Juli 2016 ein Erstgespräch mit der Versicherten stattge- funden habe und ein Besuch der Motivationsgruppe angedacht gewesen sei, die Versicherte indessen den nächsten Gesprächstermin abgesagt habe (vgl. Dok. 104). Schliesslich teilte die psychiatrische Tagesklinik (...) am 12. September 2017 mit, dass die Versicherte bisher nicht behandelt worden sei (vgl. Dok. 105). 5.3.2 Mit neuerlicher Stellungnahme vom 27. September 2017 führte Dr. med. S._______ aus, die medizinischen Akten seien insofern nachvoll- ziehbar, als keine somatischen Diagnosen vorlägen, die die Arbeitsfähig- keit beeinträchtigen könnten. Hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung empfahl er hingegen ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E._______ (vgl. Dok. 107).
C-2159/2018 Seite 18 5.4 Die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, fand am 7. November 2017 statt. Das Gutachten wurde am 13. November 2017 erstattet. 5.4.1 Dr. med. E. stellte gestützt auf die ihm von der kantonalen IV-Stelle zur Verfügung gestellten medizinischen Akten sowie gestützt auf die eigene ambulante psychiatrische Untersuchung vom 7. November 2017 als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Alko- holabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), und eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Diag- nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er hingegen keine (vgl. Dok. 110 S. 23). 5.4.2 In seiner Beurteilung hielt Dr. med. E._______ im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Aussagen bis September 2014 keine gesundheitlichen Einschränkungen gehabt. Im September 2014 sei sie schliesslich wegen ihrer Alkoholabhängigkeit stationär behan- delt worden. Alkohol habe sie schon immer regelmässig getrunken, dessen Konsum jedoch im Griff gehabt. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hätten zunehmende Belastungen am Arbeitsplatz zu vermehrtem Alkohol- konsum und schliesslich zur Abhängigkeit mit während Jahren hohen Do- sen an Alkohol – gemäss Angaben der Versicherten von bis zu 3 Litern Wein – geführt. Es seien auch körperliche Veränderungen (Leberverfet- tung) festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei zwischen 2014 und 2016 insgesamt fünfmal stationär psychiatrisch behandelt worden, wobei bei jeder Hospitalisierung die Alkoholabhängigkeit im Vordergrund gestan- den habe, sei sie doch meistens intoxikiert hospitalisiert worden. Gemäss ihren Angaben konsumiere sie seit April 2016, namentlich der letzten stati- onären psychiatrischen Behandlung, keinen Alkohol mehr. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie sich als Jugendliche ge- legentlich selbstverletzt habe und erwähnte auch einen Suizidversuch in jungen Jahren wegen Eheproblemen. Ebenso habe sie Ende 2015 einen Suizidversuch unternommen, nachdem ihr Partner unerwarteter Weise verstorben sei. Bei der Beschwerdeführerin hätten sich keine Hinweise auf eine eigenständige depressive Erkrankung gezeigt. Sie habe bis 2014 nicht unter depressiven Verstimmungen gelitten. Zwar sei in der Klinik je- weils eine Depression diagnostiziert worden; die Versicherte sei aber im- mer in der Lage gewesen, bis 2014 ohne Schwierigkeiten selbständig zu leben und zu arbeiten. Erst der Alkoholkonsum habe zu Schwierigkeiten
C-2159/2018 Seite 19 bei der Arbeit und in der Folge auch zu sozialen Schwierigkeiten nach Ar- beitsplatzverlust geführt. Folglich handle es sich um eine reaktive Depres- sion aufgrund der psychosozialen Belastungen, die durch die Alkoholab- hängigkeit verursacht worden seien. Zum jetzigen Zeitpunkt fänden sich keine Hinweise auf depressive Symptome. Die Beschwerdeführerin habe auch seit April 2016 keine psychiatrische Behandlung mehr aufgenommen. 5.4.3 Zu der in den Akten als Verdachtsdiagnose erwähnten Borderline- Persönlichkeitsstörung führte Dr. med. E._______ im Weiteren aus, um diese Diagnose diagnostizieren zu können, genüge es nicht, dass sich die Beschwerdeführerin in psychisch belastenden Situationen gelegentlich Selbstverletzungen zufüge. Die Beschwerdeführerin könne nämlich ihre Emotionen und Impulse gut kontrollieren. Sie habe einige langjährige Be- ziehungen mit Partnern ohne jegliche Schwierigkeiten gehabt. Auch habe sie während Jahren an denselben Arbeitsstellen, zuletzt während 14 Jah- ren am B., gearbeitet. Der Verlust der Kontrolle über ihre Emotio- nen und der Impulse sei auf die Trunkenheit und somit auf die Wirkung des Alkohols zurückzuführen und nicht einer Borderline-Persönlichkeitsstörung geschuldet. Ebenso wenig könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei im Alter von 9 Jahren vergewaltigt worden, wobei sie hierzu berichtet habe, dass sie sich gelegentlich noch daran erinnere, wenn sie entsprechende Fälle im Fernsehen sehe. Im Alltag sei sie aber durch dieses Ereignis nicht län- ger eingeschränkt, leide sie doch auch nicht unter angstbesetzten Träumen und zeige keinerlei Symptome einer posttraumatischen Belastungsstö- rung. Deshalb könne auch diese Diagnose nicht gestellt werden. Auch könnten die Diagnosen Angststörung oder Phobie nicht gestellt werden. Zwar fühle sich die Beschwerdeführerin einerseits in überfüllten Zügen un- wohl, jedoch könne sie die öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Auch in einem Lift fühle sie sich unwohl, nachdem sie vor Jahren einmal während einigen Stunden in einem defekten Lift eingeschlossen gewesen sei; aller- dings leide sie nicht unter eigentlichen Angstzuständen. 5.4.4 Schliesslich beantwortete Dr. med. E. die gutachterlichen Fragen respektive die Standardindikatoren zusammengefasst wie folgt: 5.4.4.1 Zum Gesundheitsschaden führte der Gutachter aus, dass im Rah- men der psychiatrischen Untersuchung keine psychopathologischen Be- funde hätten erhoben werden können. Die Beschwerdeführerin sei im All- tag nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt. Sie sei arbeitslos, befinde sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage, sei 55 Jahre alt und
