Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2158/2016
Entscheidungsdatum
15.01.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2158/2016

Urteil vom 15. Januar 2019 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Magdalena Schaer, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 3. März 2016.

C-2158/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene, in ihrer Heimat Deutschland, (...) wohnhafte A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder Versicherte) war ab dem Jahr 2002 in ihrer Eigenschaft als Grenzgängerin an diversen Schulen im Kanton B._______ als Lehrperson für Hauswirtschaft und Textiles Wer- ken tätig. Bevor die Kreisschulpflege C._______ am 4. April 2012 das letzte Arbeitsverhältnis in der Schweiz gekündigt hatte, liess sich die Versicherte zufolge somatischen und psychischen Beschwerden mit Schreiben vom 15. März 2012 bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (im Folgenden: IV- Stelle B.) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invali- denversicherung anmelden (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversi- cherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vor- instanz] 1 bis 11). Nach Vorliegen des Fragebogens für Arbeitgebende (act. 12) und des Protokolls „Erstgespräch Frühintegration“ (act. 18) sowie zahlreicher medizinischer Dokumente (act. 13, 20, 23, 24, 26, 31, 36) wurde am 11. Juli 2013 der Abschlussbericht Integration erstellt (act. 40). Daraufhin teilte die IV-Stelle B. der Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Juli 2013 mit, ihr Leistungsgesuch betreffend berufliche Massnah- men werde abgewiesen (act. 41); die entsprechende, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung datiert vom 21. Oktober 2013 (act. 53). Nach Vorliegen weiterer medizinischer Unterlagen (act. 43, 44, 46 bis 48, 54) und des Fragebogens betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 26. September 2013 (act. 52) gab Dr. med. D., Facharzt für Psychiat- rie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 6. Januar 2014 eine Stellungnahme ab (act. 55). In der Folge wurde die Versicherte am 8. Januar 2014 über die Notwendigkeit einer po- lydisziplinären medizinischen Untersuchung und am 18. Februar über die Durchführungsstelle informiert (act. 56 und 62); der entsprechende Auftrag erfolgte mit Schreiben vom 4. Februar 2014 (act. 58 und 61). B. Nachdem die Versicherte im Rahmen ihrer Eingabe vom 17. Februar 2014 erneut berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragt hatte (act. 64), teilte ihr die IV-Stelle B. am 17. März 2014 mit, dass die entspre- chende Anspruchsprüfung nach Vorliegen des Gutachtens der Einrichtung E._______ GmbH (im Folgenden: E.) erfolge (act. 65). In Kenntnis der E.-Expertise vom 26. Mai 2014 (act. 67.1) sowie zusätzlicher medizinischer Unterlagen (act. 68) nahm Dr. med. D._______ vom RAD am 6. Juni 2014 erneut Stellung (act. 69). Nachdem zusätzlich auch der

C-2158/2016 Seite 3 Abklärungsbericht Haushalt/Rente vom 16. September 2014 vorgelegen hatte (act. 72), stellte die IV-Stelle B._______ der Versicherten mit Vorbe- scheid vom 24. September 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (act. 73). Hiergegen opponierte die Versicherte in ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2014 und ersuchte um eine Fristverlängerung zur Einrei- chung der Einwendungen (act. 82; vgl. auch act. 83 bis 85); diese gingen am 17. Dezember 2014 bei der IV-Stelle B._______ ein (act. 86). Nach Eingang zusätzlicher Arztberichte (act. 87, 88, 91, 94, 95, 97 und 98) emp- fahl Dr. med. D._______ am 22. September 2015 die Einholung eines er- neuten polydisziplinären Gutachtens (act. 99). Nachdem die IV-Stelle B._______ den entsprechenden Auftrag am 27. Oktober 2015 der F._______ AG (im Folgenden: F.) vergeben hatte (act. 103), erhielt die IV-Stelle B. am 7. Januar 2016 Kenntnis der am 6. Januar 2016 versandten polydisziplinären Expertise samt Beilagen (act. 111.1 bis 111.6). Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D._______ vom 19. Januar 2016 (act. 112) und nachdem der Versicherten am 27. Januar 2016 das rechtliche Gehör gewährt worden war (act. 113), erliess die Vorinstanz am 3. März 2016 eine dem Vorbescheid vom 24. September 2014 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 118), welche am 15. März 2016 zugestellt wurde (B-act. 2). C. Mit Eingabe vom 4. April 2016 (Poststempel: 7. April 2016) gelangte die Versicherte ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Fristverlänge- rung zur Einreichung der Beschwerde. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (act. im Be- schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). D. Nach Vorliegen des postalischen Zustellnachweises vom 8. April 2016 (B- act. 2) wurde die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 12. April 2016 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist eine den gesetzlichen Anforderun- gen entsprechende Beschwerdeschrift einzureichen, insbesondere Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen (B-act. 3). Mit einer weiteren, ebenfalls am 12. April 2016 erlassenen prozessleitenden Verfü- gung wurde die Beschwerdeführerin überdies aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege“ ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bun- desverwaltungsgericht einzureichen, ansonsten über das entsprechende Gesuch aufgrund der Akten entschieden werde (B-act. 4).

C-2158/2016 Seite 4 E. Mit Eingabe vom 22. April 2016 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Magdalena Schaer, beim Bundesverwal- tungsgericht gegen die Verfügung vom 3. März 2016 Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, wobei die gesetzliche Wartefrist min- destens ab August 2011 festzusetzen sei (B-act. 5). Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbrin- gen, den seit August 2011 existierenden Arztberichten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in somatischer als auch in psychiatri- scher Hinsicht gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei und immer noch sei. Die seit August 2011 festgestellten Diagnosen fänden sich im RAD- Bericht vom 19. Januar 2016 wieder. Von Bedeutung sei dabei insbeson- dere, dass sich aus den diversen Arztberichten bereits klare Hinweise auf eine Wechselwirkung der körperlichen und psychischen Erkrankungen ergäben. Schliesslich würden sich ausserdem die Stressintoleranz und die geringe Belastbarkeit wie ein roter Faden durch die vorliegenden Berichte ziehen. Seit August 2011 leide die Beschwerdeführerin ununterbrochen un- ter gesundheitlichen Beschwerden, die sich in einem IV-relevanten Aus- mass auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkten. Der Nachweis der medizinisch attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus diversen zeitnahen Arztberichten und -zeugnissen. Entgegen der Begründung in der ange- fochtenen Verfügung vom 3. März 2016 habe das Wartejahr spätestens im August 2011 zu laufen begonnen. Einerseits sei unklar, weshalb die Emp- fehlung des RAD in dessen Bericht vom 19. Januar 2016, wonach der Be- schwerdeführerin lediglich eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, nicht übernommen worden sei. Andererseits werde dem Umstand keine Rech- nung getragen, dass der RAD zunächst Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von 50 % empfohlen habe. Dabei lasse die Würdigung der Aus- führungen des RAD keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerde- führerin derzeit noch nicht arbeitsfähig sei – auch nicht in einem Pensum von 70 %. Diese massgebliche Ausgangslage hätte in die Beurteilung der Vorinstanz dringend einfliessen müssen. Erst wenn die Eingliederungs- massnahmen zu einem positiven Verlauf führten, werde eine adaptierte Tä- tigkeit möglich sein. Im psychiatrischen F._______-Teilgutachten lägen zwei Widersprüche vor. Der erste ergebe sich daraus, dass der Beschwer- deführerin die adaptierte Tätigkeit lediglich in einem 50%igen Pensum zu- gemutet werde. Es sei unerklärlich, weshalb dann im Endergebnis von ei- ner adaptierten Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen

C-2158/2016 Seite 5 werde. Die einzige logische Schlussfolgerung sei vielmehr, dass der Be- schwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit nicht einmal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Vielmehr solle sie erst in einem Belastungs- training mit einem 50%igen Pensum starten und an die – aus Sicht des Teilgutachtens mögliche – 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tä- tigkeit herangeführt werden. So jedenfalls habe der RAD dies verstanden und übernommen. Damit verbunden sei auch der zweite Widerspruch: Es stelle sich die Frage, wie zu erklären sei, dass der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit nur ein 50%iges Pen- sum im Rahmen eines Belastungstrainings zumutbar sein soll, ihr in ihrer angestammten Tätigkeit aber umgehend ein 70%iges Pensum zugemutet werde. Im psychiatrischen F.-Teilgutachten würden die geringe Stresstoleranz und Belastbarkeit zu wenig berücksichtigt, obwohl auf diese Defizite in den früheren Arztberichten immer wieder eingegangen worden sei. Diese seien sowohl bei der Eingliederung als auch bei der adaptierten Tätigkeit relevant. Von Bedeutung sei die Stresstoleranz und Belastbarkeit ganz besonderes mit Blick auf die angestammte Tätigkeit als Lehrkraft an der Oberstufe. Im Übrigen sei festzustellen, dass das psychiatrische Teil- gutachten den langen Krankheitsverlauf in der Beurteilung zu wenig be- rücksichtige. Neben der Frage der Chronifizierung müsse beachtet wer- den, dass die Beschwerdeführerin seit August 2011 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Dies sei jedenfalls anhand der früheren Arzt- berichte und -zeugnisse fast nahtlos nachweisbar. Unter diesem Gesichts- punkt werde offensichtlich, dass die anlässlich des Gutachtens festge- stellte, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode nicht mehr als eine Momentaufnahme darstelle. Ausserdem hätte sich das psychiatrische Teil- gutachten auch mit der von Dr. G. in ihrem Verlaufsbericht vom 1. Dezember 2015 nachvollziehbaren Feststellung, wonach bei der Be- schwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung vorliege, auseinandersetzen sollen. Das psychiatrische Teilgutachten scheine sich mit den früheren di- agnostischen psychiatrischen Einschätzungen nicht umfassend auseinan- derzusetzen. Es werde festgestellt, dass die früheren Arztberichte im Grundsatz nicht in Frage gestellt würden, womit die jahrelang attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht in Zweifel gezogen werde. Das F.- Gutachten stelle zwar fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer Multi- morbidität leide, und betone sogar, dass eine Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Erkrankungen vorliege. Trotzdem sei in keiner Weise auf diese Wechselwirkung eingegangen worden. Es sei nicht nachvollzieh- bar, dass das Vorliegen einer komorbiden Störung bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit keinerlei Beachtung gefunden habe. Im Übrigen sei auch im zuvor erstellten E.-Gutachten in keiner Weise auf die

C-2158/2016 Seite 6 Wechselwirkung eingegangen worden. Bei der Berechnung der Invalidität sei ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2016 verwies die Vorinstanz auf die beiliegende Stellungnahme der IV-Stelle B._______ und beantragte die Abweisung der Beschwerde (B-act. 12). Die IV-Stelle B._______ machte zusammengefasst geltend, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei sie der Ansicht, dass der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt worden sei. Die Gutachten des E._______ vom 26. Mai 2014 sowie dasjenige der F._______ vom 6. Ja- nuar 2016 seien einer qualitativen Prüfung unterzogen und vom RAD von guter Qualität befunden worden. Es könne festgehalten werden, dass die Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht rechtsgenüglich ab- geklärt sei und sich keine Notwendigkeit für weitere medizinische Abklä- rungen ergebe. Es sei somit von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in ange- stammter und angepasster Tätigkeit auszugehen, weshalb die einjährige Wartezeit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht erfüllt sei und folglich kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die Gutachter- stelle F._______ habe in angestammter und angepasster Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert und empfohlen, die Versicherte bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen resp. die Wiedereingliederung (Belastbarkeitstraining) mit einem 50%igen Pensum zu starten und im Ver- lauf auf 70 % zu steigern. Dieser Empfehlung sei die IV-Stelle B._______ gefolgt und habe mit Mitteilung vom 21. März sowie 4. Juli 2016 die not- wendigen Schritte in die Wege geleitet resp. ein Aufbautraining zugespro- chen. Die medizinisch-theoretisch festgesetzte Arbeitsfähigkeit von 70 % sei jedoch direkt anzurechnen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass eine sämtliche Leiden umfassende Abklärung erfolgt sei und diese bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt worden seien, weshalb die Beschwerdeführerin mit dem Argument (Wechselwirkung der verschie- denen Krankheitsbilder) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöge. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 wurde das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsan- wältin Magdalena Schaer für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ernannt (B-act. 15).

C-2158/2016 Seite 7 H. In ihrer Replik vom 11. November 2016 liess die Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhal- ten und zur Begründung ergänzend ausführen, aus den Arztberichten und Unterlagen der Krankentaggeldversicherung gehe hervor, dass seit August 2011 mit Ausnahme von 30 Tagen im September/Oktober 2011 ununter- brochen eine Arbeitsunfähigkeit von meistens 100 %, aber mindestens von 50 % vorgelegen habe. Der Umstand, dass über den ganzen Zeitraum ver- schiedene medizinische Fachpersonen eine Arbeitsunfähigkeit in hohem Umfang bestätigten, dürfe nicht ignoriert werden. Vorliegend fehle es an einer Grundlage, die die früheren medizinischen Feststellungen zum Um- fang der Arbeitsunfähigkeit widerlegen würden. Soweit von verschiedenen Ärztinnen und Ärzten deckungsgleich von einer Arbeitsunfähigkeit von mehrheitlich 100 % und zeitweilig 50 % ausgegangen werde, bedürfe es einer fundierten, überzeugenden und nachvollziehbaren Begründung, um von diesen medizinischen Bestätigungen abzuweichen. Die beiden poly- disziplinären Gutachten enthielten keine Begründung, die diesen Anforde- rungen standhielte. Im Gegenteil werde im Gutachten der F._______ gar festgehalten, dass seit April 2012 eine schwere Depression nachvollzieh- bar sei. Wie bereits beschwerdeweise dargelegt, würden in den Gutachten höchst selektiv wenige Arztberichte herausgegriffen. Anhand dieser be- scheidenen Auswahl würden die Gutachter vereinzelnd und wenig über- zeugend Kritikpunkte herausgreifen. Dr. H._______ sei in ihrem Bericht vom 27. August 2013 nicht nur von einer posttraumatischen Belastungs- störung ausgegangen. Selbst wenn die Hintergründe, die zu der von Dr. H._______ attestierten posttraumatischen Belastungsstörung geführt hät- ten, zu wenig präzise begründet worden sein sollten, sei damit die gesund- heitliche Einschränkung und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise widerlegt. Im Aufbauprogramm schliesslich zeige sich die grosse Bereitschaft der Beschwerdeführerin, sich beruflich einzugliedern (B-act. 17). I. Im Rahmen der auf den 10. Januar 2017 datierten Replik verwies die Vo- rinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 13. Januar 2017; in dieser wurde auf die bereits zugestellten Akten und Unterlagen sowie den darin enthaltenen Ausführungen und Begründungen – an denen festgehalten werde – verwiesen (B-act. 22).

