Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1989/2020
Entscheidungsdatum
06.03.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 24.05.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_270/2023)

Abteilung III C-1989/2020

Urteil vom 6. März 2023 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.

Parteien

A._______, (Österreich), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Neuanmeldung; Verfügung vom 18. März 2020.

C-1989/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die in Österreich wohnhafte österreichische Staatsangehörige A._______ (nachstehend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde am (...) 1962 geboren. Sie war von 1984 bis 1995 in der Schweiz erwerbs- tätig (vgl. Akten der Vorinstanz [IV-act.] 6). A.b Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle (...), (nachstehend: Pensionsversicherungsanstalt) übermittelte der Schweizerischen Aus- gleichskasse mit Formular E 204 vom 19. April 2010 ein Gesuch der Versi- cherten um Invalidenrente (IV-act. 4). Die Pensionsversicherungsanstalt ih- rerseits hatte mit Bescheid vom 15. April 2010 eine Invaliditätspension ab- gelehnt (IV-act. 5). Als invaliditätsbegründende Diagnose waren chroni- sche Lendenwirbelsäulenschmerzen nach Bandscheibenoperation im Jahr 2007 und Versteifungsoperation im Jahr 2008 angegeben worden, bei er- höhtem Leidensdruck, weil wegen erblich bedingter «Zystenleber» und «Zystennieren» Schmerzmedikamente nur in geringem Masse eingenom- men würden (vgl. IV-act. 2 f.). Die Pensionsversicherungsanstalt schloss, die versicherte Person sei noch imstande, eine auf dem Arbeitsmarkt be- wertete, ihr im Rechtssinne zumutbare, Tätigkeit auszuüben. Nach eigenen Erhebungen und gestützt auf die Beurteilung des Medizinischen Dienstes vom 27. März 2011 (IV-act. 35) stellte die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Vorbe- scheid vom 31. März 2011 (IV-act. 36) und – nachdem gegen diesen kein Einwand eingegangen war – Verfügung vom 15. Juni 2011 (IV-act. 37) fest, dass eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätig- keit trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung noch in rentenausschliessender Weise zumutbar sei, somit keine rentenbegründende Invalidität vorliege, und wies das Gesuch ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. A.c Am 13. März 2015 richtete die Pensionsversicherungsanstalt ein neu- erliches Leistungsgesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse (IV-act. 38). Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2015 stellte die IVSTA in Aussicht, auf das Gesuch nicht eintreten zu können, da eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades nicht glaubhaft gemacht worden sei (IV-act. 45). Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 (IV-act. 46) übermittelte die Pensionsversiche- rungsanstalt das (bereits zuvor in Aussicht gestellte, vgl. IV-act. 44) ärztli- che Gesamtgutachten vom 29. Mai 2015 (IV-act. 47) und weitere medizi- nische Unterlagen (IV-act. 48-53). Mit Bescheid vom 25. Juni 2015 wies die

C-1989/2020 Seite 3 Pensionsversicherungsanstalt ihrerseits das Leistungsbegehren der Versi- cherten ab (IV-act. 55). Gestützt auf die Beurteilung des ärztlichen Diens- tes vom 24. Juni 2015 (IV-act. 55) trat die IVSTA am 13. Juli 2015 auf das Leistungsbegehren nicht ein (IV-act. 58). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. A.d Am 13. Juni 2018 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt ein neuerliches Leistungsgesuch (IV-act. 59) und reichte am 16. Oktober 2018 (IV-act. 63) das ärztliche Gesamtgutachten vom 7. August 2018 (IV- act. 64) und weitere medizinische Unterlagen (IV-act. 65-68) nach. Ge- stützt auf die Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst vom 27. November 2018 (IV-act 70) trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. No- vember 2019 – auf den Vorbescheid vom 4. Dezember 2018 (IV-act. 71) war keine Reaktion erfolgt – auf das Leistungsbegehren nicht ein (IV- act. 73). Auch diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. B.a Mit Datum vom 15. März 2019 übermittelte die Pensionsversiche- rungsanstalt ein weiteres Leistungsgesuch (IV-act. 74) und reichte am 14. Juni 2019 (IV-act. 80) das ärztliche Gesamtgutachten vom 23. Mai 2019 (IV-act. 81) und weitere Unterlagen (IV-act. 82-98) nach. Das Ge- samtgutachten sah nunmehr die autosomal dominante polyzystische Le- ber-/Nierenerkrankung, bei geplanter Lebertransplantation, im Vorder- grund und verneinte eine Arbeitsfähigkeit auch für leichte Arbeiten. Der Ef- fekt der geplanten Therapie sei abzuwarten. Mit Bescheid vom 9. Juli 2019 wurde der versicherten Person eine derzeit befristete Pension vom 1. April 2019 bis 31. Mai 2020 zugesprochen (IV-act. 101; zur vorläufigen Leis- tungsfestsetzung vgl. IV-act. 99, zur definitiven Festsetzung IV-act. 116). B.b In ihrem Bericht vom 12. November 2019 hielt Dr. med. B._______ seitens des medizinischen Dienstes fest, das Leber-/Nierenleiden sei seit Jahren bekannt; bereits 2006 seien grosse polyzystisch veränderte Nieren und Leber im CT dokumentiert worden. Im Frühling/Sommer 2019 sei ein akuter Zysteninfekt respektive eine Zystenruptur aufgetreten, mit akuter, stationärer Behandlungsbedürftigkeit. Das akute Leiden sei von kurzer Dauer gewesen und begründe keine rentenrelevante Änderung. Die Nie- renfunktion sei wenig eingeschränkt, die Leberfunktion normal. Eine Leber- transplantation lehne die versicherte Person derzeit ab und sei nach Auf- fassung der beurteilenden Ärztin auch nicht angezeigt. Die Schlussfolge- rungen des ärztlichen Gesamtgutachtens vom 13. Mai 2019 seien nicht

C-1989/2020 Seite 4 nachvollziehbar begründet; zudem sei diese Untersuchung noch in der akuten Phase erfolgt (IV-act. 138). B.c Mit Vorbescheid vom 5. November 2019 – am 22. November 2019 an die neue Postadresse der Beschwerdeführerin nachgesandt – stellte die IVSTA in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 139, 142). B.d Die versicherte Person erhob mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 Einwand gegen den Vorbescheid (IV-act. 144). Sie bemängelte, es seien wesentliche Befunde bei der Entscheidbegründung unberücksichtigt ge- blieben, namentlich ein Sachverständigengutachten vom 25. Oktober 2019 (resp. 28. Oktober 2019, Dr. C., IV-act. 145) und eine Befunder- hebung des Krankenhaus D. vom 7. Oktober 2019 (Dr. E., IV-act. 146 resp. 149). B.e In Ihrer Stellungnahme vom 14. März 2020 hielt Dr. B. seitens des Medizinischen Dienstes fest, weder das Sachverständigengutachten noch der (vorbekannte) Befundbericht enthielten neue Diagnosen und be- gründeten keine neue Beurteilung (IV-act. 151). B.f Mit Verfügung vom 18. März 2020 wies die IVSTA das Leistungsbegeh- ren ab (IV-act. 152, angefochtene Verfügung). B.g Am 16. März 2020 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt ein weiteres Leistungsbegehren (IV-act. 153) und reichte am 23. März 2020 ihren Bescheid vom selben Tag nach, gemäss welchem die vorerst befris- tete Invaliditätspension fortan unbefristet für die weitere Dauer der Invalidi- tät weitergewährt werde (IV-act. 155 f.). Mit Vorbescheid vom 15. April 2020 stellte die IVSTA in Aussicht, auf das neuerliche Leistungsbegehren nicht einzutreten. C. C.a Mit Eingabe vom 7. April 2020 erhebt die Beschwerdeführerin Be- schwerde gegen die Verfügung vom 18. März 2020. Sie beantragt sinnge- mäss die Neubeurteilung der Auswirkungen ihrer gesundheitlichen Beein- trächtigung auf die Erwerbsfähigkeit, eventualiter seien weitere Untersu- chungen respektive eine neuerliche Begutachtung vorzunehmen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). C.b In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3).

C-1989/2020 Seite 5 C.c Mit Zwischenverfügungen vom 23. Juni 2020 und 12. August 2020 (BVGer-act. 4, 7) forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf, ihre wirt- schaftliche Situation darzulegen und zu belegen. Dem kam sie mit Einga- ben vom 21. Juli 2020 und 28. August 2020 nach (BVGer-act. 6, 8). C.d Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Replik (BVGer-act. 9). C.e Eine Replikschrift ging nicht ein; der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel am 24. November 2020 (BVGer-act. 11). Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun- gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die IVSTA gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge- mäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun- desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so- weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an- wendbar (Art. 1a bis 26 bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht aus- drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den all- gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht

C-1989/2020 Seite 6 mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni- gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur- teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt, ist direkte Adressatin der angefochtenen Verfügung und mit der Abwei- sung ihres Leistungsbegehrens formell und materiell beschwert. Sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bezeichnet als wahrscheinlich, dass die Vor- instanz einen Ambulanzbericht des Krankenhaus F._______ (vom 6. Juni 2019; nicht nummerierte Beschwerdebeilage) nicht berücksichtigt habe. Sie begründet damit zwar in erster Linie den Antrag auf neuerliche Begut- achtung, macht aber sinngemäss auch eine Gehörsrüge geltend. Diese ist aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs vorab zu prüfen (statt Vieler: Urteil des BGer 2C_551/2021 vom 24. Januar 2022 E. 2.1 m.w.H.). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt unter anderem, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hört und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt Vieler: BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.2). 2.3 Der genannte Ambulanzbericht ist Teil der Akten. Er ist in anderer Ge- staltung und teils mit abweichendem Befunddatum im Briefkopf vom 7. Juni 2019, aber mit identischem Wortlaut in einem Bericht von Dr. E._______ vom 18. Juni 2019 enthalten (IV-act. 123, 132). Er wird in dieser Gestalt im Bericht des Medizinischen Dienstes vom 2. November 2019 (IV-act. 138) ausdrücklich zitiert und insbesondere auch dem Gesamtgutachten vom 13. Mai 2019 (IV-act. 81) gegenübergestellt. Dieser Bericht wiederum ist

C-1989/2020 Seite 7 Grundlage des Vorbescheides vom 5. Mai 2019 und der angefochtenen Verfügung. Der Ambulanzbericht floss mithin in die Beurteilung des Gesu- ches ein, auch wenn dies der kurzen Begründung des Vorbescheides und der angefochtenen Verfügung nicht mit einer konkreten Quellenangabe zu entnehmen ist. Ob er korrekt gewürdigt wurde, ist keine Frage des rechtli- chen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung. 2.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Österreich und hat dort ihren Wohnsitz. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Ja- nuar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. 3.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner- halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. 3.3 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba- ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte – wie vorliegend – keine abwei- chenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver- fahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so- wie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ei- ner schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatli- chen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Entsprechend bestimmt sich vor- liegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invali-

C-1989/2020 Seite 8 denversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizeri- schen Recht, insbesondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11). 3.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 18. März 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.5 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 18. März 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.6 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen- heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 4.1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver- weigert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seit- her in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.5.3). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, tritt die Ver- waltung auf das Gesuch nicht ein und eröffnet dies durch eine Nichteintre- tensverfügung (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Ren- tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob die vom Ver- sicherten glaubhafte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich einge- treten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).

C-1989/2020 Seite 9 4.1.2 Vorliegend trat die Vorinstanz nach dem ersten Gesuch vom 19. April 2010 (Sachverhalt Bst. A.b) auf zwei Folgegesuche nicht ein, weil eine für den Anspruch erhebliche Veränderung der Invalidität nicht eingetreten sei (Sachverhalt Bst. A.c und A.d). Auf das hier zu prüfende Gesuch trat die Vorinstanz ein und wies es ab. Die Vorinstanz erachtete damit die Verschie- bung der Gewichtung betreffend die rentenrelevanten Diagnosen zwar als glaubhaft, beurteilte diese in der eingehenden Prüfung aber nicht als gra- vierend genug, um einen Rentenanspruch zu begründen. Zu prüfen ist so- mit im Rechtsmittelverfahren nicht, ob eine Veränderung im relevanten Grade glaubhaft gemacht wurde, sondern ob die veränderte Diagnosege- wichtung den Rentenanspruch zu begründen vermag. 4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank- heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be- einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf- gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist

C-1989/2020 Seite 10 es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 4.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. 4.5.1 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein- gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). 4.5.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit wei- teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf- grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor- behalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein

C-1989/2020 Seite 11 praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Ur- teil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). In diesem Zu- sammenhang gilt es allerdings zu beachten, dass auch die Einschätzun- gen von behandelnden Hausärzten und Spezialisten nicht von vornherein unbeachtlich sind; vielmehr sind diese im Rahmen der freien Beweiswürdi- gung zu berücksichtigen, zumal die Behörde und das Gericht auch auf die speziellen, etwa dank der langjährigen medizinischen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Erkenntnisse des Gesundheitszustandes eines Versicherten abstellen können (vgl. dazu die Urteile des BGer 4A_526/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 2.4 und 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3). 4.5.3 Die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersu- chungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach- ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver- halts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Per- son in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungs- internen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsan- spruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusam- menzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch ge- hört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzuneh- men und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistaugli- chen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bil- den, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Berichte, kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. Urteil des BGer 9C_743/2015 vom 19. September 2016 E. 4.1 in fine).

C-1989/2020 Seite 12 4.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer- den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me- thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti- gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG). Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 4.7 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min- destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft stehenden Fassung]). 4.8 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch BGE 138 V 475 E. 3). 4.9 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 und 130 V 71 E. 3.2.3). Diese Prüfung muss dabei denjenigen anspruchserheblichen Aspekt umfasst haben, auf dessen (be- hauptete) Veränderung sich die Neuanmeldung stützt (vgl. Urteil des BGer 9C_899/2009 [= SVR 2010 IV Nr. 54] vom 26. März 2010 E. 2.1). Zeitliche Referenzpunkte bilden im vorliegenden Fall der 15. Juni 2011 (Datum der letzten materiellen Beurteilung) und der 18. März 2020 (letzte ablehnende Verfügung nach Prüfung des Anspruchs).

C-1989/2020 Seite 13 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Der IVSTA standen zur Be- urteilung des Gesuchs im Wesentlichen folgende Unterlagen zur Verfü- gung: 5.1 Dem ersten Gesuch vom 19. April 2010 waren ein ärztliches Gutachten von Dr. G., Facharzt für Unfallchirurgie, vom 15. März 2020 (IV- act. 3) und ein ärztliches Gesamtgutachten von Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25. Januar 2010 (IV-act. 2) vorausgegangen. Im Vordergrund stand die Diagnostik zu den Beschwerden im Bereich der Len- denwirbelsäule; die erbliche Nieren- und Lebererkrankung wurde nur im Gesamtgutachten als Zusatzbefund (Ziff. 7) erwähnt, dessentwegen Schmerzmedikamente nur spärlich eingenommen würden (Ziff. 10). Diese Zurückhaltung gründete auf ärztlichem Anraten: Gemäss nachgereichtem Arztbericht von Dr. E._______ (Ärztin für Allgemeinmedizin) vom 10. Juni 2010 über eine Befunderhebung der Ambulanz für Nephrologie und Dia- lyse vom 16. Juni 2008 (IV-act. 11) war eine autosomal dominant polyzys- tische Nierenerkrankung (ICD-10: Q61.3) bekannt. Divertikulose und Di- vertikulitis sowie die Leberzysten seien im Rahmen dieser Grunderkran- kung zu sehen. Es wurde angeraten, das Medikament Diclobene (das we- gen der Lumboischialgie bei Bedarf verordnet war) nur sparsam einzuneh- men und den Nikotinabusus einzustellen. Der Verdacht auf die Nierener- krankung wurde in einem MRT vom 8. Februar 2008 aufgegriffen (IV-act. 19), fand aber im ersten Verfahren keinen weiteren Niederschlag in den Berichten; der Bericht des Ärztlichen Dienstes (Dr. I._______) vom 27. März 2011 (IV-act. 35) erwähnt die Diagnose einzig als Nebendiagnose, die keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit habe. Die zitierten Gutachten (IV-act. 2 f.) und ihnen folgend die Beurteilung des Ärztlichen Dienstes schlossen auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittel- schwere Arbeiten, mit gewissen Einschränkungen (wechselnde Körperhal- tung, ohne Zwangshaltung und ohne Kälte- und Nässeexposition). 5.2 Im Rahmen der Behandlung des zweiten Gesuches vom 13. März 2015 standen Einschränkungen des Bewegungsapparates im Vordergrund, ne- ben der Problematik im Bereich der Lendenwirbelsäule namentlich auch die Folgen eines Verkehrsunfalles (IV-act. 52). Die Leber- und Nierenzys- ten finden nur beiläufig Erwähnung (IV-act. 52 f.), nicht jedenfalls im ärztli- chen Gesamtgutachten vom 29. Mai 2015 (IV-act. 47). Dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestätigt den Befund des ärztlichen Gesamtgutachtens vom 25. Januar 2010 (IV-act. 2).

C-1989/2020 Seite 14 5.3 Im Zuge der Behandlung des dritten Gesuches vom 13. Juni 2018 wur- den die Zystenleber und Zystenniere einmalig unter dem Punkt «familiäre Anamnese» in einem Kur-Austrittsbericht vom 17. Juni 2018 erwähnt (IV- act. 65). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit unterschied sich das ärztliche Ge- samtgutachten vom 7. August 2018 (IV-act. 64) insofern von den früheren Beurteilungen, als sich die Arbeitsfähigkeit nurmehr auf leichte körperliche Arbeiten beschränke (und nicht mehr auch auf mittelschwere). Der Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Dr. J.) vom 27. November 2018 bestätigte die vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten und beurteilte die «bekannte Zystenleber und Zystennieren [als] bislang nicht einschränkend» (IV-act. 70). 5.4 Im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Gesuch lie- gen folgende Berichte vor: 5.4.1 In einem CT-Befund vom 3. Mai 2011 (IV-act. 135) stellte Dr. K., (...), im Wesentlichen eine polyzystische Nierenerkrankung mit multiplen Leberzysten mit entsprechenden Organvergrösserungen sowie mehrere, potentiell eingeblutete Nierenzysten fest. Die grösste Leberzyste weise einen Querdurchmesser von 10 cm auf. 5.4.2 Gemäss Arztbrief von Dr. L._______ (Facharzt Orthopädie und ortho- pädische Chirurgie) vom 15. März 2018 (IV-act. 94, 97) wurde die Be- schwerdeführerin am selben Tag wegen neueren, belastungsabhängigen Schmerzen bei der Arbeit nach länger Zufriedenheit mit dem Status der Lendenwirbelsäule untersucht. Es wurde eine akute pseudoradikuläre Lumboischialgie rechts, Zustand nach Diskektomie L3/4 LWS 2009) diag- nostiziert. Therapeutisch wurde nach Mobilisierung eine Röntgenkontrolle (vgl. Dr. Ammann, 30. März 2018, IV-act. 92, 96) und Physiotherapie ange- ordnet. 5.4.3 Am 28. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin aus einer Kur her- aus nach einer hypertensiven Entgleisung mit Begleitstenokardien und Ausstrahlung in den linken Arm und linksseitigen Kopfschmerzen mit un- gerichtetem Schwindel im Krankenhaus M._______ ambulant untersucht. Gemäss Kurzbericht vom selben Tag konnte ein ACS (Akutes Koronarsyn- drom) ausgeschlossen werden, eine neurologische Untersuchung lehnte die Patientin ab (IV-act. 93). 5.4.4 Vom 26. bis 30. September 2018 war die Beschwerdeführerin ge- mäss vorläufigem Austrittsbericht des Krankenhaus D._______ vom

C-1989/2020 Seite 15 30. September 2018 wegen einer Lumboischialgie L5 rechts (ICD-10: M 54.4) hospitalisiert. Neben einem MRT wurde sie analgetisch behandelt und Physiotherapie empfohlen (IV-act. 91). 5.4.5 Gemäss vorläufigem Entlassungsbericht des Krankenhaus D._______ vom 23. Oktober 2018 (IV-act. 90, 146) war die Beschwerde- führerin vom 19. bis 23. Oktober zur Schmerztherapie bei Leberzyste mit Kapselspannung hospitalisiert. Soweit hier von Interesse wurden eine grosse Leberzyste mit Kapselspannung und Abdominalgien (ICD-10: K76.8), multipelste Leber- und Nierenzysten bei bekannter autosomal-do- minanter polyzystischer Nierenerkrankung (ADPKD, ICD-10: Q61.2) mit sehr langsam progredientem Verlauf a.e. Typ 2 (Mutation im Polycystin 2 Gen), chronische Nierenkrankheit, Stadium 3 (ICD-10: N18.3) diagnosti- ziert. Das Aufnahmelabor wies eine eingeschränkte Nierenfunktion – ent- sprechend einer chronischen Niereninsuffizienz II. bis III. Grades – und mit Ausnahme einer isolierten GGT-Erhöhung unauffälligen Leberwerten, mi- nimal erhöhte Entzündungswerte und normwertige Leukozyten aus. Die akuten Beschwerden wurden auf eine grössenprogrediente, subkapsulär gelegene Leberzyste in der Dimension von 10x8x8cm zurückgeführt. Nach analgetischer Therapie mit Schmerzmitteln wurde die Patientin nach Hause entlassen, mit Nachsorge beim Hausarzt, gegebenenfalls Wieder- vorstellung in der Nephrologie des Krankenhaus F.. Die definitive Fassung des Entlassungsbriefs vom 19. November 2018 enthält keine in- haltlichen Änderungen (IV-act. 125). 5.4.6 Der Ambulanzbericht des Krankenhaus F. vom 9. November 2018 (IV-act. 89; vgl. auch IV-act. 86) hält als Diagnosen – soweit hier von Interesse – eine autosomal-dominante polyzystische Nierenerkrankung im klinischen Stadium G3aA3 und Leberbeteiligung im Rahmen der Grunder- krankung mit riesigen Leberzysten fest. Die Erkrankung sei bekannt und die Beschwerdeführerin sei in regelmässiger nephrologischer Kontrolle im Krankenhaus F.. Die Leberzysten stünden im Vordergrund der kli- nischen Symptomatik; sie verursachten Schmerzen und erschwerten durch die Kompression des Magens die Nahrungszufuhr. Die CT-Bilder würden an die transplantationschirurgische Abteilung der Klinik N. über- mittelt mit der Fragestellung, ob eine Lebertransplantation (wohl in Kombi- nation mit einer Nierentransplantation) indiziert sei. 5.4.7 Ein Ambulanzbericht der Kliniken O._______ (Universitätskliniken) Klinik N._______ für Innere Medizin I, vom 3. April 2019 (IV-act. 83, 104, 127, 137) weist als Diagnosen – soweit hier von Interesse – eine autosomal

C-1989/2020 Seite 16 dominante polyzystische Leber-/Nierenerkrankung, symptomatischen Le- berbefall mit Bauchschmerzen, Sigmaresektion bei Divertikulitis 2008, Operation einer Gebärmutterzsyste 2008, aus. Im Sinne einer Zwi- schenanamnese wurde die Nierenfunktion gegenwärtig und in jüngerer Vergangenheit als normal beschrieben und symptomatische Leberzysten mit entsprechender Oberbauchschmerzsymptomatik beschrieben. Bespro- chen wurde die Evaluierung einer Lebertransplantation. Der Wunsch der Patientin, die einer Transplantation «eher kritisch bis abwartend» gegen- überstehe, wäre eine chirurgische Intervention mit Erhalt der Leber; eine solche sei bei der Schwester mit Erfolg durchgeführt worden. Dieser An- satz war bei einer früheren Vorstellung am 23. November 2018 als erste Option besprochen worden (IV-act. 87); nunmehr erschien aufgrund der Anzahl, Grösse und Verteilungsmuster der Leberzysten eine solche Inter- vention «im Sinne eines unroofings/einer Fenestrierung oder dergleichen» nicht sinnvoll, die Transplantation sei der einzige kurative Therapieansatz. «Bei an sich intakter Leber- und Nierenfunktion [ergebe] sich die Indikation zur [Transplantations]-Evaluierung im Prinzip lediglich aus der klinischen Symptomatik, sprich der Schmerzfrequenz und des Leidensdrucks der Pa- tientin». Das Heimatkrankenhaus wurde ersucht, diverse Untersuchungen für die Vorstellung in der Transplantationsprechstunde vorzunehmen. 5.4.8 Gemäss vorläufigem Entlassungsbericht des Krankenhaus D._______ vom 19. April 2019 (IV-act. 83, 105, 136) war die Beschwerde- führerin vom 15. bis 19. April 2019 wegen einer Lumboischialgie hospitali- siert. In der Folge wurde sie gemäss Verlegungsbericht des Krankenhaus F._______ vom 25. April 2019 (IV-act. 84, 106, 134) am 23. April 2019 in der dortigen Orthopädie aufgenommen. Der angedachte Sakralblock wurde infolge einer Exacerbation der Infektparameter (vorerst) nicht durch- geführt, die Beschwerdeführerin stattdessen an die Nephrologie überwie- sen. 5.4.9 In der Folge war sie gemäss Arztbrief vom 7. Mai 2019 (IV-act. 128) vom 23. April 2019 bis zum 7. Mai 2019 in der Abteilung für Nephrologie und Dialyse des Krankenhaus F._______ stationär aufgenommen. Die be- reits in der Orthopädie begonnene Antibiose wurde fortgesetzt. Sonogra- phisch zeigten sich multiple Leberzysten, insbesondere eine grosse Le- berzyste von 5 cm Durchmesser. Die lumboischialgiformen Beschwerden waren unter Schmerztherapie gut zu kontrollieren. Ein infolge massiver Bauchschmerzen durchgeführtes CT zeigte einen neu nachweisbaren ca. 2.5 cm breiten Flüssigkeitssaum ventral der Leber; ein ergänzendes PET-

C-1989/2020 Seite 17 CT habe eine Mehranreicherung, korrelierend zum Ultraschallbefund ge- zeigt. Im chirurgischen Konsilium sei ein konservatives Vorgehen empfoh- len worden. Mit dem Rückgang der Entzündungsparameter sei die paren- terale Antibiose eingestellt, die orale beibehalten worden. Die Entlassung erfolgte nach Besserung der Beschwerden und angesichts regredienter Entzündungswerte, bei laufender oraler Antibiose. 5.4.10 Das ärztliche Gesamtgutachten vom 20.05.2019 von Dr. P., Facharzt für Innere Medizin (IV-act. 81), basiert auf einer Untersuchung vom 13. Mai 2019 sowie vorliegenden Akten, namentlich dem Arztbrief der Kliniken O. vom 3. April 2019 (vorne, E. 5.4.7); zur Vorgeschichte wird auf das ärztliche Gesamtgutachten von Dr. Q., Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 7. August 2018 (IV-act. 64) verwiesen. Als Hauptdiagnose werden die ausgeprägten Leber-/Nie- renzysten, der Leberbefall symptomatisch mit Bauchbeschwerden (auto- somal dominante polyzystische Leber-/Nierenerkrankung; ICD-10: Q.44.6, Q61.3) genannt. Als Nebendiagnosen führt das Gutachten wiederkehrende Kreuzbeinschmerzen, Zustand nach operativer Bandscheibenentfernung, Bluthochdruck, Nikotinkonsum, Zustand nach operativer Dickdarmteilent- fernung 2008 (bei Divertikulitis) auf. Geschildert würden die Beschwerden von Seiten des Abdomens; hier seien ausgeprägte Leberzysten im Rahmen der Leber-/Nierenerkrankheit diagnostiziert; der Leberbefall sei als deutlich symptomatisch gewertet. Es sei eine Lebertransplantation geplant, die Evaluation sei im Gange. «Chro- nisch» seien weiter die wiederkehrenden lumboischialgieformen Be- schwerden mit Zustand nach operativen Eingriffen. Somit sei die Arbeitsfä- higkeit auch für leichte Arbeiten nicht gegeben, der Effekt der geplanten Therapie (Lebertransplantation) abzuwarten, weshalb eine Nachuntersu- chung in 12 bis 18 Monaten zu erfolgen habe; eine Besserung des Zustan- des für den Therapieerfolg wurde als möglich deklariert (Ziff. 10 und 14). 5.4.11 Gemäss Ambulanzberichten des Krankenhaus F. vom 15. und 22. Mai 2019 (IV-act. 130 f) stellte sich die Beschwerdeführerin je am nämlichen Tag mit weiterhin bestehenden Bauchschmerzen, verbunden mit stärkerem Druckgefühl, vor allem im Oberbauch, vor. Die Nierenfunk- tion war verbessert, ebenso zeigte sich der CRP-Wert als leicht gebessert, aber noch immer erhöht. Es sei mit der Patientin abgesprochen worden, nach Abheilung des Infekts die Voruntersuchung für die Lebertransplanta- tion in die Wege zu leiten.

C-1989/2020 Seite 18 5.4.12 Laut Ambulanzbericht vom 6. Juni 2019 des Krankenhaus F., Abteilung für Innere Medizin III (IV-act. 123, 132) stellte sich die Beschwerdeführerin am nämlichen Tag vor. Diagnostiziert wurden im We- sentlichen eine chronische Nierenkrankheit (ICD-10: N18.3), autosomal- dominante polyzystische Leber und Nieren-Erkrankung (ICD-10: Q61.2), Leberzysteninfekt und Zystenruptur 5/2019; bei starker Zunahme der Be- schwerdesymptomatik stelle sich eine Leber-, allenfalls auch Nierentrans- plantation («LTX (+/- NTX)») als einziger kurativer Ansatz dar, aktuell sei auf Patientenwunsch mit einem Listungsersuchen noch zuzuwarten. Die Beschwerdeführerin sei guter Stimmung erschienen, mit Ausnahme leich- ten Druckgefühls im rechten Unterbauch (und Ohrenbeschwerden) be- schwerdefrei. Die Nierenfunktion war weiter verbessert, Leukozytose nicht mehr nachweisbar, der CRP noch «minimalst erhöht». Es wurde empfoh- len, die Antibiose abzusetzen. Mit der Beschwerdeführerin sei der Befund besprochen worden, dass eine Lebertransplantation der einzige kurative Therapieansatz (und eine chirurgische Intervention der symptomatischen Leberzysten nicht sinnvoll möglich) sei, wobei die Indikation lediglich die klinische Symptomatik sei. In Abwägung der aktuellen Beschwerdesitua- tion und der mit einer Transplantation und der langfristigen Immunsuppres- sion einhergehenden Risiken und Nebenwirkungen entschied sich die Be- schwerdeführerin vorerst gegen ein Listungsersuchen, vorbehaltlich deut- licher Zunahme der Beschwerdesymptomatik oder Komplikationsrate. 5.4.13 Im Zusammenhang mit berichteten, wiederkehrenden lumboischial- giformen Schmerzen wurde am 26. Juni 2019 ein MRT der Lendenwirbel- säule durchgeführt (Dr. R., IV-act.129) und in der Folge mit dem Orthopäden Dr. L._______ am 9. Juli 2019 besprochen (IV-act. 124). Par- tiell seien die riesigen, bis ins Becken reichenden, schon am 7. September 2006 befundeten Zystennieren abgebildet. Namentlich wurden eine rela- tive Spinalkanalstenose mit Rezessusstenose L4/5, durchbaue Spondylo- dese L5/S1, Stenose im Bereich des operierten Segments festgestellt, die Schmerzen vorab mit der Rezessusstenose in Verbindung gebracht. Ori- entiert über konservative und operative Möglichkeiten, habe die Patientin eine operative Therapie gewünscht. Eine entsprechende Überweisung wurde in Angriff genommen. 5.4.14 Mit dem Einwand vom 10. Dezember 2019 legte die Beschwerde- führerin neben dem bereits bekannten definitiven Entlassungsbericht des Krankenhaus D._______ vom 19. November 2018 (IV-act. 125, 146 vgl. E. 5.4.2) ein Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverord- nung von Dr. C._______, Facharzt für Orthopädie, vom 28. Oktober 2019

C-1989/2020 Seite 19 ins Recht (IV-act. 145). Hierin wird – unter Bezugnahme auf ein nicht ak- tenkundiges, aber zitiertes Gutachten vom 25. Januar 2019 – eine Neu- festsetzung des Grades der Behinderung vorgenommen. Der Gutachter legt den Gesamtgrad der Behinderung auf 70 % fest. Im Vordergrund sieht er den Chronischen Kreuzbeinschmerz nach Versteifung L5/S1 und unfall- bedingtem Bruch des Kreuzbeines (2014) mit fortschreitender Degenera- tion in den Anschlusssegmenten und einer Einengung des Wirbelkanals. Hier sei gegenüber dem Gutachten vom Januar 2019 eine Verschlechte- rung in der Schmerzsituation festzustellen, weil die regelmässige Ein- nahme von Schmerzmitteln der WHO-Stufe 3 erforderlich geworden sei; da das Vorgutachten schlüssig einen Dauerzustand festgesetzt habe, schliesse er sich dem an. Der Grad der Behinderung für diese Diagnose wurde auf 60 % festgesetzt, heraufgesetzt um eine Stufe wegen der unver- änderten Beschwerden aufgrund der zystischen Erkrankung von Leber und Niere und der ebenfalls unveränderten Einschätzungen zu den Nebendi- agnosen «ausgedehnte Vernarbungen nach einer Bauchdeckenstraffung» und Bluthochdruck. Der Gutachter bejahte die (in einer Ja/Nein-Auswahl- frage erfragte) Wahrscheinlichkeit, in einem geschützten Arbeitsplatz oder integrativen Betrieb, allenfalls mit Unterstützungsstrukturen, einer Er- werbstätigkeit nachzugehen. 5.5 Der Medizinische Dienst der IVSTA (Dr. B._______, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Nephrologie) hielt in seinen Beurteilungen vom 12. November 2019 (IV-act. 138) und 14. März 2020 (IV-act. 151) dafür, die vorgelegten medizinischen Unterlagen vermöchten die bisherige Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person nicht zu verändern. Die polyzystisch veränderten Nieren und Leber seien seit langem bekannt, je- denfalls auch 2006 dokumentiert. Im Frühjahr 2019 sei eine akute Erkran- kung respektive Komplikation im Sinne eines akuten Zysteninfekts respek- tive einer Zystenruptur aufgetreten, die eine stationäre Behandlung mittels Analgetika und Antibiotika erfordert hätte. Das zeitlich abgeschlossene Ge- schehen begründe keine rentenrelevante Änderung der Arbeitsfähigkeit. Die Nierenfunktion sei nur wenig eingeschränkt, ohne renale Anämie oder sekundären Hyperparathyreoidismus, die Leberfunktion normal. Die Leber- transplantation – die der Beurteilenden bei normaler Leber- und nur wenig eingeschränkter Nierenfunktion nicht indiziert scheint – werde von der ver- sicherten Person derzeit abgelehnt; zudem sei sie ausweislich des Arztbe- richts vom 18. Juni 2019 als «gutgelaunte und bis auf etwas Druckgefühl im rechten Unterbauch beschwerdefreie» Patientin erschienen. Das ärztli- che Gesamtgutachten vom 13. Mai 2019 sei nicht nachvollziehbar und in

C-1989/2020 Seite 20 der akuten Phase des Zysteninfektes respektive der Zystenruptur entstan- den. 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Entscheide ausländischer Sozialversicherungen seien nicht bindend. Nach schweize- rischem Recht sei der Einfluss der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit ausschlaggebend. Den Akten sei keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres zu entnehmen. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei die Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich und eine gewinnbringende Teilzeittätigkeit in rentenaus- schliessender Weise zumutbar. Das akute Leiden im Frühling/Sommer 2019 begründe keine rentenrelevante Änderung der bisherigen Arbeitsfä- higkeit. Die Nierenfunktion sei nach Feststellung des ärztlichen Dienstes nur wenig eingeschränkt, und die Leberfunktion sei normal. Der vom öster- reichischen Bundessozialamt festgesetzte Grad der Behinderung sei nicht massgebend, da dieser auf anderen Kriterien beruhe als sie im Recht der Invalidenversicherung zur Anwendung gelangten. Mangels andauernder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht, sei das Vorlie- gen einer Invalidität zu verneinen. 6.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, auch im österrei- chischen Recht sei nicht nur die Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern deren Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit massgebend. Der Berichtslage sei zu entnehmen, dass der einzige kurative Ansatz für ihre Leberprobleme eine Lebertransplantation sei. Vorerst werde wegen der aktuellen Be- schwerdesituation und der mit der Transplantation einhergehenden Im- munsuppression nicht an eine solche gedacht und folglich konservativ be- handelt. Im Falle einer Zunahme [von akuten Phasen] käme nurmehr eine Transplantation in Frage. Es sei aufgrund der Feststellungen des Kranken- haus F._______ vom 6. Juni 2019 (Beschwerdebeilage 2, IV-act. 123, 132; vorne E. 2.3 und 5.4.12) eine neuerliche Untersuchung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen. 6.3 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass sich die Frage der anspruchserheblichen Invalidität auch im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens nach schweizerischem Recht beantworte und die Beurteilung des Rentenanspruchs ausländischer Versicherungs- träger für die schweizerischen Behörden nicht bindend seien. Gemäss schweizerischem Recht handle es sich bei der Invalidität nicht um einen

C-1989/2020 Seite 21 medizinischen, sondern um einen erwerblichen Begriff, d.h. um die Unfä- higkeit, als Folge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ein Erwerbsein- kommen zu erzielen, sofern die Erwerbsunfähigkeit nicht aus objektiver Sicht überwindbar sei. Die bekannte polyzystische Leber- und Nierener- krankung habe bisher nicht zu einer relevanten Einschränkung der Nieren- oder Leberfunktion geführt. Der bereits im Verfügungszeitpunkt bekannte Bericht des Krankenhaus F._______ beschreibe einen stationär behandel- ten Leberzysteninfekt und eine Zystenruptur im Mai 2019. Gemäss ärztli- chem Dienst sei ein solches akutes Leiden von vorübergehender Dauer und die Behandlungsdauer jeweils kurz. Die Nierenfunktion sei wenig ein- geschränkt, die Leberfunktion normal. Die Lebertransplantation werde von der Beschwerdeführerin abgelehnt und sei auch nicht indiziert. Aus einer auf Beschwerdeebene eingeholten Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vom 6. Juni 2020 (Vernehmlassungsbeilage 4) gehe hervor, dass keine begründbare Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit als Verkäuferin oder für Haushaltstätig- keiten bestehe. Auch seien die – umfassend gewürdigten – medizinischen Unterlagen für die Beurteilung der Sachlage ausreichend. 6.4 In der erwähnten Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vom 6. Juni 2020 (Dr. med. B._______) werden im Wesentlichen die Beurteilun- gen gemäss den Stellungnahmen vom 12. November 2019 und 14. März 2020 (vorne, E. 5.5) bestätigt. Es wird dargestellt, dass die polyzystische Leber- und Nierenerkrankung (aktuelles Stadium 2) seit mindestens 2010 dokumentiert sei; grosse Zystennieren, die bis ins Becken reichten, seien seit September 2006 befundet. Die Erkrankung habe bislang aber zu kei- ner relevanten Einschränkung der Nieren- oder Leberfunktion geführt. Ein Verlust der Organfunktion verlaufe nicht parallel zur zystischen Umwand- lung der Organe Leber oder Niere. Mögliche Komplikationen – wie Platzen, Einbluten oder Infektion der Zysten oder Verursachung eines Kapsel- schmerzes könnten in der Regel symptomatisch behandelt werden und be- dingten nur ausnahmsweise einen operativen Eingriff. Durch die jeweils kurze Behandlungsdauer entstehe keine rentenrelevante Arbeitsunfähig- keit. Konkret dokumentiert seien eine Hospitalisation wegen eines Le- berzysteninfekts mit Verdacht auf Zystenruptur im Mai 2019 und eine schmerzende Kapselspannung einer Leberzyste im Oktober 2018, beide seien konservativ behandelt worden. Davon abgesehen hätten die Organ- vergrösserungen keine anhaltenden oder dokumentierten Beschwerden verursacht und nicht zu einer rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit geführt. Abdominale Beschwerden aufgrund dieser Erkrankung seien im Ärztlichen

C-1989/2020 Seite 22 Gesamtgutachten nicht erwähnt. Die früheren Beurteilungen des Medizini- schen respektive Regionalen Ärztlichen Dienstes, die jeweils eine für den Anspruch erhebliche Änderung der Arbeitsunfähigkeit verneint hätten, seien korrekt. 7. 7.1 Die dokumentierte Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin weist – abgesehen Nebendiagnosen wie beispielsweise dem gut kontrollierten Bluthochdruck – vor allem zwei Diagnoselinien auf, die für die Frage der Invalidität im Vordergrund stehen: die Lumboischialgie und die autosomal- dominante polyzystische Nieren-/Lebererkrankung. Auffallend ist, dass das mit dem vierten Gesuch übermittelte ärztliche Gesamtgutachten Letztere im Vordergrund sieht, das mit dem Einwand eingereichte Sachverständi- gengutachten aber Erstgenannte. Dies erklärt sich aus dem Hintergrund des Gutachtens. 7.2 Das Sachverständigengutachten vom 28. Oktober 2019 legt – wie aus- geführt – einen Gesamtgrad der Behinderung von insgesamt 70 % fest. Es handelt sich dabei nicht um ein Gutachten, das die Frage nach dem Vor- liegen einer Invalidität beurteilt, sondern den Grad der Behinderung einer begünstigten Person im Rahmen der Regelung des österreichischen Be- hinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970). In der Syste- matik der Rechtsgrundlage dieses Gutachtens – der Verordnung des Bun- desministers [der Republik Österreich] für Arbeit, Soziales und Konsumen- tenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Gra- des der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, i.d.F. gem. Novelle vom 13. Juli 2012, BGBl. II Nr. 251/2012) – erfolgt die Festsetzung des Grades der Behinderung nach Art und Schwere der Funk- tionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen, die in der An- lage der genannten Verordnung festgelegt sind (§ 2 Abs. 1 Einstellungs- verordnung). Beim Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen ist ein Gesamtgrad der Behinderung festzulegen. Dieser erfolgt nicht durch Addi- tion, sondern es wird von der Funktionsbeeinträchtigung mit dem höchsten Wert ausgegangen und sodann geprüft, ob die weitere(n) Beeinträchti- gung(en) dessen Erhöhung gebieten (§ 3 Einstellungsverordnung). Bei den gegebenen Diagnosen war die Festsetzung des Grades der Behinde- rung für die orthopädische Diagnose mit 60 % und für die nephrologische Diagnose mit 40 % zumindest in der Grössenordnung nahezu zwingend – wie auch der Umstand, dass in diesem Gutachten die orthopädische Diag- nose mit dem höheren Rahmensatz als vorrangig behandelt wird (vgl. An- hang zur Einstellungsverordnung, Ziff. 02.01.03 und 07.05.04).

C-1989/2020 Seite 23 7.3 Die Beurteilungen des RAD auf Stufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden zwar mit dem Fokus auf die Fragestellung erstellt, ob eine Ver- schlechterung erkennbar sei (vgl. IV-act.138 und 151, Fragestellung). In- dessen erfolgten sie in Kenntnis der gesamten Akten und auf der Grund- lage dessen, dass gegenüber den ersten drei Gesuchen eine andere Hauptdiagnose als invalidisierend angeführt wurde. Inhaltlich deckt sie sich mit der auf Beschwerdeebene im Zuge der Vernehmlassung vorgenomme- nen neuerlichen Analyse der Berichtslage (oben, E. 6.4). Die Stellungnah- men des Medizinischen Dienstes erscheinen als knappe, aber konzise Be- urteilung des medizinischen Sachverhaltes. Das Gericht kann sich, wie so- gleich auszuführen ist, den Schlussfolgerungen der Stellungnahmen an- schliessen. 7.4 Beide Hauptdiagnoselinien weisen eine gewisse Stabilität auf. 7.4.1 Die polyzystische autosomal-dominante Nieren-/Lebererkrankung ist seit Jahren dokumentiert. Bereits 2006 wurden die bis ins Becken reichen- den Zystennieren bildgebend erfasst; die Dimension der grossen Le- berzyste wurde spätestens 2011 in der aktuellen Grössenordnung darge- stellt (oben, E. 5.4.13 und 5.4.1). Die Zysten verursachten in den letzten Jahren zwei akute Phasen, die weitgehend mit konservativer, analgeti- scher und antibiotischer, Therapie behandelt und abgeschlossen werden konnten. Eine Behebung der Grunderkrankung mittels operativer Behand- lung der Zysten selbst – wie sie bei der Schwester der Beschwerdeführerin offenbar mit Erfolg durchgeführt werden konnte – musste aufgrund der An- zahl, Grösse und Verteilungsmuster der Zysten verworfen werden. Seit dem April 2019 hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Grunder- krankung einzig mit einer Lebertransplantation (idealerweise im Verbund mit einer Nierentransplantation) angegangen werden kann. Indessen steht diese Erkenntnis nicht im Zusammenhang mit einer eingetretenen Ver- schlechterung, etwa einer Verminderung der Organfunktion oder drohen- dem Organversagen, sondern einzig mit deren Alternativlosigkeit. Die Funktion von Leber und Niere ist an sich intakt, die Indikation für eine Transplantation ergibt sich aus der klinischen Symptomatik, d.h. aus der Schmerzfrequenz und dem Leidensdruck der Patientin (E. 5.4.7). Ange- sichts der Risiken, Nebenwirkungen und der notwendigen Immunsuppres- sion nach Transplantation sah die Beschwerdeführerin in der Folge denn auch vorerst von dem Eingriff ab (E. 5.4.12). Für das ärztliche Gesamtgutachten vom 20. Mai 2019 (IV-act. 81, E. 5.4.10) wurde die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2019 untersucht, wenige

C-1989/2020 Seite 24 Tage nach Entlassung aus der Nephrologie des Krankenhaus F._______ (vgl. E. 5.4.9). Die kausale Verbindung zwischen dem Nieren- und Leber- leiden und dem möglichen Verlust der Arbeitsfähigkeit ist im Gutachten nicht nachvollziehbar dargestellt; zumal eine mögliche Besserung abhän- gig vom Therapieerfolg vorbehalten wurde und die vorgesehene Therapie- massnahme (ausschliesslich) mit einer Lebertransplantation gleichgesetzt wird (vgl. IV-act. 81, Ziff. 10 a.E. und Ziff. 14), scheint diese Verbindung in der Gebotenheit der Transplantation zu liegen. Nach dem Gesagten er- scheint die Transplantation zwar als einzig mögliche Therapie, um die Grunderkrankung zu beheben, ist aber bei der gegebenen Organfunktion gerade eben nicht zwingend, sondern elektiv. Die im Zeitpunkt der Unter- suchung geklagten Beschwerden stehen mit Blick auf die gesamte Be- richtslage und die Chronologie in starkem Zusammenhang mit der kurz da- vor eingetretenen akuten Phase, die wenig später, im Juni 2019, weitge- hend abgeschlossen war, so dass die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, vorerst von einem Leistungsersuchen absah (vgl. E. 5.4.12). 7.4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Beschwerdeebene an sich nicht auf die orthopädische Diagnoselinie. Betreffend die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule beschränkt sich das Gesamtgutachten auf die Feststellung «chronisch sind auch die wiederkehrenden lumboischial- gieformen Beschwerden mit bekanntem Zustand nach operativen Eingrif- fen». Das ist in dieser Knappheit mit Blick auf die Krankengeschichte zwar korrekt; es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit sich der orthopädische Zu- stand gegenüber den ärztlichen Gesamtgutachten vom 25. Januar 2010 (IV-act. 2), 29. Mai 2015 (IV-act. 47) und namentlich vom 7. August 2018 (IV-act. 64) solcherart verschlechtert haben sollte, dass die zuletzt noch als zumutbar geschilderte Verrichtung leichter körperlicher Arbeiten nicht mehr möglich sein sollte. Von einer Verschlechterung der orthopädischen Situa- tion spricht einzig das Sachverständigengutachten vom 28. Oktober 2019 (IV-act. 145). Der Gutachter begründet dies namentlich mit chronischen Schmerzen, die eine regelmässige Gabe von Schmerzmitteln der «WHO Stufe 3» erforderten. Die Mobilität sei zumindest für kurze Wegstrecken nicht eingeschränkt. Der Gutachter schliesst sich der Meinung des Vorgut- achters (vom Januar 2019) an, dass ein Dauerzustand vorliege. Allerdings waren die in die linke Seite ausstrahlenden, chronischen lumbalen Schmer- zen nach zweimaliger Bandscheibenproblematik bereits zentrales Thema der soeben zitierten früheren Gesamtgutachten, also seit zumindest 2010. Die mit dem vierten Gesuch geprüften Arztberichte, die sich mit der ortho- pädischen Beschwerdelage befassen, lassen eine erhebliche Verschlech- terung zum Vorzustand, der eine körperlich leichte Arbeit noch erlaubte,

C-1989/2020 Seite 25 nicht erkennen. In der Regel konnten die Beschwerden mit analgetischer und Physiotherapie aufgefangen werden. Ob die Feststellung des ärztli- chen Gesamtgutachtens vom 29. Mai 2015, die Physiotherapie werde nicht ausgeschöpft (IV-act. 47, Ziff. 10), Bestand hat, ist nicht bekannt. Aus der vermehrten Schmerzmitteleinnahme kann jedenfalls nicht direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, zumal in der Vergangenheit Schmerzmittel mit Rücksicht auf das Nieren-/Leberleiden bewusst sehr zu- rückhaltend genommen wurden. 7.5 Insgesamt ist die Beurteilung des Ärztlichen Dienstes der IVSTA und die darauf aufbauende Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz nicht zu be- anstanden. Der auf Beschwerdeebene (erneut) eingereichte Ambulanzbe- richt des Krankenhaus F._______ vom 6. Juni 2019 vermag daran nichts zu ändern. Es ist auch nicht erkennbar, und wird von der Beschwerdefüh- rerin auch nicht ausgeführt, inwiefern dieser Bericht Anlass zu einer Begut- achtung geben sollte. 8. 8.1 Anlässlich der letzten rechtskräftigen materiellen Überprüfung im Jahr 2011 wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in der bis- herigen, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit eine nur kurzfristige Arbeitsunfähigkeit erlebte, also das Erfordernis, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen zu sein, nicht erfüllte. Wie dargelegt, zeigt sich im Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs zum Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der an- gefochtenen Verfügung (18. März 2002) keine rentenbegründende erheb- liche Veränderung der Verhältnisse; auch in diesem Zeitpunkt ist in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin nur von einer nur kurzfristigen Arbeits- unfähigkeit auszugehen, die das für eine Invalidenrente notwendige Aus- mass nicht erreicht. Auch im Haushalt ist nicht von einer Einschränkung auszugehen. Die Statusfrage, also die Frage, ob die Beschwerdeführerin als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen wäre, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. Eine Berechnung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich erübrigt sich ebenfalls. 8.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität im Sinne von Art. 28 IVG zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden, die Beschwerde ist abzuweisen.

C-1989/2020 Seite 26 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, nachdem ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenver- fügung vom 6. Oktober 2020 stattgegeben wurde. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

C-1989/2020 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Peterli Thomas Bischof

C-1989/2020 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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