B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-191/2016
Urteil vom 28. September 2017 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Advokatin Monica Armesto, indemnis, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, abgestufte Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 4. Januar 2016.
C-191/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am (...) 1956 (nachfolgend: Versicherter oder Be- schwerdeführer), ist deutscher Staatsangehöriger, geschieden, und hat drei erwachsene Kinder. Er lebt in D-(...). Er arbeitete seit Februar 1979 als Grenzgänger in der Schweiz, seit November 1986 als Ofenbauer. Ab September 1989 führte er diese Tätigkeit selbständig in eigener Firma mit Sitz in CH-(...) aus. Während seiner Tätigkeit in der Schweiz leistete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (Akten der B. [SVA] 2, 40, 42). B. Nach einer Krebserkrankung im Jahr 1993 und einem Arbeitsunfall am 13. Februar 1998, bei welchem ihm ein umfallender Kamineinsatz auf die linke Schulter gefallen war, meldete sich der Versicherte am 22. September 1999 bei der SVA B._______, IV-Stelle (nachfolgend: SVA), zum Bezug von IV-Leistungen an (SVA 2).
Die SVA prüfte Eingliederungsmassnahmen und sprach dem Versicherten Berufsberatung und Umschulungsmassnahmen (in Form von Kursen zur Umschulung zum Ofen- und Kaminplaner und zur Erstellung einer Home- page) und Taggelder während den Umschulungen zu. Am 27. August 2003 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab (SVA 7-35). C. C.a Am 15. Juni 2013 meldete sich der Versicherte bei der SVA zum IV-Rentenbezug an und machte geltend, er sei seit 15. Mai 2012 aufgrund seines Gesundheitszustandes (Z.n. Hodenkrebs 1993, Arbeitsunfall Schul- ter links am 13. Februar 1998, Diabetes seit 2001, Abriss und Operation Achillessehne rechts 2012, Schulterverletzung rechts im Februar 2013, Ab- riss und Operation Achillessehne links im April 2013 und Adipositas BMI 62) bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (SVA 40). C.b Die SVA teilte dem Versicherten in der Folge am 20. Juli 2013 mit, es seien aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnah- men möglich. Es werde deshalb der Anspruch auf eine allfällige Rente ge- prüft (vgl. SVA 38 f., 45).
C-191/2016 Seite 3 C.c Im Fragebogen für Gesuchstellende äusserte sich der Versicherte am 26. Juni 2013 zu seinen Medikamenten, seinen gesundheitlichen Be- schwerden im Tagesablauf und dem Einfluss der Beschwerden auf seine berufliche Tätigkeit; Arbeiten sei unmöglich. Er verwies weiter auf eine ge- plante Magenoperation (Magenverkleinerung) und die anschliessend ge- planten Schulteroperationen beidseitig (SVA 43). Die SVA holte weitere medizinische Akten beim Hausarzt Dr. C._______ und einen IK-Zusam- menruf ein (IV 41-44, 46-49). Ausserdem holte sie beim Steueramt CH-(...) Steuerveranlagungen ein (SVA 50). C.d Am 6. Mai 2014 erfolgte im Universitätsklinikum (...) die geplante Ma- genoperation (Laparoskopische Sleeve-Gastrektomie; SVA 52.5-7 = 60.13- 15). Im September 2014 erlitt der Versicherte eine Neophrolithiasis (Nie- rensteine) mit Nierenbeckenentzündung. Die Nierensteine wurden am 29. September 2014 operativ entfernt (SVA 56.3-5, 60.6-7, 62.5-7, 62.12- 13). Am 15. Oktober 2014 erkundigte sich der Versicherte bei der SVA nach dem Verfahrensstand und äusserte sich zu seinem aktuellen Gesundheits- zustand (SVA 53). Am 17. Oktober 2014 erlitt der Versicherte zudem einen Herzinfarkt (SVA 60.1-5, 62.8-11). C.e Am 16. Januar 2015 meldete sich der Versicherte nochmals bei der SVA zum Leistungsbezug an (SVA 55). Am 11. März 2015 holte diese bei der Taggeldversicherung und beim Universitätsklinikum (...) weitere medi- zinische Akten sowie beim Hausarzt Verlaufsberichte ein (SVA 57 f. 60-62). Zudem holte sie beim Versicherten den Fragebogen für Selbständigerwer- bende sowie Geschäftsberichte und Bilanzen zu seiner Firma D._______ ein (SVA 66, 68). C.f Am 12. Juni 2015 nahm Dr. E., Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, es bestehe ein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit Krankheitswert seit 14. Mai 2012. Als Ofenbauer bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Anfang 2015 wieder eine verbleibende Arbeitsfähig- keit von 50 % (mit Einschränkungen; vgl. SVA 64.3-5). C.g Die SVA holte in der Folge einen „ausführlichen ärztlichen Bericht“ E 213 des Hausarztes mit Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ein (Eingang bei der SVA: 24. August 2015). Dazu eingereicht wurden ein Bericht des Orthopäden Dr. F. (Vorstellung vom 22. Juni 2015 inkl.
C-191/2016 Seite 4 aktuelle Kernspintomographien der Schultern) sowie eine aktuelle Myo- card-Szintigraphie vom 27. Mai 2015 (SVA 72). Weiter holte die SVA einen Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 10. September 2015 ein (SVA 74). In der Folge stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2015 die Gewährung einer ganzen Rente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 (sechs Monate nach der Anmeldung vom 15. Juni 2013) bis 31. März 2015 in Aussicht. Zur Befristung bis März 2015 führte sie aus, dass sich in Verweistätigkeiten ab Januar 2015 bei verbleibender Arbeitsfähigkeit von 50 % (mit Einschränkungen) ein IV-Grad von 0 % er- gebe, weshalb er ab dem 1. April 2015 keinen Anspruch mehr auf eine In- validenrente habe (IV 79). C.h Mit Widerspruch zum Vorbescheid vom 24. Oktober 2015 erhob der Versicherte Einwand gegen diesen Bescheid. Er führte an, dass die Fest- stellung seines Gesundheitszustands durch die SVA nicht den Tatsachen entspreche und er auch nicht einem Vertrauensarzt der IV-Stelle vorgestellt worden sei. Zudem sei die Berechnung des IV-Grads falsch. Es sei auf ein Einkommen abgestellt worden, das bereits aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung wegen der Schulter seit dem Jahr 1998 massiv verringert gewesen sei. Zu seiner gesundheitlichen Situation und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit führte er als Einschränkungen Folgen des langjährigen Di- abetes (fortschreitende Gefühlslosigkeit der Fusssohlen, Einschränkungen des Blickfeldes aufgrund Schädigungen der beiden Sehnerven), Muskel- verlust und damit Stabilitätsverlust und Sitzprobleme im Nachgang zur Ma- genoperation, Einschränkung aufgrund der beiden vorerst nicht operablen Schultergelenke (Heben und Halten von Dingen) auf. Auf seine Nachfrage vom 26. November 2015 zum Verfahrensstand hin beschied ihm die SVA, sein Einwand werde bearbeitet (SVA 83, 85 f.). Mit Beschluss vom 3. De- zember 2015 beauftragte die SVA die Schweizerische Ausgleichskasse, die Rente des Versicherten zu berechnen und eine Verfügung zu erlassen (SVA 84). C.i Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) dem Versicherten eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. März 2015 zu. Zur Befristung führte sie aus, dass sich bei verbleibender Arbeitsfähig- keit von 50 % (mit Einschränkungen) in Verweistätigkeiten ab Januar 2015 ein IV-Grad von 0 % ergebe, weshalb er ab dem 1. April 2015 keinen An- spruch mehr auf eine Invalidenrente habe (SVA 87).