C-2159/2018 Seite 20 sich dessen bewusst, dass sie auf dem Arbeitsmarkt kaum mehr Chancen habe. Diese invaliditätsfremden Faktoren belasteten sie sehr, führten indes nicht zu Funktionseinschränkungen. Hinweise auf Aggravation bestünden nicht. Im Weiteren fänden sich keine Hinweise auf vorbestehende psychi- atrische Störungen, zu deren Behandlung die Beschwerdeführerin den Al- kohol eingesetzt hätte. Die Alkoholabhängigkeit sei remittiert. Ebenso we- nig fänden sich Hinweise auf irreversible Gesundheitsschäden, insbeson- dere auf kognitive Beeinträchtigungen. Die psychosoziale Entwicklung sei unauffällig verlaufen und die Beschwerdeführerin habe während Jahren mit guter Leistung gearbeitet. Von ihrer Persönlichkeit her sei die Arbeitsfähig- keit nicht beeinträchtigt. Im Weiteren sei sie weder im Alltag noch in der Umsetzung ihrer Ressourcen durch eine psychiatrische Störung beein- trächtigt. 5.4.4.2 Hinsichtlich des sozialen Kontexts verwies Dr. med. E._______ ein- leitend auf seine klinische Untersuchung, insbesondere auf seine Erhebun- gungen betreffend die Alltagsaktivitäten, und hielt im Weiteren fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Arbeitstrainings gute Leistungen erzielt habe. Weitere soziale Belastungen lägen nicht vor. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin einen kleinen aber guten Freundeskreis, von dem sie sich unterstützt fühle. Auch sei die Beziehung zu ihrer Herkunftsfamilie gut. Ebenso sei die Kommunikationsfähigkeit gut. Die Beschwerdeführerin sei motiviert zu arbeiten, sei sich aber auch bewusst, dass sie auf dem Arbeitsmarkt kaum mehr Chancen habe. 5.4.4.3 Hinsichtlich Behandlungen und Eingliederung wies Dr. med. E._______ darauf hin, dass die psychiatrische Behandlung beendet wor- den sei und die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Angaben das verord- nete Antidepressivum gar nicht einnehme. Die Kooperation bei den bisher erfolgten Therapien sei bis 2016 nur teilweise gegeben gewesen, da sie immer wieder Rückfälle in ihre Alkoholabhängigkeit gehabt habe. Die Ko- operation bei den Eingliederungsbemühungen sei hingegen vorhanden ge- wesen, jedoch habe sie nach deren Ende keine Arbeitsstelle gefunden. Weitere Therapieoptionen bestünden nicht. Eine psychiatrische Störung, welche die Eingliederung beeinträchtigen würde, liege nicht vor. Da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, seien auch Eingliederungsmassnahmen nicht länger nötig. 5.4.4.4 Zum Punkt Konsistenz wies der Gutachter erneut darauf hin, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben das verordnete Antide-
C-2159/2018 Seite 21 pressivum nicht einnehme. Im Weiteren führte er aus, dass sich die Be- schwerdeführerin selbst als arbeitsfähig ansehe, sich aber bewusst sei, dass sie auf dem Arbeitsmarkt kaum mehr Chancen habe. Ihr Aktivitätsni- veau habe sich, ausser der Aufgabe der Berufstätigkeit, nicht verändert. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine weiteren Therapieoptionen, da die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben keinen Alkohol mehr konsumiere, was labormässig auch bestätigt worden sei. Schliesslich be- stehe auch keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapie-Compli- ance. 5.4.4.5 Bezüglich früheren ärztlichen Einschätzungen hielt Dr. med. E._______ fest, dass die Alkoholabhängigkeit bestätigt werden könne. Die depressive Störung sei remittiert, wobei zu bemerken sei, dass die depres- siven Verstimmungen Reaktionen auf die durch die Alkoholabhängigkeit verursachten psychosozialen Belastungen gewesen seien. Die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung könne nicht bestätigt werden, leide die Beschwerdeführerin doch weder unter Flashbacks noch unter Albträu- men noch habe sie während den letzten 40 Jahren einen Rückzug von der Welt oder eine chronische Nervosität gezeigt. Es seien also keinerlei Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorhanden. Im Weiteren genüge nicht, dass sich die Beschwerdeführerin gelegentlich Selbstverletzungen zufüge, um eine Borderline-Persönlichkeitsstörung di- agnostizieren zu können. Die Beschwerdeführerin zeige, Alkoholabstinenz vorausgesetzt, keine verminderte Emotions- oder Impulskontrolle. Ausser- dem habe sie auch immer wieder länger dauernde Beziehungen gehabt. Somit seien wesentliche Symptome einer Borderline-Persönlichkeitsstö- rung nicht feststellbar. 5.4.4.6 Schliesslich hielt Dr. med. E._______ zur Arbeitsfähigkeit fest, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in angepassten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit aufweise. Bezüglich des zeitlichen Verlaufs der führte er im Weiteren aus, dass zwischen September 2014 und Juli 2016 die Arbeitsfähigkeit während den Aufenthalten in den psychiatrischen Kliniken aufgehoben gewesen sei. Die in dieser Zeit ausserhalb der Klinikaufenthalte attestierten Arbeitsunfä- higkeiten seinen durch die Alkoholabhängigkeit bedingt gewesen. Wäh- rend den stationären Behandlungen hätten sich die depressiven Verstim- mungen jeweils rasch zurückgebildet, und seit Abschluss der beruflichen Massnahmen im Dezember 2015 bestehe aus psychiatrischer Sicht, abge-
C-2159/2018 Seite 22 sehen von der stationären Behandlung in der Klinik Liestal, eine Arbeitsfä- higkeit von 100%. Der Grad der Arbeitsfähigkeit habe sich seither nicht ver- ändert. 5.5 5.5.1 Nachdem die IV-Stelle C._______ – ohne vorgängige Konsultation des RAD – gestützt auf das bei Dr. med. E._______ eingeholte psychiatri- sche Gutachten mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2017 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt hatte, reichte die Beschwerde- führerin nebst den bereits in den Akten befindlichen Austrittsberichten der Psychiatrie N._______ betreffend die 1. Hospitalisation vom 15. Dezember 2014 (Dok. 10 S. 7 ff.) und betreffend die 2. Hospitalisation vom 21. Mai 2015 (Dok. 10 S. 3 ff.) sowie der Klinik O._______ vom 30. Januar 2015 (Dok. 93) folgende neuen Berichte ein:
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C-2159/2018 Seite 24 med. F._______ stelle die Diagnose «komplexe seelische Minderbelast- barkeit», bei welcher es sich nicht um eine anerkannte Diagnose gemäss ICD-10 handle, und die weder durch eine Anamnese noch durch Be- schwerden noch durch medizinische oder psychopathologische Befunde begründet werde. Die Ausführungen von Dr. med. F._______ deuteten viel mehr darauf hin, dass für die Krise der Versicherten invaliditätsfremde Be- lastungsfaktoren, welche bereits von Dr. med. E._______ beschrieben und berücksichtigt worden seien, im Vordergrund gestanden hätten. Des Wei- teren fehle bezüglich der festgestellten Substanzabhängigkeit gänzlich eine Suchtanamnese und der Arzt berücksichtige auch nicht, dass die Ver- sicherte derzeit abstinent sei. Hinlänglich bekannt sei auch die arterielle Hypertonie, welche behandelbar und kein Grund für eine dauerhafte Ar- beitsunfähigkeit sei. Schliesslich hielt Dr. med. S._______ fest, dass die Vorbringen der Versicherten nicht geeignet seien, den Inhalt des Gutach- tens von Dr. med. E._______ in Zweifel zu ziehen (vgl. Dok. 118). 6. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das psychiatrische Gutachten im Lichte der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 (Indikatorenka- talog) eine schlüssige Beurteilung erlaubt. Dabei und da gemäss altem Ver- fahrensstandard eingeholte Gutachten rechtsprechungsgemäss nicht per se ihren Beweiswert verlieren (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6), ist im Folgenden insbesondere und vorab zu prüfen, ob das eingeholten psychiatrische Gutachten vom 13. November 2017 eine schlüssige Beurteilung auch im Lichte der vorliegend anwendbaren neuen Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 erlaubt, wonach – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturier- ten Beweisverfahren zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (vgl. E. 4.9 hiervor). 6.1 Dazu ist einleitend darauf hinzuweisen, dass aufgrund der dem RAD- Psychiater Dr. med. S._______ im Zeitpunkt seiner Stellungnahme vom 27. September 2017 zur Verfügung stehenden Akten (vgl. dazu E. 5.1 bis E. 5.3.1) nicht zu beanstanden ist, dass er eine Begutachtung einzig in der Fachdisziplin Psychiatrie empfohlen hatte. Denn gemäss diesen Berichten standen die psychiatrischen Beschwerden im Vordergrund, während die wenigen somatischen Arztberichte keine Hinweise auf eine dauernde Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit enthielten: Im Arztbericht von Dr. med. I._______ zuhanden der IV-Stelle C._______ vom 9. Dezember 2015 wer-
C-2159/2018 Seite 25 den zwar eine Skoliose mit ISG-Reizung rechts, eine Lumboischialgie so- wie nach Unfall eine Verstauchung des Hüftgelenks rechts sowie eine LWS-Distorsion erwähnt (eine Fraktur konnte entgegen der aktenwidrigen Behauptung im Austrittsbericht der Psychiatrie N._______ vom 3. Februar 2017 [Dok. 98] ausgeschlossen werden). Diese Leiden bewirkten gemäss den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. I._______ lediglich kurze, vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten vom 5. bis zum 7. Oktober 2015 so- wie vom 3. bis zum 13. November 2015 (vgl. Dok. 47, 56, 58). Zudem führte Dr. med. I._______ im obgenannten Arztbericht bezüglich der Frage betreffend Wiederaufnahme einer Tätigkeit explizit aus, dass die Be- schwerdeführerin gemäss seinen Unterlagen arbeitsfähig sei (vgl. Dok. 66 S. 4 Ziff. 1.9). Neben den Attesten und dem IV-Arztbericht von Dr. med. I._______ hat lediglich noch der Bericht der Klinik für Innere Medizin des P._______ vom 5. April 2016 somatische Beschwerden zum Inhalt. Es wird darin über die stationäre Behandlung vom 24. Februar 2016 bis 22. März 2016 berichtet, welche auf Zuweisung der Q._______ erfolgte, in deren Obhut sich die Beschwerdeführerin zuvor am 23. Februar 2016 zum Alko- holentzug begeben hatte. Die Überweisung in die Klinik für Innere Medizin des P., wo in der Folge auf Wunsch der Beschwerdeführerin auch der Alkoholentzug durchgeführt wurde, war aufgrund deutlich erhöhter Gamma-GT Werte zur weiteren Abklärung und insbesondere zum Aus- schluss eines akuten Leberversagens erfolgt (vgl. Austrittsbericht der Q. vom 8. Juni 2016 [Dok. 83 S. 5]). Die Ärzte der Klinik für Innere Medizin beurteilten die Symptomatik als akute alkoholische Steatohepati- tis. Unter Alkoholabstinenz besserten sich die entsprechenden Werte und die Beschwerdeführerin wurde, nachdem für sie für den 4. April 2016 ein Vorgespräch für die Alkoholentwöhnungs-Therapie bei der Psychiatrischen Klinik N._______ organisiert worden war, am 22. März 2016 in gebesser- tem Zustand entlassen (vgl. Dok. 90). 6.2 Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Einwand, wonach die Exploration lediglich 30 Minuten gedauert habe, einleitend da- rauf hinzuweisen, dass es gemäss ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern in ers- ter Linie massgebend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Er- gebnis schlüssig ist (vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Ob das psychiatrische Gutachten vom 13. November 2017 diesen Anforderungen entspricht, ist im Folgenden eingehend zu prüfen.
C-2159/2018 Seite 26 6.2.1 Obwohl die als Entscheidgrundlage dienende Expertise vom 13. No- vember 2017 gestützt auf eine Anamneseerhebung, auf eigene klinische Untersuchungen sowie in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde, bestehen erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Diagnosestel- lung und Beurteilung. Schlüssig und nachvollziehbar ist zwar die vom Gut- achter ebenfalls vertretene Auffassung, dass bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit im Vordergrund stehe, zeugen doch die zahlreichen stationären Behandlungen, welche die Beschwerde- führerin im Zeitraum von September 2014 bis Juli 2016 mehrfach in An- spruch nehmen musste, zweifellos davon (vgl. die diversen Austrittberichte [Dok. 10 S. 3 ff. und S. 7 ff., Dok. 24, Dok. 93 und Dok. 98]). Hingegen ver- mag die gutachterliche Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin gegen- wärtig abstinent beziehungsweise die Alkoholabhängigkeit vollständig re- mittiert sei, mangels einer einlässlichen Auseinandersetzung mit den Vorakten und einer hinreichenden Begründung nicht zu überzeugen. Der Gutachter begründet seine Auffassung lediglich mit dem Verweis auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin während der Begutachtung (sie sei abstinent, vgl. act. 110 S. 20) und den (einmalig) erhobenen CDT- Wert (engl. Abkürzung für «carbohydrate deficient transferrin»; dt. Bezeich- nung: Desialotransferrin; vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch 2013, 264. Auflage, S. 357 und S. 465), welcher die Abstinenz mit einem festge- stellten Normalwert von 0.6% bestätigen würde (vgl. Hinweis in der Fuss- note des Laborbefundes vom 7. November 2017, wonach ein Wert von kleiner als 1.8 % einem Normalwert entspricht [vgl. Dok. 110 S. 31]). Der Gutachter setzt sich hingegen betreffend Abstinenzbehauptung überhaupt nicht einlässlich und kritisch mit den – in den Vorakten gut dokumentier- ten – mehrfach gescheiterten Versuchen der Beschwerdeführerin zum Er- reichen einer Alkoholabstinenz auseinander. Dies tut er selbst dann nicht, als er feststellt, dass die Beschwerdeführerin «entgegen ihren Angaben das Antidepressivum gar nicht einnimmt» (Dok. 110 S. 27). Die zahlreich gescheiterten ausführlich dokumentierten Entzugsversuche und die auch vom Gutachter festgehaltene, seit Juli 2016 gänzlich fehlende ambulante psychiatrische Betreuung (vgl. Dok. 92 und Dok. 110 S. 16 und insb. S. 20), lassen jedenfalls an der pauschalen Aussage der Beschwerdeführerin dem Gutachter gegenüber, dass sie seit Ende der letzten stationären Behand- lung im Juli 2016 abstinent sei, begründete Zweifel aufkommen. 6.2.2 Es ist notorisch, dass Alkoholabhängige dazu tendieren, ihre Sucht- erkrankung zu bagatellisieren oder gar zu leugnen. Dass die Beschwerde- führerin ihre Suchterkrankung bagatellisiert respektive leugnet, lässt sich vorliegend klar dem letzten Austrittsbericht der Psychiatrie N._______ vom
C-2159/2018 Seite 27 3. Februar 2017 betreffend die (letzte) stationäre Behandlung vom 11. April 2016 bis zum 7. Juli 2016 entnehmen. Die Ärzte der Psychiatrie N._______ führten im Bericht aus, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt in die Klinik zuerst den tödlichen Unfall ihrer Tochter vom Februar 2016 als Grund für ihren Alkohol-Rückfall angegeben hat; im Rahmen des weiteren Behand- lungsverlaufs konnten jedoch die Ärzte in weiteren Gesprächen mit der Be- schwerdeführerin eruieren, dass die Beschwerdeführerin bereits vor die- sem Schicksalsschlag einen Rückfall erlitten hatte. Aufgrund dieses offen- sichtlich verleugnenden Verhaltens rückte für die Ärzte aus therapeutischer Sicht der Aspekt der Suchtverselbständigung mit Tendenz zur Externalisie- rung von Trinkmotiven in den Vordergrund. Infolge dessen stellten sie eine Verselbständigung des ursprünglich kompensatorisch eingesetzten Sucht- mittelkonsums fest und wiesen in diesem Zusammenhang auf das immer wieder bagatellisierende und leugnende Verhalten der Beschwerdeführerin hin. Aufgrund ihrer Feststellungen erachteten die Ärzte der Psychiatrie N._______ eine längerfristige Entwöhnungsbehandlung als sinnvoll, was indessen von der Beschwerdeführerin «weiterhin abgelehnt» wurde. Diese ablehnende Haltung begründete bei den Ärzten Zweifel an einer tieferge- henden Abstinenzmotivation der Beschwerdeführerin (zum Ganzen vgl. Dok. 98 S. 4). Dieses eindeutig dokumentierte Bagatellisierungs- und Ver- leugnungsverhalten sowie die offensichtlich mangelnde Abstinenzmotiva- tion der Beschwerdeführerin begründen erhebliche Zweifel an ihrer Be- hauptung, sie sei seit Juli 2016 – ohne dabei weiter unter ambulanter fach- ärztlicher Betreuung gestanden zu haben – abstinent. Dies umso mehr, als die ausführlich dokumentierten zahlreich gescheiterten Entzugsversuche in den psychiatrischen Kliniken im Zeitraum von September 2014 bis Juli 2016 ein eindeutiger Beleg dafür sind, dass die Beschwerdeführerin erheb- liche Mühe bekundete, ihre Alkoholabhängigkeit zu überwinden, obwohl sie damals noch zwischen den stationären Aufenthalten in ambulanter fach- ärztlicher Behandlung bei med. pract. M._______, Facharzt für Psychiatrie, gestanden hat. Im Zeitraum von September 2014 bis Juli 2016 war die Be- schwerdeführerin trotz fachärztlicher Betreuung jeweils nur vorübergehen- den abstinent; und eine Abstinenz erreichte sie jeweils nur im geschützten Rahmen während der diversen stationären Aufenthalte in den psychiatri- schen Kliniken. Im Austrittsbericht der Klinik O.vom 30. Januar 2015 wurde denn auch diesem Aspekt entsprechende Relevanz zugemes- sen und deshalb bei der Diagnosestellung explizit der Zusatz «aber in be- schützender Umgebung» angefügt (vgl. Dok. 93 S. 2). 6.2.3 Hinzu kommt, dass von der Psychiatrie N. für die Anschluss- behandlung nach dem Austritt aus der Klinik ein ambulantes Setting bei der
C-2159/2018 Seite 28 psychiatrischen Klinik (...) sowie eine Anbindung an die Fachstelle Sucht (...) aufgegleist wurde, dieses allerdings in der Folge – wie die kantonale IV-Stelle im Rahmen ihrer Abklärung selbst festgestellt hat (vgl. E. 5.3.1 hiervor) – von der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch genommen wurde. Vielmehr teilte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle C._______ knapp anderthalb Monate vor der Begutachtung am 23. August 2017 tele- fonisch mit, dass sie keinen Hausarzt habe und auch nicht in fachärztlicher Behandlung stehe (vgl. Dok. 130). Ausserdem nahm die Beschwerdefüh- rerin – wie bereits festgestellt (E. 6.2.1 hiervor) – die ihr verschriebenen Medikamente gar nicht ein (vgl. Dok. 110 S. 28 Ziff. 11.1). All diese Um- stände lassen nur den Schluss auf eine fehlende Krankheitseinsicht res- pektive auf eine mangelnde Abstinenzmotivation der Beschwerdeführerin zu. Angesichts der zahlreichen Alkohol-Rückfälle und der in Bezug auf die Alkoholabhängigkeit im Austrittsbericht der Psychiatrie N._______ vom 3. Februar 2017 festgestellten mangelnden Krankheitseinsicht – welche sich im Übrigen auch noch im Einwand vom 28. Dezember 2017 zeigte, führte die Beschwerdeführerin doch aus, ihren Antrag habe sie wegen psy- chischer und körperlicher Erschöpfung und nicht wegen eine Abhängig- keitsverhaltens gestellt (vgl. Dok. 113) – bestehen erhebliche Zweifel, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem letzten stationären Aufenthalt ohne die Inanspruchnahme einer fachärztlichen Unterstützung ohne Weiteres ihre Alkoholabhängigkeit überwunden hat. Der Gutachter setzte sich mit all die- sen Umständen nicht nur in keiner Weise kritisch auseinander, sondern begnügte sich für die Stellung der die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken- den Diagnose «Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent» mit der Abs- tinenzangabe der Beschwerdeführerin und dem Hinweis, dass der Labor- befund einen normalen CDT-Wert von 0.6 % ergeben habe. 6.2.4 Auch dieser einmalig erhobene CDT-Wert von 0.6 % genügt für sich allein jedoch nicht, um mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit auf eine andauernde Alkoholabstinenz der Be- schwerdeführerin schliessen zu können. Zwar weist ein positiver CDT-Be- fund mit hoher Spezifität einen chronischen Alkoholmissbrauch nach; mit einer Messung mittels CDT wird aber eher ein schwerer Alkoholismus ver- lässlich erkannt, während viele leichte wie auch mittelschwere Fälle – be- sonders bei Übergewichtigen – übersehen werden (vgl. dazu die Ausfüh- rungen von UNIV. PROF. DR. MED. WOLFGANG HÜBL, Facharzt für Medizini- sche und Chemische Labordiagnostik, betreffend CDT, abrufbar unter https://www.med4you.at/laborbefunde/lbef_liste.htm#C, zuletzt besucht am 20. August 2020); ein normaler CDT-Wert wiederum schliesst einen
C-2159/2018 Seite 29 chronischen Alkoholmissbrauch gerade nicht aus. Ein individueller norma- ler CDT-Wert sagt nichts über die Ethanoltrinkgewohnheiten und –menge aus. Zudem liegt dessen diagnostische Sensitivität bei Frauen im Mittel bei bloss 30-50 %. Zum Nachweis eines chronischen Alkoholmissbrauchs wird deshalb in der Praxis die Parallelbestimmung von CDT und GGT (Gammaglutamyltransferase, vgl. PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 727) als sinn- voll erachtet. Dabei ist die CDT die signifikant spezifischere und die GGT- Aktivität die empfindlichere Kenngrösse (zum Ganzen vgl. ARNDT T. in: Gressner A./Arndt T. [Hrsg.], Lexikon der Medizinischen Laboratoriumsdi- agnostik, Springer Verlag 2017, abrufbar unter https://link.springer.com/re- ferenceworkentry/10.1007/978-3-662-49054-9_670-1#citeas, zuletzt be- sucht am 20. August 2020). In Verfahren betreffend Sicherungsentzügen von Führerausweisen wird denn auch zur Abklärung eines gesundheits- schädlichen Alkoholkonsums mittels biologischer Alkohol(miss- brauchs)marker eine Laboruntersuchung als erforderlich erachtet, bei der nicht nur die Marker CDT und gamma-GT, sondern auch die Marker MCV, GOT (AST) und GPT (ALT) im Blut gemessen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.1 mit Hinweis auf das nicht publizierte Urteil des BGer 6A.111/2000 vom 20. März 2001 E. 4c und 4d). Im Weiteren wird in der Literatur bezüg- lich des CDT-Werts darauf hingewiesen, dass dieser (lediglich) auf die Aus- sage beschränkt ist, dass in den vorangegangenen mindestens zwei bis drei Wochen ein regelmässiger und praktisch täglicher Alkoholkonsum von zumindest 50-60 Gramm erfolgte (vgl. dazu BGE 129 II 82 E. 6.2.1 mit Hin- weisen; Urteil des BGer 1C_491/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.4.3). Für die Prüfung, ob eine Abstinenz über einen längeren Zeitraum eingehalten wird, eignet sich demzufolge der (vorliegend einmalig erhobene) CDT-Wert nicht. Hierzu wäre ein Nachweis mittels Haaranalysen auf EtG (Ethylglu- kuronid, vgl. PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 637), die seit einigen Jahren in Ver- fahren betreffend Sicherungsentzug von Führerausweisen zur Kontrolle ei- ner Alkoholabstinenz eingesetzt werden, sachdienlicher gewesen. Im Un- terschied zu den Markern im Blut, die lediglich indirekte Indikatoren eines Alkoholkonsums sind, gibt die Haaranalyse darüber direkten Aufschluss. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster als bei der Blutuntersuchung Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol (vgl. dazu BGE 140 II 334 E. 3 und Urteil des BGer 1C_491/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2 je mit Hinweisen). 6.2.5 Was im Weiteren den Bericht von Dr. med. F._______ von der Bun- desagentur für Arbeit vom 4. Oktober 2017 (Dok. 115 S. 4-6) anbelangt, so
