B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 02.11.2022 9C_385/2022)
Abteilung III C-1922/2021
Urteil vom 16. Juni 2022 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Martin Keiser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 10. März 2021.
C-1922/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1967 geborene deutsche Staatsangehörige, A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnt in (...)/DE und war bis zur Kündigung per 31. August 2019 als Schulungsleiter für die B._______ GmbH in der Schweiz angestellt. Er entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung (nach- folgend: AHV/IV; vgl. Akten der Vorinstanz [act.] 2; 5; 11; 13–15; 33 und 61 S. 71). A.b Nach erfolgtem Früherfassungsgespräch am 21. Januar 2019 (act. 20) meldete sich der Versicherte am 19. Februar 2019 zum Bezug von Leis- tungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung nannte er eine schwere Depression mit Schlafstörungen und Panikattacken. Ferner machte er Kopfschmerzen, Nackenverspan- nungen sowie eine Erschöpfung, eine Antriebs- und Hoffnungslosigkeit gel- tend (act. 15). A.c Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 66; 71; 74–76) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vor- instanz) mit Verfügung vom 10. März 2021 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (act. 84). B. B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: es sei die angefochtene Verfügung vom 10. März 2021 aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der In- validenversicherung und insbesondere auf eine Rente habe; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen; es sei die Gegenpartei zu verpflichten, die Kosten des psychiat- rischen Konsiliums der Psychiatrie C._______ (nachfolgend: C._______) zu übernehmen (BVGer act. 1). B.b Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– bis zum 2. Juni 2021 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer act. 2). Am 5. Mai 2021 ging dieser Betrag bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 3).
C-1922/2021 Seite 3 B.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2021 – unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle D._______ (nachfol- gend: IV-Stelle) vom 9. Juni 2021 –, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer act. 5 samt Beilage). B.d Mit Replik vom 27. Juli 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen bis- herigen Anträgen und Beschwerdebegründungen fest (BVGer act. 7 samt Beilage). B.e Unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 22. September 2021 verzichtete die Vorinstanz mit Eingabe vom 27. September 2021 auf eine Duplik (BVGer act. 11). B.f Der Schriftenwechsel wurde – vorbehältlich weiterer Instruktionsmass- nahmen – mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2021 abgeschlossen (BVGer act. 12). B.g Mit unaufgeforderter Eingabe vom 25. November 2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Vereinbarung zwischen ihm und der deutschen Versicherung E._______ vom 8. Oktober 2021 über die Anerkennung einer vollen Berufsunfähigkeit ab 1. Mai 2021 sowie einen bereits aktenkundigen medizinischen Bericht des behandelnden Arztes (BVGer act. 13 samt Bei- lage). B.h Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2021 wurde der Vor- instanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2021 – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – zur Kenntnis gebracht (BVGer act. 14). C. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-1922/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kosten- vorschuss fristgerecht überwiesen hat (BVGer act. 3), ist auf die – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG) – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 26. April 2021 einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 2. Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) vorgesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Be- schwerdeführer als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, das Leistungsbegehren entgegengenommen und geprüft, während die Vor- instanz die angefochtene Verfügung vom 10. März 2021 erlassen hat. Diese Verfügung, mit der die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Be- schwerdeführers abgewiesen hat, bildet Anfechtungsobjekt und damit Be- grenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Streitig und vom Bundesverwaltungsge- richt zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schwei- zerische Invalidenrente im Rahmen einer Erstanmeldung. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. März 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
C-1922/2021 Seite 5 Verwaltungsverfügung (hier: 10.03.2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 3.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland und hat während mehrerer Jahre in der Schweiz eine Er- werbstätigkeit ausgeübt. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Ja- nuar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
C-1922/2021 Seite 6 ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähig- keit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis- herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei lan- ger Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf die- ses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). 4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe- zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 4.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
C-1922/2021 Seite 7 4.5 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund de- ren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den be- handelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte be- handelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich, wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – As- pekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge- würdigt geblieben sind (BGer 9C_24/2008 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärzt- liche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren ein- gebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/dd mit Hinweisen). Dennoch kommt solchen Gutachten nicht der gleiche Rang zu wie einem vom Gericht oder von der Verwaltung nach dem vorgegebe- nen Verfahrensrecht eingeholten Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Be- weiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder der Verwal- tung förmlich bestellten Gutachtens derart zu erschüttern vermag, dass da- von abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c). 4.6 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.).
C-1922/2021 Seite 8 5. 5.1 Auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens vom 1. September 2020 geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. Oktober 2018 in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aus- weise. Der errechnete Invaliditätsgrad betrage 30 %. Entsprechend hat die Vorinstanz das Leistungsbegehren abgewiesen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht gestützt auf den privat eingeholten Kon- siliarbericht vom 26. April 2021 geltend, dass das Administrativgutachten, auf welches sich die Vorinstanz stütze, nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Gutachten im Sinne der geltenden Rechtsprechung genüge und es eines neuen Gutachtens bedürfe. Es fänden sich zuhauf Ungereimt- heiten, insbesondere werde nicht das gesamte Beschwerdebild des Be- schwerdeführers abgebildet und gewürdigt; zudem lasse der Gutachter sämtliche Beurteilungen der Behandler unberücksichtigt und werte diese in einer merkwürdigen Tonalität und gönnerhaften Süffisanz fachlich ab. In einem gewissen Widerspruch dazu nehme der Gutachter die kritisierten Beschriebe gleichwohl als Indiz, um die Wichtigkeit der eigenen Beurtei- lungen zu unterstreichen. Weiter verkenne der Gutachter die Entwicklung der Krankheit des Beschwerdeführers und habe versäumt, die Krankheits- bilder unvoreingenommen zu prüfen. Ferner sei die abweichende retro- spektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar begrün- det und berücksichtige den sozialen Abstieg nicht. Schliesslich sei das Ad- ministrativgutachten nicht fachärztlich überprüft worden, weshalb das Ge- bot der Fairness im Verfahren verletzt sei (BVGer act. 1, 7 und 13 samt Beilagen). 5.3 Die Vorinstanz sieht in der Beschwerde keine neuen Tatsachen. Viel- mehr geht sie von einer unterschiedlichen Beurteilung einer anderen Fach- ärzteschaft bei gleichem Sachverhalt aus (BVGer act. 5). 6. Zum Gesundheitszustand beziehungsweise zur Arbeits- und Leistungsfä- higkeit des Beschwerdeführers lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: – Im Bericht von F., Psychologe in der Klinik G., vom 13. Februar 2019 wird nebst einer Somatisierungs- und Panikstörung
C-1922/2021 Seite 9 (ICD-10: F45.0 und F41.0) eine schwere depressive Episode ohne psy- chotische Symptome (ICD-10: F32.2) diagnostiziert (act. 27 S. 8 ff.). – Dr. H., Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psycho- therapie (nachfolgend: behandelnder Arzt) hält in seinem Bericht vom 5. März 2016 [recte: 2019] eine Behandlung ab 19. April 2018 fest. Er umschreibt einen Zusammenbruch des Beschwerdeführers nach erhal- tener Kündigung des Arbeitgebers im Oktober 2018 und eine daraufhin erfolgte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. Er diagnostiziert eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2); Prob- leme in Bezug auf Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73); eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) sowie eine nichtor- ganische Insomnie (ICD-10: F51.0). Ferner attestiert er eine Arbeitsun- fähigkeit von 100 % seit 30. Oktober 2018 und hält fest, dass aktuell keine berufliche Eingliederung möglich sei (act. 24). – Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. I., Facharzt für Allge- meinmedizin, bestätigt am 20. März 2019 die schwere depressive Epi- sode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und die Somati- sierungsstörung (ICD-10: F45.0) und hält begrenzte Ressourcen durch eine depressive Blockade beim Beschwerdeführer fest. Im Übrigen ver- weist er auf die Berichte des behandelnden Arztes und der Klinik G._______ (act. 27 S. 1–7). – In seinem Bericht an den Kranken-Lohnausfallversicherer hält der be- handelnde Arzt am 30. April 2019 fest, dass der Beschwerdeführer im April 2018 an einer Erschöpfungsdepression mit Somatisierung, Schlafstörung, reduziertem Antrieb und Kraftlosigkeit gelitten und sich in der Phase der Wiedereingliederung befunden habe. Er bestätigt den schweren depressiven Einbruch nach Erhalt der Kündigung durch den Arbeitgeber ab Ende Oktober 2018, hält an seinen bisherigen Diagno- sen fest und umschreibt einen sozialen Rückzug, paranoide Ideen und auftretende suizidale Gedanken, wobei seit Februar 2019 – vermutlich therapiebedingt – eine leichte Besserung eingetreten sei. Weiterhin hält er an einer vollen Arbeitsunfähigkeit fest und geht von einer unklaren Prognose der Erkrankung aus (act. 35 S. 7–12). – Dem undatierten und nicht signierten Bericht des Zentrums J._______ in (...)/DE (Eingang: 29.07.2019) ist zu entnehmen, dass sich der Be- schwerdeführer seit 3. Juni 2019 von montags bis freitags von
C-1922/2021 Seite 10 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in einer teilstationären Behandlung befinde. Als Diagnose wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär- tig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), angeführt (act. 38). – Im Bericht des behandelnden Arztes vom 5. September 2019 wird beim Beschwerdeführer zusätzlich zu den bereits attestierten Diagnosen erstmalig ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (kombinierte oder andere; ICD-10: F61) erwähnt (act. 41). – Mit Austrittsbericht vom 9. Oktober 2019 informieren Dr.-medic K., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. L. über den teilstationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 3. Juni bis 20. September 2019 in der Klinik G.. Sie halten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), und eine Persönlich- keitsstörung (kombiniert und andere; ICD-10: F61) fest. Zur Leistungs- und Arbeitsfähigkeit äussern sie sich nicht (act. 50 S. 6–10). – Der behandelnde Arzt führt in seinen weiteren formalisierten Berichten vom 12. November 2019 und 3. März 2020 folgende bisherigen Diag- nosen auf: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra- dige Episode (ICD-10: F33.1); nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51); Somatisierungsstörung (ICD-10: F45); Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) und attes- tiert – in Übereinstimmung mit der Klinik G. – am 3. März 2020 erstmalig eine Persönlichkeitsstörung (kombiniert und andere; ICD-10: F61). Weiterhin nimmt er eine Arbeitsunfähigkeit an (act. 50 S. 1–4, act. 51). – Mit Blick auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen erachtet der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (nachfolgend: RAD) in seiner Stellungnahme vom 13. März 2020 eine externe psychiatrische Abklä- rung des Beschwerdeführers als angezeigt, um die angegebenen psy- chiatrischen Diagnosen zu verifizieren und die funktionelle Einschrän- kung des Beschwerdeführers zu belegen (act. 61 S. 75). – Dr. med. M._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, di- agnostiziert in seinem Gutachten vom 1. September 2020 eine kombi- nierte Persönlichkeitsstörung mit anankastisch-narzisstischen Anteilen
C-1922/2021 Seite 11 (ICD-10: F61.0) und führt an, dass es sich bei der kombinierten Per- sönlichkeitsstörung um eine stabile Prädisposition handle, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben im Ok- tober 2018 in seiner angestammten Tätigkeit als Schulungsleiter zu 60 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (act. 60 S. 43 und 55 f.). – Der RAD-Arzt Dr. med. N., Facharzt für Chirurgie, Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie, hält in seiner Stellungnahme vom 3. September 2020 fest, dass das Gutachten vom 1. September 2020 das psychopathologische Zustandsbild ausführlich und gut nachvoll- ziehbar analysiere, die funktionellen Einschränkungen nachvollziehbar aufzeige und dass der Gutachter seine Beurteilungen zu Leistungs- und Arbeitsfähigkeit plausibel begründe (BVGer act. 1 Beilage 2 S. 8 f.). – Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2021 äussert sich der behandelnde Arzt zum Gutachten. In seiner zusammenfassenden Beurteilung hält er fest, beim Beschwerdeführer liege eine rezidivierende depressive Stö- rung von mittelgradiger bis schwerer Ausprägung auf dem Boden einer gemischten Persönlichkeitsstörung vor. Nach seiner Einschätzung sei das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in seiner angestamm- ten Tätigkeit als Schulungsleiter aufgehoben. In einer angepassten Tä- tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe allenfalls eine halb- schichtige Belastbarkeit (act. 76 S. 6 und 8). – Die Rückfragen der IV-Stelle vom 3. Februar 2021 betreffend die Re- aktionen der behandelnden Ärzteschaft beantwortet der Gutachter in seinem Bericht vom 2. März 2021 (act. 80). Insgesamt nimmt er aus- führlich zu den beanstandeten Punkten Stellung, hält aber an seiner gutachterlichen Einschätzung fest. Er weist daraufhin, dass vorliegend ein gleicher medizinischer Sachverhalt von Behandler und Gutachter unterschiedlich beurteilt werde (act. 80). – Der mit der Beschwerde eingereichte Konsiliarbericht der Psychiatrie C. vom 26. April 2021 nennt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10: F42.2), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.30) und anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5).
C-1922/2021 Seite 12 Dem Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf als Schu- lungsleiter keine Arbeitsfähigkeit attestierbar. In einer angepassten Tä- tigkeit sei bei der bestehenden massiven Symptomatik mindestens mit- telfristig keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Die schwere Ausprägung der Zwangsstörung und der Zwanghaftigkeit in der Persönlichkeitsstruktur würden gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechen (BVGer act. 1 Beilage 4). – Der behandelnde Arzt bestätigt in seinem Bericht zur Berufsunfähigkeit an die Versicherung E._______ vom 19. Juli 2021 (ebenfalls im Rah- men des Beschwerdeverfahrens eingereicht) im Wesentlichen seine bisherigen Diagnosen. Als aktuelle Behandlungsdiagnosen nennt er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi- sode, wobei im Behandlungsverlauf immer wieder schwere Episoden ohne psychotische Symptome auftreten würden (ICD-10: F33.1) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) und Probleme in der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73). Unter Beurteilung des Längs- schnitts des Verlaufs könne nicht mehr mit einer wesentlichen Verän- derung der Leistungsfähigkeit gerechnet werden (BVGer act. 7 Bei- lage 5). 7. 7.1 Die vorliegend angefochtene Verfügung, mit welcher das Leistungsbe- gehren des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, stützt sich in erster Linie auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. M._______ vom 1. Sep- tember 2020 (act. 61). Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Fest- stellung des Gesundheitszustandes und der Einschätzung der funktionel- len Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht auf das genannte Gutachten abgestellt hat. 7.2 7.2.1 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG durch die Vorinstanz bei Dr. med. M._______ eingeholte Gutachten vom 1. September 2020 basiert auf den Vorakten sowie der persönlichen psychiatrischen Untersuchung vom 11. August 2020 durch einen entsprechend qualifizierten Facharzt. Der Gutachter setzt sich einlässlich mit den beklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Er hält die erhobene detaillierte Anamnese fest, führt die Untersuchungsbefunde auf, würdigt die Vorakten, die er auflistet und zusammenfasst, und begründet die ge- stellten Diagnosen.
C-1922/2021 Seite 13 7.2.2 Wenn der Beschwerdeführer rügt, der Gutachter äussere sich abwer- tend zur fachlichen Kompetenz der behandelnden Ärzteschaft, übersieht er, dass es mitunter die Aufgabe des Gutachters ist, den Behandlungs- und Rehabilitationsverlauf sowie die erfolgten Eingliederungsmassnahmen zu beurteilen und sich in der Diskussion und versicherungsmedizinischen Würdigung kritisch mit den früheren fachlichen Einschätzungen und akten- kundigen Informationen auseinander zu setzen (GERHARD EBNER ET AL., Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten – Schweize- rische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, 3. Aufl. 2016, S. 11 f.). Gelangt der Gutachter bei seiner Aufgabenerfüllung retro- spektiv – und somit aufgrund der Ausführungen der behandelnden Ärzte- schaft – zu einer anderen fachlichen Einschätzung und begründet er diese, wie vorliegend, überzeugend und sachlich, kann ihm weder eine mangel- hafte Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Fachmeinung noch ein Fehlverhalten oder eine Voreingenommenheit vorgeworfen werden. Soweit der Beschwerdeführer in den Reaktionen der behandelnden Ärzteschaft auf den Inhalt des Gutachtens entsprechende Indizien dafür sieht, kann ihm nicht gefolgt werden. 7.2.3 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Gutachten von Dr. med. M._______ sei nicht fachärztlich überprüft worden, ist darauf hin- zuweisen, dass der RAD das Gutachten geprüft hat (vgl. act. 90 S. 22 f.). Der Umstand, dass diese versicherungsmedizinische Überprüfung nicht durch einen Facharzt der Psychiatrie und Psychotherapie vorgenommen wurde, vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu mindern, zumal der RAD-Arzt, Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Trau- matologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, weder Lücken in der gutachterlichen Argumentationsfolge erklärt, noch sonstige medizinische Ergänzungen anbringt, die ausserhalb seiner Fachkompetenz liegen. So- dann obliegt die Überprüfung der Beweiskraft des genannten Gutachtens dem Gericht und bildet somit auch Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens, weshalb die Verfahrensrechte des Beschwerdefüh- rers gewahrt sind. 7.2.4 Aus der Tatsache, dass die deutsche Versicherung E._______ die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers anerkannt und sich bereit erklärt hat, Leistungen zu erbringen (vgl. BVGer act. 13 Beilage 5), kann der Be- schwerdeführer für das vorliegende Verfahren nichts für sich ableiten. Die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Rahmen einer deut- schen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vergleichsweise anerkannt. Bei solchen Vergleichen wird aus ökonomischen, gelegentlich auch aus
C-1922/2021 Seite 14 praktischen Gründen, auf präzise Abklärungen der Leistungsansprüche verzichtet. Dabei werden mögliche finanzielle Nachteile in Kauf genom- men. Dieses Risiko auf eine Partei auszuweiten, die bei den Vergleichsver- handlungen nicht mitgewirkt hat – wie vorliegend die Vorinstanz –, lässt sich nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des BGer 8C_740/2013 vom 12. Dezem- ber 2013 E. 3 mit Hinweisen). Zudem beurteilen deutsche Privatversiche- rer ihre Leistungspflichten nicht nach schweizerischem Sozialversiche- rungsrecht. 7.2.5 Das Gutachten erfüllt daher insgesamt die formellen Kriterien einer beweiswertigen medizinischen Expertise. 7.3 Angesichts der psychiatrischen Diagnosen hat grundsätzlich ein struk- turiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu erfolgen (vgl. BGE 143 V 409). Zu prüfen ist, ob im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens anhand der Standardindikatoren gestützt auf die diesbezüglichen gut- achterlichen Feststellungen die vorgenommene Einschätzung der Arbeits- fähigkeit aus rechtlicher Sicht überzeugt. 7.4 7.4.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheits- schaden im Sinne der klassifizierenden Merkmale vorliegt, ist eine fach- ärztlich einwandfrei gestellte Diagnose (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 143 V 418 E. 6; 141 V 281 E. 2.1). Bei psychiatrischen Diagnosen ist zu berücksichtigen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutach- tenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, in- nerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Entsprechend kann die ärztliche Beurteilung abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung eine grosse Varianz aufweisen und trägt deshalb ebenfalls von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermö- gen unter Beachtung der Divergenz von medizinischen Behandlungs- und Abklärungsauftrag ein Gutachten nach Art. 44 ATSG grundsätzlich nicht in Frage zu stellen und Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben (vgl. Urteil des BGer 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorbe- halten bleiben Fälle, in denen die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare
C-1922/2021 Seite 15 Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Explo- ration unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des BGer 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1; 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2; 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E.4). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung einer invalidisierenden gesundheitlichen Ein- schränkung in erster Linie nicht auf die Diagnoseeinstellung ankommt, son- dern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Denn zwi- schen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit besteht keine Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1). Massgebend ist der lege artis erho- bene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Urteil 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweisen; so schon BGE 127 V 294 E. 4c). 7.4.2 Vorliegend attestiert der Gutachter eine kombinierte Persönlichkeits- störung mit anankastisch-narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0). Bei der Diagnose stützt sich der Gutachter auf Anamnese und das Interaktions- und Kommunikationsverhalten des Beschwerdeführers während der Un- tersuchung vom 11. August 2020 sowie auf den dabei erhobenen ausführ- lichen psychopathologischen Befund nach dem System der Arbeitsgemein- schaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) und ord- net diese mit Hilfe des ICD-10-Kriterienkatalogs einer ICD-10-Diagnose zu. Er erläutert einleuchtend, dass bei den aktenkundigen Diagnosen (schwere depressive Episode [ICD-10: F32.2], Somatisierungsstörung [ICD-10: F45.0], nichtorganische Insomnie [ICD-10: F51.0], «Burn-out» [ICD-10: Z73.0], rezidivierende depressive Störung mittelgradiger oder schwerer Ausprägung [ICD-10: F33.1 bzw. F33.2], narzisstische oder nicht näher bezeichnete kombinierte Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.8 bzw. F61.0]) der jeweilige psychopathologische Befund nicht oder nur spärlich dargelegt und praktisch ausschliesslich die subjektiven Beschwerdeanga- ben zur Diagnosestellung berücksichtigt worden seien. Ferner fehle es grundsätzlich an Ausführungen zu den beobachteten Verhaltensmerkma- len und eine ICD-10-Kriterienprüfung sei weggelassen worden. Daher seien die aktenkundigen Diagnosen nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit nachgewiesen (act. 61 S. 20, 43 und 45; act. 80 S. 5). 7.4.3 Bezüglich der von der behandelnden Ärzteschaft diagnostizierten re- zidivierenden depressiven Störung unterschiedlicher Schweregrade (ICD-10: F32.2; F33.1; F33.2) verweist der Gutachter auf die erhobenen
C-1922/2021 Seite 16 Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung (keine monotone Prosodie; keine Verarmung der Gestik, der Mimik, des Sprechflusses mit kurzen Sät- zen; keine Mimik mit sichtbarer Traurigkeit; kein verminderter Antrieb; keine Abweichungen von normalpsychologischen Konzentrationseinbussen; keine Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen), die keine objektivierba- ren Merkmale eines depressiven Syndroms (ICD-10: F3) aufweisen wür- den (act. 61 S. 35). Er zeigt auf, dass in einer versicherungsmedizinischen Beurteilung die relevanten ICD-10-Kriterien durch eine Beschwerdenvali- dierung zu ergänzen seien. Im gutachterlichen Kontext komme den objek- tiven Merkmalen eines ICD-10-Kriterienkatalogs daher eine besondere Be- deutung zu und könne im Vergleich zur behandelnden Ärzteschaft zu ab- weichenden Einschätzungen führen, da diese keine Validierungen vorzu- nehmen habe (act. 80 S. 9). Schliesslich führt er aus, dass depressive Merkmale bei einer Persönlichkeitsstörung erfahrungsgemäss häufig auf- treten würden, da emotionale Krisen eng mit einer Persönlichkeitsstörung verbunden seien. Betroffene würden oft eine wiederkehrende Niederge- schlagenheit, ein Gefühl der inneren Leere, ein Gefühl der Sinnentleerung, ein niederes Selbstbild, autodestruktive Selbstanklagen oder auch projek- tive Schuldzuweisungen beschreiben. Diese habituellen Charaktermerk- male könnten von depressiven Episoden überlagert werden. Eine Abgren- zung sei nicht immer einfach. Aktenkundige und während Jahren in glei- cher oder ähnlicher Weise ausgeprägte depressive Störungen, welche scheinbar ihren episodischen Charakter verloren hätten und keiner Phar- makotherapie mehr zugänglich schienen, seien mit höherer Wahrschein- lichkeit einer Persönlichkeitsstörung als einer affektiven Störung zuzuord- nen (act. 80 S. 15). 7.4.4 Zur attestierten schweren depressiven Episode (ICD-10: F33.2) der Klinik G._______ hält der Gutachter insbesondere fest, dass sich eine sol- che Diagnose durch eine Aktivitätsminderung des Patienten auszeichne. In den Berichten der Klinik G._______ werde beim Beschwerdeführer je- doch keine Verminderung von Aktivität umschrieben: So sei er pünktlich und zuverlässig gewesen und habe aktiv an der anforderungsreichen The- rapie mitgewirkt. Ebenfalls seien persönliche Ressourcen detailliert um- schrieben worden. Die nachvollziehbar beschriebene «narzistische Krise» nach Stellenverlust lasse zudem eine schwere Depression (ICD-10: F32.2 oder F.33.2) unwahrscheinlich werden. Ferner sei die Diagnosestellung mit dem SKID II, einem strukturierten klinischen Interview in Anlehnung an das diagnostische System DSM, erfolgt, welches zu Screeningzwecken und nicht zur Diagnosestellung entwickelt worden sei. Schliesslich spreche die festgehaltene durchgeführte Persönlichkeitsdiagnostik gegen eine
C-1922/2021 Seite 17 schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), da eine solche bei schwer depressiven Personen nicht möglich sei und auch nicht empfohlen werde (act. 61 S. 18, act. 80 S. 5). 7.4.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der Gutachter die Entwicklung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers berücksichtigt. Evident zeigt dieser auf, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene nachvollziehbare Kränkungssituation nach Erhalt der unvorhergesehenen Kündigung durch den Arbeitgeber Ende Oktober 2018 in normabweichen- der Weise zu einem anhaltenden und schwer korrigierbaren Kränkungser- leben geführt habe, weshalb unter Berücksichtigung der gesamten Anam- nese nicht von einem Krankheitsgeschehen (von äusseren Einflüssen weit- gehend unabhängige depressive Episode) auszugehen sei, sondern von einer habituellen Prädisposition, welche in Abhängigkeit äusserer Einflüsse zu wiederholten emotionalen Krisen geführt habe (act. 61 S. 30). 7.4.6 Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf den Konsiliarbericht der C._______ vom 26. April 2021 von einer gutachterlich unerkannten und ungewürdigten zwanghaften Störung ausgeht, unzählige Listen führen zu müssen, «um die Angst zu vermeiden, etwas zu vergessen oder anderen nicht noch mehr ausgeliefert zu sein» (Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen [Zwangsrituale], ICD-10: F42.1; BVGer act. 1 Beilage 4), ist zu bemerken, dass den Vorakten keinerlei Hinweise auf Zwänge zu entnehmen sind. Zum einen werden Zwänge vom Beschwerdeführer an- lässlich der gutachterlichen Exploration ausdrücklich verneint (act. 61 S. 38 erster Abschnitt), zum anderen lassen sich auch in den Berichten des behandelnden Arztes (sowohl vor als auch nach den konsiliarischen Unter- suchungen vom 12. und 19. April 2021) keine Hinweise auf einen Zwang zur Listenführung finden, obwohl der behandelnde Arzt den Beschwerde- führer seit April 2018 therapeutisch begleitet und unmittelbar nach den kon- siliarischen Untersuchungen weitere Therapiesitzungen bei ihm stattgefun- den haben (vgl. act. 24; 35 S. 7–12; 41; 50 S. 1–4; 51; 76; BVGer act. 7 Beilage 5; BVGer act. 13 Beilage 6 samt Anhang). Aufgrund der vorliegen- den Aktenlage erscheint die genannte zwanghafte Störung – jedenfalls bis zum hier massgebenden Verfügungszeitpunkt – weder nachvollziehbar noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 7.4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die gutachterliche Di- agnose einer anankastisch-narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) anhand der erhobenen Befunde und der klassifikatorischen Merk- male des ICD-10 nachvollziehen lässt.
