Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1891/2019
Entscheidungsdatum
15.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1891/2019

Urteil vom 15. Juni 2021 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

A., (Bosnien-Herzegowina), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 28. März 2019.

C-1891/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1965 geborene, verheiratete A._______ ist Staatsangehö- riger von Bosnien und Herzegowina und wohnt in seiner Heimat. In den Jahren 1989 bis 1998 war A._______ in der Schweiz als Bauarbeiter/Mi- neur tätig und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 6 und 39). Zuletzt arbeitete er in seiner eigenen Unternehmung als Organisator von Warentransporten und Fahrer eines Kleinlastwagens. A.b Aufgrund einer Koronaren Herzkrankheit mit Status nach Inferiosepta- lem Infarkt und Status nach zweifacher Stentimplantation am 20. Juni 2012 meldete sich A._______ mit Formular vom 6. Mai 2014 (IV-act. 6) bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 (IV-act. 51) wies die IVSTA das Leistungsbegehren ab. Die gegen diese Verfügung einge- reichte Beschwerde vom 25. Juni 2015 (IV-act. 62) hiess das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil vom 5. November 2015 (IV-act.-75) insoweit gut, als es die Verfügung vom 3. Juni 2015 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück- wies. A.c Nach Durchführung weiterer Abklärungen wies die IVSTA das Leis- tungsbegehren von A._______ mit Verfügung vom 28. März 2019 erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, gestützt auf das eingeholte polydiszip- linäre Gutachten und die weiteren ärztlichen Unterlagen sei davon auszu- gehen, dass aus psychiatrischer Sicht keine Funktionseinschränkung be- stehe, aber ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen vorliege, der gewisse Symptome zu erklären vermöge. Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich aus der Zusammenschau der Verhaltensbeobachtung, des Testprofils und der Ergebnisse der Beschwerden Hinweise für vor allem nicht authentische neuropsychologische Störungen. Das neuropsychologi- sche Testprofil sei nicht typisch für eine Demenz oder eine andere De- menzform. Auch die MRT des Gehirns zeige keine Läsionen, sodass auch das Vorliegen einer vaskulären Demenz nicht in Frage komme. Die Arbeits- fähigkeit des Versicherten sei seit dem 20. Juni 2012 (Stentimplantation) aus kardiologischer Sicht eingeschränkt und habe eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur eines Kleinlastwagens und Magaziner von 100 % zur Folge. Andere leichtere, dem Gesundheits-

C-1891/2019 Seite 3 zustand besser angepasste Tätigkeiten, seien jedoch möglich. In einer an- gepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %, was eine Erwerbseinbusse von 37 % zur Folge habe. B. B.a Gegen die Verfügung vom 28. März 2019 erhob A._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. B., mit Eingabe vom 17. April 2019 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente; eventualiter die erneute Abklä- rung des medizinischen Sachverhalts. Zur Begründung führte er aus, auf das eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden, da die behan- delnden Ärzte in der Heimat von A. zu komplett anderen Schlüs- sen kämen. Auch die Ehefrau des Versicherten, welche Krankenschwester sei, habe schon mehrfach bestätigt, dass sich der Zustand ihres Eheman- nes seit dem Infarkt im Jahr 2012 ständig verschlechtert habe, weshalb ihm schliesslich in Bosnien eine Invalidenrente zugesprochen worden sei. B.b Am 7. Mai 2019 ist der mit Zwischenverfügung vom 26. April 2019 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (vgl. BVGer-act. 4). B.c Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2019 (BVGer-act. 9) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die angezweifelte Untersuchung entspreche den bundesgerichtlichen An- forderungen an ein Gutachten. Im Gutachten seien die massgeblichen Sachverhaltselemente berücksichtigt und eigene Untersuchungen durch- geführt worden. Die Schlussfolgerungen seien begründet und leuchteten ein. Der wiederholte Vorwurf des Beschwerdeführers betreffend fehlende Beweiskraft und Objektivität des Gutachtens sei durch den IV-ärztlichen Dienst geprüft worden und habe nicht bestätigt werden können, sodass auf das Gutachten abzustellen sei. B.d Mit Replik vom 12. August 2019 (BVGer-act. 11) hielt der Beschwer- deführer an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. B.e Mit Schreiben vom 16. September 2019 (BVGer-act. 13) teilte der Ver- treter des Beschwerdeführers mit, dass er diesen zufolge Geschäftsauf- gabe ab 1. November 2019 nicht mehr vertrete. Er nannte eine schweize- rische Zustelladresse, die für die Zustellung von Dokumenten an den Be- schwerdeführer ab 1. November 2019 benutzt werden könne.

C-1891/2019 Seite 4 B.f Mit Duplik vom 16. September 2019 (BVGer-act. 14) verzichtete die Vorinstanz auf weitere Ausführungen und verwies auf die Vernehmlassung vom 31. Juli 2019 und die darin gestellten Anträge. C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die- ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva- lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26 bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell- rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG).

C-1891/2019 Seite 5 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist- gerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 28. März 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. März 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herze- gowina und hat dort seinen Wohnsitz. Es kommt das im Verhältnis zu Bos- nien und Herzegowina bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks- republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nach- folgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver- tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzge- bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrens-

C-1891/2019 Seite 6 vorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen und die dazugehö- rige Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.808.12) keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche- rung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat während 106 Monaten, also mehr als drei Jahren, Beiträge im Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet, sodass die An- spruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist (vgl. IV-act. 39). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. ATSG und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit

C-1891/2019 Seite 7 hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Be- rücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsscha- dens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest- arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausge- glichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft trag- bar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 3.4 3.4.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zu- erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4).

C-1891/2019 Seite 8 3.4.2 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Bestehen auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, kann darauf nicht abgestellt wer- den (vgl. Urteil des BGer 9C_743/2015 vom 19. September 2016 E. 4.1 in fine). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigen- ständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abge- stellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfah- ren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). 3.5 Die Prüfung, ob eine psychische Erkrankung eine rentenbegründende Invalidität zu begründen vermag, hat grundsätzlich anhand eines struktu- rierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu erfolgen (BGE 143 V 409 E. 4.5; 143 V 418 E. 6 ff.). Mit BGE 145 V 215 hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome

C-1891/2019 Seite 9 bzw. Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversiche- rungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen, fallen gelassen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass fortan – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – auf der Grundlage ei- nes strukturierten Beweisverfahrens (Standardindikatorenprüfung) nach BGE 141 V 281 zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Ar- beitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Dabei kann und muss im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schwere- grad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden (BGE 145 V 215 E. 6.3 und E. 7). Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (vgl. Urteil des BGer 8C_245/2019 vom 16. September 2019 E. 5 mit Hin- weis) und somit auch im vorliegenden Fall massgebend. 3.5.1 Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Di- agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psy- chische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2; 143 V 409 E. 4.2.1; 141 V 281 E. 3.7). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebli- che Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rah- men einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regel- mässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leis- tungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung be- ruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1). 3.5.2 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine ver- sicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt auf der zweiten Ebene an- hand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

C-1891/2019 Seite 10 Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwe- regrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprä- gung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persön- lichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi- sche Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kate- gorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Fak- toren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliede- rungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 3.5.3 Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsan- wendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den norma- tiven Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der ent- sprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechts- anwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun- gen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktio- nelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage er- folgte. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Mass- gabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festge- stellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 7.3). Von einer lege artis, d.h. auch normorientiert erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Ar- beitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Ge- sichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Dabei ist in Erinnerung zu rufen und es gilt als Leitschnur, dass die ärztliche Beurteilung – von der Natur der Sache her unausweichlich –

C-1891/2019 Seite 11 Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen (BGE 145 V 361 E. 4.3; Urteil des BGer 9C_765/2019 vom 11. Mai 2020 E. 4.2). 3.6 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 3.7 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe- zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). 3.8 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch BGE 138 V 475 E. 3). Somit ist vorliegend aufgrund der im Mai 2014 (vgl. IV-act. 99) eingereichten Anmel- dung ein Leistungsanspruch frühestens ab November 2014 zu prüfen. 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des Be- schwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die durch den Versicherungsträger in Bosnien und Herzegowina inzwischen erfolgte Rentenzusprache (vgl. IV- act. 37 und 39; Anspruch auf eine Invalidenrente mit Wirkung ab 6. März 2014) für die Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizerische Invali- denrente nicht verbindlich ist, sodass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente ist demnach in freier Würdigung der vorhandenen medizini- schen Unterlagen zu prüfen. 4.2 Die Vorinstanz stützte sich für die Beurteilung des Gesuchs im Wesent- lichen auf folgende Unterlagen:

C-1891/2019 Seite 12 4.2.1 Der Beschwerdeführer reichte diverse Berichte aus seiner Heimat ein, denen die folgenden Diagnosen zu entnehmen sind: Status nach NSTEMI-Infarkt der Myokard-Hinterwand (9. Juni 2012) mit PTCA und Stents in die RCA und den Ramus marginalis (22. Juni 2012), Hypertensive und ischämische Kardiomyopathie, Diabetes mellitus Typ II (bekannt seit 2006), anamnestisch Status nach cerebrovaskulärem Insult mit Lähmung der Arme beidseits (2008), Adipositas, Hypertonie, Hyperlipidämie und an- dere Angstzustände. 4.2.2 Dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten der C.______ AG vom 7. November 2016 (IV-act. 148), durchgeführt von Dr. med. D., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E., Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FESC, Dr. med. F., Facharzt für Neurologie, Dipl.-Psych. G., Fachpsychologin Neuropsycholo- gie FSP, und Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, sind folgende Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: 1) Koronare Herzkrankheit mit St.n. Inferioseptalem Infarkt und St.n. 2-facher Stentimplantation am 20.06.2012, atypische Beschwer- den bei Belastbarkeit bis 150 Watt, ohne Auslösen von pectanginösen Be- schwerden oder Ischämiezeichen im Begleit-EKG und 2) Ruhe-Vorhof- tachykardie, unklarer Ätiologie. Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter: 1) Beginnende sensorische Polyneuropathie bei Diabetes mellitus und Vitamin B12-Man- gel, 2) Verdacht auf leichte Muskelfunktionsstörung bei Lipidsenkerthera- pie, 3) Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0), 4) Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1), 5) Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom, 6) Adipositas Grad I, 7) Diabetes mellitus Typ II, nicht insulinpflichtig und 8) Dyslipidämie. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, es bestehe aus kardiologischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer ange- passten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % seit Juni 2012. Es kä- men daher nur Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an den Gleichge- wichtssinn, ohne dauernde muskuläre mittelschwere Belastung und stän- dig repetierende Bewegungsabläufe in Frage. 4.2.3 Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beim RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 19. November 2016 (IV- act. 153) aus, auf die Ergebnisse des Gutachtens könne abgestellt werden; es bestünden aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Ar- beitsfähigkeit.

C-1891/2019 Seite 13 4.2.4 Dr. med. J., Fachärztin für Allgemeinmedizin beim RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 (IV-act. 156) fest, es lägen weder eine psychiatrische Diagnose noch Hinweise auf eine De- menz vor. Allerdings hätten die Untersuchungen ergeben, dass der Be- schwerdeführer hochdosierte Benzodiazepine einnehme und sich die Blut- werte diesbezüglich im toxischen Bereich befänden. Aus neurologischer Sicht seien die Testresultate nicht logisch/schlüssig. Die festgestellte Ver- langsamung lasse sich durch den übermässigen Gebrauch von Benzodia- zepinen erklären. Das kardiovaskuläre Risiko sei erhöht und es liege eine Ruhe-Tachykardie vor. Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Ar- beitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine Einschränkung von 25 % in einer angepassten Verweistätigkeit. 4.2.5 Dr. med. K., Fachärztin für Neurologie beim RAD, bestätigte mit ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2016 (IV-act. 159), dass ge- stützt auf die neurologischen und neuropsychologischen Beurteilungen im Gutachten eine organische Ursache für die geklagten kognitiven Be- schwerden ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der festgestellten Po- lyneuropathie und der Muskelschmerzen in den Beinen sei die bisherige Tätigkeit als Chauffeur als nicht mehr zumutbar anzusehen. Ebenso wenig vertrage sich eine Chauffeurtätigkeit mit einem Benzodiazepinabusus. In einer leichten, intellektuell anspruchslosen Verweistätigkeit liege eine Ar- beitsfähigkeit von 75 % vor. 4.2.6 Dr. med. L., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie beim Medizinischen Dienst der IVSTA, hielt in ihren Stellungnahmen vom 4. Januar 2017 (IV-act. 161) und vom 2. November 2017 (IV-act. 173) fest, es sei keine psychiatrische Diagnose festgestellt worden; es bestünden er- hebliche Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und der klinischen Exploration, ja sogar Hinweise auf Aggravation. Eine Einschrän- kung bestehe insbesondere aufgrund des Benzodiazepinabusus. Entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Exploration zu kurz gedauert habe, oder dass das Gutachten un- vollständig sei. Es seien keine weiteren Abklärungen notwendig; auch eine stationäre Begutachtung, wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen, würde voraussichtlich zu keinen neuen medizinischen Erkenntnissen füh- ren. 4.2.7 Mit den abschliessenden Stellungnahmen von Dr. med. K., Fachärztin für Neurologie, vom 15. August 2018 (IV-act. 192) und von Dr. med. L._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

C-1891/2019 Seite 14 16. August 2018 (IV-act. 195) hielten diese unter Würdigung der im Vorbe- scheidverfahren eingereichten medizinischen Dokumente an ihren bisheri- gen Stellungnahmen und Schlussfolgerungen fest. Sie wiesen darauf hin, dass die in den eingereichten Berichten genannten Diagnosen bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung bekannt waren und somit keinen Grund für eine Neubeurteilung bilden würden. In Bezug auf die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte vaskuläre Demenz führte Dr. med. K._______ aus, in der durchgeführten MRT (Bericht vom 5. Okto- ber 2016) habe man keine Läsionen festgestellt, weshalb die Diagnose va- skuläre Demenz nicht in Frage komme. Ein Teil der geklagten Beschwer- den könne mit dem Benzodiazepinabusus erklärt werden. Da die behan- delnden Ärzte keine Tests zur Beschwerdevalidierung durchgeführt hätten, seien diese nicht in der Lage gewesen, die Aggravation zu erkennen. 4.3 Als Hauptdiagnose und ursächlich für die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nennen die Gutachter eine koronare Herzkrankheit, was nachvollziehbar begründet wurde. Nicht als relevant in Bezug auf die Ar- beitsfähigkeit erachten die Gutachter hingegen die vom Beschwerdeführer als einschränkend geschilderten psychischen Beschwerden. Eine De- menz, wie von der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers diagnos- tiziert, wurde mit einer MRT widerlegt, indem anlässlich dieser keine Ver- änderungen im Gehirn festgestellt werden konnten. Aus neurologischer Sicht liegt gestützt auf die Testresultate nachgewiesenermassen eine Ver- langsamung vor, welche gemäss ärztlicher Einschätzung mit dem über- mässigen Gebrauch von Benzodiazepinen erklärt werden kann. Wie be- reits ausgeführt (vgl. E. 3.5 hiervor) sind Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen, wozu auch ein übermässiger Gebrauch von Benzodiazepinen gehört, nicht zum vornherein invalidenversicherungs- rechtlich irrelevant, sondern die Auswirkungen dieses Gesundheitsscha- dens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit sind für die Rechtsanwenden- den nachvollziehbar ärztlich festzustellen. Die Frage nach den Auswirkun- gen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungs- vermögen ist grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisver- fahrens zu beantworten. Es reicht demnach nicht, wenn die Ärzte die fest- gestellten Beeinträchtigungen lediglich dem übermässigen Gebrauch von Benzodiazepinen zuschreiben und es damit bewenden lassen. Sondern es ist fachärztlich unter Anwendung der Standardindikatoren zu prüfen, ob eine Benzodiazepinabhängigkeit besteht und inwiefern dieser allfällige Benzodiazepinabusus einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. L._______, Fach- ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer Stellungnahme vom

C-1891/2019 Seite 15 4. Januar 2017 (IV-act. 161) festgestellt hat, es bestünden Hinweise für das Vorliegen von Aggravation, da die geschilderten Beschwerden zum Teil erheblich von den Ergebnissen der klinischen Exploration abwichen. Dies- bezüglich ist festzuhalten, dass die Feststellung von Aggravation, Simula- tion oder Somatisierung grundsätzlich Sache des psychiatrischen Facharz- tes ist (vgl. Urteil des BGer 9C_737/2018 vom 15. Februar 2019 E. 5.2). Zudem darf nicht jede Verdeutlichungstendenz, welche das Wesen von Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden mitprägt, mit Aggravation gleichgesetzt werden. Eine Grenzziehung zwischen einer Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz ist jedoch heikel, weshalb es hierfür einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung bedarf und entsprechen- des Fachwissen erfordert (vgl. Urteile des BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2 m.H. und 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2.1). Auch wenn vorliegend der Verdacht auf Aggravation von einer Fachärztin in Psychiat- rie geäussert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass sie den Beschwerdefüh- rer nicht gesehen und den Verdacht lediglich gestützt auf die Akten geäus- sert hat. Die begutachtenden Ärzte haben in dieser Hinsicht keine eindeu- tigen Äusserungen gemacht. Dem Teilgutachten Psychiatrie vom 6. Okto- ber 2016 von Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie (IV-act. 148 S. 18 ff.) ist allerdings zu entnehmen, dass bei Aufga- ben mit geringer Schwierigkeit Ergebnisse auf Zufallsniveau erbracht wur- den und bei schwierigeren Aufgaben eine deutlich höhere Rate richtiger Antworten erzielt wurde. Dr. med. H. schloss daraus, dass tat- sächlich vorhandene Leistungseinbussen auf Grundlage der vorliegenden Testergebnisse nicht möglich sei. Ferner äusserte er den Verdacht, dass allfällige Einschränkungen auf den anhaltend hohen Benzodiazepin-Kon- sum oder auch auf Aggravation zurückgeführt werden könnten. Im Wissen darum, dass die Feststellung einer Aggravation respektive die Abgrenzung zu einer blossen Verdeutlichungstendenz zuweilen sehr schwierig ist, kann nicht auf den blossen Verdacht respektive auf die lediglich auf den Akten beruhende Einschätzung von Dr. med. L._______ abgestellt werden. Aus- serdem führt das Vorliegen von Aggravation gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ohnehin nicht automatisch zur Verneinung jeglicher versi- cherten Gesundheitsschädigung, sondern nur insoweit, als die Leistungs- einschränkung auf der Aggravation beruht oder als deren Folge nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation oder Simulation rufen jedoch nach einer – vor- liegend unterlassenen – vertiefenden Prüfung des funktionellen Schwere- grads (vgl. Urteil des BGer 9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1 m.w.H.). Somit ist vorliegend ein Verzicht auf die Durchführung eines struk-

C-1891/2019 Seite 16 turierten Beweisverfahrens nicht möglich. Es ist unerlässlich eine Indikato- renprüfung durchzuführen, um ein verlässliches Bild in Bezug auf die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten. Dabei ist namentlich ab- zuklären, ob tatsächlich eine Benzodiazepinabhängigkeit besteht, inwie- fern diese Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat, ob auch noch weitere psychische Beeinträchtigungen vorliegen und ob eine allfällige Leistungs- minderung krankheitsbedingt ist oder vielmehr auf Aggravation zurückzu- führen ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass vorliegend eine interdisziplinäre fachärztliche Beurteilung (kardiologisch, psychiatrisch, in- ternistisch/allgemeinmedizinisch) fehlt, welche die vorhandenen Be- schwerden hinreichend und umfassend würdigt und unter Berücksichti- gung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Standardindi- katoren die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt. 4.4 4.4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialver- sicherungsgerichte nicht frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zu wei- teren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückweisen. So hat es erkannt, dass es zwar nicht angebracht ist, in jedem Beschwerdefall auf der Grundlage eines Gerichtsgutachtens zu urteilen, doch drängt es sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein- holt, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhe- bung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.). 4.4.2 Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die IVSTA im Lichte der dargelegten Rechtsprechung aus nachfolgenden Gründen ausnahmsweise möglich. Zu beachten sind insbesondere die Ausführun- gen des Bundesgerichts im hiervor zitierten BGE 137 V 210, wonach eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Sub- stanzverlust bedroht, so das Bundesgericht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungs- weise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliege. Im Rahmen der de lege

C-1891/2019 Seite 17 lata gegebenen Organisation dränge es sich vielmehr auf, das drohende Defizit dort durch gerichtliche Expertisen auszugleichen, wo die Gerichte bei der Würdigung des Administrativgutachtens im Kontext der gesamten Aktenlage zum Schluss kommen, weitere Abklärungen seien notwendig (BGE 137 V 210 E. 4.2). 4.4.3 Hier liegen zwar mehrere vom Bundesverwaltungsgericht zu würdi- gende Berichte im Recht, die jedoch eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zulassen. Eine Beurteilung ohne eingehende Diskus- sion der die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Faktoren und ohne die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens ist im vorliegenden Fall nicht zulässig. Die vorliegende Konstellation hätte zwangsläufig zu ei- ner Präzisierung der vorhandenen Unterlagen führen müssen. Würde eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung respektive -würdigung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchfüh- rungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ab- zuklären (sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann), auf das Gericht. Daher und aufgrund dessen, dass vorliegend aufgrund der Aktenlage der Gesundheitszustand und dem- nach auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden kann, sind weitere medizinische Abklärungen im obge- nannten Sinn (vgl. E. 4.3 hiervor) anzuordnen. 4.4.4 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.

2 IVV). Dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 4.5 Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 28. März 2019 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung der notwen- digen medizinischen Abklärungen, erneuten Prüfung des Leistungsan- spruchs und zur Verfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf

C-1891/2019 Seite 18 Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der un- terliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung und neuer Verfügung gilt im Sozialversicherungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zu- rückzuerstatten. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenso wenig Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um- fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla- gen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 VGKE). 5.3 Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren bis zum 31. Ok- tober 2019 berufsmässig vertreten, weshalb ihm zu Lasten der unterliegen- den Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da keine Kos- tennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichti- gung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah- rens, sowie dem durchgeführten einfachen Schriftenwechsel und in Anbe- tracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen auf Fr. 1’500.- festzusetzen.

C-1891/2019 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. März 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Ab- klärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 1'500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-1891/2019 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

27

Gerichtsentscheide

36