B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 21.10.2015 (9C_419/2015)
Abteilung III C-2088/2013
Urteil vom 7. Mai 2015 Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Anspruch auf eine Rente der IV; Verfügung der IVSTA vom 20. Februar 2013.
C-2088/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der [...] in der Türkei geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter o- der Beschwerdeführer) lebt seit 1981 in Deutschland und verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft. Von 1982 bis 2004 arbeitete er als Kellner in der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligato- rische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 17. November 2003 meldete er sich aufgrund von Rücken-, Kopf- und Schulterschmerzen sowie einer Depression zum Bezug von IV- Leistungen an (Akten der IV-Stelle B., [im Folgenden: IV-] act. 1; act. 8; act. 10). B. Nach Einholung eines rheumatologischen und psychiatrischen Gutachtens (IV-act. 13; act. 15) durch die IV-Stelle B. wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. März 2006 ab (IV-act. 17). Hiergegen liess der Be- schwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Einsprache erheben (IV-act. 18; act. 22), welche von der Vorinstanz mit Entscheid vom 29. Ok- tober 2007 abgewiesen wurde (IV-act. 26 S. 2). Das Bundesverwaltungs- gericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde vom 29. November 2007 mit Urteil C-8137/2007 vom 26. Februar 2008 insofern gut, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (IV-act. 32). Nach Einholung eines wei- teren psychiatrischen Gutachtens (IV-act. 37) und durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (IV-act. 38-49) sprach die Vor-instanz dem Beschwerde- führer mit Verfügungen vom 7. April 2009 eine halbe Invalidenrente mit ent- sprechenden Kinderrenten ab 15. Juli 2008 zu (IV-act. 51). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Mai 2009 (IV-act. 53) hiess das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil C-3202/2009 vom 3. März 2011 wiederum teil- weise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Durchführung ergänzender Begutachtungen und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück (IV-act. 64). C. Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (IV-act. 75) stellte die IV-Stelle B._______ dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. Juni 2012 die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (IV- act. 79). Nach Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. August
C-2088/2013 Seite 3 2012 (IV-act. 83) veranlasste die Vorinstanz weitere medizinische Abklä- rungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Februar 2013 ab (IV-act. 96). D. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2013 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ihm ab 1. Juli 2003 Invaliditäts- und Kinderrenten basierend auf einem In- validitätsgrad von mindestens 70% zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung ersuchen, unter o/e Kostenfolge (Akten im Beschwerdeverfah- ren, [im Folgenden: BVGer-] act. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gutachten, auf welches sich die Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung gestützt habe, kläre keine der Sachverhaltsfragen, mit deren Beantwortung das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz beauftragt habe. Insbesondere sei die Abklä- rung der psychischen Komorbidität mangelhaft. Im psychiatrischen Teilgut- achten seien zahlreiche Widersprüche gegenüber den medizinischen Vorakten ersichtlich, welche nicht hinreichend berücksichtigt bzw. selektiv gewertet worden seien. Entsprechend könne aufgrund des Gutachtens nicht rechtsgenüglich beurteilt werden, ob ein Rentenanspruch bestehe, und sei ein gerichtliches Obergutachten zu bestellen. Zudem sei der Ein- kommensvergleich nicht korrekt vorgenommen und der Invaliditätsgrad entsprechend falsch ermittelt worden. Die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Berechnung stelle eine unzulässige Schlechterstellung ge- genüber der früheren Verfügung vom 7. April 2009 dar. E. Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung mitsamt Beilagen einreichen (BVGer-act. 5). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2013 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. Guido Ehr- ler als Anwalt beigestellt (BVGer-act. 6). F. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die teil- weise Gutheissung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung auf die ein- geholte Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 17. Juni 2013 verwies (BVGer-act. 8). Darin wurde ausgeführt, das eingeholte polydisziplinäre
C-2088/2013 Seite 4 Gutachten sei lege artis erstellt worden und habe den medizinischen Sach- verhalt umfassend abgeklärt. Es bestehe weder aus formellen noch aus materiellen Gründen Veranlassung, davon abzuweichen oder weitere me- dizinische Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerde sei jedoch insofern teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer gemäss Neuberech- nung des Valideneinkommens von Juli 2008 bis November 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 48% eine Viertelsrente zustehe. Ab September 2011 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 19% kein Rentenanspruch mehr. Mit Aufhebung der Verfügung vom 7. April 2009 durch das Bundesverwal- tungsgericht sei die Vorinstanz nicht länger an die darin gemachten Be- rechnungen und Ausführungen gebunden gewesen, sondern habe in der angefochtenen Verfügung zulässigerweise eine neue Berechnung vorneh- men können. G. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 14; act. 16). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer einen Kurzbrief der Klinik C._______ ein- reichen (BVGer-act. 18), die der Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezem- ber 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (BVGer-act. 19). H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-in- stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
C-2088/2013 Seite 5 Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen unter Berücksichtigung des Fris- tenstillstandes während Ostern frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 38 Abs. 4 ATSG; Art. 60 ATSG; Art. 22a Abs. 1 VwVG; Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Februar 2013, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint wurde (IV-act. 96; BVGer-act. 2). Strittig und zu prüfen ist insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizini- scher Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung des Ermessens, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge- tretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
C-2088/2013 Seite 6 nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizü- gigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). 3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite- ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin- dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 3.3 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.4 Nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die vom Trä- ger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An- tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann ver- bindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Dies trifft im Verhältnis der Schweiz zu den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nicht zu, weshalb die Frage des Anspru- ches auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung allein auf- grund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 4.
C-2088/2013 Seite 7 4.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 4.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 20. Februar 2013) ein- getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen grundsätzlich Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 9C_803/2009 vom 25. März 2010 E. 5). 4.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV (SR 831.201) respektive des ATSG und der ATSV (SR 830.11) ab- zustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Vorliegend ist der Anspruch auf eine Invaliden- rente ab dem 1. Juli 2003 strittig, weshalb insbesondere das IVG in Kraft ab dem 1. Januar 1992 in der Fassung vom 22. März 1991 [3. IV-Revision; AS 1991 2377], ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision; AS 2003 3837], ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [5. IV-Revision; AS 2007 5129] und ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision; AS 2011 5659] mit den entsprechenden Fassungen der IVV [AS 1992 1251, 2003 3859, 2007 5155, 2011 5679] massgebend sind. 5. 5.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil- weise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach- ten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be- tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
C-2088/2013 Seite 8 sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf o- der Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe- reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Nach der bis Ende 2003 geltenden Rechtslage gehören zu den geisti- gen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Gemäss der ab 2004 geltenden Rechtslage (4. IV-Revi- sion) können neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsscha- dens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1). Fest- zustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig- keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträch- tigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen wer- den kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi- cherten Person sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2). 5.3 Zur Annahme einer Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychi- schen Erkrankungen – ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach- )ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho- soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Fa- milie oder Zukunftsängste im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das klinische Beschwerdebild darf nicht einzig aus Beeinträchtigungen beste- hen, welche von belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an- dauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit ver- gleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und verselbständigte psychische
C-2088/2013 Seite 9 Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind un- abdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinrei- chende Erklärung finden und in diesen aufgehen, liegt kein invalidisieren- der psychischer Gesundheitsschaden vor (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des BGer 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 5.4 Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begrün- det als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumut- baren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, wel- che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versi- cherte Person nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwen- digen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entschei- det sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere qualifi- zierte Kriterien, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehr- jähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre- dienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsge- winn; „Flucht in die Krankheit“); das Scheitern einer konsequent durchge- führten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedli- chem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.2). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens- anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; 131 V 49 E. 1.2; SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.1). 6. 6.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) be- steht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindes-
C-2088/2013 Seite 10 tens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % be- steht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem In- validitätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte aus- gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 6.2 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentli- chen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 7. 7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
C-2088/2013 Seite 11 7.2 Einem Arztbericht kommt Beweiswert zu, wenn dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam- nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam- menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so- wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche- rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) vgl. Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 8. 8.1 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf das – in Folge der Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte – polydisziplinäre Gutachten der D._______ vom 28. November 2011 (IV-act. 75). Der Beschwerdeführer bringt vor, auf das Gutachten sei nicht abzustellen, da es den Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts unge- nügend umgesetzt habe. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil C-3202/2009 vom 3. März 2011 fest, ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers könne gestützt auf die medizinischen Vorakten nicht rechtsgenüglich beur- teilt werden. Im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung sei das Vorliegen einer psychischen Komorbidität zu prüfen. Insbesondere stehe vor dem Hintergrund des gesamten Krankheitsverlaufs nicht fest, ob eine parallel zur somatoformen Schmerzstörung herausgebildete rezidivie- rende depressive Erkrankung bestehe. Sodann sei zu klären, ob die in den Berichten der Tagesklinik E._______ vom 20. Mai 2008 und 25. Februar
C-2088/2013 Seite 12 2009 gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu- treffe und ob diese tatsächlich bereits seit 1999 bestehe. Schliesslich sei Beginn und Ausmass der – im zweiten Gutachten von Dr. F._______ attes- tierten – Verschlechterung des Gesundheitszustandes unklar (E. 3.4 ff.). Ausgehend von diesen Unklarheiten und unter Berücksichtigung der übri- gen medizinischen Akten ist das D.-Gutachten einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. 8.3 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellte sich zum Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2013 aufgrund der Akten wie folgt dar: Bericht Rehabilitationsklinik G. vom 20. August 2002 an Dr. med. H._______ (IV-act. 7 S. 13 ff.), Diagnosen: Cervicoverteb- ralsyndrom bei Discopathie C5/6 und basilärer Impression (ICD-10: M 50.3, Q 75.8); Ausschluss radikuläres Kompressionssyndrom; anteilige somatoforme Schmerzstörung bei beginnender hypo- chondrisch-depressiver Entwicklung (F 45.4, F 68.0). Der Be- schwerdeführer sei wegen am Arbeitsplatz ausgelöster, ambulant therapieresistenter Nacken- und Schulterschmerzen stationär ein- gewiesen worden. Die Klagsamkeit habe einen hohen, auf die Ar- beitsplatzthematik zentrierten Anteil. Es bestehe eine auffällige Dis- krepanz zwischen Klagsamkeit und Krankschreibungsdauer einer- seits sowie klinischen/ radiologischen Befunden andererseits. Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit; Bericht Universitätsklinik I._______ vom 6. Mai 2003 an Dr. H._______ (IV-act. 7 S. 17 f.), Diagnose: Chronische Zervikocepha- lgien (ICD-10: M 54.2); Bericht Dr. med. J._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 25. November 2003 im Auftrag der Krankenkasse (IV-act. 7 S. 3 ff.), Diagnose: Ausgeprägtes chronisches Schmerzsyndrom und vom Patienten reaktiv darauf zurückgeführte schwere depressive Ent- wicklung; möglicherweise gingen die Schmerzen auf eine bisher nicht erfasste somatische Ursache zurück. Bis zum Abschluss einer erneuten somatischen Abklärung sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig, die weitere Arbeitsfähigkeit müsse sodann psychiatrisch definiert werden;
C-2088/2013 Seite 13 Bericht Dr. med. H., Facharzt für Neurologie und Psychiat- rie, an die IV-Stelle B. vom 8. Dezember 2003 (IV-act. 7 S. 1 f.), Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Be- schwerden im Sinne eines Zervikovertebralsyndroms bei Diskopa- thie C5 und basilärer Impression; somatoforme chronische Schmerzstörung (ICD-10: M 50.3, Q 75.8, F 45.4, F 68.0); Diagno- sen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Hypochondrische depressive Entwicklung, bestehend seit einem Jahr. Die Prognose werde eher schlecht eingeschätzt, worauf auch die bisherige Unfä- higkeit des Beschwerdeführers, eine Änderung im Krankheitsbild herbeizuführen, hinweise. Aggravation und Simulation seien nicht festgestellt worden. Bis auf Weiteres liege eine 100%-ige Arbeits- unfähigkeit vor; Bericht Dr. med. K., Facharzt für Innere Medizin, an die IV- Stelle B. vom 18. Dezember 2003 (IV-act. 9), Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Cervikobrachialgie bei Dis- kusprolaps; Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Reaktive Depression. Seit 9. Juli 2003 liege eine 100%-ige Arbeits- unfähigkeit vor; Bericht Klinik L., Fachklinik für Internistische und Orthopä- dische Rehabilitation, an Dr. H. vom 12. Januar 2004 (IV- act. 22 S. 6 ff.), Diagnosen: Reaktive depressive Entwicklung (de- pressive Verarbeitung organischer Schmerzen, ICD-10: F 32.9); rechtsbetontes Zervikobrachial-Syndrom mit schmerz-hafter Bewe- gungseinschränkung der HWS und des rechten Armes (M 53.1); chronisches Lumbalsyndrom (M 54.5); chronische Zervikozephal- gie (M 53.0). Befund: Ausgeprägte depressive Verstimmung, Hoff- nungslosigkeit, Kreisen um Versagen und Zukunftsängste. Der Be- schwerdeführer habe durch die langandauernde Arbeitslosigkeit Minderwertigkeitsgefühle entwickelt, da er seine angestammte Rolle als Ernährer der Familie nicht mehr wahrnehmen könne, was zu Stimmungswechseln zwischen Aggressivität und Depression führe. Derzeit bestehe aus neuropsychiatrischer Sicht keine Ar- beitsfähigkeit; Bericht M., Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psycho- therapie, an Dr. H. vom 22. Juli 2004 (IV-act. 22 S. 15 ff.), Diagnosen: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F
C-2088/2013 Seite 14 45.4); rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra- dige Episode (F 33.1). Befund: Vermindert affektiv schwingungsfä- hig, gereizt, klagsam; das Denken scheine auf die fehlende Arbeits- und Heilungsperspektive eingeengt; keine Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder Suizidalität. An den Therapien habe der Be- schwerdeführer mässig motiviert teilgenommen; es sei ihm kaum möglich gewesen, Vorschläge zur Änderung seiner Situation zu ak- zeptieren und eine Umsetzung zu versuchen; Gutachten Dr. med. N., Facharzt für Rheumatologie, vom 19. August 2005 (IV-act. 13), Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches tendomyotisches Panvertebralsyn- drom (ICD-10: M 54.8); Periarthropathia humero-scapularis (M 75.1); mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne psycho- tische Symptome (F 32.1 – F 32.2), evtl. im Rahmen einer posttrau- matischen Belastungsstörung (F 43.1). Der Beschwerdeführer habe von dem Konflikt an seinem letzten Arbeitsplatz, Zukunftssor- gen und einem 1999 in der Türkei erlebten Erdbeben berichtet, nach welchem seine wesentlichen Schmerzen aufgetreten seien. Im Vordergrund stehe ein schwerer depressiver Zustand mit Freud- losigkeit und Teilnahmslosigkeit; das wiederholte Erleben des Erd- bebens spreche für eine posttraumatische Belastungsstörung. We- gen der Schmerzchronifizierung, psychischen Problematik und so- zialen Belastungssituation sei mit einer schlechten Prognose zu rechnen. Aus rheumatologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit unzumutbar, in einer Verweistätigkeit jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben; aus psychischen Gründen bestehe eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 9. Juli 2003, wobei es fraglich sei, ob diese 100% betrage oder dem Be- schwerdeführer nicht doch die nötige Willenskraft zugemutet wer- den könne, um 50% zu arbeiten; Bericht Klinik C. an Dr. H._______ vom 13. Oktober 2005 (IV-act. 22 S. 18 ff.), Diagnosen: Diskusprolaps LWK 4/5 intrafora- minal rechts mit möglicher Wurzelkompression L4 (ICD-10: M 51.1, G 55.1); anhaltende somatoforme Schmerzstörung (L 45.4); mittel- gradige depressive Episode (F 33.1). Der Beschwerdeführer habe eine langjährige Überforderung seines psychischen Integrations- vermögens, ein ausgeprägtes Ohnmachtserleben bei Entwurze- lungsproblematik sowie eine familiäre Konfliktsituation geschildert;
C-2088/2013 Seite 15 Gutachten Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie, vom 17. Januar 2006 (IV-act. 15), Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD- 10: F 45.4). Die leichten, in den Akten teilweise als mittelgradig be- schriebenen depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der Schmerzstörung zu sehen und genügten nicht, um eine eigenstän- dige Depression diagnostizieren zu können. Suizidgedanken oder schwere depressive Verstimmungen lägen nicht vor, ebensowenig könne aufgrund des erlebten Erdbebens die Diagnose einer post- traumatischen Belastungsstörung gestellt werden. Die Selbstein- schätzung des Beschwerdeführers als arbeitsunfähig könne auf- grund der psychiatrischen Befunde nicht objektiviert werden, son- dern sei auf den passiven Umgang des Beschwerdeführers mit sei- nen Beschwerden, der ausgeprägten Krankheitsüberzeugung so- wie die Fixierung auf die Opferrolle zurückzuführen. Dies stelle je- doch ebensowenig wie die mangelnde Motivation, etwas an seinem Gesundheitszustand zu ändern, eine Beeinträchtigung der Arbeits- fähigkeit dar. Somit bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer Ver- weistätigkeit; aus somatischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zuzumuten; Bericht Klinik O. vom 7. April 2006 (IV-act. 22 S. 22 ff.), Di- agnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode; anhaltende somatoforme Schmerzstörung; Span- nungskopfschmerz; Zervikobrachial-Syndrom; lumbale Diskopa- thie. Eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des 1999 erlebten Erdbebens habe aufgrund der Symptomatik und der Anga- ben des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe die durch den Arbeitsplatzverlust ausge- lösten familiären Konflikte und seine Überzeugung, nie wieder ar- beiten zu können, thematisiert. Er sei in arbeitsunfähigem Zustand entlassen worden, bei weiterer ambulanter Behandlung sei aber eine baldige Besserung der Gesundheitssymptomatik zu erwarten, sodass bei guter Prognose eine teilweise Arbeitstätigkeit in ange- passten Tätigkeit möglich sei; Bericht Universitätsklinik I._______, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 6. November 2007 (IV-act. 27 S. 16 ff.), Diagnosen: Schwere depressive Episode bei rezidivierender Störung (ICD-10: F 33.2);
C-2088/2013 Seite 16 anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4); Trauerreaktion bei Anpassungsstörung (F 43.2) nach Suizid der 19-jährigen Toch- ter im Juli 2007. Befund: Denken eingeengt auf den Suizid der Tochter; Freud-, Interessen- und Hoffnungslosigkeit, Rückzug, Ver- zweiflung, Insuffizienzerleben und Schuldgefühle; keine Suizidge- danken, Denk- oder Ichstörungen. Im Verlauf der Behandlung habe sich die depressive Symptomatik insgesamt rückläufig gezeigt, je- doch seien die ärztliche Beurteilung und die subjektive Einschät- zung des Beschwerdeführers erheblich voneinander abgewichen. Der Beschwerdeführer habe bislang nur wenige alternative Strate- gien zur Verarbeitung seiner Probleme denn die Somatisierung ge- funden, habe aber immerhin die Absicht geäussert, weiter kämpfen und sich vermehrt in die Familie einbringen zu wollen; Bericht Dr. H._______ vom 21. Dezember 2007 (IV-act. 37 S. 13), Diagnose: Somatoforme Schmerzstörung; am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nichts geändert; Berichte psychiatrische Tagesklinik E._______ vom 19. Mai 2008 an Dr. H._______ (IV-act. 37 S. 14 ff.) und vom 20. Mai 2008 an die IV-Stelle B._______ (IV-act. 33), Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1); rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F 33.2); anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4); Cervicobrachialgie; chronische Lumboischialgie. Das Schmerzsyndrom habe 1997 begonnen, sei durch ein 1999 erleb- tes Erdbeben und spätere Arbeitsplatzkonflikte verstärkt worden. Nach dem Suizid seiner Tochter sei es zu einer starken Zunahme des depressiven Symptoms mit massiven Schuld- und Insuffizienz- gefühlen, ausgeprägter Antriebsstörung mit Interesseverlust und Freudlosigkeit sowie Lebensüberdruss (jedoch ohne akute Suizida- lität) gekommen. Zudem leide der Beschwerdeführer an einer post- traumatischen Belastungsstörung. Die zunächst beklagten Erinne- rungen an das Erdbeben seien im Laufe der Behandlung durch die Schwerpunktbildung auf den Suizid der Tochter in den Hintergrund getreten. Es sei zu einer leichten Besserung gekommen, jedoch nicht im Sinne einer Teilarbeitsfähigkeit. Durch die Dauer und Kom- plexität der Erkrankung bestehe bis auf Weiteres eine 100%-ige (recte:) Arbeitsunfähigkeit;
C-2088/2013 Seite 17 Bericht Dr. H._______ vom 10. Juni 2008 (IV-act. 37 S. 12), Diag- nose: somatoforme Schmerzstörung auf dem Boden einer Persön- lichkeitsstörung. Der Suizid der Tochter habe beim Beschwerdefüh- rer eine heftige Trauer ausgelöst und seine Beschwerden seien zu- nehmend als Ausdruck der Unmöglichkeit einer adäquaten Trauer- arbeit zu werten; Gutachten Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie, vom 22. September 2008 (IV-act. 37 S. 1 ff.), Diagnosen mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1); anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4). Zum Zeitpunkt der Erstun- tersuchung 2006 habe es keine Hinweise auf eine depressive Stö- rung gegeben. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwer- deführers habe sich nach dem Suizid seiner Tochter im Juli 2007 verschlechtert; er sei in eine schwere depressive Krise geraten und während Monaten stationär psychiatrisch behandelt worden. Die somatoforme Schmerzstörung sei seit Jahren weitgehend therapie- resistent. Der Beschwerdeführer sei innerlich von seiner Arbeitsun- fähigkeit überzeugt und begründe diese mit seinen Schmerzen. Er sei nach wie vor depressiv, eine schwere depressive Störung liege jedoch nicht mehr vor; auch die Suizidalität habe sich vollständig zurückgebildet. Trotz eines gewissen sozialen Rückzuges habe der Beschwerdeführer Kontakte zu Familie und Kollegen und sei zu All- tagsaktivitäten in der Lage, sodass keine schwere Antriebshem- mung vorliege. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei eben- sowenig gegeben. Von Juli 2007 bis Mai 2008 habe wegen der durch den Suizid der Tochter ausgelösten schweren depressiven Krise eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; ab Juni 2008 könne dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine 50%- ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätig- keit zugemutet werden; vor Juli 2007 habe mangels diagnostizier- barer depressiver Störung keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit bestanden; Bericht von Dr. med. P. vom 27. Januar 2009 (IV-act. 43 S. 4), Diagnosen: Posttraumatische Belastungsstörung; rezidivie- rende depressive Episoden mit Dekompensation nach Suizid der Tochter; anhaltende somatoforme Schmerzstörung; chronische Cervicobrachialgie; Steilstellung C3-C6; Spondylose; Uncoverteb- ralarthrose im HWS-Bereich; Diskusprotrusion C4/C5; chronische
C-2088/2013 Seite 18 Lumboischialgie; Diskopathie L3/L4; Bandscheibenprotrusion L5/S1 und Retrospondylose; Osteochondrose und Protrusion L4/L5; paravertebrale Tendomyopathie; Refluxoesophagitis bei Hi- atushernie. Infolge langjähriger persistierender Depressiven- und Schmerzsymptomatik mit erheblicher Verschlechterung nach dem Tod der Tochter sowie folgender sozialer Regression sei mit einer Arbeitsunfähigkeit auf Dauer zu rechnen; Stellungnahme der Tagesklinik E._______ vom 25. Februar 2009 zum Gutachten vom 22. September 2008 von Dr. F._______ (IV- act. 48), Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 33.2); anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4); post- traumatische Belastungsstörung (F 43.1); Cervicobrachialgie; chro- nische Lumboischialgie. Vor dem Hintergrund des gesamten Krank- heitsverlaufs ab 2004 müsse von einer parallel zur somatoformen Schmerzstörung ablaufenden rezidivierenden depressiven Erkran- kung ausgegangen werden. Nach dem Suizid der Tochter habe der Beschwerdeführer ein schweres depressives Syndrom mit massi- ven Schuld- und Insuffizienzgefühlen, ausgeprägter Antriebsstö- rung, Interesseverlust, Freudlosigkeit, Lebensüberdruss sowie typi- sche Symptome mit Intrusionen und Vermeidungsstrategien trau- matischer Stimuli entwickelt, sodass zu den Depressionen eine posttraumatische Belastungsstörung hinzugekommen sei. Trotz langjähriger Behandlung seien die Symptome dermassen ausge- prägt, dass bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit 2003 bestehe; Stellungnahme Dr. F._______ vom 23. Oktober 2009 (IV-act. 58): Bei der ersten Untersuchung des Beschwerdeführers habe er le- diglich eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und die gelegentlich auftretenden leichten depressiven Verstimmungen im Rahmen dieser Störung betrachtet; die Schilderungen des Alltags- ablaufes hätten nicht auf eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchti- gende psychiatrische Störung schliessen lassen. Bei der zweiten Untersuchung im September 2008 nach dem Suizid der Tochter sei der Beschwerdeführer depressiv gewesen, sodass die Diagnose ei- ner rezidivierenden depressiven Störung und einer somatoformen Schmerzstörung gestellt und eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2008 attestiert worden sei; eine posttraumatische Belastungs-
C-2088/2013 Seite 19 störung oder eine schwere depressive Störung hätten nicht diag- nostiziert werden können. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer vor Januar 2006 während längerer Zeit an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung gelitten hätte; Berichte Dr. H._______ vom 7. Januar 2009, 20. Februar 2009, 25. Juni 2009 und 27. Juli 2009 (IV-act. 75 S. 72 ff.): Gleichbleibende Diagnose der somatoformen Schmerzstörung. Aggravation oder Si- mulation lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe das Arbeits- hemmnis bisher aus eigener Kraft nicht überwinden können; trotz intensiven Therapien und stationären Massnahmen habe sich keine Veränderung des Schmerzsyndroms ergeben. Weiterfüh- rende stationäre Massnahmen dürften wie die vorausgegangenen erfolglos sein, sodass von einem Dauerzustand auszugehen sei; Bericht Klinik C._______ an Dr. P._______ vom 29. Januar 2010 (IV-act. 75 S. 2 ff.), Diagnosen: Bandscheibenvorfall in Höhe LWK 4/5 mit Fussheberparese bei Wurzelkompression L5 und Lumbo- ischialgien rechts; rezidivierende depressive Episode; somato- forme Schmerzstörung; Bericht Tagesklinik E._______ an Dr. P._______ vom 19. August 2011 (IV-act. 75 S. 76), Diagnosen: schwere anhaltende somato- forme Schmerzstörung (ICD-10: 45.4); rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige leichte bis mittelgradige depressive Episode (F 33.1); posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1); Cervicobra- chialgie; chronische Lumboischialgie. Es liege weiterhin ein schwe- rer chronischer Verlauf mit deutlicher Zunahme der Schmerzen und der depressiven Symptomatik nach Belastungssituationen und Konflikten vor. 8.4 Das D.-Gutachten vom 28. November 2011 (IV-act. 75) bein- haltet ein orthopädisches Hauptgutachten sowie drei Teilgutachten auf den Gebieten der Psychiatrie, der Neurologie sowie der Inneren Medizin. 8.5 Das von Dr. med. Q. erstellte orthopädische Hauptgutachten hielt ein somatisch nur teilweise und allenfalls funktionell erklärbares pan- vertebrales Schmerzsyndrom mit Dominanz der rechten Körperseite fest. Im Bereich des Bewegungsapparates seien keine gravierenden organ-pa- thologischen Befunde auszumachen. Eine bewegungsaktive Tagesgestal-
C-2088/2013 Seite 20 tung gegenüber dem dereit vorherrschenden passiv abwartenden Verhal- ten sei empfehlenswert. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeiten (IV-act. 75 S. 26 ff.). 8.6 Dr. med. R._______ diagnostizierte im neurologischen Teilgutachten episodischen Spannungskopfschmerz, ein lumbospondylogenes und lum- bodiskogenes Syndrom ohne verifizierbare sensomotorische Ausfallsymp- tomatik rechts sowie ein unspezifisches Zervikalsyndrom und Schulter- Arm-Schmerzsyndrom nicht neurogener Ursache mit funktionellem Thora- cic-outlet-Syndrom rechts. Für die Bewertung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verwies er betreffend das muskuloskelettale System auf das orthopädische Gutachten und hielt fest, dass aus neurologischer Perspektive lediglich längere Tätigkeiten in Überkopfhaltung zu vermeiden seien, wobei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service hinsichtlich der Na- cken- und Armbeschwerden als angepasst zu werten sei. In einer Ver- weistätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht uneinge- schränkt auch retrospektiv gegeben (IV-act. 75 S. 58 ff.). 8.7 Im internistischen Teilgutachten wurden keine die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer Verweistätigkeit beeinträchtigen Diagnosen ge- stellt; als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden ein hy- perazider Reizmagen sowie Nikotinabusus festgehalten (IV-act. 75 S. 67 ff.). 8.8 Dr. S._______ hielt im psychiatrischen Teilgutachten fest, der Be- schwerdeführer habe ausgeführt, er habe während 22 Jahren als Kellner [...] gearbeitet. Er habe ausführlich von Einsparungsmassnahmen des Ar- beitgebers erzählt, die zu Stress, Überforderung und Frustration geführt hätten. Im Zuge dieser Situation seien anhaltende Schmerzen am ganzen Körper aufgetreten. Seit der Kündigung im Jahr 2003 sei keine Integration mehr ins Erwerbsleben erfolgt. Er leide darunter, seine Familie finanziell nicht versorgen zu können, sehe sich aber wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden, seiner fehlenden Bildung und Deutschkenntnisse nicht in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben. Sein seelischer Zustand habe sich nach dem Suizid der damals 19-jährigen Tochter im Jahr 2007 verschlech- tert. Er leide an Zukunftsängsten, schlafe schlecht und habe ein schlechtes Verhältnis zu seiner Familie. Über die Hintergründe des Suizids habe der Beschwerdeführer keine Angaben machen können und nicht darüber spre- chen wollen, was die Gutachterin akzeptiert habe. Den Tagesablauf habe der Beschwerdeführer wie folgt geschildert: Morgens stehe er regelmässig
C-2088/2013 Seite 21 auf, um seine jüngste Tochter für die Schule vorzubereiten. Er begleite sie oft auf dem Schulweg und bereite das Mittagessen für sie zu, wenn sie mittags von der Schule nach Hause komme. Tagsüber lege er sich oft hin oder sitze auf dem Balkon, gehe spazieren, treffe selten einmal Bekannte im Café, um Karten zu spielen. An der Hausarbeit beteiligte er sich kaum, diese werde von seiner Ehefrau und den Töchtern erledigt. Besondere Freizeitbeschäftigungen habe er nicht. Mit der Familie unternehme er kaum etwas. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers werde eine langjährige, zeitweise auch verdrängte Konfliktsituation mit chronischer Überlastung und Überforderung, gepaart mit Entwurzelungssymptomatik und Integrati- onsschwierigkeiten (der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Osttürkei und emigrierte 1982 nach Deutschland) deutlich. Aufgrund eines langjährigen Arbeitsplatzkonfliktes habe der Beschwerdeführer multiloku- läre Schmerzen entwickelt, für die sich in den Folgejahren kein organpa- thologisches Substrat gefunden habe. Nach andauernder Arbeitslosigkeit hätten sich die sozialen Konflikte insbesondere im innerfamiliären Bereich verstärkt. Die bereits im Jahr 2002 diagnostizierte somatoforme Schmerz- störung ziehe sich durch sämtliche medizinischen Berichte, sei unbestritten und könne gutachterlich bestätigt werden. Eine invalidisierende Bedeutung komme dieser allein jedoch nicht zu. Die in den medizinischen Vorakten mehrfach gestellte Diagnose einer pa- rallel zur Schmerzstörung entwickelten rezidivierenden depressiven Stö- rung konnte die Gutachterin ebensowenig bestätigen wie diejenige einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es habe sich teilweise um fach- fremde Beurteilungen gehandelt. In den Berichten würden grösstenteils in- validitätsfremde, soziale Faktoren – Arbeitsplatzkonflikt, Entwurzelungs- problematik, innerfamiliäre Spannungen – thematisiert und als Auslöser der Depression genannt. Die mit dem Arbeitsplatzkonflikt aufgekommene Verstimmtheit, Resignation, Enttäuschung und Wut seien jedoch von einer eigenständigen psychiatrischen Morbidität zu trennen. Es fehlten Nach- weise spezifischer Psychopathologika einer eigenständigen affektiven Er- krankung. Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung hätten we- der in der Anamnese, der Symptomatik noch im Befund evaluiert werden können. Der biographische, krankheitsgeschichtliche und soziale Verlauf widersprächen einer derart schweren Störung nachhaltig. Vielmehr sei bis zum Suizid der Tochter eine somatoforme Schmerzstörung mit einer typi- schen Phänomenologie und möglicherweise auch teilbewussten Kon-
C-2088/2013 Seite 22 fliktdynamik begleitet von dysphorischen, reaktiv depressiven Verstimmt- heiten vorgelegen. Danach habe sich eine Änderung im psychischen Be- schwerdebild eingestellt. Im weiteren Verlauf sei es jedoch wieder zu einer leichten Stabilisierung gekommen. Akute Suizidgedanken würden nicht mehr auftreten; der Beschwerdeführer sei in die Erziehung der jüngsten Tochter eingebunden, womit er Verantwortung übernehme und sozial nicht völlig isoliert sei. Er fahre selbständig Auto und unternehme mit seiner Fa- milie regelmässig Flugreisen zum Grab der verstorbenen Tochter in der Türkei. Im psychischen Befund zeigten sich Einschränkungen der Antriebs- bildung, Affektivität und des Ich-Empfindens, während grössere affektive Einschränkungen, formale Denkstörungen oder psychomotorische Auffäl- ligkeiten nicht nachweisbar seien. Es sei von einer leichten bis mittelgradi- gen depressiven Episode auszugehen. Zusammen mit der somatoformen Schmerzstörung, welche sich unverändert darstelle, ergebe sich eine Sum- mation der psychischen Beeinträchtigung, welche jedoch insgesamt auf- grund des psychischen Befundes als nicht sehr ausgeprägt zu werten sei. Im aktuell erhobenen psychischen Befund zeigten sich gute Ressourcen des Beschwerdeführers, um mit ausreichender Willensanspannung seine Beschwerden zu überwinden. In Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. F._______ vom 22. Sep- tember 2008 sei von Juli 2007 bis Mai 2008 von einer 100%-igen Arbeits- unfähigkeit und ab Juni 2008 von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit aus- zugehen. Aufgrund der verbesserten psychischen Situation, welche auf das Begutachtungsdatum festgelegt werde, könne dem Beschwerdeführer nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 30% in seiner bisherigen und in einer Verweistätigkeit attestiert werden. 8.9 Als Synthesis der Teilgutachten hielt das D._______-Gutachten fol- gende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) fest: somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) leichte bis mittelgradige depressive Episode, chronifiziert nach ver- längerter Trauerreaktion (F 32.0). Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit gestellt: Panvertebrales Schmerzsyndrom mit funktioneller Dominanz der rechten Körperseite mit/ bei
C-2088/2013 Seite 23 a) rumpfmuskulärem Globaldefizit als Folge einer Langzeitde- konditionierung b) altersassoziierten und altersphysiologischen Aufbrauchbe- funden c) lumbodiskogenem Syndrom ohne verifizierbare sensomoto- rische Ausfallsymptomatik, fraglich mit zeitweiliger Wurzel- reizsymptomatik rechts, am 29.01.2010 CT-gesicherte DH L4/5 mit seinerzeit bestätigter L5-Wurzelkompression, der- zeit klinisch vollständig unauffällig d) unspezifischem Zervikalsyndrom und Schulter-Arm- Schmerz nicht primär neurogener Ursache mit funktionel- lem Thoracic-outlet-Syndrom rechts Episodischer Spannungskopfschmerz Anamnestisch hyperazider Reizmagen Nikotinabusus. In der bisherigen Tätigkeit habe aus somatischer Sicht (orthopädisch, neu- rologisch, internistisch) weder retrospektiv noch aktuell eine Arbeitsunfä- higkeit in der bisherigen oder einer Verweistätigkeit bestanden und sei der Beschwerdeführer für alle leichten bis mittelschweren rückenadaptierten Tätigkeiten geeignet. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in Folge des Suizides seiner Tochter vorübergehend von Juli 2007 bis Mai 2008 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Vor diesem Datum habe auch aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Arbeits- unfähigkeit bestanden. Ab Juni 2008 habe eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Spätestens seit dem Datum der psychiatrischen Abklärung vom 13. September 2011 bestehe in der bisherigen Tätigkeit wie in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70%. 9. Nachfolgend sind die Rügen des Beschwerdeführers zum D._______-Gut- achten im Einzelnen zu prüfen. 9.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das orthopädische Haupt- gutachten lege nicht überzeugend dar, weshalb die bisherige Tätigkeit als Kellner entgegen den früheren Verfügungen der Vorinstanz zumutbar sein
C-2088/2013 Seite 24 soll. Dies trifft jedoch nicht zu. Das Hauptgutachten hält diesbezüglich fest, dass keine gravierenden organ-pathologischen Befunde im Bewegungsap- parat auszumachen seien und der Beschwerdeführer in der Lage sei, leichte und mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeiten zu verrichten, wo- bei die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu einem altersgleichen gesunden Mann zu 100% zumutbar sei (IV-act. 75 S. 31). Das neurologische Teilgut- achten hält wiederum fest, die Arbeitsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt, so- lange nicht Tätigkeiten ausgeführt werden, die schwer hebende/ tragende Betätigungen des rechten Armes erfordern oder in Überkopfhaltung durch- geführt werden müssen, wobei die bisherige Tätigkeit in Bezug auf die Na- cken- und Armbeschwerden als angepasst zu werten sei (IV-act. 75 S. 63). Als Synthese aller Teilgutachten wurde festgehalten, dass die bisherige Tä- tigkeit als Kellner wie auch eine Verweistätigkeit dem Beschwerdeführer zumutbar sei und lediglich in psychiatrischer Hinsicht eine Beeinträchti- gung resultiere, was zu einer Arbeitsfähigkeit von 70% ab 13. September 2011 führe (IV-act. 75 S. 34 ff). Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden, zumal das orthopädische Gutachten sorgfältig begründet und in Berück- sichtigung der medizinischen Berichte und Röntgenaufnahmen erstellt wurde. 9.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann, im psychiatrischen Teilgutachten werde dem Beschwerdeführer im Zeitraum vor dem Suizid seiner Tochter keine eigenständige Depression attestiert. Die Gutachterin habe die medi- zinischen Vorakten selektiv gewertet und die darin erhobenen depressions- relevanten Befunde verschwiegen. Dem kann nicht gefolgt werden. In ihrer sehr ausführlichen (IV-act. 75 S. 48-55) Auseinandersetzung mit den Vorakten unterzieht die Gutachterin sämtliche relevanten medizinischen Berichte einer sorgfältigen und eingehenden Würdigung. Von einer selek- tiven Wertung oder dem Verschweigen depressionsrelevanter Befunde kann nicht die Rede sein. Vielmehr begründet die Gutachterin bei jedem Bericht in nachvollziehbarer Weise, inwiefern sie die diagnostische Ein- schätzung teilt oder aufgrund ihrer eigenen Begutachtung zu einem ande- ren Ergebnis kommt. Insbesondere überzeugt die Feststellung der Gutach- terin, wonach in vielen Berichten grösstenteils invaliditätsfremde, soziale Faktoren zur Erklärung der Beschwerden herangezogen würden. Es trifft zu, dass der Arbeitsplatzkonflikt, die Entwurzelungsproblematik, die Fixie- rung des Beschwerdeführers auf seine Opferrolle und die innerfamiliären Spannungen bei nahezu sämtlichen medizinischen Berichten im Vorder- grund stehen. Derartige soziokulturelle Belastungsfaktoren, die sich in Form von Depressionen, Lust und Freudlosigkeit und pessimistischen Ge-
C-2088/2013 Seite 25 danken ausdrücken, bilden jedoch keine invalidisierenden Gesundheitsbe- einträchtigungen (BGE 127 V 294 E. 5; 107 V 17 E. 2c; Urteil des BGer 9C_437/2012 vom 6. November 2012 E. 3.4). Invalidität wird erst ange- nommen, wenn von den soziokulturellen Elementen unterscheidbare psy- chiatrisch belegte Befunde vorliegen. Die Gutachterin vermochte nachvoll- ziehbar zu begründen, dass keine eigenständige affektive Erkrankung vor- lag und die depressiven Verstimmungen als Bestandteil der somatoformen Schmerzstörung zu betrachten sind. Soweit die Depression im Zusammen- hang mit der somatoformen Störung steht, stellt sie kein verselbständigtes Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität dar (Urteil des BGer I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1; BGE 130 V 358 E. 3.3.1). 9.3 Gegenteiliges kann der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht auch nicht aus dem Urteil C-3202/2009 vom 11. März 2011 ableiten. In die- sem wurde die Diagnose einer parallel zur somatoformen Schmerzstörung entwickelten rezidivierenden depressiven Störung oder posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der Akten keineswegs als wahrscheinlich er- achtet. Im Gegenteil wurde mit Hinweis auf die fehlende Beweiskraft der medizinischen Vorakten festgehalten, dass das Vorliegen einer psychi- schen Komorbidität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenom- men werden könne und durch weitergehende medizinische Abklärungen zu beantworten sei (E. 3.4.5; E. 3.5). Somit kann sich der Beschwerdefüh- rer zur Erhärtung seiner Position auch nicht auf die medizinischen Vorakten und die davon abweichende Position der Gutachterin stützen, erfolgte doch die Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklä- rung gerade aus dem Grund, dass diese keine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes erlaubten. 9.4 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Gutachterin das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Folge des 1999 erlebten Erdbebens wie auch des Suizids der Tochter verneint habe. So weise die Weigerung des Beschwerdeführers, mit der Gutachterin über den Tod seiner Tochter zu sprechen, gerade auf das Vorliegen einer posttrau- matischen Belastungsstörung hin, da bei diesem Beschwerdebild die Kon- frontationsvermeidung typisch sei. Die Gutachterin habe den Beschwerde- führer hierzu nicht befragt und ihn somit mangelhaft exploriert. Auch hierbei kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Die Gut- achterin untersuchte das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungs- störung sowohl im Hinblick auf das 1999 erlebte Erdbeben als auch auf den Suizid der Tochter im Jahr 2007. Sie verneinte in nachvollziehbarer
C-2088/2013 Seite 26 Weise das Vorliegen entsprechender Kriterien der ausserordentlich schwe- ren Störung in der Anamnese, der Symptomatik und im Befund. Der Suizid der Tochter wurde im Gutachten ausführlich thematisiert, sodass der Vor- wurf einer mangelhaften Exploration nicht bestätigt werden kann. Auch kann der Gutachterin die Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer nicht zum Gespräch über den Verlust seiner Tochter drängte, nicht vorgeworfen werden. Dass der Suizid der Tochter beim Beschwerdeführer eine schwere Krise auslöste, ist unbestritten. Entsprechend hielt die Gutachterin eine vo- rübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einge- schränkter Arbeitsfähigkeit fest. Ein belastendes Ereignis mit ausserge- wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, wie es die in- ternationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 unter dem Code F. 43.1 für die posttraumatische Belastungsstörung festhält, kann darin je- doch nicht erblickt werden. Das subjektiv empfundene traumatische Aus- mass von Ereignissen, die keine aussergewöhnliche Katastrophe darstel- len, ist nicht massgeblich für die Frage von Invalidenleistungen (Urteil des BGer I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.2). Somit ist die Beurteilung der Gutachterin auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sodann durchaus nachvollziehbar, dass der Verlust des eigenen Kindes eine vorübergehende schwere Krise aus- zulösen vermochte, ohne dass dadurch sogleich auf das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung zu schliessen wäre. 9.5 Auch das weitere Vorbringen, wonach das Gutachten den Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung un- genügend umgesetzt habe, schlägt fehl. Indem die Gutachterin sich mit der Frage der psychischen Komorbidität auseinandersetzte, das Vorliegen ei- ner rezidivierenden depressiven Störung oder posttraumatischen Belas- tungsstörung ausschloss und zum Schluss kam, dass sich nach dem Sui- zid der Tochter vorübergehend eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes eingestellt habe, setzte sie den Auftrag des Bundesverwaltungs- gerichts zur ergänzenden Abklärung des ungenügend explorierten Sach- verhaltes um. 9.6 Der Beschwerdeführer vermag das psychiatrische Teilgutachten auch nicht mit Hinweis auf den von ihm eingereichten Bericht der psychiatri- schen Klinik T._______ vom 21. Januar 2013 (IV-act. 89) in Frage zu stel- len. In diesem wurden die Diagnosen einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F 33.2), Dysthymia (F 34.1) und andauernder Persönlichkeitsän- derungen (F 62.0) gestellt. Zum Einen wurde der Bericht nach dem Datum
C-2088/2013 Seite 27 der angefochtenen Verfügung erstellt und ist somit grundsätzlich im vorlie- genden Verfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 4.2. hievor). Zum Ande- ren erfüllt der Bericht nicht die Anforderungen an eine beweiskräftige me- dizinische Grundlage. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten ist ein Bericht des behandelnden Arztes zudem mit Vorbe- halt zu würdigen (Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juni 2008 E. 5; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Gleiches gilt auch für den unaufgefordert eingereichten Bericht der Klinik C._______ vom 28. November 2013, in dem die Diagnosen einer begin- nenden Coxarthrose, rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwär- tig mittelgradiger Episode, somatoformen Schmerzstörung und eines LWS- HWS-Syndroms bei Ausschluss eines radikulären Kompressionssyndroms gestellt wurden (BVGer-act. 8). Das D._______-Gutachten wird durch die beiden Berichte nicht in Frage gestellt. 9.7 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die von der Gutachterin festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewie- sen. Auch dies ist unzutreffend. Die Gutachterin begründete die leichte Sta- bilisierung des Gesundheitszustandes nach dem Suizid der Tochter na- mentlich mit dem psychischen Befund, wonach grössere affektive Ein- schränkungen, formale Denkstörungen oder psychomotorische Auffällig- keiten nicht nachweisbar seien und keine akute Suizidalität mehr vorliege. Im Befund zeigten sich gute Ressourcen zur Überwindung der Beschwer- den. Sodann verwies sie auf den Tagesablauf, der die Pflege sozialer Kon- takte, namentlich die Betreuung des jüngsten Kindes und das Ausführen alltäglicher Aktivitäten beinhaltet. Die Begründung ist schlüssig und nach- vollziehbar. 9.8 Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, die so- matoforme Schmerzstörung sei nicht überwindbar. Angesichts der medizi- nischen Akten müsse von einem seit 2006 versteigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren Verlauf des missglückten Umganges mit der Krankheit gesprochen werden. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer zunehmend ein regressives Verhalten zeige, Hausarbeit und Erziehung seiner Frau überlasse. Diverse Therapien hätten trotz guter Motivation des Beschwerdeführers keine Wirkung gezeigt. Die Unzumutbarkeit der Überwindung einer somatoformen Schmerzstö- rung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur aus- nahmsweise und bei Vorliegen bestimmter Kriterien anzunehmen (vgl.
C-2088/2013 Seite 28 E. 5.4 hievor). So wird zunächst das Vorliegen einer psychischen Komor- bidität von erheblicher Schwere und Dauer vorausgesetzt, welche vorlie- gend aufgrund des psychiatrischen Gutachtens ausgeschlossen werden muss. Das Vorliegen chronischer körperlicher Begleiterkrankungen muss ebenfalls gestützt auf das orthopädische und neurologische Teilgutachten ausgeschlossen werden. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Le- bens liegt ebenfalls nicht vor, übernimmt der Beschwerdeführer doch die Betreuung des jüngsten Kindes, unternimmt regelmässig mit der Familie Reisen zum Grab der Tochter in die Türkei und trifft sich manchmal mit Bekannten zu einem Kaffee. Sodann kann auch ein unbefriedigendes Be- handlungsergebnis und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen trotz Motivation und Eigenanstrengung des Betroffenen nicht angenommen werden, da diverse Klinikberichte die fehlende Motivation und Mitwirkung des Beschwerdeführers festhalten (IV-act. 13 S. 11; act. 22 S. 16 f.; act. 22 S. 20). Was die Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers angeht, so ist die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung nicht auf- grund der subjektiven Einschätzung, sondern anhand objektiver Kriterien zu prüfen. Entsprechend hielten die Gutachter Dr. F._______ und Dr. N._______ denn auch fest, dass dem Beschwerdeführer trotz Krankheits- überzeugung ein Überwinden seiner Beschwerden zumutbar sei (IV-act. 13 S. 11; act. 15 S. 7 f.; act. 37 S. 8). Schliesslich wurde im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, im aktuell erhobenen psychischen Befund seien gute Ressourcen des Beschwerdeführers ersichtlich, mit seinen Be- schwerden umzugehen. All dies lässt den Schluss zu, dass dem Beschwer- deführer die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung im Sinne der Rechtsprechung zumutbar ist. 9.9 Im Ergebnis erweist sich das D._______-Gutachten als schlüssig, wi- derspruchsfrei und plausibel. Es entspricht den beweisrechtlichen Anforde- rungen und gestattet eine zuverlässige Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Somit gilt der medizinische Sachverhalt als er- stellt. Von einem beantragten Gerichtsgutachten sind keine entscheidwe- sentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass in antizipierter Beweis- würdigung darauf zu verzichten ist (vgl. BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). 10. Nachfolgend ist die Einkommensseite zu prüfen. 10.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
C-2088/2013 Seite 29 wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden- einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie- len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Validen- einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmäs- sig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, wo- rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). 10.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Re- gel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom- mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V 222 E. 4.3.1). Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- oder Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trink- gelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Urteil des BGer 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.2). 10.3 Hält sich die gesundheitlich beeinträchtigte Person im Ausland auf bzw. hat sie dort Wohnsitz, sind die zur Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden Vergleichseinkommen grundsätzlich unter Berücksichti- gung desjenigen Ortes zu bestimmen, an dem sich die betreffende Person ohne gesundheitliche Einschränkungen aufhalten würde, jedenfalls verbie- tet es sich, die beiden Einkommen unter Berücksichtigung unterschiedli- cher örtlicher Voraussetzungen festzulegen (vgl. Urteil BGer I 822/06 vom 6. November 2007). 10.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Ta- bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE
C-2088/2013 Seite 30 126 V 75 f. E. 3b, vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemes- sung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellen- gruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Es gilt zu berücksichtigen, dass ge- sundheitlich beeinträchtigte Personen im Gegensatz zu voll leistungsfähi- gen und entsprechend einsetzbaren Arbeitsnehmern lohnmässig benach- teiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnan- sätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabel- lenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b/bb). Der Umfang der Herabsetzung hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän- den des konkreten Einzelfalles ab und ist auf maximal 25% zu beschränken (BGE 124 V 472 E. 4.3.2; 126 V 75 E. 5b). 10.5 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali- den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). 11. 11.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe hinsichtlich Rentenbeginn und Berechnung des Invaliditätsgrades in der angefochte- nen Verfügung eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber der Verfügung der Vorinstanz vom 7. April 2009 vorgenommen und damit in ein Dauerrechtsverhältnis eingegriffen. In der früheren Verfügung sei ein leidensbedingter Abzug von 15% gewährt und festgehalten worden, das Wartejahr sei im Juli 2004 abgelaufen. Daran sei auch weiterhin festzuhal- ten. 11.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine unzulässige reformatio in peius. Eine reformatio in peius oder die Abänderung der angefochten Verfügung zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei ist unter den Vorausset- zungen des Art. 62 Abs. 2 VwVG und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs (Abs. 3) zulässig. Nimmt die verfügungserlassende Behörde selbst die reformatio vor, handelt es sich typischerweise um die Anwendungsfälle einer Wiedererwägung im Beschwerdeverfahren oder der Revision einer
C-2088/2013 Seite 31 formell rechtskräftigen Verfügung (Art. 58 VwVG; Art. 53 ATSG; vgl. BGE 118 V 182; 131 V 414). An die Abänderung formell rechtskräftiger Verfü- gungen werden erhöhte Anforderungen gestellt (MÄCHLER, in: AUER/ MÜL- LER/ SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Art. 58 N 5). Ob diese vorliegend erfüllt sind, ist jedoch unbeachtlich, da die Verfügung der Vorinstanz vom 7. April 2009 infolge des vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmittels nicht in formelle Rechtskraft erwuchs. Die Vorinstanz war nach Rückweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, ein erneutes Gutachten einzuholen und nach ergänzter Sachverhaltsfeststellung neu in der Sache zu verfügen. In freier Würdigung der ergänzten Akten war die Vorinstanz befugt, sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers neu zu verfügen, ohne an ihre vormaligen Erwägungen gebunden zu sein. Vom Eingreifen in ein bestehendes Dauerrechtsverhältnis kann deshalb keine Rede sein. 11.3 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das Bundesverwal- tungsgericht durch Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit Urteil C- 3202/2009 vom 3. März 2011 ebenfalls keine reformatio in peius vornahm, da gemäss der zu diesem Zeitpunkt geltenden ständigen Rechtsprechung eine reformatio in peius nur bei Fällen eines reformatorischen Entscheides durch die Beschwerdeinstanz vorliegen konnte. Die blosse Möglichkeit ei- ner Schlechterstellung infolge Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit einer Rückweisung der Sache galt demgegenüber nicht als reformatio in peius, es sei denn, die Rückweisung hätte mit Sicherheit eine Verschlechterung der Rechtstellung der Beschwerde führenden Person zur Folge gehabt (Urteile des BGer 9C_613/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 3.3; 9C_992/2008 vom 6. Januar 2009 E. 2; 9C_990/2009 vom 4. Juni 2010 E. 2). Indem das Bundesverwaltungsgericht die Sache an die Vo- rinstanz zurückwies, um u.a. den Zeitpunkt der Beeinträchtigung des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers festzulegen, stand eine Ver- schlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinesfalls mit Sicherheit fest. Eine Änderung dieser Rechtsprechung erfolgte erst nach erfolgter Rückweisung mit Bundesgerichtsentscheid 137 V 314 vom 18. Juli 2011. 11.4 Im Ergebnis kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der mit der angefochtenen Verfügung verbundenen Schlechterstellung gegenüber der Verfügung vom 7. April 2009 ableiten und ist der in der äl- teren Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich unbeachtlich.
C-2088/2013 Seite 32 12. 12.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung (IV-act. 96) fest, der Beschwerdeführer sei seit Juli 2007 in unterschiedlichem Ausmass ar- beits- und erwerbsunfähig. Bei Ablauf der einjährigen Wartefrist im Juli 2008 habe Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50% in der bisherigen sowie in einer Verweistätigkeit bestanden. Ab September 2011 habe sich die Ar- beitsfähigkeit auf 70% erhöht. Ausgehend von den Angaben der vormali- gen Arbeitgeberin im Fragebogen vom 17. Dezember 2003 errechnete sie von Juli 2008 bis September 2011 einen Invaliditätsgrad von 39% und ab September 2011 einen Invaliditätsgrad von 19%, worauf sie einen Renten- anspruch verneinte. Im Beschwerdeverfahren hielt die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle B._______ demgegenüber fest (BGer-act. 8), unter Berücksichtigung der vom Be- schwerdeführer eingereichten neuen Unterlagen sei der in der angefoch- tenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich zu berichtigen. Gemäss den Lohnangaben der früheren Arbeitgeberin (IV-act. 98) betrage das Valideneinkommen Fr. 52'333.40 im Jahr 2008 respektive Fr. 47'951.75 im Jahr 2011. In Gegenüberstellung des Invalideneinkom- mens von Fr. 29'991.– (2008) respektive Fr. 39'078.– (2011) und unter Be- rücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10% ermittelte sie von Juli 2008 bis August 2011 einen Invaliditätsgrad von 48% und ab Septem- ber 2011 einen Invaliditätsgrad von 19%, womit der Beschwerdeführer von Juli 2008 bis November 2011 (Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine Vier- telsrente habe. 12.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Valideneinkommen im Jahr 2011 tiefer ausfällt als dasjenige des Jahres 2008. Die Vorinstanz führt dies mit Verweis auf eine Auskunft der Arbeitgeberin auf die unterschiedliche Höhe der Mehrumsatzprovision zurück, welche wiederum vom Wechsel- kurs CHF-EUR abhänge (IV-Protokoll vom 13. Juni 2013 S. 7). 12.3 Beim Vergleich der von der Vorinstanz herangezogenen Lohnaus- weise einer "Vergleichsperson" der Jahre 2008 und 2011 (IV-act. 98) fällt auf, dass die zum Bruttolohn gerechnete Mehrumsatzprovision im Jahr 2008 (Fr. 8'488.55) erheblich höher ist als im Jahr 2011 (Fr. 2'930.40). Die Differenz von Fr. 5'558.15 lässt sich – entgegen dem Vorbringen der Vor- instanz – nicht allein auf Wechselkursschwankungen zurückführen. Viel- mehr wurde im Jahr 2011 schlicht ein weitaus geringerer Mehrumsatz er- zielt als im Jahr 2008, während zweier Monaten gar Fr. 0.– gegenüber dem
C-2088/2013 Seite 33 Höchstumsatz von Fr. 1'268.55.– im Jahr 2008. Die Mehrumsatzprovision bildet einen verhältnismässig gewichtigen Lohnbestandteil, sodass die Dif- ferenz entsprechend – wohlgemerkt trotz höherem Monatslohn – zu einer einschneidenden Lohnreduktion im Jahr 2011 gegenüber 2008 führt. Bei den "Vergleichspersonen" 2008 und 2011 scheint es sich zudem nicht um die identische Person zu handeln, was u.a. aus der Höhe der Kinderzula- gen (mithin der Anzahl Kinder) hervorgeht. Den Einkommensvergleich ge- stützt auf die Lohnausweise vorzunehmen, erscheint unhaltbar. Vielmehr ist gestützt auf die Erklärung der U._______ SA vom 29. Juni 2009 (IV-act. 55 S. 8) von einem Grundgehalt von Fr. 3'552.– auszugehen und dieses um die vom Beschwerdeführer erzielbare Umsatzprovision von durch- schnittlich Fr. 350.– pro Monat zu ergänzen. Sodann sind die in den Lohn- ausweisen 2008 und 2011 aufgeführten, massgeblichen Lohnbestandteile (Überzeitentschädigung, Fr. 359.10; Feiertagslohn, Fr. 278.95; Gratifika- tion, Fr. 700.–; Ferienentschädigung, Fr. 991.20; ohne Kinderzulagen und Verpflegungsbeitrag) hinzuzuzählen. Dies führt im Ergebnis zu einem Vali- deneinkommen von Fr. 52'705.25 im Jahr 2008 und von Fr. 53'632.90 im Jahr 2011 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.76% (http://www.bfs.admin.ch > Themen > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbs- einkommen > Detaillierte Daten). 12.4 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz auf die Tabellenlöhne der LSE ab (abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch> Themen > Arbeit und Erwerb > Publikationen). Sie ging dabei vom Total der Tabelle TA1, Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Fr. 4'806.– brutto pro Monat aus (IV-act. 96 S. 3; LSE 2008 S. 11). Dies ist mit dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil vereinbar und nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer den Lohn ebenfalls in Schweizer Franken bezog (IV-act. 55 S. 8; act. 98). Bei dem zumutbaren 50%-Pensum – mit Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden (http://www.bfs.admin.ch> Themen > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit) und unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges von 10% ergibt sich im Jahr 2008 ein Invalideneinkommen von Fr. 26'991.– . Der vom Beschwerdeführer als zu tief gerügte leidensbedingte Abzug von 10% erscheint im Hinblick auf das Alter im Verfügungszeitpunkt (48 Jahre), die Nationalität (deutscher Staatsangehöriger und EU-Bürger) sowie das zumutbare Anforderungsprofil als angemessen, sodass kein darüber hin- ausgehender Abzug zu gewähren ist. Bei Gegenüberstellung der Ver- gleichseinkommen von Fr. 52'705.25 und Fr. 26'991.– resultiert ein Invali- ditätsgrad von 49%, welcher – wie die Vorinstanz treffend feststellte – nach
C-2088/2013 Seite 34 Ablauf des Wartejahres im Juli 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente be- gründet (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG). 12.5 Ab September 2011 ist bei einer erhöhten Arbeitsfähigkeit von 70% eine neue Berechnung vorzunehmen. Der entsprechende Tabellenlohn der LSE betrug im Jahr 2010 Fr. 4'901.– pro Monat (LSE 2010 S. 26). Bei Um- rechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden und unter Berücksichtigung des Leidensabzuges von 10% ist im Jahr 2011 in einem 70%-Pensum von ei- nem Invalideneinkommen von Fr. 38'533.60 auszugehen. Bei Gegenüber- stellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 53'632.90 resultiert ein Invali- ditätsgrad von 28%. Somit besteht ab September bzw. November 2011 (Art. 88a IVV) kein Rentenanspruch mehr. 12.6 Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer von Juli 2008 bis November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Beschwerde ist teilweise gutzu- heissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Rentenbetreffnisse zu berechnen und entsprechende Ver- fügungen zu erlassen. 13. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung für das vorliegende Verfahren. 13.1 Der Beschwerdeführer, der die Zusprechung einer ganzen Invaliden- rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70% beantragte, ist mit seinem Antrag teilweise durchgedrungen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer von der Bezah- lung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 13.2 Der teilweise obsiegende, amtlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Diese ist gestützt auf die eingereichte Kostennote festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE; BVGer-act. 20). Unter Berücksichtigung des gebotenen aktenkundigen Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie des partiellen Obsiegens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– (ohne MWSt) angemessen.
C-2088/2013 Seite 35 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 20. Februar 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer von Juli 2008 bis November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Sinne der Erwägung 12.6 zu verfahren und neu zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Partei- entschädigung von Fr. 2'700.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Agnieszka Taberska
C-2088/2013 Seite 36 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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