B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-184/2020
Urteil vom 3. Mai 2021 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, (Österreich), vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 9. Dezember 2019.
C-184/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am (...) 1957 geboren, ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt in Ös- terreich. In den Jahren 2001 bis 2016 arbeitete er als Auslandsmonteur (mit Grenzgängerstatus) für die Firma B._______ AG mit Sitz in (...) (vgl. IK- Auszug in IV-act. 19 und Fragebogen für Arbeitgebende in IV-act. 21). Am 27. August 2016 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von IV- Leistungen (berufliche Integration/Rente) an. Als Krankheitsgrund gab er eine seit einem Unfall vom 19. April 2016 bestehende Einschränkung des linken Knies nach Kreuzbandriss mit Komplikationen an (IV-act. 14). B. B.a Nach Vornahme der Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht erklärte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 10. März 2017, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmass- nahmen möglich seien, da aktuell medizinische Behandlungen im Vorder- grund stünden (IV-act. 81). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 wies die kantonale IV-Stelle sodann – nach Durchführung des Vorbescheidverfah- rens (vgl. IV-act. 71) – das Gesuch des Versicherten um Gewährung einer Invalidenrente ab (IV-act. 76). B.b Die hiergegen vom Versicherten, nunmehr vertreten durch Rechtsan- walt Dr. Vogl, erhobene Beschwerde vom 9. November 2017 (Beschwer- dedossier C-6365/2017, act. 1) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6365/2017 vom 31. Oktober 2018 gut, hob die angefochtene Ver- fügung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück mit der Anwei- sung, eine fachärztliche, pluridisziplinäre Begutachtung (insbesondere in den Fachdisziplinen Orthopädie, Neurologie und Innere Medizin) zu veran- lassen, einen Einkommensvergleich durchzuführen und neu zu verfügen (Beschwerdedossier C-6365/2017, act. 20). B.c In der Folge nahm die kantonale IV-Stelle das Abklärungsverfahren er- neut auf und erteilte der Zentrum D._______ AG, (...) (nachfolgend: D._______), am 7. Mai 2019 den Auftrag für eine polydisziplinäre Abklä- rung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Handchirurgie, Or- thopädie, Neurologie, Rheumatologie, HNO und Psychiatrie (IV-act. 115). Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 informierte sie den Versicherten hinsicht- lich der für die einzelnen Teilbegutachtungen vorgesehenen Fachgutachter
C-184/2020 Seite 3 (IV-act. 117). Das interdisziplinäre Gutachten vom 9. September 2019 ging am 18. September 2019 bei der kantonalen IV-Stelle ein (IV-act. 121). Im Bericht vom 19. September 2019 erklärte Dr. med. E._______, Facharzt für Chirurgie des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD), das Gutachten erfülle die versicherungsmedizinischen Anforderungen, wes- halb auf dieses abgestellt werden könne (IV-act. 122). B.d Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2019 kündigte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten an, sein Leistungsgesuch werde aufgrund des von ihr im Einkommensvergleich berechneten Invaliditätsgrads von 27 % abzuweisen sein (IV-act. 125). Mit seiner hiergegen bei der kantonalen IV-Stelle erho- ben Einsprache vom 14. November 2019 rügte der nach wie vor durch Rechtsanwalt Dr. Vogl vertretene Versicherte, die Begutachtung durch die von der kantonalen IV-Stelle bestellten Ärzte sei mangelhaft, und bean- tragte, es sei durch den ärztlichen Dienst eine Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Versicherten vorzunehmen; eventualiter sei eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen (IV-act. 127). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsgesuch des Versicherten ab mit der Begründung, das eingeholte Gutachten entspreche den versicherungs- medizinischen Voraussetzungen und es sei keine erneute Begutachtung angezeigt. Mangels neuer Elemente halte sie an dem Vorbescheid vom 9. Oktober 2019 fest (IV-act. 133). C. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfü- gung vom 9. Dezember 2019 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente, beginnend sechs Monate nach Geldendmachung des Leis- tungsanspruches in der gesetzlichen Höhe, zu gewähren (BVGer-act. 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2020 (BVGer-act. 2) beim Be- schwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– ging am 14. Februar 2020 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungs- gerichts ein (BVGer-act. 4). E. In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2020 beantragte die Vorinstanz, die
C-184/2020 Seite 4 Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be- stätigen. Zur Begründung verwies sie auf die von ihr eingeholte Stellung- nahme der kantonalen IV-Stelle vom 2. März 2020 (BVGer-act. 8). F. Mit Replik vom 27. April 2020 erneuerte der Beschwerdeführer seinen An- trag auf eine ganze Invalidenrente (BVGer-act. 10). G. Mit Duplik vom 28. Mai 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest, unter Verweis auf die von ihr erneut eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 19. Mai 2020, in welcher diese ihrerseits auf die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2020 verwies (BVGer- act. 12). H. Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 13). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorlie- genden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
