Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-198/2019
Entscheidungsdatum
13.12.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-198/2019

Urteil vom 13. Dezember 2021 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A._______, (Frankreich) vertreten durch das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 13. Dezember 2018.

C-198/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1960 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist fran- zösischer Staatsangehöriger und in Frankreich wohnhaft (IV-act. 9/2). Er war seit dem Jahre 1980 mit Grenzgängerstatus bei der B._______ AG in (...) als Betriebsmitarbeiter WPA (Maschinenführer) erwerbstätig (IV- act. 9/7, 11/2 f.) und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (AHV/IV; IV-act. 12/2-4, 13/1). Am 10. Mai 2017 wurde dem Versi- cherten gekündigt (IV-act. 11/2, 13/1). Seither ist er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitstätig (IV-act. 11/3, 13/1). B. B.a Mit Formular vom 18. September 2017 stellte der Versicherte, vertre- ten durch das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens (nachfolgend: C.P.T.F.E.), bei der SVA (...) (nachfolgend: IV-Stelle [...]; Ein- gang: 21. September 2017) ein Gesuch um Bezug von Leistungen der schweizerischen IV (IV-act. 8, 10). Er gab an, seit Juni 2017 wegen De- pression in psychiatrischer Behandlung zu sein (IV-act. 10/7). Gleichzeitig mit dem Anmeldeformular wurden diverse Unterlagen eingereicht (IV- act. 7, 8, 9). B.b Die IV-Stelle (...) holte in der Folge zur Prüfung des Leistungsan- spruchs des Versicherten verschiedene medizinische und erwerbliche Aus- künfte bzw. Unterlagen ein (IV-act. 3-4, 11-13, 15, 23, 24). Mit Schreiben vom 1. März 2018 teilte die IV-Stelle (...) dem Versicherten mit, dass keine Frühinterventionsmassnahmen angezeigt seien (IV-act. 32). Da laut IV- Stelle (...) auch keine Integrationsmassnahmen möglich waren, prüfte sie allfällige Ansprüche des Versicherten auf Rentenleistungen (IV-act. 33 ff.). Nach Vorliegen der entsprechenden Dokumente (insb. IV-act. 17.2, 23, 37, 39, 41, 47/4 ff.) kam der zuständige Regionale ärztliche Dienst der IV (RAD) in seinem Bericht vom 14. August 2018 zum Schluss, dass beim Versicherten unter Beachtung von IV-fremden Faktoren (Entlassung, Tod der Mutter, evtl. finanzielle Engpässe) eine depressive Episode und keine rezidivierende depressive Störung vorliege, weshalb insgesamt von einer positiven Prognose auszugehen sei. Für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 6. Juni 2018 nahm der RAD sowohl für die bisherige als auch für eine an- gepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten von 100% an. Ab dem 7. Juni 2018 (Entlassung aus der psychiatrischen Klinik C._______ in Frankreich) ist der Versicherte laut RAD bis auf Weiteres in

C-198/2019 Seite 3 der bisherigen Tätigkeit zu 50% und in einer angepassten Tätigkeit zu 30% arbeitsunfähig (IV-act. 49). B.c Gestützt auf den Bericht des RAD teilte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18. September 2018 mit, dass die bestehende psy- chische Problematik auf ungünstige psychosoziale Umstände zurückzu- führen sei und zudem psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt wer- den könne, weshalb kein invalidisierender psychischer Gesundheitsscha- den im Sinne des Gesetzes vorliege und das Leistungsbegehren folglich abgewiesen werde (IV-act. 51). B.d Gegen den Vorbescheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 5. Ok- tober 2018 Einwand erheben und geltend machen, dass sich sein Gesund- heitszustand verschlechtert habe (IV-act. 52). Entsprechende Dokumente wurden nachgereicht (IV-act. 55, 56/4 ff.) und dem zuständigen RAD-Arzt unterbreitet (IV-act. 57). In seinem Bericht vom 22. November 2018 hielt der RAD-Arzt an seiner Beurteilung vom 14. August 2018 fest, da es sich bei der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes infolge des angekündigten ablehnenden Rentenbescheides um einen psy- chosozialen Belastungsfaktor handle und im Übrigen keine neuen objekti- ven medizinischen Befunde und/oder funktionellen Einschränkungen sub- stantiiert vorgebracht würden (IV-act. 58/3). B.e Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wies die IVSTA – gestützt auf den Bericht des RAD – das Leistungsbegehren des Versicherten ab (IV- act. 59, 61/4 ff.). Sie wiederholte die im Vorbescheid gemachten Darlegun- gen und ergänzte, dass die im Einwand vorgebrachten Argumente und ein- gereichten Unterlagen an der Richtigkeit des Vorbescheides nichts zu än- dern vermöchten. Namentlich sei in der geltend gemachten Verschlechte- rung des psychischen Gesundheitszustandes keine invalidisierende psy- chische Beeinträchtigung zu erblicken. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Be- schwerdeführer), weiterhin vertreten durch das C.P.T.F.E., mit Eingabe vom 10. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 14. Januar 2019) und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine schweizerische Invalidenrente zuzu- sprechen. Der Beschwerdeführer macht – unter Hinweis auf beiliegende

C-198/2019 Seite 4 medizinische Unterlagen (BVGer-act. 1/3) – geltend, sein Gesundheitszu- stand habe sich verschlechtert und es sei demnächst ein erneuter Aufent- halt in der psychiatrischen Klinik C._______ in (...) (FR) vorgesehen (BVGer-act. 1). C.b Den mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2019 (BVGer-act. 2) er- hobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.- leistete der Beschwerdeführer am 25. Januar 2019 (BVGer-act. 4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2019 (BVGer-act. 8) beantragte die IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) – unter Hinweis auf die Stellung- nahme der IV-Stelle (...) – die Abweisung der Beschwerde und die Bestäti- gung der angefochtenen Verfügung. In der eingeholten Stellungnahme wird auf die Erläuterungen und Begründungen in der angefochtenen Ver- fügung verwiesen (BVGer-act. 8/1). C.d Mit Eingaben vom 8. und 25. April 2019 (BVGer-act. 10, 11) liess der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen beschwerdeweise gestellten An- trägen festhalten und medizinische Unterlagen betreffend seinen erneuten Aufenthalt in der Klinik C._______ einreichen (BVGer-act. 10/2, 11/2). C.e Die Vorinstanz erneuerte in ihrer Duplik vom 22. Mai 2019 (BVGer- act. 13) – unter Beilage der Stellungnahme der IV-Stelle (...) (BVGer- act. 13/1) – den Antrag auf Beschwerdeabweisung. C.f Der Instruktionsrichter schloss mit Verfügung vom 27. Mai 2019 den Schriftenwechsel, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 14). C.g Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. Februar 2020 (BVGer-act. 16) wurden seitens des Beschwerdeführers Dokumente eingereicht, welche die ihm in Frankreich zugesprochene Invalidenrente betreffen (BVGer- act. 16/1-2). C.h Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C-198/2019 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver- fügungen der IVSTA. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun- desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so- weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an- wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re- geln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbe- stimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der IVSTA vom 13. Dezember 2018. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgemäss eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes- senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

C-198/2019 Seite 6 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV- Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 3.2 Bis zum Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe (Mai 2017) war der Beschwer- deführer als Grenzgänger in (...) erwerbstätig. Im Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV-Stelle (September 2017) wohnte er im benachbarten (...) (FR), wo er heute noch lebt (IV-act. 10/1). Der Beschwerdeführer macht nament- lich einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tä- tigkeit als Grenzgänger bzw. deren Abbruch (Entlassung) zurückgeht. Un- ter diesen Umständen war die IV-Stelle (...) für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und die IVSTA war kompetent für den Erlass der angefochtenen Verfügung. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem

C-198/2019 Seite 7 Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden jene Vorschriften Anwendung, die spä- testens beim Erlass der Verfügung vom 13. Dezember 2018 in Kraft stan- den. Weiter sind aber auch Vorschriften zu beachten, die zu jenem Zeit- punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al- lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2). Vorliegend ist der geltend gemachte Versiche- rungsfall (rentenbegründende Invalidität; BGE 137 V 417 E. 2.2.4) am 10. Mai 2018 (d.h. nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) eingetreten (IV-act. 11/3; vgl. Urteil des BGer 8C_544/2016, 8C_568/2016 vom 28. November 2016 E. 4.2.1). Es ist daher frühestens das zu diesem Zeitpunkt gültige Recht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.2). 4.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 13. Dezember 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen- stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,

C-198/2019 Seite 8 volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Die Rechtsprechung lässt zur Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG allerdings eine Arbeitsunfähigkeit von 20% genü- gen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 303 m.H. auf AHI 1998 124). 5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe- zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist (BGE 130 V 253 E. 2.3). 5.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.4.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-

C-198/2019 Seite 9 digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei- tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 5.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweis- mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; 122 V 157 E. 1c). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss aber über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 5.4.3 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In sol- chen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die RAD-Berichte sind als versicherungsinterne Dokumente zu würdigen (vgl. Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f. sowie 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 5.4.4 Die Berichte und Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können – wie reine Aktengutachten – beweis- kräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer

C-198/2019 Seite 10 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus me- dizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leis- tungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zu- sammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei wi- dersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; Urteile des BGer 8C_756/2008 E. 4.4 m.H. [SVR 2009 IV Nr. 50] sowie 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stel- lungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine ab- schliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehen- den Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 5.4.5 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach- tungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärz- tin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abde- ckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsin- ternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5).

C-198/2019 Seite 11 5.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs- träger, Behörden und Arztpersonen bezüglich Invaliditätsgrad und An- spruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des EVG [heute: BGer] I 435/02 vom 4. Februar 2003 E. 2). Vielmehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweis- würdigung durch das Gericht (vgl. E. 5.4.1). 5.6 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin ha- ben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 m.H.). 6. Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt in medizini- scher Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt ist. 6.1 Die Vorinstanz nahm hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers namentlich die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten:  Avis d'arrêt de travail, Dr. med. D._______, Psychiater, (...) (FR), vom 28.3.2017 (IV-act. 17.1/5), 1.6.2017 (IV-act. 17.1/11), 15.6.2017 (IV- act. 17.1/10), 31.7.2017 (IV-act. 17.1/6), 21.9.2017 (IV-act. 17.1/3), 20.10.2017 (IV-act. 20/2), 6.11.2017 (IV-act. 22/2), 18.1.2018 (IV-act. 25/3), 3.2.2018 (IV-act. 28/1), 23.2.2018 (IV-act. 29/2), 16.3.2018 (IV-act. 36/4), 7.6.2018 (IV-act. 45/5), 28.6.2018 (IV-act. 45/4), 10.9.2018 (IV-act. 50/2), 12.10.2018 (IV-act. 55/2);

C-198/2019 Seite 12  Rapport médical/psychiatrique, Dr. med. D., Psychiater, (...) (FR), vom 24.11.2017 (IV-act. 23), 16.2.2018 (IV-act. 39), 23.3.2018 (IV-act. 37), 13.4.2018 (IV-act. 56/8), 4.5.2018 (IV-act. 41), 19.10.2018 (IV-act. 56/4);  Untersuchung, Second Opinion, Dr. med. E., Facharzt FMH für Psy- chiatrie und Psychotherapie, (...), vom 12.9.2017 (IV-act. 17.2);  Berichte/Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, Dr. med. F., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21.12.2017 (IV-act. 24), Dr. med. G., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14.8.2018 (IV-act. 49), 22.11.2018 (IV-act. 58);  Lettre de liaison, Clinique C., (...) (FR), vom 6.6.2018 (IV-act. 47). Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer in Bezug auf sei- nen Gesundheitszustand neu die folgenden ärztlichen Dokumente ein:  Bericht, Dr. med. D., Psychiater, (...) (FR), vom 4.1.2019 (BVGer- act. 1/3);  Bulletin de situation, Clinique C., (...) (FR), vom 14.3.2019 (BVGer- act. 10/2), 17.4.2019 (BVGer-act. 11/2). 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliege, da die beste- hende psychische Problematik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ungünstige psychosoziale Umstände bzw. invaliditätsfremde Gründe zu- rückzuführen sei und einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand- lung zugänglich, mithin noch nicht chronifiziert sei (IV-act. 51). 6.2.2 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochte- nen Verfügung vom 13. Dezember 2018 auf die Berichte des RAD-Arztes Dr. G., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. August 2018 und 22. November 2018. 6.2.2.1 Im RAD-Bericht vom 14. August 2018 (IV-act. 49) hält Dr. G._______ fest, dass es beim Beschwerdeführer nach der Stellenkün- digung Mitte 2017 zu einer schweren depressiven Dekompensation ge- kommen sei bei offenbar bereits zuvor schon relativ labilem psychischem Gesundheitszustand (schwere Trauerreaktion nach dem Tod der Mutter).

C-198/2019 Seite 13 Die aktenkundige Einschätzung einer schweren depressiven Episode er- achtet der RAD-Arzt als plausibel. Durch eine optimierte Medikation und eine stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik C._______ in (...) (FR) vom 15. Mai 2018 bis 6. Juni 2018 habe der Beschwerdeführer aber mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) entlas- sen werden können, was gemäss RAD-Arzt ebenfalls plausibel ist. Laut RAD-Arzt sind die Entlassung (mit reaktiver Depression), der vorgängige Tod der Mutter des Beschwerdeführers (mit schwerer Trauerreaktion) so- wie womöglich auch finanzielle Engpässe als invaliditätsfremde Faktoren zu werten. Zur Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers äussert sich der RAD-Arzt wie folgt: Für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 6. Juni 2018 sei sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit eine Ar- beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 100% anzunehmen. Ab dem 7. Juni 2018 (Entlassung aus der psychiatrischen Klinik C.) sei der Beschwerdeführer bis auf Weiteres in der bisherigen Tätigkeit zu 50% und in einer angepassten Tätigkeit zu 30% arbeitsunfähig. Das zumutbare Res- sourcen- und Belastungsprofil lautet gemäss RAD-Arzt folgendermassen: keine komplexen Arbeiten, zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne beson- dere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in ei- ner wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre. Schliesslich geht der RAD-Arzt insgesamt von einer positiven Prognose aus, da eine depres- sive Episode und keine rezidivierende depressive Störung vorliege. Vo- raussetzung sei allerdings, dass der Beschwerdeführer – unter Fortführung der bisherigen Medikation – im ersten Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen könne. Der RAD-Arzt nennt als Gebrechen Ziff. 646 (u.a. milieureaktive Störungen) und als Funktionsausfallcode Ziff. 10 (Beeinträchtigung des All- gemeinzustandes). 6.2.2.2 Der RAD-Arzt Dr. G. ergänzt in seinem Bericht vom 22. November 2018 (IV-act. 58), dass mit der seitens des Beschwerdefüh- rers geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes in- folge des angekündigten ablehnenden Rentenbescheides ebenfalls ein psychosozialer Belastungsfaktor vorliege, welcher von der IV nicht berück- sichtigt werden könne. Weitere neue objektive medizinische Befunde und/oder funktionelle Einschränkungen würden nicht substantiiert vorge- bracht. 6.2.3 Der RAD-Arzt Dr. G._______ stützt seine Beurteilung zum einen auf (Verlaufs-)Berichte des in Frankreich seit 1. Juni 2017 behandelnden Psy- chiaters Dr. D._______, wonach beim Beschwerdeführer von einer

C-198/2019 Seite 14 schwergradigen depressiven Episode ohne psychotische Symptome aus- zugehen ist (ICD-10: F32.2), welche reaktiv im Zuge der vom Beschwer- deführer als ungerecht empfundenen Kündigung aufgetreten sei und ab

  1. Juni 2017 zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (vgl. IV- act. 23/2, 37/2, 39/3, 41/2, 56/8). Ausserdem verweist der RAD-Arzt auf das vom Psychiater Dr. E._______ am 12. September 2017 für die Versi- cherung H._______ erstellte Gutachten (Second Opinion), wonach die psychiatrische Diagnose einer schweren depressiven Episode nach ICD- 10 F32.2 bestätigt wird und ebenfalls auf die Kündigung zurückzuführen ist sowie eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit zur Folge hat (IV-act. 17.2). Schliesslich beruft sich der RAD-Arzt auf den Austrittsbericht der Klinik C._______ vom 6. Juni 2018, worin die Entlassungsdiagnose einer mittelgradigen (und nicht mehr schwergradigen) depressiven Episode gestellt wird (IV-act. 47/7). Daraus leitet der RAD-Arzt eine teilweise Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (von 50% bzw. 70%) seit der Entlassung aus der Klinik sowie eine günstige Prognose ab (IV-act. 49/4). 6.3 Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren (BVGer-act. 1) – wie bereits im Vorbescheidverfahren (IV-act. 52/1) – eine Verschlechte- rung seines Gesundheitszustandes sowie eine vollumfängliche Arbeitsun- fähigkeit geltend. Er kritisiert die vorinstanzliche Verneinung seiner renten- begründenden Invalidität. Als Beweismittel reicht er diverse Dokumente ein. Er verweist auf Berichte seines behandelnden Psychiaters Dr. D._______ (IV-act. 55, 56/4 ff.; BVGer-act. 1/3), Unterlagen der psychi- atrischen Klinik C._______ (BVGer-act. 10/2, 11/2) sowie Dokumente be- treffend die ihm in Frankreich zugesprochene Invalidenrente (BVGer- act. 16/1, 16/2). Aus diesen Dokumenten ergibt sich namentlich Folgendes: 6.3.1 Im einwandweise vorgelegten Bericht vom 19. Oktober 2018 (IV- act. 56/4) diagnostiziert Dr. D._______ eine schwere depressive Episode unter Verweis auf ICD-10: F33.2, d.h. eine rezidivierende depressive Stö- rung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome. Dr. D._______ führt aus, die schwere depressive Episode sei reaktiv auf beruflichen Stress bzw. die Kündigung, welche der Beschwerdeführer als brutal, ungerecht und missbräuchlich empfunden habe. Es sei zu mehreren depressiven Rückfällen gekommen, die eine Hospitalisation in der psychi- atrischen Klinik C._______ notwendig gemacht hätten. Dies habe zwar zu einer partiellen Remission geführt, allerdings bestehe eine Tendenz zur Chronifizierung und Verschlimmerung der psychischen Beschwerden, was eine Invalidität und vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers

C-198/2019 Seite 15 begründe. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen hinsichtlich seines bei den Versicherungen und der IV befindlichen Dossiers habe der Beschwerde- führer einen schweren depressiven Rückfall mit hoher Suizidalität erlitten. 6.3.2 Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 4. Januar 2019 (BVGer-act. 1/3) erneuert Dr. D._______ die in seinem Bericht vom 19. Ok- tober 2018 gestellte Diagnose und vorgenommene Beurteilung. Ergänzend führt er aus, dass der derzeitige psychische Zustand des Beschwerdefüh- rers eine erneute Hospitalisation in der Klinik C._______ erfordere. Ge- mäss den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Belegen der Klinik C._______ (BVGer-act. 10/2, 11/2) war der Beschwerdeführer vom 14. März 2019 bis 17. April 2019 hospitalisiert. 6.3.3 Laut der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Mitteilung der franzö- sischen Krankenversicherung vom 5. Februar 2020 (BVGer-act. 16/1, 16/2) wird dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Invalidität, welche seine Erwerbsfähigkeit um 2/3 verringere, per 10. Mai 2020 eine Invalidenrente zugesprochen. 6.4 Nach dem Gesagten steht das Auftreten der psychischen Probleme des Beschwerdeführers unbestrittenermassen im Zusammenhang mit psy- chosozialen Belastungsfaktoren. Streitig und zu klären ist im Folgenden, ob beim Beschwerdeführer trotz dieser bestehenden Faktoren eine renten- begründende Invalidität zu bejahen ist. Zunächst ist die diesbezüglich massgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichts darzulegen. 6.4.1 Gemäss dem Leitentscheid BGE 127 V 294 (E. 5a) ist bei psychi- schen Gesundheitsschäden Folgendes zu beachten: "Es braucht zur An- nahme einer Invalidität in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermas- sen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vorder- grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheits- wert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokul- turellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von de- pressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De- pression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psy-

C-198/2019 Seite 16 chischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssitu- ation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychi- sche Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinrei- chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie- render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S. 153 E. 3). Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allen- falls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Per- son trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen; vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 255 Erw. 4b) und einem Erwerb nachzugehen." 6.4.2 Im Urteil 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 äusserte sich das Bundesgericht in E. 2.3.3 (siehe auch BGE 139 V 547 E. 3.2.2) wie folgt: "Soweit ein verselbständigter Gesundheitsschaden im Rechtssinne gege- ben ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a), ist für dessen Anspruchserheblichkeit nicht bedeutsam, ob soziale Umstände bei seiner Entstehung eine mass- gebende Rolle spielten. Kein verselbständigter Gesundheitsschaden liegt jedenfalls dann vor, wenn durch soziale Umstände verursachte psychische Störungen wieder verschwinden, wenn die Belastungsfaktoren wegfallen (SVR 2008 IV Nr. 2 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2). Die erwähnten Elemente fliessen auch in die Folgenabschätzung ein: Die funktionelle, letztlich er- werbsbezogene Auswirkung eines Gesundheitsschadens wird auch an- hand der individuellen Eigenschaften der versicherten Person bestimmt (vgl. ANDREAS BRUNNER/NOAH BIRKHÄUSER, Somatoforme Schmerzstö- rung – Gedanken zur Rechtsprechung und deren Folgen für die Praxis, insbesondere mit Blick auf die Rentenrevision, BJM 2007 S. 181 ff.). Psy- chosoziale und soziokulturelle Faktoren sind also mittelbar invaliditätsbe- gründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen des Gesund- heitsschadens beeinflussen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2; THOMAS LOCHER, Die invaliditätsfrem- den Faktoren in der rechtlichen Anerkennung von Arbeitsunfähigkeit und Invalidität, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 253; vgl. aus medizinischer Sicht JÖRG JEGER, Wer be- misst invaliditätsfremde [soziokulturelle und psychosoziale] Ursachen der Arbeitsunfähigkeit – der Arzt oder der Jurist?, in: Sozialversicherungs- rechtstagung 2008, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], 2009, S. 166 ff.)." Das

C-198/2019 Seite 17 Beschwerdebild mitprägende psychosoziale und soziokulturelle Belas- tungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflussen und nicht bloss mittelbar eine (verselbständigte) Gesundheitsschädigung aufrechterhalten oder ihre (unabhängig von den invaliditätsfremden Ele- menten bestehenden) Folgen verschlimmern, sind gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung somit als nicht invalidisierende und damit nicht ver- sicherte Faktoren auszuscheiden (vgl. Urteil des BGer 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 5.3 m.H. auf BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 und E. 4.3.1.1). 6.4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind folglich auch bei einer diagnostizierten Depressionsstörung das Beschwerdebild prägende psychosoziale Belastungsfaktoren bei der Beurteilung, ob ein invalidisie- render Gesundheitsschaden vorliegt, zu beachten und auszuklammern. Die rechtsanwendenden Behörden haben demnach mit besonderer Sorg- falt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (v.a. psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, welche vom sozialversicherungs- rechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (Urteil des BGer 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 5.3 m.H. auf BGE 140 V 193 und BGE 130 V 352 E. 2.2.5). Eine psychische Erkrankung verliert aber nicht jegliche Relevanz im Sinne eines rein invaliditätsfremden Geschehens, nur weil sie auch auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden kann (Urteil des BGer 9C_116/2018 vom 17. April 2018 E. 3.2.2). Eine rentenbegründende Inva- lidität kann damit nicht allein mit dem Hinweis auf das Vorhandensein so- ziokultureller oder psychosozialer Belastungsfaktoren verneint werden (Ur- teil des BGer 8C_830/2013 vom 29. April 2014 E. 5.2.3 m.w.H.). 6.4.4 Mit BGE 143 V 409 und 418 erkannte das Bundesgericht, dass sämt- liche psychischen Leiden, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418 E. 7.2; 143 V 409 E. 4.5.2). Aus Gründen der Verhältnis- mässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Namentlich in Fäl- len, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich

C-198/2019 Seite 18 von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ih- rerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komor- biditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3). Weiter entschied das Bundesgericht, dass eine IV-rechtlich relevante psy- chische Gesundheitsschädigung nunmehr nicht allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz verneint werden kann (BGE 143 V 409 E. 5.1). Beim Verlauf und Ausgang von Therapien handelt es sich jedoch weiterhin um wichtige Schweregradindikatoren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2), die bei der Prüfung entscheidend in Anschlag gebracht werden dürfen (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; Urteile des BGer 9C_49/2017 vom 5. März 2018 E. 4.4 und 9C_45/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.2 und 4.2.1). Nach der Rechtsprechung weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optio- nen, d.h. das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, auf den tatsächlichen Leidensdruck hin, so- fern nicht eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht vorliegt (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Schöpft die versicherte Person – in psychischer Hinsicht – nicht alle ihr zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten aus bzw. nimmt sie eine überwiegend passive Haltung ein, lässt dies auf einen feh- lenden oder zumindest nicht allzu grossen Leidensdruck schliessen (vgl. Urteil des BGer 9C_490/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 6.4.1). 6.4.5 Die erwähnten Berichte des RAD-Arztes Dr. G., auf welche die Vorinstanz ihre abschlägige Verfügung stützte, beruhen nicht auf eige- nen Untersuchungen. Sie können deshalb – wie dargelegt (E. 5.4.4) – nur dann abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sofern ein lückenloser Befund vorliegt bzw. die Akten für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten. Das ist hier aus den folgenden Gründen nicht der Fall: 6.4.5.1 In den vom behandelnden Psychiater Dr. D. erstellten ak- tenkundigen Berichten aus Frankreich wird beim Beschwerdeführer zu- nächst (d.h. für die Zeit ab Entlassung im Mai 2017) eine schwere depres- sive Episode und später (d.h. im Bericht vom 19. Oktober 2018) eine re- zidivierende depressive Störung diagnostiziert. Gemäss Dr. D._______ waren die psychischen Probleme des Beschwerdeführers reaktiv auf seine als missbräuchlich empfundene Entlassung (IV-act. 23, 37, 39, 41, 56). Psychosoziale Faktoren spielten beim Auftreten der psychischen Proble- matik des Beschwerdeführers demnach eine ausschlaggebende Rolle. Al- lerdings enthalten die vorliegenden Berichte von Dr. D._______ keine kla-

C-198/2019 Seite 19 ren Aussagen zu der hier massgeblichen Frage, ob beim Beschwerdefüh- rer inzwischen ein verselbständigter, d.h. ein von den psychosozialen Fak- toren unterscheidbarer psychischer Gesundheitsschaden (vgl. E. 6.4.1 ff.) vorliegt. Im Zusammenhang mit der diagnostizierten rezidivierenden de- pressiven Störung erwähnt Dr. D._______ zwar – wie dargelegt (E. 6.3.1) – mehrere depressive Rückfälle des Beschwerdeführers sowie eine Ten- denz zur Chronifizierung und Verschlimmerung der psychischen Be- schwerden mit erhöhtem Suizidrisiko, was eine vollständige Arbeitsunfä- higkeit des Beschwerdeführers zur Folge habe. Laut Dr. D._______ erfor- dert der psychische Zustand des Beschwerdeführers ausserdem eine lang- fristige Intensivierung der psychotherapeutischen und psychopharmakolo- gischen Therapie sowie eine vorausgehende erneute Hospitalisation in der Klinik C._______ (IV-act. 56/4). Diese Beurteilung deutet auf eine ausge- prägte psychische Störung hin. Lediglich (leichte) depressive Verstim- mungszustände liegen beim Beschwerdeführer jedenfalls nicht vor (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1). Dies zeigt auch sein erneuter, einmonatiger Klinikaufenthalt im Frühjahr 2019 (BVGer-act. 11/2). Es überzeugt deshalb nicht, wenn der RAD-Arzt annimmt, dass beim Beschwerdeführer keine rezidivierende depressive Störung vorliege und deshalb eine gute Prognose gestellt werden könne (IV-act. 49/4). Ein solcher Schluss stimmt mit der Beurteilung von Dr. D._______ nicht überein. Dennoch fehlen in den Berichten von Dr. D._______ hinsichtlich der Frage, ob ein verselbständigtes psychi- sches Leiden vorliegt, – wie erwähnt – eindeutige fachärztliche Aussagen (anders als im Urteil des BGer 8C_858/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.2). Die Berichte von Dr. D._______ entsprechen zudem den beweisrechtrechtli- chen Anforderungen an einen Arztbericht nicht unbedingt (vgl. E. 5.4.2). Die kurz gehaltenen Berichte stammen (einzig) vom behandelnden Fach- arzt (vgl. E. 5.4.5) und enthalten keine schlüssige Beurteilung gemäss der jüngsten schweizerischen Rechtsprechung, welche grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Störungen zu beachten ist (vgl. E. 6.4.4; siehe dazu auch Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 5.2.2, 5.5). Aufgrund der erwähnten Berichte von Dr. D._______ kann daher eine IV-rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht a priori verneint werden. 6.4.5.2 Gestützt auf den aktenkundigen, für die Versicherung H._______ erstellten Bericht (Second Opinion) des Psychiaters Dr. E._______ aus (...) (IV-act. 17.2) kann ebenso wenig eine IV-rechtlich relevante Arbeitsunfä- higkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Dem vom 12. September 2017 datierten Bericht ist zu entnehmen, dass die besagte

C-198/2019 Seite 20 Entlassung für den Beschwerdeführer ein Schock gewesen sei und bei ihm eine schwere Depression, d.h. die diagnostizierte schwere depressive Epi- sode (ICD-10: F32.2), ausgelöst habe, welche allerdings ganz unabhängig von äusseren Einflüssen einer eigenständigen, krankheitsinhärenten Dy- namik folge, so dass der Verlauf bzw. die Prognose unsicher sei. Diese fachärztliche Beurteilung spricht für das Vorliegen eines verselbständigten psychischen Leidens. Hinzu kommt, dass laut Dr. E._______ angesichts der Schwere der Depression und eines allfälligen synthymen Wahns die momentane Psychopharmakotherapie nicht ausreicht und bei unveränder- tem Verlauf eine stationäre Behandlung indiziert ist. Entsprechend geht Dr. E._______ von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde- führers in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit aus (IV- act. 17.2/6). Ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren gemäss der er- wähnten Rechtsprechung wurde im Bericht von Dr. E._______ allerdings nicht angewendet. Nach dem Gesagten kann der RAD-Arzt seine Beurtei- lung, wonach beim Beschwerdeführer lediglich psychosoziale, von der IV nicht zu berücksichtigende Belastungsfaktoren bzw. darin aufgehende Be- funde vorliegen, jedenfalls nicht auf den Bericht von Dr. E._______ stüt- zen. 6.4.5.3 Schliesslich kann sich der RAD-Arzt auch nicht mit Erfolg auf den Bericht der französischen Klinik C._______ vom 6. Juni 2018 berufen (IV- act. 47/4 ff.). Der Beschwerdeführer hielt sich vom 15. Mai bis 6. Juni 2018 zur Behandlung seiner psychischen Probleme in der psychiatrischen Klinik C._______ auf. Es ging bei diesem stationären Aufenthalt weniger um die verbindliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und schon gar nicht um die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers. Entsprechende Angaben fehlen denn auch gänzlich. Zwar wird im besagten Bericht – nach einigen Ausführungen zum Verlauf des statio- nären Aufenthalts – als "Conclusion" eine "Episode dépressif majeur d'in- tensité modérée" (IV-act. 47/7), d.h. eine mittelgradige depressive Episode genannt. Eine anhaltende Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers lässt sich – entgegen der Ansicht des RAD-Arztes (IV- act. 49/4) – daraus aber nicht ohne Weiteres ableiten, zumal in anderen (neueren) fachärztlichen Unterlagen eine Verschlechterung bzw. Chronifi- zierung der psychischen Probleme sowie die Notwendigkeit einer erneuten Hospitalisation geltend gemacht wird (vgl. E. 6.3.1 f.). Entsprechend kann aus dem vorgelegten Bericht auch nicht bedenkenlos geschlossen werden, es liege beim Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt kein verselbstän- digter psychischer Gesundheitsschaden vor (vgl. E. 6.4.1 ff.). Der Bericht enthält hinsichtlich dieser Frage keine expliziten Aussagen. Ausserdem

C-198/2019 Seite 21 kann – wie dargelegt (E. 6.4.4) – eine IV-rechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht (mehr) mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz verneint werden. Insgesamt vermag der Entlassungsbe- richt der Klinik C._______ deshalb nicht als massgebliche Beurteilungs- grundlage dienen für die Verneinung einer invaliditätsrelevanten psychi- schen Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers. 6.4.6 Wie dargelegt, entsprechen die seitens des Beschwerdeführers ein- gereichten ärztlichen Unterlagen (vgl. E. 6.1 und 6.3) den beweisrechtli- chen Anforderungen an ein Gutachten oder einen Arztbericht nicht ohne Weiteres (vgl. E. 5.4.2, 6.4.4). Auch wenn aufgrund der vorgelegten medi- zinischen Dokumente in Frankreich Versicherungsleistungen gesprochen werden (vgl. BVGer-act. 16/1, 16/2), kann der Beschwerdeführer – anders als er allenfalls meint (BVGer-act. 16) – daraus keinen Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente ableiten. Denn die Gewährung von Leistun- gen durch ein ausländisches Versicherungsorgan präjudiziert nicht die in- validenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht (vgl. E. 5.5). Die besagten Unterlagen können – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – daher nicht als Grundlage für eine Rentenzusprache dienen. Trotzdem liefern namentlich die beschwerdeweise eingereichten medizinischen Berichte (vgl. E. 6.3.1 und 6.3.2) deutliche Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum (vgl. E. 4.3) und darüber hinaus an erheblichen psychischen Beschwerden bzw. einer aus- geprägten psychischen Störung litt. Jedenfalls ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung seit Juni 2017 in Frankreich in ambulanter und zeitweise stationärer psychiatrischer Behandlung, was auf seinen grossen Leidensdruck schliessen lässt. Die Tatsache, dass die de- pressive Symptomatik – laut Aktenlage – durch die Entlassung am Arbeits- platz ausgelöst wurde, spricht für sich allein nicht gegen eine invalidisie- rende Wirkung der Gesundheitsschädigung. Gerade die affektiven Störun- gen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beginn der einzelnen Episo- den oft mit belastenden Ereignissen oder Situationen in Zusammenhang zu bringen ist (vgl. HORST DILLING/HARALD J. FREYBERGER [Hrsg.], Ta- schenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 9. Aufl. 2019, S. 119). 6.4.7 Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Vorinstanz bei Erlass der ab- schlägigen Verfügung vom 13. Dezember 2018 zu Unrecht vollumfänglich auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. G._______ stützte. Den Ein- schätzungen des RAD-Arztes, welcher den Beschwerdeführer nicht selber

C-198/2019 Seite 22 untersucht hatte, lagen hierfür – wie aufgezeigt – keine hinreichend be- weistauglichen und aussagekräftigen medizinischen Dokumente zu- grunde. Die Stellungnahmen des RAD-Arztes können vorliegend daher keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden. 6.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Dezember 2018 in medizinischer Hinsicht ein nicht rechtsgenüglich abgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG sowie Art. 43 ATSG), weshalb hier über den streitigen Rentenanspruch des Beschwerdeführers nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann und die ge- nannte Verfügung aufzuheben ist. In den Akten fehlen umfassende, hinrei- chend begründete und nachvollziehbare medizinische Angaben zur Frage, wie sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spä- testens seit seiner Entlassung (Mai 2017) entwickelt hat und ob ein ver- selbständigter psychischer Gesundheitsschaden (vgl. E. 6.4.1 ff.) vorliegt. Erforderlich sind entsprechende medizinische Angaben zum Gesundheits- verlauf und –zustand sowie zu der damit einhergehenden Arbeits(un)fähig- keit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit (Maschinenführer) und in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei das Ausmass des Ein- flusses psychosozialer Faktoren zu klären ist, namentlich betreffend Ent- stehung, Verlauf und Ausprägung der psychischen Problematik des Be- schwerdeführers. Zu diesem Zweck ist ein psychiatrisches Gutachten bei einer mit der Sache nicht vorbefassten Facharztperson in der Schweiz ein- zuholen. Die medizinische Situation beschlägt gemäss den vorliegenden Akten ausschliesslich ein Fachgebiet, weshalb die Einholung eines poly- disziplinären Gutachtens nicht notwendig ist (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.2). 6.6 Die Sache ist folglich gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren Abklärung bzw. Vervollständigung der Akten in medizinischer Hinsicht (E. 6.5) sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung ist hier rechtspre- chungsgemäss (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) ausnahmsweise möglich, da relevante Fragen bzw. Aspekte bislang vollständig ungeklärt blieben (vgl. E. 6.4.3 f.). Würde eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung bzw. -würdigung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwer- deverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlage- rung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu- klären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), auf das Gericht (vgl. Urteil des BVGer C- 6529/2014 vom 4. Juli 2016 E. 7.4).

C-198/2019 Seite 23 6.7 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (vgl. insb. E. 6.5) über den Rentenanspruch neu verfüge. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwer- deführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Vorschuss von Fr. 800.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 600.- gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Als Bun- desbehörde hat die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Partei- entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.

C-198/2019 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die vorinstanzliche Verfü- gung vom 13. Dezember 2018 aufgehoben wird und die Sache an die Vor- instanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 600.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

C-198/2019 Seite 25

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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