C-191/2016 Seite 5 D. D.a Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 (Poststempel) erhob der Beschwer- deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfü- gung vom 4. Januar 2016 und rügte, der Entscheid der Vorinstanz, die Rente nur bis Ende März 2015 zu gewähren, basiere nur auf Vermutungen medizinischer Theorie. Diese werde weder durch ein Arztzeugnis noch durch Gutachten gestützt, seine gesundheitliche Situation werde dabei gänzlich ausser Betracht gelassen, zumal er seit Mai 2012 ohne Unter- bruch zu 100 % arbeitsunfähig sei und sich sein Zustand ständig ver- schlechtere. Obwohl er mehrfach darum gebeten habe, sei er nie zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung eingeladen worden. Er beantragte wei- ter – da er nach Wegfall der Taggelder der Krankentaggeldversicherung über kein Einkommen und keine Reserven mehr verfüge – die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit rechtsanwaltlicher Verbeiständung (Beschwerdeakten [B-act.] 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 5. Februar 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer – vertreten durch Advokatin Monica Armesto – die Auf- hebung der Verfügung vom 4. Januar 2016 und die Zusprache einer unbe- fristeten ganzen Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2013, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bewilligung der Unterzeichneten als Rechtsbeiständin unter a/o-Kostenfolge beantragen (B-act. 5). Grundsätz- lich liess er die gesundheitliche Beurteilung (seit Anfang 2015 verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50 %, vorwiegend sitzend, mit Möglichkeit zu Pausen, um Nahrung zu sich zu nehmen, ohne Gewichte über 5 kg pro Arm, ohne Bücken, Kauern, Treppensteigen, Kälte und Nässe) und die Schlussfolge- rung im Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 10. September 2015 (betriebswirtschaftliche Einschränkung des Beschwerdeführers im Umfang von 86 %; SVA 74.7) nicht beanstanden (vgl. Rz. 8 und 10). Er rügte indessen die IV-Grad Berechnung ab Januar 2015 und führte aus, das Abstellen auf die Auszüge des individuellen Kontos der Jahre 2007 bis 2011 sei unzulässig, zumal er seit der Krebserkrankung im Jahr 1993 – kurze Zeit nachdem er sich selbständig gemacht habe – und vor allem seit dem Arbeitsunfall im Jahr 1998, gesundheitlich stark beeinträchtigt gewe- sen sei, was sich auf den Geschäftserfolg ausgewirkt habe. Zudem spiegle das so ermittelte Valideneinkommen nicht seine wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit, wie die Vorinstanz in ihrem Abklärungsbericht Selbständige selbst zu Recht feststelle. Es dürfe auch nicht auf die allgemeine Berech- nungsmethode abgestützt werden und für das Invalideneinkommen die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) für einen unselbständigen Er- werbenden zugrunde gelegt werden. Es sei weiter nicht nachvollziehbar,
C-191/2016 Seite 6 weshalb die Vorinstanz keine Parallelisierung vorgenommen habe, da der Beschwerdeführer nicht freiwillig, sondern aufgrund gesundheitlicher Ein- schränkungen auf einen höheren Verdienst verzichtet habe. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht auch keinen leidensbedingten Abzug vor- genommen. Aufgrund der vorliegenden Sachlage sei ein Abzug von 25 % gerechtfertigt. Da im Übrigen eine Teilerwerbstätigkeit weiteren erhebli- chen krankheitsbedingten Einschränkungen unterliege und ihm aufgrund der 30-jährigen ununterbrochenen und ausschliesslichen Tätigkeit als selb- ständiger Ofenbauer im gleichen Betrieb die für einen Berufswechsel er- forderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen werden müsse, sei ihm die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt nicht mehr zumutbar. Deshalb sei ihm ab 1. Dezember 2013 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen (vgl. Rz. 11-15). D.b Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer auffor- derungsgemäss das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ vom 19. Januar 2016 mit Beilagen einreichen (B-act. 7). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2016 verwies die Vorinstanz auf die eingeholte, undatierte Stellungnahme der SVA und beantragte ge- stützt darauf die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Ver- fügung (B-act. 10). Die SVA führte aus, als Valideneinkommen sei – in Kor- rektur der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – das IK-Einkom- men des Jahres 1997 (vor dem Unfall vom 13. Februar 1998) zu berück- sichtigen. Indexiert ergebe sich damit ein Valideneinkommen von Fr. 46‘420.–. Die SVA äusserte sich ausserdem zur Verwertbarkeit der zu- mutbaren Restarbeitsfähigkeit und kam zum Schluss, dem Beschwerde- führer ständen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Arbeitsge- legenheiten, wie beispielsweise Überwachungs-, Montage-, industrielle Fertigungs- oder Abpackarbeiten zur Verfügung, und es sei ihm ein ent- sprechender Berufswechsel zumutbar. Bezüglich den Vorbringen zum lei- densbedingten Abzug kam sie zum Schluss, es könne aufgrund der ver- mehrt benötigten Pausen und dem damit zu erwartenden reduzierten Lohnansatz ein Abzug von 10 % gewährt werden. Entsprechend ergebe sich gestützt auf den neu erstellten Erwerbsvergleich ein IV-Grad von ge- rundet 36 % ab Januar 2015, weshalb ab 1. April 2015 kein Rentenan- spruch bestehe. D.d Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 hiess das Bundesverwal- tungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gut, ordnete Advokatin Monica Armesto dem
C-191/2016 Seite 7 Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen (B-act. 11). D.e In seiner Replik vom 22. April 2016 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen Rechtsbegehren fest und bestritt die Ausführungen der Vorinstanz. Er äusserte sich nochmals ausführlich zur Ermittlung des Valideneinkommens und dazu, dass das Abstellen auf die Einträge in seinem IK-Konto als Selb- ständiger mit langjährigen gesundheitlichen Problemen vorliegend nicht zulässig sei. Es sei deshalb die ausserordentliche Bemessungsmethode anzuwenden und kein Einkommensvergleich vorzunehmen. Der IV-Grad sei vollumfänglich auf den Abklärungsbericht Selbständige der SVA abzu- stellen, woraus sich eine ganze IV-Rente ab 1. Dezember 2013 ergebe. Werde hingegen ein Erwerbsvergleich durch statistische Werte (Validen- und Invalidenlohn) durchgeführt, ergebe sich aufgrund der attestierten Ar- beitsfähigkeit von 50 % ab 1. April 2015 ein Anspruch auf eine halbe Rente. Er hielt im Übrigen an seiner Argumentation fest, dass ihm die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar sei. Zum leidensbedingten Abzug liess er ausführen, dass der nachträglich gewährte Leidensabzug von 10 % aufgrund seines Alters, der Einkommenseinbusse bei Teilzeitarbeit und der übrigen körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu tief ausgefallen sei. Zur Illustration liess er mehrere ärztliche Atteste der Hausärzte Dr. C._______ und G._______ vom 27. Januar, 1. März und 1. April 2016 einreichen (B-act. 12). D.f In ihrer Duplik vom 10. Juni 2016 hielt die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme der SVA vom 27. Mai 2016 an ihren Anträgen fest (B-act. 16). D.g Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 übermittelte der Instruktionsrichter die Duplik mit Stellungnahme der SVA an den Beschwerdeführer zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 17). E. Mit Rentenbescheid vom 8. März 2016 sprach die Deutsche Rentenversi- cherung (...) dem Versicherten eine Teilrente von monatlich brutto 72.27 Euro zu (B-act. 12 Beilage 5).
C-191/2016 Seite 8 F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). 1.4 Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren or- dentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund- heitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland im Kanton (...) einer Arbeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt in (...), Deutsch- land, Wohnsitz hatte, war die SVA für die Entgegennahme und Prüfung der
C-191/2016 Seite 9 Anmeldung zuständig und wurde die angefochtene Verfügung vom 4. Ja- nuar 2016 zu Recht von der IVSTA erlassen. 3. Nachfolgend ist das anwendbare Recht zu prüfen: 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh- mer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Ver- ordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep- tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozi- alen Sicherheit abgelöst worden. 3.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied- staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.1.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der In- validität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom- menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die- ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz- teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der
C-191/2016 Seite 10 Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah auch Art. 40 Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte demnach keine abweichenden Be- stimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – un- ter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effek- tivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweize- rischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsord- nung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversiche- rung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11). 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit- punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 4. Januar 2016) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 6, 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fas- sung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein Anspruch auf Rente ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen ma- teriell nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegentei- liges vermerkt – die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültig gewe- senen Fassung zitiert. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
C-191/2016 Seite 11 oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 4.1.1 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un- beschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen demnach in der Regel insofern eine objektive Beweis- last, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a). 4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh- ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwer- de auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti- gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver- waltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212). 4.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich- keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver- waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme wei- terer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212,
C-191/2016 Seite 12 Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). 4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis- herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün- dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch- tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach- te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan- ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Er- werbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert [BGE 135 V 215 E. 7.3]). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu- sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren- te, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Drei- viertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden
C-191/2016 Seite 13 jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre- chen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhn- lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Recht- sprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 4.6 4.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu- gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). 4.6.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). 4.6.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei- sen). Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug
C-191/2016 Seite 14 auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwal- tungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf- grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein- sicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be- weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin- blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so- wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be- deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Dies gilt insbesondere bei der Beweiswürdigung bei Entschei- den, die sich ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilun- gen stützen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellun- gen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfah- ren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (vgl. Urteil des BGer 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 und BGE 122 V 157 E. 1d; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3b/ee sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55).
C-191/2016 Seite 15 5. 5.1 Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vor- gesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbe- scheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG. In ihrer Verfügung hat sich die IV-Stelle mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten, relevanten Einwänden auseinan- derzusetzen (Art. 74 Abs. 2 IVV). Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 Bst. c – f IVG fallen (Art. 73 bis Abs. 1 IVV). Darunter fällt die Bemessung der Invalidität (Art. 57 Abs. 1 Bst. f IVG). 5.2 5.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Per- son insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh- men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe- bung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfü- gung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die un- terbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelver- fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Ver- letzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden
C-191/2016 Seite 16 kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Ver- letzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006 sowie bspw. Urteil BVGer C-263/2010 vom 19. Oktober 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 5.3 In der Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör im Rahmen des Vorbe- scheidverfahrens wird die Heilungsmöglichkeit im Beschwerdeverfahren nur zurückhaltend angenommen. Das rechtliche Gehör bedeutet (vor al- lem), dass sich die IV-Stelle mit den gemäss Art. 73 ter Abs. 1 IVV vorge- brachten Anträgen, Einwendungen und Beweisanerbieten hinreichend auseinandersetzt. Die IV-Stelle darf sich nicht darauf beschränken, die Ein- wände des Versicherten bloss zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, son- dern sie hat in der ablehnenden Verfügung die Gründe anzugeben, wes- halb sie diesen nicht folgt oder sie nicht berücksichtigen kann. Das rechtli- che Gehör wird unheilbar verletzt, wenn trotz Einwänden des Versicherten die Verfügung den identischen Wortlaut aufweist wie der Vorbescheid (BGer I 658/04 E. 4, vgl. MEYER/REICHMUTH Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 3. Aufl., Art. 57a Rz. 4 und 7, m.w.H.). 5.4 Vorliegend ist im Hinblick auf die Ausführungen im Vorbescheid vom 22. Oktober 2015 und in der Verfügung vom 4. Januar 2016 sowie in den weiteren Akten keine tatsächliche Auseinandersetzung der SVA mit den ausführlichen Vorbringen und Beweisanerbieten des Versicherten in seiner Einwendung vom 24. Oktober 2015 ersichtlich, zumal er am 26. November 2015 ein neues ärztliches Attest vom 2. November 2015 mit bisher nicht beurteilten Diagnosen (muskuläre Atrophie der Bein- und Armmuskulatur bedingt durch die Bewegungseinschränkung und LWS-Degeneration, de- generativ bedingte Ischialgie und diabetologene periphere Neuropathie) sowie einen – sich zwar in den Akten bereits befindender, aber nicht be-
C-191/2016 Seite 17 achteter radiologisch/kardiologischer Bericht vom 27. Mai 2015 – ein- reichte (SVA 83, siehe hinten E. 6.1.7 und E. 7.4.2), und die SVA dem An- tragsteller per E-Mail versicherte, sie setze sich mit seinen Vorbringen aus- einander (vgl. SVA 83.1 und 85). In Anbetracht des Ausgangs des Be- schwerdeverfahrens und zur Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs kann jedoch die Frage, ob die SVA das rechtliche Gehör des Beschwerde- führers im Vorbescheidverfahren verletzt hat, offen gelassen werden. 6. Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA, in welcher dem Antrag des Be- schwerdeführers auf eine IV-Rente nur teilweise entsprochen wurde, da ihm nur für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. März 2015 eine befristete ganze Invalidenrente gewährt wurde. Der Beschwerdeführer be- antragt, die ganze Invalidenrente sei unbefristet über den 30. März 2015 hinaus zu leisten. Er rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sachver- halt, soweit er seinen Gesundheitszustand ab Januar 2015 betreffe, unge- nügend abgeklärt (vgl. B-act. 1). Zudem beruhe die Befristung auf einem falsch berechneten IV-Grad. Im Übrigen sei ihm die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und ein damit verbundener Berufswechsel nicht mehr zumutbar (B-act. 5). 6.1 Aus den Akten gehen im Wesentlichen folgende Diagnosen, Behand- lungen und Beurteilungen hervor. 6.1.1 Dr. H., Ärztin für Sozialmedizin, diagnostizierte in ihrem Gut- achten zu Handen der Landesversicherungsanstalt LVA (...) am 24. März 2000 eine anhaltende schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks nach Arbeitsunfall am 13. Februar 1998 mit Schultereck- gelenksverletzung links (ICD-10 S 43), unter konservativer Behandlung, ohne Magnetresonanz-Untersuchung und ohne Arthroskopie wegen mas- siven Übergewichts, eine (vom Unfall unabhängige, leichtere) Epicondylitis humeri ulnaris links (Golferellenbogen, M 77.0), eine Adipositas permagna (E 66; Gewicht ca. 175 kg), welche die operative Massnahmen an der lin- ken Schulter bis auf weiteres nicht zulässt, ein Diabetes mellitus als Folge der Adipositas (bedürfte der medikamentösen Einstellung, noch ohne Fol- geschäden), ein Hinweis auf eine Fettleber und anamnestisch ein Zustand nach operativer Entfernung des linken Hodens wegen eines Karzinoms, derzeit ohne Hinweis für Metastasen (SVA 5). 6.1.2 Im Arztbericht für Erwachsene zu Handen der SVA vom 2. Mai 2000 diagnostizierten die behandelnden Dres. F., Orthopädie, und
C-191/2016 Seite 18 I., Chirurgie, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit Blockierungen im Brustwirbelsäulenbereich (1994), und ab 1998: Acromioclavicular-(Schultereck-) Gelenksarthrose links mit Instabilität, Ver- dacht auf Rotatorenmanschettendefekt links, Tossy 1-2 links (Luxation des Acromioclaviculargelenks mit nur teilweise zerrissenen Bändern und ver- bleibender Reststabilität), Impingement (Engpasssyndrom) linke Schulter, Painful arc (schmerzhafter Schulterbogen), Szintigraphie: Vermehrte Kno- chenaktivität am linken Schultereckgelenk nach Trauma und Schulterteil- steife links. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führ- ten sie ein Zustand nach Hoden-Karzinom links, eine Adipositas permagna, eine Metatarsalgie (Schmerzen am Mittelfuss) rechts (1999), eine Fuss- wurzelblockierung rechts (1999) und eine Epicondylitis r.h. links (1999) auf. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Sie empfahlen die Diskus- sion von Umschulungsmassnahmen (SVA 6). 6.1.3 6.1.3.1 Am 20. März 2013 berichtete Dr. F., Facharzt für Orthopä- die-Unfallchirurgie, bei ergänzten Diagnosen Rotatorenmanschettendefekt rechts und links, Schulterteilsteife rechts und links, Impingement rechte und linke Schulter, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, beginnende Omarth- rose (Schulterarthrose) rechts, Omarthrose links, Kalkschulter rechts und subacromiales Engpasssyndrom mit Neer-Osteophyten rechts anhand MRT-Befunden aus dem Jahr 2011 und neuen Röntgenbefunden über eine Überweisung des Risikopatienten in die Schultersprechstunde des Univer- sitätsklinikums (...) (SVA 60.44-45). 6.1.3.2 In seinem Bericht vom 10. April 2013 diagnostizierte Dr. J., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie des Universitätsklinikums (...), Departement Orthopädie und Traumatologie, Hochschulambulanz, eine Omarthrose links sowie eine Rotatorenmanschettenruptur rechts SSP (re- trahierte Supraspinatussehne) und empfahl eine Wiedervorstellung in der Sprechstunde zur Planung der operativen Versorgung der beiden Schul- tern nach der Durchführung der geplanten Magenband-Operation und der damit verbundenen Verringerung des perioperativen Risikos (SVA 41.3-4 = 56.1-2 = 60.46-49). 6.1.3.3 Am 19. Mai 2015 (SVA 72.13-14) diagnostizierte Dr. F. zu Handen des Hausarztes einen persistierenden Rückenschmerz, eine re- zidivierende Lumbalgie, eine Bewegungseinschränkung der Lendenwirbel- säule (LWS), eine Degeneration der LWS, einen Verdacht auf Rotatoren- manschettendefekt rechts und links, einen Painful arc rechts und links, eine
C-191/2016 Seite 19 Schulterteilsteife rechts und links, eine Bewegungseinschränkung der Hüfte rechts und links, ein Reflexdefizit sowie einen Zustand nach Hoden- Karzinom. Er beschrieb Probleme von Seiten der Schultergelenke, des Rü- ckens und der Hüfte. Die Bewegungsfähigkeit der Halswirbelsäule sei mo- mentan gut. Die Hinweise für einen Rotatorenmanschettendefekt mit Be- wegungseinschränkung seien links momentan stärker als rechts. Weiter beschrieb er eine Gelenkstörung lumbal und lumbosakral sowie eine Ro- tationsstörung beider Hüftgelenke. Die Reflexe an der unteren Extremität seien nicht mehr auslösbar. Babinski, Lasège und Bragard seien negativ. Er überwies den Patienten an die Radiologie (vgl. Berichte vom 12. und 16. Juni 2015, SVA 72.10-11) und bat um anschliessende Wiedervorstellung. Am 22. Juni 2015 ergänzte Dr. F., im MRT zeige sich eine Omarth- rose der linken Schulter und ein grosser Rotatorenmanschettendefekt mit hoch stehendem Humeruskopf an der rechten Schulter. Beide Schulterge- lenke seien in Operationsbereitschaft; beginnen würde er mit der linken Schulter (SVA 72.9). 6.1.4 6.1.4.1 Am 18. Mai 2012 berichtete Dr. K., Kreiskrankenhaus (...), orthopädische Chirurgie, über den Spitalaufenthalt des Patienten vom 15. bis 18. Mai 2012, bei welchem nach knöchernem Achillessehnenaus- riss vom rechten Unterschenkel am 15. Mai 2012 eine transossäre Achil- lessehnennaht in Lokalanästhesie vorgenommen worden sei (SVA 60.62- 65 und 41.5-6 = 60.58-59). 6.1.4.2 Am 3. Mai 2013 berichtete Dr. L._______ und am 21. Juni 2013 Dr. K._______ über den Spitalaufenthalt im Kreiskrankenhaus (...) vom 30. April bis 3. Mai 2013 wegen einer Achillessehnenruptur links und stati- onärer Versorgung (operativer Eingriff am 30.4.2013 in Lokalanästhesie) sowie den weiteren Verlauf ([SVA 41.1-2 = 60.31-32 = 60.41-42 = 62.16- 17, 49.1-4]). 6.1.4.3 Am 2. August 2013 berichtete Dr. K._______ über den geplanten zweiten operativen Eingriff nach Achillessehnen-Re-Ruptur links, in offener Technik, in örtlicher Betäubung, und weiterhin bestehenden Problemen am rechten oberen Sprunggelenk. Insgesamt sei der Verlauf vor allem durch die extreme Adipositas des Patienten mit einem Body-Mass-Index von 60 gekennzeichnet. Beim ausserdem durchgeführten MRT der rechten Schul- ter sei eine Ruptur der Supraspinatus- und der Infraspinatussehnen, ein Humerushochstand und eine Ergussbildung diagnostiziert worden (SVA
C-191/2016 Seite 20 51.7, 60.17-18, 60.29-30). Der Eingriff an der Achillessehne links fand am 12. August 2013 statt (SVA 60.25-28). 6.1.4.4 Am 8. November 2013 berichtete Dr. K., das Operations- gebiet nach Achillessehnenruptur rechts scheine nun endgültig abgeheilt; von Seiten der Achillessehnenverletzungen beidseits sei „nun hoffentlich bei dem Patienten Ruhe“ (SVA 51.5-6 = 60.19-22 = 72.15-16). 6.1.5 Gemäss Bericht vom 29. Januar 2013 von PD Dr. M., Ober- arzt, wurde der Patient im Universitätsklinikum (...), Chirurgische Universi- tätsklinik, Abteilung Allgemein- und Viszeralchirurgie, Adipositas-Sprech- stunde, ins koordinierte Vorbereitungsprogramm bei massiver Adipositas (maximales Körpergewicht: 200 kg [max. BMI 66 kg/m 2 ], aktuelles Körper- gewicht 170 kg [BMI 57 kg/m 2 ] und bei Empfehlung einer Stufentherapie (1. Schritt: Sleeve-Gastrektomie und ca. 1 Jahr später biliopankreatische Diversion mit Duodenal-Switch) aufgenommen. Als Diagnosen hielt er fest: Adipositas Grad III (BMI 57 kg/m 2 ), Diabetes mellitus Typ 2 (unter Insulin- therapie, HbA1c von 10 und zirka 100 Einheiten Insulin/Tag) sowie arteri- elle Hypertonie, Gelenkarthrose Knie, Zustand nach Hodentumor mit pul- monalen Filiaen 1993, seitdem in kompletter Revision ohne Therapie (SVA 60.52-54).
Die Schlauchmagenoperation (laparoskopische Sleeve-Gastrektomie) er- folgte am 6. Mai 2014 (vgl. Spitalbericht vom 12. Mai 2014 [SVA 52.5-7 = 60.13-15], vgl. auch 60.10-11). 6.1.6 Im Bericht vom 10. September 2014 informierte N., Assis- tenzarzt der Klinik für Urologie des Universitätsklinikums (...), über die sta- tionäre Behandlung des Patienten vom 8. bis 11. September 2014 zur Nie- renentstauung, nach diagnostizierter akuter Nierenkolik rechts bei distalem 3 mm Ureterstein rechts mit Harnstauungsniere und Infektzeichen bei einem Nierenstein rechts mit konservativer spasmoanalgetischer und an- tiphlogistischer Therapie. In einem weiteren Bericht vom 29. September 2014 informierte Assistenzarzt O. über die stationäre Behandlung vom 29. September 2014 bis 1. Oktober 2014 zur operativen Steinentfer- nung, nach vorausgegangener DJ-Kathetereinlage am 9. September 2014 [SAK 56.3-5 = 60.6-7, 62.5-7, 62.12-13]). 6.1.7 Im vorläufigen Entlassungsbericht vom 23. Oktober 2014 berichtete die Assistenzärztin P._______ des Kreiskrankenhauses (...), Klinik für In-
C-191/2016 Seite 21 nere Medizin, über die stationäre Behandlung des Patienten vom 17. Ok- tober bis 23. Oktober 2014 nach Herzinfarkt bei neu gestellter Diagnose „Koronare 1-Gefässerkrankung bei proximalem RIVA-Verschluss und leichter bis mittelgradig eingeschränkter linksventrikulärer Funktion“ (SAK 60.1-5 = 62.8-11).
Am 27. Mai 2015 berichtete Dr. Q.__, Zentrum Radiologie (...), über eine Myocard-Szintigraphie mit Technetium MIBI Ruhestudie und Stress- studie, nach Zuweisung wegen bekannter Koronarer Herzkrankheit (KHK), Zustandes nach Vorderwandinfarkt, 1-Gefäss-Erkrankung und der Frage nach dem Vorliegen einer Ischämie (SVA 72.12 = 82.1-2). 6.1.8 6.1.8.1 In seinem Verlaufsbericht zu Handen der SVA vom 1. August 2014 führte der Hausarzt Dr. C., Facharzt für Innere Medizin, Notfall & Palliativmedizin, aus, der Gesundheitszustand sei stationär, ohne Ände- rungen der Diagnosen. Seit der Magenoperation (vom 6. Mai 2014; vgl. SVA 52.5) liege unterdessen eine massive Gewichtsreduktion von 30 kg vor. Eine Besserungstendenz sei möglich. Der Beschwerdeführer sei bei der alltäglichen Lebensverrichtung auf die Hilfe von Drittpersonen ange- wiesen. Die bisherige Tätigkeit zu 100 % sei nicht mehr durchführbar und es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Zumutbar sei eine Ver- weistätigkeit bis maximal 5 kg Belastung pro Arm, ohne Treppensteigen und ohne längere stehende Tätigkeit von maximal drei Stunden pro Tag. Zudem bestehe in diesem zeitlichen Rahmen eine verminderte Leistungs- fähigkeit, weil (infolge operativer Magenverkleinerung) die ständige Nah- rungsaufnahme in kleinen Portionen notwendig sei, was eine ständige Ar- beitsunterbrechung zur Folge habe. Er ergänzte, die Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit sollte durch ein sozialmedizinisches Gutachten erfolgen (SVA 52.1-4). 6.1.8.2 In seinem Bericht vom 14. August 2014 zu Handen der Kranken- taggeldversicherung nahm Dr. C. ausführlich zu deren Fragebo- gen (vgl. SVA 60.12) Stellung. Er diagnostizierte einen Zustand nach Sleeve-Gastrektomie-OP bei Adipositas per magna, einen insulinabhängi- gen Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie, eine Rotatorenmanschet- tenruptur rechts, eine Achillessehnenruptur links und eine beginnende Er- schöpfungsdepression. Als aktuelle subjektive Beschwerden gab er ext- reme Erschöpfungszustände, bei andauernder Beschäftigung mit der Nah- rungsaufnahme aufgrund eines auf zirka 200 ml limitierten Füllungsvolu- mens des Magens, sowie schmerzhafte Bewegungen der Schulter und
C-191/2016 Seite 22 Fehlbelastung der Sprunggelenke durch Schonhinken und Angst vor einer neuen Achillessehnenruptur, an. Als aktuelle objektive Untersuchungsbe- funde nannte er eine Muskelatrophie, verursacht durch extremen Ge- wichtsverlust von 40 kg in drei Monaten, Zucker- und Blutdruckschwankun- gen mit ständig erforderlicher Neuanpassung der Medikation sowie einen Kraftverlust in der rechten Schulter. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähig- keit wegen der Magenoperation und der Schulterproblematik. Die Tätigkeit als Ofenbauer sei wahrscheinlich erst nach einer Operation der rechten Schulter wieder gegeben. Diese könne erst nach ausreichender Gewichts- reduktion und schliesslich -stabilisierung erfolgen. Ein Heben von Lasten über fünf Kilogramm sei unmöglich. Auch Laufen auf unebenem Boden (z.B. einer Baustelle) sei nicht ohne Sturzrisiko möglich. Die Compliance (Einhaltung der ärztlichen Anweisungen) scheine gegeben, Physiotherapie werde wahrgenommen. Es sei zurzeit nicht absehbar, wann der Patient wieder ins Arbeitsleben integriert werden könne (SVA 60.8-9). 6.1.8.3 In seinem Verlaufsbericht zu Handen der SVA verwies Dr. C._______ am 20. April 2015 auf eine Verschlechterung des Gesund- heitszustands des Patienten und die neu hinzugekommenen Diagnosen Nephrolithiasis (September 2014) und KHK 1GE mit RIVA-Verschluss (Ok- tober 2014). Beide Diagnosen hätten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und bedingten regelmässige urologische beziehungsweise kardiologische Kon- trollen. Es bestehe mindestens bis im Oktober 2014 eine volle Arbeitsun- fähigkeit wegen der Nephrolithiasis und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 17. Oktober 2014 von mindestens 8-12 Wochen wegen des Herzinfark- tes. Ergänzend führte er aus, die linke Schulter sei stark eingeschränkt. Der bisherige Beruf könne so nicht ausgeübt werden und sei nicht mehr zumutbar. Bezüglich einer verbleibenden Verweistätigkeit hielt er im We- sentlichen am früheren Profil fest (keine Lasten über 5 kg beidseits, keine längere stehende oder laufende Tätigkeit, Leistungsfähigkeit während ma- ximal drei Stunden pro Tag). Er empfahl nochmals die Einholung eines so- zialmedizinischen Gutachtens zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit/Ver- wendung auf dem Arbeitsmarkt (SVA 62.1-4). 6.1.8.4 In seinem „ausführlichen ärztlichen Bericht“ E 213 für den Zeitraum Mai und Juni 2015 verwies Dr. C._______ zu Handen der SVA (Eingang am 24. August 2015) auf die laufende orthopädische Behandlung durch Dr. F._______ sowie den Myocardszintigraphie-Befund vom 27. Mai 2015. Er hielt zum Allgemeinzustand eine Körpergrösse von 174 cm, ein aktuel- les Körpergewicht von 150 kg sowie als seelischen Zustand eine Erschöp-
C-191/2016 Seite 23 fung / einen neurasthenen Zustand fest. Er führte aus, der Krankheitsver- lauf verschlechtere sich durch weitere zusätzliche Diagnosen. Ohne ope- rative Versorgung sei keine Stabilisierung der Funktionseinschränkungen in Aussicht. Als verbleibende Arbeitstätigkeit sei beispielsweise PC-Arbeit, ohne Lasten von mehr als 5 kg, zu zirka zwei Stunden pro Tag, möglich. Die festgestellten Einschränkungen beständen auf Dauer seit 2012 (SVA 72.2-8). 6.1.8.5 In seinen ärztlichen Attesten zu Handen der Taggeldversicherung bescheinigte Dr. C._______ dem Patienten für den hier interessierenden Zeitraum jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Januar 2015 res- pektive bis am 28. Februar 2015 aufgrund der Rotatorenmanschetten- ruptur rechts zu 100 %, der muskulären Atrophie der Beinmuskulatur (be- dingt durch die Magen-OP zu 100 %), der invasiv zu behandelnden Ne- phrolithiasis zu 100 %, der koronaren Herzerkrankung mit NSTEMI (neu) zu 100 % sowie bis am 31. März 2015 respektive am 30. April 2015 aus denselben Gründen (SVA 61.1-4). 6.2 Am 12. Juni 2015 nahm Dr. E., Spezialarzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom Regio- nalärztlichen Dienst (RAD) zu Handen der SVA Stellung. Er nahm Bezug auf folgende als relevant bezeichnete Akten: Universitätsklinikum (...), Orthopädie und Traumatologie, vom 10. März 2014 (recte: 10. April 2013, oben E. 6.1.3.2); Berichte des Kreiskrankenhauses (...) vom 3. Mai 2013 und 8. November 2013 (oben E. 6.1.4.2 und 6.1.4.4); Universitätsklinikum (...), Chirurgie, vom 12. Mai 2014 (oben E. 6.1.5); Verlaufsberichte des Hausarztes vom 29. Juli (recte: 1. August) 2014, vom 14. August 2014 und vom 9. (recte: 20.) April 2015 (oben E. 6.1.8.1-3). In seiner Beurteilung führte Dr. E. aus, die vorhandenen Arztbe- richte beschrieben den Gesundheitszustand des Versicherten umfassend und sachlich fundiert. Die Befunde seien schlüssig und aus ärztlicher Sicht nachvollziehbar. Auch die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei auf dieser Grundlage einleuchtend. In Beantwortung der Fragen der Sachbearbeitung führte er weiter aus, es bestehe aufgrund der Omarthrose links, der Rota- torenmanschettenruptur rechts und der Probleme nach Magenverkleine- rung ein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung in der angestammten Tä- tigkeit begründe. Als Ofenbauer bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr und könne auch nicht mehr erlangt werden. Wegen der Schulterproblematik
C-191/2016 Seite 24 könnten keine Gewichte über 5 kg mehr angehoben werden. Dies gelte seit 14. Mai 2012. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Anfang 2015 eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50 %, vorwiegend sitzend, mit Möglich- keit zu Pausen, um Nahrung zu sich zu nehmen, ohne Gewichte über 5 kg pro Arm, ohne Bücken, Kauern, Treppensteigen, Kälte und Nässe. Die Ar- beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe erst seit Anfang 2015, „vor- her diverse Achillessehnenoperationen 2013, Magenoperation 2014, Nie- renstein und Herzproblem Herbst 2014“. Zur Frage, ob weitere medizini- sche Abklärungen nötig seien, äusserte er sich nicht (SVA 64). 7. 7.1 Es ist von den Parteien unbestritten und auch aus Sicht des Bundes- verwaltungsgerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund multipler gesundheitlicher Beschwerden ab Mai 2012 bis Ende 2014 nicht mehr arbeitsfähig war. Den umfangrei- chen medizinischen Akten (s. E. 6) kann entnommen werden, dass ver- schiedene schwerwiegende Einschränkungen aus orthopädischer Sicht vorliegen: So bestehen eine anhaltende schmerzhafte Bewegungsein- schränkung an der linken Schulter infolge Luxation des Schultereckge- lenks, eine Schultereckgelenksarthrose beidseits, ein Rotatorenmanschet- tendefekt beidseits, ein Impingement beidseits, ein painful arc beidseits und eine zuletzt attestierte Schulterteilsteife rechts und links. Von den Ärz- ten für eine Steigerung der Funktionsfähigkeit als notwendig erachtete Schulteroperationen seien aufgrund des Operationsrisikos wegen beste- hender Adipositas per magna nicht möglich. Gesundheitliche Einschrän- kungen bestehen auch an der Lendenwirbelsäule (Bewegungseinschrän- kung infolge degenerativer Veränderungen), an der Hüfte (Bewegungsein- schränkungen / Rotationsstörung beidseits), am Knie (Gelenksarthrose) sowie an beiden oberen Sprunggelenken infolge stattgehabter Ruptur der Achillessehne beidseits (Status nach Sanierung, jedoch mit der Gefahr einer Re-Ruptur infolge massiven Übergewichts). Am 6. Mai 2014 erfolgte eine Magenverkleinerung, die zwar zur Folge hatte, dass der Beschwerde- führer kurzfristig zwischen 30 und 40 kg an Gewicht verloren hat (SVA 60.12). Der damit einhergehende Verlust der Muskelsubstanz führt jedoch zu einer ärztlich bestätigten muskulären Schwäche am ganzen Körper, in Verbindung mit den vom Hausarzt genannten ständigen Bemühungen um gehäufte Nahrungsaufnahme in kleinen Quantitäten pro Tag, der zusätzli- chen (ständigen) Kontrolle und Neueinstellung des Blutzuckers infolge in- sulinpflichtigen Diabetes mellitus und ärztlich bestätigten Zucker- und Blut- druckschwankungen. Im September 2014 ist eine Nephrolitiasis (Bildung von Nierensteinen) dokumentiert, die ihre Ursache unter anderem in der
C-191/2016 Seite 25 deutlich reduzierten Trinkmenge nach Magenteilresektion hatte, aber auch durch Übergewicht bedingt sein kann; diesbezüglich sind zwei stationäre Aufenthalte im September/Oktober 2014 aktenkundig. Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer an einer neu diagnostizierten Koronaren Herzkrank- heit, die im Oktober 2014 bereits zu einem Herzinfarkt geführt hat und eng- maschig kontrolliert werden muss, zumal der Beschwerdeführer klare Risi- kofaktoren für eine weitere Verschlechterung aufweist (Adipositas per magna, arterielle Hypertonie). Ausstehend beziehungsweise nicht akten- kundig ist, ob der Beschwerdeführer bereits die zweite Stufe der operativen Therapierung des Übergewichts mit Durchführung einer biliopankreati- schen Diversion mit Duodenal-Switch hat angehen können. Gemäss Be- stätigung des Hausarztes ist der Beschwerdeführer in der Verrichtung all- täglicher Aktivitäten auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. In den Be- richten des Hausarztes, so auch im Arztbericht E 213, attestiert der Haus- arzt zusätzlich einen Erschöpfungszustand. 7.2 Damit ist – in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Würdigung – überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bis Ende 2014 nicht arbeitsfähig war und einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Ebenso unbestritten ist, dass trotz voller Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2012 zufolge Anmeldung vom 15. Juni 2013 (SVA 40) gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG (oben E. 4.5) der Rentenanspruch erst per 1. Dezember 2013 entstehen konnte. Umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prü- fen bleibt somit die Befristung der Rente bis 31. März 2015. 7.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 88a IVV). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten (...) erfolgt frühestens vom ersten Tag der Zustel- lung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch- lichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge- sundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Nach der Rechtsprechung sind diese Revisionsbestimmungen bei der rückwirken- den Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog an- wendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen), weil noch vor Erlass der
C-191/2016 Seite 26 ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung einge- treten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksich- tigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugespro- chen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeit- punkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil BGer 8C_269/2015 vom 18. August 2015 E. 3.2 mit Hinweis). 7.4 7.4.1 Zur medizinischen Abklärung durch die SVA für den Zeitraum ab Ja- nuar 2015 ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich diese trotz Beurteilung durch den Facharzt für Orthopädie und Traumatologie vom RAD in ortho- pädisch-traumatologischer Hinsicht nur als unvollständig abgeklärt erweist, da Dr. E._______ im Nachgang zu seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2015 (SVA 64) die nachfolgend eingereichten orthopädischen Akten betref- fend beide Schultern (Kernspintomographie linke Schulter vom 12. Juni 2015 [SVA 72.11], Kernspintomographie Schulter rechts, vom 16. Juni 2015 [SVA 72.10], und Berichte Dr. F., Orthopädie, Überweisung ins Schulterzentrum Uniklinik (...) und Stellungnahme dazu [SVA 72.9, 72.13-14]), allfällige Stellungnahme des Schulterzentrums (nicht aktenkun- dig), nicht mehr vorgelegt wurden. Zudem beruht die Beurteilung von Dr. E. auf den Kurzantworten auf die wenigen Fragen der Sach- bearbeitung. 7.4.2 In internistischer (bzw. diabetologischer und/oder viszeralchirurgi- scher und/oder kardiologischer und/oder nephrologischer oder urologi- scher) Hinsicht (Diabetes mellitus mit Folgeschäden, Folgen der langjähri- gen Adipositas und Magenoperation und Herzerkrankung, sowie allenfalls der Nierenerkrankung) fehlen fachspezifische Beurteilungen und liegt auch keine interdisziplinär erfolgte Gesamtbetrachtung vor. Da aber – jedenfalls für den Zeitraum ab Mai 2012 bis Ende 2014 – von den Parteien unbestrit- ten – und auch für das Bundesverwaltungsgericht ohne Zweifel vorliegend (vgl. E. 7.1 f.) – von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität des Be- schwerdeführers auszugehen ist, kann auf eine weitergehende Abklärung des Sachverhalts verzichtet werden. 7.4.3 Die Vorinstanz legt in ihrer Verfügung dar, aus medizinisch-theoreti- scher Sicht sei dem Versicherten zumutbar, ab Januar 2015 einer ange- passten Tätigkeit im Rahmen eines 50 %-igen Pensums (mit Einschrän- kungen) nachzugehen (vgl. SVA 87.11 unten). Sie führt weiter im als „Stel- lungnahme“ bezeichneten Bereich der Verfügung aus, die versicherungs-
C-191/2016 Seite 27 medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 0 % ab Mai 2012 bis De- zember 2014 und von 50 % ab Januar 2015 basiere auf der bestehenden Aktenlage. Neue Fakten oder medizinische Unterlagen, mit welchen bisher nicht Berücksichtigtes ins Recht gelegt werde könnte, würden keine beige- bracht. Den Einwänden sei nicht zu entnehmen, weshalb sich weitere me- dizinische Abklärungen aufdrängen würden, zudem liege eine umfassende medizinische Aktenlage vor und diese sei auch vollumfänglich beigezogen worden (SVA 87.13). 7.4.4 Weshalb die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers per Januar 2015 wesentlich verbes- sert haben soll, begründet sie nicht ansatzweise. Soweit sie sich dabei auf die Beurteilung von Dr. E._______ des RAD vom 12. Juni 2015 zu stützen scheint, ist festzuhalten, dass dieser seine Aussage, wonach eine Arbeits- fähigkeit in angepasster Tätigkeit (von 50 %) seit Anfang 2015 bestehe, nicht weiter begründet hat und aus seiner Aussage, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe erst seit Anfang 2015, „vorher diverse Achil- lessehnenoperationen 2013, Magenoperation 2014, Nierenstein und Herz- problem Herbst 2014“ (s. E. 6.2), nicht e contrario geschlossen werden kann, es habe anfangs 2015 infolge Wegfalls verschiedener gesundheitli- cher Einschränkungen eine Verbesserung stattgefunden. Weder ist bezüg- lich der Schulterbeschwerden noch bezüglich der weiteren Beschwerden aus dem Bereich der Orthopädie für diesen Zeitpunkt eine Verbesserung aktenkundig; aufgrund der Rückenbeschwerden, der reduzierten Beweg- lichkeit der Hüften und der allgemeinen Muskelschwäche in Verbindung mit der problematischen Ernährungssituation infolge Magenoperation und der Schwierigkeiten der Einstellung des Blutzuckers ist auch nicht davon aus- zugehen, dass ab Januar 2015 eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 50 % zumutbar und umsetzbar sei. Dies wird letztlich bestätigt durch die Aus- sage des Hausarztes im Jahre 2015, der Beschwerdeführer sei in den all- täglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen. Eine Ver- besserung der kardialen Situation ist ebenfalls nicht aktenkundig. Bei die- ser Sachlage kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Besserung der gesundheitlichen Situation ab dem genannten Zeitpunkt ausgegangen werden. 7.4.5 Gestützt auf diese Beurteilungen sind für den Zeitraum von Januar 2015 bis Januar 2016 (Verfügung vom 4. Januar 2016) weder eine Stabili- sierung des Gesundheitszustands noch eine (wesentliche) Verbesserung in dem Mass, als dem Beschwerdeführer wieder ein halbes Pensum zu- mutbar wäre (entsprechend ca. 4 Arbeitsstunden pro Tag an 5 Tagen pro
C-191/2016 Seite 28 Woche, unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen), auszu- machen. Es gelingt der Vorinstanz somit nicht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustandes zu belegen; die Folgen dieser Beweislosigkeit hat sie zu tragen (vgl. Urteil BVGer C-106/2010 vom 16. Januar 2013 E. 4.4 und 5.3; vgl. auch Urteil BGer 9C_465/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.3). Die Befristung der Rente erweist sich deshalb als rechtswidrig. Dem Beschwer- deführer steht somit seit 1. Dezember 2013 eine unbefristete ganze Invali- denrente über den 31. März 2015 hinaus zu. Die Verfügung vom 4. Januar 2016 ist entsprechend abzuändern, als die Feststellung des IV-Grads durch die Vorinstanz ab dem 1. April 2015 und die Befristung der IV-Rente per 31. März 2015 aufzuheben ist. 7.4.6 Unter diesen Umständen ist auf die vom Beschwerdeführer ausführ- lich erläuterten Fragen, ob die Vorinstanz die Berechnung des IV-Grades rechts- und ermessenskonform durchgeführt hat, und ob ihm die Verwer- tung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch zumutbar sei, nicht mehr einzugehen. Zur Frage der zumutbaren Ver- wertung der Restarbeitsfähigkeit bleibt anzufügen, dass in Berücksichti- gung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2 und I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen) beim im Dezember 1956 geborenen Versicherten mit multiplen gesundheitlichen Einschränkungen und einer angestammten Tätigkeit als selbständiger Ofenbauer eine Zumutbarkeit der Verwertung der Restar- beitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt fraglich ist. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vom 11. Januar 2016 gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 4. Januar 2016 ist insoweit ab- zuändern, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2013 eine ganze unbefristete Invalidenrente zugesprochen wird. Die Vorinstanz wird aufge- fordert, dem Beschwerdeführer die offenen Rentenbetreffnisse nachzuzah- len. Diese sind – da der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten ohne Zweifel vollumfänglich nachgekommen ist – nach den Voraussetzun- gen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebenenfalls zu verzinsen (vgl. bspw. Urteil BVGer C-2342/2016 vom 10. November 2016 m.H.). 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.
C-191/2016 Seite 29 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Dem obsie- genden Beschwerdeführer sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuer- legen. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auf- erlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Dem obsiegenden rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320. 2]). Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung auf der Grundlage der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge- botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Par- teientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 8.3 Unter diesen Umständen fällt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden weg.
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
C-191/2016 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 4. Januar 2016 wird in dem Sinne abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2013 eine ganze unbefristete In- validenrente zugesprochen wird. Die Rentenansprüche sind nach den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebenenfalls zu verzinsen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen. 5. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt als gegenstandslos geworden weg. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-191/2016 Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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