C-1922/2021 Seite 18 7.5 Dem Gutachten sind keine Ausschlussgründe im Sinne einer Aggrava- tion oder einer ähnlichen Erscheinung zu entnehmen. Solche werden auch nicht geltend gemacht. 7.6 7.6.1 Die Kategorie «funktioneller Schweregrad» beurteilt sich nach den konkreten funktionellen Auswirkungen und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.3 mit Hinweisen). 7.6.2 Im Komplex «Gesundheitsschädigung» ist als erster Indikator die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu nennen. Gutachterlich wird festgehalten, dass diagnosebedingt eine Schweregradbeurteilung in der Persönlichkeitsdiagnostik bereits inhärent sei, da gemäss ICD-10-Klas- sifizierung zwischen Persönlichkeitsstil (ICD-10: Z00; keine signifikante Beeinträchtigung in Erleben und Verhalten unter stressvollen Bedingun- gen), Persönlichkeitsakzent (ICD-10: Z73.1; mögliche zeitlich limitierte Ein- schränkung der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit, inkl. Arbeitsfä- higkeit bei erheblichem, emotionalem Stress) und Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F6) unterschieden werde. Letztere zeichne sich durch das Fehlen einer tiefgreifenden und schwer korrigierbaren Verhaltens- und Erlebensri- gidität in den meisten Lebenslagen mit zeitlich überdauernder Beeinträch- tigung der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit aus (act. 61 S. 45 und 47). Zusammenfassend beinhalte der beim Beschwerdeführer gut- achterlich nach AMDP erhobene psychopathologische Befund ein selbst- deklariertes Symptom in schwerer Ausprägung (Hoffnungslosigkeit im Sinne eines hyperbolischen Sprachgebrauchs). Mittelgradig festzuhalten seien zudem beobachtbare (Einengung und Klagsamkeit) und berichtete Items (Grübeln, Misstrauen, Störung der Vitalgefühle, Insuffizienz- und Schuldgefühle, sozialer Rückzug, Krankheitsgefühl, subjektive Möglichkeit zur Beschäftigung und Durchschlafstörungen). Weiter werden Items in leichter Ausprägung festgehalten, so eine formale Denkstörung im Sinne einer Umständlichkeit und Perseveration, die leichte Theatralik, der leicht erhöhte Erzähldrang, der Negativismus (habituelles Merkmal), das berich- tete Früherwachen, die leichte Tendenz zum Schwitzen mit Hitzegefühl, das gelegentlich auftretende Herzklopfen und die unfallbedingten Kopf- und Nackenschmerzen. Nicht eingeschränkt seien die Bewusstseinsfunk- tionen, die regelrechte Orientierung und die Aufmerksamkeit. Gedächtnis- störungen werden verneint, gleich wie Zwänge, Phobien, hypochondrische
C-1922/2021 Seite 19 Merkmale, Wahnsymptome, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Eine gegenwärtige Suizidalität oder ein selbstschädigendes Verhalten seien nicht feststellbar, solche seien aber zu früheren Zeitpunkten bei emotional belastenden Situationen in nennenswerter Ausprägung anzunehmen. Zu- dem sei ein Gefühl der Gefühlslosigkeit aufgrund der ersichtlichen hohen Emotionalität beim Beschwerdeführer auszuschliessen. Verneint werden auch Appetenz- und gastrointestinale Störungen (vgl. act. 61 S. 37–45). 7.6.3 Alsdann hat der Gutachter die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt und dabei auf die Kategorien für Aktivitäten und Fähigkeiten nach ICF (International Classification of Function, Handi- cap and Health der WHO) Bezug genommen. Er attestiert dem Beschwer- deführer – vorwiegend aufgrund habitueller Persönlichkeitsmerkmale – eine reduzierte Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen aufgrund un- genügender Selbstregulation mit Zeiten der Überanpassung und Zeiten der mangelhaften Anpassung; eine reduzierte Flexibilität und Umstellungsfä- higkeit aufgrund rigider Verhaltensformen (insbesondere in Zeiten emotio- naler Belastung) sowie Schwierigkeiten in der interpersonellen Bezie- hungsfähigkeit in unterschiedlichen Erscheinungsformen, namentlich bei der Selbstbehauptung, beim Kontakt zu Dritten oder in der Gruppe bezie- hungsweise im Team und in einer partnerschaftlichen Beziehung. Diese Einschränkungen stuft der Gutachter als mittelgradig ein. Leichtgradig ein- geschränkt, das heisst ohne negative Konsequenzen auf die Leistungsfä- higkeit des Beschwerdeführers, seien die (gegenwärtige) Durchhaltefähig- keit (Dekonditionierung entfalle nach Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit), das berichtete innerfamiliäre Beziehungsverhalten und die be- richteten Spontanaktivitäten (die Aktivitäten im Tierheim und zu Hause im Terrassengarten würden nicht dem habituellen Aktivitäten-Niveau des Be- schwerdeführers entsprechen). Als unbeeinträchtigt anzunehmen seien die Fähigkeit zur Strukturierung (anankastisches Persönlichkeitsmerkmal), die Fachkompetenz, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Selbst- pflege und die Wegefähigkeit (act. 61 S. 40 f.). 7.6.4 Sodann stellen «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resis- tenz», also Verlauf und Ausgang von Therapien, wichtige Schweregradin- dikatoren dar (Urteil des BGer 9C_21/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.1; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).
C-1922/2021 Seite 20 Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim behandelnden Arzt seit 19. April 2018 in medikamentöser und psychotherapeutischer Be- handlung steht und vom 3. Juni bis 20. September 2019 in teilstationärer psychiatrischer Behandlung war. Der Gutachter nimmt eine grundsätzlich bisherige angemessene fachpsy- chiatrische Therapie an, auch wenn sie nicht auf die diagnostizierte Per- sönlichkeitsstörung ausgerichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe während der Exploration auf die tragfähige therapeutische Allianz mit dem behandelnden Arzt hingewiesen, was insbesondere im Rahmen von F6- Störungen das massgebliche Wirkprinzip einer Therapie darstelle. Solange mit der gegenwärtigen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine Selbstwirksamkeit mit Minderung der Dekonditionierung und Selbstlimitierung angemessen berücksichtigt werde, sei diese unein- geschränkt weiter zu empfehlen und erfolge auch lege artis (act. 61 S. 48, act. 57). Hingegen seien die seit 2018 fehlenden beruflichen Wiederein- gliederungsversuche aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Es sei belegt, dass auch bei Persönlichkeitsstörungen – gleich wie bei ande- ren psychischen Erkrankungen – die erprobten Methoden der Arbeitsreha- bilitation (vor allem das sogenannte Supported Employment) anwendbar seien. Die bisher fehlenden Integrationsversuche seien nicht krankheitsbe- dingt zu begründen, sondern entstanden aus Sicht des Gutachters einer- seits aus einer fehlenden Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdefüh- rers (zumindest teilweise überwindbare Kränkungen) und andererseits durch unreflektierte (seit Oktober 2018) attestierte Krankschreibungen. Die Chancen einer Wiedererlangung beruflicher Funktionen seien unter An- wendung eines Supported Employment mit entsprechender Inanspruch- nahme durch den Beschwerdeführer intakt (act. 61 S. 49). 7.6.5 Unter dem Aspekt der Komorbiditäten sind aus Gutachtersicht beim Beschwerdeführer keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder zusätzliche Diagnosen (bspw. eine affektive Störung [ICD-10: F33] oder eine andere Angststörung [ICD-10: F41]) zu attestieren, welche sich hinsichtlich des Leidensdrucks und der Symptomlast synergistisch auswir- ken (act. 61 S. 54). Wohl werden vom Beschwerdeführer eine Tendenz zum Schwitzen mit Hitzegefühl, ein gelegentlicher Schwindel, gelegentlich auftretendes Herzklopfen und unfallbedingte Kopf- und Nackenbeschwer- den, die bedarfsweise mit Ibuprofen gelindert werden, umschrieben. Diese Symptome würden sich laut Gutachter aber maximal leicht auf das Leben des Beschwerdeführers auswirken (act. 61 S. 39 f.). Der Beschwerdefüh- rer bringt nichts Gegenteiliges vor. Zudem lassen sich die Beschwerden
C-1922/2021 Seite 21 und Befunde des Beschwerdeführers ausreichend durch die diagnosti- zierte Persönlichkeitsstörung erklären (act. 61 S. 54). 7.6.6 Mit Blick auf die ebenfalls der Kategorie des funktionellen Schwere- grades angehörenden Komplexe «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiag- nostik, persönliche Ressourcen) und «Sozialer Kontext» hält der Gutachter in seinem Gutachten vom 1. September 2020 fest, dass der Beschwerde- führer trotz seines Perfektionismus, der relativen Verhaltensrigidität, der starken Selbstwertproblematik mit negativem Selbstbild und der negativis- tischen Grundhaltung eine erhebliche Zahl an persönlichen Ressourcen gegenüberzustellen vermöge, nämlich seine Kreativität, seine Ausdauer, seine Geduld, seine Gründlichkeit, seine Zuverlässigkeit, seine Hilfsbereit- schaft, sein breitgefächertes Wissen und sein Interesse, Lösungen entwi- ckeln zu können. Weiter sei die klinisch anzunehmende durchschnittliche bis überdurchschnittliche Intelligenz, die ausreichende Impulskontrolle trotz hoher habitueller Zwanghaftigkeit und Kränkbarkeit, die ausreichende Fähigkeit zu sozial angepasstem Verhalten im beruflichen Kontext und seine hohe sprachliche Profizienz ausschlaggebend für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (act. 61 S. 47 f.). Die selbstdeklarierte soziale Isolation des Beschwerdeführers (bspw. die Wohnung werde nur abends verlassen, um anderen nicht zu begegnen und zur eigenen belastenden Situation be- richten zu müssen, act. 61 S. 21) stelle eine selbstgewählte Vermeidung und somit eine aktive Handlung dar und sei mit dem Kränkungserleben des Beschwerdeführers (schambesetzte Beschäftigungslosigkeit mit Befürch- tung erneuter Kränkung im Rahmen zukünftiger Anstellungen) und damit mit einer – zumindest teilweise – erhaltenen Steuerungs- und Überwin- dungsfähigkeit in Verbindung zu setzen. Eine soziale Isolation in allen Le- bensbereichen sei nicht ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer das Haus täglich ungehindert verlassen und sich mit dem eigenen Auto ohne Ein- schränkungen fortbewegen könne, sei maximal eine leichte Schwierigkeit im sozialen Umfeld zu attestieren und nicht von einer immobilisierenden psychischen Beeinträchtigung auszugehen (act. 61 S. 48). Diese Einschät- zung bestätigt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu ein bis drei Personen eine tragfähige Beziehung aufrechterhalte (BVGer act. 7 Bei- lage 5 E. 9H). 7.7 7.7.1 In die Kategorie «Konsistenz» fallen verhaltensbezogene Gesichts- punkte (BGE 141 V 281 E. 4.4). Dem Gutachter sind keine nennenswerten inhaltlichen Inkonsistenzen im Sinne widersprüchlicher biographischer
C-1922/2021 Seite 22 oder lebensalltäglicher Schilderungen, welche über die zu erwartenden leichten Abweichungen von der Aktenlage hinausgehen, aufgefallen. Die nicht nachvollziehbare geschilderte vollständige Unfähigkeit zur berufli- chen Teilhabe stuft der Gutachter als ein bewusstseinsfernes Persönlich- keitsmerkmal des Beschwerdeführers ein (ICD-10 F6). Auch die zeitweilig gewählte hyperbolische Ausdrucksweise des Beschwerdeführers sei keine Inkonsistenz, sondern im Sinne einer als persönlichkeitsdeterminierten, histrionischen Verarbeitung zu deuten. Insgesamt haben die Schilderun- gen des Beschwerdeführers ein konsistentes Bild seiner gesundheitlichen und sozialen Situation ergeben, weshalb die Befunde als valide zu betrach- ten seien (act. 61 S. 50). 7.7.2 Der Indikator einer «gleichmässigen Einschränkung des Aktivitäten- niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) andererseits gleich ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1). Dem Gutachten ist zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen uneingeschränkt an ausserberuflichen Tätigkeiten partizipieren und teilhaben könne: insbeson- dere beschäftige er sich nach dem Frühstück während einer halben Stunde mit Meditation; erledige Haus- und Gartenarbeiten; kümmere sich um das Administrative; lese; gehe Einkaufen; fahre Auto; suche jeden zweiten Tag ein Tierheim auf und gehe mit Hunden spazieren und habe eine tragfähige Beziehung zu ein bis drei Personen. Die geltend gemachten funktionellen Einschränkungen seien die Folge eines kränkungsbedingten, aktiven Ver- meidungsverhaltens und liessen sich als bewusstseinsferne und funktions- behindernde Adaptionsversuche im Rahmen der F6-Störung erklären. (act. 61 S. 31 f. und 51; vgl. BVGer act. 7 Beilage 5 S. 4 und 6). 7.7.3 Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen weist auf den tatsächlichen «Leidensdruck» hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). In diesem Zu- sammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit April 2018 in wöchentlichem beziehungsweise in zweiwöchentlichem Rhythmus an psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapiesitzungen teilnehme und es in Krisenzeiten auch zu weiteren Spontankontakten komme (BVGer act. 7 Beilage 5 S. 1; act. 61 S. 51). Ebenfalls nimmt er die vom behandelnden Arzt verschriebenen Medikamente ein (vgl. act. 61 S. 32). Schliesslich be- fand er sich vom 3. Juni bis 20. September 2019 in teilstationärer psychi- atrischer Behandlung (act. 61 S. 32 f.).
C-1922/2021 Seite 23 7.8 Nach dem Dargelegten ist mit dem Gutachter einig zu gehen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers insgesamt einen leichten bis mittelgradigen funktionellen Schweregrad aufweisen. Auch wenn sich beim Beschwerdeführer eine schwer korrigierbare Verhal- tens- und Erlebensrigidität zeigt, kann er doch auf eine Vielzahl mobilisier- barer Ressourcen zurückgreifen, die es ihm bei angemessener Belastung ermöglichen, seine gesundheitlichen Einschränkungen mehrheitlich zu kompensieren. So ist der Beschwerdeführer insbesondere in der Lage, re- gelmässig an Therapiesitzungen teilzunehmen und mitzuwirken; weder ist seine Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit eingeschränkt noch seine Selbstpflege und Wegefähigkeit; weiter kann er auf seine Strukturfähigkeit und seine Fachkompetenz zurückgreifen und ist zur Verhaltensteuerung fähig (vgl. act. 61 S. 24 f., 42, 45 f.; act. 80 S. 13). Ressourcenhemmende Komorbiditäten liegen keine vor. Hingegen weist die in Anspruch genom- mene therapeutische ambulante und teilstationäre Behandlung auf einen gewissen Leidensdruck hin. Die gegenwärtige ambulante Behandlung be- wertet der Beschwerdeführer jedoch positiv (vgl. act. 61 S. 32) und wird gutachterlich weiterempfohlen. Sodann erscheint die berufliche Eingliede- rung beim Beschwerdeführer mit bewährten Methoden der Arbeitsrehabili- tation realisierbar. Ferner wird ebenso nachvollziehbar dargelegt, dass die soziale Isolation des Beschwerdeführers ein aktives Vermeidungsverhalten darstelle und nicht in allen Lebensbereichen ausgewiesen sei. Schliesslich überzeugen auch die gutachterlichen Ausführungen zur Konsistenz. 7.9 Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und zu deren Verlauf ist Folgen- des anzuführen: 7.9.1 Bei der diagnostizierten anankastisch-narzisstischen Persönlich- keitsstörung handle es sich laut Gutachter um eine stabile Prädisposition. Daher könne von der aktuellen funktionellen Leistungseinschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf frühere geschlossen werden. Die Arbeitsfähigkeit wird gutachterlich wie folgt eingeschätzt: Die ange- stammte, komplexe und koordinativ anspruchsvolle Schulungstätigkeit, die eine überdurchschnittliche Sozialkompetenz fordert, sei dem Beschwerde- führer seit 30. Oktober 2018 nicht mehr zumutbar. Aufgrund der festgestell- ten funktionellen Einschränkung bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit, bei der fachlich anspruchsvolle Arbeiten eigenverantwortlich erledigt werden können und die einen angemessenen Routineanteil aufweist (bspw. im IT- Support), bestehe beim Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Arbeits- fähigkeit (act. 61 S. 54 f.).
C-1922/2021 Seite 24 7.9.2 Angesichts des geringen bis mittleren Schweregrades des diagnosti- zierten Gesundheitsschadens ohne ressourcenhemmende Komorbiditä- ten, der zahlreichen verfügbaren persönlichen Ressourcen, der angemes- senen fachpsychiatrischen Therapiebemühungen der realisierbaren beruf- lichen Wiedereingliederung, der selbständigen Alltagsgestaltung sowie der selbstdeklarierten sozialen Isolation bei grundsätzlich erhaltener Steue- rungs- und Überwindungsfähigkeit ist die gutachterliche Einschätzung ins- gesamt nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 7.9.3 Aus den abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behan- delnden Ärzte vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Entsprechende Berichte genügen den beweisrechtlichen Anforderungen nicht, namentlich sind sie hinsichtlich der zwingend durchzuführenden In- dikatorenprüfung unvollständig. Daher vermögen sie auch keine Zweifel an der nachvollziehbaren und einleuchtenden Einschätzung des Gutachters zu erwecken. Überdies kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass be- handelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteil BGer 8C_653/2019 vom 8. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Ferner ist festzuhalten, dass aus den Berichten, die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2021 erstellt worden sind (Konsiliarbericht der C._______ vom 26. April 2021 [BVGer act. 1 Beilage 4]; Bericht des behandelnden Arztes an die Versicherung E._______ vom 17. Juli 2021 [BVGer act. 7 Beilage 5 bzw. BVGer act. 13 Beilage 6]), der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ebenfalls nichts für sich ableiten kann. Soweit sich aus diesen Berichten allfällige Anhaltspunkte für Änderungen des Sachverhaltes beziehungsweise des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem 10. März 2021 er- geben sollten, so wären diese im Rahmen einer neuen Verwaltungsverfü- gung zu prüfen (vgl. E. 3.2 vorstehend). 7.10 Soweit der Beschwerdeführer die Erstellung eines neuen Gutachtens verlangt, ist zu entgegnen, dass das vorliegende Gutachten die Vorausset- zungen an eine beweiswertige Expertise erfüllt und von weiteren Beweis- abnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Be- weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 7.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgrund der fest- gestellten funktionellen Einschränkungen im Rahmen einer anankastisch-
C-1922/2021 Seite 25 narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) in seiner ange- stammten Tätigkeit als Schulungsleiter ab 30. Oktober 2018 noch zu 60 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 8. Nachfolgend ist die Invalidität zu bemessen und der daraus resultierende Invaliditätsgrad zu bestimmen. 8.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali- deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern- mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypotheti- schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl- lige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver- fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2). Für die Bemes- sung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). 8.2 Die massgebliche Rentenanmeldung des Beschwerdeführers datiert vom 19. Februar 2019 (act. 15 S. 8). Ein allfälliger Rentenanspruch würde vorliegend nach Erfüllung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG frühestens im Oktober 2019 entstehen.
C-1922/2021 Seite 26 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz hat den Einkommensvergleich anhand von Tabellen- löhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung aus dem Jahr 2018 (LSE 2018) vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist. 8.3.2 Bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete der Beschwer- deführer als Schulungsleiter. Da ihm im Rahmen einer betrieblichen Um- strukturierung gekündigt wurde, zog die Vorinstanz für die Berechnung des Valideneinkommens die LSE 2018 Tabelle T17, Ziff. 25 bei. Dem ist beizu- pflichten (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 714/02 vom 7. Mai 2003 E. 5.1 f. mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Die Vorinstanz geht bei einer 40-Stundenwoche inklusiv 13. Monatslohn von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 9'228.– aus (vgl. Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht – Privater und öffentlicher Sektor zusammen [T17], Totalwert Männer: < www.bfs.ad- min.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkom- men und Arbeitskosten > Lohnniveau – Schweiz > Nach Berufsgruppen > Tabellen, abgerufen am 03.03.2022). Umgerechnet auf die in der Branche Information und Kommunikation im Jahr 2019 für Männer üblichen 41.2 Arbeitsstunden pro Woche und unter Berücksichtigung der Nominallohn- entwicklung für das Jahr 2019 von 0.9 % resultiert ein jährliches Validen- einkommen von Fr. 115'085.– (inklusiv 13. Monatslohn). 8.3.3 Für die Berechnung des Invalideneinkommens stützt sich die Vor- instanz auf die LSE 2018 Tabelle TA1_skill level (Information und Kommu- nikation Ziff. 58–63, Kompetenzniveau 2, Totalwert Männer), weil sie auf- grund der Ausbildung des Beschwerdeführers als Bankkaufmann und Mul- timedia-Entwickler sowie seines abgeschlossenen Theologie-Studiums und seiner langjährigen Erfahrungen eine angepasste Tätigkeit in der IT-Branche für zumutbar hält. Wohl könne der Beschwerdeführer in dieser Branche keine komplexen und koordinativ anspruchsvollen Arbeitspro- zesse mehr ausführen, die eine hohe Anpassungsleistung und Flexibilität oder hohe interpersonelle Anforderungen, insbesondere Sozialkompetenz und Teamfähigkeit, erfordern würden. Jedoch seien fachlich eigenverant- wortliche Tätigkeiten in der IT-Branche mit angemessenem Routineanteil für den Beschwerdeführer zumutbar. 8.3.4 Allgemein umfasst das Kompetenzniveau 2 praktische Tätigkeiten, namentlich solche im Verkauf, in der Pflege, in der Datenverarbeitung, in
C-1922/2021 Seite 27 der Administration und beinhaltet das Bedienen von Maschinen und elekt- ronischen Geräten sowie Tätigkeiten im Sicherheits- beziehungsweise Fahrdienst. Vor diesem Hintergrund, den überzeugenden vorinstanzlichen Argumenten und unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheint der ge- wählte Wirtschaftszweig und die Einstufung in das Kompetenzniveau 2 an- gebracht. Basierend auf dem entsprechenden Tabellengrundwert von Fr. 6'462.– bei einer 40-Stundenwoche inklusiv 13. Monatslohn errechnet sich beim Beschwerdeführer ein hypothetisches jährliches Invalidenein- kommen von Fr. 80'589.– inklusiv 13. Monatslohn (Fr. 6'462.– zuzüglich 0.9 % Teuerung, hochgerechnet auf 41.2 Arbeitsstunden, hochgerechnet auf ein Jahr; vgl. Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompe- tenzniveau und Geschlecht – Privater Sektor zusammen [TA1_skill-level]: < www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Er- werbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnniveau – Schweiz > Privater und öffentlicher Sektor > Tabellen >, abgerufen am 03.03.2022). 8.3.5 Soweit der Beschwerdeführer in einer solchen leidensangepassten Tätigkeit einen unzumutbaren sozialen Abstieg sieht, ist zu entgegnen, dass eine versicherte Person, die Leistungen der Invalidenversicherung verlangt, aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare sel- ber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliede- rungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarer- weise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGer 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine subjektiven und objektiven Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit einer solchen leidensange- passten Tätigkeit sprechen. So kann der Beschwerdeführer auf eine grosse Fachkompetenz zurückgreifen, die er angemessen auf dem allge- meinen Arbeitsmarkt unter Beweis stellen kann. Solange er Tätigkeiten mit komplexen und koordinativ anspruchsvollen Arbeitsprozessen vermeidet und keiner Arbeit nachgeht, die eine hohe Anpassungsleistung und Flexi- bilität sowie eine hohe Sozialkompetenz und Teamfähigkeit fordert (vgl. act. 61 S. 56), ist ihm eine entsprechende Tätigkeit – auch unter dem As- pekt der früheren beruflichen Stellung – zumutbar, zumal er eine solche Tätigkeit vor seiner Schulungstätigkeit bereits ausgeführt hat und weil diese nicht so spezifisch ist, dass sie nur bei ehemaligen Arbeitgebern er- bracht werden kann.
C-1922/2021 Seite 28 8.3.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabel- lenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund die- ser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit un- terdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein- zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). 8.3.7 Die Vorinstanz sieht vorliegend von einem leidensbedingten Abzug ab. Aufgrund der gutachterlich attestierten vollen Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit; der Tatsache, dass er trotz funktioneller Einschränkungen auf eine grosse Berufs- und Bran- chenerfahrung zurückgreifen kann und dass rechtsprechungsgemäss we- der eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt noch das Alter des Be- schwerdeführers (54 Jahre zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses) beim Invalideneinkommen mitzuberücksichtigen sind (vgl. zur Arbeitsmarktab- wesenheit: Urteil des BGer 8C_166/2017 vom 3. Juli 2017 E. 6 mit Hinwei- sen; in Bezug auf das Alter: Urteil des BGer 8C_312/2017 vom 22. Novem- ber 2017 E. 3.3.2), ist ihr diesbezüglich beizupflichten. Schliesslich ist wei- ter zu beachten, dass die gesundheitlichen Einschränkungen bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind und daher nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts- punkts führen dürfen (vgl. Urteile des BGer 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2; 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2). 8.3.8 Somit ergibt die Gegenüberstellung von Validen- und Invalidenein- kommen eine Einkommenseinbusse von monatlich Fr. 34'496.– (Fr. 115'085.– minus Fr. 80'589.–) und damit einen nicht rentenbegründen- den Invaliditätsgrad von (mathematisch) gerundet 30 % (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2). 8.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 10. März 2021 zu bestätigen ist.
C-1922/2021 Seite 29 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der (nicht genau be- zifferten) Kosten des eingeholten Konsiliarberichtes der C._______ vom 26. April 2021. 9.2 Die Kosten privat eingeholter Gutachten sind dann zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war. Dies gilt un- ter Umständen auch dann, wenn die versicherte Person in der Sache un- terliegt (vgl. Urteile des BGer 8C_687/2015 vom 10. November 2015 E. 5.2; 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 4.2; BGE 115 V 62 E. 5c). Der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte Konsiliarbe- richt der C._______ war weder notwendig noch für die Entscheidfindung unerlässlich (vgl. insbesondere E. 7.4.6 und 7.9.3 vorstehend), weshalb die Voraussetzungen einer Kostenübernahme durch die Vorinstanz nicht erfüllt sind. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuwei- sen. 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. 10.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-1922/2021 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-1922/2021 Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: