B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1846/2022
Urteil vom 9. Oktober 2025 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Anja Valier.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Kurt Balmer, SwissLegal HPLAW Zug, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 17. März 2022.
C-1846/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (....) 1979 geborene und in Deutschland wohnhafte, verheiratete, deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherter oder Be- schwerdeführer), ist gelernter Chemikant und arbeitete vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2013 bei B._______ in (...)/Schweiz, vom 1. September 2013 bis 30. September 2016 bei der C._______ AG in (...)/Schweiz, vom 1. No- vember 2016 bis 31. März 2017 bei der D._______ AG in (...)/Schweiz so- wie zuletzt vom 1. Oktober 2017 bis 31. August 2018 (letzter effektiver Ar- beitstag: 12. März 2018) als Chemikant bei der E._______ AG in (...)/Schweiz und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vorinstanzliche Akten [F.-act.] 1, 8, 17) B. B.a Am 22. Oktober 2018 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an und machte gesundheitliche Einschränkungen (mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %) aufgrund einer dilatativen Kardiomyopathie seit dem 19. Juli 2018 (recte: 13. Juli 2018) geltend (F.-act. 1). In der Folge leitete die SVA Kan- ton (...) (nachfolgend IV-Stelle) das ordentliche Abklärungsverfahren ein und forderte die notwendigen Unterlagen ein. B.b Mit Mitteilung vom 7. Februar 2019 wurden die Eingliederungsmass- nahmen aufgrund der vollständigen Arbeitslosigkeit und des subjektiv nicht vorhandenen Eingliederungspotenzials abgeschlossen (F.- act. 25). B.c Der Versicherte war vom 13. bis 19. Juli 2018, vom 10. bis 13. Sep- tember 2018 und vom 1. bis 6. Oktober 2018 im Universitäts-Herzzentrum, Klinik für Kardiologie und Angiologie II, in (...)/Deutschland, wegen seiner Herzprobleme hospitalisiert. Beim letzten Aufenthalt wurde am 4. Oktober 2018 ein Implantierbarer Kardioverter-Defibrillator (ICD) eingesetzt (F.-act. 83 und 41 S. 9 ff). Vom 7. bis 12. November 2020 erfolgte zudem ein stationärer Aufenthalt im Kreiskrankenhaus (...)/Deutschland aufgrund zweier hämatogener Leberabszesse und eines akuten Nierenver- sagens (F._______-act. 77). B.d Am 8. September 2021 und 15. Oktober 2021 wurde der Versicherte allgemeininternistisch, psychiatrisch und kardiologisch durch die
C-1846/2022 Seite 3 G._______ GmbH (...) begutachtet. Am 25. Oktober 2021 erstattete die G._______ ihr interdisziplinäres MEDAS-Gutachten (F.-act. 107 S. 5 ff.). Die Rückfragen von Dr. med. H. (Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD]) vom 17. November 2021 zur angegebenen chronischen Angststörung beantwortete der psychiatrische Gutachter am 30. November 2021 (F.-act. 109 und 115). B.e Der Vorbescheid der IV-Stelle erging am 28. Januar 2022. Die IV-Stelle führte darin aus, dass sie beabsichtige, dem Versicherten ab 1. Juli 2019 eine ganze IV-Rente aufgrund eines 100 %-igen IV-Grades zuzusprechen. Ab 1. Januar 2020 betrage der Invaliditätsgrad weniger als 40 %, weshalb die Rente bis zum 31. März 2020 zu befristen sei (F.-act. 116). Der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer, teilte am 7. März 2022 mit, dass der Vorbescheid nicht akzeptiert werde, und er- suchte um Fristerstreckung für die Stellungnahme bis 6. April 2022. Der Einwand traf am 8. März 2022 bei der IV-Stelle ein. Diese teilte dem Versi- cherten am 9. März 2022 mit, dass die Frist, einen Einwand zu erheben, am 7. März 2022 abgelaufen sei und das Schreiben weder ein Rechtsbe- gehren noch eine Einwandbegründung enthalte. Bei der 30-tägigen Frist zur Anfechtung eines Vorbescheides (Art. 57a Abs. 3 IVG) handle es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar sei; der Einwand sei nach dieser Frist zugestellt worden (F.-act. 116, 125 und 128). B.f Mit Verfügung vom 17. März 2022 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. März 2020 eine ganze IV-Rente zu (F.-act. 129). C. C.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17 März 2022 erhob der Be- schwerdeführer am 20. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Er bean- tragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei eine ganze IV-Rente auszurichten, eventualiter sei ihm auf der Basis einer Er- werbsfähigkeit von 50 % eine entsprechende Rente auszurichten, eventu- aliter seien einstweilen verfahrensrechtlich ein neues gerichtliches polydis- ziplinäres Gutachten einzuholen und vorgängig sämtliche deutschen Be- gutachtungsunterlagen im Zusammenhang mit adäquaten deutschen Ver- fahren auf Erwerbsminderung beizuziehen, subeventualiter sei verfahrens- rechtlich die Sache an die Vorinstanz mit der Verpflichtung, die obigen
C-1846/2022 Seite 4 Anliegen umzusetzen, zurückzuweisen und es sei auch jedenfalls dem Un- terzeichneten eine ergänzende hinreichend lange Frist für die Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen, alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten der Vorinstanz. C.b Der mit Zwischenverfügung vom 22. April 2022 einverlangte Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer-act. 2) ging am 16. Mai 2022 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 4). C.c Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. Juni 2022 einen ausführlichen ärztlichen Bericht der Verwaltungskommission für die Sozi- ale Sicherheit der Wanderarbeiter (E213) vom 28. April 2021 inkl. Beilagen als Beweismittel ein (BVGer-act. 6). C.d Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2022, unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 23. August 2022, die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Verfügung vom 17. März 2022 und reichte als weiteres Beweismittel die Stellung- nahme des RAD vom 20. Juli 2022 ein (BVGer-act. 9 inkl. Beilagen). C.e Der Beschwerdeführer bestätigte mit Replik vom 21. September 2022 seine Anträge gemäss Beschwerde vom 20. April 2022 und führte unter anderem aus, dass die Stellungnahme des RAD vom 20. Juli 2022 als neue Behauptung nicht berücksichtigt werden dürfe (BVGer-act. 11). C.f In ihrer Duplik vom 25. Oktober 2022 verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 20. Oktober 2022 und bestätigte ihre An- träge (BVGer-act. 13 inkl. Beilage). C.g Das Bundesverwaltungsgericht schloss den Schriftenwechsel mit Zwi- schenverfügung vom 28. Oktober 2022 (BVGer-act. 14). D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.
C-1846/2022 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der IVSTA vom 17. März 2022, mit welcher ein befristeter Rentenanspruch vom 1. Juli 2019 bis 31. März 2020 bejaht wurde. Gemäss Art. 31 des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungs- gerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG i. V. m. Art. 33 lit. f VGG und Art. 58 ATSG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Best- immungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun- desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so- weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a–26 bis
und Art. 28–70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvor- schriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 113 E. 2.2). 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kos- tenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG; vgl. auch BVGer-act. 4), einzutreten.
C-1846/2022 Seite 6 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 17. März 2022, mit welcher die Vorinstanz das Leistungs- begehren des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstanmeldung vom 22. Oktober 2018 vom 1. Juli 2019 befristet bis 31. März 2020 gutgeheis- sen hat. Aufgrund der Rechtsbegehren ist sinngemäss streitig und zu prü- fen, ob die Vorinstanz die ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2019 zu Recht nur bis 31. März 2020 gewährte, eventualiter ob Anspruch auf Weiterge- währung einer Rente ab 1. April 2020 auf der Basis einer Erwerbsfähigkeit von 50 % besteht. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Beschwerde gestützt auf Art. 49 VwVG hinsichtlich der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbe- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im So- zialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).
C-1846/2022 Seite 7 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenz- überschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizü- gigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen- dung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungs- vorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Ur- teil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Ände- rungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Leistungsansprüche, die nach in Kraft treten dieser Änderungen entstan- den sind, sind nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprüche zu prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kommen die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zur Anwendung (vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversi- cherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz. 9100 f.; Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line- aren Rentensystem [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Ja- nuar 2022, Rz. 1007–1010).
C-1846/2022 Seite 8 Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem
5.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitrags- dauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Dabei muss aber mindestens ein
C-1846/2022 Seite 9 Beitragsjahr in der Schweiz zurückgelegt worden sein (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Beschwerdeführer hat während mehr als drei Jahren Beiträge im Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet (vgl. Bst. A), so dass die Anspruchsvoraus- setzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. Es bleibt zu prüfen, ob er in- valid im Sinne des Gesetzes ist. 5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs- unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 5.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- gebiet zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 5.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig ge- wesenen Fassung]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so
C-1846/2022 Seite 10 werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ih- ren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 5.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. 5.6 Auf die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befris- teten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun- gen analog anzuwenden (vgl. BGE 150 V 67 E. 4.3 m.H.). Dementspre- chend ist bei mehreren Sachverhaltsänderungen jeweils massgeblicher Vergleichszeitpunkt jener, in welchem zuletzt eine rechtskonforme Sach- verhaltsabklärung (des jeweils anspruchserheblichen Aspektes), Beweis- würdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde und sich eine Veränderung des Rentenanspruchs ergab (vgl. das Urteil des BGer 8C_354/2019 vom 22. August 2019 E. 2.3 m.H.). 5.7 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom- men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter- brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). 5.8 5.8.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des
C-1846/2022 Seite 11 Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizini- sche Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 5.8.2 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauens- stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allge- mein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Be- richte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee).
C-1846/2022 Seite 12 5.8.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein- geholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anfor- derungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Be- weiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tä- tigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be- stellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Admi- nistrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä- rungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Ein- schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab- weichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ur- teil des BGer 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 12.3). Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des BVGer C-6839/2014 vom 25. November 2016 E. 3.5 m.w.H.; zum Grundsatz der freien Beweiswür- digung: BGE 125 V 351 E. 3a). 5.8.4 Geht es um psychische Erkrankungen sind grundsätzlich für die Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlau- ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangs- punkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatri- sche, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten In- dikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komple- xen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Be- funde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resis- tenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwick- lung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichts- punkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschrän- kung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie- sener Leidensdruck (E. 4.4.2).
C-1846/2022 Seite 13 5.8.5 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst re- levant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen der, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge ei- nes körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krank- heitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Be- funde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Sub- stanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungs- rechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Ge- sundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Es hat entschieden, dass fortan – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhän- gigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Per- son auswirkt (E. 6.3). 6. 6.1 Mit Verfügung vom 17. März 2022 sprach die IVSTA dem Beschwerde- führer rückwirkend ab dem 1. Juli 2019 eine ganze Invalidenrente zu. Ab dem 1. Januar 2020 verneinte sie hingegen einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad auf unter 40 % gesunken sei. Die Rentenzahlung wurde entsprechend auf den 31. März 2020 befristet. Zur Begründung stützte sich die IVSTA auf das polydisziplinäre Gutachten der G._______ vom 25. Ok- tober 2021, deren ergänzende Stellungnahme vom 30. November 2021 sowie die RAD-Stellungnahme vom 7. Dezember 2021. Gestützt auf diese Abklärungen ging sie davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab Januar 2020 eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei. Der Invaliditätsgrad betrage ab diesem Zeitpunkt lediglich 37 %. 6.2 Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerde vom 20. Ap- ril 2022, dass bereits einzelne ärztliche Berichte aus Deutschland dem Gut- achten vom 25. Oktober 2021 klar widersprechen würden. So werde etwa mehrfach eine volle Erwerbsunfähigkeit bestätigt, unter anderem mit
C-1846/2022 Seite 14 Verweis auf einen Grad der Behinderung von 100 %. Auch der behan- delnde Kardiologe Dr. med. I._______ habe die Arbeitsfähigkeit lediglich für leichte Tätigkeiten im Umfang von vier Stunden täglich als möglich ein- geschätzt – wobei diese Einschätzung für den hier relevanten Zeitraum oh- nehin nicht mehr gelten dürfte. Das Gutachten weise zahlreiche Mängel auf, weshalb sich selbst der RAD zu Rückfragen veranlasst gesehen habe. Die Stellungnahme des Gutachters vom 30. November 2021, insbeson- dere zur psychiatrischen Problematik, überzeuge nicht. Die vermutete psy- chische Komponente sowie der Aggravationsvorwurf würden sich im We- sentlichen auf eine Plausibilitätsüberlegung stützen, ohne fundierte fach- ärztlich-psychiatrische Abklärung, wie sie laut Rechtsprechung (Urteil des BGer 9C_520/2019) erforderlich wäre. Auch werde die Diagnose einer Angststörung ohne nachvollziehbare Begründung verneint, obwohl ent- sprechende Hinweise seit Langem bestünden. Eine substanzielle Ausei- nandersetzung mit dieser Frage fehle ebenso wie eine differenzierte Be- wertung der angeblich fehlenden Aggravation. Aus Sicht des Beschwerde- führers könne das Gutachten in rechtlicher Hinsicht nicht als verwertbare Entscheidgrundlage herangezogen werden (BVGer-act. 1). 6.3 Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2022 (Bst. C.c) führt der Beschwerde- führer mit Bezug auf das deutsche Gutachten vom 28. April 2021 aus, dass darin – entgegen den übrigen in den Akten enthaltenen Gutachten – aus- führlich dokumentiert werde, dass das quantitative Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter drei Stunden täglich zu veran- schlagen sei. Es werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine zu- letzt ausgeübte Tätigkeit definitiv nicht mehr verrichten könne und ihm auch keine angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Darüber hinaus werde ausdrück- lich festgestellt, dass diese Einschränkungen bereits seit dem 7. November 2020 (Zeitpunkt der erneuten klinischen Behandlung) bestünden. Eine Besserung sei – bei zu erwartendem fortschreitendem Verlauf – allenfalls im Rahmen einer Herztransplantation perspektiv zu erwarten. Dies sei bis- lang jedoch nicht vorgesehen und vom Beschwerdeführer auch nicht ge- wünscht (BVGer-act. 6). 6.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2022 aus (BVGer-act. 9), dass bei Erlass der Verfügung vom 17. März 2022 die IV- Stelle vom polydisziplinären Gutachten der G._______ vom 25. Oktober 2021 ausgegangen sei, welches nach eingehender Untersuchung in den Fachbereichen Kardiologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin er- stellt worden sei. Diagnostiziert worden sei eine dilatative Kardiomyopa- thie, die aus kardiologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit einschränke. Aus
C-1846/2022 Seite 15 allgemeininternistischer Sicht könne keine weitere Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Auch aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die An- passungsstörung, längere depressive Reaktion, und die Alkoholabhängig- keit würden die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht relevant ein- schränken. Leichte bis mittlere Tätigkeiten seien ab Januar 2020 zumutbar, schwer belastende Tätigkeiten hingegen nicht. Eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % in der angestammten Tätigkeit sowie 80 % in adaptierten Tätig- keiten sei attestiert worden. Zur von behandelnden Ärzten gestellten Diag- nose «Angststörung» sei von der G._______ ausgeführt worden, diese sei ausschliesslich von somatischen Kliniken gestellt worden. Die Diagnose sei nie näher begründet und symptomatisch nicht belegt worden. Die Ängstlichkeit stehe im Zusammenhang mit der Herzkrankheit; eine eigen- ständige psychiatrische Störung könne nicht diagnostiziert werden. Auch Aggravation könne nur in Bezug auf die kardiologische Untersuchung ver- mutet werden, nicht jedoch psychiatrisch. Der Beschwerdeführer sei nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Der RAD habe das Gutachten sei- nerseits geprüft und als nachvollziehbar eingestuft. Die medizinischen Ein- schätzungen seien schlüssig begründet, konkret erhoben und deckten sich im Verlauf mit den objektiven Befunden. Die durch die G._______ vorge- schlagene kardiale Rehabilitation könne zur Stabilisierung beitragen. Eine befristete ganze Rente sei rückwirkend bis März 2020 gewährt worden. Ab diesem Zeitpunkt könne eine 80 %-ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistä- tigkeit angenommen werden. Dem zwischenzeitlich vorliegenden Gutach- ten der Deutschen Rentenversicherung vom 19. April 2021 (recte: 28. April 2021) sei zu entnehmen, dass der Gutachter bei der körperlichen Untersu- chung eine Atemnot bei geringer Belastung habe objektivieren können, weitere objektivierbare Parameter für eine klar kardiale Einschränkung hät- ten (jedoch) nicht erhoben werden können. Trotz attestierter dilatativer Kar- diomyopathie mit mittel- bis hochgradiger Einschränkung der Herzfunktion ab 7. November 2020 (stationärer Aufenthalt im Klinikum [...]) könne die Herzfunktion zu diesem Zeitpunkt nicht tatsächlich beurteilt werden, da kein Herzultraschall durchgeführt worden sei. Bei der im Zusammenhang mit der perforierten Sigmadivertikulitis im November 2020 aufgetretenen kardialen Dekompensation handle es sich aktenanamnestisch um eine vo- rübergehende Verschlechterung. Im Rahmen der im Auftrag der IV durch- geführten polydisziplinären Begutachtung jedenfalls habe der Kardiologe mit einer EF (Ejektionsfraktion) von 45-50% eine leichtgradig reduzierte Auswurffraktion des linken Ventrikels bei kardial kompensiertem Versicher- ten festgestellt. Aus somatischer Sicht könne somit am kardiologischen
C-1846/2022 Seite 16 Teilgutachten festgehalten werden. Weitere Abklärungen seien nicht ange- zeigt. 6.5 Der Beschwerdeführer führt replikweise aus, die nachgereichten Be- hauptungen der IV-Stelle vom 23. August 2022 seien gemäss Art. 12 ff. VwVG nicht zulässig und dürften im vorliegenden Verfahren nicht berück- sichtigt werden. Die RAD-Stellungnahme vom 20. Juli 2022 sei erst im Ge- richtsverfahren erstellt worden, ohne dass den Parteien das rechtliche Ge- hör gewährt worden sei; sie könne daher höchstens als Parteibehauptung gewertet werden. Des Weiteren verweise die IV-Stelle selbst auf die Ein- schätzung von Dr. med. I._______, der von einem Pensum von 4 Stunden täglich ausgehe, was einer 50 %-igen Einschränkung entspreche. Eine kar- diologische Abklärung mittels Spiro-Ergometrie und Ultraschall sei bislang unterblieben. Die IV-Stelle räume selbst ein, dass die Herzfunktion im Zeit- punkt der Begutachtung ungenügend abgeklärt worden sei. Auch mögliche Symptome einer Hyperventilation (z. B. tetanische Beschwerden) seien nicht abgeklärt worden. Die Untersuchungspflicht sei in wesentlichen Punkten verletzt worden. Zudem sei der Einsatz der LSE-Tabellenlöhne zur Einkommensvergleichsberechnung fragwürdig und nicht ausreichend be- gründet. Das Bundesgericht habe deren Anwendung nur als Ausnahme (Urteil des BGer 8C_256/2021) zugelassen und auf die Bedeutung des lei- densbedingten Abzugs hingewiesen. Mit diesen Aspekten habe sich die Vorinstanz nicht befasst (BVGer-act. 11). 6.6 Die Vorinstanz verweist in ihrer Duplik vom 25. Oktober 2022 auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 20. Oktober 2022, wonach das Bundes- gericht keinen Anlass sehe, die bisherige Praxis zur Anwendung der LSE- Tabellenlöhne bei der Invaliditätsbemessung zu ändern, da die etablierten Korrekturinstrumente – insbesondere der leidensbedingte Abzug – weiter- hin als zentral erachtet würden. Eine Änderung erscheine auch im Lichte der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesrevision nicht ange- bracht. Die RAD-Stellungnahme vom 23. August 2022 sei im Rahmen üb- licher Verfahrensabläufe aufgrund der medizinischen Einwände in der Be- schwerde eingeholt worden. Dieses Vorgehen sei nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die RAD-Stellungnahme vom 20. Juli 2022 erst nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens erstellt worden sei. Eine solche Stellungnahme könne mangels Mitwirkungsmöglichkeit höchstens
C-1846/2022 Seite 17 als unbeachtliche Parteibehauptung gewertet werden. Damit rügt er im We- sentlichen eine unzulässige nachträgliche Beweiserhebung und eine Ver- letzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. 7.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä- rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Per- son eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, er- hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er- heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent- licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser- gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus- sen (BGE 136 V 351 E. 4.4; 132 V 368 E. 3.1). Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtli- chen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen wür- de, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). 7.3 Festzustellen ist, dass der Ausführliche Ärztliche Bericht des Universi- tären Herzzentrums Freiburg (Gutachten E 213 DE vom 28. April 2021), welcher vom deutschen Rentenversicherungsträger in Auftrag gegeben
C-1846/2022 Seite 18 und der IV-Stelle von der Vorinstanz bereits mit Schreiben vom 21. Juni 2021 übermittelt wurde (F.-act. 100), im interdisziplinären Gutach- ten des G. vom 25. Oktober 2021 (F.-act. 107) nicht auf- geführt oder berücksichtigt wurde; der Bericht fehlt im Verzeichnis der be- rücksichtigten Akten (vgl. F.-act. 107 S. 18 f.). Die Vorinstanz hat sich hierzu erstmals im Verlauf des Gerichtsverfahrens geäussert. Sie liess dazu das deutsche Gutachten vom RAD beurteilen, welcher in der Stel- lungnahme vom 20. Juli 2022 zu einer abweichenden Einschätzung hin- sichtlich der Arbeitsfähigkeit gelangte. Die RAD-Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. August 2022 mit Zwischenverfügung vom 1. September 2022 zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 9 f.). 7.4 Die Frage, ob mit der erneuten Konsultation des RAD im Rahmen der Vernehmlassung und der erstmaligen Prüfung des Ausführlichen Ärztlichen Berichts vom 28. April 2021 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist, ist unabhängig von der Frage der Vollständigkeit des polydisziplinären Gutachtens bei Nichtberücksichtigung des obgenannten Berichts (s. dazu insb. E. 10.1) zu beurteilen. Festzuhalten ist, dass es der Vorinstanz im Rahmen ihrer gesetzlich verankerten Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 und 1 bis ATSG) obliegt, die Voraussetzungen für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1; Urteil des BVGer C-1692/2017, C- 2328/2017, C-3508/2017, C-5503/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 5.3) und es ihr praxisgemäss freisteht, im Rahmen der Vernehmlassung eine ergän- zende Beurteilung des RAD einzuholen, zumal sie bis zur Einreichung ihrer Vernehmlassung ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Im Einholen einer zusätzlichen Stellungnahme des RAD im Rahmen der Vernehmlassung ist damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Darauf hinzuweisen bleibt, dass es dem Beschwer- deführer im Rahmen der Replik möglich war, sich zur ergänzenden Stel- lungnahme des RAD zu äussern (BVGer-act. 11), womit keine Verletzung des Gehörsanspruchs vorliegt. 8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht ge- mäss Art. 43 Abs. 1 ATSG sowie den Anforderungen an die Beweiswürdi- gung von medizinischen Unterlagen und Gutachten nachgekommen ist (vgl. oben E. 5.8).
C-1846/2022 Seite 19 8.1 Die Vorinstanz stützte ihre Beurteilung in der angefochtenen Verfügung auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2021 (F.-act. 107), welches eine allgemein-internistische, psychiatri- sche und kardiologische Beurteilung umfasst. Zudem hat sie die ergän- zende Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 30. November 2021 (F.-act. 115) sowie die Beurteilung des RAD vom 7. Dezem- ber 2021 (F.-act. 109, 114) berücksichtigt. Im Folgenden ist darauf einzugehen: 8.1.1 Der allgemein-internistische Gutachter, Dr. med. J., FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte fest, es liege aus internistischer Sicht keine Diagnose vor, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beein- trächtige. Diagnostiziert worden sei ein chronischer Nikotinkonsum, schäd- licher Gebrauch (ICD-10 F17.1), eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.25) sowie ein Status nach zwei hämatogenen Leberabszessen im November 2020. Diese Befunde seien jedoch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit. Der Beschwerdeführer sei aus allgemein-internistischer Sicht un- eingeschränkt arbeits- und leistungsfähig (F.-act. 107 S. 24 ff./47). 8.1.2 Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. K., FMH für Psychi- atrie und Psychotherapie, gab an, beim Beschwerdeführer bestünden leichtgradige depressive Verstimmungen im Rahmen einer Anpassungs- störung, die jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Eine psychologische oder psychiatrische Behandlung sei bislang nicht durchgeführt worden; vorübergehend sei der Beschwerdeführer wegen Schlafstörungen mit Mirtazapin behandelt worden. Im Rahmen der psychi- atrischen Untersuchung habe ein leichtgradig ausgeprägtes depressives Zustandsbild vorgelegen. Die leicht depressiven Verstimmungen seien im Rahmen einer Anpassungsstörung einzuordnen, die jedoch keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Es sei in der durchgeführten Blutuntersuchung ein massiv erhöhter CDT-Wert festgestellt worden, wo- raus geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer regelmässig und in hohen Dosen Alkohol konsumiere. Hinweise auf irreversible geistige oder psychische Schäden bei chronischem Alkoholkonsum hätten sich (je- doch) keine ergeben. Die diagnostizierte Alkoholabhängigkeit sei laut Gut- achter ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (F.-act. 107 S. 30 ff./47). 8.1.3 Der kardiologische Gutachter, Dr. med. L., FMH für Kardio- logie, diagnostizierte – basierend auf den Vorakten, einer persönlichen kli- nischen Untersuchung und eines für die Untersuchung erstellten EKG
C-1846/2022 Seite 20 (Elektrokardiogramm), einer TTE (Transthorakale Echokardiografie) und einer Ergometrie – eine dilatative Kardiomyopathie (Anmerkung des Ge- richts: Erkrankung des Herzmuskels mit einhergehender Beeinträchtigung der Pumpfunktion des Herzens; Erstdiagnose Juli 2018; ICD-10 I42.9). Die Differenzialdiagnose deute (allenfalls) auf eine alkoholische Genese hin. Im Juli 2018 sei eine relevante Koronarangiopathie ausgeschlossen wor- den; es hätten sich lediglich minimale Sklerosen ohne behandlungsbedürf- tige Verengungen gezeigt. Von Juli bis Oktober 2018 sei aufgrund von Thromben im linken und rechten Ventrikel eine orale Antikoagulation er- folgt. Im Oktober 2018 sei ein ICD zur primärprophylaktischen Verhinde- rung lebensbedrohlicher Arrhythmien eingesetzt worden, ohne dass es seither zu einer Schockabgabe durch das Gerät gekommen sei. Die links- ventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) habe im Oktober 2018 25 % betra- gen, im Dezember 2019 habe sie bei 40-45 % gelegen. Für den Zeitraum zwischen diesen beiden Messungen lägen keine weiteren Befunde vor. Im Juni 2020 habe sich die linksventrikuläre Funktion weiterhin leicht einge- schränkt gezeigt, im Dezember 2020 sei eine LVEF von 47 % gemessen worden. Aktuell werde der Wert auf etwa 45–50 % geschätzt. Insgesamt habe sich die kardiale Funktion unter der bestehenden Therapie deutlich verbessert, wobei insbesondere die Verdoppelung der LVEF gegenüber dem Ausgangswert hervorzuheben sei. Der Herzmuskel sei gegenwärtig nur noch leicht eingeschränkt, eine Dilatation des linken Ventrikels bestehe nicht mehr. Der Beschwerdeführer habe jedoch über eine vermehrte Müdigkeit und rasche Ermüdbarkeit geklagt. Zudem habe er über belas- tungsabhängige Atemnot sowie über Schwindel berichtet. Der Gutachter hielt fest, dass keine kardiale Rehabilitation durchgeführt worden sei. Die Leistungsfähigkeit in der Ergometrie sei als schlecht bewertet worden. Ein- gliederungsmassnahmen seien bislang keine ergriffen worden. In den Ak- ten sei im Übrigen dokumentiert, dass dem Beschwerdeführer in Deutsch- land ein Grad der Behinderung von 100 % zuerkannt worden sei. Hinsicht- lich der weiteren Heilungschancen wies der Gutachter darauf hin, dass sich die linksventrikuläre Funktion bereits signifikant gebessert habe und – im Unterschied zur Ausgangslage – keine Dilatation (Anmerkung des Ge- richts: krankhafte Vergrösserung des Herzmuskels) mehr vorliege (F._______-act. 107 S. 37 ff./47). 8.1.4 In interdisziplinärer Würdigung hielten die Gutachter fest, dass fol- gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
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C-1846/2022 Seite 22 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (F.-act. 107 S. 12 f.). 8.1.5 In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 gab der RAD einlei- tend die in interdisziplinärer Würdigung von den Gutachtern genannten Di- agnosen wieder. Er würdigte das interdisziplinäre Gutachten als umfas- send, auf allseitigen Untersuchungen beruhend und unter Berücksichti- gung der geklagten Beschwerden erstellt. Es sei unter Kenntnis der Vorak- ten verfasst und erscheine in der medizinischen Darstellung und Beurtei- lung nachvollziehbar. Zu anderslautenden Einschätzungen (der Arbeitsfä- higkeit) durch frühere Behandler sei begründet Stellung genommen wor- den. Aus kardiologischer Sicht werde eine strukturierte kardiale Rehabilita- tion über drei Monate mit anschliessender Erfolgskontrolle empfohlen. Hierdurch könne eine Verbesserung des Gesundheitszustands und zumin- dest der Erhalt der bestehenden Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Aus psy- chiatrischer Sicht werde bei massiv erhöhtem CDT-Wert ein fortgesetzter übermässiger Alkoholkonsum vermutet; entsprechend sei eine Alkoholent- zugsbehandlung angezeigt (F.-act. 114). 8.2 Die im Gutachten dokumentierten kardiologischen Befunde vermögen zu überzeugen. Insbesondere erscheint die Diagnosestellung einer dilata- tiven Kardiomyopathie (ICD-10 I42.9) schlüssig, wobei die Differenzialdi- agnose auf eine äthylisch bedingte Genese hinweist. Die linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF), die im Oktober 2018 lediglich 25 % betrug, habe sich laut Gutachter unter Therapie verbessert und sei aktuell mit 45–50 % nur noch leicht eingeschränkt. Es ist damit von einer nahezu Verdoppelung des LVEF-Werts gegenüber dem Ausgangswert auszugehen, was eine kli- nisch relevante Verbesserung der Pumpfunktion des linken Ventrikels do- kumentiert. Diese funktionelle Verbesserung steht in einem klaren Zusam- menhang mit der eingeleiteten medikamentösen Therapie sowie der Im- plantation eines ICD. Gestützt wird diese Schlussfolgerung auch durch den Umstand, dass aktuell keine Dilatation des linken Ventrikels mehr nach- weisbar sei. In den medizinischen Unterlagen ist im Zusammenhang mit dem Auftreten von Leberabszessen im Jahr 2020 eine temporäre Ver- schlechterung der linksventrikulären Funktion dokumentiert. Der kardiolo- gische Gutachter hat dieser kurzzeitigen Veränderung jedoch keine Bedeu- tung für die Beurteilung der kardialen Leistungsfähigkeit beigemessen. Der anschliessende Wiederanstieg der LVEF-Werte ist daher auch als Aus- druck einer stabilisierenden Gesamtentwicklung zu interpretieren. Der kar- diologische Gutachter vermerkte zudem, dass keine kardiale Rehabilitation durchgeführt worden sei und bislang keine Eingliederungsmassnahmen
C-1846/2022 Seite 23 erfolgt seien. Die Leistungsfähigkeit in der Ergometrie sei als schlecht be- urteilt worden. Vor diesem Hintergrund würden die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome – insbesondere belastungsabhängige Atemnot, ra- sche Ermüdbarkeit und Schwindel – zumindest teilweise konsistent mit der klinischen Gesamtsituation erscheinen. Trotz dieser klaren Hinweise auf eine Verbesserung der kardialen Situation lässt das Teilgutachten Kardiologie in seinen Schlussfolgerungen Fragen offen: So bleibt unklar, wie die im Gutachten dokumentierte funktionelle Verbesserung der LVEF mit der weiterhin erheblichen Belastungssympto- matik in Einklang zu bringen ist. Die diesbezügliche Erklärung des Teilgut- achters – wonach die Einschränkungen aggraviert oder psychisch überla- gert zu sein schienen, ergänzend könne noch eine Spiroergometrie (zum Beispiel im Rahmen einer kardialen Rehabilitation) durchgeführt werden, um weitere Daten bzgl. Leistungsfähigkeit zu erhalten, eventuell auch eine erneute Rechtsherzkatheteruntersuchung zur Objektivierung intrakardialer Druckverhältnisse – vermag verbleibende Zweifel nicht schlüssig aufzulö- sen bzw. ist als Hinweis auf die Notwendigkeit ergänzender Abklärungen zu würdigen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit allfälligen zusätzlichen Mitursachen – namentlich pulmonaler oder psychosomatischer Natur (s. dazu E. 8.4/8.6) – ist im Nachgang zur Untersuchung vom 15. Oktober 2021 unterblieben. Auch wenn sich die kardiale Funktion insgesamt ver- bessert hat, ist deshalb eine Aktualisierung und Ergänzung der Beurteilung aus kardialer Sicht ab Januar 2020 angezeigt. Seit der gutachterlichen Un- tersuchung im Jahr 2021 ist ein erheblicher Zeitraum verstrichen, sodass unter Berücksichtigung des Verlaufes und der fehlenden Rehabilitations- massnahmen eine neue kardiologische Einschätzung im Rahmen der an- zuordnenden polydisziplinären Begutachtung (s. E. 10) als erforderlich er- scheint. 8.3 8.3.1 Im Gutachten vom 25. Oktober 2021 wurde durch den allgemein-in- ternistischen Gutachter eine Alkoholabhängigkeit gemäss ICD-10 F10.25 diagnostiziert. Auch der psychiatrische Gutachter bestätigte diese Diag- nose. Die Beurteilung stützt sich unter anderem auf anamnestische Anga- ben sowie auf laborchemische Befunde, insbesondere einen massiv er- höhten CDT-Wert. Dennoch wurde die Arbeitsfähigkeit durch beide Exper- ten als nicht beeinträchtigt beurteilt. Diese Einschätzung wird nicht in aus- reichender Weise begründet: Zwar wird das Fehlen irreversibler geistiger oder psychischer Schäden angeführt, jedoch fehlt eine differenzierte
C-1846/2022 Seite 24 Auseinandersetzung mit dem Einfluss der Alkoholabhängigkeit auf das täg- liche Leistungsvermögen und der Klärung, inwiefern das Suchtgeschehen ursächlicher oder aus einem anderen Krankheitsgeschehen fliessender Natur sei (vgl. dazu BGE 145 V 215 E. 3.2). 8.3.2 Die gutachterliche Einschätzung unterlässt des Weiteren eine struk- turierte Prüfung der in BGE 141 V 281 entwickelten Standardindikatoren, welche bei psychischen Störungen – wozu auch substanzgebundene Ab- hängigkeitserkrankungen zählen (s. oben) – zur Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit zwingend heranzuziehen sind. Insbesondere fehlt eine Bewertung der funktionellen Auswirkungen im beruflichen Alltag, der Konsistenz der geschilderten Beschwerden, der Behandlungsmotivation sowie der Res- sourcen- und Belastbarkeit. Ohne diese systematische Herangehensweise ist die Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht ausreichend nachvollzieh- bar und genügt den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Be- gutachtung nicht. 8.3.3 Auch der Verlauf der Alkoholproblematik bleibt weitgehend unklar. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab, zwischen dem 16. und 20. Lebensjahr exzessiv Alkohol konsumiert zu haben (F._______-act. 2 S. 11 ff.). Für die Zeit danach behauptete er gegenüber den Gutachtern, lediglich gelegentlich ein Bier zu trinken – bis ins Jahr 2021. Diese Selbstaussage steht indes in deutlichem Widerspruch zu den Blutwerten, die eine massive Erhöhung alkoholassoziierter Marker aufwei- sen. Dieser Widerspruch wurde von den Gutachtern zwar erwähnt, aber nicht weiter analysiert. Die Frage, ob der Beschwerdeführer zwischen 1999 und 2018 – also während seines gesamten Berufslebens – weitergetrun- ken hat und dabei möglicherweise trotz ausgeprägtem Alkoholkonsum er- werbstätig geblieben ist, wurde nicht aufgearbeitet. Es ist daher (des Wei- teren) weder der Beginn noch die Entwicklung der Abhängigkeit ausrei- chend dokumentiert. Auch bleibt offen, ob sich der Alkoholkonsum nach der ersten labormedizinischen Erfassung im Jahr 2018 verändert hat. Die Tat- sache, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum systematisch bagatellisiert oder verschwiegen hat, spricht für eine ausgeprägte Schama- bwehr und somit für eine Suchtstruktur, die gerade nicht mit Selbststeue- rung und Krankheitseinsicht einhergeht (vgl. Urteil des BVGer C- 2159/2018 vom 23. September 2020 E. 6.2.2 ff.). Hinweise auf Leberfunk- tionsstörungen sowie mögliche neuropsychologische oder affektive Folge- schäden wurden ebenfalls nicht umfassend untersucht.
C-1846/2022 Seite 25 8.3.4 Obwohl die Diagnose der Alkoholabhängigkeit sowohl internistisch als auch psychiatrisch bestätigt wurde, fehlt es schliesslich an einer koor- dinierten interdisziplinären Bewertung der funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Weder wurden mögliche Wechselwirkungen mit der di- agnostizierten dilatativen Kardiomyopathie – deren Genese gemäss kardi- ologischem Gutachter alkoholbedingt sein könnte – thematisiert, noch wurde die Diskrepanz zwischen subjektiver Leistungsgrenze (beispiels- weise ausgeprägte Erschöpfung, Atemnot) und objektiver Verbesserung der kardialen Parameter im Kontext der Suchtproblematik aufgearbeitet. Ebenso wenig fand eine Auseinandersetzung mit potenziellen weiteren Mi- tursachen wie psychosomatischen oder pulmonalen Komponenten statt. Der RAD hielt am 7. Dezember 2021 in seiner Stellungnahme zum Gut- achten zur diagnostizierten Alkoholabhängigkeit lediglich fest, dass von ei- nem anhaltend übermässigen Alkoholkonsum ausgegangen und eine abs- tinenzstützende Behandlung empfohlen werde. Eine Beurteilung des Be- handlungspotentials, des Risikos von Rückfällen oder der allfälligen Integ- rationsprognose unter Suchtbedingungen fehlt gänzlich. Angesichts der Komplexität der Störung ist die unterlassene interdisziplinäre Gesamtbe- trachtung als wesentlicher Mangel zu werten, der eine tragfähige Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit ausschliesst. 8.4 8.4.1 In mehreren somatischen Arztberichten wird bei der Auflistung der Diagnosen wiederholt eine «chronische Angststörung» genannt, so unter anderem im Arztbericht des Kreiskrankenhauses (...)/Deutschland vom 2. August 2018 (F.-act. 2 S. 17), im Bericht des Universitätszent- rums (...)/Deutschland (Kardiologie) vom 29. August 2018 (F.- act. 2 S. 16 f.), im Bericht des Universitätsherzzentrums (...)/Deutschland (Rhythmologie) vom 6. Oktober 2018 ([F.-act. 2) sowie im Bericht des Universitätsklinikums (...)/Deutschland vom 30. November 2020 (F.-act. 77), und die Einnahme von Mirtazapin seit dem Jahr 2013 dokumentiert (F.-act. 109). Eine nähere klinische oder symptoma- tische Begründung dieser Diagnose erfolgt in keinem der erwähnten Be- richte. Auch wird an keiner Stelle dokumentiert, aufgrund welcher konkre- ten Anamnese oder psychopathologischen Befunde diese Diagnose ge- stellt wurde. Der psychiatrische Teilgutachter verneint unter Ziff. 7.3.3 dem- gegenüber das Vorliegen einer eigenständigen Angststörung, indem er festhält, dass «in den Akten keine Hinweise auf eine psychiatrische Stö- rung gegeben seien» (F.-act. 107). In seiner ergänzenden Stel- lungnahme vom 30. November 2021 (F._______-act. 115) führt er aus,
C-1846/2022 Seite 26 dass die erwähnte Diagnose ausschliesslich in somatischen Klinikberich- ten erscheine, ohne dass diese medizinisch begründet oder symptoma- tisch untermauert worden sei. Eine psychologische oder psychiatrische Be- handlung habe nie stattgefunden. Der Beschwerdeführer selbst habe im Explorationsgespräch keine Hinweise auf eine Angstsymptomatik im psy- chiatrischen Sinne – wie etwa Panikattacken, generalisierte Angstzustände oder phobische Reaktionen – geäussert. Vielmehr sei nachvollziehbar, dass die schwere kardiale Erkrankung eine gewisse Beunruhigung aus- löse, welche jedoch nicht den Kriterien einer psychiatrischen Angststörung genüge. Es fänden sich keine Anhaltspunkte für eine eigenständige, be- handlungsbedürftige Angsterkrankung im Sinne von ICD-10 F40–F41. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die in den somatischen Akten aufgeführte Diagnose «chronische Angststörung» gutachterlich differen- ziert eingeordnet und aus psychiatrischer Sicht in nachvollziehbarer Weise verneint wurde. 8.4.2 Im psychiatrischen Teilgutachten wird beim Beschwerdeführer jedoch eine leichte depressive Verstimmung im Rahmen einer Anpassungsstö- rung diagnostiziert, welche nicht als arbeitsfähigkeitsrelevant beurteilt wird. Die depressive Symptomatik sei geringgradig ausgeprägt, als nachvoll- ziehbare Reaktion auf die kardiale Grunderkrankung einzuordnen. Eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung habe bislang nicht stattgefunden; es bestünden keine Hinweise auf einen behandlungsbedürf- tigen Verlauf oder eine relevante affektive Störung. Diese Einschätzung er- scheint zwar formal nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der zusätzlich diagnostizierten Alkoholabhängigkeit und der zumindest anamnestisch be- richteten depressiven Symptome stellt jedoch auch aus dieser Optik die Frage hinsichtlich der Wechselwirkungen somatischer und psychischer Be- schwerden. Gerade bei Suchterkrankungen bestehen häufig komorbide depressive oder angstsymptomatische Verläufe, welche einer vertieften in- terdisziplinären Beurteilung bedürfen (vgl. BGE 145 V 215 E. 6.1; BGE 143 V 418 E. 6). Solche Zusammenhänge wurden im vorliegenden Gutachten – auch in Bezug auf eine mögliche affektive Komorbidität im Kontext des Alkoholmissbrauchs – nicht vertieft geprüft. 8.4.3 Auch zum Marihuanakonsum bleibt die Aktenlage unklar. Im Arztbe- richt des Herzzentrums (...)/Deutschland vom 29. August 2018 (F._______-act. 2 S. 11 ff.) wird dokumentiert, der Beschwerdeführer kon- sumiere gelegentlich Marihuana, sonst keine Drogen. Im psychiatrischen Explorationsteil des MEDAS-Gutachtens wird hingegen angegeben, der Beschwerdeführer habe in seiner Jugend gelegentlich Joints konsumiert,
C-1846/2022 Seite 27 seit Jahren aber keine Drogen mehr zu sich genommen (F._______- act. 107 S. 31). Es wurde keine toxikologische Untersuchung vorgenom- men. Eine substanzspezifische Abhängigkeit im Sinne von ICD-10 F12 wurde nicht näher geprüft. Zwar liegen keine konkreten Hinweise auf eine fortdauernde Cannabisabhängigkeit vor; dennoch wäre angesichts der me- dizinisch relevanten Vorgeschichte eine eingehendere Auseinanderset- zung mit dem möglichen Einfluss des Cannabiskonsums auf die Stim- mungslage und kognitive Leistungsfähigkeit angezeigt gewesen. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die psychiatrische Beurtei- lung die Diagnoseangaben aus den somatischen Akten kritisch prüft und begründet, weshalb von keiner eigenständigen Angststörung auszugehen sei. Die Einschätzung der depressiven Verstimmung als funktionell irrele- vant erfolgt zwar aus formaler Sicht korrekt, bleibt jedoch im Kontext der Suchterkrankung und deren möglichen Auswirkungen auf das psychische Befinden unvollständig. Auch die Angaben zum Marihuanakonsum lassen eine gewisse Unschärfe erkennen. Es wäre eine integrativere Betrachtung dieser Faktoren – im Sinne einer interdisziplinären Gesamtwürdigung – an- gezeigt gewesen. Vor diesem Hintergrund vermag das psychiatrische Teil- gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine nach- vollziehbare funktionelle Leistungsbeurteilung gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG (ebenfalls) nicht zu genügen. Eine ergänzende interdisziplinäre Einschät- zung ist deshalb angezeigt. 8.6 8.6.1 Aus den Akten ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer wiederholt über belastungsabhängige Atemnot (Dyspnoe), rasche Ermüd- barkeit und Schwindel geklagt hat. Eine differenzialdiagnostische Abklä- rung mit Blick auf eine mögliche pulmonale Mitverursachung – etwa im Sinne einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) oder einer anderen ventilatorischen Einschränkung – wurde weder im Rahmen der medizinischen Aktenlage noch durch die Gutachter im Rahmen der inter- disziplinären Begutachtung durchgeführt. In Anbetracht des diagnostizier- ten langjährigen Nikotinkonsums (ICD-10 F17.1) des Beschwerdeführers und der bestehenden kardiopulmonalen Beschwerden hätte eine ergän- zende pneumologische Begutachtung nahegelegen. Auch unter Berück- sichtigung der aktuellen Rechtsprechung (vgl. BGE 139 V 547 E. 2.1) ist eine umfassende medizinische Abklärung erforderlich, wenn Hinweise auf eine somatisch nicht vollständig erklärbare Symptomatik bestehen. Vor
C-1846/2022 Seite 28 diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung der Dyspnoe im vorliegen- den Gutachten als unvollständig. 8.6.2 Angesichts der fehlenden spezialärztlichen Abklärung der Atemnot ist festzustellen, dass eine wesentliche Komponente der gesundheitlichen Be- schwerden des Beschwerdeführers nicht adäquat untersucht wurde. Die bisherige Beurteilung fokussiert sich weitgehend auf die kardiologische Di- mension, ohne abzuklären, ob eine pulmonale Mitbeteiligung oder gar eine eigenständige pulmologische Grunderkrankung vorliegt. Damit fehlt ein in- tegraler Teil der funktionellen Leistungsbeurteilung, wie sie für die Prüfung des Invaliditätsgrades erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es wäre unter diesen Umständen sachgerecht gewesen, ergänzend eine fachärztliche pneumologische Untersuchung zu veranlassen, um das Beschwerdebild vollständig zu erfassen. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Abklä- rungspflicht der Vorinstanz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG in Bezug auf die pulmonale Komponente nicht hinreichend erfüllt wurde. 9. Festzuhalten bleibt Folgendes: Dem Dossier liegt ein medizinisches Gut- achten des Universitären Herzzentrums (...)/Deutschland (Ausführlicher Ärztlicher Bericht E 213 DE vom 28. April 2021) bei, das vom Deutschen Rentenversicherungsträger in Auftrag gegeben worden ist. Darin wird unter anderem auf eine deutlich eingeschränkte kardiologische Leistungsfähig- keit des Beschwerdeführers hingewiesen; das quantitative Leistungsver- mögen werde im Ergebnis auf unter drei Stunden pro Tag geschätzt. In der Zusammenfassung wird festgehalten, es liege eine vollständige Erwerbs- unfähigkeit im Sinne der deutschen Rentenversicherung vor. Dieses Gut- achten wurde im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2021 nicht berücksichtigt – wie bereits festgehalten (vgl. E. 7.3). Auch die Stellungnahme des RAD vom 7. Dezember 2021 (F._______-act. 114) nimmt auf dieses Gutachten in keiner Weise Bezug. Die Vorinstanz wür- digte die darin enthaltenen Aussagen in der angefochtenen Verfügung nicht beziehungsweise erst in der Vernehmlassung vom 26. August 2022. Gleichwohl ist das erwähnte deutsche Gutachten nicht unkritisch zu be- trachten. Zwar nennt es als medizinische Hauptdiagnosen eine dilatative Kardiomyopathie sowie eine Alkoholabhängigkeit. Eine nachvollziehbare Begründung der Diagnosen bleibt jedoch weitgehend aus. Insbesondere erfolgt keine differenzierte Auseinandersetzung mit den Symptomen der vom Beschwerdeführer geschilderten Kurzatmigkeit und raschen Ermüd- barkeit. Die medizinische Beurteilung beschränkt sich auf stichwortartige Feststellungen, ohne dass ein Zusammenhang zwischen diagnostizierten
C-1846/2022 Seite 29 Grunderkrankungen und funktionellen Auswirkungen im Arbeitskontext ausführlich dargelegt würde. Erwähnenswert ist wiederum der Befund zum Alkoholkonsum: So gibt der Beschwerdeführer an, lediglich Bier in mässi- gem Umfang zu konsumieren. Gleichzeitig wird aber – unter Bezug auf Al- koholmarker im Urin – ein «hochgradig auffälliger Befund» festgestellt und eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Die Widersprüchlichkeit zwischen Aussagen und Untersuchungsergebnissen wird auch in diesem Gutachten nicht aufgelöst. Auch eine psychiatrische Begutachtung oder Hinweise auf eine Angststörung fehlen vollständig. In der Gesamtschau erscheint das deutsche Gutachten somit nur bedingt geeignet, eine tragfähige Grundlage für eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zu bilden. Die darin ge- zogene Schlussfolgerung, wonach das quantitative Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter drei Stunden täglich abgesun- ken sei, bleibt unbelegt und lässt eine differenzierte medizinische Herlei- tung vermissen. Deshalb kann nicht ersatzweise auf die Beurteilung des im deutschen Rentenverfahren erstellten Gutachtens abgestellt werden, wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint. 10. 10.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. 8.2 ff.) ist festzuhalten, dass das im Verwaltungsverfahren eingeholte in- terdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2021 (F._______- act. 107) in wesentlichen Punkten den rechtsprechungsgemässen Anfor- derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage nicht genügt (vgl. BGE 137 V 210 E. 6; BGE 145 V 215 E. 6.1 f.). Zwar enthält es einzelne nachvollziehbare Teilbeurteilungen, etwa im kardiologischen Bereich (vgl. E. 8.2), insgesamt ist es jedoch unvollständig, in Teilen nicht schlüssig und weist Lücken in der interdisziplinären Beurteilung auf. Dies betrifft namentlich die Alkoholabhängigkeit und deren allfällige funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 8.3). Die psychiatrische Teil- begutachtung gelangte zwar zum Schluss, dass keine eigenständige rele- vante psychiatrische Erkrankung vorliegt (vgl. E. 8.4.1) und relativierte die in somatischen Akten mehrfach dokumentierte Diagnose einer Angststö- rung unter Hinweis auf die kardiale Grunderkrankung. Dennoch fehlt eine interdisziplinäre Gesamtschau, welche die Wechselwirkungen zwischen Alkoholabhängigkeit, Marihuanakonsum in der Vorgeschichte, leichtgradi- ger depressiver Verstimmung und psychosozialen Belastungsfaktoren sys- tematisch berücksichtigt. Die pulmonalen Beschwerden des Beschwerde- führers, insbesondere die wiederholt dokumentierte Dyspnoe, wurden nicht weiter abgeklärt, obwohl verschiedene Anhaltspunkte für eine mögliche
C-1846/2022 Seite 30 Mitverursachung der Einschränkungen durch eine respiratorische Kompo- nente bestanden (vgl. E. 8.6). Bemerkenswert ist in diesem Zusammen- hang, dass der langjährige Nikotinkonsum (Diagnose: F17.1) in der pulmo- logischen Beurteilung nicht systematisch berücksichtigt wurde. Schliess- lich wurde das deutsche Fachgutachten vom 28. April 2021 (F.- act. 100) weder in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich gewürdigt noch in der MEDAS-Begutachtung unter den beigezogenen Akten aufge- führt (vgl. F.-act. 107 S. 18 f.), sodass davon auszugehen ist, dass es den Gutachtern nicht vorlag. Obwohl sich der RAD im Beschwerdever- fahren kritisch dazu äusserte (BVGer-act. 9), hätte es als Teil der Aktenlage berücksichtigt und bewertet werden müssen. 10.2 Zur Schaffung einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage ist eine neue, interdisziplinär koordinierte medizinische Begutachtung erforderlich. Diese hat die in E. 8.2 bis 8.6 aufgezeigten Defizite zu berücksichtigen. Die Begutachtung ist von medizinischen Sachverständigen durchzuführen und hat neben internistischen, kardiologischen und psychiatrischen auch pneumologische Aspekte zu erfassen. Insbesondere ist die Alkoholabhän- gigkeit nach den Grundsätzen des strukturierten Beweisverfahrens ge- mäss BGE 141 V 281 analog zu beurteilen (vgl. BGE 145 V 215 E. 6.2), wobei die funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachvollzieh- bar festzuhalten sind. Zudem ist eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Abstinenzmotivation, dem möglichen Verlauf und allfälligen soma- tischen oder psychischen Folgeschäden vorzunehmen (vgl. E. 8.3.3). Auch der Langzeitverlauf des kardiologischen Befundes, einschliesslich der Be- deutung der nicht durchgeführten kardialen Rehabilitation (vgl. E. 8.2), so- wie der bisher nicht weiter abgeklärte Ursprung der Dyspnoe sind im Rah- men der Begutachtung zwingend zu berücksichtigen. Von den Gutachtern wird zudem zu verlangen sein, dass sie sich mit widersprüchlichen Aussa- gen des Beschwerdeführers – insbesondere betreffend früheren Alkohol- und Drogenkonsum – systematisch und transparent auseinandersetzen (vgl. E. 8.3.3). Auch ist zu evaluieren, ob und inwiefern der Beschwerde- führer trotz langjährigem Substanzkonsum über längere Zeit arbeitsfähig war und wie dies bei der Einschätzung des aktuellen Leistungsvermögens zu gewichten ist. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch wei- tere Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befin- den (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.4). Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss
C-1846/2022 Seite 31 welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Er- hebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist. Ebenso steht es dem Bundesverwaltungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachter- lichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4). Bei dieser Sachlage ist von der Einholung eines Gerichtsgut- achtens oder Erhebung anderer Beweise abzusehen. Im Übrigen litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1005/2021 vom 28. April 2023 E. 6.1). Der eventualiter gestellte Antrag auf Einholen eines «neuen gerichtlichen polydisziplinären Gutach- tens» ist damit abzuweisen. 10.3 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die zugesprochene ganze Invalidenrente gemäss angefochtener Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2022 für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. März 2020 zu be- stätigen ist (F._______-act. 129). Die kardiologischen Akten belegen, dass im Juli 2018 (LVEF 23 %) und im Oktober 2018 (LVEF 25 %) eine deutliche Einschränkung der linksventrikulären Pumpfunktion vorlag, womit in die- sem Zeitraum eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war. Für den Zeitraum danach hat zu gelten, dass die medizinischen Unterlagen zwar ab Dezember 2019 (LVEF 40–45 %) eine funktionelle Verbesserung dokumentieren. Doch lässt sich daraus nicht abschliessend ableiten, ob und ab wann sich diese in einer für die Invalidenversicherung relevanten Zunahme der Arbeitsfähigkeit niederschlägt. Für die Zeit ab Januar 2020 sind ergänzende interdisziplinäre Abklärungen erforderlich um zu klären, ob die gesundheitliche Situation ab diesem Zeitpunkt eine Aufhebung der Rente per 1. April 2020 rechtfertigt. Die Angelegenheit ist daher an die Vo- rinstanz zurückzuweisen, damit diese (antragsgemäss) vorgängig sämtli- che deutschen Begutachtungsunterlagen im Zusammenhang mit dem deutschen Verfahren auf Erwerbsminderung einholt, danach eine neue po- lydisziplinäre Begutachtung im dargelegten Umfang veranlasst und ge- stützt darauf eine neue Verfügung erlässt. Die neuen medizinischen Fest- stellungen sind unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Vorgaben (vgl. u. a. BGE 137 V 210; BGE 141 V 281; BGE 145 V 215) in eine nach- vollziehbare rechtliche Würdigung zu überführen, um eine abschliessende Beurteilung der Anspruchsberechtigung nach Art. 28 ff. IVG zu ermögli- chen.
C-1846/2022 Seite 32 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gewährung einer ganzen Rente vom 1. Juli 2019 bis 31. März 2020 zu bestätigen ist. Die Be- schwerde ist insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 17. März 2022 aufgehoben und die Sache zum Einholen eines neuen po- lydisziplinären Gutachtens bei Fachärztinnen bzw. Fachärzten der Inneren Medizin, Kardiologie, Psychiatrie und Pneumologie an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird, soweit den Zeitpunkt ab Januar 2020 (Zeitpunkt der angeblichen gesundheitlichen Verbesserung) betreffend. Die medizini- schen Sachverständigen haben sich – allenfalls unter Beizug ergänzender Abklärungen bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten – nach persönli- cher Untersuchung des Beschwerdeführers in der Schweiz zur medizi- nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Januar 2020 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern und ihre Einschät- zung nachvollziehbar zu begründen. Nach Vorliegen eines beweiswertigen Gutachtens hat die Vorinstanz über den Leistungsanspruch neu zu verfü- gen und dabei auch einen vollständigen Einkommensvergleich vorzuneh- men. 12. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich die unterlie- gende Partei zu tragen hat. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Ob- siegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– (vgl. oben Bst. C.b) ist ihm nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zu- rückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 12.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschä- digung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des
C-1846/2022 Seite 33 gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]) gerechtfertigt. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)
C-1846/2022 Seite 34 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Eventualantrag auf Einholen eines gerichtlichen polydisziplinären Gut- achtens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 3. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2022 wird inso- weit bestätigt, als dem Beschwerdeführer gestützt auf die Verfügung der Vorinstanz eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. März 2020 zugesprochen wird. 4. Im Übrigen wird die Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung ab Januar 2020 im Sinn der Erwägungen sowie zum Erlass ei- ner neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zu- rückerstattet 6. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'800.– zulasten der Vorinstanz zugesprochen. 7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1846/2022 Seite 35 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Anja Valier
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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