C-184/2020 Seite 5 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 9. Dezember 2019, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers auf Leistung einer Invalidenrente abgewiesen hat. Streitig und vorliegend zu prüfen ist daher der Anspruch des Beschwerde- führers auf eine schweizerische Invalidenrente. 3. Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger bei der Firma B._______ AG mit Sitz in (...) (Kanton C.) erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in Österreich, wo er heute noch lebt. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle C. für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes- senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
C-184/2020 Seite 6 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds- staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags- staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab- weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m. w. H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach richtet sich die Beurteilung der vorliegend streitigen Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente alleine nach schweizerischem Recht. 5.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 9. Dezember 2019) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
C-184/2020 Seite 7 5.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2019in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 6. 6.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitrags- dauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Der Beschwerdeführer hat während mehr als drei Jahren Beiträge in die- sem Sinn geleistet, so dass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbei- tragsdauer erfüllt ist. 6.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe- reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 6.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
C-184/2020 Seite 8 arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 6.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person bei einer Invali- dität von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente sowie bei einer Invalidität von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem In- validitätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte aus- gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Das auf den Beschwerdeführer anwendbare FZA (vgl. E. 5.1) sieht diesbe- züglich eine Ausnahme vor. So können gestützt auf das FZA und seine Verordnungen – abweichend von Art. 29 Abs. 4 IVG – auch Viertelsrenten ins Ausland ausbezahlt werden, wenn der Begünstigte nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3). 6.5 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG, Art. 69 Abs. 2 IVV). Die medizinischen respek- tive regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit des Versicher- ten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbe- reich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). 6.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m. w. H.). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern,
C-184/2020 Seite 9 inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funk- tionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vor- dergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesent- lich sind. Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähig- keiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung beziehungs- weise von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 6.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei- tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Dabei sind die rechtsan- wendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Ent- scheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden (AHI- Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterste- hen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweis- würdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts vom 11. Dezember 1981). 6.8 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
C-184/2020 Seite 10 nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, m.w.H.). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.w.H.; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 6.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc m. w. H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 7. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich auf das von der kantonalen IV-Stelle eingeholte D.-Gutachten respektive auf die darauf basierende Stellungnahme des RAD abgestellt. 7.1 Das unter der Fallführung von Dr. med. F., Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, erstellte interdisziplinäre Gutachten der D._______ vom 9. September 2019 umfasst die Teilgutachten in den Fachbereichen Allgemeinmedizin (Untersuchung vom 18. Juli 2019 durch Dr. med. F.), Orthopädie (Untersuchung vom 18. Juli 2019 durch Dr. med. G.), Psychiatrie (Untersuchung vom 18. Juli 2019 durch Dr. med. H.), Handchirurgie (Untersuchung vom 27. Juli 2019 durch Dr. med. I.), Neurologie (Untersuchung vom 12. August 2019 durch Dr. med. J.) und Otorhinolaryngologie (Untersuchung vom 12. Au- gust 2019 durch Dr. med. K.). Ausserdem berücksichtigt es ge-
C-184/2020 Seite 11 mäss der im Gutachten dargestellten Auflistung sämtliche bis zur Auf- tragserteilung vorliegenden Arztberichte. Insgesamt stellten die verschie- denen Fachgutachter die nachfolgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. fortgeschrittene Handgelenksarthrose radiocarpal und distales Radioulnar- gelenk beidseits (ICD-10 M19.4); 2. chronische Kniebeschwerden links (ICD-10 M17.5 / Z98.8), o anamnestisch Status nach zweimaligem arthroskopischem Menis- kuseingriff Anfang der neunziger Jahre (Landeskrankenhaus L., Österreich), o Status nach Kniearthroskopie, intraligamentärer und valgisierender Tibiakopfosteotomie mit autologer Spongiosaplastik vom linken Be- ckenkamm am 25. November 2004 (Dr. med. M., Landes- krankenhaus L., Österreich), o intraoperativer Befund: regelrechter Knorpelüberzug retropatellär und trochlear, Zustand nach vollständiger lnnenmeniskusresektion ohne Restanteile, fortgeschrittene Degeneration in der Hauptbelastungs- zone medial femoral und tibial ohne freiliegenden Knochen, regel- rechte Darstellung der Kreuzbänder, keine Knorpeldegeneration late- ral und intakter Aussenmeniskus, o Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 29. Novem- ber 2007 (Dr. med. M., Landeskrankenhaus L., Ös- terreich), o Status nach Knieverletzung am 19. April 2016, o Status nach Kniearthroskopie, Débridement und Ersatz des vorderen Kreuzbandes mittels Harnstrings am 23. Mai 2016 (Dr. med. N., Landeskrankenhaus O., Österreich), o intraoperativer Befund: Zustand nach subtotaler medialer Menis- kektomie, Chondropathie Grad IV femoral medial, grosse Knorpel- glatze tibial medial, Zeichen der nicht frischen vorderen Kreuzband- läsion, lateral stabiler Meniskus und Chondropathie Grad I-II°, o Status nach Inzision, Revision, Abstrichentnahme und Anlage eines VAC am 10. Juli 2016 bei suspektem infiziertem Hämatom (Dr. med. P., Landeskrankenhaus O._______, Österreich), o radiologisch deutliche medial und femoropatellar betonte Gonarth- rose (Rx 18. Juli 2019),
C-184/2020 Seite 12 o klinisch minimer Reizzustand und deutliche Bewegungseinschrän- kung; 3. mediale und femoropatelläre Gonarthrose rechts (ICD-10 M17.5 / Z98.8), o aktenanamnestisch Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie bei altem Korbhenkelriss und Knorpelglättung medial femoral und tibial am 11. Juli 2000 (Dr. med. Q., Landeskrankenhaus L., Österreich), o intraoperativer Befund: alter Korbhenkelriss des Innenmeniskus mit frei flottierendem Stumpf an Hinter- und Vorderhorn, mehrere kleine Einrisse in der lntermediärzone sowie Chondromalazie II° medial femoral und tibial, o radiologisch mediale und femoropatelläre Arthrose (Rx 18. Juni 2019), o klinisch reizloses, praktisch frei bewegliches Gelenk; 4. chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61 / T92.5 / Z98.8), o Status nach Mini open repair mit Durchflechtungsnaht der Supraspi- natussehne am 8. August 2012 bei Ausfaserung des Hinterrandes der Supraspinatussehne mit mehreren intramuralen kleinen Rissen (Dr. med. R., Landeskrankenhaus O., Österreich), o radiologisch regelrechter postoperativer Befund (Rx 18. Juni 2019), o klinisch kein höhergradiges funktionelles Defizit; 5. chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), o radiologisch erhebliche tieflumbale Osteochondrose und Verdacht auf DISH (Rx 18. Juni 2019), o klinisch kein höhergradiges funktionelles Defizit; 6. gemischte obstruktive und restriktive Ventilationsstörung (ICD-10 J44.9) o COPD II° und Verminderung der Vitalkapazität (Spirometrie 18. Juni 2019), o anhaltender Nikotinabusus (ICD-10 F17.1); 7. obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, ED 2015 (ICD-10 G47.31) o Status nach erfolgloser CPAP-Therapie 2015, Abbruch wegen Mas- kenunverträglichkeit.
C-184/2020 Seite 13 Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben gemäss der Gutachter die nachfolgenden Diagnosen: 1. Polyarthrose Hände beidseits (ICD-10 M15.0); 2. Karpaltunnel-Syndrom beidseits mit St. n. Karpaltunnel-Spaltung links Juli 2015 und Verdacht auf Rezidiv links (ICD-10 G56.0); 3. arterielle Hypertonie (ICD-10 I10); 4. Adipositas, BMI 32 kg/m2 (ICD-10 E66.09); 5. leichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3); 6. Zustand nach intermittierender Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82) o bei aktuell unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion, o Differentialdiagnose im Rahmen von hypertensiven Krisen, begin- nender vertebrobasilärer Gefässprozess, BPLS anamnestisch (ICD- 10 G45.0, H81.1); 7. Ronchopathie (ICD-10 R06.5). Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, der Beschwer- deführer sei für körperlich mittelschwere und schwere sowie überwiegend stehende und gehende oder mit Zwangshaltungen verbundene Verrichtun- gen einschliesslich der angestammten Tätigkeit seit April 2016 bleibend sowie vollständig arbeitsunfähig. Damit weise er insbesondere für seine bisher ausgeübte Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit auf. In einer ange- passten beruflichen Tätigkeit weise der Beschwerdeführer eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % auf. Dabei handle es sich um körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung. Idealerweise verrichte der Versicherte nurmehr nichtmanuelle oder manu- elle Tätigkeiten mit nur leichter Belastung und wenig repetitiven Arbeitsab- läufen, ohne feinmotorische Ansprüche oder Kälteexposition. Ausge- schlossen seien selbst- und fremdgefährdende Tätigkeiten oder Schichtar- beit sowie – bei unbehandeltem OSAS – ein berufsbedingtes Führen von Fahrzeugen. Ausserdem sollte das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, die Einnahme kauernder und gebückter Posi- tionen sowie das Überwinden von Leitern, Treppen und unebenem Grund vermieden werden (IV-act. 121).
C-184/2020 Seite 14 7.2 Mit Stellungnahme vom 19. September 2019 erklärte RAD-Arzt Dr. med. E., Facharzt für Chirurgie, das D.-Gutachten er- fülle die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen, weshalb auf die- ses abgestellt werden könne (IV-act. 122). 7.3 Das von der Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsauftrags des Bun- desverwaltungsgerichts im Verwaltungsverfahren eingeholte D.- Gutachten vom 9. September 2019 ist für die streitigen Belange umfas- send, beruht auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sowohl die in den einzelnen Teilgutach- ten gestellten Diagnosen als auch die interdisziplinär vorgenommene Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit haben die Gutachter in einer nachvollzieh- baren Weise begründet. Die von den Gutachtern gezogenen Schlussfolge- rungen leuchten in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beur- teilung der medizinischen Situation ein (vgl. E. 6.9 hiervor). Aufgrund dieser schlüssigen Erkenntnisse ist dem D.-Gutachten – mangels kon- kreter Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen – volle Beweiskraft zuzuerkennen (vgl. E. 6.8 hiervor). Die Vorinstanz durfte daher auf das D.-Gutachten vom 9. September 2019 sowie insbe- sondere auf die darin festgestellte Restarbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers abstellen. 7.4 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er leide an massiven Beeinträchtigungen seines gesamten Bewegungsapparates. Daher seien ihm auch keine leidensangepassten Tätigkeiten unter Berück- sichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs zu 80 % zumutbar. Aufgrund der schweren Veränderungen im Bereich der Hände, Wirbelsäule sowie dem Zustand nach Operation des vorderen Kreuzbandes mit anschliessendem Infekt seien ihm keinerlei leichten Arbeiten mehr möglich. Dem D.- Gutachten könne aufgrund der massiven Unterschiede in der medizini- schen Bewertung zu seinen behandelnden Ärzten keine Beweiskraft zuer- kannt werden. Es sei daher auf die vom Beschwerdeführer selbst vorge- legten Unterlagen abzustellen oder widrigenfalls ein (weiteres) Gutachten in den Bereichen Orthopädie, Neurologie und Innere Medizin einzuholen. Als Beweise stützt er sich auf das Ärztliches Gesamtgutachten der Pensi- onsversicherungsanstalt Landesstelle S., verfasst von Dr. med. T., Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 18. August 2017 (BVGer-act. 1, Beilage F), den handschriftlichen Arztbericht von Dr. med. U., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 9. Mai 2017 (BVGer-act. 1, Beilage G) sowie die Arztberichte von Dr. med. V., Facharzt Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 26. Oktober 2017
C-184/2020 Seite 15 (BVGer-act. 1, Beilage J) und vom 18. November 2019 (BVGer-act. 1, Bei- lage K). Wie die kantonale IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2020 zu Recht erklärt, hat das Bundesverwaltungsgericht die im Jahr 2007 verfass- ten Arztberichte bereits in seinem Urteil C-6365/2017 vom 31. Oktober 2018 gewürdigt (Urteil des BVGer C-6365/2017 vom 31. Oktober 2018 E. 6.2.8: Wiedergabe des Arztberichts von Dr. med. U._______ vom 9. Mai 2017, E. 6.2.10: Wiedergabe des Ärztlichen Gesamtgutachtens vom 18. August 2017, E. 6.2.12: Wiedergabe des Arztberichts von Dr. med. V._______ vom 26. Oktober 2017) und gefolgert, dass auf diese nicht ab- gestellt werden könne (Urteil des BVGer C-6365/2017 vom 31. Oktober 2018 E. 7.8 f.). Die Arztberichte des Jahres 2017 lagen sodann auch den D.-Gutachtern im Zeitpunkt der Begutachtung bereits vor (vgl. Ziff. 1 "Auflistung der vorhandenen Akten in chronologischer Reihenfolge", auf der Seite 17 des Gutachtens vom 9. September 2019) und wurden daher bei der Erstellung des Gutachtens mitberücksichtigt. Diese vermögen dem- nach nichts an den im D.-Gutachten dargelegten Feststellungen zu ändern. Im Arztbericht vom 18. November 2019 stellte der behandelnde Orthopäde des Beschwerdeführers, Dr. med. V., die Diagnosen Radiocarpalarthrose beidseits, Gonarthrose links sowie Zustand nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes links und Infekt. Er hielt fest, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der schwersten arthrotischen Veränderungen beider Handgelenke sowie der lumbalen Degeneration eine Integration in den Arbeitsprozess in seinem erlernten Beruf als Maschinenmechaniker nicht mehr zumutbar. Auch leichte Arbeiten seien aufgrund der schweren Veränderungen im Bereich der Hände, Wirbelsäule sowie Zustand nach Operation des vorderen Kreuzbandes mit anschließendem Infekt nicht mehr möglich. Damit entspricht dieser Arztbericht wörtlich dem Arztbericht von Dr. med. V. vom 7. Februar 2018, welchen das Bundesver- waltungsgericht in seinem Urteil C-6365/2017 vom 31. Oktober 2018 in den Erwägungen 6.2.12 (letzter Absatz) und 7.9 bereits als nicht hinreichende Entscheidgrundlage qualifiziert hat. In diesem Zusammenhang darf auch der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung oft zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 6.8 hiervor). Die vom Beschwerdeführer dargelegten Ausführungen ändern daher nichts an der Schlüssigkeit des D._______-Gutachtens vom 9. September 2019 sowie insbesondere den darin enthaltenen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers. Unter diesen Umständen sind von der vom Beschwerdeführer even-
C-184/2020 Seite 16 tualiter beantragten Einholung eines erneuten interdisziplinären Gutach- tens keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der entsprechende Antrag ist damit in antizipierender Beweiswürdigung abzuweisen. 7.5 Der Beschwerdeführer rügt sodann beschwerdeweise, das Gutachten enthalte kein Anforderungsprofil unter Angabe der Bewegungen, welche die angeführte sehr leichte Tätigkeit erfordere, sowie Prüfung, ob diese dem Beschwerdeführer zumutbar seien. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben die D.- Gutachter die dem Beschwerdeführer noch mögliche Arbeitstätigkeit, unter Auflistung sämtlicher funktioneller Einschränkungen, detailliert dargelegt (vgl. S. 13 des Gutachtens). Damit wurde der arbeitsmedizinischen Auf- gabe der Gutachter mit Blick auf die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Versicherten Genüge getan. Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichti- gung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Ver- waltung beziehungsweise von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. E. 6.6 hiervor). 7.6 Der Beschwerdeführer macht ferner in seiner Beschwerde geltend, dass ihm durch die SUVA schon alleine wegen der Folgen des Unfalles vom 19. April 2016 eine unbefristete Rente sowie eine Integritätsentschä- digung zuerkannt habe. Ausserdem sei ihm auch mit Bescheid der öster- reichischen Pensionsversicherungsanstalt eine unbefristete Invalidenrente gewährt worden. Mit seinem Hinweis auf die von ihm bezogene SUVA-Rente kann der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ihm die SUVA-Rente aufgrund eines von der SUVA anerkannten Invaliditätsgrads von lediglich 20 % zugesprochen wurde (vgl. Verfügung der SUVA vom 22. Juni 2017 in BVGer-act. 1, Beilage D). Hiervon abweichend besteht ein Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG erst bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. E. 5.4 hiervor). Dem mit der Beschwerde eingereichten Bescheid der Pensionsversicherungsan- stalt, Landesstelle S., vom 22. August 2017 (BVGer-act. 1, Bei- lage E) ist darüber hinaus kein Invaliditätsgrad zu entnehmen. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die bisherige In- validitätspension unbefristet für die Dauer der Invalidität weitergewährt
C-184/2020 Seite 17 werde. Nachdem die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz indes- sen ohnehin nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versi- cherungsträger gebunden sind (vgl. E. 6.7 hiervor), erweist sich weder die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Invalidenrente be- zieht noch die genaue Höhe des ihm ebendort anerkannten Invaliditätsgra- des vorliegend als entscheidrelevant. 7.7 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich in seiner Replik sinngemäss vor, die Gutachterstelle sei befangen, da sie ständig von der IV-Stelle be- auftragt werde und damit zu einem gewissen Grad (je nach Auftragsvolu- men) wirtschaftlich von dieser abhängig sei. Diese wirtschaftliche Abhän- gigkeit führe dazu, dass interessengeleitete Gutachten entstünden, welche die Invalidität des jeweiligen Versicherungsnehmers am untersten medizi- nisch gerade noch zu vertretenden Rand ansiedelten. Dies sei gleichbe- deutend damit, dass sie nicht den versicherungsmedizinischen Prämissen entsprächen. Indem die D._______ lediglich Aufträge von Versicherungen annehme, sei deutlich zu erkennen, auf welcher Seite sich die D._______ positioniere. Vorliegend erfolgte die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip, wie dies in Art. 72 bis IVV vorgeschrieben ist (vgl. Mitteilung der Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 3. April 2019 in IV-act. 110 S. 1). Wie das Bundesgericht schon mehrfach festgehalten hat, werden durch die Auf- tragsvergabe nach dem Zufallsprinzip – zusammen mit den weiteren sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergebenden Vorgaben an die Gutachtenserstellung (vgl. BGE 137 V 210) – generelle, aus den Rahmen- bedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befan- genheitsbefürchtungen neutralisiert. Nicht einzelfallbezogene Bedenken werden damit gegenstandslos (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1, Urteil des BGer 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 7.4.4). Selbst wenn damit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der D._______ von der Vorinstanz bestehen sollte, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schildert, so könnte aus diesem Umstand nicht ohne Weiteres auf eine Befangenheit der Gutachterstelle im vorliegenden Einzelfall geschlossen werden. Viel- mehr hätte der Beschwerdeführer hierfür konkrete, den vorliegenden Ein- zelfall betreffende Gründe anzugeben, weshalb die D._______ das den Beschwerdeführer betreffende Gutachten nicht unbefangen erstellt habe. Mangels entsprechender Hinweise des Beschwerdeführers ist vorliegend keine Befangenheit der D._______ auszumachen.
C-184/2020 Seite 18 8. Nachfolgend ist der durch die Vorinstanz vorgenommene Einkommensver- gleich respektive die Berechnung des Invaliditätsgrads zu überprüfen. 8.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 16 ATSG). 8.2 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist gemäss der Recht- sprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü- hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwick- lung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 135 V 58 E. 3.1 m. w. H.). 8.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Es ist für die Invaliditätsbemessung jedoch nicht ent- scheidend, ob ein Versicherter seine Restarbeitsfähigkeit erwerblich ver- wertet, das heisst von der ihm verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht; vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Er- werbseinkommens zu bemessen, das der Versicherte durch eine ihm zu- mutbare Tätigkeit erzielen könnte (siehe MEYER/REICHMUTH, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Rz. 78 f. zu Art. 28a IVG). Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament- lich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men hat, so sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamt- schweizerischen Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstruk- turerhebung (nachfolgend: LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb m. w. H., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1).
C-184/2020 Seite 19 8.4 Als massgebenden Zeitpunkt ist auf den allfälligen Rentenanspruchs- beginn abzustellen, wobei rentenwirksame Änderungen der Vergleichsein- kommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 f.). Entscheidend ist, dass die beiden Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage erhoben werden (siehe MEYER/REICHMUTH, ebd., Rz. 31 zu Art. 28a IVG). Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 6. September 2016 (IV-act. 21) wurde der Beschwerdeführer seit dem 20. April 2016 zu 100 % krankgeschrieben (IV-act. 21 S. 7). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist somit vorliegend am 20. April 2017 abgelaufen. Mit seinem Leistungsgesuch vom 27. August 2016 hat sich der Beschwerdeführer rechtzeitig zum Rentenbezug angemeldet (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dem- nach konnte vorliegend ein Rentenanspruch frühestens am 1. April 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) entstehen. Die kantonale IV-Stelle hat daher bei der Durchführung des Einkommensvergleichs zu Recht auf die Einkom- mensverhältnisse des Jahres 2016 abgestellt. 8.5 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Perso- nen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Ver- gleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitneh- mern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; MEYER/REICHMUTH, ebd., Rz. 100 ff. zu Art. 28a IVG). 8.5.1 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzuset- zen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Hierbei sind alle Einschränkungen – soweit zusätzlich zur medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit vorhanden – ab- zugsrechtlich erheblich, welche die versicherte Person bei der Ausübung der Verweisungstätigkeiten zusätzlich behindern, und folglich der Abgel- tung mit einem Abzug grundsätzlich zugänglich. Diese Prüfweise kommt auch hinsichtlich der weiteren in Betracht fallenden einkommensbeeinflus- senden Merkmale zur Anwendung, das heisst des Lebensalters, der An- zahl Dienstjahre, der Aufenthaltskategorie und des Beschäftigungsgrads (MEYER/REICHMUTH, ebd., Rz. 102 zu Art. 28a IVG). 8.5.2 Ein Abzug soll nicht automatisch erfolgen, sondern dann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines
C-184/2020 Seite 20 oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Ar- beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnitt- lichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b.aa). Es rechtfertigt sich jedoch nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merk- mal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzu- zählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b.bb; MEYER/REICHMUTH, ebd., Rz. 103 zu Art. 28a IVG). Insgesamt ist der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 75 E. 5b.cc). Andererseits sollte er – weil insoweit nicht mehr materialisier- und (gericht- lich) überprüfbar – nicht unter 10 % zu liegen kommen (siehe MEYER/REICHMUTH, ebd., Rz. 104 zu Art. 28a IVG). 8.5.3 Hinsichtlich der Festlegung des Abzugs vom Tabellenlohn darf das Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich hierzu auf Gege- benheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensaus- übung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 134 V 322 E. 5.3, 132 V 393 E. 3.3). 8.6 Im Einkommensvergleich vom 9. Oktober 2019 (IV-act. 123) hat die kantonale IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 27.11 % berechnet, wobei sie dem Valideneinkommen das Jahreseinkommen von Fr. 73‘320.– zugrunde gelegt hat, welches der Beschwerdeführer gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 6. September 2016 im Jahr 2016 erzielt hatte (IV-act. 21). Dies ist soweit nicht zu beanstanden. Als Invalideneinkommen gab sie an, sie habe auf die Durchschnittslöhne der LSE, Schweiz, privater Sektor, Niveau 1, Männer, des Jahres 2016 abgestellt. Den der LSE entnommenen Tabellenlohn von Fr. 66'804.– habe sie entsprechend der dem Beschwer- deführer gemäss dem D._______-Gutachten noch zumutbaren Arbeitstä- tigkeit von 80 % gekürzt auf Fr. 53'443. In der im vorliegenden Beschwer- deverfahren eingereichten Stellungnahme vom 2. März 2020 gewährte die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer ferner nachträglich einen Ab- zug vom Tabellenlohn von 10 % mit der Begründung, dass der Beschwer- deführer nur noch körperlich leichte Hilfstätigkeiten ausführen könne. Da- mit errechnete sie neu ein Invalideneinkommen von Fr. 48'096.– sowie ge- stützt darauf einen Invaliditätsgrad von 34 %.
C-184/2020 Seite 21 8.7 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er würde bei realistischer Einschätzung nicht einmal auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt einen Arbeitsplatz in den ihm von der IV-Stelle zugemuteten Tätig- keitsbereichen finden. Als Beweis beantragt er die Einholung eines Gut- achtens aus dem Bereich Arbeitsmarkt. In seiner Replik ergänzt er, die von kantonale IV-Stelle angegebenen Verweisungstätigkeiten würden den Be- wegungsapparat einseitig belasten und teilweise im Stehen durchgeführt. Ausserdem seien das Schlafapnoe-Syndrom sowie die Ventilationsstörung bei der Festlegung der ihm zumutbaren beruflichen Tätigkeiten nicht aus- reichend berücksichtigt worden. 8.7.1 Die kantonale IV-Stelle hält dem in ihrer Stellungnahme 2. März 2020 entgegen, dem Beschwerdeführer stünden nach Eintritt der Invalidität eine Vielzahl von Stellen im Produktions- und Dienstleistungssektor offen. In In- dustrie und Gewerbe würden zudem körperlich anstrengende Arbeiten, welche der Beschwerdeführer invaliditätsbedingt nicht mehr ausüben könne, zunehmend durch Maschinen verrichtet, während den Überwa- chungsfunktionen grosse und wachsende Bedeutung zukomme. Für den Beschwerdeführer geeignete Tätigkeiten seien etwa leichtere Maschinen- bedienungs-, Kontroll-, Sortier-, Prüf- sowie Verpackungsarbeiten, leich- tere Arbeiten bei der Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung, eine Beschäfti- gung an einem Empfang oder als Telefonist. 8.7.2 Auf Grund des D.-Gutachtens vom 9. September 2019 steht fest, dass der Beschwerdeführer noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer seinen Leiden angepassten berufliche Tätigkeit verfügt. Da- bei soll es sich um körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Verrich- tungen unter Wechselbelastung mit nur wenig repetitiven Arbeitsabläufen, ohne feinmotorische Ansprüche, Kälteexposition, wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, kauernde und gebückte Positio- nen sowie Überwinden von Leitern, Treppen und unebenem Grund han- deln. Ausgeschlossen sind hierbei selbst- und fremdgefährdende Tätigkei- ten, Schichtarbeit oder das berufsbedingte Führen von Fahrzeugen. 8.7.3 Der ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhaltet gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von leichten Tä- tigkeiten, die den im D.-Gutachten umschriebenen Einschränkun- gen (überwiegend sitzend, wechselbelastend, mit nur wenig repetitiven Ar- beitsabläufen, ohne feinmotorische Ansprüche, ohne Kälteexposition, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne kauernde und gebückte Positionen, ohne Überwinden von Leitern,
C-184/2020 Seite 22 Treppen und unebenem Grund) Rechnung tragen (vgl. Urteile des BGer 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 8.2.2, 8C_219/2019 vom 30. Sep- tember 2019 E. 5.2 und 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1). Die dem Beschwerdeführer gutachterlich bescheinigten körperlichen Einschränkun- gen in sehr leichten Tätigkeiten schliessen damit nicht bereits zum Vorn- herein aus, dass er noch eine Arbeit mehr auf dem hypothetisch ausgegli- chenen Arbeitsmarkt finden könnte. Dem Umstand, dass der Beschwerde- führer nurmehr (sehr) leichte Tätigkeiten ausüben kann, hat die kantonale IV-Stelle darüber hinaus mit der Anrechnung eines Leidensabzugs Rech- nung getragen (vgl. E. 8.9 hiernach). Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die kantonale IV-Stelle gefolgert hat, dass dem Beschwerdeführer noch verschiedene berufliche Tätigkeiten auf dem hypothetisch ausgegli- chenen Arbeitsmarkt möglich und zumutbar sind. Der Antrag des Be- schwerdeführers auf die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Ar- beitsmarkt ist damit in antizipierender Beweiswürdigung abzuweisen, da ein solches am vorliegenden Verfahrensausgang nichts zu ändern vermö- gen würde. 8.8 Unter dem Eventualstandpunkt rügt der Beschwerdeführer, die kanto- nale IV-Stelle habe nicht offengelegt, von welchem LSE-Tabellenlohn und von welchem Kompetenzniveau ausgehend sie das Einkommen mit ge- sundheitlicher Einschränkung berechnet habe. 8.8.1 Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass weder aufgrund des in den Vorakten enthaltenen Einkommensvergleichs vom 9. Oktober 2019 (IV-act. 123) noch aufgrund der im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren eingegangenen Stellungnahme vom 2. März 2020 eindeutig hervor- geht, auf welche Tabelle der LSE 2016 die kantonale IV-Stelle abgestellt hat. 8.8.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in der Regel die Monatslöhne gemäss der LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", anzuwenden. Seit 2012 ist in Bezug auf die neu strukturierten LSE die der bisherigen Tabelle TA1 entsprechende Tabelle TA1_tirage_skill_level (und nicht etwa die Tabelle TA1_b) anzuwenden (Urteil des BGer 8C_66/2020 vom 14. April 2020 E. 4.2.2). Nur ausnahmsweise haben das Bundesge- richt und das Eidgenössische Versicherungsgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in einem bestimmten Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner
C-184/2020 Seite 23 Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Ein- zelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfä- higkeit Rechnung zu tragen (Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11. Okto- ber 2017 E. 6.2). Eine solche Ausnahme lässt sich vorliegend nicht begrün- den. Es ist daher praxisgemäss der Totalwert heranzuziehen. 8.9 Damit ist vorliegend auf den Tabellenlohn von Fr. 5'389.– gemäss der LSE 2016, Tabelle T1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Durchschnitt Männer, basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden, abzustellen. Dieser Wert ist umzurechnen auf einen Jahreslohn von Fr. 64'668.– sowie anzupassen an die im Jahr 2016 durchschnittliche betriebsübliche Arbeits- zeit von 41.7 Stunden (siehe https://www.bfs.admin.ch/ >Bundesamt für Statistik > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Arbeitszeit; zuletzt abgerufen am 8. April 2019), womit ein Jahreslohn von Fr. 67'416.39 resultiert. Dieser Betrag ist zu vermindern um 20 % (entsprechend der dem Beschwerdeführer nurmehr möglichen Teil- zeit-Arbeit von 80 %), womit ein Einkommen von Fr. 53'933.11 resultiert. Die kantonale IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer sodann in ihrer im vor- liegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 2. März 2020 einen Abzug vom Tabellenlohn (Leidensabzug) von 10 % an- gerechnet aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte Hilfstätigkeiten ausführen könne. 8.10 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er habe An- spruch auf die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von mindestens 25 %, da er bereits bei leichten Hilfsarbeiten derart eingeschränkt sei, dass diese unzumutbar seien. Auch sein fortgeschrittenes Alter sowie sein aus- länderrechtlicher Status sei im Sinne des leidensbedingten Abzugs zu be- rücksichtigen. 8.10.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Gewäh- rung eines Abzugs von mindestens 25 % rechtlich nicht möglich; 25 % stellt bereits die Obergrenze eines zulässigen Abzuges dar (vgl. E. 8.5.2 hier- vor). Wie vorangehend dargelegt, wird gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung mit der Wahl des tiefsten Kompetenzniveaus im Rahmen der Tabellenlöhne den weiteren funktionellen Einschränkungen bei der Umset- zung der dem Beschwerdeführer noch möglichen Restarbeitsfähigkeit von 80 % bereits Rechnung getragen (vgl. E. 8.7.3 hiervor). In Bezug auf das fortgeschrittene Alter ist sodann zu berücksichtigen, dass sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein fortgeschrittenes Alter im Kompetenzniveau 1 – ohne Vorliegend besonderer Gründe – nicht
C-184/2020 Seite 24 zwangsläufig lohnsenkend auswirkt (Urteil des BGer 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2 m.w.H.). So hat das Bundesgericht mehrfach fest- gehalten hat, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1; Urteile des BGer 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2 und 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3). Damit vermag das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers von im Zeitpunkt der an- gefochtenen Verfügung 62 Jahren keinen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen. Wie die kantonale IV-Stelle ferner in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2020 zu Recht darlegt, ist vorliegend auch die österreichische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (Grenzgänger) nicht abzugs- relevant, nachdem sich die auf der Tabelle T1_tirage_skill_level aufgeführ- ten Durchschnittslöhne aus den Löhnen der schweizerischen und auslän- dischen Arbeitnehmer (inkl. Grenzgänger) zusammensetzen (vgl. Urteil des BGer I 39/04 vom 20. Juli 2004 E. 2.4, in Bezug auf die Tabelle A1 der LSE 2000). 8.10.2 Nach dem Gesagten hat die kantonale IV-Stelle ihr Ermessen nicht unterschritten, indem sie festgestellt hat, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für die Festlegung des Abzugs vom Tabellenlohn un- beachtlich seien. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass sie unter Berück- sichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer zuletzt eine schwere berufliche Tätigkeit als Auslandmonteur (Montage von Stickma- schinen) ausgeübt hat und nun selbst in sehr leichten Hilfstätigkeiten in verschiedener Hinsicht eingeschränkt ist, den Abzug vom Tabellenlohn auf 10 % veranschlagt hat. Diesbezüglich ist ihr Ermessen zu schützen (vgl. E. 8.5.3 hiervor). Unter Berücksichtigung dieses Abzugs resultiert damit vorliegend ein Invalideneinkommen von Fr. 48'539.80 (Fr. 53'933.11 [vgl. E. 8.9 hiervor] / 100 x 90). 8.11 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem Validen- einkommen von Fr. 73‘320.– steht ein Invalideneinkommen von Fr. 48'539.80 gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von 33.80 % re- sultiert. Dieses Ergebnis ist nach den mathematischen Rundungsregeln aufzurunden auf einen Invaliditätsgrad von 34 % (BGE 130 V 121, E. 3). Da dieser lnvaliditätsgrad unter 40 % liegt, berechtigt er gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG nicht zu einer schweizerischen Invalidenrente (vgl. E. 6.4 hier- vor). Die Beschwerde vom 10. Januar 2020 ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2019 im Ergebnis zu bestäti- gen.
C-184/2020 Seite 25 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i. V. m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässig hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz indessen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE (SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensaus- gang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-184/2020 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Marion Sutter
C-184/2020 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge- richt, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: