Abt ei l un g II I C-20 5 6 /20 0 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 0 6 . A p r i l 2 0 1 0 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident), Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A., vertreten durch B., Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente, Einspracheentscheid vom 28. Februar 2008. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-20 5 6 /20 0 8 Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...) 1969, ist albanischer Staatsangehöriger und wohnt im Kosovo (act. 78). Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Ab 1995 arbeitete er als Reinigungskraft in der Schweiz. Am 17. Februar 1997 erlitt er einen Arbeitsunfall und verletzte sich am linken Knie. Der Unfall wurde am 21. Februar 1997 der SUVA ge- meldet (act. 2). Weil die diversen Behandlungen keine Verbesserung brachten, wurde der Versicherte am 26. Juni 1998 (Meniskektomie), am 1. März 1999 (Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes) und am 21. Juni 1999 (Mobilisation des Knies unter Narkose) in der Schweiz behandelt. Anschliessend führte er eine Intensivkur mit Physiotherapie vom 2. bis 27. August 1999 in der Rehaklinik Bellikon durch. Im Herbst 2000 musste der Versicherte die Schweiz aus fremdenpolizeilichen Gründen verlassen (act. 2, 26, 40, 43, 60, 82). B. Ein erstes Gesuch vom 10. März 2000 (act. 78) des Versicherten auf IV-Leistungen in Form von beruflichen Massnahmen oder einer Rente wies die IV-Stelle des Kantons Waadt mit Verfügung vom 30. September 2003 ab (act. 109). Sie begründete ihren Entscheid damit, dass der Versicherte in seiner ursprünglichen Tätigkeit in der Reinigungsbranche zu 100% arbeitsunfähig sei. Hingegen sei ihm eine Verweisungstätigkeit (Kabelmonteur, Arbeiter und Lichtinstallateur) zu 100% zumutbar. Es bestünden einzig insoweit Einschränkungen, als die Tätigkeit sitzend ausgeübt werden müsse und keine schweren Lasten über 10kg getragen werden dürften. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 2%, was keinen Rentenanspruch begründe (act. 109). Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Einspracheentscheid vom 18. November 2004 mit der gleichen Begründung ab (act. 122). C. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 an die IVSTA liess der Ver- sicherte u.a. medizinische Dokumente für die Gewährung einer In- validenrente einreichen. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass er seit 1999 zu 60% arbeitsunfähig sei. Er bat daher um Ausrichtung einer mindestens halben Invalidenrente (act. 124). Se ite 2
C-20 5 6 /20 0 8 Die IVSTA antwortete dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Januar 2005, dass sie das Schreiben vom 17. Dezember 2004 als neuen Leistungsantrag betrachte, und forderte gleichzeitig weitere Dokumente ein (act. 128). D. Der IV-Stellenarzt Dr. C._______ nahm am 20. Februar 2006 zu den medizinischen Unterlagen Stellung. Zusammengefasst betrage die Arbeitsunfähigkeit für eine schwere Arbeit 70%, und in einer leichten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (act. 169). E. Die IVSTA wies im Folgenden mit Verfügung vom 29. März 2006 das zweite Leistungsgesuch des Versicherten ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, die Untersuchungen hätten ergeben, dass die Aus- übung einer anderen, leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten und gewinnbringenden Tätigkeit wie z.B. Hauswart, Baustellenüberwachung, Reparatur von kleineren Apparaten, Kassierer oder Billettverkäufer noch in rentenausschliessender Weise zumutbar sei. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei es un- erheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde (act. 171). F. Dagegen liess der Versicherte am 13. April 2006 Einsprache erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren konstant verschlechtert, wie den Arztberichten und den Röntgenbildern zu ent- nehmen sei. Es sei bereits mehrfach mitgeteilt worden, dass bei ihm eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (act. 172). G. Am 10. Mai 2006 verfügte die Suva eine Invalidenrente sowie eine Integrationsentschädigung zugunsten des Versicherten. Die erwerb- lichen und medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass eine Be- einträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 14% ab 1. September 2000 bestehe. Aufgrund der medizinischen und erwerblichen Abklärungen sei dem Versicherten die Ausübung einer leichten, vorwiegend sitzend auszuführenden Fabrikarbeit ganztags zumutbar (act. 173). H. Der Versicherte liess mit Schreiben vom 22. Februar 2007 der IVSTA Se ite 3
C-20 5 6 /20 0 8 weitere medizinische Unterlagen und ein Röntgenbild zukommen. Daraus sei ersichtlich, dass seine Arbeitsunfähigkeit auf über 65% bescheinigt werde (act. 176). I. Nachdem die IV-Stellenärztin Dr. D._______ am 17. Dezember 2007 die eingereichten medizinischen Dokumente beurteilt hatte (act. 188), wies die IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache mit Ein- spracheentscheid vom 28. Februar 2008 ab. Trotz periodischen Ex- azerbationen habe sich die Lage des Versicherten seit Jahren nicht verändert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 1. März 1999 noch immer 70% als Bodenleger oder Reinigungskraft, aber in geeigneten Tätigkeiten wie Montage oder Verkabelung bestehe eine Arbeitsun- fähigkeit von 0%. Es werde deshalb auf den in der Verfügung vom 30. September 2003 enthaltenen Einkommensvergleich verwiesen. Auch sei festzustellen, dass die SUVA-Rente seit der Gewährung ohne Änderung geblieben sei (act. 190). J. Am 29. März 2008 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerde- führer) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht einreichen. Er beantragte, die Verfügung vom 28. Februar 2008 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invaliden- rente zuzusprechen. Er begründete seine Beschwerde damit, dass auf die ausgestellten Arztzeugnisse sowie seine Anträge und Be- gründungen nicht achtungsvoll eingegangen worden sei. Zudem bestehe eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Beschwerden nicht in der Lage, mehrstündige Arbeiten zu verrichten. Es sei zu differenzieren, welche konkreten somatischen und psychiatrischen Hintergründe auf seine Arbeitsfähigkeit zurückzuführen seien. Des Weiteren sei aus den der Verfügung zu Grunde gelegten Berichten der IV-Stellenärzte keine 100%ige Arbeitsfähigkeit abzuleiten. Zudem be- antragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Er sei mittellos und die Beschwerde sei nicht aussichtslos. K. Die Vorinstanz reichte am 1. Juni 2008 ihre Vernehmlassung ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Da der Beschwerdeführer keine neuen medizinischen Sachverhaltselemente vorgebracht habe, Se ite 4
C-20 5 6 /20 0 8 verweise sie auf ihren Einspracheentscheid und die ärztliche Stellungnahme, welche diesem zugrunde liege. L. Mit Replik vom 5. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer weiter- hin, seine Beschwerde sei gutzuheissen. Er legte neue medizinische Unterlagen bei. Gleichzeitig reichte er das ausgefüllte Formular für das Gesuch um die unentgeltliche Prozessführung ein. M. Mit Verfügung vom 29. Juli 2008 stellte der Instruktionsrichter der Vor- instanz die Replik inkl. Beilagen zu und schloss den Schriftenwechsel. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts ge- hört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorlie- gend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.1Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG). 1.2Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Be- schwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Se ite 5
C-20 5 6 /20 0 8 Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das Rechts- mittel ist einzutreten. 1.4Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes- recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Materiell umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. 2.1Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem- poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugo- slawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge- staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo- nien), nicht aber mit Serbien oder dem jüngst als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags- staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetz- Se ite 6
C-20 5 6 /20 0 8 gebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden- rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung ab- weichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seit- herigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. 2.3Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistun- gen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellungen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und An- spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt der Invalidität des Beschwerdeführers, spätestens jedoch bei Erlass des Einspracheentscheids vom 28. Februar 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem
C-20 5 6 /20 0 8 stimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4 [im Folgenden: KIESER, ATSG]). 2.4Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 28. Februar 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 2.5Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vor- sehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In- validenversicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 3. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei Be- dingungen müssen kumulativ erfüllt sein; das heisst, fehlt auch nur eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. 3.1Der Beschwerdeführer hat während mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung entrichtet, so dass er die gesetzliche Mindestbeitragsdauer erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob er im Sinne des Gesetzes in renten- begründendem Ausmass invalid geworden ist. 4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In- validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Be- Se ite 8
C-20 5 6 /20 0 8 gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal- be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier- telsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Die seit dem
C-20 5 6 /20 0 8 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungs- recht, Basel 1993, S. 140). 4.2Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen an- gewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesund- heitsschaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsun- fähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. dazu unten E. 5.5). 4.3Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialver- sicherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs- pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsun- fähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, so- weit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Ver- trauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätig- keit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs- tätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 4.4Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Per- son mindestens zu 40% (bzw. grundsätzlich 50% für im Ausland wohnende Versicherten) bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, §52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% (bzw. 50%) arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, Se it e 10
C-20 5 6 /20 0 8 im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weit- gehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheits- schaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass be- einträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputationen (MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenver- sicherung und denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallver- sicherung bezweckt; letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23 E. 3a). Nach Art. 29 ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander- folgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Bei dem im Ausland wohnenden Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erst dann entstanden sein, nachdem er zu mindestens 50% bleibend invalid ge- worden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Un- terbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen ist und die Invalidität nach Ablauf der Wartezeit weiterhin mindestens 50% beträgt (Bst. b). Se it e 11
C-20 5 6 /20 0 8 4.5Es ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich zu prüfen gewesen wäre, ob ab dem 18. November 2004 (1. Einspracheentscheid) bis zur angefochtenen Verfügung eine rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (analog dem Revisionsver- fahren). Dies hätte aber bedingt, dass die Vorinstanz das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2004 nicht als neues Ge- such, sondern als Beschwerde weitergeleitet hätte. 5. Aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers stellt sich vorliegend die Frage, ob es den IV-Stellenärzten aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen möglich war, eine korrekte Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen. 5.1Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab- klärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von ei- ner Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegen- stand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat- sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesver- waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des EVG vom 20. Juli 2000, I 520/99). 5.2Die Akten enthalten namentlich folgende Arztberichte: -Dr. E._______, Facharzt Orthopädie, hielt in seinem Bericht vom 17. April 2000 fest, dass er den Beschwerdeführer zuletzt am 15. Dezember 1999 gesehen habe. Er habe ihm eine Arthroskopie mit einer Arthrolyse zur Verbesserung der Beschwerden vor- geschlagen. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch abgelehnt. Als Se it e 12
C-20 5 6 /20 0 8 Reinigungskraft könne der Beschwerdeführer bei längerer kniender und stehender Position durch die Bewegungseinschränkung des linken Knies gestört sein. In einer sitzenden oder oft ab- wechselnden Haltung könne der Beschwerdeführer zu 100% arbeiten (act. 141). -Dr. F., Orthopädie und Traumatologie, Kosovo, führte in seinem Bericht vom 5. Februar 2003 die Anamnese des Be- schwerdeführers auf und stellte fest, dass sich der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit nicht ver- bessert habe. Der Patient verspüre Schmerzen, wenn er sich bücke oder knie. So könne er seine Arbeit als Parkettreiniger nicht mehr ausführen. Die klinische Untersuchung habe ergeben, dass der Patient Schmerzen bei der Dehnung des Knies habe. Auf den Röntgenbildern seien Anzeichen einer beginnenden Arthrose zu erkennen. Der Beschwerdeführer solle die Physiotherapie weiter- führen (act. 144, 145). -Dr. G., Orthopäde, Kosovo stellte anlässlich der Unter- suchung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2004 fest: Zu- stand nach einer vorderen Kreuzbandplastik, LCA seitlich links, In- stabilität des vorderen linken Knies. Er empfehle Physiotherapie (act. 150, 151). -Dr. G._______ füllte zusätzlich am 10. Dezember 2004 den Frage- bogen für Ärzte aus und gab an, dass der Beschwerdeführer seit 1999 und bis auf Weiteres zu 60% arbeitsunfähig sei. In seiner an- gestammten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer auch keine leichten Arbeiten mehr ausführen. In einer Verweisungstätigkeit sei dies jedoch möglich. Der Patient benötige ab und zu Krücken. Ansonsten beanspruche er keine Hilfeleistungen (act. 152, 153). -Dr. H._______, Neuropsychiater, Kosovo, füllte nach einer zwei- tägigen Beobachtung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 den Fragebogen für Ärzte aus. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht emotional, habe eine depressive Stimmung (oft verbunden mit Beklemmung und gedrückter Lebensfreude), sowie pessimistische Gedanken und Zukunftsängste. Er diagnostizierte eine schwere depressive Störung (ICD-10: F 32.2), einen Kreuzbandriss seitlich links, Status nach Bänderplastik seit- lich links und Gonarthrose rechts. Der Beschwerdeführer sei definitiv seit 1997 zu mehr als 60% arbeitsunfähig. Er könne weder Se it e 13