C-2159/2018 Seite 30 genügt dieser auch nicht, um die Frage zu klären, ob die Beschwerdefüh- rerin tatsächlich abstinent ist und falls ja, ab welchem Zeitpunkt sie keinen Alkohol mehr konsumiert hat. Wie Dr. med. S._______ in seiner Stellung- nahme vom 1. März 2018 (vgl. Dok. 118 S. 6) zutreffend ausgeführt hat, fehlt es diesem Bericht bezüglich der festgestellten Substanzabhängigkeit gänzlich an einer Suchtanamnese und einer Bestandsaufnahme. Mithin bleibt völlig unklar, weshalb die Ärztin zur Auffassung gelangte, dass die Beschwerdeführerin abstinent sei. Schliesslich genügt auch der von den Fachärzten für Innere Medizin Dres. med. V., K., W._______ und X._______ am 13. Februar 2018 (einmalig) erhobene MCV-Wert von 91.2 fl (vgl. Laborbericht vom 14. Februar 2018 [Dok. 116 S. 4]) nicht, um mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine anhaltende Abstinenz schliessen zu können. Zum einen mangelt es auch diesem Laborbefund an der Erhebung der wei- teren Marker (CDT, gamma-GT, GOT [AST] sowie GPT [ALT]) im Blut (vgl. E. 6.2.4 hiervor). Zum anderen eignet sich auch dieser Marker lediglich zum Nachweis eines riskanten/exzessiven Alkoholkonsums, nicht hinge- gen zur Abstinenzkontrolle (vgl. Deutsches Ärzteblatt 18/2018, ANDRESEN- STREICHERT/MÜLLER/GLAHN/SKOPP/STERNECK: Alkoholmarker bei klini- schen und forensischen Fragestellungen, S. 309 ff., S. 310; abrufbar unter www.aerzteblatt.de > Archiv, zuletzt besucht am 20. August 2020). 6.2.6 Aufgrund des soeben Dargelegten bestehen konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen von Dr. med. E._______ vom 13. No- vember 2017. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Stellungnahme vom 30. April 2020 [BVGer-act. 28]) ist vorliegend nicht mit dem erforderli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits mehr als drei Monate vor der Exploration abs- tinent war. Im Gegenteil. Mit Blick auf die gänzlich fehlende gutachterliche Auseinandersetzung mit den ausführlich dokumentierten zahlreichen ge- scheiterten Alkohol-Entzugsversuchen, mit dem eindeutig ausgewiesenen Bagatellisierungs- und Verleugnungsverhalten der Beschwerdeführerin respektive mit ihrer mangelnden Abstinenzmotivation sowie mit der – vom Gutachter selbst erwähnten – fehlenden ambulanten psychiatrischen An- schlussbehandlung nach der letzten stationären Behandlung bestehen vielmehr beträchtliche Zweifel an der gutachterlichen Feststellung, die Be- schwerdeführerin sei abstinent. Wie bereits dargelegt, reicht der einmalig erhobene CDT-Laborwert nicht aus, um diese Schlussfolgerung rechts- genüglich zu stützen. Vielmehr erweist sich ein Abstützen einzig auf einen einmalig erhobenen CDT-Wert als untaugliches Mittel, um eine andau- ernde Alkoholabstinenz nachzuweisen (E. 6.2.4 f. hiervor). Aufgrund des
C-2159/2018 Seite 31 Dargelegten ist mangels einer schlüssigen und nachvollziehbaren Begrün- dung des Gutachters sowie mangels eines rechtsgenüglich erhobenen La- bornachweises betreffend die Alkoholabstinenz vollständig ungeklärt ge- blieben, ob die Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin tatsächlich re- mittiert ist und falls ja, seit wann dieser Zustand besteht. Fehlt es an einer eindeutigen Diagnose bei einem unvollständig erhobenen medizinischen Sachverhalt, können auch die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden. Hierzu sind weitere Abklärungen erforderlich, weshalb be- reits aus diesem Grund die Verfügung aufzuheben ist. 6.3 Kommt hinzu, dass der medizinische Sachverhalt auch in somatischer Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde und die Verfügung auch aus diesem Grund aufzuheben sowie die Sache zur weiteren Sachverhalts- abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist: 6.3.1 Nachdem der RAD-Arzt Dr. med. S._______ mit Stellungnahme vom 27. September 2017 aufgrund der damals ihm zur Verfügung stehenden Aktenlage noch zu Recht die psychischen Beschwerden als im Vorder- grund stehend beurteilt hatte (vgl. E. 6.1 hiervor), ergaben sich im vor- instanzlichen Vorbescheidverfahren erste konkrete Hinweise, dass bei der Beschwerdeführerin neu auch somatische Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen könnten. Unter anderem legte die Beschwer- deführerin ihrer Eingabe vom 25. Februar 2018 einen Bericht der Klinik für Augenheilkunde des Universitätsklinikums G._______ vom 15. Dezember 2017 bei, welcher dem RAD gemäss dessen Aktenauflistung offenbar nicht zur Stellungnahme unterbreitet wurde und somit auch nicht in dessen Be- urteilung einfliessen konnte (vgl. Stellungnahme vom 27. September 2017 [Dok. 118 S. 2-5] sowie Stellungnahme vom 20. April 2020 [Dok. 130 S. 4- 7, in der Beilage zu BVGer-act. 28). Bereits aus diesem Grund sind auch in somatischer Hinsicht geringe Zweifel an dessen Aktenbeurteilung vom
C-2159/2018 Seite 32 gemäss dem Klinischen Wörterbuch Pschyrembel um Nervenzellen (vgl. PSCHYREMBEL, der unter dem Begriff «Ganglienzelle» auf den Begriff «Ner- venzelle» verweist, a.a.O., S. 729 und S. 1443). Somit bedeutet die Re- duktion des Ganglienzellvolumens nichts anderes als den Verlust von Ner- venzellen. Die Ärzte des Universitätsklinikums erläutern in ihrem Bericht jedoch nicht, unter welchen Umständen eine Reversibilität auch bei einem Verlust von Nervenzellen möglich sein soll. Der behandelnde Augenarzt Dr. med. J._______ kritisiert denn auch in seiner zuhanden des Sozialge- richts (...) erstellten Stellungnahme vom 3. April 2019 diese Auffassung und betont, dass ein Verlust von Nervenzellen am Auge irreversibel sei (vgl. die mit Eingabe vom 21. Mai 2019 eingereichte Stellungnahme [Beilage 4 zu BVGer-act. 19]). Weil die Beschwerdeführerin ausserdem bereits ge- genüber dem psychiatrischen Gutachter angegeben hat, dass sie neu un- ter einer Einschränkung der Sehkraft sowie seit einigen Monaten auch un- ter Doppelbildern leide und deshalb weitere Abklärungen geplant seien (vgl. Dok.110 S. 20), hätte die Vorinstanz aufgrund der bekannten langjäh- rigen Alkoholproblematik und der Möglichkeit von somatischen Spätfolgen bei Alkoholsuchterkrankungen hierzu weitere Abklärungen tätigen müssen. 6.3.2 Im Weiteren teilte Beschwerdeführerin dem Gutachter auch mit, dass sie nebst diesen Sehproblemen auch unter unsicheren Beinen sowie Sen- sibilitätsstörungen in den Füssen leide (vgl. Dok.110 S. 20). Zwar reichte die Beschwerdeführerin im Nachgang zur Begutachtung hierzu keine Be- handlungsberichte ein, teilte aber der IV-Stelle C._______ mit Eingabe vom 25. Februar 2018 explizit mit, nunmehr bei den Ärzten Dr. med. K., Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. H., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, sowie Dr. med. J., Facharzt für Au- genheilkunde, in Behandlung zu stehen. Überdies erteilte sie der kantona- len IV-Stelle die Erlaubnis, direkt bei ihren Ärzten entsprechende Auskünfte zu ihrem Gesundheitszustand einzuholen (vgl. Dok. 116 S. 1). Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin die ent- sprechenden Behandlungsberichte nach Möglichkeit selbst eingereicht hätte, wäre die kantonale IV-Stelle aufgrund des Untersuchungsgrundsat- zes gehalten gewesen, zumindest entsprechende Berichte der behandeln- den Ärzte einzuholen, sei es direkt bei den Ärzten oder – unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht – bei der Beschwerdeführerin. Dass zumindest Be- handlungsberichte von Dr. med. H. existierten, ergibt sich aus dessen an die Deutsche Rentenversicherung, U._______, adressierten Schreiben vom 9. Februar 2018, das der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2018 ebenfalls beigelegt war (vgl. Dok. 116 S. 2). Da die
C-2159/2018 Seite 33 IV-Stelle C._______ trotz dieser Hinweise keine weiteren Abklärungen ge- tätigt hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ver- letzt. 6.3.3 Schliesslich kommt der Umstand hinzu, dass vorliegend das zwi- schenstaatliche Verfahren offensichtlich nicht rechtskonform eröffnet wurde, obwohl dieses gemäss Randziffer 2030 des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL; in der Fassung vom 1. Januar 2019) ohne Zuwarten einzuleiten ist. Weshalb es nicht eingeleitet wurde, ist aufgrund der Akten nicht nach- vollziehbar. Die IV-Stelle C._______ informierte die Vorinstanz jedenfalls erst über das Gesuch der Beschwerdeführerin, als sie nach Abschluss ihrer (unvollständigen) Abklärungen am 5. März 2018 die von ihr getroffenen Feststellungen an die Vorinstanz zum Verfügungserlass übermittelte (vgl. Dok. 121, vgl. auch Folgekorrespondenz, Dok. 123-125 und act. 14-18). Aufgrund dieses Versäumnisses blieben weitere vor Verfügungserlass er- stellte Berichte aus Deutschland unberücksichtigt. Insbesondere wurde der Vorinstanz kurz nach Verfügungserlass vom 15. März 2018 von der Deut- schen Rentenversicherung, U., mit Schreiben vom 10. April 2018 ein vor Verfügungserlass erstelltes neuropsychiatrisches Gutachten von Dr. med. Y., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 13. März 2018 übermittelt, welches nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Aus dem Aktenauszug dieses Gutachtens sind weitere, bisher un- berücksichtigte medizinischen Berichte ersichtlich. Dabei handelt es sich um zwei noch vor der Begutachtung vom 7. November 2017 erstellte ner- venärztliche Berichte von Dr. med. H._______ vom 17. Oktober 2017 so- wie vom 6. November 2017, um einen – ebenfalls vor der Begutachtung erstellten – Bericht von Dr. med. Z., Facharzt für Radiologie, vom 11. Oktober 2017 sowie um einen orthopädischen Bericht des Medizini- schen Versorgungszentrums (...) vom 15. Januar 2018 (vgl. Dok. 126 S. 30 f.). All diese sich zu somatischen Beschwerden äussernden Berichte blieben von der Vorinstanz unberücksichtigt. In somatischer Hinsicht ist so- mit gänzlich ungeklärt geblieben, ob sich die somatischen Leiden vor Ver- fügungserlass und falls ja, ab wann sowie in welchem Ausmass auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben. Dass die Beschwerdeführerin auch unter somatischen Gesundheitseinschränkun- gen leidet, ergibt sich mittlerweile deutlich aus den mit Spontaneingabe vom 22. Mai 2019 (Datum Postaufgabe) eingereichten Stellungnahmen an das Sozialgericht (...) ihrer behandelnden Ärzte Dr. med. I. vom 29. März 2019, Dr. med. J._______ vom 3. April 2019, Dr. med. H._______ vom 8. April 2019 sowie Dr. med. K._______ vom 17. April 2019 (vgl.
