B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1869/2021
Urteil vom 20. Juni 2023 Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Helena Falk.
Parteien
A._______, (USA), Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Beitritt zur freiwilligen Versicherung, Einspracheentscheid der SAK vom 25. Februar 2021.
C-1869/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), ge- boren am (...) 1976, ist schweizerische Staatsangehörige. Sie war von Ap- ril 1995 bis September 2016 – mit diversen Unterbrüchen – in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete die obligatorischen Beiträge an die schweize- rische AHV (vgl. IK-Auszug, in: Akten der Vorinstanz gemäss Aktenver- zeichnis vom 13. September 2021 [nachfolgend SAK-act.] 25). Insbeson- dere in den Jahren 2011 bis 2013, 2015 und 2016 (mit Ausnahme des Mo- nats September 2016) arbeitete die Versicherte nicht in der Schweiz; sie bezahlte in diesen Jahren jedoch als Nichterwerbstätige AHV-Beiträge. Ebenso entrichtete sie in den Jahren 2017 und 2018 entsprechende Akon- tobeiträge (vgl. Akten der Sozialversicherungsanstalt B._______ [nachfol- gend SVA-act.] 212, 234). A.b Die Versicherte absolvierte in der Schweiz die Ausbildung zur Kinder- gärtnerin, schloss diese im Jahr 2002 ab und arbeitete danach eine Zeit- lang auf diesem Beruf. In den Jahren 2005 und 2006 besuchte sie in (...) eine Musicalschule und liess sich in den Fachrichtungen Gesang, Tanz und Schauspiel ausbilden (BVGer-act. 29, Beilage; SVA-act. 40). In den Jahren 2008, 2011/2012, 2014/2015, 2017/2018, 2020 und 2022 absolvierte die Versicherte in den Vereinigten Staaten (USA) weitere, zum Teil mehrmo- natige Aus- und Weiterbildungen (in den Bereichen ...; BVGer-act. 29, Bei- lage und BVGer-act. 30, Beilage 10). Bis Ende 2019 war die Versicherte in der Gemeinde (...) im Kanton B._______ gemeldet, bezahlte dort Steuern und bezog Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenversiche- rung (SAK-act. 1, S. 4; SVA-act. 351). Per 1. Januar 2020 bescheinigten die schweizerischen Einwohnerdienste ihr den Wegzug in die USA (SAK- act. 42, S. 11). A.c Am 24. April 2018 teilte die Sozialversicherungsanstalt B._______ (nachfolgend: SVA) der Versicherten mit, gemäss Steuerverwaltung habe sie in den Jahren 2015 und 2016 Einkommen aus einer selbständigen Tä- tigkeit erzielt (SVA-act. 251). Als kantonale Ausgleichskasse habe die SVA zu prüfen, ob sich daraus eine Beitragspflicht ergebe. Die SVA bat die Ver- sicherte, hierfür ein Anmeldeformular (‘Formular zur Prüfung der Beitrags- pflicht für Selbständigerwerbende’) auszufüllen. Von Juli bis September 2018 ersuchte die SVA die Versicherte um Einreichung ergänzender Be- lege, insbesondere des Formulars ‘Mehrfachtätigkeit’ (SAK-act. 42, S. 6; SVA-act. 318 ff.). Aus den angeforderten Unterlagen (vgl. SVA-act. 263 ff.,
C-1869/2021 Seite 3 276 ff., 327) ergab sich insbesondere, dass die Versicherte seit 2015 aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Künstlerin und Lehrerin/Coach in den USA (geringe) Einnahmen erzielt (SVA-act. 281). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 teilte die SVA der Versicherten mit, die Prüfung der Un- terlagen habe ergeben, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz befinde (SVA-act. 335; vgl. auch BVGer-act. 29, Beilage). Dadurch ende die Versicherungsunterstellung bei der Schweizerischen Al- ters- und Hinterlassenenversicherung. Die Anmeldung in der Schweiz sei nicht ausschlaggebend für die Versicherungsunterstellung. Daher werde das Abrechnungskonto der Versicherten als Nichterwerbstätige per 31. De- zember 2016 beendet. Zugleich wurden der Versicherten die Beiträge 2017 und 2018 (bis Ende September) zurückerstattet (SVA-act. 336 – 342). A.d Die Versicherte meldete sich daraufhin am 18. resp. 19. März 2019 (Posteingang: 26. März 2019) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) rückwirkend per 1. Januar 2017 zur Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (AHV/IV; nachfolgend: freiwillige Versicherung) an (SAK-act. 1; vgl. dazu auch Angabe der Mutter der Versicherten vom 1. Oktober 2018 be- treffend Auskunft der SVA in BVGer-act. 29, Beilage). Sie führte dabei ins- besondere aus, sie sei als Studentin im Ausland gewesen und habe eine Ausbildung absolviert (SAK-act. 1, S. 3). Nach dem Abschluss dieser Aus- bildung habe sie sich mit einem Visum im Ausland aufgehalten, sie sei aber von Zeit zu Zeit in der Schweiz gewesen, um als Lehrerin zu arbeiten. Die Minimalbeiträge der AHV seien damit beglichen worden. Im April und Mai 2019 gab die SAK der Versicherten bekannt, sie müsse sich bei der zu- ständigen schweizerischen Vertretung im Ausland anmelden (SAK-act. 2 – 9). Am 18. Juni 2019 teilte die SAK der Versicherten sodann mit, da sie gemäss Auskunft der Gemeinde noch immer in der Schweiz gemeldet sei, könne sie sich, als nichterwerbstätige Person ohne festen Wohnsitz im Ausland, bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnortes zur Bei- tragszahlung melden (SAK-act. 12). Die Aufnahme bei der freiwilligen AHV/IV sei für Personen, welche in der Schweiz angemeldet seien, nicht möglich. Daher könne auf das Beitragsgesuch nicht eingetreten werden. In einem Telefonat vom 20. Juni 2019 ersuchte die Mutter der Versicherten um Bestätigung dieser Angaben, da die kantonale Ausgleichskasse die Versicherungsunterstellung per Ende 2016 beendet habe. Die SAK bestä- tigte daraufhin erneut, dass die kantonale Ausgleichskasse zuständig sei, solange die offizielle Adresse der Versicherten in der Schweiz liege (SAK- act. 14).
C-1869/2021 Seite 4 A.e Daraufhin meldete sich die Versicherte am 14. Juli 2019 (Posteingang: 30. Juli 2019) als Selbständigerwerbende/Einzelfirma bei der SVA an (SVA- act. 358 – 367). Als Geschäftsadresse gab sie jene in (...), als Wohnad- resse jene in der Schweiz an. Den Beginn der selbständigen Tätigkeit da- tierte sie auf den 1. Januar 2017. Sie führte aus, sie arbeite als Lehrerin, Coach, Sängerin und Songwriter. Die Frage, ob sie zusätzlich im Ausland erwerbstätig sei, bejahte sie und führte aus, sie arbeite als Selbständiger- werbende in (...). Die SVA forderte daraufhin am 31. Juli 2019 von der Ver- sicherten weitere Angaben, insbesondere sei das Formular ‘Mehrfachtätig- keit’ auszufüllen und einzureichen (SVA-act. 368, 372). Die Unterlagen gin- gen am 25. September 2019 bei der SVA ein (SVA-act. 375). Auf dem For- mular ‘Mehrfachtätigkeit’ führte die Versicherte aus, ihr Lebensmittelpunkt liege in den USA (SVA-act. 376). Die SVA teilte dieser daraufhin am 30. September 2019 mit, dass sich ihr Lebensmittelpunkt weiterhin nicht in der Schweiz befinde (SVA-act. 397), wobei die Anmeldung in der Schweiz für die Versicherungsunterstellung nicht ausschlaggebend sei. Dadurch habe die Versicherungsunterstellung per 31. Dezember 2016 geendet. Am letztjährigen Entscheid (vgl. hiervor Bst. A.c in fine) werde festgehalten. A.f Per Ende 2019 wurde die Versicherte aus der Schweiz abgemeldet (SAK-act. 42, S. 11). Am 19. November 2020 teilte sie der Vorinstanz mit, sie wolle nun der freiwilligen Versicherung beitreten (SAK-act. 15). Sie sei während Jahren zwischen der Schweiz und den USA hin- und hergereist und habe sich per Ende 2019 aus der Schweiz abmelden müssen. Am 30. November 2020 reichte die Versicherte per E-Mail das am 29. Novem- ber 2020 unterzeichnete ‘Formular für einen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV’ ein (SAK-act. 16). Ergänzend gab sie an, sie sei bis Ende 2019 in der Schweiz angemeldet gewesen, habe dort Steuern bezahlt und sei bei der SVA freiwillig versichert gewesen. Die SVA habe sie rückwirkend per Ende 2016 aus der Versicherung ausgeschlossen. Danach habe sie sich weiter- hin freiwillig versichern wollen. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass sie sich erst freiwillig versichern könne, wenn sie in der Schweiz abgemel- det sei. Die Gemeinde habe die Abmeldung nun per 1. Januar 2020 vorge- nommen. Danach sei sie, die Versicherte, sich fast das ganze Jahr 2020 nicht sicher gewesen, ob sie überhaupt in den USA bleiben könne, da sie auf ihr Visum gewartet habe, welches nun bestätigt worden sei. Sie sei von 2014 bis 2020 freiberuflich tätig gewesen und habe keine fixen Arbeitgeber gehabt. Ausserdem sei sie Studentin im Ausland gewesen und habe eine Ausbildung absolviert. Sie würde sich nun gerne weiterhin freiwillig versi- chern. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 teilte die SAK der Versicherten mit, dass sie ihr eine Aufnahmebestätigung senden werde, sobald sie sich
C-1869/2021 Seite 5 in (...) angemeldet habe (SAK-act. 21; vgl. auch SAK-act. 19 – 20). Am 24. Dezember 2020 gab die Versicherte an, dass die Anmeldung bei der Schweizer Vertretung in (...) nun erfolgt sei (SAK-act. 22 – 23). Am 11. Ja- nuar 2021 sandte sie der SAK erneut das Formular ‘Beitrittserklärung’ zur freiwilligen AHV/IV zu (SAK-act. 24; so schon in SAK-act. 16). Darauf führte sie namentlich aus, sie sei bis Ende 2019 in der Schweiz wohnhaft gewe- sen und seit Anfang 2020 wohne sie in den USA. A.g Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 wies die Vorinstanz das Beitritts- gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. November 2020 ab (SAK-act. 31). Sie begründete dies damit, die Versicherte sei unmittelbar vor dem Aus- scheiden aus der obligatorischen Versicherung nicht mindestens während fünf Jahren ununterbrochen der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen, und sie habe auch nicht innert Jahresfrist seit dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung ein Beitrittsgesuch eingereicht. Dagegen erhob die Versicherte am 7. Februar 2021 Einspra- che (SAK-act. 32, S. 3 f.). Sie machte insbesondere geltend, sie habe sich zur Rückerstattung der Beiträge 2017 und 2018 nicht äussern können. Es sei ihr nicht klar, warum sie rückwirkend (per Ende 2016) aus der AHV aus- geschlossen worden sei, da sie damals immer noch in der Schweiz ange- meldet gewesen sei. Vor dem Jahr 2020 habe sie gar nicht (der freiwilligen Versicherung) beitreten können, da sie immer noch in der Schweiz gemel- det gewesen sei und das neue Visum für die USA erst im November 2020 erhalten habe. Somit habe sie erst dann gewusst, dass sie nicht in die Schweiz zurückkehren müsse. Fakt sei ja, dass sie nur einen Beitritt bean- tragen könne, wenn sie eine Wohnsitzbescheinigung der USA vorweisen könne. Mit Entscheid vom 25. Februar 2021 wies die Vorinstanz die Ein- sprache ab und bestätigte die Verfügung vom 19. Januar 2021 (SAK- act. 33). Zur Begründung führte sie an, die Versicherte sei bis zum 31. De- zember 2019 in der Schweiz wohnhaft gewesen, die SVA habe jedoch die Beitragspflicht als Nichterwerbstätige per 31. Dezember 2016 aufgehoben. Die SAK habe das Beitrittsgesuch erst am 29. November 2020 erhalten. Diese Anmeldung sei nicht innert Jahresfrist gemäss Art. 8 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) erfolgt. Zudem sei die Versi- cherte infolge der Aufhebung der Beitragspflicht seitens der SVA die letzten fünf aufeinanderfolgenden Jahre nicht versichert gewesen. B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2021 (Zustellung: 19. März 2021) erhob die Versicherte am 5. April 2021 (Postaufgabe:
C-1869/2021 Seite 6 13. April 2021) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie brachte insbesondere vor, sie sei bis am 31. Dezember 2019 in der Gemeinde (...) angemeldet und wohnhaft gewesen. Zudem habe sie dort Steuern bezahlt und Beiträge an die SVA geleistet. Sie sei von der SVA am 17. Oktober 2018 rückwirkend per 31. Dezember 2016 aus der obligatorischen AHV- Versicherung ausgeschlossen worden, womit sie ihr Beitrittsgesuch zur freiwilligen Versicherung gar nicht innert Jahresfrist habe einreichen kön- nen. Ohnehin sei ihr nicht klar, warum sie aus der AHV ausgeschlossen worden sei, denn sie sei ja weiterhin in der Gemeinde (...) gemeldet gewe- sen. Sie habe ihre Aufenthaltsbewilligung für die USA erst im November 2020 erhalten und habe somit erst dann gewusst, dass sie nicht in die Schweiz zurückkehren müsse. Ausserdem habe sie sich vor dem Jahr 2020 vorerst nicht in Genf anmelden können, weil sie bis Ende 2019 in der Schweiz angemeldet gewesen sei und bis Juni 2019 immer regelmässig AHV-Beiträge bezahlt habe. Sie habe bereits am 19. März 2019 einen An- trag zum Beitritt bei der AHV in Genf gestellt. Dieser sei aber am 18. Juni 2019 abgelehnt worden, mit der Begründung, sie sei in der Gemeinde (...) immer noch angemeldet, und ein Beitritt sei deshalb nicht möglich. B.b Der mit Zwischenverfügung vom 30. April 2021 bzw. Schreiben vom 27. Juli 2021 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 3, 7, 8). B.c In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2021 brachte die Vor- instanz vor, die Beschwerdeführerin sei von der SVA mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 rückwirkend auf den 31. Dezember 2016 aus der obliga- torischen Versicherung ausgeschlossen worden (BVGer-act. 10). Das Bei- trittsgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. November 2020 sei damit nicht rechtzeitig eingereicht worden. Darüber hinaus weise die Beschwer- deführerin keine vorbestehende Versicherungsdauer von fünf Jahren auf, denn ab Januar 2017 bestehe eine Versicherungslücke. B.d Mit Replik vom 27. Dezember 2021 (Posteingang: 13. Januar 2022) machte die Beschwerdeführerin geltend, indem sie – ohne (rechtzeitige) Information – rückwirkend aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlos- sen worden sei, habe sie ohne ihr Zutun eine Frist verpasst und keine Chance gehabt, etwas an der Situation zu ändern (BVGer-act. 14). Sie sei all die Jahre mehrmals in die Schweiz zurückgekehrt und habe als stellver- tretende Lehrperson AHV-Beiträge geleistet. Ferner habe sie die Prämien (wohl: AHV-Beiträge) stets pünktlich bezahlt, in der Annahme, dass dies alles rechtens sei.
C-1869/2021 Seite 7 B.e Eine Duplik wurde nicht erstattet (vgl. BVGer-act. 16). Am 8. Juni 2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz um Erteilung diverser Auskünfte und die Einreichung verschie- dener Belege (BVGer-act. 18). Diese gingen, nach Gewährung beidseitiger Fristerstreckungen (BVGer-act. 23, 26), am 29. Juli 2022 beim Bundesver- waltungsgericht ein (BVGer-act. 29, 30). Die Vorinstanz führte in ihrer Stel- lungnahme insbesondere aus, die SVA habe sich bei der Bestimmung des Lebensmittelpunkts auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und des Stiefvaters gestützt, wonach die Beschwerdeführerin seit Mitte 2016 in (... [USA]) lebe. Tatsächlich befinde sich deren Lebensmittelpunkt wohl schon wesentlich länger als erst seit Mitte 2016 in (... [USA]). Mit Verfü- gung vom 17. März 2023 forderte die Instruktionsrichterin die vollständigen Akten der SVA an (BVGer-act. 32). Diese gingen, nach Bewilligung einer Fristverlängerung (BVGer-act. 33, 34), am 8. Mai 2023 beim Bundesver- waltungsgericht ein (BVGer-act. 35). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den angefochtenen Ein- spracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; siehe auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
C-1869/2021 Seite 8 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG an- wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands im vor- liegenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. Februar 2021, mit dem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufnahme in die freiwillige Versiche- rung abgelehnt bzw. die Verfügung vom 19. Januar 2021 bestätigt wurde. 3. 3.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Ein- spracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschrei- tung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit- punkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier den 25. Februar 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden demgegenüber im Allgemeinen Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 146 V 364 E. 7.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 130 V 445 E. 1.2.1; BGE 130 V 329 E. 2.2 f.). Daher ist vorliegend auf die im Zeitpunkt des Beitrittsgesuchs (29. November 2020) geltende Rechtslage abzustellen (vgl. Urteile des BVGer C-3267/2020 vom 10. Februar 2022 E. 3.2; BVGer C-4427/2020 vom 14. Mai 2021 E. 2.5 [Entscheid bestätigt durch BGer 9C_370/2021 vom 17. Dezember 2021]; BVGer C-3952/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2; BVGer C-7025/2015 vom 16. August 2017 E. 3). Keine Anwendung findet demnach die per 1. Januar 2021 in Kraft
C-1869/2021 Seite 9 getretene Revision der Bestimmungen des AHVG und des ATSG, sondern es gilt das vorgängige Recht in der Fassung vom 1. Januar 2020 (vgl. Ur- teile des BVGer C-3267/2020 vom 10. Februar 2022 E. 3.2; BVGer C- 3135/2020 vom 20. Januar 2021 S. 4). 3.4 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und der- zeit in den USA wohnhaft. Die Prüfung ihres Anspruchs richtet sich jedoch ungeachtet des am 1. August 2014 in Kraft getretenen Abkommens zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staa- ten von Amerika über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.336.1; nachfol- gend: Sozialversicherungsabkommen) allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (Art. 13 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens). 4. 4.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Es ist nicht an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflich- ten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 mit weiteren Hinweisen; BGE 122 V 157 E. 1a). 4.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu treffen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr gilt nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlich- keit ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 140 III 610 E. 4.1). Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, haben der Richter und die Rich- terin jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste halten (BGE 144 V 427 E. 3.2; BGE 138 V 218 E. 6; BGE 126 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer C- 7332/2007 vom 6. März 2009 E. 3.3.3). 4.3 4.3.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfäl-
C-1869/2021 Seite 10 tig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat (vgl. dazu und zum Folgenden Urteil des BVGer C-3231/2019 vom 8. Juli 2021 E. 4.6 mit Hinweisen). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweis- mittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1). Vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung gibt es allerdings Abweichungen und Relativierun- gen. Dazu gehören namentlich Beweislastregeln sowie Beweiserleichte- rungen, insbesondere in Form von Tatsachenvermutungen oder Indizien- beweisen (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/ KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts: Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, 2020, Rz. 1488). 4.3.2 Die Tatsachenvermutung oder natürliche Vermutung stellt eine Be- weiserleichterung dar, bei der von bekannten Tatsachen (Vermutungsba- sis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) geschlossen wird und die insbesondere bei der Beurteilung von inneren Vorgängen angewendet wird (BGE 135 II 161 E. 3; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 1387). Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerun- gen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Absolute Ge- wissheit ist dabei nicht erforderlich, vielmehr kann eine von der Lebenser- fahrung sowie der praktischen Vernunft getragene, begründete Überzeu- gung ausreichen. 4.3.3 Der Indizienbeweis ist ein indirekter Beweis, bei dem Sachumstände (Indizien) bewiesen werden, die den Schluss auf andere, rechtswesentli- che Tatsachen zulassen (BVGE 2012/33 E. 6.2.3; WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 1387). Er ist dann angezeigt, wenn die unmittelbar rechtserheb- lichen Tatsachen nicht oder nur schwer zu beweisen sind (Tatsachen des menschlichen Innenlebens wie Absichten). Der Indizienbeweis ist dem di- rekten Beweis gleichwertig, wobei ein Indiz, einzeln betrachtet, die Mög- lichkeit des Andersseins offen lässt, und daher auch den Zweifel beinhaltet. 4.3.4 Gelangt das Gericht in Anwendung der freien Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemei- nen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, dieje- nige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast
C-1869/2021 Seite 11 trägt (vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.2; BVGer A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2). 5. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraus- setzungen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung erfüllt. Dazu ist Fol- gendes festzuhalten: 5.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitglied- staat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandels- assoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vor- schriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlus- ses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 AHVG). 5.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können der freiwilligen Versicherung die Per- sonen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkom- mens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Die Beitrittserklä- rung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zu- ständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht wer- den. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung grundsätzlich nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Die Versicherung be- ginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art. 8 Abs. 2 VFV). 5.3 Für den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV sind somit folgende vier Voraus- setzungen kumulativ zu erfüllen: (1) die versicherte Person muss Schwei- zer oder Staatsangehöriger eines EU/EFTA-Mitgliedstaats sein, (2) der Wohnort der versicherten Person muss ausserhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA liegen, (3) es muss eine Versicherungsunterstellung von
C-1869/2021 Seite 12 mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren unmittelbar vor dem Aus- scheiden aus der obligatorischen Versicherung bestanden haben, wobei praxisgemäss nicht nur die Jahre in der obligatorischen Versicherung, son- dern auch die Jahre der Unterstellung unter die freiwillige AHV/IV berück- sichtigt werden (vgl. AHI-Praxis 1/2001 S. 23) und (4) die Beitrittserklärung muss innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei einer zuständigen Stelle eingereicht worden sein (vgl. Ur- teile des BVGer C-4427/2020 vom 14. Mai 2021 E. 3.3; BVGer C- 1708/2017 vom 28. Februar 2019 E. 4.2). 5.4 Die Beschwerdeführerin ist unbestritten Schweizer Staatsangehörige und derzeit in den USA wohnhaft. Zu prüfen bleibt demnach in einem ers- ten Schritt, ob unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung eine Versicherungsunterstellung von mindestens fünf aufei- nander folgenden Jahren bestand. 5.4.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, wann die Be- schwerdeführerin aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden ist. Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG ist eine Person solange obliga- torisch in der AHV/IV versichert, als sie in der Schweiz Wohnsitz hat und/oder eine Erwerbstätigkeit ausübt. 5.4.2 Die Beschwerdeführerin war in der Zeit, in der sie in der Schweiz er- werbstätig war, d.h. insbesondere in den Jahren 2003-2005, 2007-2010, 2014 und 2016, zweifellos obligatorisch versichert (vgl. dazu IK-Auszug in SAK-act. 25 sowie hiervor Bst. A.a). Für die übrigen Jahre bzw. Zeiträume, d.h. insbesondere die Jahre 2006, 2011-2013 und 2015, ist zu prüfen, ob sie in der Schweiz Wohnsitz hatte. 5.4.3 Die Vorinstanz und die SVA nahmen im Schreiben vom 17. Oktober 2018, in der Verfügung vom 19. Januar 2021 und im Einspracheentscheid vom 25. Februar 2021 sinngemäss an, der Wohnsitz (bzw. Lebensmittel- punkt) der Beschwerdeführerin habe sich bis Ende 2016 in der Schweiz befunden und befinde sich seither in den USA. 5.4.4 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG liegt der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz ei- ner Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen demnach zwei Merk- male (kumulativ) erfüllt sein: ein objektives äusseres Element, der
C-1869/2021 Seite 13 physische Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres Element, die Absicht dauernden Verbleibens (Urteil des BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kommt es betreffend das innere Element nicht auf den inneren Willen an, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1; BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 V 76 E. 2a). Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (DANIEL STAEHE- LIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 23 N. 5 ff.), wo sich also die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und berufli- chen Lebens der betroffenen Person entfalten (Urteil des BVGer C- 1708/2017 vom 28. Februar 2019 E. 4.3.1). Es handelt sich dabei im Nor- malfall um den Wohnort, d.h. den Ort, wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie übli- cherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt (Urteile des BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2; BGer 9C_546/2017 vom 30. April 2018 E. 3.2). Nicht massgebend ist demgegen- über beispielsweise, wo eine Person angemeldet ist, ihre Schriften hinter- legt hat oder Steuern bezahlt; dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N. 23 mit Hinweisen; FÉLIX FREY/HANS-JAKOB MOSIMANN/SUSANNE BOLLINGER, Kommentar AHV/IV, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, 2018, Art. 1a AHVG N. 4). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt ausgerichtet sein, wobei in der Literatur teilweise als Mindestdauer eine solche von einem Jahr postuliert wird (STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N 7). Al- lerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus. Ferner kann niemand an mehreren Orten gleichzeitig Wohnsitz begründen (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Wenn eine Person sich abwechslungsweise an ver- schiedenen Orten aufhält, gilt der Ort als ihr Wohnsitz, zu dem die engsten Beziehungen bestehen (ZAK 1982 179 E. 2a); dies ist in der Regel der Ort, an dem sich auch die Familie aufhält (FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Art. 1a AHVG N. 4). Sodann bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB; Urteil des BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2 mit Hinwei- sen; Urteil des BVGer C-2698/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.5.2; Urteil des Verwaltungsgerichts Zug S 2020 68 vom 2. Mai 2022 E. 7.2.3).
C-1869/2021 Seite 14 Bei Personen, die sich lediglich zu Studienzwecken im Ausland aufhalten, besteht eine widerlegbare Vermutung, wonach am Ort des Aufenthalts kein Wohnsitz begründet wird (Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB; Urteil des BVGer C-1807/2013 vom 21. Juli 2014 E. 3.3 ; STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N. 19d). Dabei sind an die Begründung eines Wohnsitzes am Studienort strenge Anforderungen zu stellen (STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N. 19f). Erforderlich ist eine starke Lockerung der Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz. Ins- besondere ist die Absicht, nach Studienabschluss am Studienort zu ver- bleiben, angesichts der üblicherweise bestehenden Ungewissheit, ob dort auch ein Arbeitsplatz gefunden werden kann, (hinsichtlich der Verlegung des Wohnsitzes an den Studienort) selten von Bedeutung. Zusammenfassend hat, zur Bestimmung des Wohnsitzes einer Person, eine Beurteilung aufgrund der Gesamtheit der Umstände zu erfolgen (Urteil des BVGer C-1708/2017 vom 28. Februar 2019 E. 4.3.1; FREY/MOSI- MANN/BOLLINGER, a.a.O., Art.1a AHVG N. 4). 5.4.5 Eine Durchsicht der Akten zeigt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2005 und 2006 eine Musicalschule in (...) besuchte und in der Zeit danach, bis ins Jahr 2016, immer wieder in der Schweiz arbeitete und zu- gleich in den USA zum Teil mehrmonatige Weiterbildungen in verschiede- nen (künstlerischen) Bereichen absolvierte, so insbesondere in den Jahren 2011 und 2012 (BVGer-act. 29, Beilage). Ein physischer Aufenthalt be- stand bis ins Jahr 2016 somit in beiden Ländern (vgl. auch die Angabe, wonach die Beschwerdeführerin während Jahren zwischen der Schweiz und den USA hin- und hergereist sei [SAK-act. 15] oder die Auskunft des Stiefvaters, wonach sie [erst] seit 2017 nicht mehr in der Schweiz gewesen sei [SAK-act. 30, Beilage 6]). Auch scheint die Beschwerdeführerin zumindest anfangs nicht mit der Ab- sicht in die USA gezogen zu sein, dort zu bleiben. So äussert sie sich in einem Zeitungsinterview vom (...) 2021 dahingehend, sie hätte nie ge- dacht, einmal in den USA zu leben, sie habe keine Ahnung gehabt, was sie nach dem Besuch der Musicalschule erwarte und die Reise nach (...) habe sich nicht wie Auswandern angefühlt (https://www.C._______.pdf, abgeru- fen am 20. Juni 2023 [Zeitungsartikel teilweise enthalten in BVGer-act. 30, Beilage 10]). Der Absicht des dauernden Verbleibens steht auch der Um- stand entgegen, dass die Beschwerdeführerin in den USA, eigenen Anga- ben zufolge, jeweils nur über ein temporäres Visum verfügte und die Auf- fassung vertrat, in den USA keinen Wohnsitz zu haben (vgl. SVA-act. 318); dabei ist nachvollziehbar, dass sie in den ersten Jahren, in denen sie daran
C-1869/2021 Seite 15 war, ihre Karriere aufzubauen, nicht sicher sein konnte, dass ihr dieser pro- visorische Aufenthaltsstatus in den USA jeweils verlängert wird. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Familie der Beschwerdeführerin, die sie unterstützt und zu der sie einen engen Kontakt zu pflegen scheint, nach wie vor in der Schweiz wohnt (SVA-act. 259; SAK-act. 14; BVGer-act. 29, Beilage [E-Mail der Mutter vom 1. Oktober 2018]). Darüber hinaus blieb die Beschwerdeführerin bis Ende 2019 in der Schweiz angemeldet (vgl. insbesondere Hauptwohnsitzbescheinigung der Gemeinde vom 3. Januar 2019 in SAK-act. 16, S. 6). Sie war zu diesem Zeitpunkt hier krankenversichert und bezog Prämienverbilligungen (SVA- act. 351). Die Anmeldung wie auch der Bezug von Prämienverbilligungen gelten als Indiz für die Absicht der Beschwerdeführerin, in der Schweiz zu bleiben. Ausserdem war diese bis 2019 in der Schweiz steuerpflichtig (BVGer-act. 29, Beilage). So bezahlte sie – wegen des Doppelbesteue- rungsabkommens mit den USA – hier Steuern auf dem Verdienst, den sie in den USA als selbständige Lehrerin erzielte, und teilweise auch auf ihrem Verdienst als Künstlerin (SVA-act. 305, 398). Die Tatsache, dass die Versi- cherte einen massgebenden Teil ihres Einkommens (der Jahre 2015 und 2016) in der Schweiz versteuerte, stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass sie hier lange Zeit noch als ansässig galt bzw. hier Wohnsitz hatte (vgl. SVA-act. 300 ff., 398 sowie Art. 14 und 17 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinig- ten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen [Doppelbesteuerungsabkommens, SR 0.672.933.61]; wobei die Angabe des Steueramts in SVA-act. 305, wo- nach das Einkommen als Künstlerin in den USA zu versteuern sei, solange es unter $ 10'000.- liege, nicht nachvollzogen werden kann). Dies gilt umso mehr, als im Steuerrecht hilfsweise der zivilrechtliche Wohnsitzbegriff ver- wendet wird (STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N 3). Entsprechend gaben die Steuerbehörden im September 2018 an, gemäss Einwohnerkontrolle sei der primäre Wohnsitz der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Schweiz, auch wenn sich diese eher in den USA aufhalten dürfte, was aber unbestä- tigt sei (SVA-act. 313). Zusammenfassend ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beschwerde- führerin zunächst mit der Absicht in den USA aufgehalten zu haben scheint, sich als Künstlerin aus- und weiterzubilden; die Absicht des dauernden Ver- bleibens und zur Verlegung des Lebensmittelpunkts in die USA scheint sich demgegenüber erst mit der Zeit, nach und nach, entwickelt zu haben, als sich herausstellte, dass sie sich als Künstlerin dort überhaupt eine Existenz
C-1869/2021 Seite 16 aufbauen kann. Die Beschwerdeführerin weilte demnach über längere Zeit zu Ausbildungszwecken in den USA, während der eine Wohnsitzverlegung nicht anzunehmen war (die für einen Wohnsitzwechsel notwendige, stark gelockerte Beziehung zum bisherigen Wohnort, der Schweiz, ist bei gros- ser räumlicher Distanz ohnehin relativ zu sehen; vgl. BGE 137 II 122 E. 3.7). Mit der Zeit verlagerte sich dann der Mittelpunkt der Lebensinte- ressen zunehmend ins Ausland. Erst Angaben aus den Jahren 2018 und 2019 ist zu entnehmen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nun in den USA sieht (vgl. SVA-act. 279, 376; BVGer-act. 29, Beilage [E-Mail der Mutter vom 1. Oktober 2018]). Auch wenn sich vor dem geschilderten Hintergrund kein exaktes Datum festsetzen lässt, wann die Beschwerdeführerin die Ab- sicht fasste, auf Dauer in den USA zu verweilen, und wann genau sich dies objektiv manifestierbar gegen aussen zeigte, ist mit Blick auf die Gesamt- heit der Umstände die Annahme der Vorinstanz und der SVA, die Be- schwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt per Ende Dezember 2016 in die USA verlegt und damit zu diesem Zeitpunkt Wohnsitz im Ausland begründet, überwiegend wahrscheinlich, womit ihr nichts entgegen zu set- zen ist. Bei dieser Sachlage und diesem Ergebnis ist von weiteren Abklä- rungen abzusehen, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wä- ren (vgl. Urteil des BVGer C-1708/2017 vom 28. Februar 2019 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Klarzustellen bleibt, dass die obligatorische Versicherung nicht erst am 17. Oktober 2018 endete, als die SVA der Beschwerdeführerin die rückwir- kende Aufhebung ihres Abrechnungskontos mitteilte; sie endete vielmehr schon mit dem Wegfall der Versicherteneigenschaft nach Art. 1a AHVG, d.h. vorliegend per 31. Dezember 2016 (vgl. dazu Urteil des BVGer C- 4427/2020 vom 14. Mai 2021 E. 4.2). 5.4.6 Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2016 ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte, zeigt ein Blick auf ihren IK-Auszug, dass sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren Beiträge bzw. die Mindestbeiträge an die obligatorische Versiche- rung leistete und obligatorisch versichert war (vgl. SAK-act. 25; betreffend das Jahr 2014 vgl. SVA-act. 167 ff., 198 f.). Das entsprechende Kriterium für die Aufnahme in die freiwillige Versicherung gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG ist mithin erfüllt. 5.5 Zu prüfen bleibt demnach in einem zweiten Schritt, ob die Beschwer- deführerin die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung fristgerecht eingereicht hat.
C-1869/2021 Seite 17 5.5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versi- cherung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zustän- digen Auslandsvertretung eingereicht werden. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, erfolgte die Anmeldung vom 29. November 2020 (wie schon jene vom 18. März 2019) nicht fristgerecht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung per 31. Dezember 2016. Allerdings ist rechtsprechungsgemäss ein mit der Fortsetzung vermeintlich geschuldeter Beitragszahlungen unmissver- ständlich geäusserter Wille, die Versicherungsmitgliedschaft bei der AHV bei Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung beizubehalten, der gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV notwendigen schriftlichen Beitrittserklärung gleichzusetzen (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 9C_370/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts Zug S 2020 68 vom 2. Mai 2022 E. 7.2.1). Diese Rechtsprechung fliesst aus der verfassungsrechtlich ganz allgemein gehaltenen Wahrung von Treu und Glauben (BGer 9C_370/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.1). Danach wird diejenige Person vor dem gänzlichen Verlust ihrer Versi- cherteneigenschaft geschützt, die fälschlich weiterhin Beiträge an die obli- gatorische Versicherung leistet, aus der sie aber tatsächlich von Gesetzes wegen ausgeschieden ist. Vorausgesetzt ist, dass sie die Beitragszahlun- gen gutgläubig fortgesetzt hat und ihr diesbezüglich keine grobe Nachläs- sigkeit zur Last gelegt werden kann. Beglich eine versicherte Person die Beitrags-Rechnungen in gutem Glauben, wirkt dies, der Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge, im Ergebnis mithin wie eine rechtzeitige Bei- trittserklärung zur freiwilligen Versicherung (Urteil des BGer 9C_370/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.1 [bzw. Urteil des BVGer C-4427/2020 vom 14. Mai 2021 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen]; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 12/05 vom 19. Mai 2006 E. 4.2 mit weiteren Hin- weisen). 5.5.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss darauf, sie habe die Beitragszahlungen in gutem Glauben beglichen und sei ohne ihr Zutun aus der AHV ausgeschieden bzw. habe ohne eigenes Verschulden Fristen ver- passt. 5.5.3 Der gute Glaube setzt einen ‘Defekt in der Rechtsposition’ voraus, über den die betreffende Person keine Kenntnis oder keine fahrlässige Un- kenntnis hat (Urteil des BVGer C-3231/2019 vom 8. Juli 2021 E. 9.3.2; CHRISTIANA FOUNTOULAKIS/HEINRICH HONSELL, in: Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 3 N. 13 ff.). Im Sozialversicherungsrecht
C-1869/2021 Seite 18 ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Berufung auf den gu- ten Glauben regelmässig nicht möglich, wenn sich die betroffene Person der böswilligen Absicht oder der groben Nachlässigkeit, wie beispielsweise der arglistigen oder grobfahrlässigen Verletzung von Melde- oder Aus- kunftspflichten, schuldig gemacht hat. Fehlerhaftes Verhalten, das nur leicht fahrlässig war, steht der Berufung auf den guten Glauben demge- genüber nicht grundsätzlich entgegen. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumut- bare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus- geblendet werden darf (vgl. BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). 5.5.4 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Versicherte in den Jahren 2005 und 2006 zwecks Studiums in den USA aufhielt. Sie meldete sich deswe- gen am 18. Februar 2005 bei der SVA als Nichterwerbstätige an und führte aus, sie studiere in Amerika (SVA-act. 37 ff.). Die Gemeindezweigstelle der SVA vermerkte auf der Anmeldung, die Beschwerdeführerin studiere für ca. zwei Jahre in Amerika, sei aber weiterhin in der Gemeinde angemeldet. Die SVA bescheinigte der Beschwerdeführerin daraufhin am 24. Februar 2005, für das Jahr 2005 habe sie ihre Beitragspflicht als Erwerbstätige erfüllt, weshalb eine Unterstellung erst ab 2006 notwendig sei (SVA-act. 36). We- gen des Studiums war es der Beschwerdeführerin möglich, die obligatori- sche Versicherung (als Nichterwerbstätige zum Minimalbeitrag) weiterzu- führen, dies allerdings nur bis Ende 2006, da sie dann das 30. Altersjahr erreichte (vgl. Art. 1a Abs. 3 Bst. b AHVG). In den Jahren 2007 und 2008 wurde die Beschwerdeführerin zunächst wiederum als Nichterwerbstätige erfasst (SVA-act. 55, 71); da sie aber in der Schweiz ein ausreichendes Erwerbseinkommen erzielte, wurde sie per 2007 rückwirkend als Erwerbs- tätige aufgenommen (Mitteilung vom 9. April 2008 in SVA-act. 74 [betref- fend korrektes Datum vgl. Aktenverzeichnis SVA]). In den Jahren 2007 bis 2010 war sie demnach zufolge Erwerbstätigkeit in der Schweiz obligato- risch versichert (SAK-act. 25). Anfang 2012 reichte die Beschwerdeführerin erneut eine Anmeldung für Nichterwerbstätige ein, zufolge fehlender bzw. geringer Erwerbstätigkeit (SVA-act. 80). Sie führte dabei aus, sie habe im Jahr 2011 in den USA eine Weiterbildung absolviert und daneben gejobbt und sei nicht in der Schweiz gewesen (SVA-act. 85). Die SVA nahm sie daraufhin per 1. Januar 2011 als Nichterwerbstätige auf (SVA-act. 95). Die Beschwerdeführerin entrichtete bis Ende September 2018 die entspre- chenden Beiträge (SVA-act. 147, 155, 163, 190, 198, 221, 243), wobei für die Jahre 2017 und 2018 lediglich Akonto-Beiträge erhoben wurden (SVA- act. 212, 234). Für das Jahr 2014 war sie wiederum rückwirkend als
C-1869/2021 Seite 19 Erwerbstätige erfasst worden, da sie in jenem Jahr als Lehrerin ausrei- chend verdient hatte (SVA-act. 140, 167 ff.). Als die Steuerbehörden der SVA am 8. März 2017 und 23. April 2018 meldeten (SVA-act. 239, 249), die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2015 und 2016 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erwirtschaftet, und die SVA die Beschwer- deführerin daraufhin am 24. April 2018 um die entsprechende Anmeldung bat (SVA-act. 251), wies deren Mutter am 27. April 2018 unverzüglich da- rauf hin, dass ihre Tochter mehrheitlich in Amerika wohne und sich das Ein- kommen aus selbständiger Tätigkeit aus ihrer Kunsttätigkeit und dem Kin- derhüten in Amerika ergebe, dass ihre Tochter aber Beiträge der freiwilligen Versicherung bezahle (SVA-act. 259). Die Beschwerdeführerin reichte auch anschliessend die notwendigen Unterlagen vollständig und grund- sätzlich zuverlässig ein (vgl. hiervor Bst. A.c), bis ihre Beitragspflicht als Nichterwerbstätige dann am 17. Oktober 2018 rückwirkend per Ende 2016 aufgehoben und ihr die Beiträge 2017 und 2018 (Januar bis September) zurückerstattet wurden (SVA-act. 335 – 342). Eine grobe Nachlässigkeit kann ihr nicht vorgeworfen werden. 5.5.5 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin annahm, sie sei schon lange der freiwilligen Versicherung ange- schlossen. Jedenfalls äusserte sie dies den Behörden gegenüber immer wieder (SVA-act. 259; SAK-act. 1, S. 6, und SAK-act. 16, S. 1; BVGer- act. 29, Beilage [E-Mail vom 1. Oktober 2018]), ohne dass sie auf ihren Irrtum aufmerksam gemacht worden wäre. Von einer Laiin darf jedenfalls nicht erwartet werden, dass sie den Unterschied zwischen der freiwilligen Versicherung und der freiwilligen Fortsetzung der obligatorischen Versiche- rung bei einem Studium kennt (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_370/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin hat sodann ihren Aus- landsaufenthalt stets offengelegt und die notwendigen Angaben rechtzeitig getätigt. Aufgrund der Tatsache, dass sie stets in der Schweiz angemeldet war, hier Steuern bezahlte und Prämienverbilligungen bezog (die nota bene ebenfalls durch die SVA ausbezahlt werden), durfte sie ohne weiteres annehmen, sie sei zu Recht in der schweizerischen AHV versichert und die entsprechenden Beiträge würden korrekt erhoben. Auch als ihr am 17. Ok- tober 2018 mitgeteilt wurde, sie scheide rückwirkend per Ende 2016 aus der AHV aus (SVA-act. 335), erklärte sie einerseits im März 2019 ihren Bei- tritt zur freiwilligen Versicherung (SAK-act. 1) und reichte andererseits, nach dem abschlägigen Bescheid der SAK und dem Hinweis, sie müsse sich bei der SVA anmelden (SAK-act. 12, 14), wiederum ohne Verzug bei der SVA im Juli 2019 die Anmeldung als Selbständigerwerbende ein (SVA- act. 358). Als ihre Aufnahme am 30. September 2019 erneut abgelehnt
C-1869/2021 Seite 20 wurde (SVA-act. 397), wartete sie unwidersprochen ab, bis sie per Ende 2019 von der Schweiz abgemeldet war (was gemäss – im vorliegenden Fall falscher – Angabe der SAK Voraussetzung für die Aufnahme in die freiwillige Versicherung sei [SAK-act. 12, 14]) und sie eine Bewilligung zum Verbleib in den USA erhielt, und wandte sich dann erneut, am 19. Novem- ber 2020, an die SAK (SAK-act. 15). Mithin ist festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin stets ohne Verzug handelte und ihr auch diesbezüglich keine (grobe) Nachlässigkeit anzulasten ist. Sodann ist erstellt, dass die Versicherte von 2017 bis Ende September 2018 jeweils den Minimalbeitrag für Nichterwerbstätige einbezahlte, was insofern fehlerhaft war, als die Beschwerdeführerin ab 2017 gar nicht mehr in der schweizerischen AHV obligatorisch versichert war (vgl. hiervor E. 5.4.5 in fine). Aus dem geschilderten Sachverhalt ergibt sich aber ohne weiteres, dass die Beschwerdeführerin die (eigentlich nicht geschuldeten) Beitragsrechnungen 2017 und 2018 in gutem Glauben beglich. Die Fehler- haftigkeit dieser Rechnungen, die ohne eine Erläuterung versandt wurden, war für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Eigentliche Nachforschun- gen über die Richtigkeit behördlichen Handelns werden von Privaten denn auch nicht erwartet, sondern diese dürfen sich grundsätzlich darauf verlas- sen (Urteil des BVGer C-4427/2020 vom 14. Mai 2021 E. 4.3). Anlass zur Überprüfung, etwa durch eine Rückfrage bei der Behörde, besteht einzig dort, wo die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage leicht erkennbar ist. Vorliegend war dies nicht Fall. Die Beschwerdeführerin durfte demzufolge in guten Treuen davon ausgehen, auch nach Beendigung ihrer Aus- resp. Weiterbildungen und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den USA frei- willig versichert zu bleiben, zumal sie einen dahingehenden Willen stets geäussert hatte (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_370/2021 vom 17. Dezem- ber 2021 E. 6.1, wonach es in einem ähnlich gelagerten Fall unerheblich war, dass die betroffene Versicherte am ausländischen Wohnsitz eine Er- werbstätigkeit aufgenommen hatte, jedoch in der Schweiz als Nichter- werbstätige gemeldet blieb [wobei die Beschwerdeführerin vorliegend 2015 und 2016 sehr geringe Einnahmen im Ausland erzielte und auch ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst per Ende 2016 aufgab {vgl. hiervor E. 5.4.5}]). Auf den Fortbestand ihrer Versicherungsdeckung durfte sie umso mehr vertrauen, als augen- scheinlich weder die SVA noch die SAK rechtzeitig Nachfragen zur Dauer ihres Studiums oder zur Art ihrer Tätigkeit im Ausland tätigten (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG und Urteil des BGer 9C_370/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.1), zumal die Beschwerdeführerin schon von Beginn weg auf ihre Aus- und Weiterbildungen sowie ihre Jobs im Ausland aufmerksam gemacht
C-1869/2021 Seite 21 hatte (SVA-act. 37, 40, 85). Hinweise der Sozialversicherungsbehörden, dass sich bei einem längeren Auslandsaufenthalt eine andere Beurteilung der Versicherungssituation ergeben könnte, fehlen gänzlich (vgl. SVA-act. 35 [Begrüssungsschreiben vom 30. Januar 2006], 36). Sodann wurden die letzten Akontorechnungen für die Nichterwerbstätigenbeiträge noch am 10. September 2018 gestellt (SVA-act. 294), obwohl sich damals aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin bereits abzeichnete, dass sie nicht mehr versichert sein könnte – kurz vor der rückwirkenden Aufhebung der Beitragspflicht am 17. Oktober 2018 (SVA-act. 335). Die Beschwerdefüh- rerin konnte den Fehler dieser Rechnung nicht erkennen. Die Tatsache, dass die Versicherte die Rechnungen der SVA auch nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung per 31. Dezember 2016, d.h. für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis Ende September 2018, in gutem Glauben beglich (vgl. dazu ihre Ausführungen in BVGer act. 14 und die gesetzliche Vermutung in Art. 3 Abs. 1 ZGB), wirkt, wie bereits darge- legt, der Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge im Ergebnis wie eine rechtzeitige Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung. Demzufolge ist auch diese Voraussetzung für einen Beitritt in die freiwillige Versicherung erfüllt. Vor diesem Hintergrund muss nicht geprüft werden, inwiefern der Be- schwerdeführerin aus der falschen Auskunft der SAK vom 18. Juni 2019 (welche am 20. Juni 2019 telefonisch bestätigt wurde [SAK-act. 14]), wo- nach eine Aufnahme in die freiwillige Versicherung nicht möglich sei, so- lange die Beschwerdeführerin in der Schweiz gemeldet sei (SAK-act. 12), ein Nachteil erwachsen ist (zu den Grundsätzen bei falschen behördlichen Auskünften vgl. BGE 121 V 65 2.a mit Hinweisen; Urteil des BVGer C- 3231/2019 vom 8. Juli 2021 E. 9.1). Ebensowenig muss bei diesem Ergeb- nis geklärt werden, welche Bedeutung der Tatsache beizumessen ist, dass sowohl das Schreiben der SVA vom 17. Oktober 2018, mit welchem die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige rückwirkend per 31. Dezember 2016 aufgehoben wurde, als auch jenes vom 30. Sep- tember 2019, welches eine Versicherungsunterstellung in der Schweiz ab- lehnte, nicht in Verfügungsform gekleidet war und auch keine Rechtsmit- telbelehrung enthielt (vgl. SVA-act. 335, 397). 6. Insgesamt zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Vorausset- zungen für die Aufnahme in die freiwillige Versicherung erfüllt. Demnach wird die Beschwerde gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheent-
C-1869/2021 Seite 22 scheid wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab
Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich der Versicherungslücke ab 1. Ja- nuar 2017 nachträglich Beiträge an die AHV/IV zu leisten. Die Vorinstanz hat entsprechende Abklärungen an die Hand zu nehmen, wobei die Be- schwerdeführerin zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 5 VFV). Würden die erforderlichen Belege nicht vorgelegt oder die geschuldeten Beiträge nicht geleistet, hätte dies nach Art. 13 VFV den Versicherungsausschluss zur Folge. 8. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der von der SVA beim Gericht eingereichte E-Mail-Verkehr vom 7. bis 10. September 2018 (SVA-act. 296 und 297) teilweise offenkundig andere versicherte Personen als die Beschwerdeführerin betrifft und insofern aus den Akten des vorlie- genden Verfahrens zu entfernen resp. zu anonymisieren ist. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt und daher sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der Beschwerdefüh- rerin ihr Kostenvorschuss von Fr. 400.- zurückerstattet. 9.2 Im Übrigen haben weder die unterliegende Vorinstanz noch die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Parteient- schädigung, zumal die Beschwerdeführerin auch keine unverhältnismässig hohen Kosten geltend macht und sich der Aufwand als überschaubar er- weist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-1869/2021 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheent- scheid wird aufgehoben. Die Versicherte wird mit Wirkung ab 1. Januar 2017 der freiwilligen Versicherung angeschlossen. 2. Der von der SVA beim Gericht eingereichte E-Mail-Verkehr vom 7. bis 10. September 2018 wird aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ent- fernt resp. ist zu anonymisieren, soweit er nicht die Beschwerdeführerin betrifft. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Helena Falk
C-1869/2021 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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