B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1902/2012
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
N._______, vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an S._______ (Familiennachzug).
C-1902/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende R._______ (geb. 1960) heiratete am 16. März 1984 in seiner Heimat die ebenfalls aus dem Kosovo stammen- de N._______ (geb. 1962, nachfolgend: Beschwerdeführerin). Am 12. März 1991 reiste er in die Schweiz ein, seit 18. Januar 1996 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe mit der Beschwerde- führerin sind fünf Kinder hervorgegangen. Am 19. April 2010 ersuchte R._______ um Familiennachzug der Beschwerdeführerin und des jüngs- ten, noch minderjährigen Sohnes S._______ (geb. 1995). Mit Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Z._______ (nachfolgend: Migrati- onsbehörde) vom 1. Juli 2010 wurde das Gesuch teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. In Bezug auf ihren Sohn wurde der Nachzug indessen nicht bewilligt. Zur Begrün- dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Frist für den Sohn sei ver- passt worden, weshalb kein gesetzlicher Anspruch auf seinen Nachzug bestehe. Auch seien keine wichtigen familiären Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) für die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzuges er- sichtlich. Die Beschwerdeführerin reiste am 30. Januar 2011 in die Schweiz ein. B. Nach zwei weiteren erfolglosen Versuchen des Kindsvaters, seinen Sohn in die Schweiz zu holen, lässt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführe- rin am 6. September 2011 bei der Migrationsbehörde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihren Sohn beantragen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, gemäss Art. 44 AuG bestehe ein Anspruch auf Familiennachzug, weil der Nachzug innerhalb von 12 Monaten gel- tend gemacht werde und die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AuG seien ebenfalls gegeben. Aufgrund der Trennung von seinen Eltern sei der psychische Gesundheitszustand des Jungen besorgniserregend. Derzeit lebe er bei seinem Onkel, zwischendurch werde er von seiner Schwester betreut. Er werde immer hin und her ge- schoben, lebe folglich in unstabilen Verhältnissen. Nebst intensiven per- sönlichen Kontakten, welche er insbesondere mit der Mutter pflege, be- stehe eine ebenso intensive wirtschaftliche Verbindung zu den Eltern. In seiner Heimat habe er bereits einen Deutschkurs besucht und könne sich
C-1902/2012 Seite 3 gut in deutscher Sprache verständigen, weshalb ihm die Integration leicht fallen werde. C. Hierauf überwies die Migrationsbehörde das Gesuch am 12. September 2011 an die Vorinstanz zur Zustimmung. Es sei dem Sohn der Beschwer- deführerin gestützt auf die Härtefallbestimmung (Art. 47 Abs. 4 AuG), trotz bereits rechtskräftigem negativem Entscheid in Sachen Familiennachzug die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Begründet wurde der Antrag vor- nehmlich mit gesundheitlichen Problemen des Nachzuziehenden, welche auf die fehlende Mutter-Kind-Beziehung zurückzuführen seien. D. Die Vorinstanz gelangte am 4. November 2011 an die Beschwerdeführe- rin, teilte ihr mit, dass erwogen werde die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihren Sohn zu verweigern und gab ihr im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit machte sie am 12. Dezember 2011 Gebrauch. E. Mit Verfügung vom 8. März 2012 verweigerte die Vorinstanz die Zustim- mung zum Familiennachzug und zur Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung an den Sohn der Beschwerdeführerin. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, nachdem der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Frist zum Nachzug des gemeinsamen Sohnes verpasst habe, habe mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an sie (die Beschwerdeführerin) keine neue Nachzugsfrist für den Sohn zu laufen begonnen. Es bleibe folglich lediglich zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe für einen nach- träglichen Familiennachzug gegeben seien. Im vorliegenden Fall genüge der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz Wohnsitz ge- nommen habe für sich allein nicht. Das Bundesgericht habe in Fällen, bei denen Jugendliche gleichzeitig mit einem Elternteil nachgezogen werden sollten einen wichtigen Grund ausdrücklich verneint. Selbst wenn es für ihren Sohn nicht optimal sei, ohne seine Mutter zu leben, sei es doch die Entscheidung der Beschwerdeführerin gewesen, sich durch Wohnsitz- nahme in der Schweiz von ihrem Sohn zu trennen. Aus dieser freiwillig er- folgten Trennung und den in der Folge aufgetretenen Problemen ihres Sohnes lasse sich kein wichtiger Grund für einen verspäteten Nachzug herleiten. Angesichts ihres relativ kurzen Aufenthalts sei es für die Be- schwerdeführerin ohne weiteres zumutbar – allenfalls auch nur vorüber- gehend – in ihre Heimat zurückzukehren. Der Kindsvater habe seine Fa-
C-1902/2012 Seite 4 milie freiwillig verlassen und getrennt von ihr gelebt. Zudem habe er wäh- rend Jahren auf den Familiennachzug verzichtet. Inwiefern für ihn eine Rückkehr in die Heimat nicht möglich sein sollte, sei nicht ersichtlich. Hingegen sei es fraglich, ob ein Nachzug des beinahe 17-jährigen Soh- nes im Sinne des Kindeswohls erfolge. Hierzulande könne er nicht mehr in den obligatorischen Schulunterricht mit einbezogen werden. Aufgrund der fehlenden Schulbildung in der Schweiz und seiner Deutschkenntnisse müsse mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten gerechnet werden. Er- fahrungsgemäss sei die Entwurzelung eines Kindes in seinem Alter mit grossen Risiken verbunden. Aufgrund der konkreten Umstände werde es als nicht sinnvoll erachtet, den Jungen aus seiner vertrauten Umgebung herauszureissen, zumal die Pflegemöglichkeiten (Onkel und Schwester) in der Heimat weiterhin gegeben seien. Dort könne er einen optimalen Einstieg ins Berufsleben erfahren. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. April 2012 beantragt die Beschwerde- führerin die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die Vorin- stanz, die Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Famili- ennachzugs sowie zur Einreisebewilligung an ihren Sohn zu erteilen. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, das Gesuch um Fami- liennachzug sei rechtzeitig erfolgt. Die diesbezüglich von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung finde auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung. Sie sei am 30. Januar 2011 in die Schweiz eingereist. Das Nachzugsgesuch habe sie am 6. September 2011 und somit innerhalb der Jahresfrist gestellt. Eine Verweigerung des Nachzugs sei damit nur möglich, wenn er offensichtlich gegen die Kindesinteressen stattfinde. Of- fensichtlich sei der Nachzug dringend angezeigt und geschehe im Inte- resse ihres Sohnes. Es seien auch wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 AuG gegeben, was das Schreiben der Migrationsbehörde und die beigelegten Urkunden (Stellungnahmen des Jungen, seiner Schwes- ter, seines Onkels sowie eine Gesundheitsbestätigung vom 11. August 2011) bestätigten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien in der Heimat keine adäquaten Pflegemöglichkeiten für ihren Sohn gegeben. Dieser werde derzeit von diversen Familienangehörigen hin und her ge- schoben, habe keinen festen Wohnsitz, keine klaren Strukturen und fühle sich nirgends zu Hause. Aufgrund der fehlenden "Nestwärme" und der instabilen Verhältnisse gehe es ihm psychisch sehr schlecht. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung, wonach die Wohnsitznahme der El- tern in der Schweiz für sich keinen wichtigen Grund darstelle, sei sodann vorliegend nicht anwendbar. In jenem Fall sei das nachzuziehende Kind
C-1902/2012 Seite 5 bei Gesuchseinreichung kurz vor seinem 18. Geburtstag gestanden, der Sohn der Beschwerdeführerin hingegen sei erst 16 Jahre alt. Zudem sei ein Anspruch auf nachträglichen Familiennachzug insbesondere wegen erheblicher Integrationsschwierigkeiten des nachzuziehenden Kindes verneint worden. Demgegenüber besuche ihr Sohn seit langem Deutsch- kurse (Kursbestätigung vom 2. August 2011) und könne sich bereits in deutscher Sprache verständigen, weshalb es ihm keinesfalls schwer fal- len werde, sich in der Schweiz zu integrieren. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe- halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufge- führten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs betreffen. Das Bundesverwaltungsge- richt entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsge- setz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie nicht das Gesuch um Zu-
C-1902/2012 Seite 6 stimmung zur Einreisebewilligung an den Sohn der Beschwerdeführerin beinhaltet, kann doch Verfahrensgegenstand nur sein, was durch den An- fechtungsgegenstand gedeckt ist (vgl. Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim- mung durch das BFM. Gemäss Art. 99 AuG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilli- gungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Dieses kann die Zustimmung verwei- gern oder den kantonalen Entscheid einschränken. So bedarf es unter anderem der Zustimmung des BFM, wenn bestimmte Personen- und Ge- suchskategorien zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzes- vollzugs der Zustimmungspflicht unterstellt werden (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE), oder jenes die Unterbreitung zur Zustimmung in einem Ein- zelfall verlangt (Art. 85 Abs. 1 Bst. b VZAE). Die kantonale Ausländer- behörde kann dem BFM zudem einen kantonalen Entscheid für die Über- prüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Zustimmung unter- breiten (Art. 85 Abs. 3 VZAE). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren negativen Entscheid damit, dass sich die Beschwerdeführerin die vom Kindsvater verpasste Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG zum Nachzug des Sohnes anrechnen lassen müsse und für sie keine neue, unabhängige Frist zu laufen beginne. Zudem sei- en keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG
C-1902/2012 Seite 7 gegeben, die eine nachträgliche Familienzusammenführung rechtfertig- ten. 4.2 In Art. 44 AuG ist der Nachzug durch Ausländer mit Aufenthaltsbewil- ligung geregelt. Anders als Art. 42 und 43 AuG räumt diese Bestimmung keinen Nachzugsanspruch im Sinne von Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG ein (BGE 137 I 284 E. 1.2). Hingegen wird aus Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein das Ermessen der Ausländerbehörden einschränkender Anspruch auf Familiennachzug abgeleitet. 4.2.1 Gesuche um Bewilligung des Nachzugs der ledigen Kinder unter 18 Jahren müssen innerhalb von fünf Jahren seit Erteilung der Aufenthalts- bewilligung oder seit Entstehung des Familienverhältnisses eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden (Art. 47 AuG und Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE). Sinn und Zweck dieser Fristenregelung ist es einerseits, die Integration von Kindern zu erleichtern, indem sie möglichst früh nachgezogen werden. Anderseits soll damit verhindert werden, dass Gesuche um Nachzug der Kinder rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Er- reichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden (Botschaft des Bun- desrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3754 f., Ziff. 1.3.7.7). Um von der Nachzugs- möglichkeit Gebrauch machen zu können, muss die Familie zudem zu- sammenwohnen, über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen und sie darf nicht von der Sozialhilfe abhängig sein (Art. 44 Bst. a bis c AuG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird dagegen nur bewilligt, wenn zudem wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). 4.2.2 Das Bundesgericht hat in BGE 136 II 497 festgehalten, für die Fra- ge, ob die Altersgrenze von 18 Jahren nach Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG eingehalten worden sei, sei das Alter des Kindes bei Ge- suchseinreichung entscheidend (dortige E. 3.7). Auf den letztgenannten Zeitpunkt komme es auch für die weitere Frage an, ob das Gesuch recht- zeitig innert der Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG gestellt sei und ob die ein- oder fünfjährige Frist gelte (dortige E. 3.4). Insofern gelangt grund- sätzlich die zwölfmonatige Frist zur Anwendung, da der Sohn der Be- schwerdeführerin bei Gesuchseinreichung am 6. September 2011 bereits
C-1902/2012 Seite 8 sechzehneinhalb Jahre alt war. Damit ist aber noch nicht gesagt, ab wann die kurze, einjährige Frist zu laufen beginnt. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin beantragte am 6. September 2011 den Familiennachzug ihres Sohnes und beruft sich auf die in Art. 44 AuG auf- geführte, einjährige Frist. Sie sei am 30. Januar 2011 in die Schweiz ein- gereist und habe das Gesuch somit rechtzeitig gestellt. Die in Art. 44 AuG statuierte einjährige Nachzugsfrist gelte unabhängig von ihrem Ehegatten und seine verpasste Frist könne ihr nicht angerechnet werden. 4.2.4 Bei aufenthalts- oder niederlassungsberechtigten Ausländern be- ginnt der Fristenlauf für den Familiennachzug nicht – wie von der Be- schwerdeführerin behauptet – mit der Einreise in die Schweiz, sondern mit Erteilung der entsprechenden Bewilligung (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AuG). Die Beschwerdeführerin ist am 30. Januar 2011 in die Schweiz eingereist, in der Folge wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die vom Gesetz vorgesehene einjährige Frist wäre damit grundsätzlich eingehalten, so- fern die Beschwerdeführerin sich nicht die vom Ehegatten verpasste Frist anrechnen lassen muss. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_ 205/2011 vom 3. Oktober 2011 festgehalten, dass Eheleute, welche zusammenleben bzw. das Zusammenwohnen beabsichtigen beim Nach- zug der gemeinsamen Kinder als Einheit zu werten seien, weshalb sich ein Ehegatte die verpasste Frist des anderen Ehegatten entgegenhalten lassen müsse. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Fristenbestim- mung, welche einen frühest möglichen Nachzug fordere werde ausge- höhlt, wenn dem nachgezogenen Ehegatten die Frist gewährt würde. Die vorliegende Konstellation ist mit jener im Bundesgerichtsentscheid ver- gleichbar. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit 1996 im Besitze einer Niederlassungsbewilligung ist, hat er die Frist für den Nach- zug seines Sohnes verpasst (vgl. Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 1. Juli 2010). Er hätte seine Familie bzw. den jüngs- ten Sohn nachziehen können, als sich dieser noch in einem anpassungs- fähigen Alter befand. Jedoch zog er es vor, während der ganzen Jahre getrennt von seiner Familie zu leben. Würde der Beschwerdeführerin eine unabhängige Frist zum Nachzug ihres nunmehr bei Gesuchseinreichung 16 Jahre alten Sohnes gewährt, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte, diesen in die Schweiz einreisen zu lassen, als er sich noch in einem Alter befand, in welchem ihm die Integration leichter gefallen wäre, liefe dies dem Zweck der Norm bzw. der Fristenregelung zuwider. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb für die Beschwerdeführerin – nachdem die Migrati- onsbehörde gestützt auf die Fristenregelung den Familiennachzug in Be-
C-1902/2012 Seite 9 zug auf sie gutgeheissen, hingegen in Bezug auf ihren Sohn abgelehnt hat – nun eine neue Frist für den Nachzug ihres Sohnes hätte beginnen sollen. 4.2.5 Somit bleibt zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, wel- che einen nachträglichen Nachzug des Sohnes als geboten erscheinen lassen. 5. 5.1 Die wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG sind in einer mit dem Grundrecht der Achtung des Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK vereinbaren Weise auszulegen (Urteil des Bun- desgerichts 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen; Bundesamt für Migration, http://www.bfm.admin.ch > Doku- mentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 6 Familiennachzug, Version 25. Oktober 2013, Ziff. 6.1.3, besucht im Januar 2014). Solche Gründe liegen etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachge- recht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284 E. 2.3.1 in fine S. 291). Unter Hinweis auf BGE 126 II 329 führt die Botschaft vom 8. März 2002 zum Ausländergesetz als Beispiel an, dass die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland etwa wegen des To- des oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (BBl 2002 3794 zu Art. 46 E-AuG). Entgegen dem Wortlaut von Art. 75 VZAE ist jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aus- schliesslich auf das Kindeswohl abzustellen. Zur Bewilligung des Nach- zugs nach Ablauf der Fristen des Art. 47 Abs. 1 AuG ist jedoch umgekehrt nicht zwingend erforderlich, dass das Kindeswohl den Nachzug gebietet. Letztlich bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller rele- vanten Umstände des Einzelfalles (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_532/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2.2. sowie erwähntes Urteil 2C_205/2011 E. 4.2). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, in- dem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Im Übrigen soll, wie erwähnt, mit der Fristenregelung unter anderem verhin- dert werden, dass Gesuche um Nachzug von Kindern rechtsmissbräuch- lich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden. Denn in diesen Fällen steht laut Botschaft oft die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit im Vordergrund, ohne dass eine echte Familienge- meinschaft angestrebt wird (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung
C-1902/2012 Seite 10 des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetz- gebers die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.1). 5.2 Bei der Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, kommt mithin im Wesentlichen die unter dem früheren Bundesgesetz über Auf- enthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, BS 1 121) entwickelte Praxis zum Nachzug zu nur einem Elternteil zum Tra- gen (BGE 136 II 78 E. 4.7 S. 86, BGE 137 I 284 E. 2.3.1 in fine S. 291; vgl. zu dieser Praxis: BGE 136 II 78 E. 4.1 S. 80, BGE 136 II 120 E. 2.1 S. 123 f., 133 II 6 E. 3.1 S. 9 f. mit weiteren Hinweisen). Danach lagen praxisgemäss keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestanden, die dem Kindeswohl besser entspra- chen, weil dadurch vermieden werden konnte, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz geris- sen wurden (BGE 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11 f., BGE 125 II 585 E. 2c S. 588 ff. mit Hinweisen). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellte die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind war und je grösser die Integrations- schwierigkeiten erschienen, die ihm hier drohten (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16 sowie BGE 133 II 6 E. 5.3 S. 19 f. mit Hinweis auf das Urteil des EGMR i.S. Tuquabo-Tekle und andere gegen Niederlande vom 1. Dezember 2005 [Nr. 60665/00]; BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289 mit zahlrei- chen Hinweisen). 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihrem Sohn fehle die "Nestwär- me", weil er nicht mit seinen Eltern leben könne. In der Heimat werde er von seiner Schwester und dem Onkel "hin und her geschoben". Aus die- sen Gründen befinde er sich in einem besorgniserregenden psychischen Gesundheitszustand, weshalb ein Nachzug dringend angezeigt sei und im Interesse des Jungen liege. Dies rechtfertige einen nachträglichen Familiennachzug aus wichtigen familiären Gründen auch ausserhalb der gesetzlichen Fristen. 5.3.1 Nachdem der Beschwerdeführerin der Familiennachzug bewilligt, ihrem Sohn jedoch verweigert worden war, entschied sie sich dennoch dafür, in die Schweiz zu reisen und ihren minderjährigen Sohn in der Heimat zurückzulassen. Unbestritten kann ein solcher Sachverhalt keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug begründen, war es doch die Beschwerdeführerin, welche ihren Sohn verlassen hat, im Wissen, dass er künftig von ihr getrennt leben würde. Art. 8 EMRK
C-1902/2012 Seite 11 schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegat- ten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung aber auch Ansprüche unter Erwachsenen, wenn zwischen nahen Familienangehörigen – beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Invalidität – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis be- steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_942/2010 vom 27. April 2011 E. 1.3). Im vorliegenden Fall ist ein solches Abhängigkeitsverhältnis jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Ohnehin garantiert Art. 8 EMRK einem Auslän- der nicht das Recht zu wählen, wo er das Familienleben zu führen ge- denkt (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Ahmut gegen Niederlande vom 28. November 1996, Recueil CourEDH 1996 VI S. 2017, insbes. §§ 67-71). Ist die Beschwerdeführerin folglich der Ansicht, ihr Sohn sei, wie er in seinem Schreiben darlegt, der- art auf sie angewiesen, dass ihm ein Leben getrennt von seiner Mutter nicht zugemutet werden kann, so geht sie fehl in der Annahme, dass sie ein Anrecht auf Zusammenführung in der Schweiz haben soll. Angesichts des Alters ihres Sohnes wäre es vielmehr in seinem Interesse, wenn das Familienleben in der Heimat geführt würde, wo die Beschwerdeführerin bis vor knapp zweieinhalb Jahren gelebt hat. Diese behauptet nicht, dass ihr die Rückkehr in die Heimat nicht mehr möglich wäre, entsprechendes ist im Übrigen auch hinsichtlich ihres Ehegatten nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin der Nachzug bewilligt wurde, kein wichtiger familiärer Grund im Sinne des Gesetzes geschlossen werden kann, welcher einen nachträglichen Nachzug be- gründen würde. Zumindest im Rahmen einer Gesamtschau gilt es jedoch dies ebenfalls zu berücksichtigen. 5.3.2 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin werde ihr Sohn seit der Ausreise seiner Mutter abwechslungsweise durch seinen Onkel und seiner Schwester betreut. Da er jedoch kein festes Zuhause habe, sei eine adäquate Erziehung und Betreuung nicht möglich. Hierzu legt die Beschwerdeführerin zwei beurkundete Aussagen des On- kels (2. August 2011) und der Schwester (3. August 2011) ins Recht. Aus diesen geht hervor, dass der Junge bei seinem Onkel als vollwertiges Familienmitglied behandelt wird. Seine Schwester betreut ihn nach Be- darf. Weder diesen Aussagen noch dem Schreiben des Jungen vom 15. August 2011 kann entnommen werden, dass seine Betreuung nicht mög- lich oder unzumutbar sein sollte. Vielmehr befindet sich der Junge in der privilegierten Situation, bei zwei voneinander unabhängigen Bezugsfami-
C-1902/2012 Seite 12 lien als vollwertiges Mitglied willkommen zu sein und auf deren Unterstüt- zung zählen zu können. Der Sohn der Beschwerdeführerin war im Zeit- punkt der für die Beurteilung massgeblichen Einreichung des Nachzugs- gesuchs gut 16 1 / 2 Jahre alt. In diesem Alter ist der Ablösungsprozess der Kinder vom Elternhaus regelmässig weit fortgeschritten, ohne allerdings bereits abgeschlossen zu sein. Während Jugendliche in der Lage sind, die täglichen Verrichtungen selbständig wahrzunehmen, erscheinen eine finanzielle Unterstützung und auch eine gewisse Betreuung in schwieri- gen Lebenssituationen weiterhin nötig, wobei diese grundsätzlich auch von einer Vertrauensperson ausserhalb der engeren Familie wahrge- nommen werden kann. Aus den Akten geht hervor, dass die Eltern für den Lebensunterhalt aufkommen, sodass die materiellen Bedürfnisse als ab- gedeckt gelten können. Darüber hinaus hat er das Privileg, dass sich zwei Familien um seine Betreuung kümmern und er so, sollte er bei der einen nicht die nötige Unterstützung bekommen, diese bei der anderen finden kann. Zudem leben weitere erwachsene Geschwister in der Hei- mat, auf deren Unterstützung im Notfall zurückgegriffen werden kann. Wie jedoch festgehalten, ist davon auszugehen, dass der Junge bereits ein altersgemäss hohes Mass an Selbständigkeit erreicht hat. Sollte er dennoch gelegentlich auf die Unterstützung eines Erwachsenen ange- wiesen sein, besteht in der Heimat genügend familiärer Rückhalt. Soweit sich die behaupteten psychischen Schwierigkeiten auf die Abwesenheit der Mutter als Bezugsperson beziehen, kann auf die Ausführungen unter E. 5.3.1 verwiesen werden. 5.3.3 Der heute 18 Jahre alte Sohn der Beschwerdeführerin lebt seit der Geburt in seiner Heimat vom Vater getrennt. Er hat fünf ältere Geschwis- ter sowie weitere Verwandte, welche ihm zur Seite stehen. In seiner Hei- mat hat er die Schule besucht und seine Sozialisierung durchlaufen, weshalb ihm die Eingliederung ins hiesige Berufsleben und in die lokalen Verhältnisse schwer fallen dürfte. Dies nicht zuletzt aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführerin vertritt diesbezüglich den Standpunkt, ihr Sohn spreche sehr gut Deutsch, weshalb ihm die Integra- tion in der Schweiz leicht fallen würde. Hierzu wurde ein Sprachzertifikat zu den Akten gereicht, welches bestätigt, dass der Junge vom 1. Dezem- ber 2010 bis zum 28. Februar 2011, also während drei Monaten für acht Stunden pro Woche einen Deutschkurs auf Stufe A1 des europäischen Sprachportfolios besucht habe. Da keine weiteren Kursbesuche geltend gemacht wurden, ist davon auszugehen, dass sich seine Deutschkennt- nisse auf das während der drei Monate Gelernte beschränken. Damit ist die Behauptung, der Junge spreche "sehr gut" Deutsch jedoch nicht be-
C-1902/2012 Seite 13 legt. Zweifel an seinem Sprachniveau bestehen auch aufgrund der in sei- nem Brief vom 15. August 2011 gewählten Sprache. Obwohl das Schrei- ben an die hiesigen Behörden gerichtet war, hat ihn der Junge in seiner Muttersprache verfasst. Es ist folglich davon auszugehen, dass er bedeu- tende Schwierigkeiten hat, sich angemessen in der deutschen Sprache zu verständigen. Bestehen lediglich rudimentäre Sprachkenntnisse, dürfte dies eine Integration erheblich erschweren und einem erleichterten Ein- stieg in die Arbeitswelt entgegenstehen. Überdies genügen gute Sprach- kenntnisse für sich alleine ohnehin nicht für die Annahme, der Junge wer- de sich ohne grosse Schwierigkeiten hierzulande integrieren können. 5.3.4 Obwohl schon Jahre zuvor die Möglichkeit bestanden hätte, ersuch- te der Kindsvater erst ernsthaft um Familiennachzug, als sein Sohn mit 15 Jahren bereits ein Alter erreicht hatte, in welchem ihm nicht nur die In- tegration in die hiesigen Verhältnisse per se nicht mehr leicht fallen wür- de, sondern er auch als Folge des Ablösungsprozesses aus seinem sozi- alen Umfeld ausserhalb der Kernfamilie gerissen würde. Aufgrund seines Alters bei Gesuchseinreichung hätte der Beschwerdeführer nicht mehr ordentlich eingeschult werden und damit in der Schweiz keinen Schulab- schluss erwerben können. Ohne einen schweizerischen Schulabschluss dürfte es für ihn schwierig sein, in der Schweiz eine Lehrstelle zu finden. Ähnliches gilt auch für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung durch die Beschwerdeführerin. Die gesamten Umstände weisen vielmehr darauf hin, dass die Folgen eines allfälligen Umzuges für den Sohn der Be- schwerdeführerin einen weitaus gravierenden Einschnitt in seine Entwick- lung bedeuten würden, als der Verbleib im vertrauten Umfeld, an wel- chem sich ein junger Erwachsener regelmässig orientiert. 5.4 Insgesamt liegen keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG vor, welche die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus- serhalb der gesetzlichen Nachzugsfristen rechtfertigen. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü- gung im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
C-1902/2012 Seite 14 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (...) – das Amt für Migration (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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