C-2159/2018 Seite 34 BVGer-act. 19; vgl. auch das zu Handen des Sozialgerichts (...) erstellte neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten von Dr. med. L._______ vom 11. Juni 2020, Beilage zu BVGer-act. 34). 6.4 Aufgrund des soeben Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 ff. ATSG; Art. 12 VwVG) nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist und die medizinische Aktenlage deshalb unvollständig ist. Einerseits ist im Rahmen der psychiatrischen Un- tersuchung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geklärt worden, ob die Alkoholabhängigkeit tatsächlich vollständig remittiert ist und bejahendenfalls, seit wann dieser Zustand be- steht. Andererseits ist der medizinische Sachverhalt in somatischer Hin- sicht vollständig ungeklärt geblieben. Aufgrund der Einwände der Be- schwerdeführerin wären hierzu in jedem Fall weitere Abklärungen ange- zeigt gewesen. Ausserdem hätte die Würdigung der verschiedenen soma- tischen und psychischen Leiden bzw. der allenfalls darauf zurückzuführen- den Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit gestützt auf eine umfassende fachübergreifende, polydisziplinäre Gesamtschau erfolgen müssen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). 7. 7.1 Da die Vorinstanz den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt in Verletzung von Art. 43 ff. ATSG (vgl. auch BGE 136 V 376 E. 4.1 sowie Art. 12 VwVG) offensichtlich mangelhaft abgeklärt hat und daher ent- scheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblieben sind, steht ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da es an einer IV-recht- lich erforderlichen Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustands der Be- schwerdeführerin fehlt und die Vorinstanz bisher lediglich ein psychiatri- sches Gutachten veranlasst, hingegen in somatischer Hinsicht zu Unrecht keinerlei Abklärungen getroffen hat, ist von der Einholung eines Gerichts- gutachtens vorliegend abzusehen. Ausserdem litte bei regelmässiger Ein- holung von medizinischen Gerichtsgutachten die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzver- lust bedroht, könnte doch die Verwaltung von vornherein darauf bauen, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen So- zialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbes- serung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Auch bestünde die konkrete Ge- fahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizi- nischen Sachverhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und
C-2159/2018 Seite 35 personeller Inanspruchnahme der Ressourcen, wenn wie vorliegend eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwaltungsverfahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korri- giert würde (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Überdies wäre damit der doppelte Instanzenzug nicht gewahrt (Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 15. März 2018 aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7.2 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, zunächst das medizinische Dossier einerseits mit den Akten der Deutschen Rentenversicherung, andererseits unter Mitwirkung der Beschwerdeführe- rin und deren behandelnden Ärzte zu aktualisieren respektive à jour zu bringen und danach eine für die IV-rechtlichen Belange umfassende inter- disziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen zur Klä- rung der Fragen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen (somatisch und psychisch) samt allfälliger Spätfolgen (aus Alkoholabhängigkeit) mit welchen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit September 2014 und im Verlauf in der bishe- rigen (Sekretärin) wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehen. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädi- gungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Ar- beitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Aufgrund der medizinischen Aktenlage geboten erscheint ein polydisziplinäres Gutachten in den Fach- disziplinen Innere Medizin, Ophthalmologie, Neurologie, Rheumatologie sowie Psychiatrie. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermes- sen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, auf- grund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1), und sie letztverantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdis- ziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.3). Die polydisziplinäre Be- gutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, zumal die Abklä- rungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedi- zin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom
C-2159/2018 Seite 36 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführerin sind dabei die ent- sprechenden Verfahrensrechte einzuräumen und es ist ihr Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.). Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind vorliegend keine ersichtlich. Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.
2 IVV), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde- führerin keine Kosten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 13. April 2018 (BVGer-act. 1), die Replik vom 5. Sep- tember 2018 (BVGer-act. 12) sowie die Spontaneingabe vom 8. November 2018 (BVGer-act. 17) selbst verfasst und ihre Rechtsvertretung erst nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels mandatiert hat. Die Rechtsvertretung tätigte in der Folge vier kurze Eingaben an das Bundes- verwaltungsgericht. Mit der 1 ¼ Seiten umfassenden Eingabe vom 21. Mai 2019 zeigte die Rechtsvertretung unter Vorlage einer Anwaltsvollmacht vom 21. Mai 2019 ihre Mandatierung an, erkundigte sich im Weiteren (vgl. auch BVGer act. 21 und 23) nach dem Verfahrensstand und reichte vier zuhanden des Sozialgerichts (...) erstellte Stellungnahmen der behandeln- den Ärzte der Beschwerdeführerin ein (Dr. med. I._______ vom 29. März
C-2159/2018 Seite 37 2019, Dr. med. H._______ vom 8. April 2019, Dr. med. J._______ vom 3. April 2019 sowie Dr. med. K._______ vom 17. April 2019 [vgl. BVGer- act. 19]). Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 (BVGer-act. 32) reichte sie eine 1 ¼ Seiten umfassende Stellungnahme zur ergänzenden Stellungnahme der Vorinstanz vom 30. April 2020 ein. Unter Berücksichtigung des Verfah- rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu- tung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung Fr. 1'800.- zu Lasten der Vorinstanz (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 15. März 2018 aufgehoben und die Streitsache zu weiteren Ab- klärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 9. Juni und 9. September 2020) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-2159/2018 Seite 38 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: