Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1942/2015
Entscheidungsdatum
06.02.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1942/2015

Urteil vom 6. Februar 2017 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 20. Februar 2015).

C-1942/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am [...] 1968 geborene, in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staats- angehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 23. Oktober 2006 zum Bezug einer Rente der schweizerischen Invali- denversicherung an (vgl. act. 17 S. 1). Mit Verfügung vom 11. März 2011 sprach ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) eine vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. März 2009 befristete ganze Invalidenrente zu. Die hiegegen erhobene Beschwerde des durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, (...), vertretenen Beschwerdefüh- rers vom 9. Mai 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2667/2011 vom 7. März 2014 in dem Sinne gut, als dass der Beginn des Anspruchs auf eine ganze Rente auf den 1. Oktober 2006 festgesetzt und die Vorinstanz angewiesen wurde, die entsprechende Verfügung zu erlas- sen. Im Weiteren wurde die Sache zur Prüfung eines Rentenanspruchs ab dem 31. März 2009 im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das weitergehende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers und das reformatorische Rechtsbegehren der Vo- rinstanz wurden abgewiesen (vgl. Disp.-Ziff. 1). B. In der Folge nahm die Vorinstanz ihre Abklärungen wieder auf. Sie bat den weiterhin durch Rechtsanwältin Zumtaugwald vertretenen Beschwerdefüh- rer, weitere Unterlagen (aktueller Fragebogen für den Versicherten und für den Arbeitgeber, je vollständig ausgefüllt und unterzeichnet; sich im Besitz des Beschwerdeführers befindliche medizinische Unterlagen, welche noch nicht vorgelegt wurden), sowie eine beiliegende Vollmacht (datiert und un- terzeichnet) einzureichen (vgl. act. 19, 34, 39, 41, 42, 46 und 48; vgl. auch act. 32, 43, 44, 47 und 53). Zudem ersuchte die Vorinstanz die Schweize- rische Unfallversicherungsanstalt (Suva; act. 18), die Deutsche Rentenver- sicherung (...) (act. 20 und 28) und die Bundesagentur für Arbeit, (...) Ärzt- licher Dienst (act. 54 und 59; vgl. auch act. 58 = 61 und 63), um Auskünfte in Sachen des Beschwerdeführers sowie den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rhône um Stellungnahmen (act. 29 und 60; vgl. auch act. 38). Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 (act. 23) sprach die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer eine ganze Invalidenrente vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2009 im Rentenbetrag von Fr. 79.– pro Monat zu (total Fr. 2'433.– [vgl. act. 37 S. 1]).

C-1942/2015 Seite 3 C. Mit Schreiben vom 18. November 2014 liess der Beschwerdeführer, ver- treten durch Rechtsanwältin Zumtaugwald, um unentgeltliche Rechts- pflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ersuchen (vgl. act. 49). D. Die Vorinstanz hielt mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. No- vember 2014 fest, die Abklärungen im laufenden Verfahren seien noch nicht abgeschlossen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung werde nach Erlass des Vorbescheids geprüft. Rechtsprechungsge- mäss sei an die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung vor Erlass des Vorbescheids ein strenger Massstab anzulegen. Falls der Beschwerdefüh- rer mit dieser Mitteilung nicht einverstanden sein sollte, könne er eine be- schwerdefähige Verfügung bezüglich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren vor Erlass des Vorbescheids verlan- gen (act. 52). E. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (vgl. act. 55). F. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwal- tungsverfahren (gemeint) vor Erlass des Vorbescheids ab. Die Vorinstanz hielt in der Begründung fest, vorliegend weise das Verfahren (trotz Rück- weisung zu weiteren Abklärungen) weder in rechtlicher noch in sachlicher Hinsicht eine derart hohe Komplexität auf, dass eine anwaltliche Verbei- ständung vor Erlass des Vorbescheids erforderlich wäre (vgl. act. 65 S. 2 am Ende, vgl. auch nachfolgende E. 3.1). G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Zumtaugwald, mit Eingabe vom 26. März 2015 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und unentgeltliche Rechtspflege (im Verwaltungsverfahren), unter Kosten- und Entschädi-

C-1942/2015 Seite 4 gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (recte Vorinstanz). Zu- dem wurde für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt (vgl. BVGer-act. 1 S. 2). H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2015 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung. Ergänzend hielt sie fest, dass auch nach jüngster Rechtsprechung an den besonders strengen Voraussetzungen für die Gewährung der un- entgeltlichen Verbeiständung im IV-Verfahren vor Erlass des Vorbescheids festzuhalten sei (BVGer-act. 3). I. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Mai 2015 ging ein Doppel der Ver- nehmlassung der Vorinstanz vom 29. April 2015 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer und der Schriftenwechsel wurde abgeschlossen (BVGer-act. 4). J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerde, welche sich gegen die selbständig er- öffnete Zwischenverfügung der IVSTA vom 20. Februar 2015 richtet (vgl. BGE 131 V 153 E. 1), ist zulässig, weil die Verweigerung der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG bewirken kann (vgl. MARTIN KAYSER: in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 46 Rz. 12). Der Beschwerdeführer ist durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 59 Rz. 17). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).

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Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gel- tenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in- soweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko- ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver- tragsstaaten zu gewährleisten. Anhang II des FZA betreffend die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geän- dert (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-6546/2010 vom 13. November 2013 E. 2.3). 2.1 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009, SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit – wie vorliegend – besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts an- deres vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Mangels anderslautender Regelungen beurteilt sich vorliegend die Frage, ob Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbei- ständung im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren besteht, allein auf- grund der innerstaatlichen schweizerischen Rechtsvorschriften.

Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer- den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

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4.1 Zum Anfechtungsgegenstand führt das Bundesgericht in BGE 131 V 164 E. 2.1 folgendes aus: "Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig ver- bindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit be- stimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs- gegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und so- mit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (mit Hinweis auf BGE 125 V 414 und weiteren Hinweisen)". 4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren vor Erlass des Vorbescheids abgewiesen – die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung des Be- schwerdeführers im Verwaltungsverfahren für die Zeit vor Erlass ihres Vor- bescheids verneint (vgl. act. 65 S. 2). Die vorliegend angefochtene Verfü- gung behandelt mithin ausschliesslich die Frage eines Anspruchs auf un- entgeltliche Verbeiständung für die Zeitspanne vor Erlass des Vorbeschei- des. Auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, soweit es über diese Zeitspanne hinausgeht, ist, da es insofern an einem weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand fehlt, somit nicht einzutreten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das vorinstanzliche Verwaltungsverfahren in der Sozi- alversicherung grundsätzlich (vgl. zur ausnahmsweisen Kostentragung durch die Partei Art. 45 Abs. 3 ATSG) kostenlos ist (vgl. Art. 45 ATSG; vgl. auch UELI KIESER, a.a.O., Art. 45 Rz. 2, 38 ff.).

Der angefochtene Entscheid datiert vom 20. Februar 2015. Somit kommt das ATSG in der ab dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung vom 6. Oktober 2000 (6. IV-Revision, AS 2011 5659) zur Anwendung. In Bezug auf Verfah- rensbereiche, die im ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelt sind, gilt das VwVG (Art. 55 Abs. 1 ATSG).

6.1 In ihrer das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege im Verwaltungsverfahren abweisenden Verfügung bejahte die Vo- rinstanz die fehlende Aussichtslosigkeit, da der Rentenanspruch im Verfah-

C-1942/2015 Seite 7 ren nach der Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht weiterge- hend abgeklärt werden müsse. Ob der Beschwerdeführer bedürftig (im Sinne der Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege) sei, könne offen bleiben, falls die Verbeiständung nicht notwendig sei. Weiter führte sie aus, tatsächlich könne im Rahmen einer Rückverweisung bereits vor Erlass des Vorbescheids ausnahmsweise eine anwaltliche Vertretung ge- boten sein, sofern die Umsetzung des Urteils besondere Schwierigkeiten aufweise. Allerdings bestehe hier kein Automatismus. Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung könne aus der Tatsache allein, dass die Vorinstanz infolge eines Gerichtsentscheids weitere Abklärungen vorzunehmen habe, nicht auf ein ungewöhnliches oder mit Schwierigkeiten verbundenes Ver- fahren geschlossen werden (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2011 vom 3. Mai 2011 E. 3.3). Da nun dieses vom Beschwerde- führer vorgetragene Argument nicht verfange, sei allein auf die allgemeinen Grundsätze zur unentgeltlichen Verbeiständung abzustellen. Es sei dem- nach darauf zu verweisen, dass das Verfahren der Invalidenversicherung von der Offizialmaxime und dem Amtsbetrieb beherrscht sei. Im vorliegen- den Fall liege zudem ein rechtskräftiges Urteil vor, welches den Rahmen der vorzunehmenden Abklärungen klar umreisse. Weder in rechtlicher noch in sachlicher Hinsicht weise daher das Verfahren eine derart hohe Komplexität auf, dass eine anwaltliche Verbeiständung vor Erlass des Vor- bescheids erforderlich wäre (vgl. BVGer-act. 65). In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, dass auch nach jüngster Rechtspre- chung an den besonders strengen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im IV-Verfahren vor Erlass des Vorbe- scheids festzuhalten sei (BVGer-act. 3). 6.2 In der Beschwerde vom 26. März 2015 wird insbesondere vorgebracht, die Rentenberechnung sei bis heute ausstehend (vgl. BVGer-act. 1 S. 3 Ziff. 5) und die Nichtaussichtslosigkeit ausgewiesen (vgl. Ziff. 6). Die Vo- rinstanz gehe davon aus, dass der Fall nicht derart komplex sei, dass eine anwaltliche Vertretung notwendig wäre. Dem Beschwerdeführer sei eine volle (recte ganze) Rente ab 1. Juni 2006 bis zum 31. März 2009 zuge- sprochen worden (vgl. Ziff. 7). Diesbezüglich werde anerkannt, dass wahr- scheinlich dieser Teil des Rückweisungsurteils nicht mit grossen Schwie- rigkeiten verbunden sei. Es müsse von der Anwältin in erster Linie die Be- rechnung nachvollzogen werden können. Der Beschwerdeführer sei aber deutscher Staatsangehöriger und kenne das schweizerische Recht nicht gut. Auch die Suche im Internet nach allfälligen Quellen, wie ein Urteil zu beurteilen sei, werde dadurch erschwert. Zudem sei die Kontaktnahme zu Hilfsorganisationen verunmöglicht (vgl. Ziff. 8). Das Verfahren dauere nun

C-1942/2015 Seite 8 schon fast neun Jahre. Es sei für die Mandantschaft nicht mehr zumutbar, dass sie nun eine Zwischenphase ohne Anwalt bestreiten würde, der an- gesichts ihrer finanziellen Situation nicht aus der Staatskasse bevor- schusst werde (vgl. Ziff. 9). Die Gutachten seien zahlreich, die noch einmal berücksichtigt werden müssten. Der Vorinstanz sei vorgeworfen worden, dass sie den Sachverhalt unklar und unvollständig abgeklärt habe. Sobald die entsprechenden Abklärungen einträfen, werde die Anwältin gefordert sein, unter Beizug der bisherigen Gutachten die entsprechenden Würdi- gungen zu prüfen. Zwar sei in der Phase nach der Rückweisung noch kein Vorbescheid ergangen. Das Dossier sei aber sehr komplex (mehrere Gut- achten, mehrere Verletzungen). Eine materielle Auseinandersetzung mit den Resultaten der Abklärungen sei grundsätzlich erst nach Erlass des Vorbescheids notwendig. Das sei aber nicht sicher, da man nicht wisse, wie die Abklärungen getroffen würden. Die Einreichung der von der Vo- rinstanz einverlangten Unterlagen habe sich infolge Unzustellbarkeit und Adressänderung des Beschwerdeführers etwas verzögert. Dennoch seien erste Abklärungen bis heute nicht eingetroffen (vgl. Ziff. 11). Parallel laufe sodann immer noch ein SUVA-Verfahren, was die Komplexität erhöhe (vgl. Ziff. 12). Der bisherige Aufwand sei an sich gering, so dass sich die Nicht- gewährung (der Verbeiständung) kaum rechtfertigen lasse, zumal nach dem Vorbescheid eine Verbeiständung nicht zur Diskussion stehen sollte (vgl. Ziff. 13). 6.3 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 BV verankert. In Bezug auf das Sozialversicherungsverfah- ren, welches, wie erwähnt (vgl. E. 4.2 hievor), grundsätzlich kostenlos ist, wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Be- stimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand im Verwaltungsverfahren bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 32 f.). Als Voraussetzung der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Notwendigkeit der Vertretung (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 36 f.). Unter Beachtung dieser kumulativ erforderlichen Voraussetzungen besteht bei besonderen Verhältnissen schon vor Einleitung des Vorbescheidverfahrens Anspruch auf unentgeltli- chen Rechtsbeistand, z.B. im Anschluss an eine gerichtliche Rückweisung der Sache an die Verwaltung (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 57a IVG mit Hinweis auf AHI 2000 162). An die Notwendigkeit der Verbeistän- dung durch einen Rechtsanwalt ist jedoch ein strenger Massstab anzule-

C-1942/2015 Seite 9 gen. Deshalb fällt der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Ab- klärungsverfahren nur ausnahmsweise in Betracht (AHI-Praxis 3/2000 S. 162). 6.4 Gemäss ständiger Praxis ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Ver- tretung als Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbei- ständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1; SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4, I 415/06 E. 4.2) namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträ- ger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzes- gebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen, und eine Interessenwahrung durch Dritte (Ver- bandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des je- weiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betreffenden Per- son liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Urteil des BGer 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Auch eine lange Verfahrensdauer, insbeson- dere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisungen kann die Einschal- tung eines Rechtsanwaltes gebieten (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, a.a.O., N. 10 zu Art. 57a IVG mit Hinweis auf SVR 2009 IV Nr. 5 = 8C_48/2007; 9C_676/2012 E. 3.2). Hat das Gericht die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen, und war der Versicherte bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren durch den nach wie vor gleichen Rechtsbeistand vertreten, können auch diese Umstände für die Erforderlichkeit der Vertretung sprechen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.4 mit Hinweis auf THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Vertretung im Sozialver- sicherungsrecht, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 161 f. ins- bes. bei Fn. 56 S. 162; vgl. auch UELI KIESER, a.a.O., Rz. 23 zu Art. 37 ATSG; Urteile des Bundesgerichts 8C_557/2014 E. 5.2.2 und 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2 mit Hinweis). 6.5 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die gerichtlich angeordnete Rentenberechnung

C-1942/2015 Seite 10 nicht „bis heute ausstehend“ ist (Beschwerde vom 26. März 2015, BVGer- act. 1 Ziff. 5), sondern die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit an Rechtsanwältin Zumtaugwald eingeschrieben versandter Verfügung vom 23. Mai 2014 und damit kurze Zeit nach dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 7. März 2014 und in Nachachtung desselben eine vom

  1. Oktober 2006 bis 31. März 2009 befristete ganze Invalidenrente zuge- sprochen hat (act. 23 samt Abrechnung und Berechnungsgrundlagen; oben Sachverhalts-Lit. B). In Bezug auf die von der Vorinstanz verneinte Notwendigkeit einer anwalt- lichen Vertretung als Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsver- fahren vor Erlass des Vorbescheids ist vorliegend zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbei- ständung am 18. November 2014 zwar noch kein Vorbescheid ergangen war, sich der Beschwerdeführer jedoch bereits am 23. Oktober 2006 bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte. Damit kann von einer – seit Anmeldung am 23. Oktober 2006 – langen Dauer des invalidenversiche- rungsrechtlichen Verfahrens gesprochen werden (vgl. in diesem Sinne auch Urteil 9C_676/2012 E. 3.2.2, wo das Verfahren seit der Anmeldung zum IV-Leistungsbezug im Juni 2004 bis zur das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren abweisenden Verfügung vom 5. Januar 2011 [9C_676/2012 Lit. A.b. am Ende] mehr als sechs Jahre dau- erte; ferner Urteil 8C_48/2007 E. 2.2). Zudem besteht entgegen der Ansicht der Vorinstanz trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils, welches den Rahmen der vorzunehmenden Abklärungen umreisst, durchaus eine kom- plexe Sachlage. Im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2014 lagen mehrere medizinische Gutachten vor (darunter insbesondere die Gutachten von Dr. med. C., Facharzt für Rheu- matologie, (...), vom 8. Februar 2010, von Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (...), vom 6. März 2010, von Dr. med. L._______ vom 2. Dezember 2010 und von Prof. Dr. med. P., (...), vom 4. März 2013 [vgl. Urteil C-2667/2011 E. 3.1 ff.]). Dennoch wurde der Sachverhalt nach der Rentenbefristung per 31. März 2009 im Rückwei- sungsurteil als unklar und unvollständig beurteilt. Die Vorinstanz wurde zu- dem angewiesen, bei ihren weiteren Abklärungen die inzwischen erstellten Gutachten zu berücksichtigten, insbesondere was die Verletzung am linken Knie betrifft (vgl. Urteil C-2667/2011 E. 4.5.4). Im wieder aufgenommenen Administrativverfahren gingen bei der Vorinstanz weitere Gutachten ein – das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten von Dr. med. M., Arzt für Öffentliches Gesundheitswesen, Sozialmedizin und

C-1942/2015 Seite 11 Umweltmedizin, vom 30. September 2014 (mit Schreiben des Beschwer- deführers vom 23. Januar 2015 [act. 56 S. 1] eingereichter Teil A in act. 57 S. 2 f.; Teil B in act. 45) und das von der Vorinstanz durch Amtshilfeersu- chen in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. O., Fachärztin für Neurologie, Ärztliche Gutachterstelle der Deutschen Rentenversiche- rung (...), vom 13. Januar 2016 (bei der Vorinstanz eingegangen am 10. Februar 2016) –, welche im vorinstanzlichen Verfahren berücksichtigt werden müssen (vgl. diesbezüglich auch die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. I., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 9. April 2015). Hinzu kommt, dass auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren des Be- schwerdeführers gegen die Suva eine Rückweisung zu weiteren medizini- schen Abklärungen erfolgt war (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons (...), S 11 55 vom 27. April 2012; Urteil des Kantonsgerichts (...) vom 20. Januar 2016, Sachverhalts-Lit. A.). Aufgrund des Dargelegten lassen mithin die lange Dauer des invalidenver- sicherungsrechtlichen Verfahrens, die gerichtlich erstrittene Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizi- nischen Abklärung, die bereits komplexe Sachverhaltslage mit zahlreichen medizinischen Gutachten und der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren C-2667/2011 von der gleichen Rechtsan- wältin vertreten wurde, es somit als besonders wichtig erscheinen, dass nunmehr innert nützlicher Frist eine Begutachtung stattfinden kann, welche rechtlich verwertbare Ergebnisse zeitigt – zu diesem Zweck ist es ange- zeigt, dass der Beschwerdeführer frühzeitig Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten und allfällige Einwände, auch gegen die vorgese- henen Fragen, vorbringen kann, was eine fachliche Kompetenz voraus- setzt, welche der Versicherte selbst nicht aufweist (vgl. etwa Urteil 8C_48/2007 E. 2.2) - , die Sache als nicht (mehr) einfach und daher eine anwaltliche Vertretung ausnahmsweise als notwendig erscheinen. Die An- gelegenheit ist damit nicht mit jener vergleichbar, welche dem Urteil C- 7066/2013 vom 20. Mai 2014 zugrunde lag, wo es im vorinstanzlichen Vor- bescheidverfahren ausschliesslich darum ging, die Möglichkeiten von Ver- weistätigkeiten abzuklären bzw. die noch in Frage kommenden Tätigkeiten mittels einer fundierten beruflichen Abklärung – zum Beispiel durch Arbeits- versuche in den in Frage kommenden Tätigkeiten – zu eruieren (vgl. E. 6.2 ff. in fine). Die Sachlage ist vorliegend auch anders als im Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2011 vom 3. Mai 2011 (vgl. Hinweis der Vorinstanz in der ange-

C-1942/2015 Seite 12 fochtenen Verfügung, S. 2), wo weder von einer langen Dauer des Verfah- rens noch von einer besonderen Komplexität gesprochen werden konnte. Zudem konnte dort berücksichtigt werden, dass den zuständigen Sozialhil- febehörden des Kantons Luzern die Unterstützung des Versicherten im Verfahren zumutbar war (Ausschlussgrund gegen die sachliche Notwen- digkeit einer anwaltlichen Interessenwahrung, vgl. 9C_161/2011 E. 3.3). Vorliegend war dem Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Deutschland ge- mäss Vorbringen in der Beschwerde die Kontaktnahme zu Hilfsorganisati- onen nicht möglich (BVGer-act. 1 S. 3 Ziff. 8), was eine anwaltliche Vertre- tung allenfalls entbehrlich gemacht hätte. Die Vorinstanz hat dem nicht wi- dersprochen (auch nicht im Sinne einer Eventualbegründung) und auch keine diesbezügliche Abklärungen beantragt (vgl. hierzu Urteil des Bun- desgerichts 9C_676/2012 E. 3.2.2). Da es hier um den weiteren Rentenanspruch nach dem 31. März 2009 geht (bis dahin ganze Invalidenrente), ist auch eine erhebliche Tragweite der Sache zu bejahen. Schliesslich ist in Bezug auf die Fähigkeit des Be- schwerdeführers, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. E. 5.4 hievor), darauf hinzuweisen, dass im vom Beschwerdeführer eingereichten Gut- achten von Dr. M._______ vom 30. September 2014 eine den Beschwer- deführer wesentlich beeinträchtigende chronische Depression mit Verhal- tensproblematik (Gutachten Teil A, Medizinische Epikrise, act. 57 S. 3) bzw. eine seelische Minderbelastbarkeit festgehalten wurde (Gutachten Teil B, Vermittlungs- und beratungsrelevante Gesundheitsstörungen, act. 45 S. 1). 6.6 Nach dem Dargelegten sind somit die besonderen Voraussetzungen hinsichtlich des Kriteriums der Erforderlichkeit für die ausnahmsweise Ge- währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfah- ren vor Erlass des Vorbescheids im vorliegenden Fall erfüllt. Angesichts des langwierigen Verfahrens und der im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs vom 18. November 2014 noch zu klärenden medizinischen Fragen ist zudem nicht von vorneherein von einer Aussichtslosigkeit des Renten- begehrens des Beschwerdeführers auszugehen. 6.7 Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die verbleibende Voraussetzung der Bedürftigkeit prüfe und anschliessend er- neut über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen Verbei- ständung im Verwaltungsverfahren vor Erlass des Vorbescheids verfüge. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass weder aus den vorliegenden Akten noch jenen im Verfahren C-5493/2016 ersicht-

C-1942/2015 Seite 13 lich ist, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Be- schwerdeführerin, soweit es die Zeit des vorinstanzlichen Verfahrens nach Erlass des Vorbescheids betrifft, bereits verfügt worden wäre.

Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb für das vorlie- gende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind (BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 E. 5). Angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens ist auf das Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Be- schwerdeverfahren – insofern und insoweit es als Gesuch um unentgeltli- che Prozessführung zu verstehen ist – aufgrund fehlenden Rechtsschutz- interesses nicht einzutreten. 7.2 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, obsiegende, anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da die anwaltliche Vertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung auf- grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berück- sichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor- liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleich- baren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 800.– gerechtfertigt (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu etwa Urteil des BVGer C-3110/2015 vom 28. September 2016]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Verbei- ständung für das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben.

C-1942/2015 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutge- heissen, dass die Verfügung vom 20. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägung 6.7, über die unentgeltliche Rechts- pflege im Verwaltungsverfahren neu verfüge.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren wird, soweit darauf einzutreten ist (unentgeltliche Verbeiständung), als ge- genstandslos geworden abgeschrieben.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 800.– zugesprochen.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Yves Rubeli

C-1942/2015 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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