B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 28.09.2022 (8C_133/2022)
Abteilung III C-1859/2019
Urteil vom 28. Januar 2022 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, Deutschland, vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 26. März 2019 und Verfügung vom 25. Juli 2019).
C-1859/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Frau A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin, Versicherte) wurde (...) 1960 geboren und ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland. Die geschiedene Mutter eines erwachsenen Sohns legte in der Schweiz von 2003 bis 2016 eine Gesamtversicherungszeit von 13 Jahren und 9 Monaten zurück. In dieser Zeit war sie als Pflegehilfe er- werbstätig, zuletzt in einem Pensum von 70 %. Sie meldete sich am 31. Ja- nuar 2017 mit orthopädischen Beschwerden / Polyarthrose bei der schwei- zerischen Invalidenversicherung (IV) für berufliche Integration / Rente an (vorinstanzliche Akten [act.] 2). A.b Dr. B., Orthopädische Chirurgie FMH, führte in einem Gutach- ten vom 8. August 2017 aus, aufgrund der multilokulären Problematiken sei ein vollständiger Einsatz im Pflegeberuf sicher nicht mehr zu erwarten. Insbesondere Heben, Tragen und mehrstündige stehende und gehende Belastungen seien langfristig nicht mehr möglich. Weiterhin möglich sein sollten jedoch sitzende Tätigkeiten, stehende Tätigkeiten für 2 bis 3 Stun- den sowie insbesondere wechselbelastende Tätigkeiten mit vornehmlich sitzender Tätigkeit. Das körpernahe Tragen von Gewichten sei bis zu 5 kg möglich. Körperliche Ruhigstellungen seien eher kontraproduktiv. Ein Be- lastungsversuch sei möglich «mit einem langsamen Belastungsaufbau bis 25 - 50 %» (act. 24, Seite 9). A.c Eine Fachperson der IV-Stelle D. hielt im Abklärungsbericht Haushalt vom 17. April 2018 fest, dass die Versicherte bei guter Gesund- heit mit einem Pensum von 80 % als Pflegehilfe erwerbstätig wäre. Sie habe nie einen Aufgabenbereich im Haushalt gehabt, auch nicht als sie noch verheiratet gewesen sei. Der Ex-Ehemann habe diesbezüglich kei- nerlei Ansprüche an sie gestellt. Sie habe nie gekocht, da das Essen dem Ex-Ehemann nicht geschmeckt habe. Das freie Pensum von 20 % habe sie ausschliesslich für sich persönlich genutzt. Sie lebe seit der Scheidung im November 2014 gemeinsam mit ihrem erwachsenen Sohn in dessen Zweizimmerwohnung. Sie könne sich aktuell keine eigene Wohnung leis- ten. Die Angaben der Versicherten waren der Fachperson zufolge nach- vollziehbar (act. 33 und 56; vgl. auch act. 30 ff.). A.d Dr. C._______, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medi- zin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), benannte im Aktenbericht
C-1859/2019 Seite 3 vom 14. August 2018 eine Polyarthrose als einzige Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit. Daneben benannte sie verschiedene Diag- nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, darunter ein beträchtli- ches Übergewicht. Sie führte unter anderem aus, als Pflegehelferin be- stehe ab dem 30. September 2016 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. In einer sehr leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe eine Arbeits- fähigkeit von 50 %. Aufgrund der beidseitigen Rhizarthrose seien manuelle Tätigkeiten mit belasteter Greiffunktion sowie mit Anforderungen an die Feinmotorik nicht möglich (act. 36). A.e Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vor- instanz) gewährte der Versicherten mit Verfügung vom 26. März 2019 eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2018. Für den Zeitraum vom 1. Sep- tember 2017 bis zum 31. Dezember 2017 verneinte sie einen Rentenan- spruch. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Versicherte habe als teilerwerbstätige Person ohne Aufgabenbereich zu gelten. Seit September 2016 sei die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt, sodass die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr ausgeübt wer- den könne. Körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten wie Kon- troll-, Sortier-, Überwachungs-, Lager- oder Montagearbeiten seien indes- sen weiterhin halbtags zumutbar. Aufgrund des neuen Modells zur Berech- nung des Invaliditätsgrads von Teilerwerbstätigen resultiere ab 1. Januar 2018 ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Der Invaliditätsgrad betrage un- ter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % 46 % (BVGer act. 1, Beilage). B. B.a Die Versicherte erhob am 17. April 2019, vertreten durch Advokat lic. iur. Nicolai Fullin, Beschwerde (BVGer act. 1). Sie stellte folgendes Rechts- begehren: «Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2019 abzuändern und es sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. September 2017 mindestens eine halbe Invaliden- rente zu leisten. Eventualiter sei eine Haushaltsabklärung durchzuführen und es sei anschliessend erneut über den Rentenanspruch der Beschwer- deführer zu entscheiden.» B.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2019 unter Beilage einer Stellungnahme der IV-Stelle D._______ die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 8).
C-1859/2019 Seite 4 B.c Die Vorinstanz setzte mit Verfügung vom 25. Juli 2019 den monatlichen Rentenanspruch der Versicherten von Fr. 157.- auf Fr. 154.- herab. Sie be- gründete die neue Berechnung mit einer Aktualisierung des individuellen Beitragskontos (BVGer act. 10). B.d Die Versicherte brachte die neue Verfügung dem Bundesverwaltungs- gericht mit Schreiben vom 30. Juli 2019 zu Kenntnis. Sie ersuchte um die weitere Instruktion und focht die neue Verfügung eventualiter an (BVGer act. 10). B.e Der Instruktionsrichter ersuchte die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. August 2019 um eine Stellungnahme zur Verfügung vom 25. Juli 2019 (BVGer act. 11). B.f Die Vorinstanz führte mit Stellungnahme vom 23. August 2019 im We- sentlichen aus, die Korrektur des individuellen Beitragskontos habe eine zwingende Neuberechnung des Rentenanspruchs nach sich gezogen. Die Frage der Invaliditätsbemessung werde von der neuen Verfügung nicht tangiert. Insoweit bleibe sie bei den bisherigen Feststellungen (BVGer act. 13). B.g Die Versicherte hielt mit Replik vom 2. September 2019 am gestellten Rechtsbegehren fest. Zusätzlich sei festzustellen, dass die Verfügung vom 25. Juli 2019 nichtig sei. Eventualiter sei die neue Verfügung als Antrag auf Korrektur des Rentenbetrags zu betrachten und als solcher abzuweisen (BVGer act. 15). B.h Der Instruktionsrichter nahm mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 die Verfügung vom 25. Juli 2019 als Antrag im Rahmen des Beschwerdever- fahrens an die Hand (BVGer act. 16). B.i Die Vorinstanz beantragte mit Duplik vom 4. November 2019 unter Bei- lage einer Stellungnahme der IV-Stelle D._______ die Abweisung der Be- schwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 17). B.j Die Versicherte hielt mit Schlussbemerkung vom 12. November 2019 fest, sie führe seit jeher einen Haushalt und verwende die durch die Pen- sumsreduktion freigewordene Zeit auch dafür (BVGer act. 19).
C-1859/2019 Seite 5 B.k Der Schriftenwechsel wurde am 26. November 2019 abgeschlossen (BVGer act. 20). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die ein- gereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange- fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 800.- rechtzeitig geleistet wurde (BVGer act. 4), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So- zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
C-1859/2019 Seite 6 2.4 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An- wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 26. März 2019 respektive vom 25. Juli 2019 in Kraft standen, weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
C-1859/2019 Seite 7 volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu- sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier- telsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes- tens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 3.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
C-1859/2019 Seite 8 3.4 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer- den, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivi- tät und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 4. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, der Rentenentscheid müsse bezüglich der gewählten Methode zur Ermittlung des Invaliditäts- grads, bezüglich der Ermittlung des Arbeitsfähigkeitsgrads und bezüglich der Ermittlung des Invalideneinkommens korrigiert werden. Die Einstufung als Teilzeiterwerbstätige werde nicht beanstandet, jedoch sei die Ein- schränkung im Haushalt unberücksichtigt geblieben (BVGer act. 1). Zu den vorgetragenen Rügen ist Folgendes festzuhalten:
C-1859/2019 Seite 9 4.1 Die IV-Stelle D._______ führte am 12. April 2018 eine Abklärung vor Ort durch. Die Fachperson hielt im Abklärungsbericht Haushalt vom 17. April 2018 fest, dass die Versicherte bei guter Gesundheit mit einem Pen- sum von 80 % als Pflegehilfe erwerbstätig wäre. Ein Pensum von 100 % sei in diesem Beruf kaum zu bewältigen, da die Arbeit sehr streng sei. Es würden denn auch kaum Pflegekräfte im Vollpensum angestellt. Sie habe nie einen Aufgabenbereich im Haushalt gehabt, auch nicht als sie noch verheiratet gewesen sei. Der Ex-Ehemann habe diesbezüglich keinerlei Ansprüche an sie gestellt. Sie habe nie gekocht, da das Essen dem Ex- Ehemann nicht geschmeckt habe. Das freie Pensum von 20 % habe sie ausschliesslich für sich persönlich genutzt. Sie lebe seit der Scheidung im November 2014 gemeinsam mit dem erwachsenen Sohn in dessen Zwei- zimmerwohnung. Sie könne sich aktuell keine eigene Wohnung leisten. Die Angaben der Versicherten waren für die Fachperson nachvollziehbar (act. 33 und 56; vgl. auch act. 30 ff.). 4.2 In der Folge wurde keine spezifische Einschränkung im Haushalt eru- iert. Das Vorgehen der Fachperson der IV-Stelle D._______ scheint - ent- gegen den Ausführungen der Versicherten - folgerichtig. Es ist mit Blick auf den konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden. Nachdem die Versicherte einen Aufgabenbereich im Haushalt selber verneinte, konnten weitere Er- hebungen unterbleiben. Die Versicherte ist auf ihrer Auskunft anlässlich der Abklärung vor Ort (samt handschriftlicher Bestätigung in act. 32) zu behaf- ten. Die Ausführungen des Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren ste- hen dazu im Widerspruch und vermögen keine nachträgliche (Wiederho- lung der) Abklärung zu rechtfertigen. Bei sich widersprechenden Angaben einer Versicherten ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel un- befangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtli- cher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn eine Versicherte ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den ursprünglichen Anga- ben meistens grösseres Gewicht zu als der späteren Variante (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). In Anbetracht der klaren und unmissver- ständlichen Auskunft der Beschwerdeführerin (samt handschriftlicher Be- stätigung in act. 32) ist auch der Hinweis auf die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 15 unbehelflich. Es liegt eine Ausnahme von der dort in Erwä- gung 4.5 beschriebenen Regel vor. Die Vorinstanz hat die Versicherte mit- hin zu Recht als zu 80 % teilerwerbstätige Person ohne versicherten Auf- gabenbereich eingestuft.
C-1859/2019 Seite 10 4.3 Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Einschränkung im Haushalt nicht ohne Weiteres anzunehmen wäre, wenn - im Widerspruch zur «Aussagen der ersten Stunde» - von einem versicherten Aufgabenbereich ausgegan- gen würde. Die Versicherte wohnt gemeinsam mit dem erwachsenen Sohn in dessen Zweizimmerwohnung. Daher wäre folgende Rechtsprechung zu beachten: Im Haushalt tätige Versicherte haben im Rahmen der Schaden- minderungspflicht Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Aus- wirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö- herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit eintei- len und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An- spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt täti- gen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, wel- che nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöh- nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewie- senermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht da- her weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwar- tende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit diversen Hinweisen). Ob nach Massgabe dieser Rechtsprechung und namentlich unter Berücksich- tigung der tätigen Mithilfe des erwachsenen Sohnes ein invaliditätsbeding- ter Ausfall gegeben wäre, scheint zumindest fraglich, zumal (externe) Hilfe bei der Führung des Haushalts in der Zweizimmerwohnung nicht benötigt wird (act. 30, Seite 7). Nachdem nicht von einem versicherten Aufgaben- bereich ausgegangen wird, erübrigen sich weitere Ausführungen an dieser Stelle. 4.4 Dr. C._______, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), benannte im Aktenbericht vom 14. August 2018 eine Polyarthrose als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Daneben benannte sie verschiedene Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, darunter ein beträchtliches Über- gewicht. Sie führte unter anderem aus, als Pflegehelferin bestehe ab dem 30. September 2016 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. In einer sehr leich- ten, überwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aufgrund der beidseitigen Rhizarthrose seien manuelle Tätigkeiten mit belasteter Greiffunktion sowie mit Anforderungen an die Feinmotorik
C-1859/2019 Seite 11 nicht möglich. Aufgrund der fortgeschrittenen und belastungseinschrän- kenden Polyarthrose an den unteren Extremitäten (Knie, Fusswurzel) seien nur noch sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten möglich. Aufgrund der Wechselwirkung mit den degenerativ bedingten Lumbalbe- schwerden sei die Versicherte weiter nicht in der Lage, den ganzen Tag sitzend zu verbringen. Dadurch erkläre sich die hohe und dauerhafte Leis- tungseinschränkung von 50 % (act. 36; vgl. auch act. 24). 4.5 Dr. C._______ bestätigte diese Einschätzung mit der zweiten Stellung- nahme vom 30. Januar 2019. Darin führte sie aus, Dr. B., Ortho- pädische Chirurgie FMH, empfehle im Gutachten vom 8. August 2017 (act. 24) einen langsamen Belastungsaufbau mit einem Pensum von 25 bis 50 %, damit es bei der Aufnahme einer Verweistätigkeit zu keiner körperlichen Überforderung komme. Er gehe – unter Ausklammerung der Dekonditio- nierung – im Längsschnitt von einer erreichbaren Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von maximal 50 % aus. Die körperliche Dekonditionierung beschreibe einen momentanen Zustand, der durch regelmässige körperli- che Betätigung auch auf niedrigem Belastungsniveau beseitigt werden und keine Invalidität begründen könne. Deshalb sei in einer leidensangepass- ten Verweistätigkeit im Längsschnitt von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (act. 55). 4.6 Die beiden Aktenberichte von Dr. C. sind nachvollziehbar, wi- derspruchsfrei und beweiskräftig. Die Qualifikation der Fachärztin für Phy- sikalische und Rehabilitative Medizin für die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit steht ausser Frage. Der Hinweis auf die Dekonditionierung, die durch regelmässige körperliche Betätigung auch auf niedrigem Belastungsniveau beseitigt werden kann, überzeugt aus Sicht des medizinischen Laien. Körperliche Ruhigstellungen erachtete denn auch Dr. B._______ als eher kontraproduktiv, weshalb er «auch zur Vermeidung einer zunehmenden Vollunfähigkeit» einen vorsichtigen Belastungsversuch empfahl. Die Vor- instanz ist – entgegen den Ausführungen der Versicherten – zu Recht von einem (erheblich eingeschränkten) Leistungsvermögen von 50 % in einer Verweistätigkeit ausgegangen, wie sie Dr. C._______ beschrieben hat. Auf die vage und zu unbestimmte Angabe von Dr. B., wonach ein Be- lastungsversuch möglich sei «mit einem langsamen Belastungsaufbau bis 25 - 50 %», ist nicht abzustellen (act. 24, Seite 9). 4.7 Die Versicherte beanstandet weiter den leidensbedingten Abzug von 5 %. Sie führte aus, gemäss dem Gutachten von Dr. B. seien ihr wegen der fortgeschrittenen und belastungseinschränkenden Polyarthrose
C-1859/2019 Seite 12 an den unteren Extremitäten nur noch sehr leichte, überwiegende sitzende Tätigkeiten zumutbar. Auch aufgrund der Lumbalbeschwerden sei kein vol- les Pensum mehr zu bewältigen. An die Erwerbstätigkeit dürften zudem keine feinmotorischen Anforderungen gestellt werden. Es würden also auch in einer Verweistätigkeit erhebliche Einschränkungen vorliegen. Zu- dem würden ausländische Arbeitskräfte einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielen, was statistisch erwiesen sei. Sie lebe im Ausland und sei Ausländerin. Sie habe als Erwerbstätige über eine Grenzgängerbewilli- gung verfügt. Ein Leidensabzug von insgesamt 5 % sei absolut ungenü- gend und mit dem Ermessensspielraum der Vorinstanz nicht vereinbar. Diese habe ihr Ermessen missbraucht. Somit sei ein weit höherer Lei- densabzug vorzunehmen und vom Gericht neu festzulegen (BVGer act. 1, Seite 7). 4.8 Die Vorinstanz begründete den Abzug von 5 % mit der leidensbeding- ten Einschränkung. Sie führte in diesem Zusammenhang aus, ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt, da die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale bei der Versicherten nicht vorhanden seien (BVGer act. 1, Bei- lage). Die Bemessung des leidensbedingten Abzugs sei keinesfalls willkür- lich erfolgt. Der gewährte Abzug von 5 % berücksichtige die festgestellten Einschränkungen in den noch zumutbaren leichten Tätigkeiten und liege im Bereich ihres Ermessens. Die von der Versicherten zusätzlich geltend gemachten Umstände würden keinen weitergehenden Abzug rechtfertigen (BVGer act. 8). 4.9 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabel- lenlohn) allenfalls zu kürzen. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens- alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti- gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfä- higkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch- schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein- zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Die Rechtsprechung gewährt insbe-
C-1859/2019 Seite 13 sondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine ver- sicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einflies- sen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh- ren dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinwei- sen). 4.10 Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob der Entscheid, den die IVSTA nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässi- gerweise anders hätte ausfallen müssen. Bei der Überprüfung des gesamt- haft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver- waltung setzen (BGE 126 V 75 E. 6); es muss sich somit auf Gegebenhei- ten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 mit Hinweis). Aus dem Gesagten folgt, dass das kantonale Gericht (respektive das Bundes- verwaltungsgericht) bei der Überprüfung der Ermessensausübung durch die Verwaltung betreffend die Festlegung des Abzugs vom Invalidenein- kommen seine Aufmerksamkeit auf die verschiedenen Lösungen zu richten hat, die sich der Verwaltung anboten. Es hat sich ein Urteil darüber zu bil- den, ob ein höherer oder tieferer Abzug (aber begrenzt auf 25 %) ange- messener erscheine und sich aus einem triftigen Grund aufdränge, ohne jedoch sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2). 4.11 Dr. B., Orthopädische Chirurgie FMH, führte in einem Gut- achten vom 8. August 2017 unter anderem aus, insbesondere Heben, Tra- gen und mehrstündige stehende und gehende Belastungen seien langfris- tig nicht mehr möglich. Weiterhin möglich sein sollten jedoch sitzende Tä- tigkeiten, stehende Tätigkeiten für 2 bis 3 Stunden sowie insbesondere wechselbelastende Tätigkeiten mit vornehmlich sitzender Tätigkeit. Das körpernahe Tragen von Gewichten sei bis zu 5 kg möglich. Körperliche Ru- higstellungen seien eher kontraproduktiv (act. 24, Seite 9). Auch gemäss Dr. C. stehen der Versicherten nur noch sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten offen, die überdies keine Anforderungen an die Fein- motorik stellen und keine Belastung der Greiffunktion darstellen. Hinzu
C-1859/2019 Seite 14 kommt, dass die Versicherte nach Bedarf die Möglichkeit haben muss, zur Entlastung des Rückens kurz aufzustehen und zum Durchbewegen der Gelenke kurze Strecken zu gehen (act. 36). 4.12 Es ist davon auszugehen, dass die schweizerische Lohnstrukturerhe- bung (LSE 2014, Tabelle TA1, Total, Frauen) im Kompetenzniveau 1 auch körperlich leichte Tätigkeiten wie die zumutbaren Kontroll-, Sortier-, Über- wachungs-, Lager- oder Montagearbeiten umfasst (vgl. BVGer act. 1, Bei- lage). Die körperliche Limitierung und der erhöhte Pausenbedarf sind von der Vorinstanz sowohl mit der Leistungseinschränkung von 50 % als auch mit dem leidensbedingten Abzug von 5 % bereits angemessen berücksich- tigt worden und fallen deshalb nicht noch zusätzlich ins Gewicht. Die Ge- währung eines leidensbedingten Abzugs von mehr als 5 % unter dem Titel der gesundheitsbedingten Einschränkung würde unter diesen Vorzeichen auf eine unzulässige doppelte Berücksichtigung desselben Aspektes hin- auslaufen (vgl. dazu Urteile des BGer 9C-182/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3; 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.2; je mit Hinweisen). 4.13 Dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausländer- bzw. Grenzgän- gerstatus nach Eintritt der Behinderung hinsichtlich der Arbeits- und Ver- dienstmöglichkeiten gegenüber dem Personenkreis, auf dem die statisti- sche Lohnerhebung zur Ermittlung des Invalideneinkommens basiert (LSE 2014, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1), wesentlich benach- teiligt wäre, kann nicht angenommen werden. Dies gilt umso mehr, als sie über eine langjährige Erfahrung und Vertrautheit mit den Verhältnissen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt verfügt und in ihrer bisherigen Tätigkeit kei- nen unterdurchschnittlichen Lohn in Kauf nehmen musste (vgl. dazu den Auszug aus dem individuellen Konto in BVGer act. 13). Es ist nicht einzu- sehen, weshalb sich die Staatsangehörigkeit und der Grenzgängerstatus im vorliegenden Fall unvorteilhaft auswirken sollten (vgl. BGE 146 V 16 E. 6.2.3). 4.14 Weiter wirken sich die Faktoren Alter und Dienstjahre bzw. Betriebs- zugehörigkeit im Kompetenzniveau 1 rechtsprechungsgemäss nicht zwin- gend lohnsenkend aus (Urteile des BGer 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.2.3; 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3; 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2). Hierzu bedürfte es besonderer Umstände, wel- che im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind. Im Übrigen kann auch ein reduzierter Beschäftigungsgrad nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, denn Frauen erzielen bei Teilzeitarbeit im Kompetenzniveau 1 sta- tistisch gesehen sogar höhere Löhne als bei Vollbeschäftigung (vgl. Urteile
C-1859/2019 Seite 15 des BGer 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2; 9C_315/2012 vom 8. September 2012 E. 3.2.3). Damit fällt ein leidensbedingter Abzug von mehr als 5 % auch unter diesem Titel ausser Betracht. 4.15 Nach dem Gesagten liegt kein triftiger Grund für einen leidensbeding- ten Abzug von mehr als 5 % vor. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt betätigt. Damit steht der Versicherten ausgehend von den ansonsten un- bestrittenen Zahlen und Berechnungsmodellen, wie sie der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegt wurden, mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zu. Für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. Dezember 2017 besteht dagegen (noch) kein Rentenanspruch. Ab 1. Sep- tember 2017 beträgt der Invaliditätsgrad 37 %. Ab 1. Januar 2018 beträgt der Invaliditätsgrad 46 % (BVGer act. 1, Beilage). Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 4.16 Aufgrund einer Stornobuchung im individuellen Beitragskonto wurde der Auszahlungsbetrag der monatlichen Invalidenrente mit der Verfügung vom 25. Juli 2019 rückwirkend ab 1. Januar 2018 um 2 bzw. 3 Franken herabgesetzt (BVGer act. 10). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Re- duktion. Die rechtskundig vertretene Versicherte vermag in ihrer Stellung- nahme vom 2. September 2019 indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Stornobuchung nicht rechtmässig erfolgt sein sollte. Insbesondere legte sie weder den Lohnausweis 2016 noch andere beweiskräftige Unterlagen vor, die das neu eingetragene Einkommen von Fr. 27'883.- als fehlerhaft ent- tarnen würden (BVGer act. 15). In diesem Zusammenhang kann auf die nachvollziehbare Stellungnahme der Vorinstanz vom 23. August 2019 ver- wiesen werden (BVGer act. 13). Weitere Ausführungen zur im laufenden Beschwerdeverfahren erfolgten / beantragten Korrektur von individuellem Beitragskonto und Auszahlungsbetrag erübrigen sich (vgl. BVGer act. 16). Die Verfügung vom 25. Juli 2019 ist zu bestätigen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbe- gründet erweist, weshalb sie abgewiesen wird. Die angefochtene Verfü- gung vom 26. März 2019 respektive vom 25. Juli 2019 ist nicht zu bean- standen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.
C-1859/2019 Seite 16 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens sind die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrens- kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden (BVGer act. 4). 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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