C-20 5 6 /20 0 8 in seiner angestammten noch in einer Verweisungstätigkeit arbeiten. Bezüglich der psychischen Leiden stelle er fest, dass der Patient keine reelle Möglichkeiten auf eine Requalifizierung habe (act. 163, 164). -Dres. I., J. und K., Allgemeinmediziner, diagnostizierten in ihrem Hospitalisationsbericht für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in ihrer Klinik vom 21. Februar bis 7. März 2005 Status nach Arthroskopie und Meniskektomie links, Osteo- synthese links, Gonalgie rechts. Die diversen Therapien hätten eine Verbesserung gebracht und es sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden die Therapie zu wiederholen (act. 158, 159). -Der IV-Stellenarzt Dr. C., Facharzt Orthopädie, verfasste am 20. Februar 2006 seine Stellungnahme zum Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers. Er diagnostizierte: Status nach Verdrehung/Verstauchung des linken Knies im Jahr 1997 mit Arthroskopie und Meniskektomie sowie Osteosynthese und Gonalgie bei einem depressiven Zustand. Aus somatischer Sicht sei seit der Untersuchung des Beschwerdeführers in der Schweiz ab- solut keine Veränderung des Gesundheitszustandes festzustellen. Die Beschreibung der schweren depressiven Störung, welche der Neuropsychiater am 16. Februar 2005 diagnostiziert habe, sei sehr knapp gehalten und werde in den medizinischen Rapporten nach einer Hospitalisation vom 21. Februar bis 7. März 2005 überhaupt nicht erwähnt. Der Neuropsychiater habe zudem ein Beruhigungs- mittel (Diazepam ® 5 mg) als Therapie verschrieben, was nicht der Behandlung einer schweren Depression entspreche. Deshalb zweifle er an der Diagnose des Neuropsychiaters. Aufgrund der medizinischen Dokumentation sei der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Was den depressiven Zu- stand betreffe, erscheine ihm dieser objektiv gesehen nicht sehr gravierend und behandelbar. Er schlage daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten bzw. in der bisherigen Tätigkeit und eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit für Verweisungstätig- keiten vor. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer für schwere Arbeiten sogar nur 70% arbeitsunfähig (act. 169). -Dr. G._______ hielt in seinen Berichten vom 10. April 2006 fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Untersuchung verschlechtert habe. Er diagnostizierte: Status Se it e 14
C-20 5 6 /20 0 8 nach Plastik linkes Seitenband des linken Knies, Gonarthrose links seitlich, neurodepressives Syndrom. Der Patient leide beim Laufen und benötige einen Stock. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Untersuchung verschlechtert. Zur Therapie schlage er Physiotherapie sowie die medikamentöse Behandlung mit Schmerzmitteln und Antidepressiva vor (act. 166, 185). -Dr. H._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Februar 2007: Status nach Plastik der linken Seitenbänder, Instabilität des linken Knies, eine Gonarthrose rechts sowie eine schwere de- pressive Episode. Beim Beschwerdeführer seien launenhafte Er- regungen mit einem depressiven Geist - oft begleitet von Angst - manifestiert. Reduktion der psychophysischen Aktivitäten und der Lebensfreude. Er habe das Interesse für alltägliche Sachen ver- loren. Der Patient brauche Physiotherapie, Psychotherapie und eine medikamentöse Behandlung. Er sei zu mehr als 65% arbeitsunfähig (act. 183, 184). -Dr. G._______ erstellte einen undatierten Austrittsbericht nach der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2007 bis 7. Februar 2007 in der Universitätsklinik in Pristina und diagnostizierte Status nach Plastik linkes Seitenband des linken Knies, Gonarthrose rechts, schwere depressive Störung. Es be- stehe ein Invaliditätsgrad, und eine konservative Behandlung sowie Physiotherapie und Übungen seien notwendig (act. 179, 186). -Die IV-Stellenärztin Dr. D._______ beurteilte den Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2007 anhand der medizinischen Unterlagen. Sie hielt fest, dass die Notwendigkeit einer Physiotherapie keine Verschlechterung des Gesundheits- zustandes bestätige. Ambulante Physiotherapie sei vereinbar mit einer Arbeitstätigkeit. Die eingereichten medizinischen Unterlagen würden eine seit Jahren gleiche Situation belegen mit zeitweiligen Verschlechterungen. Der kardiologische Test aus dem Jahr 2004 zeige zudem, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, in einem bestimmten Rhythmus während einer bestimmten Zeit zu laufen. Es bestünden keine Gründe, um von der letzten Ein- schätzung abzuweichen (act. 188). 6. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass auf die medizinischen Unterlagen ungenügend eingegangen und zu wenig Se it e 15
C-20 5 6 /20 0 8 abgeklärt worden sei, wie sich die Beschwerden bei einer mehr- stündigen Arbeit auswirkten. Er habe mehrmals auf seine 80%ige Arbeitsunfähigkeit hingewiesen. 6.1Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me- dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis- würdigung - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be- ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Ent- scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Be- weisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste gewürdigt wird (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 6.2An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Diagnose allein noch keine Arbeitsunfähigkeit begründet. Vielmehr ist der Begriff "In- validität" nach dem ATSG/IVG nicht nach medizinischen Kriterien defi- niert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Auf- gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits- Se it e 16
C-20 5 6 /20 0 8 möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Den ärztlichen Schätzungen kommt für die Beurteilung der Zumutbar- keit einer bestimmten Tätigkeit entscheidende Bedeutung zu. Nach der Praxis muss gerade auf Grund der medizinischen Feststellungen die Frage beurteilt werden, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des Grundsatzes der Scha- denminderungspflicht noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c; Urteil des EVG vom 16. Juni 2004, a.a.O., E. 2.1.3). Demzufolge kann nicht direkt von der Einschätzung der Arbeitsun- fähigkeit durch die Ärzte auf den Invaliditätsgrad im Sinne des IVG geschlossen werden. 6.3Bei den Berichten des medizinischen Dienstes der Vorinstanz handelt es sich um Berichte im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV (Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2007 9C_341/2007 E. 4.1). Die Ärzte erstellen für jeden geprüften Fall einen Bericht zu Handen der Verwaltung. Der Bericht hat die Ergebnisse der medizinischen Prüfung und eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungs- begehrens aus medizinischer Sicht zu enthalten. Berichte nach Art. 49 Abs. 3 IVV sind weder medizinische Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG noch Untersuchungsberichte gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV. Ihre Funktion besteht darin, den medizinischen Sachverhalt zusammenzu- fassen und zu würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätz- liche Untersuchung vorzunehmen sei. Diese Berichte sind entscheid- relevante Aktenstücke. Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozial- versicherungsgericht nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom am Recht stehenden Versicherungsträger Se it e 17
C-20 5 6 /20 0 8 intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen er- gänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil U 365/06 vom 26. Januar 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine fehlende fachspezifische Qualifikation stellt ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit und damit den Beweiswert eines ärztlichen Berichts dar (vgl. Urteile I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.4, I 211/06 vom 22. Februar 2007 E. 5.4.1 mit Hinweisen). 7. 7.1Die Vorinstanz stützte sich für ihre Begründung auf die Be- urteilungen ihres medizinischen Dienstes. Dr. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beurteilte am 20. Februar 2006 die diversen sich bis dahin in den Akten befindenden Arztberichte. Bezüglich den somatischen Leiden sei seit den Untersuchungen in der Schweiz keine Veränderung des Gesundheitszustandes festzustellen. Etwas ausführlicher erläuterte Dr. C., dass er an der Diagnose des Neuropsychiaters Dr. H._______ zweifle. Die Medikamentation lasse nicht auf eine schwere Depression schliessen und im Rapport nach der Hospitalisation vom 21. Februar bis 7. März 2005 werde keine psychische Diagnose gestellt. Der depressive Zustand erscheine ihm nicht sehr gravierend und behandelbar. 7.2Im Einspracheverfahren reichte der Beschwerdeführer neuere Arztberichte des Orthopäden Dr. G._______ und des Neuro- psychiaters Dr. H._______ ein. Vor dem Einspracheentscheid wurden diese von der IV-Stellenärztin Dr. D., Fachärztin für All- gemeinmedizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, überprüft. Sie führte vorab die bekannten Diagnosen auf und äusserte sich im Folgenden lediglich zu den somatischen Beschwerden. Sie schloss mit der Feststellung, dass es keine Argumente dafür gebe, die frühere Stellungnahme zu ändern. Der Bericht von Dr. H. vom 15. Februar 2007 blieb im Endeffekt unbeurteilt durch einen IV- Stellenarzt. 7.3Aufgrund der Akten lässt sich festhalten, dass der Beschwerde- führer an orthopädischen Beschwerden leidet. Die Berichte des be- handelnden Neuropsychiaters Dr. H._______ enthalten zudem die Se it e 18
C-20 5 6 /20 0 8 Diagnose einer schweren depressiven Störung gemäss ICD-10: F 32.2 und betonen die Notwendigkeit der Behandlung (16.02.2005, 15.02.2007, 28.02.2008). Inwiefern diese psychischen Beschwerden Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit haben, wurde von der Vor- instanz ungenügend abgeklärt, wie im Folgenden aufzuzeigen ist. 7.4Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Verfügung vom 29. März 2006 ausschliesslich auf den Bericht des IV-Stellenarztes Dr. C._______ ab, welcher ohne fachspezifische Qualifikation in Psychiatrie die Richtig- keit der Diagnosen in Zweifel zog und die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, entgegen den Ausführungen des Neuropsy- chiaters Dr. C., als nicht relevant im Hinblick auf die Arbeits- fähigkeit bezeichnete. Für den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2008 verwies die Vorinstanz einzig auf den Bericht der IV-Stellenärztin Dr. D., welche ihrerseits auf eine frühere Stellungnahme ver- wies, wobei unklar bleibt, auf welche. Wie unter E. 6.3 ausgeführt, gelten strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung von ärztlichen Feststellungen von IV-Stellenärzten, wenn die Vorinstanz für ihre Verfügung ausschliesslich auf diese Be- richte verweist. Gemäss der Rechtsprechung sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest- stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2007 9C_341/2007 mit Hinweisen). Bei der vorliegenden Aktenlage hätte die Vorinstanz spätestens im Einspracheverfahren anschliessend an die Einschätzung durch Dr. D._______ für die Beurteilung der psychischen Leiden eine Be- gutachtung durch einen Facharzt bzw. eine Fachärztin für Psychiatrie anordnen sollen. Im Weiteren ist zu bemerken, dass der Bericht von Dr. C._______ bezüglich der psychischen Leiden eine geringere Beweiskraft hat, allein aufgrund der Tatsache, dass Dr. C._______ seine Aussagen einzig auf einen alten Bericht von Dr. H._______ aus dem Jahr 2005 stützte. 7.5Der im Beschwerdeverfahren zu den Akten gegebene Arztbericht von Neuropsychiater Dr. H._______ aus dem Jahr 2008 (unvoll- ständige Datumsangabe; Replikbeilage BVGer act. 5/7) stellte die diversen psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers dar. Es bestehe ein überwiegend depressiver Zustand, emotionale Labilität Se it e 19
C-20 5 6 /20 0 8 begleitet von Angstsymptomen und Angstzuständen, reduzierte psychomotorische Aktivität, geschwächte vitale Dynamik, und Rückzug aus gewohnten Aktivitäten und Umgebung. Dr. H._______ diagnostizierte eine schwere depressive Episode (ICD-10:F.32.2), Status nach Plastik LCA der Seitenbänder links, Gonarthrose rechts, Osteochondritis. Aufgrund der psychischen Beschwerden sowie der körperlichen Schäden sei der Patient zu 65% arbeitsunfähig. Diese, mit grosser Wahrscheinlichkeit nach dem Einspracheentscheid erstellte Arztbericht, bestätigte die Diagnosen aus dem Jahr 2007. Die psychischen Beschwerden wurden verdeutlicht und das Abklärungs- bedürfnis bestätigt. 8. 8.1 Es ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Die Sache ist daher zur ergänzenden Ab- klärung, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gut- achtens, an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 8.2Die Vorinstanz verwies in ihrer Verfügung vom 29. März 2006 sowie in ihrem Einspracheentscheid vom 28. Februar 2008 auf den Einkommensvergleich aus dem Jahr 2001. Dabei rechnete die Vor- instanz dem Beschwerdeführer ein Valideneinkommen von CHF 48'807.- an. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nach- vollziehbar, woher das angerechnete Valideneinkommen stammt, da es im Widerspruch zu den Angaben des Versicherten und des letzten Arbeitgebers des Versicherten steht. Die Vorinstanz hat daher in einem neuen Einkommensvergleich klar aufzuführen, wie sich die an- gerechneten Validen- und Invalideneinkommen zusammensetzen. 8.3Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinn der Erwägungen 8.1 und 8.2 vorgehe. 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, BGE 132 V 215 E. 6). Se it e 20
C-20 5 6 /20 0 8 9.2Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver- bindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Der Stundenansatz beträgt für nicht- anwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. Die Parteientschädigung ist vorliegend in Be- rücksichtigung des notwendigen Aufwandes auf CHF 800.- inkl. Aus- lagen festzusetzen. Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 5 Bst. b Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Ver- bindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG; Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). 9.3Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2008 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen, zur Erstellung eines neuen Einkommensvergleichs und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von CHF 800.- (inkl. Auslagen) zugesprochen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstands- los geworden abgeschrieben. Se it e 21
C-20 5 6 /20 0 8 6. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) -das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Franziska SchneiderChristine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 22