Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2089/2014
Entscheidungsdatum
12.08.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2089/2014

Urteil vom 12. August 2015 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

Parteien

X._______, vertreten durch Dr. iur. Marion Jakob, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

C-2089/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus der Republik Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1983) reiste im Jahr 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung, später eine Niederlassungsbewilligung. Er besuchte sechs Jahre lang die Primar- schule, danach zwei Jahre eine Werkklasse und verbrachte zwei weitere Jahre in einem Jugendheim (vgl. Akten des Migrationsamts des Kantons Solothurn [SO act.] 369 f.). Er absolvierte eine Anlehre zum Fahrzeugwart und arbeitete danach von Oktober 2002 bis Juni 2005 über ein Temporär- büro als Maschinenassistent (vgl. Beilagen des Beschwerdeführers [BF Beilagen] 5 – 7). Gemäss kantonalen Akten war er in diesem Zeitraum vorübergehend auch arbeitslos (vgl. SO act. 64). Von Juli 2005 bis Novem- ber 2013 arbeitete er als Maschinenassistent bei der M._______ AG in N._______ (vgl. Beilagen des Beschwerdeführers [BF Beilagen] 8 u. 9). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Schweizer Freundin Y._______ (geb. 1984) drei Kinder: A._______ (geb. 2008), B._______ (geb. 2010) und C._______ (geb. 2012). Gemäss Vereinbarung vom 11. Juli 2013 (von der KESB genehmigt am 19. September 2013) steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und hat der Vater bei Aufhebung des gemeinsa- men Haushaltes monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 510.– pro Kind zu bezahlen (vgl. BF Beilage 10; SO act. 239 – 241). B. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 1997 bis 2000 wiederholt be- schuldigt, Straftaten begangen zu haben, und gab diese teils zu, so etwa einen Einbruchdiebstahl im Januar 1998 (vgl. SO act. 76 ff.; 94 ff.; 110 f.; 222 f.). Ob er in diesem Zeitraum, d.h. als Jugendlicher, für eine oder meh- rere Straftaten verurteilt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Mit Urteil des Amtsgerichts S._______ vom 11. August 2005 wurde er wegen einfa- cher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandels, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei, mehrfachen Haus- friedensbruchs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes zu 16 Monaten Zuchthaus bedingt verurteilt (vgl. Akten des Staatssek- retariats für Migration [SEM act.] 1 S. 9 u. 28; SO act. 12 – 28). Das kanto- nale Migrationsamt verwarnte den Beschwerdeführer daraufhin mit Schrei- ben vom 17. Januar 2006 (vgl. SO act. 11).

C-2089/2014 Seite 3 C. Das Amtsgericht S._______ verurteilte den Beschwerdeführer am 27. Juni 2012 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Rau- bes, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, alles begangen im Jahr 2010, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren (vgl. SEM act. 1 S. 9 u. 27; SO act. 312 – 383). Die Freiheitsstrafe verbüsste er von Januar 2013 bis Januar 2014 in der Vollzugsform des elektronisch überwachten Haus- arrests («Electronic Monitoring»; vgl. SEM act. 1 S. 4; SO act. 263 u. 309). D. Das kantonale Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom 18. September 2013 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn an, die Schweiz am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Zur Begründung wurde angeführt, er sei wiederholt straffällig und zu Frei- heitsstrafen von insgesamt drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Das Amtsgericht sei im Urteil vom 27. Juni 2012 von einem erheblichen Verschulden ausgegangen, das durch die beträchtliche kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft sowie egoistische Motive erhöht werde. Die Inte- ressen der Schweizer Kinder fielen zwar ins Gewicht, doch lasse die Schwere der Delikte und die Unbelehrbarkeit eine besondere Rücksicht- nahme nicht zu (vgl. SEM act. 1 S. 23 – 26). Das kantonale Verwaltungs- gericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Januar 2014 ab (vgl. SEM act. 1 S. 1 – 10). E. Das kantonale Migrationsamt forderte den Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 5. März 2014 auf, die Schweiz bis am 15. März 2014 zu verlassen und gewährte ihm das rechtliche Gehör betreffend Erlass eines Einreise- verbots (vgl. SO act. 213 f.). Der Beschwerdeführer bat mit Schreiben vom 11. März 2014 darum, die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Minimum zu beschränken, damit er mit seiner Familie zusammen leben könne (vgl. SEM act. 1 S. 29 – 33). F. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) verfügte am 19. März 2014 ein achtjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer sowie die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schengener Informations- system (SIS II). Zur Begründung wurde auf die Verurteilungen zu insge- samt drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe hingewiesen. Ange-

C-2089/2014 Seite 4 sichts der teils schweren Verstösse und der damit einhergehenden Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei die Massnahme erforder- lich. Der Beschwerdeführer habe sein Wohlverhalten während längerer Zeit im Ausland unter Beweis zu stellen. Es stehe ihm die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots zu beantragen. Unter Berücksichtigung des langen Aufenthalts in der Schweiz und der familiären Beziehungen werde die Fernhaltemassnahme auf acht Jahre festgelegt. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2014 eröffnet (vgl. SEM act. 3 S. 36 – 39). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. April 2014 beantragt der Beschwerdefüh- rer, das Einreiseverbot sei per sofort aufzuheben, eventualiter sei es auf die Dauer eines Jahres, subeventualiter auf zwei Jahre zu befristen. Zu- dem sei ihm zu erlauben, alle drei Monate in die Schweiz zu reisen, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begrün- dung führt er aus, er sei in der Schweiz aufgewachsen, lebe seit vielen Jahren mit seiner Partnerin zusammen und habe mit ihr drei Kinder. Seine Freundin und die Kinder hätten ihren Partner, Vater und Versorger verloren. Auch die Grosseltern seien betroffen. Eine ganze Familie werde zerstört. Dabei habe der Strafrichter ihm keine ungünstige Prognose gestellt. Das Opfer der strafbaren Handlung, die er im Jahr 2010 verübt habe, habe ihm, der sich aufrichtig entschuldigt habe, längst verziehen. Der einzige Grund für seine Delinquenz, die Drogensucht, sei weggefallen. Eine Überschrei- tung der fünfjährigen Maximaldauer des Einreiseverbots sei qualifiziert be- gründungspflichtig. Die familiären Bindungen und das Kindeswohl seien zu berücksichtigen. Die Kinder müssten im Falle einer achtjährigen Einreise- sperre die wichtigsten Lebensjahre ohne ihren Vater verbringen, und auch die Beziehung zur Partnerin werde faktisch verunmöglicht. Seine Partnerin und die Kinder würden zu Sozialfällen und die Grosseltern müssten das Haus verkaufen. Aus all diesen Gründen sei das achtjährige Einreiseverbot unverhältnismässig. H. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 ab. Zudem wies das Gericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass für Gesuche um zeitweilige Suspen- sion das SEM zuständig ist (Art. 67 Abs. 5 AuG).

C-2089/2014 Seite 5 I. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 die Ab- weisung der Beschwerde. Die geltend gemachte enge Verbundenheit zur Partnerin und den Kindern hätten den Beschwerdeführer bisher nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten können. Inwieweit er seine Sucht im Griff habe, stehe nicht fest. Einreiseverbote könnten sodann ge- genüber Drittstaatsangehörigen auch aus generalpräventiven Gründen er- lassen werden. Allfällige Gesuche um befristete Suspension des Einreise- verbots werde man prüfen. J. Der Beschwerdeführer führt mit Replik vom 12. August 2014 aus, er habe die Drogensucht überwunden, weshalb ihm eine günstige Prognose zu stellen sei. Er habe ein Methadonprogramm absolviert und sei seit einem halben Jahr «völlig clean». Dass er seine Suchtproblematik im Griff habe, werde mit drei Arztzeugnissen belegt. Ihm sei der bedingte Vollzug gewährt worden, was nur bei günstiger Prognose der Fall sei. Das Einreiseverbot sei auch mit generalpräventiven Gründen nicht zu rechtfertigen. K. Die Vorinstanz reduzierte das Einreiseverbot mit Verfügung vom 21. Au- gust 2014 wiedererwägungsweise auf die Dauer von fünf Jahren (gültig bis am 17. März 2019). Mit Schreiben vom 22. August 2014 teilte die Vor- instanz dies dem Beschwerdeführer mit und führte aus, man habe damit den nun deutlich zu Tage getretenen Bemühungen, die Sucht in den Griff zu bekommen, sowie der familiären Situation «mehr als angemessen» Rechnung getragen. Gleichentags liess die Vorinstanz dem Gericht dieses Schreiben in Kopie zukommen mit der Bitte, das Verfahren unter Berück- sichtigung des Wiedererwägungsentscheids weiterzuführen. Der Be- schwerdeführer teilte mit Schreiben vom 21. September 2014 mit, dass er an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalte. L. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer mit Zwischen- verfügung vom 19. Dezember 2014 Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktu- alisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen. Der Beschwer- deführer reichte mit Eingabe vom 11. Februar 2015 diverse Unterlagen ein und teilte mit, dass er bis anhin noch kein Gesuch um zeitweilige Suspen- sion des Einreiseverbots gestellt habe, weil er sich vorerst auf das vorlie- gende Verfahren konzentrieren wolle.

C-2089/2014 Seite 6 M. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie das Einreiseverbot betrifft (Art. 50 und 52 VwVG). Auf das Rechtsbegehren Nr. 2 betreffend wiederkehrende zeitweilige Suspensionen ist nicht einzutreten, da solche Gesuche beim SEM einzureichen sind (Art. 67 Abs. 5 AuG) und Streitgegenstand nur sein kann, was vom Anfechtungsgegenstand erfasst wird (vgl. Urteil des BVGer C-939/2012 vom 18. September 2013 E. 1.3). 1.3 Die Vorinstanz hat das ursprünglich achtjährige Einreiseverbot wieder- erwägungsweise auf die Dauer von fünf Jahren reduziert. Soweit die Be- schwerde dadurch nicht gegenstandslos geworden ist, bleibt der Rechts- streit aufrechterhalten (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge- machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sach- lage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

C-2089/2014 Seite 7 3. 3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas- sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts- ordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vor- schriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte da- für bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab- sehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mitglied- staates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 der SIS-II-Verordnung [ABl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105/1 vom 13.4.2006]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestat- ten bzw. ihm ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Visakodex [ABl. L 243/1 vom 15.9.2009] i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützt das wiedererwägungsweise auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG und be- gründet dieses primär mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu Frei- heitsstrafen von insgesamt drei Jahren und vier Monaten (vgl. Sachverhalt

C-2089/2014 Seite 8 Bst. B und C). Der Beschwerdeführer bringt vor, der Erlass eines Einreise- verbotes sei unzulässig, weil ihm keine ungünstige Prognose gestellt wer- den könne. Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, der Be- schwerdeführer habe sich im Ausland zu bewähren, und verweist darauf, dass ein Einreiseverbot gegenüber einem Drittstaatsangehörigen auch aus generalpräventiven Gründen – unabhängig der individuellen Prognose der betroffenen Person – erlassen werden dürfe. 4.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künfti- gen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813; Urteil des BVGer C-1383/2014 vom 19. Mai 2015 E. 5.4). Das Einreiseverbot knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Bei der Prognosestellung ist indes naturgemäss in erster Linie das vergan- gene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen, was sich im Wortlaut von Art. 67 Abs. 2 AuG klar ausdrückt und auch der Absicht des Gesetzgebers entspricht (vgl. BBl 2002 3760; Urteile des BVGer C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.1 sowie C-2731/2011 vom 18. Novem- ber 2011 E. 4.3 je m.H.; kritisch ANDREAS JÖRGER/PATRICK SUTTER, Einrei- severbot nach Art. 67 AuG: Konkretisierungen auf dem Weg zu einer ver- hältnismässigen Praxis, in: Sicherheit&Recht 2/2013, S. 81 ff.). Bei Dritt- staatsangehörigen kommt der Rückfallgefahr daher nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu wie bei freizügigkeitsberechtigten Personen (vgl. Art. 5 An- hang I FZA [SR 0.142.112.681]; BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H), und es darf auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (vgl. Urteile des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 und 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BGE 136 II 5 E. 4.2). Zu beachten ist im Weiteren, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit im Vordergrund. Daraus ergibt sich ein strengerer Beurteilungs- massstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Zudem muss im Zusammen- hang mit schweren Straftaten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1). 4.3 Der Beschwerdeführer hat während seiner Anwesenheit in der Schweiz diverse Verbrechen (insb. Raub [Art. 140 StGB], gewerbs- und banden- mässiger Diebstahl [Art. 139 StGB]) und Vergehen (z.B. Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB) begangen und wurde wiederholt zu länger- fristigen Freiheitsstrafen verurteilt (vgl. Sachverhalt Bst. B und C), was bei der Prognosestellung zu würdigen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 m.H. sowie

C-2089/2014 Seite 9 hinten E. 5.2). Das Amtsgericht S._______ hat dem Beschwerdeführer im Juni 2012 einen Hang zur Gewalt sowie eine beträchtliche kriminelle Ener- gie attestiert und den teilbedingten Strafvollzug gewährt, obwohl es die Rückfallgefahr als beträchtlich einstufte (vgl. SO act. 372). Auch aufgrund der Art und Anzahl der Delikte sowie der erst kurzen Zeit, in der sich der Beschwerdeführer in Freiheit und ohne den Druck eines Aufenthaltsverfah- rens bewähren musste, ist von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, mit der Drogensucht sei der alleinige Grund für seine Delinquenz weggefallen, ist festzuhalten, dass im Strafurteil vom 27. Juni 2012 darauf hingewiesen wird, dass er regelmässig Kokain konsumiert und die Taten oft unter Alko- holeinfluss begangen habe, jedoch stets um das Unrecht seiner Taten ge- wusst habe und in seiner Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt gewe- sen sei (vgl. SO act. 329 u. 369 sowie hinten E. 5.3.2). Der Beschwerde- führer hat mithin unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (Verletzung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) klarerweise hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz im Rahmen der Ermessensaus- übung zu Recht nicht vom Erlass eines Einreiseverbots abgesehen hat, und – falls diese Frage bejaht wird – welche Dauer des Einreiseverbots angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht bei dieser Prüfung im Vordergrund. Es ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen anderer- seits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Beson- derheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält- nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 5.2 Die fünfjährige Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots kann über- schritten werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG). Dieses Kriterium ist im Folgenden im Rahmen der Gewichtung des öffentlichen Interesses zu prüfen. Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot wiedererwägungsweise auf fünf Jahre befristet, tat dies aber namentlich auch, um privaten Interessen Rechnung zu tragen (vgl. Sachverhalt Bst. K). Sie ging folglich nach wie vor von einer schwerwiegenden Gefahr

C-2089/2014 Seite 10 aus, welche grundsätzlich eine Überschreitung der Regelhöchstdauer rechtfertigen würde, zumal ansonsten die Verhängung eines Einreisever- bots von fünf Jahren gleichbedeutend mit der Nichtberücksichtigung priva- ter Interessen gewesen wäre. Anzumerken ist, dass Art. 67 Abs. 3 AuG bei Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr die Überschreitung der Regel- höchstdauer zwar zulässt, die zuständige Behörde indessen nicht davor befreit, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu prüfen, ob die besonderen Umstände des konkreten Falles eine Überschreitung rechtfertigen (vgl. etwa Urteil des BVGer C-6121/2014 vom 28. Mai 2015 E. 7 f.). 5.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter, aus der mehrfa- chen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prog- nose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 sowie BGE 139 II 121 E. 6.3 je m.H.). 5.3.1 Angesichts der wiederholten schweren Delinquenz des Beschwerde- führers (vgl. E. 4.3) besteht an dessen Fernhaltung ein erhebliches öffent- liches Interesse. Zu berücksichtigen ist, dass er bereits als Jugendlicher straffällig und namentlich auch wegen Gewaltdelikten angezeigt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B; SO act. 222 f.). Danach delinquierte er über Jahre hinweg immer wieder und beging dabei wiederholt Delikte gegen das be- sonders schützenswerte Rechtsgut der körperlichen Integrität (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a). Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2005 mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe (16 Monate bedingt) bestraft; er hatte als jun- ger Erwachsener diverse Einbruchdiebstähle verübt, zwei einfache Körper- verletzungen begangen (wobei er bei einer davon dem Opfer eine Eisen- stange auf den Kopf und mehrmals auf den Rücken schlug), sich der Heh- lerei schuldig gemacht und mehrfach das Betäubungsmittelgesetz übertre- ten (vgl. SO act. 223). Danach erhielt er eine Chance, sich zu bewähren, und wurde von der Migrationsbehörde lediglich verwarnt (vgl. SO act. 11). Als er im Jahr 2010 rückfällig wurde, beging er nicht nur geringfügige De- likte; seine Taten zeugen im Gegenteil von einer ausgeprägten Gewaltbe- reitschaft und Abgebrühtheit. So raubte er gemeinsam mit einem Kollegen

C-2089/2014 Seite 11 einen Mann mit vorgehaltenem Messer auf offener Strasse aus (vgl. Akten der Strafabteilung des Richteramts S._______ [Strafakten SO] Box 5 Nr. 7 act. 271 ff.). Eine Gewaltkomponente ist auch beim Erwerb, Lagern und der Weitergabe einer Kalaschnikow AK 47 erkennbar. Das Strafgericht stufte die Art der Tatbegehung insgesamt als kaltblütig, hemmungs- und skrupellos ein und wies darauf hin, die Verantwortungslosigkeit sei insbe- sondere angesichts der Tatsache bemerkenswert, dass er mehrfacher Fa- milienvater sei (vgl. SO act. 145 f. u. 274; Strafakten SO Band 1 act. 122 f. sowie Box 5 Nr. 7 act. 144 ff.). Er wurde daraufhin im Jahr 2012 wiederum zu einer längerfristigen – zweijährigen – Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ihm der bedingte Vollzug lediglich für ein Jahr gewährt und die Probezeit auf die gesetzliche Maximaldauer von fünf Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) angesetzt wurde. Das Gericht ging von fehlender Einsicht, Gewaltbereit- schaft und einer beträchtlichen Rückfallgefahr aus (vgl. SO act. 372 u. 380). 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der einzige Grund für die De- linquenz sei seine Drogensucht gewesen. Er sei im Methadonprogramm und habe keine Lustgefühle mehr, härtere Drogen zu nehmen. Er bereue seine Taten und wolle nur für seine Familie da sein (vgl. BF Beilage 17 f.). Dass die Ursache der Delinquenz des Beschwerdeführers indes nicht – wie behauptet – ausschliesslich in seinem Drogenkonsum lag, wurde bereits dargetan (vgl. E. 4.3). Davon ging das Strafgericht nicht aus, und dies be- hauptete der Beschwerdeführer damals auch selber noch nicht. So antwor- tete er in der polizeilichen Einvernahme vom 23. November 2010 auf die Frage, weshalb er vom Raubopfer Geld gewollt habe: «Für die Disco. Für den Eintritt und zum Trinken» (vgl. Strafakten SO, Box 5 Nr. 7, act. 274). Die Behauptung, das damalige Raubopfer habe dem Beschwerdeführer längst verziehen, wird nicht belegt; wie es sich damit verhält, ist vorliegend auch nicht von Bedeutung, vermag dieser Umstand doch die Gefährdungs- prognose nicht zu beeinflussen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. insb. BF Beilagen 14 ff. u. 20) ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer seine Straftaten mittlerweile ernsthaft bereut, sich tatsäch- lich im Methadonprogramm befindet und um Abstinenz bemüht und sich nichts mehr zu Schulde kommen liess – jedenfalls bestehen keine anders- lautenden Hinweise. Dessen ungeachtet kann aufgrund des vorangegan- genen, langjährigen delinquenten Verhaltens des Beschwerdeführer nicht bereits angenommen werden, es gehe von ihm aktuell keine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr aus. Der Beschwerdeführer wurde erst im Januar 2014 aus dem Strafvollzug entlas- sen und musste die Schweiz im März 2014 verlassen (vgl. Sachverhalt Bst.

C-2089/2014 Seite 12 C und E). Namentlich aufgrund der Tatsache, dass er seit dem Jugendalter immer wieder Straftaten verübte und die Kriminalität gleichsam als einge- schliffenes Verhaltensmuster in seiner Biographie erscheint, kann nicht be- reits heute von einer gefestigten Wandlung ausgegangen werden. In die- sem Zusammenhang ist auch die kriminalistische Forschung zu berück- sichtigen, welche aufzeigt, dass die Rückfallgefahr bei Wiederholungstä- tern wie dem Beschwerdeführer markant erhöht ist (vgl. JÖRGER/SUTTER, a.a.O., S. 89 m.H.; KLAUS MAYER/PATRICK ZOBRIST, Psychologie des krimi- nellen Verhaltens, in: Meyer/Schildknecht [Hrsg.], Dissozialität, Delinquenz und Kriminalität – Ein Handbuch für die interdisziplinäre Arbeit, 2009, S. 33 ff.). Aufgrund der nach wie vor erheblichen Rückfallgefahr, der wiederhol- ten Delinquenz und der über Jahre hinweg manifestierten, ausgeprägten Gewaltbereitschaft ist mithin davon auszugehen, dass vom Beschwerde- führer eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung ausgeht, welche die Verhängung einer mehr als fünf Jahre dauernden Fernhaltemassnahme zuliesse (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG). 5.4 Aufgrund der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist ohne weiteres von einem grossen öffentlichen Fernhalteinte- resse auszugehen (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugen- merk der Massnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Gewichtig ist sodann das generalprä- ventive Interesse, die öffentliche Sicherheit durch eine konsequente Mas- snahmepraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.) 5.5 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers und seiner Familienangehörigen gegenüber zu stellen. Der Be- schwerdeführer macht im Wesentlichen familiäre Gründe geltend: er sei in der Schweiz aufgewachsen, lebe seit vielen Jahren mit seiner Lebenspart- nerin zusammen und habe gemeinsam mit ihr drei Kinder. Seine Partnerin und die Kinder hätten ihren Partner, Vater und Versorger verloren und müssten nun aufs Sozialamt; auch die Grosseltern seien von der Mass- nahme betroffen (vgl. Sachverhalt Bst. G). 5.5.1 Die Beschränkung des Familienlebens ist in erster Linie auf den Ver- lust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen (vgl. Sachverhalt

C-2089/2014 Seite 13 Bst. D). Die dadurch bewirkte Einschränkung des Privat- bzw. Familienle- bens kann hier aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Die Pflege des regelmässigen persönlichen Kon- takts zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin und den ge- meinsamen Kindern scheitert somit bereits an der fehlenden Aufenthalts- berechtigung in der Schweiz. Es stellt sich deshalb vorliegend einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausge- hende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält, wobei die Prüfung auch mit Blick auf das Kindeswohl zu erfolgen hat (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107, nachfol- gend: KRK]). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen persönliche Kontakte pflegen zu können, ist im Rahmen der Interessenabwägung vor- rangig zu berücksichtigen. Das Kindeswohl geniesst indes keinen absolu- ten Vorrang; auch das Interesse, die Öffentlichkeit vor Straftätern zu schüt- zen, ist gewichtig (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 m.H.). Das Einreiseverbot bedeutet für den Beschwerdeführer vorab einen administrativen Zusatzauf- wand, da er für Besuche in der Schweiz jeweils um die Aussetzung des Einreiseverbots ersuchen muss (Suspension, vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Erfahrung zeigt freilich, dass die von der Vorinstanz gewährten Suspensi- onen deutlich kürzer ausfallen als bei der Anwendung der allgemeinen Ein- reisebestimmungen gemäss Schengen-Recht (90 Tage je 180 Tagezeit- raum; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.2 m.H.). Hierdurch werden die Möglichkeiten des Beschwerdeführers, die familiären Beziehungen zu pflegen, empfind- lich eingeschränkt (vgl. Urteil C-6121/2014 E. 8.3.2 m.H.). 5.5.2 Angesichts der bekanntermassen schwierigen wirtschaftlichen Ver- hältnisse im Kosovo kann von der Freundin des Beschwerdeführers ver- nünftigerweise nicht verlangt werden, ihrem Partner mit den Kindern dort- hin zu folgen. Dem ausgeprägten öffentlichen Fernhalteinteresse stehen somit gewichtige private Interessen des Beschwerdeführers und seiner Fa- milie gegenüber. Mit der wiedererwägungsweise erfolgten Reduktion der Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre hat die Vorinstanz diesen priva- ten Interessen Rechnung getragen. Auf diese Weise werden nicht nur die Bemühungen des Beschwerdeführers um Drogenabstinenz (vgl. BF Bei- lage 14 ff.; 20) und sein glaubhaft geäussertes Bestreben, in Zukunft seine Verantwortung als Familienvater wahrnehmen zu wollen (vgl. BF Beilage 17 f.), angemessen berücksichtigt, sondern auch die Interessen der Freun- din Y._______ (vgl. BF Beilage 12; 19), der drei gemeinsamen Kinder so- wie der Grosseltern (vgl. BF Beilage 11). Eine weitere Reduktion der Dauer

C-2089/2014 Seite 14 der Fernhaltemassnahme wäre jedoch vor dem Hintergrund des ausge- prägten öffentlichen Fernhalteinteresses, namentlich des gewichtigen Inte- resses der Öffentlichkeit am Schutz vor Gewaltstraftätern, nicht zu recht- fertigen. Während der Geltungsdauer des Einreiseverbots können die fa- miliären Kontakte mittels Telefon, moderner Kommunikationsmittel und Be- suchen der Partnerin und der Kinder im Kosovo gepflegt werden (vgl. auch BF Beilage 19). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer mehrfach – von der Vorinstanz wie vom Gericht – darauf hingewiesen, dass ihm die Mög- lichkeit offen steht, aus wichtigen Gründen mittels Gesuchs die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots beim SEM zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG); von dieser Möglichkeit hat er bis anhin noch keinen Gebrauch gemacht (vgl. Sachverhalt Bst. L). 5.6 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der (wiedererwägungsweise auf fünf Jahre reduzierten) Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Im Übrigen ist die angefoch- tene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG), namentlich auch nicht, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämt- licher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.5 m.H.). Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, ihm bei Vorliegen beson- derer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. vorne E. 3.2 in fine). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten (vgl. E. 1.2) und sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 1.3). 7. Insoweit die Beschwerde nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos ge- worden ist, hat der in den verbleibenden Punkten unterliegende Beschwer- deführer die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 600.– zu tragen (vgl. Art. 58 Abs. 3 i.V.m. Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; PFLEIDERER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 58 N. 54). Dem Beschwerdeführer ist sodann im Umfang, in dem die Beschwerde zufolge Wiedererwägung gegenstandslos gewor- den ist, zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 7 ff. VGKE sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese wird – mangels Kostennote – nach gerichtlichem Ermessen

C-2089/2014 Seite 15 und in Würdigung sämtlicher Bemessungsfaktoren auf Fr. 1'000.– festge- setzt (vgl. Art. 14 VGKE).

Dispositiv S. 16

C-2089/2014 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwer- deführer auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss abgegol- ten. Der Restbetrag von Fr. 400.– wird zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundes- verwaltungsgericht mit Fr. 1000.– zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) – das Migrationsamt des Kantons Solothurn (Ref-Nr. [...])

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Kilian Meyer

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Zitate

Gesetze

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AuG

  • Art. 67 AuG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 13 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 15 i.V.m
  • Art. 58 i.V.m

SGK

  • Art. 5 SGK

StGB

  • Art. 44 StGB
  • Art. 123 StGB
  • Art. 139 StGB
  • Art. 140 StGB

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 5 VGKE
  • Art. 7 VGKE
  • Art. 14 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 58 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

VZAE

  • Art. 80 VZAE

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