C-2158/2016 Seite 8 J. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2017 wurde der Schriften- wechsel abgeschlossen (B-act. 23). K. Nach Vorliegen der mit Schreiben vom 17. Februar 2017 seitens der Be- schwerdeführerin unaufgefordert eingereichten Unterlagen (B-act. 24) wurde mit prozessleitender Verfügung vom 23. Februar 2017 der Schriften- wechsel wieder aufgenommen. Eine Kopie der Eingabe vom 17. Februar 2017 samt Beilagen ging an die Vorinstanz mit der Einladung, innert Frist hierzu Stellung zu nehmen (B-act. 26). L. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16. März 2017 verwies die Vorinstanz auf die Beurteilung der IV-Stelle B._______ vom 6. März 2017 und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 28). M. In der Folge gingen beim Bundesverwaltungsgericht am 12. Mai 2017 die aktualisierte Kostennote der Rechtsvertreterin und am 7. August 2017 die von der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz adressierte Eingabe vom 20. Juli 2017 ein (B-act. 30 und 31). N. Nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2017 vom Ein- gang der von der Vorinstanz am 2. August 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe der Beschwerde- führerin vom 20. Juli 2017 samt Beilagen Kenntnis genommen und gege- ben worden war (B-act. 32), gingen am 6. September 2018 weitere ärztli- che Dokumente betreffend die Beschwerdeführerin beim Bundesverwal- tungsgericht ein (B-act. 33); diese Eingabe ging mit prozessleitender Ver- fügung vom 11. September 2018 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz (B- act. 34). O. In Beantwortung der im Rahmen der Eingabe vom 5. September 2018 ge- stellten Frage (B-act. 33) teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechts- vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. September 2018 mit, dass mit einem Urteil in der vorliegenden Beschwerdesache voraus- sichtlich bis Ende 2018 zu rechnen sei (B-act. 35).

C-2158/2016 Seite 9 P. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 teilte die Rechtsvertreterin dem Ge- richt mit, dass sie ab 1. Januar 2019 der Mehrwertsteuerpflicht unterliege (B-act. 37). Q. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis- mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26 bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni- gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur- teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

C-2158/2016 Seite 10 1.3 Die vom 3. März 2016 datierende Verfügung (act. 118) wurde der Be- schwerdeführerin am 15. März 2016 zugestellt (B-act. 2). Hiergegen erhob diese beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. April 2016 Be- schwerde (B-act. 1). Nachdem die Beschwerdeführerin mit prozessleiten- der Verfügung vom 12. April 2016 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden war, innert 10 Ta- gen ab Erhalt dieser Verfügung eine den Anforderungen von Art. 52 VwVG entsprechende Beschwerdeschrift einzureichen resp. insbesondere Rechtsbegehren zu stellen und diese rechtsgenüglich zu begründen (B- act. 3), ging am 26. April 2016 die am 23. April 2016 der Post übergebene Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Blick auf das Zustelldatum des angefochtenen Entscheids (15. März 2016), der 30- tägigen Beschwerdefrist sowie unter Berücksichtigung des Fristenstill- stands vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Os- tern wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2016 (act. 118) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvorausset- zungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 3. März 2016 (act. 118), mit welcher die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgewiesen hat. Mit Blick auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist streitig und zu prüfen, ob diese einen Rentenanspruch hat und in diesem Zusammen- hang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechts- genüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendba- ren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

C-2158/2016 Seite 11 2.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei- zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge- mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Ände- rung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko- ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver- tragsstaaten zu gewährleisten. 2.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (3. März 2016) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2015 revidierten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si- cherheit (SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ha- ben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen die- ses Staates. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 3. März 2016 in Kraft stan- den (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fas- sung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch sol- che, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber

C-2158/2016 Seite 12 für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.5 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge- sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Beschwerdeführe- rin hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren AHV/IV-Bei- träge geleistet (act. 9), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitrags- dauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung erfüllt war resp. ist. 2.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau- ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig- keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits- unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

C-2158/2016 Seite 13 2.6 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu- sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In- validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

C-2158/2016 Seite 14 Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invalidi- tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte aus- gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorlie- gend gegeben (vgl. Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidge- nössisches Versicherungsgericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraus- setzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Fol- genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsun- fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztli- chen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachperso- nen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).

C-2158/2016 Seite 15 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unab- hängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsbe- rechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswir- kungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhä- rente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung wei- terer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder fami- liäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksich- tigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Par- tizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denje- nigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits- beeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und an- hand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Ein-

C-2158/2016 Seite 16 schränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können gel- tend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibili- tätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforder- lichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweis- wert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). 3. Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2016 betreffend den Gesundheitszustand und des- sen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit insbesondere auf das Gutachten der F._______ vom 6. Januar 2016 (Versanddatum). Diese Expertise sowie das E.-Gutachten vom 26. Mai 2014 (act. 67.1) und weitere ärztliche Dokumente sind im Folgenden zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen. Anhand dieser medi- zinischen Akten ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen (befristeten oder unbefristeten) Rentenanspruch hat resp. ob die materiellen, kumula- tiven Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum kumulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.7 hiervor). 3.1 Die E.-Experten diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit chronische Knieschmerzen links (ICD-10: M79.66/Z96.6; anam- nestisch Status nach Kniearthroskopie August 2011, Status nach Implan- tation einer Knie-Totalprothese am 16.12.2011, radiologischer regelrechter Befund, klinisch unauffälliger Befund), ein chronisches zerviko-, thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Sympto- matik (ICD-10: M54.2/M54.6/M54.5; massive Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rundrückens samt Protraktion von Kopf und Schultern, radiologisch unauffälliger Befund zervikal) sowie eine rezidivierende depressive Stö- rung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0). Ohne Auswirkungen

C-2158/2016 Seite 17 auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt: Chronische Knieschmerzen rechts (ICD-10: M79.66), chronische Fussbeschwerden beidseits (ICD-10: M79.67/M21.87), Status nach mittelgradiger depressi- ver Episode im Januar und Februar 2014, akzentuierte Persönlichkeits- züge (ICD-10: Z73.1), arterielle Hypertonie, behandelt (ICD-10: I10), Adi- positas per magna (ICD-10: E66.0), substituierte Hypothyreose (ICD-10: E03.9), leicht erhöhte Leberparameter (ICD-10: K76.9). Betreffend die Ar- beits- bzw. Leistungsfähigkeit wurde weiter berichtet, aus orthopädischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei ganztägigem Pensum mit um 30 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Für körperlich leichte Verweisungstätig- keiten mit wiederholt sitzendem Anteil könne von einer zeitlich und leis- tungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der gegenwärtig leichten Epi- sode bei rezidivierender depressiver Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % festgestellt werden. Der Versicherten könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Wil- lensanstrengung aufzubringen, um einer ihren körperlichen Einschränkun- gen angepassten Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 80 % nachgehen zu können. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungs- befunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Ar- beitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass vom 15. Dezember 2011 bis zum 31. Juli 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden könne. Nachfolgend habe aus somatischer Sicht in adaptierten Tä- tigkeiten keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Aus psy- chiatrischer Sicht habe aufgrund einer mittelgradigen depressiven Störung zwischen September 2013 und Februar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Nach erfolgter Besserung bestehe nun eine Arbeitsunfä- higkeit von 20 %. Eine länger andauernde, höhere Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit könne retrospektiv gesehen nicht nachvollzogen werden. Frühere ärztliche Einschätzungen bezögen sich in erster Linie auf die psy- chiatrischen Diagnosen und die Diagnosen des Bewegungsapparates. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen im Abschnitt 4.1.8 des psychi- atrischen Gutachtens und im Abschnitt 4.2.8 im orthopädischen Teilgutach- ten verwiesen. Zusammenfassend könne bei der Versicherten aus polydis- ziplinärer Sicht eine Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit von 70 % in der an- gestammten Tätigkeit festgestellt werden, vollschichtig umsetzbar bei ver- mehrtem Pausenbedarf. Für körperlich leichte Verweistätigkeiten mit wie- derholt sitzendem Anteil bestehe eine Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar. Körperlich schwer belastende Tätigkeiten seien der Versicherten nicht mehr zumutbar. Medizinische Massnahmen

C-2158/2016 Seite 18 zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten keine vorgeschlagen wer- den. Berufliche Massnahmen könnten aufgrund zu geringer Erfolgsaus- sichten nicht empfohlen werden (act. 67.1). 3.2 Das Gutachten der F._______ vom 6. Januar 2016 beinhaltete nebst der hauptgutachterlichen Beurteilung und polydisziplinären Zusammenfas- sung ein psychiatrisches, ein orthopädisches sowie ein pneumologisches Teilgutachten. 3.2.1 Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens vom 2. Dezember 2015 (act. 111.1 S. 31 ff.) diagnostizierte Dr. med. I._______ eine rezidivie- rende Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0/1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit selbstunsicheren, ängstlich-vermeidenden sowie perfektionistischen Anteilen (ICD-10: Z73). Weiter berichte Dr. med. I., ab dem Begutachtungszeitpunkt werde die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auf 30 % festgelegt. Weil die Versi- cherte an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, sei es nicht möglich, den Beginn der Erkrankung rückwirkend ganz genau festzulegen. In Anbetracht der letzten fünf Jahre könnte man den Beginn auf April 2012 festlegen. Sowohl nach subjektiven Angaben als auch nach der Aktenlage habe die Versicherte infolge der für sie unerwarteten Kündigung eine schwere Depression erlitten. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tä- tigkeit betrage ebenfalls 70 %. Am Anfang der Tätigkeit (im Rahmen eines Belastbarkeitstrainings) sollte mit einem 50%igen Pensum gestartet wer- den. Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur sowie ungenügendem Durch- haltevermögen wäre es für die Versicherte vermutlich schwer, als Lehrerin in der Oberstufe einzusteigen. Sinnvoller wäre eine ähnliche Tätigkeit in der Erwachsenenbildung oder in einer ruhigeren, weniger exponierten Tä- tigkeit. Im Arztbericht vom 12. Dezember 2013 schätze Dr. med. G. die Arbeitsunfähigkeit vom 5. September 2013 (Behandlungs- beginn) bis zum 12. Dezember 2013 auf 100 %. Die Depression habe sich zwischen mittelschwerer und schwerer Ausprägung bewegt, weshalb die Einschätzung nachvollziehbar sei. Der Gutachter Dr. med. J._______ lege im psychiatrischen Teilgutachten vom 26. Mai 2014 die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 20 % fest. Diese Einschätzung sei mit der dargestellten Symptomatik kongruent. Im Verlaufsbericht vom 11. März 2015 gebe Dr. med. G._______ keine genauere Einschätzung der Arbeits- fähigkeit ab. Sie schätze diese (zumindest am Beginn eines Arbeitsver- suchs) auf zirka zwei Stunden am Tag während zwei bis drei Tagen pro

C-2158/2016 Seite 19 Woche und stelle eine Steigerungsmöglichkeit in Aussicht, wobei die Leis- tungsfähigkeit mindestens 20 % eingeschränkt wäre. Die behandelnde Ärztin berücksichtige dabei die Wechselwirkungen mit somatischen Er- krankungen, weshalb diese Einschätzung zum Teil nachvollziehbar sei. 3.2.2 Im orthopädischen Teilgutachten vom 3. Dezember 2015 (act. 111.1 S. 41 ff.) stellte Dr. med. K., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit folgende Diagnosen: Tendinitis calcarea Schulter rechts M75.3, Insertionstendinitis Patella links nach Knie-TP M17.0 und M76.5, multiple Ansatztendinopathien M76, Unkovertebralarthrose C3/4 rechts M19.8, be- ginnende Gonarthrose M17.0, Adipositas E66.0 (mit 133.4 kg bei 170.1 cm, BMI 46.1 kg/m2, act. 111.1 S. 29). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine Diagnosen genannt. Weiter führte Dr. med. K. aus, die Versicherte sei zuletzt als Hauswirtschaftslehrerin tätig gewesen. Die dabei entstehenden Anforderungen könnten als angepasst angesehen werden. Die geschilderten Einschränkungen führten zu einer Arbeitsfähig- keit von 70 % bezogen auf ein Vollzeitpensum. Die verbleibenden 30 % entstünden durch die qualitativen Einschränkungen und vermehrte Pau- sen. Die Versicherte habe bis zur Knietotalprothesenoperation gearbeitet. Dieser Eingriff habe ihr subjektiv eine Besserung der Beschwerden ge- bracht, sodass die obige Einschätzung nach einer angemessenen posto- perativen Rehabilitation ab Juli 2012 Gültigkeit habe. Seither seien neu die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule im Oktober 2013 und an der Lendenwirbelsäule im November 2014 objektiviert worden. Die dadurch entstehenden Einschränkungen seien aber nicht derart, dass ab diesen Daten eine andere Einschätzung der angestammten Arbeitsfähig- keit erfolgen müsse. Bei dieser würden die Anpassungen berücksichtigt, welche an die Funktionsstörungen vorgenommen werden müssten. Es er- gebe sich also eine vollständige Arbeitsfähigkeit adaptiert. Der Orthopäde im E.-Gutachten komme 2014 zum Schluss, dass eine Arbeitsfä- higkeit von 70 % bei ganztägigem Pensum möglich sei. Die Klinik M. sehe sogar von orthopädischer Seite ein vollschichtiges Leis- tungsvermögen für körperlich leichte Frauenarbeiten und ohne Überkopf- arbeiten. Wenn eine Abgrenzung angestammte/adaptierte Tätigkeit er- folge, so stimme die erste mit der Einschätzung im E.-Gutachten überein, und die in (...) attestierte Arbeitsfähigkeit könne auf einer ange- passten Tätigkeit basierend angesehen werden. 3.2.3 Dr. med. L., Fachärztin für Pneumologie und Innere Medizin, stellte in ihrem pneumologischen Teilgutachten vom 10. Dezember 2015

C-2158/2016 Seite 20 (act. 111.2) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose. Ohne Auswirkungen diagnostizierte sie ein intrinsisches Asthma bronchiale und ein komplexes Schlafapnoe-Syndrom. Weiter führte sie aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswirtschaftslehrerin sei aus pulmonaler und schlafmedizinischer Sicht zu 100 % ausführbar. 3.2.4 Im Rahmen der hauptgutachterlichen Beurteilung und polydisziplinä- ren Zusammenfassung wurden die anlässlich der psychiatrischen, ortho- pädischen und pneumologischen Teilexpertisen gestellten Diagnosen auf- gelistet. Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit diagnostizierten die Experten weiter eine hypertensive Herz- krankheit (ICD-10: I10.0), einen Status nach absoluter Arrhythmie bei Vor- hofflimmern (ICD-10: I48.1), eine Hyperuricämie (ICD-10: E79.0), eine Hy- pothyreose (ICD-10: E03.9) sowie eine Hypercholesterinämie (ICD-10: E78.0). Weiter wurde berichtet, aus orthopädischer Sicht könne der Unter- scheidung Hauswirtschaft/Textiles Werken wegen fehlendem Arbeitsprofil nicht gefolgt werden. Als Handicaps seien die erhebliche Passivität sowie die deutliche Erwartungshaltung zu erwähnen. Darüber hinaus bestehe eine mangelhafte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Trotz verschiede- nen Therapien sei eine mangelhafte Reflexionsfähigkeit festzustellen, und die Durchhalte- und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien mässig einge- schränkt. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100 % Pensum. Aus allgemein-internistischer und pneumologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100% Pensum. Polydisziplinär sei damit die orthopädische und psychiatrische Beurteilung führend. Es bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100 % Pensum, dies aufgrund der mit der Depression vergesellschafteten, verschiedenen Ängste und unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsakzentuierung sowie aufgrund der eingeschränkten Mobilität des linken Knies und des rechten Schulterge- lenks aufgrund der orthopädischen Erkrankungen. Unter dem Titel „Beginn der Arbeitsunfähigkeit angestammt“ wurde weiter berichtet, es sei schwie- rig, den Beginn der Erkrankung rückwirkend genau festzulegen. Aus psy- chiatrischer Sicht bestehe eine rezidivierende depressive Störung. In An- betracht der letzten fünf Jahre könnte man den Beginn auf April 2012 fest- legen. Aus orthopädischer Sicht bestehe bei einem Status nach der Knie- totalprothesenoperation nach angemessener postoperativer Rehabilitation eine Gültigkeit ab Juli 2012. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer adap- tierten Tätigkeit führten die Experten weiter aus, polydisziplinär sei die psy- chiatrische Einschätzung führend. Es bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit

C-2158/2016 Seite 21 bezogen auf ein 100% Pensum in einer optimal adaptierten leichten kör- perlichen Tätigkeit. Diese Einschätzung gelte ebenfalls ab Juli 2012. Weiter berichteten die Gutachter, aufgrund der Persönlichkeitsstruktur sowie des ungenügenden Durchhaltevermögens wäre es für die Versicherte vermut- lich schwer, als Lehrerin in der Oberstufe einzusteigen. Sinnvoller wäre eine ähnliche Tätigkeit in der Erwachsenenbildung oder in einer ruhigeren, weniger exponierten Tätigkeit. 3.2.5 In Kenntnis der F.-Expertise war der RAD-Arzt Dr. med. D. in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2016 der Ansicht, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht die Feststellungen des polydis- ziplinären Gutachtens sachlich fundiert und nachvollziehbar seien, wes- halb darauf abgestellt werden könne. Die Einschätzung des Gesundheits- schadens bzw. die Beurteilung der Leistungsfähigkeit gemäss seiner Beur- teilung vom 6. Juni 2014 weiche nicht von der Beurteilung dieses Gutach- tens ab (act. 112). 3.3 Mit Blick auf die psychisch-psychiatrische Seite ist in erster Linie auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Gemäss dieser erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines struktu- rierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 und BGE 141 V 281 E. 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra- des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6), wobei dies unter anderem auch für die von den Dres. med. I._______ und G._______ und der Rehaklinik M._______ diagnostizierte rezidivie- rende depressive Störung gilt (ICD-10: F33.0/1/2; vgl. act. 88, 97 und 111.1 S. 39) gilt (BGE 143 V 418 E. 7.2). Da im vorliegenden Fall bisher keine solche Prüfung stattgefunden hatte, kann auch nicht per se im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5 und 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) davon ausgegangen werden, dass betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Beschwerden von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten Ex- pertise keine verwertbaren entscheidrelevanten Erkenntnisse zum Grad der Arbeitsunfähigkeit zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Zwar würde die nach altem Verfahrensstandard eingeholte interdisziplinäre Expertise der

C-2158/2016 Seite 22 F._______ vom 6. Januar 2016 rechtsprechungsgemäss nicht per se ihren Beweiswert verlieren (vgl. hierzu BGE 141 V 281 E. 8). Da diese jedoch gemäss den nachstehenden Erwägungen nicht rechtsgenüglich Auf- schluss gibt über die Diagnosen und das Ausmass und die Dauer der wäh- rend den vergangenen Jahre immer wieder vorliegenden Arbeits- und Leis- tungsunfähigkeiten, reicht eine bloss punktuelle Ergänzung dieser Exper- tise nicht aus. Vielmehr ist eine neue umfassende medizinische Begutach- tung in die Wege zu leiten, welche die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Einklang mit der neu geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren ermöglicht. 3.4 Zwar sind die polydisziplinären Gutachten des E._______ vom 26. Mai 2014 und der F._______ vom 6. Januar 2016 (Versanddatum) umfassend. Sie beruhen auch auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die ge- klagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Dennoch bilden sie für den vorliegenden Fall keine vollstän- dige, rechtsgenügliche Entscheidgrundlage. Mangels Erfüllens der allge- meinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht kann in medizinischer Hinsicht auch nicht auf die im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis

IVG verfassten Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. D._______ ab- gestellt werden, da diese die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien nicht zu erfüllen vermögen. 3.4.1 Nachdem Dr. med. D._______ in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2014 noch die Ansicht vertreten hatte, das E.-Gutachten vom 26. Mai 2014 (act. 67.1) sei plausibel, schlüssig und nachvollziehbar (act. 69), führte er nach Vorliegen weiterer ärztlicher Berichte am 22. September 2015 aus, es sei anhand der Aktenlage nicht möglich, sich ein Gesamtbild des Gesundheitszustandes zu machen. Im Sinne einer ordentlichen Abklä- rung erscheine es daher angebracht, eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachgebieten Psychiatrie, Orthopädie/Rheumatologie, Innere Medi- zin und gegebenenfalls Pneumologie durchführen zu lassen (act. 99). Auf- grund dieser Umstände resp. mit Blick auf die Äusserungen von Dr. med. D. vom 22. September 2015 kann beweisrechtlich von vornherein grundsätzlich nur beschränkt auf die E._______-Expertise 26. Mai 2014 abgestellt werden. Insofern kommt dem Faktum, dass dieses Gutachten beinahe zwei Jahre vor Verfügungserlass am 4. März 2016 datiert und es ihm somit auch an einer gewissen Aktualität mangelt, keine vorrangige Be- deutung zu.

C-2158/2016 Seite 23 3.4.2 Zwar sind – wie von den Gutachtern der F._______ erwähnt – retro- spektive Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit schwierig, weshalb entspre- chende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen genügen müssen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-1421/2013 vom 29. September 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch so, dass Dr. med. I._______ in ihrem psychiatrischen Teilgutachten vom 2. Dezember 2015 (act. 111.1 S. 31 ff.) den Beginn der Arbeitsunfähigkeit aus psychisch-psy- chiatrischer Sicht „in Anbetracht der letzten fünf Jahre“ auf April 2012 fest- gelegt hatte. Mit Blick auf den an der Sitzung der Kreisschulpflege C._______ vom 3. April 2012 beschlossenen Entscheid zur Kündigung (act. 35.2 S. 2) und die im Anschluss daran aufgetretene psychische Prob- lematik ist diese Auffassung betreffend Beginn nachvollziehbar und nicht in Zweifel zu ziehen. 3.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt auch hinsichtlich der ärztli- cherseits gestellten Diagnosen erstellt ist oder ob weiterer Klärungsbedarf besteht: 3.5.1 Zwar sind die ausländischen Ärzte und Kliniken mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin nicht vertraut (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-3826/2014 vom 19. November 2015 E. 5.3), und lassen eine oder meh- rere Diagnosen für sich alleine genommen keinen Schluss auf eine ge- sundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen). Dennoch sind mangels hinreichender Klä- rung der tatsächlich bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit weitere medizinische Abklärungen unabdingbar: 3.5.2 Im Zusammenhang mit dem ärztlichen Entlassungsbericht der Ta- gesklinik N._______ vom 25. Juni 2015 (act. 98) vertrat Dr. med. I._______ die Ansicht, dass die Diagnose einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) nicht bestätigt werden könne, da die Hauptkriterien – mindestens zwei Jahre anhaltende Klagen und wechselhafte körperliche Symptome und ständige Beschäftigung mit den Symptomen – nicht erfüllt seien. Diese Auffassung ist mit Blick auf den ärztlichen Entlassungsbericht der Rehakli- nik M._______ vom 11. März 2015 (act. 97) in Zweifel zu ziehen. In diesem Bericht wurden insbesondere Cervicobrachialgien (ICD-10: M53.1), ein pseudoradikuläres LWS-Syndrom (ICD-10: M54.4), eine rezidivierende de-

C-2158/2016 Seite 24 pressive Störung (ICD-10: F33.1) sowie einen Verdacht auf eine chroni- sche Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) diagnostiziert und ausgeführt, die Beschwerdeführerin beklage unter anderem Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule („aktuell“ vordergründig Nackenbeschwerden am zer- vikothorakalen Übergang; seit zwei Jahren Befund erheblich verstärkt) resp. einen Dauerschmerz mit Schmerzausstrahlung in die Arme. Nebst den funktionellen Einschränkungen der Hände und Finger klage sie auch über die seit dem Jahr 2000 bestehenden, progredienten Beschwerden im Lendenbereich (seit zwei Jahren extrem verstärkt) sowie über einen Dau- erschmerz mit ischialgieformer Schmerzausstrahlung entlang des dorsalen Oberschenkels. Schliesslich war in diesem Entlassungsbericht auch die Rede von einem Schmerzverhalten mit demonstrativen Tendenzen sowie insbesondere von Diskrepanzen zwischen den geklagten Beschwerden und den Befunden. Mit diesen Fakten setzte sich Dr. med. I._______ we- der fundiert auseinander noch wurden diese von ihr rechtsgenüglich ge- würdigt. Aufgrund des oben teilweise wiedergegebenen Inhalts des ärztli- chen Entlassungsberichts der Rehaklinik M._______ vom 11. März 2015 ist das Fazit von Dr. med. I., wonach die Hauptkriterien einer So- matisierungsstörung nicht erfüllt seien, nicht rechtsgenüglich nachvollzieh- bar, und es wird Sache eines Fachexperten oder einer –expertin sein, sich aus fachärztlicher Sicht mit den gegebenen Fakten auseinanderzusetzen. 3.5.3 Dr. med. I. stellte im Rahmen der Beurteilung früherer diag- nostischer psychiatrischer Einschätzungen die von Dr. med. H., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in deren Bericht vom 27. August 2013 (act. 47) diagnostizierte posttraumatische Belastungsstö- rung (ICD-10: F43.1) in Frage. Sie war der Auffassung, dass jegliche anam- nestische Angaben fehlten, die auf eine solche Störung hinweisen könnten. Diese Beurteilung ist für das Bundesverwaltungsgericht insofern nicht voll- ends schlüssig und überzeugend, als die Beschwerdeführerin gemäss Be- richt von Dr. med. G. vom 11. März 2015 (act. 88) an einer rezidi- vierende depressive Störung (teilremittierte mittelgradige bis schwere Epi- sode [ICD-10: F33.1/F33.2] mit somatischem Syndrom), sozialem Rückzug und Ängsten bei einer Anamnese von schwierigen familiären Verhältnissen in der Kindheit, Schuldzuweisungen, Feindseligkeiten und sexuellen Über- griffen (ICD-10: Z61.2/62.3/61.5) leidet. Laut Bericht der Psychiatrischen Tagesklinik vom 16. August 2012 (act. 31) bestehen die Leiden in panikar- tig auftretenden Ängsten, schlechtem Schlaf und wiederkehrenden Erinne- rungen an das negativ Erlebte im Zusammenhang mit der Kündigung, des erlebten Missbrauchs sowie der Verzweiflung und Hilflosigkeit im Zusam- menhang mit der „übermächtigen Grossmutter“. In diesem Kontext ist

C-2158/2016 Seite 25 schliesslich überdies zu erwähnen, dass sich auch Dr. med. I._______ im Rahmen der Würdigung des Berichts von Dr. med. G._______ vom 11. März 2015 selbst nicht sicher war, ob die negativen Kindheitserlebnisse einen so starken Einfluss auf die Entwicklung ausgeübt hätten, dass diese die Arbeitsfähigkeit aktuell noch einschränkten. Unter diesen Umständen ist der Überprüfung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstö- rung im Rahmen des einzuholenden Gutachtens hinreichende Beachtung zu schenken. 3.6 Betreffend die Arbeits- und Leistungs(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich weiter was folgt: 3.6.1 Im Zusammenhang mit früheren psychiatrischen Einschätzungen be- züglich der Arbeitsfähigkeit setzte sich Dr. med. I._______ bloss mit zwei Berichten von Dr. med. G., Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie, vom 12. Dezember 2013 (act. 54 S. 1 bis 7) und 11. März 2015 (act. 88 S. 1 bis 5) sowie der Beurteilung des E.-Experten Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Mai 2014 (act. 67.1 S. 7 ff.) auseinander (act. 111.1 S. 40 f.). Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in psychisch-psychiatrischer Hinsicht erfolgten sei- tens Dr. med. I. auch keine zusätzlichen Auseinandersetzungen mit zahlreichen aktenkundigen Berichten (vgl. E. 3.5.4 ff. hiernach). 3.6.2 Im Bericht vom 12. Dezember 2013 attestierte die Psychiaterin Dr. med. G._______ der Beschwerdeführerin zufolge der rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelschwere bis schwere Episode (ICD-10: F33.2), für die Zeit vom 5. September 2013 bis 12. Dezember 2013 (Datum des Berichts) eine vollständige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit. Mit Blick auf die Begründung in psychisch-psychiatrischer Hinsicht, derzufolge die Versicherte wegen anhaltender Erschöpfung und Müdigkeit, Antriebs- schwäche, Ängste, sozialem Rückzug, Stressintoleranz und verminderter Belastbarkeit nicht in der Lage sei, einer geregelten Arbeit in der freien Wirtschaft nachzugehen, ist die Beurteilung von Dr. med. I., wo- nach die Einschätzung von Dr. med. G. (dauernde 100%ige Ar- beitsunfähigkeit zufolge der Depression mittelschwerer bis schwerer Aus- prägung) nachvollziehbar sei, nicht in Zweifel zu ziehen. 3.6.3 Hinsichtlich der für Dr. med. I._______ nachvollziehbaren Beurteilung des E.-Experten Dr. med. J. vom 26. Mai 2014, gemäss

C-2158/2016 Seite 26 welcher bei der Versicherten aus psychiatrischer Sicht aufgrund einer mit- telgradigen depressiven Störung zwischen September 2013 bis Februar 2014 eine erhöhte Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 % und nach erfolgter Besserung eine solche von nunmehr 20 % bestanden habe, ist einerseits festzuhalten, dass die Versicherte gemäss Austrittsbericht der Klinik O._______ vom 3. Juni 2014 vom 3. Januar bis 20. Februar 2014 vollsta- tionär hospitalisiert war und in psychisch-psychiatrischer Hinsicht eine re- zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit sozialem Rückzug und Ängsten (ICD-10: F33.1), sowie Feindseligkeiten und Übergriffe in der Kindheit (ICD-10: Z62.3/61.5) diagnostiziert wurden. Mit Blick auf die stationäre Hospitalisation und die ab dem Eintrittsdatum (3. Januar 2014) bis zum 31. März 2014 (Dauer des stationären Aufenthalts und bis zum Eintritt in die Tagesklinik N.) festgelegte 100%ige Ar- beitsunfähigkeit (act. 68) kann die von Dr. med. I. als nachvollzieh- bar qualifizierte Beurteilung einer 50%igen resp. 20%igen Arbeitsunfähig- keit durch Dr. med. J._______ nicht zutreffen. Vielmehr ist davon auszuge- hen, dass die Versicherte während dieses Zeitraums ebenfalls vollständig arbeits- und leistungsunfähig war. 3.6.4 Gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Tagesklinik N._______ vom 16. August 2012 befand sich die Versicherte bereits vorher vom 4. Juni bis 1. August 2012 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung (mit- telgradige depressive Episode; ICD-10: F33.1) in teilstationärer Behand- lung. Aufgrund der tagesklinischen Behandlung ist während dieser Zeit ebenfalls von einer vollen Arbeits- und Leistungsunfähigkeit auszugehen (act. 31; vgl. auch act. 36.2 S. 2 sowie act. 44 S. 13 und 14). Betreffend die im Anschluss an diesen teilstationären Aufenthalt vorliegende Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus psychisch-psychiatrischer Hinsicht fehlen jedoch rechtsgenügliche Angaben, und es wird Sache einer medizinischen Fach- person sein, hierzu Stellung zu nehmen. 3.6.5 In ihren Berichten vom 3. Mai und 27. August 2013 diagnostizierte Dr. med. H., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine fortdau- ernde Knieproblematik und führte aus, die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit beruhe sowohl auf der körperlichen als auch auf der psychiatrischen Diag- nose. Diese Ärztin attestierte der Versicherten vom 6. März 2013 durchge- hend bis 27. August 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. 43, 46 S. 1 und 47). Da diese Arbeitsunfähigkeit nicht rechtsgenüglich begründet wurde, besteht auch diesbezüglich weiterer Abklärungsbedarf. Ein solcher besteht auch mit Blick auf den Bericht von Dr. med. P., Chefärztin

C-2158/2016 Seite 27 Psychosomatik der Klinik O., vom 11. November 2013. Darin di- agnostizierte sie insbesondere ein schweres depressives Zustandsbild bei rezidivierender depressiver Störung, ohne jedoch konkret auf die daraus resultierende Arbeits- und Leistungsfähigkeit einzugehen (act. 54 S. 8 bis 10). 3.6.6 Dr. med. Q., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 16. Juni 2014 die psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), und führte aus, die Versicherte sei vom 17. März bis 16. Mai 2014 zum zweiten Mal in der Psychiatrischen Tagesklinik N._______ teilstationär behandelt worden. Aufgrund der tages- klinischen Behandlung ist während dieser Zeit erneut von einer vollen Ar- beits- und Leistungsunfähigkeit auszugehen. Hinsichtlich der im Anschluss an diesen teilstationären Aufenthalt vorliegenden Arbeits- und Leistungsfä- higkeit aus psychisch-psychiatrischer Hinsicht machte Dr. med. Q._______ keine verlässlichen und rechtsgenüglichen Angaben (act. 88 S. 6 bis 10), weshalb auch diesbezüglich weitere Abklärungen zu erfolgen haben. 3.6.7 Bezüglich der vom 24. März bis 30. April 2015 stattgefundenen teil- stationären Behandlung lassen sich dem diesbezüglichen Bericht der Psy- chiatrischen Tagesklinik N._______ vom 25. Juni 2015 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depres- sive Episode (ICD-10: F33.1) sowie einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) entnehmen. Wiederum ist davon auszugehen, dass während des stationären Aufenthalts von einer vollen Arbeits- und Leistungsunfähigkeit auszugehen ist. Angaben hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit resp. zur Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit im Anschluss an den stationären Aufenthalt lassen sich diesem Bericht ebenfalls nicht entnehmen (act. 98), weshalb weitere Abklärungen unumgänglich sind. 3.6.8 Dr. med. I._______ war weiter der Auffassung, dass aus psychiatri- scher Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%iges Pensum bestehe. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 70%ige Leistungsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 %, wobei am Anfang der Tätigkeit (im Rahmen eines Belastbar- keitstrainings) mit einem 50%igen Pensum gestartet werden und im Verlauf eine Steigerung auf 70 % erfolgen solle. Unter dem Punkt „Spezifikation der adaptierten Tätigkeit“ führte Dr. med. I._______ weiter aus, aufgrund

C-2158/2016 Seite 28 der Persönlichkeitsstruktur sowie des ungenügenden Durchhaltevermö- gens wäre es für die Versicherte vermutlich schwer, als Lehrerin in der Oberstufe einzusteigen; sinnvoller wäre eine ähnliche Tätigkeit in der Er- wachsenenbildung oder in einer ruhigeren, weniger exponierten Tätigkeit. Diese Beurteilung von Dr. med. I._______ ist insofern nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, als sie zwar eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bis- herigen Tätigkeit attestiert, jedoch beifügt hatte, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht als Oberstufenlehrerin einsteigen, sondern nur in eine weniger exponierte und ruhigere Tätigkeit – somit in eine Verweisungstätigkeit – und dies nur versuchsweise zu 50 %. Diese Beurteilung durch Dr. med. I._______ könnte bzw. müsste durchaus so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tä- tigkeit arbeitsunfähig ist und in einer leidensadaptierten Verweisungstätig- keit – prognostisch und erst nach Durchführung von Eingliederungsmass- nahmen in Form eines Belastungstrainings – vorerst eine 50%ige Leis- tungsfähigkeit besteht. Dies ist in etwa vereinbar mit der Einschätzung von Dr. med. G., welche in ihrem Verlaufsbericht vom 11. März 2015 dafür hielt, dass die Versicherte den Aufgaben einer Hauswirtschaftslehre- rin wahrscheinlich wegen der körperlichen Belastung nicht mehr gewach- sen sei und möglicherweise als Lehrerin für Textiles Werken wieder einen Arbeitsversuch machen könnte, dies anfänglich nur an zwei Stunden pro Tag und dies maximal an zwei bis drei Tagen in der Woche. Hierbei bestehe auch eine verminderte Leistungsfähigkeit von mindestens 20 % bis 30 %, da die Belastbarkeit der Versicherten starken Schwankungen unterworfen sei (act. 88). Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. G. vom 1. Dezember 2015. Darin betonte Dr. med. G._______ insbesondere, dass zwar die Grundvoraussetzung für berufliche Massnah- men bzw. für die Fähigkeit, zwei Stunden pro Tag anwesend zu sein, erfüllt sei, es jedoch aufgrund des Schweregrads und der Dauer der Störung er- forderlich sei, dass wenig Druck auf die Versicherte ausgeübt werde und Belastungs- und Pensumssteigerungen langsam und nach Absprache mit der Versicherten erfolgten und dass sie auch der engmaschigen Unterstüt- zung und Begleitung durch entsprechende Fachpersonen bedürfe (act. 109). 3.7 Hinsichtlich der somatischen Leiden ergibt sich weiter Folgendes: 3.7.1 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.2.2), stellte Dr. med. K._______ im orthopädischen Teilgutachten vom 3. Dezember 2015 mit Einfluss auf

C-2158/2016 Seite 29 die Arbeitsfähigkeit verschiedene Diagnosen und hielt unter anderem da- für, dass die geschilderten Einschränkungen ab Juli 2012 zu einer Arbeits- fähigkeit von 70 % bezogen auf ein Vollzeitpensum führten und die verblei- benden 30 % durch die qualitativen Einschränkungen und vermehrten Pausen entstünden, wobei aus den im Oktober 2013 und November 2014 neu objektivierten degenerativen Veränderungen (Halswirbel- und Lenden- wirbelsäule) keine andere Einschätzung der angestammten Arbeitsfähig- keit resultiere. In Ergänzung zu den von den Experten Dres. med. I._______ und K._______ gestellten Diagnosen wurden in der hauptgut- achterlichen Beurteilung und polydisziplinären Zusammenfassung ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch ein intrinsisches Asthma bronchiale, ein komplexes Schlafapnoe-Syndrom, eine hyperten- sive Herzkrankheit (ICD-10: I10.0), ein Status nach absoluter Arrhythmie bei Vorhofflimmern (ICD-10: I48.1), eine Hyperuricämie (ICD-10: E79.0), eine Hypothyreose (ICD-10: E03.9) sowie eine Hypercholesterinämie (ICD-10: E78.0) diagnostiziert. Dabei stützten sich die Experten insbeson- dere auf die Laborbefunde vom 2. Dezember 2012 (act. 111.5) sowie auf das pneumologische Teilgutachten von Dr. med. L., Fachärztin für Pneumologie und Innere Medizin, vom 10. Dezember 2015 (act. 111.2). 3.7.2 Das Gutachten der F. ist in allgemein-internistischer Hinsicht insofern schlüssig und überzeugend (vgl. E. 3.2.3 und 3.3 hiervor), als die Beschwerdeführerin aus pulmonaler und schlafmedizinischer Sicht trotz ih- rem intrinsischen Asthma bronchiale sowie dem komplexen Schlafapnoe- Syndrom zu 100 % arbeitsfähig ist (act. 111.2 S. 4). 3.7.3 In rein orthopädischer Hinsicht ergibt sich schliesslich, dass die Ver- sicherte gemäss Bericht von Dr. med. R., Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie, vom 5. September 2012 vom 15. Dezember 2011 bis zum 31. Juli 2012 arbeitsunfähig im angestammten Beruf war. Dr. med. R. war der Auffassung, dass seit dem 1. August 2012 aus ortho- pädischer Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorliegt (act. 46 S. 3). Im Bericht vom 4. September 2013 vertrat er die Auffassung, dass die Be- schwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswirtschafts- lehrerin aus orthopädischer Sicht ab dem 1. August 2012 keine Arbeitsun- fähigkeit mehr aufweist (act. 48). Demgegenüber kam Dr. med. K._______ im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätig- keit ab Juli 2012 wieder zu 70 % arbeitsfähig sei (act. 111.1 S. 46). Im Üb- rigen ging auch der E.-Experte Dr. med. S., Facharzt für Orthopädische Chirurgie, in Anlehnung an die Beurteilung von Dr. med.

C-2158/2016 Seite 30 R._______ davon aus, dass ab dem 1. August 2012 in der angestammten Tätigkeit wieder eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und in einer Verweisungstä- tigkeit ab diesem Zeitpunkt eine solche von 100 % besteht (act. 67.1 S. 17 f.). 3.7.4 Zwar ist die Erklärung für die Diskrepanz (vermehrter Pausenbedarf angesichts der bei Fehlhaltung an der Wirbelsäule beklagten Beschwerden für im Stehen und Gehen erfolgende Verrichtungen einschliesslich jener im angestammten Bereich) für das Bundesverwaltungsgericht nachvollzieh- bar. Auch die Beurteilung, wonach ebenfalls ab 1. August 2012 für körper- lich leichte Verweisungstätigkeiten mit wiederholt sitzenden Anteilen von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus- zugehen ist, ist prinzipiell schlüssig, zumal diese Auffassung im Übrigen mit derjenigen der Rehaklinik M._______ übereinstimmt. Gemäss deren Entlassungsbericht vom 11. März 2015 besteht bei der Versicherten von orthopädischer Seite her ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körper- lich leichte „Frauenarbeiten“ ohne Klettern und Steigen, ohne Arbeiten in kniender oder Hockposition, ohne Überkopfarbeiten, überwiegend im Sit- zen, zeitweise im Stehen und Gehen sowie in Tages-, Früh- bzw. Spät- schicht (act. 91). Hinsichtlich des Beginns der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ist mit Blick auf die Taggeldleistungen (act. 45) und die damit übereinstim- menden Angaben von Dr. T._______ in deren Bericht vom 10. Oktober 2012 (act. 46 S. 2) davon auszugehen, dass diese Arbeitsunfähigkeit be- reits ab dem 18. Oktober 2011 (bis 31. Juli 2013) bestanden hatte. Damit kann es jedoch vorliegend nicht sein Bewenden haben, denn einerseits wiesen die Experten der F._______ anlässlich der polydisziplinären versi- cherungsmedizinischen Beurteilung explizit darauf hin, dass aus orthopä- discher Sicht der Unterscheidung Hauswirtschaft/Textiles Werken wegen fehlendem Arbeitsprofil nicht gefolgt werden könne. Insbesondere auch vor diesem Hintergrund kann nicht vom Vorliegen eines rechtsgenüglichen Zu- mutbarkeitsprofils hinsichtlich einer Lehrtätigkeit sowohl in den Bereichen Hauswirtschaft und Textiles Werken als auch im Bereich der Erwachsenen- bildung ausgegangen werden. Andererseits ist – nebst dem Grund der ge- änderten Bundesgerichtsrechtsprechung (vgl. E. 3.3 hiervor) – auch mit Blick auf die Unklarheiten in psychiatrischer Hinsicht resp. der Wechselwir- kung der verschiedenen somatischen und psychiatrischen Leiden (act. 111.1 S. 38 unten) eine erneute interdisziplinäre Begutachtung unum- gänglich (betreffend interdisziplinärer Begutachtung beim Zusammenwir- ken von physischen und psychischen Beschwerden vgl. Urteil 8C_168/ 2008 des BGer vom 11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen).

C-2158/2016 Seite 31 4. Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und dessen Aus- wirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit Blick auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 143 V 418, 143 V 409 und 141 V 281) und aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht schlüssig und zu- verlässig beurteilen lässt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.8 hiervor). Das Gutachten der F._______ sowie weitere akten- kundige medizinische Berichte vermögen keine abschliessenden Beurtei- lungsgrundlagen zu bilden, sondern geben Anlass zu weitergehenden Ab- klärungen. Somit wurde im vorliegend zu beurteilenden Beschwerdever- fahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung der Auswirkungen sämtli- cher Leiden auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit anlässlich einer um- fassenden medizinischen Begutachtung durch entsprechend ausgebildete Fachärztinnen und/oder Fachärzte in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Psychotherapie, Orthopädie und Innere Medizin – oder in weiteren, durch die Experten oder Expertinnen zu bestimmenden Disziplinen (vgl. hierzu BGE 139 V 349 E. 3.3) – in der Schweiz ist unter den gegebenen Umstän- den notwendig und aufgrund der aktuellen Bundesgerichtsrechtsprechung auch möglich. Der Grund für die Rückweisung an die Vorinstanz liegt ins- besondere auch im Umstand, dass mit Blick auf Praxisänderungen des Bundesgerichts eine Verlagerung der Expertentätigkeit von der administra- tiven auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2). Im Rahmen der notwendigen medizinischen Begutachtung sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte von den Expertinnen und/oder Experten zu würdigen. Da Diagnosen unerlässliche Vorausset- zung für eine abschliessende Beurteilung bilden, haben sich die Gutachte- rinnen und Gutachter mit den abweichenden Diagnosestellungen (vgl. E. 3.4 ff.) auseinanderzusetzen und sich – nach feststehenden Diagnosen – zur Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit resp. zu den vorhandenen Einschrän- kungen der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer leidens- adaptierten Erwerbstätigkeit mit Hilfe der heranzuziehenden, im Fokus ste- henden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu äussern. 5. Nach neuer Ermittlung des vollständigen und richtigen medizinischen Sachverhalts hat die Vorinstanz auch einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen und erneut abzuklären, ob und in welchem Ausmass die

C-2158/2016 Seite 32 Beschwerdeführerin zufolge ihres Gesundheitszustandes auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu- mutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (vgl. hierzu etwa Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3). Dabei ist zu berücksichti- gen, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst- aussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Per- son nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schaden- minderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Ver- hältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Beschwerde vom 23. April 2016 insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 4. März 2016 aufzuheben ist und die Ak- ten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung von wei- teren umfassenden medizinischen Abklärungen und anschliessendem Er- lass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Auf die Einholung eines Kostenvorschusses wurde im vorliegenden Fall infolge Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung verzichtet. Da eine Rückweisung praxisge- mäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Kosten auf- zuerlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten aufer- legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-

C-2158/2016 Seite 33 tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei- entschädigung von Fr. 3‘200.- angemessen (inklusive 8%iger Mehrwert- steuer bis Ende Dezember 2017; seit 1. Januar 2018 7.7 % [vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 {MWSTG; SR 641.20}]; zur Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands oder der unentgeltli- chen Rechtsbeiständin vgl. BGE 141 III 560 E. 2. und 3.) gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Ver- fügung vom 3. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 3‘200.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-2158/2016 Seite 34 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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