Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-188/2014
Entscheidungsdatum
15.03.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-188/2014

Urteil vom 15. März 2016 Besetzung

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG) und Wegweisung.

C-188/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1990, mongolische Staatsangehörige) wurde von ihrer Mutter, welche infolge Heirat mit einem Schweizer Bürger eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, im Dezember 2010 illegal in die Schweiz geholt. Am 23. Februar 2012 erhielt die Beschwerdeführerin von der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt eine Kuraufenthaltsbewil- ligung (L-Bewilligung) zwecks medizinischer Behandlung (Therapierung ih- rer Alkoholsucht). Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen (nicht gesi- cherte Wiederausreise) wurde die bis am 7. Februar 2013 gültige Kurz- aufenthaltsbewilligung von der kantonalen Migrationsbehörde nicht mehr verlängert. B. Mit Eingabe vom 13. Februar 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin die kantonale Migrationsbehörde, beim Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen; eventuell sei ihr die Kurz- aufenthaltsbewilligung für ihre medizinische Behandlung in der Schweiz zu verlängern. Hierauf gelangte die kantonale Migrationsbehörde am 15. April 2013 an das BFM und beantragte die vorläufige Aufnahme der Beschwer- deführerin, eventuell die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20). C. Am 16. August 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin die Absicht mit, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung bzw. die vorläufige Aufnahme zu verweigern, und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. D. Mit Eingabe vom 9. September 2013, ergänzt durch eine ausführliche Stel- lungnahme der Anlaufstelle für Sans-Papiers Basel vom 13. November 2013 samt Beilagen (ärztlicher Bericht vom 5. September 2013, Bestäti- gung Deutschkurs und Schnupperwoche) sowie am 4. November 2013 nachgereichte Belege (ärztliches Attest in Bezug auf den Grossvater der Beschwerdeführerin sowie Bescheinigungen des Steueramtes über die Renten ihrer Grosseltern in der Mongolei), legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie in der Mongolei ohne die Hilfe ihrer Mutter verloren sei und umgehend wieder "auf der Strasse landen" würde, was ihren Tod bedeuten würde.

C-188/2014 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 26. November 2013 verweigerte das BFM die Zustim- mung zu einer Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den Zulassungs- voraussetzungen und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wies sie den Antrag um Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ab und beauftragte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt – unter Ansetzung einer Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung – mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Januar 2014 lässt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zustimmung zur kantonalen Aufenthaltsbewilligung be- antragen. Ferner sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben, wobei fest- zustellen sei, dass das BFM nicht zuständig sei, die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegzuweisen. Eventualiter sei sie in der Schweiz vorläu- fig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2014 hiess die Instruktionsrichte- rin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege gut und gab der Beschwerdeführerin Advokat Guido Ehrler als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. H. Nachdem der Vorinstanz die Frist zur Abgabe einer Vernehmlassung – "aufgrund hängiger Abklärungen" – zweimal erstreckt wurde, schliesst sie in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde, ohne auf die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen oder ir- gendwelche Abklärungsergebnisse nachzureichen. I. Mit Verfügung vom 3. April 2014 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. J. Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die ergänzende Eingabe der Beschwer- deführrein vom 6. August 2015 samt ärztlichem Bericht vom 7. Juli 2015

C-188/2014 Seite 4 und die am 12. November 2015 beigezogenen Akten der kantonalen Mig- rationsbehörde) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, mit denen die Zustimmung zur Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, unterliegen der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 VGG und Art. 5 VwVG). Dessen Urteil ist endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli- chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E.2 m.H.). 3. Die Vorinstanz hat entgegen den Anträgen der kantonalen Migrationsbe- hörde (Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Hauptantrag, Zustimmung

C-188/2014 Seite 5 zu einer Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den Zulassungsvoraus- setzungen als Eventualantrag) richtigerweise zuerst geprüft, ob die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilli- gung erfüllt sind. Denn die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung und setzt den Er- lass einer Wegweisungsverfügung voraus. Dabei wird der Bestand der Wegweisung nicht angetastet, sondern vielmehr vorausgesetzt; es wird le- diglich auf deren zwangsweise Vollstreckung verzichtet (vgl. A. BINDER OSER und R. ILLES in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 66 N 5 und Art. 83 N 47). Zum Zeitpunkt der Überweisung der Angelegenheit an das BFM lag noch gar keine Wegweisung vor. Eine solche kann indessen erst verfügt werden, wenn ein Gesuch um Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen bzw. im Falle einer Überweisung an das BFM die entsprechende Zustimmung verweigert wurde. 4. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist unter anderem die Zu- ständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestal- tung Art. 99 den Bundesrat ermächtigt. Diesem Auftrag kam der Bundesrat mit Art. 85 und Art. 86 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nach. Durchge- führt wird ein solches Zustimmungsverfahren u.a. dann, wenn es um die Frage der Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG geht und damit auch – so wie hier – um die Zulassung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE (vgl. M. NYFFENEGGER in: Caroni/Gäch- ter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 99 N 18 sowie Weisungen des BFM im Ausländerbereich, Stand 4. Juli 2014, Ziff. 1.3.2). Seit dem 1. September 2015 ist die diesbezüglich in den bisherigen Weisungen des BFM erwähnte Kasuistik in einer Verordnung des EJPD geregelt (vgl. Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 5 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Be- willigungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]; Ziff. 1.3.1.2.1 Bst. d der Weisungen und Erläuterungen des SEM im Ausländerbereich [AuG-Wei- sungen, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich, Stand 6. Januar 2016]).

C-188/2014 Seite 6 4.2 Bei der Beurteilung ist das SEM und somit auch das Bundesverwal- tungsgericht nicht an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden (vgl. Urteil des BVGer C-6255/2013 vom 13. Mai 2015 E. 3). Die darge- stellte Regelung gilt gemäss einem neuesten Grundsatzurteil des Bundes- gerichts nicht, wenn auf kantonaler Ebene ein positiver Rechtsmittelent- scheid ergangen ist (BGE 141 II 169 E. 4.3 und 4.4 m.H. auf frühere Recht- sprechung). Eine solche Ausnahmekonstellation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. 5. 5.1 Nach dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann von den Zulas- sungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden per- sönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwer- wiegenden persönlichen Härtefalles insbesondere die Integration des Ge- suchstellers (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), seine Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen. 5.2 Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im Gesetz (unter Abschnitt "Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen"), sei- ner Formulierung und den vom Bundesgericht in der Rechtsprechung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) genannten und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien, die allerdings weder einen abschliessenden Katalog darstellen noch kumulativ erfüllt sein müs- sen, ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalles restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingun- gen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Perso- nen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verwei- gerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefal- les müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang

C-188/2014 Seite 7 dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche In- tegration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem an- deren Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die be- troffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulas- sungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je m.H.). 5.3 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grundsätz- lich nicht berücksichtigt (anders Aufenthalte im Rahmen eines Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; vgl. dazu Urteil des BVGer C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2 m.H.). In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich die betreffende Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale In- tegration sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. 5.4 Zu beachten gilt es ferner, dass im Zusammenhang mit dem schwer- wiegenden persönlichen Härtefall ausschliesslich humanitäre Gesichts- punkte ausschlaggebend sind, wobei der Schwerpunkt auf der Veranke- rung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (heute sind diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Diese Prüfung kann nicht los- gelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkei- ten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausge- setzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine ge- wisse Überschneidung von Gründen, die für die Beurteilung der Vollzieh- barkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung sind (vgl. Art. 83 AuG), und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer C-3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 4.3 m.H.).

C-188/2014 Seite 8 6. 6.1 Die Vorinstanz ist nach einer Gesamtwürdigung der Umstände und in Anlehnung an die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien zum Er- gebnis gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege (keine über das übliche Mass hinausge- hende Integration, kein besonderes Abhängigkeits- oder eheähnliches Ver- hältnis im Sinne von Art. 8 EMRK, bestehende Behandlungsmöglichkeit ih- rer Alkoholsucht in der Heimat). 6.2 Die Beschwerdeführerin stellt ihren Gesundheitszustand ins Zentrum ihrer Argumentation. So würde sie im Falle einer Rückkehr in die Mongolei rasch wieder in eine akut lebensbedrohliche Gefahr geraten (Selbstintoxi- kation durch Alkoholmissbrauch). Dort stehe kein adäquates Therapiean- gebot zur Verfügung, um sie vor einer weiteren massiven Selbstgefähr- dung zu bewahren. Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz verfüge sie in der Mongolei auch über keine Verwandten, die in der Lage wären, sich um sie zu kümmern. Zudem falle ihre Beziehung zu ihrer hier lebenden Mutter unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. 6.3 Diese Einwände vermögen die Beurteilung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen, wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird. 6.3.1 In Bezug auf die Aufenthaltsdauer in der Schweiz (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Sie gelangte im Alter von 20 Jahren im Dezember 2010 in die Schweiz und hält sich mittlerweile erst etwas mehr als fünf Jahre hier auf, wobei ihr Aufenthalt bis zur Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung im Februar 2012 rechtswidrig war und bei der Härtefallprüfung ohnehin nicht berück- sichtigt werden kann (vgl. E. 5.3 vorstehend). 6.3.2 Obwohl sich die Beschwerdeführerin nach dem Besuch entsprechen- der Sprachkurse (vgl. u.a. Anmeldebestätigung der Ausbildungs- und Be- ratungsstelle für Migrantinnen und Migranten vom 30. August 2013 über den Besuch eines Sprachkurses mit Referenzniveau A2+) mittlerweile im Alltag verständigen kann, sind ihre Deutschkenntnisse offenbar nach wie vor begrenzt, weshalb beispielsweise die Anamnese anlässlich einer ärzt- lichen Behandlung nicht vollständig erhoben werden konnte (vgl. ärztlicher Bericht vom 7. Juli 2015). Von einer Integration (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE), wie sie für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Här- tefalles erforderlich wäre, kann auf jeden Fall keine Rede sein. Dies gilt

C-188/2014 Seite 9 insbesondere in sozialer und beruflicher Hinsicht. So lebte die Beschwer- deführerin von Geburt bis zum 20. Lebensjahr in der Mongolei, besuchte dort von 1997 bis 2002 die Primarschule und von 2003 bis 2005 die Se- kundarschule. Anschliessend liess sie sich an einer Musikschule ausbilden und arbeitete zeitweise als Hilfskraft im Pflegebereich. Nachdem ihre Mut- ter im Jahre 2007 das Land verlassen hatte, lebte sie zunächst bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits, danach im Haushalt ihres Vaters. Demge- genüber absolvierte sie hier in der Schweiz, wo sie in einer eigenen Woh- nung lebt (nicht bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater) offenbar lediglich ei- nen Schnupperkurs im Gastrobereich (vgl. Arbeitsbestätigung Hotel Restaurant Waldhaus vom 29. November 2012 betr. Absolvierung einer Schnupperwoche vom 12. – 16. November 2012). Zwar kann ihr damit der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) nicht gänzlich abgesprochen werden. Aufgrund ihrer Suchtprobleme ist es jedoch fraglich, ob sie – selbst nach Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung – fähig sein wird, dauerhaft einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Übrigen ist, bzw. war sie fi- nanziell abhängig von ihrer Mutter bzw. ihrem Stiefvater, die sie während ihres bisherigen Aufenthalts unterstützt haben. Allerdings scheint sie – im Gegensatz zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – jetzt auf Sozial- hilfeleistungen angewiesen zu sein (vgl. Mitteilung der Sozialhilfe Basel- Stadt an die kantonale Migrationsbehörde vom 20. August 2015, wonach die Beschwerdeführerin ein Unterstützungsgesuch um Sozialhilfe gestellt habe und per 20. August 2015 mit Nothilfe unterstützt werde). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsordnung nicht immer res- pektiert hat (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE), auch wenn aus den Akten – neben dem bereits erwähnten illegalen Aufenthalt – lediglich ein (versuch- ter) Ladendiebstahl ersichtlich ist (vgl. Verfügungsrapport der kantonalen Migrationsbehörde vom 10. April 2013). 6.3.3 Was die Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen anbe- langt, wird insbesondere auf die besondere Abhängigkeit der Beschwerde- führerin zur Mutter hingewiesen, die sie emotional stark an sich gebunden habe (vgl. Bericht des Zentrums für Suchtmedizin Basel vom 5. September 2013 S. 2). Aufgrund dieses Abhängigkeitsverhältnisses (emotional und fi- nanziell), das über die normalen, gefühlsmässigen familiären Bande aus- gehe, falle diese Beziehung unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wo- mit die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilli- gung habe.

C-188/2014 Seite 10 6.3.3.1 Zwar können sich die Kriterien, die sich aus Art. 8 EMRK für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben, bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer C-5509/2007 vom 4. August 2008 E. 4.4 m.H.). Um aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwischen Eltern und er- wachsenen Kindern ein Anwesenheitsrecht ableiten zu können, bedarf es jedoch nebst dem Zusammenleben zusätzlicher Elemente einer Abhängig- keit, die über die üblicherweise zwischen Familienangehörigen bestehen- den gefühlsmässigen Bindungen hinausgehen (vgl. KARPENSTEIN/MAYER, EMRK, Kommentar, München 2012, Rz 45 zu Art. 8; EGMR v. 17.4.2003, Yilmaz, Nr. 52853/99, Z. 44). 6.3.3.2 In casu gelangte die Mutter der damals 17-jährigen Beschwerde- führerin in die Schweiz und liess ihre Tochter bei den Grosseltern bzw. de- ren Vater zurück. Auch nach der Einreise zog die Beschwerdeführerin nicht zu Mutter und Stiefvater nach Pratteln (BL) sondern nach Basel, wo sie heute noch lebt. Zwar kümmert sich die Mutter mehr um die Beschwerde- führerin, als dies sonst bei erwachsenen Kindern üblich ist. Diese Betreu- ung – sofern die Beschwerdeführerin sich nicht gerade in einer Klinik auf- hält – beschränkt sich offensichtlich aber immer auf die Zeit nach den je- weiligen Alkoholintoxikationen, wobei gemäss ärztlichem Bericht des Zent- rums für Suchtmedizin Basel vom 5. September 2013 u.a. ein Streit mit der Mutter oder die kurzfristige Trennung von der Mutter Auslöser gewesen sein sollen. Aufgrund der getrennten Wohnsitze und der Tatsache, dass die Mutter erwerbstätig ist (vgl. Bestätigung vom 1. April 2013 über ein monat- liches Einkommen der Mutter von Fr. 2'000.- sowie Bestätigung der Grün- dung einer Firma in Allschwil betr. Einfuhr und Handel mit Naturprodukten aus der Mongolei vom 4. August 2015), ist eine derart intensive Betreuung, welche auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis schliessen liesse, auch gar nicht möglich. Im Übrigen ist es fraglich, ob und wie stark die Beschwer- deführerin in finanzieller Hinsicht heute noch von Mutter und Stiefvater ab- hängig ist (vgl. E. 6.3.2 vorstehend). Ausserdem scheint es ihr offenbar ohne entsprechende Betreuung möglich zu sein, für einen Monat ferienhal- ber in die Mongolei zu reisen (vgl. ihr bei der kantonalen Migrationsbehörde eingereichtes Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums vom 29. Mai 2015). 6.3.3.3 Da es im vorliegenden Fall – wie dargelegt – bereits an der Voraus- setzung des Zusammenlebens mangelt, fällt die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Mutter nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Die von ihr in der

C-188/2014 Seite 11 Rechtsmitteleingabe zitierte Rechtsprechung des EGMR (Urteile v. 13.7.1995, Nasri, Nr. 19465/92, v. 22.5.2008, Emre, Nr. 42034/04, v. 23.6.2008, Maslov, Nr. 1638/03, und v. 10.11.2011, Mallah, Nr. 29681/08) vermag daran nichts zu ändern, weil die betroffenen Personen in all diesen Fällen mit den Eltern zusammenlebten und/oder einen langjährigen Vo- raufenthalt in der Schweiz bei den Eltern vorzuweisen hatten. 6.3.4 Was die Möglichkeiten zur (sozialen) Wiedereingliederung der Be- schwerdeführerin im Herkunftsstaat anbelangt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE), so ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen (gröss- ten und wichtigsten Teil ihres Lebens – samt Schulen, Erstausbildung und erste berufliche Tätigkeit – in der Mongolei verbracht; in der Schweiz kaum sozial und beruflich integriert), dass diese im Heimatstaat durchaus gege- ben sind, falls sie gesund ist und dementsprechend bei ihr keine Selbstge- fährdung wegen Alkoholintoxikationen mehr vorhanden ist. Eine Wieder- eingliederung im Herkunftsstaat wird von ihr denn auch ausschliesslich im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand in Frage gestellt (keine adäquaten Therapieangebote in der Mongolei bzw. fehlende Bezugsperso- nen, um sie vor weiteren massiven Selbstgefährdungen zu bewahren). 6.3.4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE stellt der Gesundheitszustand ein Kriterium dar, das in Verbindung mit anderen Elementen grundsätzlich zur Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls führen kann. Voraussetzung ist, dass der Betroffene an einer ernsthaften gesund- heitlichen Beeinträchtigung leidet, die während einer langen Zeitspanne dauernde ärztliche Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmass- nahmen notwendig macht, welche im Herkunftsland nicht erhältlich sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz die Gefahr schwerwiegender Fol- gen für seine Gesundheit nach sich zieht. Die Tatsache allein, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz höheren Standards entspricht, ist dagegen nicht relevant (BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209; Urteil des Bundes- gerichts 2C_316/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.3 und 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2). Dass gesundheitliche Gründe nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenwirken mit anderen Elementen einen schwer- wiegenden persönlichen Härtefall begründen können, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass solche Gründe in erster Linie ein Vollzugshindernis nach Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. Urteil des BVGer C-931/2009 vom 27. Januar 2012 E. 6.7.2). Denn eine Person, die lediglich gesundheitliche Gründe vorbringen kann, unterscheidet sich nicht wesentlich von zahllosen in ihrer Heimat verbliebenen Landsleuten, welche die gleichen gesundheit- lichen Probleme haben, ohne dass sie deswegen eine ausländerrechtlich

C-188/2014 Seite 12 privilegierte Behandlung beanspruchen könnten (Urteil des Bundesge- richts 2A.214/2002 vom 23. August 2002 E. 3.4). 6.3.4.2 Genau dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Ihr Gesundheits- zustand war der ausschliessliche Grund für ihre Einreise in die Schweiz (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Eingabe vom 9. September 2013 an die Vorinstanz). Ohne das Kriterium des Gesundheitszustandes nach Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE liegt bei ihr – sowohl gesamtheitlich als auch einzeln betrachtet – kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass eine ausländische Person, die zum ersten Mal in die Schweiz kommt und bereits an einer ernsthaften Krankheit leidet, sich im Zusammenhang eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalles nicht einzig auf diesen Grund berufen kann (vgl. BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209 m.H.). 6.4 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu Recht verneint hat, weshalb die Verweigerung der Zustimmung zu einer Aufent- haltsbewilligung in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nicht zu beanstanden ist. 7. Als gesetzliche Folge der nicht erteilten Aufenthaltsbewilligung bzw. der verweigerten Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz in casu keine Wegweisung hätte anordnen dürfen, weil diese in die ausschliessliche Kompetenz der Kantone falle. Das Gesetz spricht denn auch von den zuständigen Behörden, womit nicht nur der Kan- ton gemeint ist. Praxisgemäss erlässt daher das SEM immer dann eine Wegweisungsverfügung, wenn es die Zustimmung zur Erteilung oder zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, was bisher vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung nie beanstandet wurde (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-2145/2014 vom 26. März 2015 E. 6.1). Auch aus verfahrensökonomischer Sicht ist es angebracht, dass jeweils diejenige Behörde die Wegweisung verfügt, welche die Bewilligung bzw. die Zustimmung zur Bewilligung verweigert hat. Ansonsten führt dies unnötigerweise zu einem Hin und Her, wenn der Kanton nach der Verwei- gerung der Zustimmung durch das SEM die Wegweisung verfügt, um dann die Angelegenheit zur Beurteilung allfälliger Vollzugshindernisse wiederum dem SEM zu überweisen.

C-188/2014 Seite 13 8. Zu prüfen ist sodann, ob dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerde- führerin aus der Schweiz Hindernisse entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, zulässig oder zumutbar, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzliche Bestimmungen über die vor- läufige Aufnahme (vgl. Art. 83 Abs. 1 AuG). Die genannten drei Bedingun- gen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unmöglichkeit, Unzu- lässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Be- dingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich im Besitze eines gültigen heimat- lichen Reisepasses (vgl. ihr Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums vom 29. Mai 2015). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als möglich. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Fol- ter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 8.2.1 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf zwei Urteile des EGMR und auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsge- richts geltend, dass sie unter den Schutzbereich von Art. 3 EMRK falle, weil sie in der Mongolei – bedingt durch die nicht überwindbare Alkoholerkran- kung – akut selbstgefährdet sei. 8.2.2 Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung des deutschen Bundes- verwaltungsgerichts in casu nicht massgebend ist, hat der EGMR in einem Urteil festgestellt, dass die Ausschaffung einer in der terminalen Phase an

C-188/2014 Seite 14 AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") im Einzelfall zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könne (vgl. Urteil EGMR vom 2. Mai 1997 D. gegen Grossbritannien, Rep. 1997-III, E. 49 ff.; vgl. demgegenüber zwei Unzuläs- sigkeitsentscheide des EGMR vom 25. November 2004 und 22. Juni 2004 Amegnigan gegen die Niederlande [Nr. 25629/04] bzw. Ndangoya gegen Schweden [Nr. 17868/03], in denen jeweils die Ausschaffung des HIV-po- sitiven Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK für zulässig befunden wurde; vgl. im Übrigen die entsprechende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 f. m.H.). In Bestätigung und Präzisierung dieser Grundsätze hat der EGMR in einem Fall, bei dem es um die Rückschaffung eines an Schizo- phrenie erkrankten Mannes nach Algerien ging, festgehalten, dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein könnte, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmög- lichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines be- reits bestehenden psychischen Leidens der von der Rückschaffung be- troffenen Person zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen dieser Person zur Folge haben könnte (vgl. Urteil EGMR vom 6. Februar 2001 Bensaid gegen Grossbritannien, Rep. 2001-I, E. 37). Allerdings wies der Gerichtshof auch in diesem Entscheid auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK hin, die nach seinen Ausfüh- rungen insbesondere in jenen Fällen gelte, in denen der betreffende Kon- ventionalstaat nicht unmittelbar für die Zufügung von Leid verantwortlich sei. Entsprechend verlangt der Gerichtshof, dass im Einzelfall aufgrund ei- ner sorgfältigen Prüfung aller relevanten Umstände konkret (das heisst im Sinne eines "real risk") erkennbar ist, dass eine Ausschaffung mit den Massstäben von Art. 3 EMRK vereinbar wäre, und verneint daher eine Ver- letzung von Art. 3 EMRK, wenn das Risiko einer wesentlichen Verschlech- terung der Gesundheit der betroffenen Person im Falle einer Rückschaf- fung rein spekulativer Natur ist (vgl. Urteil Bensaid gegen Grossbritannien, a.a.O. E. 39 und 40). 8.2.3 Ob in casu – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – tatsäch- lich jene aussergewöhnlichen Umstände auszumachen sind, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässig- keit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen führen könnten, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen letztlich aber offen gelassen werden.

C-188/2014 Seite 15 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Aus- länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.1 Bezüglich der Mongolei kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefahr dar- stellen würde, gesprochen werden. Es bleibt daher zu prüfen, ob allenfalls individuelle (insbesondere medizinische) Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten. 8.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit 16 Jah- ren mit dem Alkoholkonsum begonnen hat (ausgelöst durch die Trennung von der Mutter, das Zusammenleben mit einem alkoholkranken und unter Alkoholeinfluss gewalttätigen Vater sowie einer alkoholkranken Stiefmutter und durch ihre Adoleszenz) und seither unter einer schweren Alkoholer- krankung (Alkoholsucht) leidet (vgl. Bericht des Zentrums für Suchtmedizin Basel vom 5. September 2013). Unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz nahm sie eine Behandlung in der Multikulturellen Suchtberatungs- stelle beider Basel (MUSUB) auf (vgl. Bericht der MUSUB vom 4. Februar 2013). Trotz dieser Behandlung musste sie am 5. September 2011 nach einer akuten Alkoholintoxikation in der Suchtabteilung U2 der UPK (Univer- sitäre Psychiatrische Kliniken Basel) stationär aufgenommen werden, wo- bei sie am 13. September 2011 entlassen wurde. Bereits im November 2011 wurde sie erneut hospitalisiert. Bis anfangs Juli 2013 folgten fünf wei- tere stationäre Aufenthalte. Auslöser dieser Hospitalisationen waren je- weils massive Selbstgefährdungen durch den Gebrauch von Alkohol (zwi- schen 1.69 und 3.2 Promille). Ab November 2012 besuchte sie auch eine ambulante Einzeltherapie (vgl. Berichte der MUSUB vom 4. Februar 2013, der UPK vom 19. Oktober 2011 und des Zentrums für Suchtmedizin Basel vom 5. September 2013). Nachdem durch die Betreuung bei der MUSUB keine dauerhafte Besserung des Gesundheitszustandes erzielt werden konnte, befindet sie sich seit dem 30. April 2015 in Behandlung eines Fach- arztes für Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik Sonnenhalde in Basel. Am 6. August 2015 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht dieses Arz-

C-188/2014 Seite 16 tes vom 7. Juli 2015 nachreichen. Dort werden insgesamt zehn UPK-Hos- pitalisationen aufgeführt, wobei anlässlich eines Atemtests einmal 5.4 Pro- mille Alkohol gemessen wurden. Nach diesem Bericht ist ein fataler Verlauf durch Alkoholvergiftung oder Suizid durchaus möglich. Erwähnt ist u.a. ein Suizidversuch aus dem Jahre 2012 (sie wollte in den Rhein springen). 8.3.3 Während die Vorinstanz in ihrer Verfügung – u.a. gestützt auf interne Abklärungen (vgl. Stellungnahme der Fachspezialistin Asyl vom 29. Mai 2013) – davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat ent- sprechend medizinisch behandelt werden kann ("staatliche oder private medizinische Institutionen, besonders im psychiatrischen Bereich, verfü- gen über Abteilungen für Alkoholentzug; verschiedene NGO sind im Be- reich der Bekämpfung des Alkoholismus aktiv"), wird in der Beschwerde- eingabe bestritten, dass in der Mongolei ein entsprechendes Therapiean- gebot zur Verfügung stehe. Im ganzen Land existiere lediglich ein Kran- kenhaus am Stadtrand von Ulaanbaatar (staatliches Zentrum für Narkolo- gie), das Alkoholabhängigen medizinische Unterstützung biete. Die Klinik verfüge jedoch lediglich über 50 Plätze und die Programme beschränkten sich auf zehn Tage (während fünf Tagen Behandlung mit Medikamenten, dann während fünf weiterer Tage Besuch von Vorträgen). Eine psychothe- rapeutische Betreuung scheine nicht Teil der Behandlung zu sein. Zwar gebe es auch private Anbieter von Programmen für Alkoholabhängige. Diese verfügten jedoch meist über noch weniger Plätze als das staatliche Zentrum für Narkologie. 8.3.4 Wie bereits erwähnt, ist die Tatsache allein, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz höheren Standards entspricht, nicht relevant (vgl. E. 6.3.4.1 vorstehend sowie BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.). Nicht entscheidend ist ferner, dass das Therapieangebot gegenüber der Schweiz kleiner ist. Immerhin konnte die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 im staatlichen Zentrum für Narkologie behandelt werden. Mit finanzieller Un- terstützung aus der Schweiz wäre eine entsprechende Behandlung auch bei einem privaten Anbieter in der Mongolei möglich. Was die von ihr gel- tend gemachte fehlende psychotherapeutische Betreuung anbelangt, so sind in der Mongolei Therapien von psychischen Erkrankungen durchaus möglich. Neben verschiedenen psychiatrischen Einrichtungen gibt es in Ulaanbaatar insbesondere auch psychosoziale Rehabilitationszentren für Menschen mit psychischen Beschwerden sowie Beratungsstellen für Er- wachsene (vgl. Urteil des BVGer D-6173/2013 vom 13. Februar 2014

C-188/2014 Seite 17 E. 8.4). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher wie die Vorinstanz da- von aus, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin in der Mongolei grund- sätzlich ein adäquates Therapieangebot besteht. 8.3.5 Wie schon die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Stellungnahme der Fachspezialistin Asyl vom 29. Mai 2013), reicht ein vorhandenes Therapie- angebot für eine erfolgversprechende Behandlung allein nicht aus. Zu be- rücksichtigen ist u.a. noch das soziale Umfeld, bzw. ob die Beschwerde- führerin in der Heimat über konkrete persönliche Anknüpfungspunkte ver- fügt (vgl. Urteil des BVGer D-5432/2012 vom 5. September 2013 E. 4.3.2.1). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz verfügt die Be- schwerdeführerin in der Mongolei jedoch über kein soziales Umfeld (mehr) bzw. über Verwandte, die in der Lage wären, sich um sie zu kümmern, wenn sie nach einer Therapie entlassen würde oder nach einer weiteren Selbstintoxikation durch Alkohol wieder eingewiesen werden müsste. Ihr Grossvater leidet an Leberkrebs im Endstadium (Stand: November 2013) und wird von dessen Frau gepflegt, welche ihrerseits gehbehindert ist. Ihre Tante, bei der die Beschwerdeführerin eine Weile lebte, hat selbst einen alkoholkranken Sohn und weigert sich offenbar, die Verantwortung über eine weitere alkoholkranke Person zu übernehmen. Ihr Vater – ebenfalls schwer alkoholkrank, gewalttätig und hauptsächlich verantwortlich für das Suchtproblem der Beschwerdeführerin – kann und sollte sich aus nahelie- genden Gründen nicht um sie kümmern. Zudem lebt er in einem kleinen Dorf, ca. 350 km von Ulaanbaatar, und somit weit entfernt von den oben erwähnten Therapiemöglichkeiten. Schliesslich befindet sich ihr Bruder in Südkorea, wo er studiert (vgl. die gegenüber der kantonalen Migrationsbe- hörde abgegebene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2013). Bezeichnenderweise lebte die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 auf der Strasse und befand sich nach Angaben ihrer Grossmutter in einem lebensbedrohenden Zustand, weshalb die Mutter daraufhin in die Mongolei reiste und für sie einen Platz im Zentrum für Narkologie organisierte, wo sie nach neun Tagen wieder entlassen wurde. Es ist deshalb nachvollzieh- bar, dass die Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin nach einer Rück- kehr in die Mongolei wegen des fehlenden sozialen Umfelds ungleich grös- ser ist als in der Schweiz, wo sich die Mutter um sie kümmern und ihr den notwendigen Rückhalt geben kann. 8.4 In Anbetracht dieser gesamtheitlich zu beurteilenden Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt als unzu- mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Nachdem sich

C-188/2014 Seite 18 aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Bezug auf die Zu- stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen sowie bezüglich der Wegweisung aus der Schweiz abzuweisen ist. Hingegen ist die Beschwerde, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft, gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. November 2013 ist hinsichtlich der Ziffern 2 (2. und 3. Satz) und 3 des Dispositivs aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang – die Beschwerdeführerin ist lediglich mit ihrem Eventualantrag durchgedrungen – wären die reduzierten Verfah- renskosten grundsätzlich ihr aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2014 jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Guido Ehrler als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt, weshalb sie davon befreit ist, für die entstanden (ermässigten) Verfahrenskosten aufzukom- men. 10.2 Im Rahmen ihres teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine gekürzte Parteientschädigung zu- zusprechen. Für den übrigen Aufwand ist der als amtlicher Anwalt bestellte Parteivertreter entsprechend zu entschädigen. Der Rechtsvertreter stellt in der am 8. April 2014 eingereichten Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 3'531.05 (inkl. Auslagen und Zuschlag für die Mehrwertsteuer) in Rech- nung. In Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Ein- gaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite der bislang ausgerichteten Entschädigun- gen ist der Beschwerdeführerin – unter Einbezug der am 6. August 2015 nachgereichten Eingabe – eine Entschädigung (Parteientschädigung und amtliches Honorar zusammen) von Fr. 2'800.- zuzusprechen, wobei die Beschwerdeführerin das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten hat, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

C-188/2014 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 (2. und 3. Satz) sowie 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzu- nehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 900.- zugesprochen. 5. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'900.- ausgerichtet. 6. Die Beschwerdeführerin hat das amtliche Honorar des Rechtsvertreters dem Bundesverwaltungsgericht zu vergüten, wenn sie später zu hinrei- chenden Mitteln gelangt. 7. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt (ad BS [...])

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:

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AuG

  • Art. 30 AuG
  • Art. 40 AuG
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  • Art. 83 AuG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 25 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK

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  • Art. 4.4 m.H

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 37 VGG

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  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
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  • Art. 52 VwVG
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  • Art. 65 VwVG

VZAE

  • Art. 31 VZAE
  • Art. 85 VZAE

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