B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-203/2023
Abschreibungsentscheid vom 12. November 2025 Besetzung
Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Martina Filippo.
Parteien
A._______ in Liquidation, vertreten durch Dr. iur. Felix Kesselring, Rechtsanwalt, und MLaw Yaël Heymann, Rechtsanwältin, Bratschi AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz.
Gegenstand
Heilmittel, Inverkehrbringungsverbot Medizinprodukt, Verfügung vom 25. November 2022.
C-203/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. No- vember 2022 – unter Auferlegung einer Verfahrensgebühr von Fr. 1'400.- und unter Strafandrohung bei Zuwiderhandlung – untersagt hat, das Pro- dukt «B.» als Klasse I Medizinprodukt ohne Bescheinigung für ein durchgeführtes Konformitätsbewertungsverfahren unter Einbezug einer Konformitätsbewertungsstelle in der Schweiz in Verkehr zu bringen (BVGer-act. 1 Beilage 1), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2023 Be- schwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2022 erhoben und de- ren Aufhebung beantragt hat (BVGer-act. 1), dass der Schriftenwechsel – nach Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5’000.-, nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels (Ver- nehmlassung vom 17. März 2023, Replik vom 6. Juli 2023, Duplik vom 18. September 2023) und nach Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. November 2023 – am 24. November 2023 geschlossen worden ist (BVGer-act. 2 ff.), dass über die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem (...) 2024 der Kon- kurs eröffnet und die Beschwerdeführerin damit aufgelöst worden ist (Pub- likation im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB vom [...] 2025 [HR...]), dass das Konkursverfahren mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksge- richts C. vom (...) 2025 mangels Aktiven eingestellt worden ist (SHAB-Publikation vom (...) 2025 [HR...]), dass der Konkurs als definitiv mangels Aktiven eingestellt gilt, wobei auf Begehren eines Gläubigers ein Spezialliquidationsverfahren durchgeführt wird (SHAB-Publikation vom [...] 2025 [KK...]), dass das Gericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. August 2025 aufgefordert hat, sich bis zum 26. September 2025 zur Aufrechterhal- tung ihrer Beschwerde zu äussern, und ihr Gelegenheit gegeben hat, ihr fortdauerndes aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an einem Sachurteil darzulegen (BVGer-act. 22), dass die Beschwerdeführerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat,
C-203/2023 Seite 3 dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig ist (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 5 VwVG), dass das Gericht vorgängig zur Beurteilung in der Sache zu prüfen hat, ob die Beschwerdeführerin nach der Eröffnung des Konkurses und dessen definitiver Einstellung mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) weiterhin über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihrer Beschwerde vom 11. Januar 2023 verfügt, was voraussetzt, dass die Be- schwerdeführerin aus einer allfälligen Gutheissung ihrer Beschwerde einen praktischen Nutzen ziehen kann (vgl. Art. 48 VwVG; BGE 142 II 451 E. 3.4.1), dass bei nachträglichem Wegfall des aktuellen und praktischen Rechts- schutzinteresses im Verlauf des Verfahrens dieses als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist (Urteil des BVGer C-2940/2021 vom 23. Januar 2025 E. 3.2 f.), dass eine aufgelöste Aktiengesellschaft («in Liquidation») nur noch im Hin- blick auf die Liquidation weiter existiert, der Zweck einer aufgelösten Ge- sellschaft also einzig in deren Liquidation liegt (Art. 736 ff. OR), dass die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG), grundsätzlich dazu führt, dass die Beschwerdeführerin ohne (ordentliches oder summarisches) Konkursverfahren liquidiert und im Handelsregister gelöscht wird (Art. 736 ff. OR; Art. 159a Abs. 1 Bst. a HRegV), dass die Beschwerdeführerin (...) gemäss dem «Actors Modul» auf «swiss- damed – swiss database on medical devices» seit dem (...) 2024 inaktiviert ist (https://swissdamed.ch [abgerufen am 10. November 2025]; vgl. dazu Art. 55 MepV; Ziff. 3.4.3 der Wegleitung Dienstleistungsvereinbarung swissdamed vom 15. August 2025 [Version 2.0]), dass ein aktuelles und praktisches Interesse an der Fortführung des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens aufgrund dieser Umstände weder er- sichtlich ist, noch von der Beschwerdeführerin dargetan wird, zumal der Zweck der Beschwerdeführerin nunmehr einzig in deren Liquidation liegt, womit ein fortdauerndes Interesse an der Inverkehrbringung des Produkts «B._______» nicht länger ersichtlich ist, dass eine Gutheissung der Beschwerde im Übrigen dem Zweck der Liqui- dation nicht zudienen würde, da ein Obsiegen – von der Rückerstattung
C-203/2023 Seite 4 des Gerichtskostenvorschusses abgesehen – keinen Zufluss von Aktiven zur Folge hätte (Abschreibungsentscheide des BVGer C-1990/2021 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.2; A-648/2020 vom 6. Dezember 2022 E. 3.3.5; vgl. auch Urteil des BGer 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023 E. 2.4.1), dass demzufolge das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfah- ren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; Urteil des BVGer C-5481/2024 vom 20. Juni 2025 E. 3.3), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE; Urteil des BGer 2C_75/2024 vom 4. September 2025 E. 4.3.2), dass das Verfahren infolge Konkurses und Auflösung der Beschwerdefüh- rerin und des damit einhergehenden nachträglichen Wegfalls des Rechts- schutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, womit der Grund für die Gegenstandslosigkeit in der Sphäre der Beschwerdefüh- rerin eingetreten ist und sie somit die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Abschreibungsentscheide C-1990/2021 E. 6.1; A-648/2020 E. 5; all- gemein: Urteil 2C_75/2024 E. 4.3.2), dass die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des Instruktionsverfah- rens mit dem durchgeführten Schriftenwechsel auf Fr. 1’500.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 1 ff. VGKE), dass die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen sind und der Restbetrag von Fr. 3'500.- der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit prüft, ob eine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass die Vorinstanz als Bundesbehörde unabhängig vom Verfahrensaus- gang keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5, Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE).
C-203/2023 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Martina Filippo
C-203/2023 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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