B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1990/2021
Abschreibungsentscheid vom 21. Dezember 2023
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______ GmbH in Liquidation, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.
Gegenstand
BVG, Beiträge an die Auffangeinrichtung und Aufhebung Rechtsvorschlag (Verfügung vom 16. März 2021).
C-1990/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 5. September 2018 schloss die Stiftung Auffangeinrich- tung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) die A._______ GmbH (heute: A._______ GmbH in Liquidation [im Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin]) rückwirkend per 1. Dezember 2013 zwangsweise an die Auffangeinrichtung an (Akten im Beschwerde- verfahren, Aktennummer [im Folgenden: act.] 8 Beilage 6). Diese Verfü- gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 1. Januar 2019 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ei- nen Betrag von Fr. 14’770.75 in Rechnung mit Verweis auf einen dem Schreiben beigelegten Kontoauszug, in welchem sie die seit Januar 2013 aufgelaufenen BVG-Beiträge von B._______ (im Folgenden: Versicherter), den einzigen dem BVG unterstellten Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, auf- führte (act. 1 Beilage 7). Nach einem Schriftenwechsel zwischen der Ar- beitgeberin und der Auffangrichtung (vgl. insbes. act. 1 Beilage 8 f.) reichte die Auffangeinrichtung am 21. März 2019 beim Betreibungsamt der Stadt C._______ das Betreibungsbegehren über den Betrag von total Fr. 10'671.29 (sich zusammensetzend aus den folgenden Positionen: Kon- tokorrent Fr. 10'276.15 nebst Zinsen zu 5 % seit dem 20. März 2019, Be- treibungskosten Fr. 100.–, Mahnkosten Fr. 50.– und 5 % Verzugszins bis Betreibung Fr. 245.14) ein (act. 8 Beilage 16). Mit Schreiben vom 28. März 2019 wies das Betreibungsamt C._______ das Betreibungsbegehren zurück mit der Begründung, dass die Beschwer- deführerin zwar noch im Handelsregister eingetragen sei, aber über keine Zustellungsorgane mehr verfüge (act. 8 Beilage 17). Am 24. Oktober 2019 stellte die Auffangeinrichtung beim Bezirksgericht C._______ den Antrag auf Konkurseröffnung (act. 8 Beilage 19). Mit Entscheid (...) vom 12. Feb- ruar 2020 wies das Bezirksgericht C._______ das Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdeführerin ab mit der Begründung, dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben seien. Es führte aus, dass die vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit der Beschwer- deführerin im Tod ihrer Gesellschafter und Schwierigkeiten im Zusammen- hang mit der Eintragung einer Eigentümerin eines Stammanteils als Ge- sellschafterin und Geschäftsführerin im Handelsregister begründet gele- gen habe, womit aber keine dauernde Zahlungseinstellung verbunden sei (act. 8 Beilage 20).
C-1990/2021 Seite 3 B.b Am 14. Februar 2020 reichte die Vorinstanz beim Betreibungsamt der Stadt C._______ ein Betreibungsbegehren über den Betrag von total Fr. 10'689.59 (sich zusammensetzend aus den folgenden Positionen: Kon- tokorrent Fr. 10'276.15 nebst Zinsen zu 5 % seit dem 20. März 2019, Kos- ten Rückweisung Betreibungsbegehren Fr. 18.30, Betreibungskosten Fr. 100.–, Mahnkosten Fr. 50.– und 5 % Verzugszins bis Betreibung Fr. 245.14) ein (act. 8 Beilage 21). Der Zahlungsbefehl betreffend diese Betreibung Nr. (...) wurde der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2020 zuge- stellt. Die Beschwerdeführerin erhob am 10. Mai 2020 auf die gesamte For- derung Rechtsvorschlag (act. 8 Beilage 22). Mit Beitragsverfügung vom 16. März 2021 verpflichtete die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin, Fr. 7'652.55 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 9'152.51 seit dem seit 20. März 2019 und 5 % auf Fr. 7'652.51 seit dem 16. April 2020, Gebühren für Mahnung vom 24. Februar 2019 von Fr. 50.–, Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. (...) von Fr. 100.– sowie den Verzugszins bis zum 20. März 2019 von Fr. 214.71 zu bezahlen. Ausserdem hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamts Stadt C._______ im Betrag von Fr. 8'017.22 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 9'152.51 vom 20. März 2019 bis 15. April 2020 und Verzugszins von 5 % auf Fr. 7'652.51 seit dem 16. April 2020 auf (act. 1 Beilage 2). C. C.a Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsan- walt lic. iur. Christian Haag, mit Eingabe vom 28. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Beitragsverfügung vom 16. März 2021 sei aufzuheben, der Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamts der Stadt C._______ sei nicht stattzugeben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwer- deführerin eine neue BVG-Beitragsrechnung unter korrekter Berücksichti- gung der Beitragsbefreiung ab dem 24. Juni 2014 in der Höhe von Fr. 4'414.59 zuzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung lässt die Beschwerde- führerin zusammenfassend ausführen, der Versicherte habe am 24. März 2014 einen Unfall erlitten und sei in der Folge bis zu seiner Pensionierung am 1. März 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Damit sei die Be- schwerdeführerin ab dem 24. Juni 2014 beitragsbefreit gewesen. Seit der Rechtskraft des BVG-Zwangsanschlusses entsprächen die Beitragsbe- rechnungen und beigelegten Kontoauszüge der Vorinstanz nicht dem Sachverhalt. Infolge der widersprüchlichen und nicht korrekten Berech- nungsgrundlagen erweise sich der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
C-1990/2021 Seite 4 (...) als begründet. Dementsprechend sei der Aufhebung dieses Rechts- vorschlags nicht stattzugeben (act. 1). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2021 von der Beschwerde- führerin eingeholte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– ging am 2. Juni 2021 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (act. 2 und 4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- folge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Beschwerde einzig vor, die Vorinstanz habe die Beitragsbefreiung für den Versicherten nicht korrekt berechnet. Der Versicherte habe am 24. März 2014 einen Unfall erlitten und sei ab diesem Datum arbeitsunfähig gewesen. Anspruch auf eine Bei- tragsbefreiung habe daher ab dem 25. Juni 2014 bestanden. Während der dreimonatigen Wartefrist (vom 24. März bis zum 24. Juni 2014) seien die gesamten Beiträge (aktiv und passiv, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbei- trag) vollständig, d. h. unabhängig vom Grad der Arbeitsunfähigkeit, vom Arbeitgeber geschuldet. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung erlösche je- doch gemäss Art. 14 Abs. 3 Vorsorgereglement spätestens 12 Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, womit Anspruch auf Beitragsbefreiung längstens bis zum 24. März 2015 bestanden habe. Anschliessend sei der Versicherte zwar bis zu seiner Pensionierung am (...) 2018 weiterhin bei der Arbeitgeberin angestellt gewesen, infolge fortdauernder voller Arbeits- unfähigkeit habe er jedoch keinen Lohn bezogen, sondern Taggelder der Unfallversicherung, weshalb ab dem Ende der Beitragsbefreiung keine Beiträge mehr geschuldet gewesen seien. Die Vorinstanz habe entspre- chend die für Februar 2018 bereits in Rechnung gestellten Beiträge in der Höhe von Fr. 1'123.64 storniert (act. 8). C.d In ihrer Replik vom 22. September 2021 lässt die Beschwerdeführerin ihren Beschwerdeantrag Ziff. 3 wie folgt ändern: «Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine neue BVG-Beitragsrech- nung unter korrekter Berücksichtigung der Beitragsbefreiung ab 4. März 2014 bis 28. Februar 2018 zuzustellen.» Sie lässt ausführen, der Versi- cherte sei infolge einer stationären krankheitsbedingten Operation bereits vom 3. Dezember 2013 arbeitsunfähig gewesen, weshalb die D._______ ab dem 2. Januar 2014 bis zum 30. April 2014 Taggeldleistungen erbracht habe. Nach dem Unfall des Versicherten vom 24. März 2014 hätten die beiden Versicherungen D._______ und E._______ miteinander
C-1990/2021 Seite 5 korrespondiert aufgrund der Überschneidungen der Taggeldzahlungen, um diese aufeinander abzustimmen. Der Versicherte habe vom 2. Januar 2014 bis zum 31. Januar 2018 durchgehend Taggelder bezogen und sei infolge des krankheitsbedingten Ausfalls im Dezember 2013 und späteren Unfalls im März 2014 ab dem 3. Dezember 2013 bis zu seiner Pensionierung im März 2018 anhaltend 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Vorinstanz habe bisher keine korrekte und regelkonforme Berechnung aufgestellt, weshalb auch die in Rechnung gestellten Verzugszinsen und Mahnkosten nicht rechtmässig seien. Auch bestreite die Beschwerdeführerin, dass die Bei- tragsbefreiung lediglich ein Jahr dauere (act. 11). C.e Mit Duplik vom 6. Dezember 2021 stellt die Vorinstanz neu den folgen- den Antrag:
C-1990/2021 Seite 6 der Verfügung handle, welche die Beschwerdeführerin überdies durch Ver- letzung ihrer Mitwirkungspflicht zu verantworten habe, habe diese die ge- samten Kosten des Verfahrens zu übernehmen (act. 15). C.f Mit Triplik vom 22. Februar 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren (mit Replik teilweise geänderten) Beschwerdeanträgen fest. Sie macht zu- sammenfassend geltend, es habe vom 3. Dezember 2013 zum 28. Februar 2018 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen. Die Beitragsbefreiung richte sich nach der ununterbrochenen Arbeitsunfähig- keit und beinhalte nach dem Vorsorgereglement keine unterschiedlichen sachlichen Gründe. Damit sei keine neue Wartezeit von drei Monaten ge- geben (act. 20). C.g Mit Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts C., Ab- teilung 3, vom 3. Januar 2022 ist über die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 3. Januar 2022, 10.30 Uhr, der Konkurs eröffnet worden (vgl. Han- delsregisterauszug vom 21. März 2022 in Beilage zu act. 22). C.h Mit Stellungnahme vom 28. März 2022 beantragte die Vorinstanz, das Beschwerdeverfahren sei einzustellen. Eventuell sei das Beschwerdever- fahren bis zum Abschluss des Konkursverfahrens zu sistieren, subeventu- ell sei der Vorinstanz eine neue Frist zur Stellungnahme anzusetzen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 22). C.i Mit Verfügung vom 31. März 2022 nahm das Bundesverwaltungsgericht vom Antrag der Vorinstanz vom 28. März 2022 auf Einstellung, subsidiär Sistierung des Beschwerdeverfahrens Vormerk und gewährte ihr antrags- gemäss Gelegenheit, innert einer neuen Frist zur Triplik vom 22. Februar 2022 eine allfällige Stellungnahme einzureichen (act. 23). C.j Mit Schreiben vom 5. April 2022 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Christian Haag mit, dass er das Mandat per sofort niederlege, und bat, künftige Kor- respondenz an das Konkursamt zu richten (act. 24). C.k Mit Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts C., Ab- teilung 3, vom 17. Mai 2022 wurde das Konkursverfahren über die Be- schwerdeführerin mangels Aktiven eingestellt (vgl. Handelsregisterauszug vom 13. Juni 2022 in Beilage zu act. 30). C.l Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2022 verzichtete die Vorinstanz auf weitere materielle Ausführungen (act. 30).
C-1990/2021 Seite 7 C.m Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, da diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Art. 60 Abs. 2 bis des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstan- zen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 33 Bst. h VGG). Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme ist vorlie- gend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Sie war im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung mit der angefochtenen Verfügung formell beschwert und hatte ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie im Zeitpunkt der Beschwer- deerhebung zur Beschwerde legitimiert war (zur Beschwerdelegitimation sowie zum Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nach der Kon- kurseröffnung, vgl. unten E. 2 ff.). 1.4 Da die gegen die Beitragsverfügung vom 16. März 2021 gerichtete Be- schwerde vom 28. April 2021 zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
C-1990/2021 Seite 8 2. Nachfolgend zu prüfen bleibt die Beschwerdelegitimation sowie das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nach der während des lau- fenden Beschwerdeverfahrens erfolgten Konkurseröffnung über die Be- schwerdeführerin. 2.1 2.1.1 Mit der Konkurseröffnung wird die Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung aufgelöst (Art. 821 Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligati- onenrecht] vom 30. März 1911 [SR 220; OR]). Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation und die Befugnisse der Organe werden auf Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, so- fern sie nicht von ihrer Natur her durch die Liquidatoren zu besorgen sind; im Falle der Auflösung der Gesellschaft durch Konkurs besorgt die Kon- kursverwaltung die Liquidation nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1; SchKG). Die Organe der Gesellschaft behalten ihre Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist (Art. 740 Abs. 5 zweiter Satz OR i. V. m. Art. 821a OR). 2.1.2 Zivilprozesse, in denen die Konkursitin Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse betreffen, werden mit Ausnahme dringlicher Fälle ein- gestellt (Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Verwaltungsverfahren können un- ter denselben Voraussetzungen eingestellt werden (Art. 207 Abs. 2 SchKG). Im Gegensatz zu den Zivilprozessen erfolgt die Einstellung von Verwaltungsverfahren damit nicht von Gesetzes wegen, sondern nur auf- grund eines entsprechenden Beschlusses der Verwaltungsbehörde (sog. «Kann-Vorschrift»; vgl. Urteil des BGer 2C_69/2007 vom 17. August 2007 E. 4.1). Die offene Formulierung erlaubt es dieser, dem einzelnen Fall Rechnung zu tragen und die beteiligten Interessen gegeneinander abzu- wägen (WOHLFAHRT/MEYER HONEGGER, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl., 2021 [BSK-SchKG II], N. 18 zu Art. 207 SchKG). Für die Anordnung einer Einstellung kommen namentlich Verfahren betref- fend öffentlich-rechtliche Forderungen in Frage, die auf dem Schuldbetrei- bungs- und Konkursweg geltend gemacht werden und sich als eigentliche Konkursforderungen nicht von privatrechtlichen Ansprüchen unterscheiden (Urteil des BGer 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.2.2 f.; WOHL- FAHRT/MEYER HONEGGER, in: BSK-SchKG II, N. 6a zu Art. 207 SchKG).
C-1990/2021 Seite 9 2.1.3 Die Konkursverwaltung besorgt die zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte und vertritt diese insbesondere auch vor Gericht (Art. 240 SchKG). Der Wegfall der Prozessführungsbefugnis bei Konkurseröffnung bildet das Gegenstück zum Verlust der Verfügungsbe- fugnis des Gemeinschuldners über das Massevermögen im Sinn von Art. 204 SchKG. Dies schliesst beispielsweise aus, dass der Gemein- schuldner, trotz eröffneten Konkurses, die Beschwerde an das Bundesge- richt erklärt (Urteil des BGer 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.2.2). 2.1.4 Mit der Einstellung des Konkurses endet die Zuständigkeit der Kon- kursverwaltung zur Verwertung der Aktiven. Die Handlungsbefugnis der bisherigen Organe der konkursiten Gesellschaft beschränkt sich bis zu de- ren Löschung im Handelsregister aber auf die Durchführung der Liquida- tion der Gesellschaft (Urteil des BGer 4A_163/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2.1; Abschreibungsentscheid des BVGer A-648/2020 vom 6. Dezember 2022 E. 2.2.4). 2.1.5 Nach dem Gesagten steht es gestützt auf Art. 207 Abs. 2 SchKG im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, das vorliegende Verfahren in- folge des während des laufenden Beschwerdeverfahrens über die Be- schwerdeführerin eröffneten Konkurses einzustellen. Es ist in diesem Zu- sammenhang zu beachten, dass die Beschwerdeführerin infolge der Kon- kurseröffnung die Prozessführungsbefugnis verloren hat. Für das weitere Verfahren fehlt ihr somit die für die Prozessfähigkeit notwendige Hand- lungsfähigkeit. Mangels Prozessfähigkeit mangelt es ihr auch an der Be- schwerdefähigkeit gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG. Fehlt eine Voraussetzung der Beschwerdeführung bereits bei Einreichung der Beschwerde, tritt das Bundesverwaltungsgericht darauf nicht ein. Fällt sie nachträglich weg, ist die Beschwerde als erledigt abzuschreiben (vgl. BGE 139 II 404 E. 2.2 m. w. H.). Infolge der nach Konkurseröffnung weggefallenen Beschwerde- fähigkeit der Beschwerdeführerin ist die Beschwerde daher als erledigt ab- zuschreiben. 2.2 Ein weiterer Grund für die Abschreibung der Beschwerde bildet das in- folge der Konkurseröffnung weggefallene schutzwürdige Interesse der Be- schwerdeführerin an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), wie nachfolgend zu sehen sein wird. 2.2.1 Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen obsiegt und
C-1990/2021 Seite 10 dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern darin, der Beschwerdeführerin einen praktischen Vorteil zu verschaffen. Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Be- antwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Inte- resse liegt (vgl. statt vieler: BGE 141 II 14 E. 4.4; BVGE 2013/56 E. 1.3.1 je m. w. H.). 2.2.2 Aufgrund der Konkurseröffnung hat das vorliegende Beschwerdever- fahren für die Beschwerdeführerin keinen praktischen Nutzen mehr. Ihr ver- bleibender Zweck ist der der Liquidation. Der Beschwerdeführerin würde damit selbst ein vollständiges Obsiegen nicht zum Vorteil gereichen, hätte dies doch – von der Rückerstattung des Gerichtskostenvorschusses abge- sehen – keinen Zufluss von Aktiven, sondern einzig eine Nichterhöhung von Passiven zufolge. 2.2.3 Die Beschwerdeführerin hat seit der Konkurseröffnung per 3. Januar 2022 denn auch kein Interesse am Verlauf des vorliegenden Beschwerde- verfahrens mehr gezeigt. So hat ihr Rechtsvertreter am 5. April 2022 das Mandat per sofort niedergelegt. Der in der Folge nicht mehr anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführerin konnten mangels Bekanntgabe einer gülti- gen Zustelladresse (vgl. unten E. 6) keine verfahrensleitenden Verfügun- gen des Bundesverwaltungsgerichts mehr zugestellt werden, womit diese sich – unabhängig von der fehlenden Prozesslegitimation – am vorliegen- den Verfahren faktisch nicht mehr beteiligt hat. 2.2.4 Die Vorinstanz hat ihrerseits ebenfalls kein Interesse an einer Fort- setzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bekundet. Vielmehr hat sie mit Stellungnahme vom 28. März 2022 beantragt, das Verfahren sei einzustellen. Sie hat ausgeführt, das vorliegende Verfahren betreffe eine Beitragsverfügung, mit welcher die Vorinstanz den von der Beschwerde- führerin gegen die eingeleitete Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag aufgehoben habe. Umstritten sei, welche Beiträge und Kosten von der Be- schwerdeführerin zu tragen seien. Die Konkursmasse werde daher durch das vorliegende Verfahren berührt. Sollte das Gericht die Beschwerde
C-1990/2021 Seite 11 abweisen, könnte die Vorinstanz kein Fortsetzungsbegehren stellen, da die Betreibung durch die Konkurseröffnung aufgehoben worden sei. Ebenso könnte die Vorinstanz auch keine neue Betreibung einleiten. Auch könne die Beschwerdeführerin keine Zahlungen an die Vorinstanz leisten, sollte die Beschwerde ganz oder teilweise gutgeheissen werden (act. 22). In ih- rem Verzicht auf eine Stellungnahme vom 13. Juni 2022 hat die Vorinstanz ergänzt, zwar sei die Firma noch im Handelsregister eingetragen und werde vorerst auch nicht von Amtes wegen gelöscht. Dennoch sei davon auszugehen, dass die Beiträge und Kosten nicht mehr von der Beschwer- deführerin erhältlich gemacht werden könnten und die Vorinstanz letztlich einen Verlustschein erhalten werde resp. ihre Forderung beim Sifo werde geltend machen müssen (act. 30). 2.2.5 Insgesamt ist damit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Be- schwerdeführerin zu verneinen. Die Vorinstanz hat ihrerseits explizit ein In- teresse an einer Verfahrensfortsetzung verneint. Fällt das legitime Inte- resse der Parteien an einer materiellen Beurteilung eines Rechtsstreits im Verlaufe eines bereits hängigen Verfahrens dahin, wird dieses als gegen- standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (BVGE 2009/9 E. 3.3.1 m. w. H.). 3. Vorliegend kommt hinzu, dass während des laufenden Beschwerdeverfah- rens nicht nur der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet wurde, sondern das Konkursverfahren mangels Aktiven mit Einzelrichterentscheid vom 17. Mai 2022 eingestellt worden ist (BVGer-act. 36 Beilage). Das Kon- kursamt hat im Weiteren auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Konkurs über die Beschwerdeführerin per 8. Juni 2022 als definitiv eingestellt gilt, denn innert Frist habe kein Gläubiger die Durchführung des Verfahrens verlangt bzw. den dafür erforderlichen Kostenvorschuss einbezahlt (BVGer-act. 32). Gemäss geltender Rechtsprechung kann daher das Beschwerdeverfahren vorliegend umgehend eingestellt werden (Urteil des BGer 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023 E. 2.4.1; Art. 207 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG; ausführlich dazu Urteil 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.2), ohne weitergehende Überlegungen zur Legitimation und der- gleichen anstellen zu müssen. Denn eine Wiederaufnahme des Beschwer- deverfahrens würde von vornherein daran scheitern, dass das Konkursge- richt weder ein ordentliches (Art. 221 ff. SchKG) noch ein summarisches Konkursverfahren (Art. 231 SchKG) angeordnet, sondern vielmehr die Ein- stellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) verfügt hatte. Dem Handelsregister, welches das Bundesverwaltungsgericht von
C-1990/2021 Seite 12 Amtes wegen berücksichtigen kann (Urteile 2C_914/2022 vom 22. Novem- ber 2022 E. 2; 2C_206/2022 vom 9. März 2022 E. 1.1), ist zu entnehmen, dass es bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven ge- blieben ist. Zum Widerruf des Konkurses ist es nicht gekommen (Art. 195 SchKG; Handelsregister, letztmals konsultiert am 21. Dezember 2023). 4. Zusammenfassend ist damit infolge der Konkurseröffnung und Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven während des laufenden Be- schwerdeverfahrens sowohl die Prozesslegitimation als auch das schutz- würdige Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung seitens der Beschwerdeführerin weggefallen. Entsprechend dem Antrag der Vorinstanz vom 28. März 2022 ist damit auf eine materielle Erledigung der vorliegenden Beschwerdesache zu verzichten. Das Be- schwerdeverfahren ist vielmehr gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG im ein- zelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Abschliessend bleibt festzustellen, dass der mit Stellungnahme der Vorinstanz vom 28. März 2022 gestellte Antrag auf Sistierung des Verfah- rens bis zum Abschluss des Konkursverfahrens aufgrund der durch den Einzelrichter des zuständigen Bezirksgerichts am 17. Mai 2022 entschie- denen Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (vgl. Sachverhalt Bst. C.k), welche gemäss Auskunft des Konkursamts vom 29. Juni 2022 per 8. Juni 2022 als definitiv gilt (act. 32), ebenfalls gegenstandslos geworden ist. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten der un- terliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Wird ein Verfahren ge- genstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten nach der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festge- legt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Das Verfahren wird vorliegend aufgrund des Wegfalls der Prozessfüh- rungsbefugnis sowie des Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin infolge Konkurseröffnung und infolge definitiver Einstellung des
C-1990/2021 Seite 13 Konkursverfahrens mangels Aktiven gegenstandslos. Die Beschwerdefüh- rerin hat damit die Gegenstandslosigkeit bewirkt und es sind ihr daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden aufgrund der massgebli- chen Regeln (Art. 1 ff. VGKE) auf Fr. 800.– festgesetzt und dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Der als unterliegend geltenden Beschwerdeführerin steht keine Partei- entschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 7. Die Beschwerdeführerin wird seit dem 5. April 2022 nicht mehr anwaltlich vertreten. Die in der Folge an die im Handelsregister aufgeführte Adresse der Beschwerdeführerin versandten Verfügungen wurden ans Bundesver- waltungsgericht retourniert mit dem Vermerk, die Empfängerin habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können (vgl. act. 29 und 34). Das Konkursamt C._______ hat dem Bundesverwaltungsgericht fer- ner mit Schreiben vom 29. Juni 2022 mitgeteilt, es liege ihm keine andere Korrespondenzadresse vor (act. 32). Da die Beschwerdeführerin damit über keine gültige funktionierende Zustelladresse mehr verfügt und auch keinen erreichbaren Vertreter mehr hat, ist ihr der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 36 Bst. a VwVG mittels Eröffnung des Dispositivs im Bun- desblatt zu eröffnen.
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-1990/2021 Seite 14 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Marion Sutter
C-1990/2021 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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