Abt ei l un g II I C-20 2 5 /20 0 9 /f rj/fas {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0 Einzelrichter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Altersrente. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-20 2 5 /20 0 9 Sachverhalt: A. Die im März 1939 geborene, verheiratete, in ihrem Heimatland Deutschland wohnende A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) war zwischen 1963 und 1969 teilweise in der Schweiz erwerbstätig (Vorakten Nr. [V-Akt.] 13). Mit Verfügung vom 26. April 2002 sprach ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Wirkung ab 1. April 2002 eine ordentliche Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) von monatlich Fr. 108.- zu. Gemäss den aufgeführten Berechnungs- grundlagen wies die Versicherte eine anrechenbare Beitragsdauer von 5 Jahren und 5 Monaten auf, weshalb die Rentenskala 4 angewendet wurde (V-Akt. 40). Nachdem sich der Ehemann der Versicherten im Februar 2008 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, stellte die SAK bei der Neuberechnung der Rente fest, dass bei der Rentenzusprache 2002 nicht die vollständige Beitragszeit berücksichtigt worden war. Es waren lediglich die Beitragszeiten aus eigener Erwerbstätigkeit, nicht jedoch diejenigen als Nichterwerbstätige, die in der Schweiz wohnhaft und mit einem obligatorisch AHV-Versicherten verheiratet war, ange- rechnet worden (Aktennotiz vom 14. Juli 2008; V-Akt. 52). Mit Verfü- gung vom 14. Juli 2008 zog die SAK die Verfügung vom 26. April 2002 in Wiedererwägung und sprach der Versicherten mit Wirkung ab
C-20 2 5 /20 0 9 zeiten berücksichtigt worden seien, habe sie nicht erkennen können. Daher könne man ihr nun nicht entgegenhalten, sie hätte die Verfü- gung vom 26. April 2002 anfechten müssen (Akt. 1). C. Die SAK beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde und nahm eingehend zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung (Akt. 3). D. Mit Replik vom 2. Juli 2009 (Akt. 5) und Duplik vom 7. August 2009 (Akt. 7) hielten die Parteien an ihren Begehren fest. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG, SR 831.10) und Art. 33 Bst. d VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundes- gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenen- versicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Se ite 3
C-20 2 5 /20 0 9 Abweichung vom ATSG vorsieht. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde- führerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist einzu- treten. 3. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Ver- fügung vom 26. April 2002 zweifellos unrichtig war, weil der Beschwer- deführerin nicht alle Beitragszeiten angerechnet wurden, und die Rente gemäss den in der Verfügung vom 14. Juli 2008 aufgeführten Berechnungsgrundlagen zu berechnen gewesen wäre. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist allein, ob die Beschwerde- führerin auch für die Zeit vom 1. April 2002 (Rentenbeginn) bis
C-20 2 5 /20 0 9 den Betrag nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 46 AHVG. 3.1.3Im Unterschied zu Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, zweifellos unrichtigen Verfügung, vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.1) räumt Art. 77 AHVV der versicherten Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf (rechnerische) Korrektur einer formell rechtskräftigen Verfügung ein (vgl. BGE 124 V 324 E. 2c). Eine Nachzahlung kann indessen nur im Rahmen der Bestimmungen über die Anspruchsverwirkung erfolgen (vgl. Art. 77 Satz 3 AHVV sowie BGE 124 V 324 E. 2c; KIESER, a.a.O. Rz. 31 zu Art. 24). 3.1.4Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG einer absoluten Verwirkungsfrist von 5 Jahren. Dies gilt selbst dann, wenn die Verwaltung trotz rechtzeitiger Anmeldung eine in Frage kommende Leistung nicht zugesprochen hat. Der Anspruch auf jede Leistung erlischt für einen Zeitpunkt, der weiter als fünf Jahre (ab der späteren Anmeldung) zurückliegt (Urteil BGer 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 121 V 195 E. 5d). 3.2Massgebend für den Beginn des Fristenlaufes für die Verwirkung der Ansprüche ist vorliegend, wann die SAK Kenntnis davon erhielt, dass der Beschwerdeführerin eine zu geringe Rente ausgerichtet wur- de, oder wann die Beschwerdeführerin ihren zusätzlichen Anspruch geltend machte. Aufgrund der Anmeldung des Ehegatten vom 5. Februar 2008 hatte die SAK die Rente der Beschwerdeführerin neu zu berechnen (vgl. Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG betreffend Einkommensteilung). Dabei stellte sie fest, dass der Beschwerdeführerin 2002 nicht die vollständige Beitragsdauer angerechnet wurde. Indem die Vorinstanz das Anmeldedatum vom 5. Februar 2008 als massgebend erachtete, hat sie den für die Beschwerdeführerin günstigsten rechtskonformen Zeitpunkt für den Beginn der fünfjährigen Verwirkungsfrist festgelegt. Vor diesem Zeitpunkt hat weder die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihre Rente sei zu niedrig, noch enthalten die Akten Hinweise dafür, dass die Verwaltung bereits Kenntnis des Fehlers hatte. 3.3Demnach ist der Anspruch auf Rentennachzahlungen für die Zeit vor Februar 2003 verwirkt. Die Vorinstanz hat die Nachzahlung deshalb zu Recht auf die Periode vom 1. Februar 2003 bis 31. Juli 2008 beschränkt. Se ite 5
C-20 2 5 /20 0 9 3.4Nicht entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin den Fehler bei Erhalt der Verfügung vom 26. April 2002 hätte erkennen können oder müssen. Nach der Rechtsprechung kommt es auch nicht auf die Gründe an, weshalb die Verwaltung trotz rechtzeitiger Anmeldung eine in Frage kommende Leistung nicht zugesprochen hat (Urteil BGer 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 121 V 195 E. 5d). Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. 3.5Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie gemäss Art. 85 bis Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VGG im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist. 4. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Se ite 6
C-20 2 5 /20 0 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) -die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Johannes FrölicherSusanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se ite 7